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{'item': 'LVwG-2017/18/2917-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum01.03.2018 GeschäftszahlLVwG-2017/18/2917-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Huber über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen Punkt 1, 2, 3, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 24, 26, 27 und 28 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.11.2017, Zl ****, betreffend Übertretungen nach dem Arbeitsruhegesetz, zu Recht :

  1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die Strafe zu Punkt 1 auf Euro 300,00, 40 Stunden Ersatzfreiheitstrafe, zu Punkt 2 auf Euro 600,00, 70 Stunden Ersatzfreiheitstrafe, zu Punkt 3 auf Euro 200,00, 30 Stunden Ersatzfreiheitstrafe, zu Punkt 5 auf Euro 300,00, 40 Stunden Ersatzfreiheitstrafe, zu Punkt 6 auf Euro 300,00, 40 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zu Punkt 7 auf Euro 200,00, 30 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zu Punkt 8 auf Euro 200,00, 30 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zu Punkt 9 auf Euro 200,00, 30 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zu Punkt 10 auf Euro 400,00, 50 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zu Punkt 11 auf Euro 500,00, 60 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zu Punkt 12 auf Euro 400,00, 50 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zu Punkt 13 auf Euro 300,00, 40 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zu Punkt 14 auf Euro 400,00, 50 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zu Punkt 15 auf Euro 400,00, 50 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zu Punkt 16 auf Euro 300,00, 40 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zu Punkt 17 auf Euro 400,00, 50 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zu Punkt 18 auf Euro 300,00, 40 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zu Punkt 19 auf Euro 200,00, 30 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zu Punkt 20 auf Euro 300,00, 40 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zu Punkt 21 auf Euro 200,00, 30 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zu Punkt 22 auf Euro 200,00, 30 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zu Punkt 24 auf Euro 300,00, 40 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zu Punkt 26 auf Euro 200,00, 30 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zu Punkt 27 auf Euro 200,00, 30 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zu Punkt 28 auf Euro 200,00, 30 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird. Der Verfahrenskostenbeitrag in erster Instanz wird zu Punkt 1 mit Euro 30,00, zu Punkt 2 mit Euro 60,00, zu Punkt 3 mit Euro 20,00, zu Punkt 5 mit Euro 30,00, zu Punkt 6 mit Euro 30,00, zu Punkt 7 mit Euro 20,00, zu Punkt 8 mit Euro 20,00, zu Punkt 9 mit Euro 20,00, zu Punkt 10 mit Euro 40,00, zu Punkt 11 mit Euro 50,00, zu Punkt 12 mit Euro 40,00, zu Punkt 13 mit Euro 30,00, zu Punkt 14 mit Euro 40,00, zu Punkt 15 mit Euro 40,00, zu Punkt 16 mit Euro 30,00, zu Punkt 17 mit Euro 40,00, zu Punkt 18 mit Euro 30,00, zu Punkt 19 mit Euro 20,00, zu Punkt 20 mit Euro 30,00, zu Punkt 21 mit Euro 20,00, zu Punkt 22 mit Euro 20,00, zu Punkt 24 mit Euro 30,00, zu Punkt 26 mit Euro 20,00, zu Punkt 27 mit Euro 20,00 und zu Punkt 28 mit Euro 20,00, sohin insgesamt mit Euro 750,00, neu bestimmt.
  2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
  3. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.11.2017, Zl ****, wurde dem Beschuldigten als handelsrechtlichen Geschäftsführer der Hotel C Betriebsgesellschaft mbH mit Sitz in **** X, Adresse 2, nachstehender Sachverhalt spruchgemäß angelastet:Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.11.2017, Zl ****, wurde dem Beschuldigten als handelsrechtlichen Geschäftsführer der Hotel C Betriebsgesellschaft mbH mit Sitz in **** römisch zehn, Adresse 2, nachstehender Sachverhalt spruchgemäß angelastet: „Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als nach außen vertretungsbefugtes Organ der Hotel C Betriebsgesellschaft mbH mit Sitz in **** X, Adresse 2, zu verantworten, wie anlässlich einer Kontrolle der am 08.03.2016 und am 30.06.2016 übermittelten Arbeitszeitaufzeichnungen durch den Arbeitsinspektor am 25.07.2016 festgestellt wurde, dass in der Arbeitsstätte der Hotel C Betriebsgesellschaft mbH entgegen § 4 Arbeitsruhegesetz während der Zeit der Wochenendruhe folgende ArbeitnehmerInnen beschäftigt wurden und diesen an Stelle der Wochenendruhe in folgenden Kalenderwochen keine unterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden (Wochenruhe) gewährt wurde bzw. die Wochenruhe keinen ganzen Tag einschloss:„Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als nach außen vertretungsbefugtes Organ der Hotel C Betriebsgesellschaft mbH mit Sitz in **** römisch zehn, Adresse 2, zu verantworten, wie anlässlich einer Kontrolle der am 08.03.2016 und am 30.06.2016 übermittelten Arbeitszeitaufzeichnungen durch den Arbeitsinspektor am 25.07.2016 festgestellt wurde, dass in der Arbeitsstätte der Hotel C Betriebsgesellschaft mbH entgegen Paragraph 4, Arbeitsruhegesetz während der Zeit der Wochenendruhe folgende ArbeitnehmerInnen beschäftigt wurden und diesen an Stelle der Wochenendruhe in folgenden Kalenderwochen keine unterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden (Wochenruhe) gewährt wurde bzw. die Wochenruhe keinen ganzen Tag einschloss: 1) DD (geb. XX.XX.XXXX)DD (geb. römisch zwanzig.XX.XXXX) Kalenderwoche 23.11.2015 - 29.11.2015 keine Wochenruhe 28.12.2015 – 03.01.2016 keine Wochenruhe 1) EE (geb. XX.XX.XXXX)EE (geb. römisch zwanzig.XX.XXXX) Kalenderwoche 23.11.2015 - 29.11.2015 keine Wochenruhe 30.11.2015 – 06.12.2016 keine Wochenruhe 07.12.2015 – 12.12.2015 keine Wochenruhe 28.12.2015 – 03.01.2016 keine Wochenruhe 18.01.2016 – 24.01.2016 keine Wochenruhe 1) FF (geb. XX.XX.XXXX) in den AZ–Aufzeichnungen bezeichnet mit „F“FF (geb. römisch zwanzig.XX.XXXX) in den AZ–Aufzeichnungen bezeichnet mit „F“ Kalenderwoche 23.11.2015 - 29.11.2015 keine Wochenruhe 1) GG (geb. XX.XX.XXXX)GG (geb. römisch zwanzig.XX.XXXX) Kalenderwoche 23.11.2015 - 29.11.2015 keine Wochenruhe 28.12.2015 – 03.01.2016 keine Wochenruhe 11.01.2016 – 17.01.2016 keine Wochenruhe 1) JJ (geb. XX.XX.XXXX)JJ (geb. römisch zwanzig.XX.XXXX) Kalenderwoche 23.11.2015 - 29.11.2015 keine Wochenruhe 28.12.2015 – 03.01.2016 keine Wochenruhe 1) KK (geb. XX.XX.XXXX)KK (geb. römisch zwanzig.XX.XXXX) Kalenderwoche 23.11.2015 - 29.11.2015 keine Wochenruhe 07.12.2015 – 13.12.2015 keine Wochenruhe 28.12.2015 – 03.01.2016 keine Wochenruhe 1) LL (geb. XX.XX.XXXX)LL (geb. römisch zwanzig.XX.XXXX) Kalenderwoche 23.11.2015 - 29.11.2015 keine Wochenruhe 1) MM (geb. XX.XX.XXXX)MM (geb. römisch zwanzig.XX.XXXX) Kalenderwoche 23.11.2015 - 29.11.2015 keine Wochenruhe 1) NN (geb. XX.XX.XXXX)NN (geb. römisch zwanzig.XX.XXXX) Kalenderwoche 23.11.2015 - 29.11.2015 keine Wochenruhe 1) OO (geb. XX.XX.XXXX) in den AZ-Aufzeichnungen bezeichnet mit „O“OO (geb. römisch zwanzig.XX.XXXX) in den AZ-Aufzeichnungen bezeichnet mit „O“ Kalenderwoche 23.11.2015 - 29.11.2015 keine Wochenruhe 07.12.2015 – 13.12.2015 keine Wochenruhe 28.12.2015 – 03.01.2016 keine Wochenruhe 08.02.2016 – 14.02.2016 keine Wochenruhe 1) PP (geb. XX.XX.XXXX) PP (geb. römisch zwanzig.XX.XXXX) Kalenderwoche 23.11.2015 - 29.11.2015 keine Wochenruhe 07.12.2015 – 13.12.2015 keine Wochenruhe 28.12.2015 – 03.01.2016 keine Wochenruhe 08.02.2016 – 14.02.2016 keine Wochenruhe 1) QQ (geb. XX.XX.XXXX)QQ (geb. römisch zwanzig.XX.XXXX) Kalenderwoche 23.11.2015 - 29.11.2015 keine Wochenruhe 07.12.2015 – 13.12.2015 keine Wochenruhe 28.12.2015 – 03.01.2016 keine Wochenruhe 1) RR (geb. XX.XX.XXXX)RR (geb. römisch zwanzig.XX.XXXX) Kalenderwoche 07.12.2015 – 13.12.2015 keine Wochenruhe 28.12.2015 – 03.01.2016 keine Wochenruhe 08.02.2016 – 14.02.2016 keine Wochenruhe 1) TT (geb. XX.XX.XXXX)TT (geb. römisch zwanzig.XX.XXXX) Kalenderwoche 07.12.2015 – 13.12.2015 keine Wochenruhe 28.12.2015 – 03.01.2016 keine Wochenruhe 08.02.2016 – 14.02.2016 keine Wochenruhe 1) UU (geb. XX.XX.XXXX)UU (geb. römisch zwanzig.XX.XXXX) Kalenderwoche 07.12.2015 – 13.12.2015 keine Wochenruhe 28.12.2015 – 03.01.2016 keine Wochenruhe 08.02.2016 – 14.02.2016 keine Wochenruhe 1) VV (geb. XX.XX.XXXX)VV (geb. römisch zwanzig.XX.XXXX) Kalenderwoche 07.12.2015 – 13.12.2015 keine Wochenruhe 28.12.2015 – 03.01.2016 keine Wochenruhe 1) WW (geb. XX.XX.XXXX)WW (geb. römisch zwanzig.XX.XXXX) Kalenderwoche 07.12.2015 – 13.12.2015 keine Wochenruhe 28.12.2015 – 03.01.2016 keine Wochenruhe 08.02.2016 – 14.02.2016 keine Wochenruhe 1) YY (geb. XX.XX.XXXX)YY (geb. römisch zwanzig.XX.XXXX) Kalenderwoche 07.12.2015 – 13.12.2015 keine Wochenruhe 28.12.2015 – 03.01.2016 keine Wochenruhe 19 ZZ (geb. XX.XX.XXXX)ZZ (geb. römisch zwanzig.XX.XXXX) Kalenderwoche 28.12.2015 – 03.01.2016 keine Wochenruhe 20) AB (geb. XX.XX.XXXX)Ausschussbericht (geb. römisch zwanzig.XX.XXXX) Kalenderwoche 28.12.2015 – 03.01.2016 keine Wochenruhe 08.02.2016 – 14.02.2016 keine Wochenruhe 20) AC (geb. XX.XX.XXXX)AC (geb. römisch zwanzig.XX.XXXX) Kalenderwoche 28.12.2015 – 03.01.2016 keine Wochenruhe 20) AD (geb. XX.XX.XXXX) in den AZ-Aufzeichnungen bezeichnet mit „Eva“AD (geb. römisch zwanzig.XX.XXXX) in den AZ-Aufzeichnungen bezeichnet mit „Eva“ Kalenderwoche 28.12.2015 – 03.01.2016 keine Wochenruhe 20) AE (geb. XX.XX.XXXX)AE (geb. römisch zwanzig.XX.XXXX) Kalenderwoche 28.12.2015 – 03.01.2016 keine Wochenruhe 20) AF (geb. XX.XX.XXXX)AF (geb. römisch zwanzig.XX.XXXX) Kalenderwoche 18.01.2016 – 24.01.2016 keine Wochenruhe 08.02.2016 – 14.02.2016 keine Wochenruhe 20) AG (geb. XX.XX.XXXX)AG (geb. römisch zwanzig.XX.XXXX) Kalenderwoche 08.02.2016 – 14.02.2016 keine Wochenruhe 20) AH (geb. XX.XX.XXXX)AH (geb. römisch zwanzig.XX.XXXX) Kalenderwoche 08.02.2016 – 14.02.2016 keine Wochenruhe 20) AJ (geb. XX.XX.XXXX)AJ (geb. römisch zwanzig.XX.XXXX) Kalenderwoche 08.02.2016 – 14.02.2016 keine Wochenruhe 20) AK Kalenderwoche 14.12.2015 – 20.12.2015 keine Wochenruhe 20) AL (geb. XX.XX.XXXX) AL (geb. römisch zwanzig.XX.XXXX) Kalenderwoche 25.1.2015 – 31.1.2016 keine Wochenruhe“ Dem Beschuldigten wurde zu Punkt 1 bis 29 Verwaltungsübertretungen nach § 27 Abs 1 iVm § 4 des Arbeitsruhegesetzes weiters iVm § 9 Abs 1 VStG zur Last gelegt. Dem Beschuldigten wurde zu Punkt 1 bis 29 Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 27, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4, des Arbeitsruhegesetzes weiters in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Last gelegt. Über den Beschuldigten wurden nachstehende Strafen verhängt: zu Punkt 1 Euro 403,00, 62 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zu Punkt 2 Euro 903,00, 139 Stunden Ersatzfreiheitstrafe, zu Punkt 3 Euro 301,00, 46 Stunden Ersatzfreiheitstrafe, zu Punkt 4 Euro 88,00, 14 Stunden Ersatzfreiheitstrafe zu Punkt 5 Euro 413,00, 64 Stunden Ersatzfreiheitstrafe, zu Punkt 6 Euro 525,00, 81 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zu Punkt 7 Euro 301,00, 46 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zu Punkt 8 Euro 301,00, 46 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zu Punkt 9 Euro 301,00, 46 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zu Punkt 10 Euro 455,00, 70 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zu Punkt 11 Euro 539,00, 83 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zu Punkt 12 Euro 455,00, 70 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zu Punkt 13 Euro 305,00, 47 Stunden Ersatzfreiheitstrafe zu Punkt 14 Euro 525,00, 81 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zu Punkt 15 Euro 427,00, 66 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zu Punkt 16 Euro 413,00, 64 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zu Punkt 17 Euro 525,00, 81 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zu Punkt 18 Euro 378,00, 58 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zu Punkt 19 Euro 455,00, 70 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zu Punkt 20 Euro 504,00, 78 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zu Punkt 21 Euro 455,00, 70 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zu Punkt 22 Euro 455,00, 70 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zu Punkt 23 Euro 76,00, 12 Stunden Ersatzfreiheitstrafe, zu Punkt 24 Euro 567,00, 87 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zu Punkt 25 Euro 203,00, 31 Stunden Ersatzfreiheitstrafe, zu Punkt 26 Euro 455,00, 70 Stunden Ersatzfreiheitstrafe, zu Punkt 27 Euro 252,00, 39 Stunden Ersatzfreiheitstrafe, zu Punkt 28 Euro 252,00, 39 Stunden Ersatzfreiheitstrafe, zu Punkt 29 Euro 203,00, 31 Stunden Ersatzfreiheitstrafe. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte fristgerecht Beschwerde mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 21.12.2017 erhoben. Darin wird die Begehung der zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen bestritten. Mit Schreiben vom 31.01.2018 wurde die Beschwerde hinsichtlich der Punkte 4, 23, 25 und 29 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses zurückgezogen und hinsichtlich der verbleibenden Punkte auf die Höhe der jeweils verhängten Strafe eingeschränkt. Damit liegt hinsichtlich der verbleibenden Punkte ein eingeschränktes Rechtsmittel vor, welches den Schuldspruch in diesen Punkten nicht bekämpft, sodass dieser in Rechtskraft erwachsen ist. Damit war zu diesen Punkten lediglich zu prüfen, ob die Strafen angemessen sind. II.römisch zwei. Rechtslage: Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten hinsichtlich der zu Punkt 1 bis Punkt 29 angeführten Arbeitnehmern Übertretungen des Arbeitsruhegesetzes in der Zeit von November 2015 bis Februar 2016 zur Last gelegt. Für diese Tatzeiten war das Arbeitsruhegesetz, BGBl Nr 144/1983 in der Fassung BGBl I Nr 149/2009 anwendbar. Nach § 27 Abs 1 dieser Bestimmung sind Arbeitgeber, die den §§ 3, 4, 5 Abs 1 und 2, §§ 6, 6a, 7, 8 und 9 Abs 1 bis 3 und 5 oder den §§ 10 bis 22b, 22c zweiter Satz, 22f sowie 24 bis 25a zuwiderhandeln, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe von Euro 72,00 bis 2.180,00, im Wiederholungsfall von Euro 145,00 bis 2.180,00 zu bestrafen.Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten hinsichtlich der zu Punkt 1 bis Punkt 29 angeführten Arbeitnehmern Übertretungen des Arbeitsruhegesetzes in der Zeit von November 2015 bis Februar 2016 zur Last gelegt. Für diese Tatzeiten war das Arbeitsruhegesetz, Bundesgesetzblatt Nr 144 aus 1983, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 149 aus 2009, anwendbar. Nach Paragraph 27, Absatz eins, dieser Bestimmung sind Arbeitgeber, die den Paragraphen 3, 4, 5, Absatz eins und 2, Paragraphen 6, 6 a, 7, 8 und 9 Absatz eins bis 3 und 5 oder den Paragraphen 10 bis 22 b, 22 c zweiter Satz, 22f sowie 24 bis 25a zuwiderhandeln, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe von Euro 72,00 bis 2.180,00, im Wiederholungsfall von Euro 145,00 bis 2.180,00 zu bestrafen. Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Entsprechend § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40-46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zunehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Entsprechend Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 -, 46,) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zunehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. In der gegenständlichen Angelegenheit liegt kein Wiederholungsfall iSd § 27 Abs 1 des Arbeitsruhegesetzes in der angeführten Fassung vor, so dass eine Geldstrafe von Euro 72,00 bis 2.180,00 angedroht ist.In der gegenständlichen Angelegenheit liegt kein Wiederholungsfall iSd Paragraph 27, Absatz eins, des Arbeitsruhegesetzes in der angeführten Fassung vor, so dass eine Geldstrafe von Euro 72,00 bis 2.180,00 angedroht ist. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens betreffend die Einkommensverhältnisse des Beschuldigten wurde von der Bezirkshauptmannschaft Y erhoben, dass das steuerliche Jahreseinkommen 2015 Euro 6.589,32 beträgt. Dabei stützt sich die Bezirkshauptmannschaft Y auf den Einkommenssteuerbescheid von
  4. Obwohl zweifelsfrei feststeht, dass dieser Einkommensteuerbescheid die tatsächliche Einkommenssituation des Beschuldigten nicht im Detail widerspiegelt, ist anzuführen, dass richtigerweise von eher unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen ausgegangen worden ist. Mit den von der Erstbehörde verhängten Strafen wird dieser Umstand aber nicht ausreichend berücksichtigt. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte auch, wie schon die Bezirkshauptmannschaft Y angeführt hat, dargetan hat, dass damals ein Personalengpass auch Grund einer Vielzahl von Krankenständen eingetreten ist. Ferner ist auszuführen, dass der Beschuldigte zur Zeit der Begehung der gegenständlichen Übertretungen nicht strafvorgemerkt war. Damit liegt der gewichtige Milderungsgrund der bisherigen Unbescholtenheit vor. Bei einer Gesamtbetrachtung des vorliegenden Sachverhaltes sah sich daher das Landesveraltungsgericht Tirol veranlasst, die Strafen wie vorgenommen, herabzusetzen. Dabei erwog der erkennende Richter, dass der anzuwendende Strafrahmen bei Missachtung lediglich einer Wochenruhe zu etwa 10 Prozent auszuschöpfen war und wegen der Missachtung von mehreren Wochenruhen entsprechend höhere Strafen zu verhängen waren. Damit war der Beschwerde zu sämtlichen noch verbliebenen Punkten hinsichtlich der Strafhöhe Folge zu geben. Mit der nunmehr verhängten Strafen wird dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Taten angemessen Rechnung getragen. III.römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall handelt es sich lediglich um eine Frage der Strafbemessung. Diesbezüglich gibt es eine reichhaltige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall handelt es sich lediglich um eine Frage der Strafbemessung. Diesbezüglich gibt es eine reichhaltige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Huber (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.18.2917.2

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