Obsah (7)
§ 117§ 376§ 136a§ 99§ 137c§ 13Art 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum28.02.2018 GeschäftszahlLVwG-2017/24/2096-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richte
§ 117
Abs 7 eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung wegfällt oder ein Nachweis
§ 376
Z 16a nicht rechtzeitig erfolgt oder4a.
Paragraph 117, Absatz 7, eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung wegfällt oder ein Nachweis
Paragraph 376, Ziffer 16 a, nicht rechtzeitig erfolgt oder 4b.
§ 136a
Abs 5 oder des § 136b Abs 3 das letzte Vertretungsverhältnis oder
§ 136a
Abs 10 das Vertretungsverhältnis weggefallen ist oder4b.
Paragraph 136 a, Absatz 5, oder des Paragraph 136 b, Absatz 3, das letzte Vertretungsverhältnis oder
Paragraph 136 a, Absatz 10, das Vertretungsverhältnis weggefallen ist oder 4c.
§ 136a
Abs 12 eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung wegfällt oder ein Nachweis
§ 376
Z 2 nicht rechtzeitig erfolgt oder4c.
Paragraph 136 a, Absatz 12, eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung wegfällt oder ein Nachweis
Paragraph 376, Ziffer 2, nicht rechtzeitig erfolgt oder 4d.
§ 99
Abs 7 eine Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden wegfällt oder ein Nachweis
§ 376
Z 13 nicht rechtzeitig erfolgt oder4d.
Paragraph 99, Absatz 7, eine Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden wegfällt oder ein Nachweis
Paragraph 376, Ziffer 13, nicht rechtzeitig erfolgt oder 5.
§ 137c
Abs 5 eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine sonstige Haftungsabsicherung wegfällt.5.
Paragraph 137 c, Absatz 5, eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine sonstige Haftungsabsicherung wegfällt. Schutzinteressen gemäß Z 3 sind insbesondere die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung, der Kinderpornographie, des Suchtgiftkonsums, des Suchtgiftverkehrs, der illegalen Prostitution sowie der Diskriminierung von Personen aus dem Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung (Art III Abs 1 Z 3 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl I Nr 87/2008). Die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne der Z 3 liegt auch dann nicht vor, wenn eine Eintragung eines Unternehmens in die Liste gemäß § 8 Abs 10 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz – SBBG, BGBl I Nr 113/2015, aufgrund des § 8 Abs 3 Z 4 SBBG vorliegt. Schutzinteressen gemäß Ziffer 3, sind insbesondere die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung, der Kinderpornographie, des Suchtgiftkonsums, des Suchtgiftverkehrs, der illegalen Prostitution sowie der Diskriminierung von Personen aus dem Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung (Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer 3, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2008,). Die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne der Ziffer 3, liegt auch dann nicht vor, wenn eine Eintragung eines Unternehmens in die Liste gemäß Paragraph 8, Absatz 10, Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz – SBBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 113 aus 2015,, aufgrund des Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 4, SBBG vorliegt. § 13. Paragraph 13,
(1)Natürliche Personen sind von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie 1. von einem Gericht verurteilt worden sind
- a)wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (§ 153d StGB), organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) oderwegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (Paragraph 153 d, StGB), organisierter Schwarzarbeit (Paragraph 153 e, StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (Paragraphen 156 bis 159 StGB) oder
- b)wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und 2. die Verurteilung nicht getilgt ist. Von der Ausübung eines Gastgewerbes sind natürliche Personen ausgeschlossen, wenn gegen sie eine nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegen Übertretung der §§ 28 bis 31a des Suchtmittelgesetzes, BGBl I Nr 112/1997, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt. Bei Geldstrafen, die nicht in Tagessätzen bemessen sind, ist die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. Bei Verhängung einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe sind Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zusammenzuzählen. Dabei ist ein Monat dreißig Tagen gleichzuhalten. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.Von der Ausübung eines Gastgewerbes sind natürliche Personen ausgeschlossen, wenn gegen sie eine nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegen Übertretung der Paragraphen 28 bis 31 a des Suchtmittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 112 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt. Bei Geldstrafen, die nicht in Tagessätzen bemessen sind, ist die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. Bei Verhängung einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe sind Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zusammenzuzählen. Dabei ist ein Monat dreißig Tagen gleichzuhalten. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden. … IV.römisch vier. Erwägungen: Die Gewerbeordnung legt in § 13 den Ausschluss von der Ausübung des Gewerbes fest. Voraussetzung für den Eintritt eines Gewerbeauschlusses nach Abs 1 ist, dass eine Person von einem österreichischen Gericht wegen einer Straftat rechtskräftig verurteilt wurde. Dabei unterscheidet § 13 Abs 1 zwischen Kridadelikten bzw weitere in lit a aufgezählten wirtschaftsrelevanten Delikten und den „sonstigen strafbaren Handlungen“ (Abs 2). Der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Deliktsgruppen besteht darin, dass bei den wirtschaftsrelevanten Delikten nach Abs 1 Z 1 lit a der alleinige Umstand einer gerichtlichen Verurteilung (für das Vorliegen eines Gewerbeausschlussgrundes) genügt, uzw unbeschadet des im Einzelfall ausgesprochenen Strafausmaßes. Bei den sonstigen strafbaren Handlungen bildet die gerichtliche Verurteilung alleine noch keinen Gewerbeausschlussgrund; hier muss die im Einzelfall vom Gericht verhängte Strafe das in Abs 1 Z 1 lit b festgelegte Strafausmaß übersteigen. Die Gewerbeordnung legt in Paragraph 13, den Ausschluss von der Ausübung des Gewerbes fest. Voraussetzung für den Eintritt eines Gewerbeauschlusses nach Absatz eins, ist, dass eine Person von einem österreichischen Gericht wegen einer Straftat rechtskräftig verurteilt wurde. Dabei unterscheidet Paragraph 13, Absatz eins, zwischen Kridadelikten bzw weitere in Litera a, aufgezählten wirtschaftsrelevanten Delikten und den „sonstigen strafbaren Handlungen“ (Absatz 2,). Der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Deliktsgruppen besteht darin, dass bei den wirtschaftsrelevanten Delikten nach Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, der alleinige Umstand einer gerichtlichen Verurteilung (für das Vorliegen eines Gewerbeausschlussgrundes) genügt, uzw unbeschadet des im Einzelfall ausgesprochenen Strafausmaßes. Bei den sonstigen strafbaren Handlungen bildet die gerichtliche Verurteilung alleine noch keinen Gewerbeausschlussgrund; hier muss die im Einzelfall vom Gericht verhängte Strafe das in Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, festgelegte Strafausmaß übersteigen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Frage, ob nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist (Prognose gemäß § 87 Abs 1 Z 1 GewO 1994) das Wohlverhalten des Betroffenen zu berücksichtigen (vgl VwGH vom 27. Oktober 2014, 2013/04/0103, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Frage, ob nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist (Prognose gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994) das Wohlverhalten des Betroffenen zu berücksichtigen vergleiche VwGH vom 27. Oktober 2014, 2013/04/0103, mwN). Beim Entziehungsgrund der strafgerichtlichen Verurteilung
§ 13Abs 1 Gew
O 1994 ist die Behörde an ein rechtskräftiges Urteil gebunden. Unbeschadet allfälliger, für einen Gewerbetreibenden sprechende Gerichtsentscheide, hat die Gewerbebehörde selbstständig das Vorliegen der Entziehungsvoraussetzungen zu beurteilen.Beim Entziehungsgrund der strafgerichtlichen Verurteilung
Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 ist die Behörde an ein rechtskräftiges Urteil gebunden. Unbeschadet allfälliger, für einen Gewerbetreibenden sprechende Gerichtsentscheide, hat die Gewerbebehörde selbstständig das Vorliegen der Entziehungsvoraussetzungen zu beurteilen. Der Beschwerdeführer bestreitet im gegenständlichen Fall weder die beiden festgestellten rechtskräftigen Verurteilungen (Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen) noch den Umstand, dass diese Verurteilungen nicht getilgt sind und auch nicht der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegen. Unter Zugrundelegung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer sogar zweimal wegen (
- ua)schweren Betruges nach §§ 146, 147 StGB rechtskräftig vom Landesgericht Y verurteilt wurde, kann das Landesverwaltungsgericht der belangten Behörde – wenn sie keine positive Prognosebeurteilung abgeben kann nichts entgegen treten, und zwar auch dann nicht, wenn die letzte Verurteilung im Jahre 2014 war. Zu berücksichtigen war, dass der Beschwerdeführer die beiden Delikte im Rahmen und im Zusammenhang mit der Ausübung des gegenständlichen Gewerbes verübt hat. Gerade die wiederholte Deliktsbegehung in der gleichen Art und Weise und deutet darauf hin, dass der Beschwerdeführer gerade nicht gewillt ist, sich an den bei der Ausübung des hier in Rede stehenden Gewerbes geltenden (Straf-) Bestimmungen zu halten gewillt ist. Nicht einmal eine bereits verhängte Freiheitsstrafe im Ausmaß von 5 Monaten (die lediglich aufgrund seiner damaligen Unbescholtenheit bedingt nachgesehen wurde) hat ihn davon abhalten, weitere (ua auch einschlägige) Straftaten zu begehen. Die gleichartigen Verstöße stellen damit ein wichtiges Indiz für die Unzuverlässigkeit dar. In beiden Fällen hat der Beschwerdeführer mit dolus eventualis gehandelt (siehe in diesem Zusammenhang Urteil des LG Y vom 7.5.2017: „… Eingangs ist vorauszuschicken, dass die Verantwortung beider Angeklagten nach Ansicht des Richters bloße Schutzbehauptungen sind, denen bei lebensnaher Betrachtung des Sachverhaltes keinerlei Glaubwürdigkeit zugemessen werden kann… All diese Umstände sprechen auch dafür, dass sowohl der Erst- als auch der Zweitangeklagte gewusst haben, dass sie an GG ein gestohlenes Fahrzeug weiterverkaufen… Zu Punkt 1 des Spruches nahmen beide Personen billigend die eigene als auch die Bereicherung des unbekannten Dritten in Kauf, wobei sie wussten, dass der Wert der verhehlten Sache Euro 3.000, nicht jedoch Euro 50.000 übersteigt. Aufgrund des Umstandes, dass es bereits einmal zu Problemen mit einem gestohlenen vischen Fahrzeug kam, sowie unter Zugrundelegung der einschlägigen Vorstrafe des AA ist zwingend zu unterstellen, dass er den bedingten Vorsatz hatte, dass das Fahrzeug gestohlen war und diesen auch EE hatte.“). Mildernd wurde beim Beschwerdeführer lediglich durch den Zweitangeklagten – EE – erfolgte Schadenswiedergutmachung gewertet. Als erschwerend wurde seine Vorstrafe und das Zusammentreffen von zwei Vergehen berücksichtigt.Unter Zugrundelegung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer sogar zweimal wegen (
- ua)schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, StGB rechtskräftig vom Landesgericht Y verurteilt wurde, kann das Landesverwaltungsgericht der belangten Behörde – wenn sie keine positive Prognosebeurteilung abgeben kann nichts entgegen treten, und zwar auch dann nicht, wenn die letzte Verurteilung im Jahre 2014 war. Zu berücksichtigen war, dass der Beschwerdeführer die beiden Delikte im Rahmen und im Zusammenhang mit der Ausübung des gegenständlichen Gewerbes verübt hat. Gerade die wiederholte Deliktsbegehung in der gleichen Art und Weise und deutet darauf hin, dass der Beschwerdeführer gerade nicht gewillt ist, sich an den bei der Ausübung des hier in Rede stehenden Gewerbes geltenden (Straf-) Bestimmungen zu halten gewillt ist. Nicht einmal eine bereits verhängte Freiheitsstrafe im Ausmaß von 5 Monaten (die lediglich aufgrund seiner damaligen Unbescholtenheit bedingt nachgesehen wurde) hat ihn davon abhalten, weitere (ua auch einschlägige) Straftaten zu begehen. Die gleichartigen Verstöße stellen damit ein wichtiges Indiz für die Unzuverlässigkeit dar. In beiden Fällen hat der Beschwerdeführer mit dolus eventualis gehandelt (siehe in diesem Zusammenhang Urteil des LG Y vom 7.5.2017: „… Eingangs ist vorauszuschicken, dass die Verantwortung beider Angeklagten nach Ansicht des Richters bloße Schutzbehauptungen sind, denen bei lebensnaher Betrachtung des Sachverhaltes keinerlei Glaubwürdigkeit zugemessen werden kann… All diese Umstände sprechen auch dafür, dass sowohl der Erst- als auch der Zweitangeklagte gewusst haben, dass sie an GG ein gestohlenes Fahrzeug weiterverkaufen… Zu Punkt 1 des Spruches nahmen beide Personen billigend die eigene als auch die Bereicherung des unbekannten Dritten in Kauf, wobei sie wussten, dass der Wert der verhehlten Sache Euro 3.000, nicht jedoch Euro 50.000 übersteigt. Aufgrund des Umstandes, dass es bereits einmal zu Problemen mit einem gestohlenen vischen Fahrzeug kam, sowie unter Zugrundelegung der einschlägigen Vorstrafe des AA ist zwingend zu unterstellen, dass er den bedingten Vorsatz hatte, dass das Fahrzeug gestohlen war und diesen auch EE hatte.“). Mildernd wurde beim Beschwerdeführer lediglich durch den Zweitangeklagten – EE – erfolgte Schadenswiedergutmachung gewertet. Als erschwerend wurde seine Vorstrafe und das Zusammentreffen von zwei Vergehen berücksichtigt. Das erkennende Gericht ist in Gesamtschau der vorliegenden Feststellungen der Ansicht, dass bei der Ausübung des gegenständlichen Gewerbes nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten nicht auszuschließen ist, dass bei vergleichbaren Situationen die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat zu befürchten ist. Die Beschwerde war als unbegründet abzuweisen. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage
Art 133Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr.in Voppichler-Thöni (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.24.2096.1