Die ordentliche Revision ist
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 1.8.2017, Zl ****, zugestellt am 2.8.2017, wurde AA
F die weitere Ausführung des Bauvorhabens auf den Grundstücken **1 und **2 der KG Z zur Errichtung eines Holzzaunes auf der bestehenden Stützmauer zur Verkehrsfläche hin untersagt, da ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne Bauanzeige ausgeführt werde.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 1.8.2017, Zl ****, zugestellt am 2.8.2017, wurde AA
Paragraph 35, Absatz 3, TBO 2011 idgF die weitere Ausführung des Bauvorhabens auf den Grundstücken **1 und **2 der KG Z zur Errichtung eines Holzzaunes auf der bestehenden Stützmauer zur Verkehrsfläche hin untersagt, da ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne Bauanzeige ausgeführt werde. Dagegen erhob AA fristgerecht Beschwerde, in der er im Wesentlichen vorbringt wie folgt: Die zum Zeitpunkt der Erlassung des Baueinstellungsbescheids auf der Stützmauer aufgestellten Holzlatten seien zu keiner Zeit fest mit dem Erdboden verbunden gewesen. Die Holzlatten seien lediglich mit anderen losen Holzlatten abgestützt gewesen um ein Umfallen hintanzuhalten. Darüber hinaus seien für die fachgerechte Herstellung eines einfachen Holzzaunes keinerlei bautechnische Kenntnisse erforderlich. Es handle sich daher um keine bauliche Anlage im Sinne der TBO 2011. Der Holzzaun überschreite nicht die Gesamthöhe von 1,5 m. Er habe begonnen einen ortsüblichen 1,25 m hohen Zaun zu errichten, der sich teilweise auf der bestehenden Stützmauer, jedoch zum überwiegenden Teil auf der angrenzenden Wiese befinde. Die Grundstücke **1 und **2 KG Z seien als Sonderfläche Hofstelle
TROG gewidmet.
Abs 3 lit k TBO seien ortsübliche Umzäunungen landwirtschaftlicher Flächen vom Anwendungsbereich der TBO ausgenommen.Der Holzzaun überschreite nicht die Gesamthöhe von 1,5 m. Er habe begonnen einen ortsüblichen 1,25 m hohen Zaun zu errichten, der sich teilweise auf der bestehenden Stützmauer, jedoch zum überwiegenden Teil auf der angrenzenden Wiese befinde. Die Grundstücke **1 und **2 KG Z seien als Sonderfläche Hofstelle
Paragraph 44, TROG gewidmet.
Paragraph eins, Absatz 3, Litera k, TBO seien ortsübliche Umzäunungen landwirtschaftlicher Flächen vom Anwendungsbereich der TBO ausgenommen. Unabhängig davon sei der neu errichtete Zaun weder baubewilligungs- noch anzeigepflichtig, zumal es sich dabei um keine Einfriedung im Sinne des § 21 TBO handle. Eine Einfriedung sei eine Einrichtung, die ein Grundstück schützend umgebe. Der Zaun betreffe lediglich einen kleinen Teil der Grundstücksgrenzen. Die Grundstücke selbst seien nach wie vor leicht zugänglich und dementsprechend nicht eingefriedet.Unabhängig davon sei der neu errichtete Zaun weder baubewilligungs- noch anzeigepflichtig, zumal es sich dabei um keine Einfriedung im Sinne des Paragraph 21, TBO handle. Eine Einfriedung sei eine Einrichtung, die ein Grundstück schützend umgebe. Der Zaun betreffe lediglich einen kleinen Teil der Grundstücksgrenzen. Die Grundstücke selbst seien nach wie vor leicht zugänglich und dementsprechend nicht eingefriedet. Darüber hinaus bedürfe die Errichtung und Änderung von Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 1,50 m und von Stützmauern bis zu einer Höhe von 1 m, außer gegenüber Verkehrsflächen, weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige. Der auf der Wiese errichtete Zaun befinde sich nicht gegenüber einer Verkehrsfläche. Zwar sei der von ihm errichtete Holzzaun Richtung Verkehrsfläche situiert, liege jedoch von dieser Verkehrsfläche durch eine von der Gemeinde errichtete Stützmauer getrennt und tiefer versetzt ca 2,5 m entfernt. Damit liege der von ihm errichtete 1,25 m hohe Holzzaun jedenfalls nicht „gegenüber“ einer Verkehrsfläche. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde zu der Feststellung gelange, dass der Holzzaun 1,5 m überschreite. Hierfür müsste sie die Höhe der Stützmauer und des Holzzaunes addiert haben. Dies gehe jedoch aus der Begründung nicht gehörig hervor. Weiters sei nicht nachvollziehbar, auf welchen Umstand die belangte Behörde die Bauanzeigepflicht stütze. Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge daher eine mündliche Verhandlung durchführen, in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen. Zudem möge der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt werden. Mit Schreiben vom 11.9.2017 legte der Bürgermeister der Marktgemeinde Z die gegenständliche Beschwerde samt behördlichem Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vor. Am 20.2.2018 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, anlässlich derer der Beschwerdeführer, der Amtssachverständige BB sowie CC als Vertreter der belangten Behörde erschienen sind. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie durch Einholung eines raumordnungsfachlichen Gutachtens zur Frage der Ortsüblichkeit der gegenständlichen Einfriedung. Schließlich fand am 20.02.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, in welcher der raumordnungsfachliche Amtssachverständige sein Gutachten näher erläuterte und der Beschwerdeführer ein weiteres Vorbringen erstattete. II.römisch zwei. Sachverhalt: AA ist Eigentümer der benachbarten Grundstücke **1 und **2 EZ **** KG **** Z, die als Sonderfläche Hofstelle gewidmet sind. Es handelt sich dabei um die Hofstelle „C“. Beide Grundstücke grenzen unmittelbar an die südlich vorbeiführende L *** Y-Straße an. Entlang der südlichen Grenzen der beiden Grundstücke befindet sich eine Stützmauer, auf der vormals ein Jägerzaun vorhanden war. Im Juli 2017 ersetzte AA den Jägerzaun durch eine mehrere Meter lange überlukte Bretterwand, die auf der Stützmauer angebracht wurde. Die Bretterwand wurde teilweise mittels Metallpfosten auf der Stützmauer fixiert und teilweise mithilfe von Holzlatten bzw Holzpflöcken lose abgestützt. Der neu errichtete Holzzaun wies nicht durchgehend die gleiche Höhe auf. Der höhere und längere Teil des Holzzaunes erreichte ohne Stützmauer eine Höhe von 1,65 m bis 1,70 m. Die Höhe der Stützmauer betrug im Bereich des höheren Teils der Bretterwand ca 1 m. Der Holzzaun stellte keine ortsübliche Umzäunung einer landwirtschaftlichen Fläche dar. Im August 2017 ersetzte der Beschwerdeführer den Holzzaun durch eine 1,25 m hohe OSB-Platte, die entlang der Stützmauer angebracht wurde. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Die Eigentümerschaft des AA ergibt sich aus dem Grundbuchsauszug vom 1.8.
Abs 2 TBO 2011 sind die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, sofern sie nicht nach Abs 1 lit b oder e einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen.
Paragraph 21, Absatz 2, TBO 2011 sind die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, sofern sie nicht nach Absatz eins, Litera b, oder e einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen.
lit b leg cit ist die Errichtung und Änderung von Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, sofern diese nicht unter Abs 3 lit c fallen, jedenfalls der Behörde anzuzeigen.
Litera b, leg cit ist die Errichtung und Änderung von Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, sofern diese nicht unter Absatz 3, Litera c, fallen, jedenfalls der Behörde anzuzeigen.
Abs 3 lit c TBO 2011 bedarf die Errichtung und Änderung von Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 1,50 m und von Stützmauern bis zu einer Höhe von 1 m außer gegenüber Verkehrsflächen weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige.
Paragraph 21, Absatz 3, Litera c, TBO 2011 bedarf die Errichtung und Änderung von Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 1,50 m und von Stützmauern bis zu einer Höhe von 1 m außer gegenüber Verkehrsflächen weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige.
Abs 3 TBO 2011 hat die Behörde dem Bauherrn die weitere Bauausführung zu untersagen, wenn ein bewilligungspflichtiges oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige ausgeführt wird. Abs 1 zweiter und dritter Satz ist anzuwenden. Wird innerhalb eines Monats nach der Untersagung der weiteren Bauausführung nicht nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht bzw die Bauanzeige nachgeholt oder wurde die Baubewilligung versagt bzw die Ausführung des Bauvorhabens untersagt, so hat die Behörde dem Bauherrn mit BescheidGemäß Paragraph 35, Absatz 3, TBO 2011 hat die Behörde dem Bauherrn die weitere Bauausführung zu untersagen, wenn ein bewilligungspflichtiges oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige ausgeführt wird. Absatz eins, zweiter und dritter Satz ist anzuwenden. Wird innerhalb eines Monats nach der Untersagung der weiteren Bauausführung nicht nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht bzw die Bauanzeige nachgeholt oder wurde die Baubewilligung versagt bzw die Ausführung des Bauvorhabens untersagt, so hat die Behörde dem Bauherrn mit Bescheid
TROG gewidmet, jedoch handelte es sich bei der überlukten Bretterwand, wie der Amtssachverständige in seinem Gutachten erörterte, um keine ortsübliche Umzäunung landwirtschaftlicher Flächen. Die Bestimmungen der TBO sind daher anzuwenden.Der Beschwerdeführer beruft sich zunächst auf Paragraph eins, Absatz 3, Litera k, TBO 2011, wonach ortsübliche Umzäunungen landwirtschaftlicher Flächen vom Anwendungsbereich der TBO ausgenommen seien. Zwar sind die betroffenen Grundstücke als Sonderfläche Hofstelle
Paragraph 44, TROG gewidmet, jedoch handelte es sich bei der überlukten Bretterwand, wie der Amtssachverständige in seinem Gutachten erörterte, um keine ortsübliche Umzäunung landwirtschaftlicher Flächen. Die Bestimmungen der TBO sind daher anzuwenden.
Abs 1 TBO 2011 sind bauliche Anlagen mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.
Paragraph 2, Absatz eins, TBO 2011 sind bauliche Anlagen mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. Weder für ein Gebäude noch für eine sonstige bauliche Anlage sind Fundamente begriffsnotwendig (VwGH 17.1.1979, 3329/78). „Mit dem Erdboden verbunden“ sind auch Anlagen, die nicht unmittelbar auf gewachsenem Grund stehen, sondern auf anderen Bauwerken errichtet wurden, die ihrerseits wieder mit dem Erdboden verbunden sind (VwSlg 10.093 A/1980). Nach der Judikatur des VwGH muss das Kriterium der Notwendigkeit bautechnischer Kenntnisse auch dann angenommen werden, wenn eine Anlage zwar laienhaft gestaltet ist bzw gestaltet werden soll, nach den Regeln der technischen Wissenschaften aber einer Ausführung unter Verwertung bautechnischer Kenntnisse bedürfte, wozu auch Kenntnisse auf dem Gebiete der Statik gehören, weil ansonsten der Wertungswiderspruch einträte, dass eine nicht ordnungsgemäß ausgeführte Anlage bewilligungsfrei bliebe, während eine ordnungsgemäß ausgeführte Anlage einer Bewilligung unterworfen wäre. Es kommt nach dieser Judikatur darauf an, ob die Errichtung der baulichen Anlage objektiv bautechnische Kenntnisse verlangt (VwGH 29.6.2000, 2000/06/0043). In Einklang mit der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs handelt es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Holzzaun entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers zweifellos um eine bauliche Anlage im Sinne des § 2 Abs 1 TBO
Abs 2 lit b TBO 2011 ist die Errichtung und Änderung von Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, sofern diese nicht unter Abs 3 lit c fallen, jedenfalls der Behörde anzuzeigen.
Paragraph 21, Absatz 2, Litera b, TBO 2011 ist die Errichtung und Änderung von Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, sofern diese nicht unter Absatz 3, Litera c, fallen, jedenfalls der Behörde anzuzeigen. Einfriedungen sind Einrichtungen, die ein Grundstück schützend umgeben sollen, was voraussetzt, dass die bauliche Anlage grundsätzlich geeignet ist, das Grundstück nach außen abzuschließen. Es kommt nicht darauf an, ob die Anlage auch noch andere, zusätzliche Funktionen (Absturzsicherung) erfüllt. Eine Einfriedung liegt auch dann vor, wenn sie sich nicht auf die ganze Grundgrenze erstreckt oder nicht unmittelbar an der Grundgrenze errichtet wird (VwGH 29.01.2016, Ro 2014/06/0025). Nach den Erläuternden Bemerkungen zu LGBl 2001/74 sollen künftig neben Stützmauern auch Einfriedungen bis zu einer Höhe von 2 m der Anzeigepflicht unterstellt werden. Durch das Abstellen auf eine Höhe von „insgesamt“ 2 m soll sichergestellt werden, dass bei auf Stützmauern angebrachten Einfriedungen die Gesamthöhe maßgebend ist (EB 2001/74). Im konkreten Fall stellte die überlukte Bretterwand nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs eine Einfriedung dar, da diese durchaus geeignet ist, das Grundstück nach außen abzuschließen und schützend zu umgeben. Eine Einfriedung liegt nach dieser Rechtsprechung auch dann vor, wenn, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht wird, nur ein kleiner Teil der Grundstücksgrenzen betroffen ist, da es nicht darauf ankommt, dass sich die Einfriedung auf die ganze Grundgrenze erstreckt. Zumindest der höhere Teil der Bretterwand überschritt eine Gesamthöhe von 2 m, zumal die Holzlatten 1,65 m bis 1,70 m hoch waren und diese zusammen mit der Stützmauer, deren Höhe ca 1 m beträgt, jedenfalls eine Höhe von 2 m überschritten. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, der Holzzaun überschreite nicht die Gesamthöhe von 1,5 m, ist insoweit nicht nachvollziehbar. Insofern er behauptet, die Höhe des Holzzauns betrage 1,25 m, so dürfte sich diese Angabe auf die OSB-Platte beziehen. Im konkreten Fall bezog sich die Baueinstellung jedoch auf die überlukte Bretterwand, wobei unabhängig davon auch die OSB-Platte zusammen mit der Stützmauer eine Höhe von 2 m jedenfalls überschreitet. Außerdem war der Holzzaun durchaus gegenüber einer Verkehrsfläche situiert, da er auf einer Stützmauer angebracht wurde, welche unmittelbar an die L *** Y-Straße grenzt. Die Ausnahmebestimmung des § 21 Abs 3 lit c TBO 2011 kann daher nicht zur Anwendung gelangen.Zumindest der höhere Teil der Bretterwand überschritt eine Gesamthöhe von 2 m, zumal die Holzlatten 1,65 m bis 1,70 m hoch waren und diese zusammen mit der Stützmauer, deren Höhe ca 1 m beträgt, jedenfalls eine Höhe von 2 m überschritten. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, der Holzzaun überschreite nicht die Gesamthöhe von 1,5 m, ist insoweit nicht nachvollziehbar. Insofern er behauptet, die Höhe des Holzzauns betrage 1,25 m, so dürfte sich diese Angabe auf die OSB-Platte beziehen. Im konkreten Fall bezog sich die Baueinstellung jedoch auf die überlukte Bretterwand, wobei unabhängig davon auch die OSB-Platte zusammen mit der Stützmauer eine Höhe von 2 m jedenfalls überschreitet. Außerdem war der Holzzaun durchaus gegenüber einer Verkehrsfläche situiert, da er auf einer Stützmauer angebracht wurde, welche unmittelbar an die L *** Y-Straße grenzt. Die Ausnahmebestimmung des Paragraph 21, Absatz 3, Litera c, TBO 2011 kann daher nicht zur Anwendung gelangen. Überschreitet eine Einfriedung wie im gegenständlichen Fall eine Höhe von insgesamt 2 m, ist diese dann baubewilligungspflichtig im Sinne des § 21 Abs 1 lit e TBO 2011, wenn durch deren Errichtung allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden. Ist letzteres nicht der Fall, besteht jedenfalls Bauanzeigepflicht nach § 21 Abs 2 erster Satz TBO 2011.Überschreitet eine Einfriedung wie im gegenständlichen Fall eine Höhe von insgesamt 2 m, ist diese dann baubewilligungspflichtig im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, Litera e, TBO 2011, wenn durch deren Errichtung allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden. Ist letzteres nicht der Fall, besteht jedenfalls Bauanzeigepflicht nach Paragraph 21, Absatz 2, erster Satz TBO 2011. Die allgemeinen bautechnischen Erfordernisse beziehen sich
Abs 1 TBO 2011 auf die mechanische Festigkeit und Standsicherheit (lit a), den Brandschutz (lit b), die Hygiene, die Gesundheit und den Umweltschutz (lit c), die Nutzungssicherheit und die Barrierefreiheit (lit d), den Schallschutz (lit e) sowie auf die Gesamtenergieeffizienz, die Energieeinsparung und den Wärmeschutz (lit f). All diese bautechnischen Erfordernisse werden bei der Errichtung eines Holzzaunes wie dem gegenständlichen nicht wesentlich berührt, weshalb zwar keine Baubewilligungspflicht, jedenfalls aber eine Bauanzeigepflicht nach § 21 Abs 2 erster Satz TBO 2011 besteht.Die allgemeinen bautechnischen Erfordernisse beziehen sich
Paragraph 17, Absatz eins, TBO 2011 auf die mechanische Festigkeit und Standsicherheit (Litera a,), den Brandschutz (Litera b,), die Hygiene, die Gesundheit und den Umweltschutz (Litera c,), die Nutzungssicherheit und die Barrierefreiheit (Litera d,), den Schallschutz (Litera e,) sowie auf die Gesamtenergieeffizienz, die Energieeinsparung und den Wärmeschutz (Litera f,). All diese bautechnischen Erfordernisse werden bei der Errichtung eines Holzzaunes wie dem gegenständlichen nicht wesentlich berührt, weshalb zwar keine Baubewilligungspflicht, jedenfalls aber eine Bauanzeigepflicht nach Paragraph 21, Absatz 2, erster Satz TBO 2011 besteht.
Abs 3 TBO 2011 war die belangte Behörde daher berechtigt, dem Beschwerdeführer die weitere Bauausführung zu untersagen, da ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne die erforderliche Bauanzeige ausgeführt wurde.
Paragraph 35, Absatz 3, TBO 2011 war die belangte Behörde daher berechtigt, dem Beschwerdeführer die weitere Bauausführung zu untersagen, da ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne die erforderliche Bauanzeige ausgeführt wurde.
Vm Abs 1 zweiter Satz TBO 2011 kommt der Beschwerde gegen einen Bescheid, mit welchem dem Bauherrn die weitere Bauausführung untersagt wurde, ex lege keine aufschiebende Wirkung zu.
Paragraph 35, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, zweiter Satz TBO 2011 kommt der Beschwerde gegen einen Bescheid, mit welchem dem Bauherrn die weitere Bauausführung untersagt wurde, ex lege keine aufschiebende Wirkung zu. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.40.2154.7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.