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LVwG-2017/35/0843-12

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum01.03.2018 GeschäftszahlLVwG-2017/35/0843-12 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Rich

§ 1Abs.

1 nicht beeinträchtigt oder1. wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die

Paragraph eins, Absatz eins, nicht beeinträchtigt oder 2. wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die

§ 1Abs.

1 überwiegen.2. wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die

Paragraph eins, Absatz eins, überwiegen. Gemäß § 29 Abs. 8 TNSchG 2005 ist eine Bewilligung zu versagen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung nicht vorliegt.Gemäß Paragraph 29, Absatz 8, TNSchG 2005 ist eine Bewilligung zu versagen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung nicht vorliegt. Im gegenständlichen Fall wurde vom naturschutzrechtlichen Amtssachverständigen festgestellt, dass durch die Errichtung des beantragten Gebäudes samt den übrigen baulichen Anlagen, versiegelten Flächen und Aufschüttungen der Artenreichtum der Pflanzen und Tierwelt sowie der Naturhaushalt schwerwiegend und nachhaltig beeinträchtigt werden. Es werden auf einer relativ großen Fläche speziell erhaltenswerte Pflanzengesellschaften in Form von Feuchtgebieten beansprucht. Die Hanglange besteht aus größeren Vernässungen, welche eine extensive Nutzung bedingen und für die maschinelle Bearbeitung nicht oder nur in sehr eingeschränktem Ausmaß geeignet sind. Dadurch unterscheidet sich auch diese Vegetation wesentlich von den landwirtschaftlichen Intensivflächen in der Umgebung. Hier können sich nur zu einem geringen Teil auf landwirtschaftlich intensiv nutzbaren Flächen übliche Pflanzenarten ansiedeln. Landschaftsbild und Erholungswert werden durch das relativ groß dimensionierte Gebäude in isolierter Lage schwerwiegend und nachhaltig beeinträchtigt. Diesen Beeinträchtigungen der Naturschutzinteressen stehen nach Ansicht der Behörde keine ausreichenden öffentlichen Interessen an der Umsetzung des Projektes gegenüber. Das Tiroler Naturschutzgesetz hat in § 1 die Zielsetzung formuliert, die ursprüngliche Landschaft und die vom Menschen geschaffene Kulturlandschaft mit ihrer Eigenart und Schönheit auch für künftige Generationen zu erhalten. Betrachtet man die Entwicklung der Kulturlandschaft insbesondere im Hinblick auf den Strukturwandel in der Landwirtschaft, so werden kleine Flächen mit geringem Ertrag unter erschwerter Bewirtschaftung oft von anderen Betrieben gekauft oder gepachtet und auf diese Weise weiterhin genutzt.Das Tiroler Naturschutzgesetz hat in Paragraph eins, die Zielsetzung formuliert, die ursprüngliche Landschaft und die vom Menschen geschaffene Kulturlandschaft mit ihrer Eigenart und Schönheit auch für künftige Generationen zu erhalten. Betrachtet man die Entwicklung der Kulturlandschaft insbesondere im Hinblick auf den Strukturwandel in der Landwirtschaft, so werden kleine Flächen mit geringem Ertrag unter erschwerter Bewirtschaftung oft von anderen Betrieben gekauft oder gepachtet und auf diese Weise weiterhin genutzt. Die vor vielen Jahrzehnten noch bewohnte bescheidene Unterkunft C, wo man annehmen kann, dass nur sehr wenig Vieh gehalten wurde und im Übrigen ein Einkommen durch Nebenerwerb erzielt wurde, ist heute nicht mehr üblich und auch aus sozialen Gesichtspunkten nicht wünschenswert. Eine Wiederherstellung eines derartigen Gebäudes für Wohnzwecke mit unmittelbarem Zusammenhang zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung ist daher gegenwärtig nicht möglich. Das beantragte Gebäude, dem der Sinnzusammenhang mit der Umgebung fehlt, wirkt daher als Fremdkörper in einer außerhalb der bestehenden Siedlungen noch relativ ursprünglichen Kulturlandschaft. Der für den Erholungswert wichtige Gesamteindruck der Landschaft wird daher stark im Sinn einer Beeinträchtigung verändert. Das gegenständliche Gelände ist sowohl aus dem Nahbereich als auch von weiten Teilen der gegenüberliegenden Talseite (Haberberg) als landschaftsprägend sichtbar. In diesen Bereichen bestehen Erholungseinrichtungen in Form von Wanderwegen. Allein die Tatsache, dass der Artenreichtum der Pflanzen und Tierwelt sowie der Naturhaushalt schwerwiegend und nachhaltig beeinträchtigt sowie Landschaftsbild und Erholungswert durch das relativ groß dimensionierte Gebäude in isolierter Lage schwerwiegend und nachhaltig beeinträchtigt werden - wie das Verfahren gezeigt hat - der Wiederaufbau der Hofstelle ‚C‘, KG Y problematisch bzw. aus naturschutzrechtlicher Sicht ebenfalls nicht bewilligungsfähig ist. Seitens der agrarwirtschaftlichen Amtssachverständigen wurde festgestellt, dass auf den nunmehr gegenständlichen Liegenschaften in den vergangen 20 Jahren keine landwirtschaftliche Nutzung mehr stattgefunden hat. Durch die Wiedererrichtung der Hofstelle sollen die Flächen wieder einer landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden. Aus dem vorliegenden Betriebskonzept des Herrn EA geht hervor, dass in den ersten Jahren höchstens eine kostendeckende Produktion stattfinden, allerdings kein Gewinn erwirtschaftet werden kann. Die Investitionen belasten den Betriebserfolg nicht, da diese durch Rücklagen getätigt werden. Das Zusatzeinkommen kann ein negatives, landwirtschaftliches Einkommen und die Lebenserhaltungskosten ausgleichen. Es wird somit bereits im vorliegenden Betriebskonzept davon ausgegangen, dass kein positives landwirtschaftliches Einkommen aus der gewählten Bewirtschaftungsform zu erzielen sein wird und auch die Lebenserhaltungskosten der Familie aus einem Zusatzeinkommen zu lukrieren sind. Zusammenfassend wurde festgestellt, dass das vorliegende Betriebskonzept in mehreren Punkten nicht schlüssig und nachvollziehbar ist. Aus fachlicher Sicht ist eine gemeinsame Bewirtschaftung der beiden landwirtschaftlichen Betriebe ausgehend von der bestehenden Hofstelle des landwirtschaftlichen Betriebes ‚F‘ durchaus vertretbar, dies besonders auch unter dem Aspekt, dass ein Aufziehen des Bewirtschafters auf die Hofstelle nicht geplant ist und eine eigenständige Bewirtschaftung des Hofes ‚C‘ aufgrund des geringen Flächenausmaßes betriebswirtschaftlich gesehen wenig Sinn macht (Investitionskosten stehen in keinem wirtschaftlichen Verhältnis zu den möglichen landwirtschaftlichen Einkünften). Seitens der Vertreterin des Landesumweltanwaltes wurde festgestellt, dass die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für dieses Projekt aufgrund der großflächigen und irreversiblen Zerstörung von wertvollen Feuchtbiotopen mit ihren besonders schützens- und erhaltenswerten Artengarnituren abgelehnt wird. Zudem ist das langfristige öffentliche Interesse der Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf die Existenzsicherung des Betriebes oder die Gewährleistung des zeitgemäßen Wirtschaftsbetriebes nicht plausibel oder nachvollziehbar. Dem Auftrag zur Darlegung öffentlicher Interessen gemäß § 43 Abs. 3 TNSchG 2005 ist der Antragsteller nicht ausreichend nachgekommen. Auch der Hinweis auf die bereits in einem Vorverfahren im Rahmen einer Interessensabwägung genehmigte Zufahrt vermag daran nichts zu ändern. Natürlich liegt die Erhaltung eines landwirtschaftlichen Betriebes grundsätzlich im öffentlichen Interesse, jedoch war die Errichtung der neuen Zufahrt nicht mit derart schwerwiegenden Beeinträchtigungen verbunden wie das nunmehrige Projekt. Aufgrund er gravierenden Bedenken des naturkundefachlichen Amtssachverständigen und der von ihm erwarteten schwerwiegenden Beeinträchtigungen muss auch an die öffentlichen Interessen eine höhere Anforderung gestellt werden bzw. sind diese eingehender zu prüfen, wobei die Prüfung ergeben hat, dass öffentliche Interessen im gegenständlichen Fall nicht in ausreichendem Maße vorhanden sind, um die schwerwiegenden Beeinträchtigungen der Naturschutzinteressen zu überwiegen.Dem Auftrag zur Darlegung öffentlicher Interessen gemäß Paragraph 43, Absatz 3, TNSchG 2005 ist der Antragsteller nicht ausreichend nachgekommen. Auch der Hinweis auf die bereits in einem Vorverfahren im Rahmen einer Interessensabwägung genehmigte Zufahrt vermag daran nichts zu ändern. Natürlich liegt die Erhaltung eines landwirtschaftlichen Betriebes grundsätzlich im öffentlichen Interesse, jedoch war die Errichtung der neuen Zufahrt nicht mit derart schwerwiegenden Beeinträchtigungen verbunden wie das nunmehrige Projekt. Aufgrund er gravierenden Bedenken des naturkundefachlichen Amtssachverständigen und der von ihm erwarteten schwerwiegenden Beeinträchtigungen muss auch an die öffentlichen Interessen eine höhere Anforderung gestellt werden bzw. sind diese eingehender zu prüfen, wobei die Prüfung ergeben hat, dass öffentliche Interessen im gegenständlichen Fall nicht in ausreichendem Maße vorhanden sind, um die schwerwiegenden Beeinträchtigungen der Naturschutzinteressen zu überwiegen. Gemäß § 29 Abs. 8 TNSchG 2005 ist daher die Bewilligung zu versagen, die Voraussetzungen für deren Erteilung liegen nicht vor.“Gemäß Paragraph 29, Absatz 8, TNSchG 2005 ist daher die Bewilligung zu versagen, die Voraussetzungen für deren Erteilung liegen nicht vor.“

  1. Beschwerde: Gegen den unter Z 1 dargestellten Bescheid erhob Herr AA, vertreten durch die Rechtsanwälte GesbR BB, Beschwerde und beantragte darin insbesondere die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass dem Antrag auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für den Wiederaufbau der Hofstelle „C“ stattgegeben werden soll.Gegen den unter Ziffer eins, dargestellten Bescheid erhob Herr AA, vertreten durch die Rechtsanwälte GesbR BB, Beschwerde und beantragte darin insbesondere die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass dem Antrag auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für den Wiederaufbau der Hofstelle „C“ stattgegeben werden soll. Begründend führt der Beschwerdeführer zunächst aus, dass eine rechtskräftige wasserrechtliche und naturschutzrechtliche Bewilligung für die Neuanlegung einer Zufahrt zur Liegenschaft C, die einzig und allein dem Zweck der Wiedererrichtung einer Hofstelle diene, vorliege. Eine richtige rechtliche Beurteilung hätte, ähnlich wie in diesen wasser- und naturschutzrechtlichen Verfahren zur Neuerrichtung der Zufahrtsstraße, ergeben müssen, dass ein öffentliches Interesse die Bedenken des Sachverständigen für Naturkunde überwiegt. Dies auch deshalb, da die zum landwirtschaftlichen Anwesen „C“ zählenden Flächen einer Verkarstung unterliegen würden und eine solche, durch den Wiederaufbau der Hofstelle zu verhindernde, Verkarstung und die damit verbundene Erhöhung der Gefahr von Murabgängen dem öffentlichen Interesse widerspreche. Die Ausführungen der agrarwirtschaftlichen Amtssachverständigen, dass eine gemeinsame Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Betriebe von der Hofstelle „F“ aus möglich sei, treffe aufgrund näherer Begründung ebenso wenig zu, wie die Ausführungen zur Sinnhaftigkeit der Zupachtung von landwirtschaftlichen Flächen. Zudem sei die zusätzlich laut Betriebskonzept beabsichtigte Nutzung zur Bienenzucht nur unzureichend berücksichtigt worden. Einen Verfahrensfehler stelle es dar, dass die Amtssachverständige nie mit dem Antragsteller geredet hätte und nicht darauf eingegangen wurde, welche Mindestflächen langfristig zur Verfügung stehen müssten, um eine sinnvolle und nachhaltige Landwirtschaft ausüben zu können. Insgesamt stünden einer möglichen Beeinträchtigung von Naturschutzinteressen ausreichende öffentliche Interessen an der Umsetzung des Projektes gegenüber.
  2. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: Seitens des Landesverwaltungsgerichtes wurde in der gegenständlichen Angelegenheit eine agrarwirtschaftliche Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen und zur Plausibilität des im behördlichen Verfahren erstatteten agrarwirtschaftlichen Gutachtens eingeholt. Insbesondere sollte bei der Erstattung des Gutachtens zur Einschätzung der betriebswirtschaftlichen Sinnhaftigkeit des geplanten Vorhabens und zur Frage, ob damit eine Verbesserung der Agrarstruktur verbunden ist, darauf eingegangen werden, ob die beabsichtigte Bienenzucht und die Möglichkeit der Pachtung zusätzlicher Flächen bei der Gutachtenserstattung ausreichend berücksichtigt wurden und ob die Möglichkeit, die landwirtschaftlichen Flächen des C von der Hofstelle „F“ aus zu bewirtschaften, richtig eingeschätzt wurde. Mit zu berücksichtigen war in diesem Zusammenhang das von der Antragstellerin übermittelte landwirtschaftliche Betriebskonzept vom 2.10.
  3. Aus der daraufhin erstatteten agrarfachlichen Stellungnahme vom 9.11.2017, ****, geht zusammengefasst hervor, dass das vorliegende Betriebskonzept aus näher dargelegten Gründen fachlich nicht schlüssig und nachvollziehbar und deshalb eine abschließende agrarfachliche Beurteilung nicht möglich sei. Insofern wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes vom 10.11.2017 aufgefordert, das Betriebskonzept entsprechend den Vorgaben der agrarfachlichen Amtssachverständigen zu überarbeiten. Vom Beschwerdeführer wurde sodann mit Schreiben vom 13.12.2017 eine weitere Stellungnahme samt mehreren beigeschlossenen Urkunden, insbesondere einem überarbeiteten Betriebskonzept, vorgelegt und diese wiederum der agrarfachlichen Amtssachverständigen zur Erstattung eines Gutachtens weitergeleitet. Aus dem daraufhin erstatteten Gutachten vom 25.1.2018 geht zusammengefasst Folgendes hervor: „Im Sinne des öffentlichen Interesses einer Agrarstrukturverbesserung wird demnach zusammenfassend festgestellt, dass durch das geplante Vorhaben und die damit verbundene Beanspruchung der Pachtflächen durch den neu zu gründenden Kleinbetrieb des AA aktive landwirtschaftliche Betriebe geschwächt werden. Werden die gegenständlichen eigentümlichen Grundstücke im Ausmaß von 1,32 ha weiterhin nicht bewirtschaftet, so ist die Auswirkung auf die Agrarstruktur sowohl auf Gemeindeebene als auch auf Bezirksebene als gering einzustufen. Das geplante Vorhaben der Wiedererrichtung einer Hofstelle und die damit verbundene ‚neu‘-Bewirtschaftung der eigentümlichen Flächen, ist demnach keine Maßnahme, die einen entscheidenden Beitrag zur dauerhaften Existenzsicherung eines aktiven landwirtschaftlichen Betriebes leisten kann oder in gleicher Weise notwendig ist, um einen zeitgemäßen Wirtschaftsbetrieb zu gewährleisten. Dem öffentlichen Interesse der Agrarstrukturverbesserung wird demnach nicht entsprochen.“ Weiters wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol am 23.2.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der insbesondere die im durchgeführten Verfahren schriftlich erstatteten naturkunde- und agrarfachlichen Amtssachverständigengutachten nochmals näher erörtert wurden und in der dem Beschwerdeführer nochmals Gelegenheit gegeben wurde, sein Beschwerdevorbringen näher darzulegen und zu untermauern. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen:
  4. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol: Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen. Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Artikel 131, Absatz eins, B-VG zuständig, zumal sich aus den Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.
  5. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde: Die Beschwerde wurde innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist nach § 7 Abs 4 VwGVG eingebracht und ist insofern rechtzeitig.Die Beschwerde wurde innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist nach Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG eingebracht und ist insofern rechtzeitig. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig.
  6. Zur Sache: Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten hat.Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach Paragraph 27, VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten hat. Vor diesem Hintergrund konnte vom Landesverwaltungsgericht mangels gegenteiligem Beschwerdevorbringen als erwiesen angesehen werden, dass die im Befund des naturkundefachlichen Amtssachverständigen vom 28.10.2014, ****, welcher im angefochtenen Bescheid auf den Seiten 1 bis 4 wiedergegeben wurde, dargelegte Beschreibung des gegenständlichen Vorhabens zutrifft. Ebenso wenig bestritten werden aber auch die gutachterlichen Ausführungen im genannten naturkundefachlichen Gutachten und die von der belangten Behörde auf dieser Grundlage gezogene Schlussfolgerung, dass das geplante Vorhaben der Wiedererrichtung der Hofstelle „C“ naturschutzrechtlich bewilligungspflichtig ist und dieses Beeinträchtigungen der Naturschutzinteressen verursacht. Der in diesem Zusammenhang maßgebliche § 9 Abs 1 TNSchG lautet wie folgt:Der in diesem Zusammenhang maßgebliche Paragraph 9, Absatz eins, TNSchG lautet wie folgt: „§ 9 Schutz von Feuchtgebieten

(1)In Feuchtgebieten außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung:
  1. a)das Einbringen von Material;
  2. b)das Ausbaggern;
  3. c)die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die

§ 1Abs.

1 berührt werden;c) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die

Paragraph eins, Absatz eins, berührt werden;

  1. d)jede über die bisher übliche Art und den bisher üblichen Umfang hinausgehende Nutzung;
  2. e)Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen sowie jede sonstige Veränderung der Bodenoberfläche;
  3. f)Entwässerungen;
  4. g)die Verwendung von Kraftfahrzeugen.“ Im vorliegenden Fall steht also unbestritten fest, dass aufgrund von Geländeveränderungen in einem Feuchtgebiet außerhalb einer geschlossenen Ortschaft die Wiedererrichtung der Hofstelle „C“ nach § 9 TNSchG 2005 naturschutzrechtlich bewilligungspflichtig ist.Im vorliegenden Fall steht also unbestritten fest, dass aufgrund von Geländeveränderungen in einem Feuchtgebiet außerhalb einer geschlossenen Ortschaft die Wiedererrichtung der Hofstelle „C“ nach Paragraph 9, TNSchG 2005 naturschutzrechtlich bewilligungspflichtig ist. Das Beschwerdevorbringen, indem wiederholt von einer Gegenüberstellung der Interessen des Naturschutzes und anderen öffentlichen Interessen die Rede ist, lässt sich zudem auch dahingehend deuten, dass vom Beschwerdeführer selbst zugestanden wird, dass eine solche naturschutzrechtliche Bewilligung nur aufgrund einer Interessensabwägung erfolgen kann. Für das Landesverwaltungsgericht steht im Hinblick auf die unbestritten feststehenden Beeinträchtigungen von Naturschutzinteressen in der gegenständlichen Angelegenheit jedenfalls fest, dass die belangte Behörde zu Recht den § 29 Abs 2 lit a Z 2 TNSchG 2005 angewendet hat, wonach eine naturschutzrechtliche Bewilligung für Vorhaben unter anderem nach § 9 Abs 1 nur erteilt werden darf, wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die

§ 1

Abs 1 überwiegen.Das Beschwerdevorbringen, indem wiederholt von einer Gegenüberstellung der Interessen des Naturschutzes und anderen öffentlichen Interessen die Rede ist, lässt sich zudem auch dahingehend deuten, dass vom Beschwerdeführer selbst zugestanden wird, dass eine solche naturschutzrechtliche Bewilligung nur aufgrund einer Interessensabwägung erfolgen kann. Für das Landesverwaltungsgericht steht im Hinblick auf die unbestritten feststehenden Beeinträchtigungen von Naturschutzinteressen in der gegenständlichen Angelegenheit jedenfalls fest, dass die belangte Behörde zu Recht den Paragraph 29, Absatz 2, Litera a, Ziffer 2, TNSchG 2005 angewendet hat, wonach eine naturschutzrechtliche Bewilligung für Vorhaben unter anderem nach Paragraph 9, Absatz eins, nur erteilt werden darf, wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die

Paragraph eins, Absatz eins, überwiegen. Vom Landesverwaltungsgericht war im vorliegenden Fall also zu prüfen, ob im Sinn der genannten Bestimmung solche anderen langfristigen öffentlichen Interessen an der Erteilung der Bewilligung die durch das Vorhaben beeinträchtigten

§ 1

Abs 1 überwiegen.Vom Landesverwaltungsgericht war im vorliegenden Fall also zu prüfen, ob im Sinn der genannten Bestimmung solche anderen langfristigen öffentlichen Interessen an der Erteilung der Bewilligung die durch das Vorhaben beeinträchtigten

Paragraph eins, Absatz eins, überwiegen. Dies insofern, als sich aus dem Erkenntnis des VwGH vom 25.4.2001, 99/10/0055, ergibt, dass der vormalige - dem nunmehrigen § 29 TNSchG 2005 entsprechende - § 27 Tir NatSchG 1997 der Behörde kein Ermessen im Sinn des Art 130 Abs 2 B-VG einräumt. Insofern hat das Landesverwaltungsgericht aber auch nicht die im § 28 VwGVG betreffend Ermessensentscheidungen der Behörde vorgesehenen Bestimmungen anzuwenden, sondern gemäß § 28 Abs 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, also selbst in der Sache zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Dies insofern, als sich aus dem Erkenntnis des VwGH vom 25.4.2001, 99/10/0055, ergibt, dass der vormalige - dem nunmehrigen Paragraph 29, TNSchG 2005 entsprechende - Paragraph 27, Tir NatSchG 1997 der Behörde kein Ermessen im Sinn des Artikel 130, Absatz 2, B-VG einräumt. Insofern hat das Landesverwaltungsgericht aber auch nicht die im Paragraph 28, VwGVG betreffend Ermessensentscheidungen der Behörde vorgesehenen Bestimmungen anzuwenden, sondern gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, also selbst in der Sache zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Dies erfordert allerdings auch eine vom Landesverwaltungsgericht selbst vorzunehmende Interessensabwägung (siehe in diesem Sinn auch Dünser, Ermessenskontrolle durch Gerichte?, in: Larcher [Hg] Handbuch Verwaltungsgerichte [2013] 229 ff [245 ff]). Diesbezüglich kommt das Landesverwaltungsgericht aufgrund der folgenden Erwägungen zur Auffassung, dass die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vorgenommene Interessensabwägung nicht zu beanstanden ist: Zunächst war im vorliegenden Fall zu prüfen, inwieweit die Interessen des Naturschutzes durch das vorliegende Vorhaben beeinträchtigt werden. Der § 1 Abs 1 TNSchG regelt betreffend die durch dieses Gesetz geschützten Naturschutzinteressen Folgendes:Zunächst war im vorliegenden Fall zu prüfen, inwieweit die Interessen des Naturschutzes durch das vorliegende Vorhaben beeinträchtigt werden. Der Paragraph eins, Absatz eins, TNSchG regelt betreffend die durch dieses Gesetz geschützten Naturschutzinteressen Folgendes: „

(1)Dieses Gesetz hat zum Ziel, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, dass
  1. a)ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit,
  2. b)ihr Erholungswert,
  3. c)der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume und
  4. d)ein möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt bewahrt und nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt werden. Die Erhaltung und die Pflege der Natur erstrecken sich auf alle ihre Erscheinungsformen, insbesondere auch auf die Landschaft, und zwar unabhängig davon, ob sie sich in ihrem ursprünglichen Zustand befindet (Naturlandschaft) oder durch den Menschen gestaltet wurde (Kulturlandschaft). Der ökologisch orientierten und der die Kulturlandschaft erhaltenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzung kommt dabei besondere Bedeutung zu. Die Natur darf nur so weit in Anspruch genommen werden, dass ihr Wert auch für die nachfolgenden Generationen erhalten bleibt.“ Zu diesen Interessen enthält das schon im behördlichen Verfahren eingeholte Gutachten des naturkundefachlichen Amtssachverständigen schlüssige und nachvollziehbare Ausführungen. In einer vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung am 23.2.2018 wurden diese Ausführungen nochmals näher erläutert und bekräftigt. Seitens des Beschwerdeführers wurde zwar vorgebracht, dass der naturkundefachliche Amtssachverständige bereits in vorangegangenen Verfahren für ihn negative Stellungnahmen abgegeben hätte und er ihn deshalb als jahrelangen Gegner betrachte, nähere Ausführungen dazu, inwieweit die Ausführungen des Amtssachverständigen fachlich nicht fundiert seien, wurden allerdings nicht erstattet. Und auch mit dem Vorbringen, dass der Standort und das Ausmaß der geplanten Hofstelle mehrmals aus naturkundefachlichen Überlegungen geändert worden sei, wurde fachlich nicht widerlegt, dass auch beim nunmehr gegenständlichen Standort und Ausmaß des Vorhabens schwerwiegende Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes zu erwarten sind. Insgesamt wurde den Ausführungen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen vom Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, weshalb für das Landesverwaltungsgericht kein Zweifel an der Richtigkeit der gutachterlichen Schlussfolgerungen besteht. Eine behördliche Anleitungspflicht betreffend das Erfordernis der Widerlegung eines Amtssachverständigengutachtens auf gleicher fachlicher Ebene besteht nicht (vgl. etwa VwGH 23.8.2013, 2011/03/0094).Insgesamt wurde den Ausführungen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen vom Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, weshalb für das Landesverwaltungsgericht kein Zweifel an der Richtigkeit der gutachterlichen Schlussfolgerungen besteht. Eine behördliche Anleitungspflicht betreffend das Erfordernis der Widerlegung eines Amtssachverständigengutachtens auf gleicher fachlicher Ebene besteht nicht vergleiche etwa VwGH 23.8.2013, 2011/03/0094). Die Ausführungen des Beschwerdeführers legen auch keine mangelnde Schlüssigkeit nahe bzw. zeigen keine Widersprüchlichkeiten der naturkundefachlichen Stellungnahmen auf und bestand insofern für das Landesverwaltungsgericht keine Veranlassung zur Einholung eines Gutachtens eines anderen naturkundefachlichen Sachverständigen. Somit steht aufgrund der Ausführungen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen fest, dass im gegenständlichen Fall durch die geplanten Maßnahmen der Artenreichtum der Pflanzen und Tierwelt sowie der Naturhaushalt ebenso schwerwiegend und nachhaltig beeinträchtigt werden, wie das Landschaftsbild und der Erholungswert durch das relativ groß dimensionierte Gebäude in isolierter Lage. Diesen erheblichen Beeinträchtigung der Naturschutzinteressen waren allenfalls vorhandene langfristige öffentliche Interessen an der Ausführung des beantragten Vorhabens gegenüber zu stellen. Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer insbesondere das Interesse an der Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen zur Hintanhaltung von Verkarstungen und zur Verminderung der Gefahr von Murenabgängen sowie das Interesse an der Erhaltung eines lebensfähigen bäuerlichen Landwirtschaftsbetriebs geltend. Dies insbesondere im Hinblick auf ein vorgelegtes Betriebskonzept. Diesbezüglich ist zu beachten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa VwGH 30.1.2014, 2013/10/0001) eine Verbesserung der Agrarstruktur zwar als langfristiges öffentliches Interesse im Sinne des § 29 Abs 2 Z 2 TNSchG 2005 zu werten sei. Allerdings liege nicht jede der Ertragsverbesserung, Rationalisierung oder Arbeitserleichterung dienende Maßnahme bereits im öffentlichen Interesse der Agrarstrukturverbesserung, sondern kämen vielmehr nur solche Maßnahmen in Betracht, die einen entscheidenden Beitrag zur dauerhaften Existenzsicherung des Betriebes leisten oder in gleicher Weise notwendig sind, um einen zeitgemäßen Wirtschaftsbetrieb zu gewährleisten.Diesbezüglich ist zu beachten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa VwGH 30.1.2014, 2013/10/0001) eine Verbesserung der Agrarstruktur zwar als langfristiges öffentliches Interesse im Sinne des Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 2, TNSchG 2005 zu werten sei. Allerdings liege nicht jede der Ertragsverbesserung, Rationalisierung oder Arbeitserleichterung dienende Maßnahme bereits im öffentlichen Interesse der Agrarstrukturverbesserung, sondern kämen vielmehr nur solche Maßnahmen in Betracht, die einen entscheidenden Beitrag zur dauerhaften Existenzsicherung des Betriebes leisten oder in gleicher Weise notwendig sind, um einen zeitgemäßen Wirtschaftsbetrieb zu gewährleisten. Ein solches langfristiges öffentliches Interesse ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die belangte Behörde stützt sich in diesem Zusammenhang auf das Gutachten einer agrarwirtschaftlichen Amtssachverständigen, wonach das vorliegende Betriebskonzept in mehreren Punkten nicht schlüssig und nachvollziehbar sei und wonach durch das vorliegende Projekt kein positives landwirtschaftliches Einkommen zu erzielen sei. Auch eine gemeinsame Bewirtschaftung der beiden landwirtschaftlichen Betriebe „F“ und „C“ sei ausgehend von der bestehenden Hofstelle des landwirtschaftlichen Betriebes „F“ durchaus vertretbar. Aufgrund eines vom Beschwerdeführer vorgelegten überarbeiteten und ergänzten Betriebskonzept vom 7.12.2017 und aufgrund geänderter Umstände, insbesondere dem Verkauf der Hofstelle „F“ und dem Abschluss von Pachtverträgen, wurde vom Landesverwaltungsgericht ein weiteres agrarwirtschaftliches Gutachten vom 25.1.2018 eingeholt, aus welchem zusammengefasst hervorgeht, dass mit dem gegenständlichen Vorhaben keine Agrarstrukturverbesserung erzielt wird. Dieses Gutachten wurde im Rahmen der am 23.2.2018 durchgeführten Verhandlung erörtert. Dem Beschwerdeführer ist es diesbezüglich nicht gelungen, die Ausführungen der agrarfachlichen Amtssachverständigen zu entkräften. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein schlüssiges und widerspruchsfreies Sachverständigengutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden (vgl. etwa VwGH 11.10.2007, 2006/04/0250). Einem mangelhaften Gutachten gegenüber gilt dieses Postulat nach dem genannten Erkenntnis zwar nicht, das Landesverwaltungsgericht vermag aber aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers keine solche Mangelhaftigkeit des genannten Gutachtens erkennen. Dieses Gutachten wurde im Rahmen der am 23.2.2018 durchgeführten Verhandlung erörtert. Dem Beschwerdeführer ist es diesbezüglich nicht gelungen, die Ausführungen der agrarfachlichen Amtssachverständigen zu entkräften. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein schlüssiges und widerspruchsfreies Sachverständigengutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden vergleiche etwa VwGH 11.10.2007, 2006/04/0250). Einem mangelhaften Gutachten gegenüber gilt dieses Postulat nach dem genannten Erkenntnis zwar nicht, das Landesverwaltungsgericht vermag aber aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers keine solche Mangelhaftigkeit des genannten Gutachtens erkennen. Vom Beschwerdeführer wurde zwar der Beweisantrag gestellt, eine agrarfachliche Stellungnahme eines privaten Gutachters vorlegen zu dürfen, ein solches wäre aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes aber – abgesehen davon, dass in Anbetracht der Länge des Verfahrens und dem anberaumten Verhandlungstermin ausreichend Zeit für die Erstattung eines solchen Gutachtens vorhanden gewesen wäre – nicht geeignet gewesen, einen anderen Verfahrensausgang zu bewirken. Dieses sollte nämlich insbesondere die von der agrarfachlichen Amtssachverständigen in der Verhandlung am 23.2.2018 aufgezeigten Unschlüssigkeiten des vorgelegten Betriebskonzeptes vom 7.12.2017 widerlegen; selbst bei Zutreffen der vom Sachverständigen G in seinem Betriebskonzept gezogenen Schlüsse kann das Landesverwaltungsgericht aber kein langfristiges öffentliches Interesse am gegenständlichen Vorhaben erkennen. Fakt und vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, dass die Flächen des „C“ bereits seit Jahrzehnten nicht mehr landwirtschaftlich bewirtschaftet werden. Insofern kann das gegenständliche Vorhaben aber auch nicht der dauerhaften Existenzsicherung eines bestehenden Betriebes dienen, sondern trifft vielmehr die Auffassung der agrarfachlichen Amtssachverständigen zu, dass es bei einer Zupachtung von Flächen, die bisher von anderen Landwirten bewirtschaftet wurden, zu einer Schwächung dieser Landwirte und somit der Agrarstruktur insgesamt kommt. Auch zeigt die agrarfachliche Amtssachverständige schlüssig und nachvollziehbar auf, dass selbst dann, wenn mit dem Hof „C“ tatsächlich das im Betriebskonzept ausgewiesene positive Betriebsergebnis erzielt werden könnte, dies in Anbetracht der geringen Größe des Betriebes keinen entscheidenden Beitrag zur Verbesserung der Agrarstruktur liefern kann. Schließlich ist auch der unbestritten gebliebene Umstand zu berücksichtigen, dass entsprechend den Ausführungen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen allein durch die Verwirklichung des geplanten Vorhabens ca. ein Drittel der zur Verfügung stehenden landwirtschaftlichen Flächen des Hofes „C“ künftig nicht mehr für die landwirtschaftliche Nutzung zur Verfügung stehen würden. Im Hinblick auf die jahrzehntelange Nichtbewirtschaftung der Flächen des „C“, des Verkaufs des Hofes „F“, der offenkundig großen Investitionssumme und des im Vergleich dazu nur sehr geringen positiven Betriebsergebnisses teilt das Landesverwaltungsgericht die Auffassung des Landesumweltanwaltes, dass das geplante Vorhaben primär Wohnbedürfnissen dienen soll (laut eigener Aussage des Beschwerdeführers jenen seiner Kinder und Enkel) und die geplante landwirtschaftliche Nutzung lediglich der Verwirklichung dieses Zwecks dient, nicht aber im langfristigen öffentlichen Interesse einer Agrarstrukturverbesserung liegt. Es müsste hierfür nämlich die mit der Erteilung der Bewilligung verbundene Verbesserung der Nutzung der betreffenden Grundfläche einen entscheidenden Beitrag zur dauerhaften Existenzsicherung des Betriebes liefern, und trifft diese Voraussetzung, wie dargelegt, nicht zu. Für die hier vertretene Auffassung spricht auch der von der agrarfachlichen Amtssachverständigen nachvollziehbar aufgezeigte Umstand, dass der in den vorgelegten Pachtverträgen vereinbarte Pachtzins das ortsübliche Ausmaß deutlich übersteigt. Dass auch das neben dem Interesse der Agrarstrukturverbesserung behauptete öffentliche Interesse einer Naturgefahrenverminderung durch Vermeidung einer Verkarstung nicht zutrifft, wurde vom Beschwerdeführer entgegen dem Beschwerdevorbringen in der am 23.2.2018 durchgeführten Verhandlung selbst eingeräumt. In diesem Zusammenhang führte der Beschwerdeführer nämlich aus, dass der vom gegenständlichen Vorhaben betroffene Bereich von Naturgefahren nicht betroffen sei und wurde diese Einschätzung auch vom – wenngleich nicht im entsprechenden Fachbereich tätigen – naturkundefachlichen Amtssachverständigen geteilt. Sonstige öffentliche Interessen, die für das gegenständliche Vorhaben sprechen könnten, wurden nicht ins Treffen geführt. Dem Beschwerdeführer ist es also trotz der nach § 43 Abs 3 TNSchG 2005 bestehenden Mitwirkungspflicht (zu deren Ausmaß siehe etwa VwGH 8.10.2014, 2012/10/0208) nicht gelungen, die langfristigen öffentlichen Interessen am beantragten Vorhaben ausreichend konkret und präzise darzustellen und wurde die beantragte Bewilligung daher von der belangten Behörde zu Recht versagt.Dem Beschwerdeführer ist es also trotz der nach Paragraph 43, Absatz 3, TNSchG 2005 bestehenden Mitwirkungspflicht (zu deren Ausmaß siehe etwa VwGH 8.10.2014, 2012/10/0208) nicht gelungen, die langfristigen öffentlichen Interessen am beantragten Vorhaben ausreichend konkret und präzise darzustellen und wurde die beantragte Bewilligung daher von der belangten Behörde zu Recht versagt. Selbst wenn man aber entgegen der oben dargestellten Auffassung davon ausginge, dass der Erteilung der beantragten naturschutzrechtlichen Bewilligung doch ein langfristiges öffentliches Interesse im Sinn des § 29 Abs 2 lit a Z 2 TNSchG 2005 zuzugestehen sei, so würde die Erteilung einer Bewilligung im vorliegenden Fall auch daran scheitern, dass dieses Interesse jene des Naturschutzes aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht überwiegt. Wie bereits erwähnt, bestehen für das Landesverwaltungsgericht an den schlüssigen und widerspruchsfreien, vom Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entkräfteten Aussagen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen, dass durch das gegenständliche Vorhaben der Artenreichtum der Tier- und Pflanzenwelt und der Naturhaushalt, ebenso wie Landschaftsbild und Erholungswert, und somit Naturschutzinteressen im Sinn des § 1 Abs 1 TNSchG 2005, schwerwiegend und nachhaltig beeinträchtigt werden, kein Zweifel. Bei diesem Ausmaß der Beeinträchtigung von Naturschutzinteressen stellt aber die mit der Erteilung der Bewilligung verbundene – trotz Mitwirkungspflicht nach § 43 Abs 3 TNSchG 2005 nicht näher konkretisierte – Bewirtschaftungsmöglichkeit landwirtschaftlicher Flächen keinesfalls ein höher einzustufendes Interesse dar. Selbst wenn man aber entgegen der oben dargestellten Auffassung davon ausginge, dass der Erteilung der beantragten naturschutzrechtlichen Bewilligung doch ein langfristiges öffentliches Interesse im Sinn des Paragraph 29, Absatz 2, Litera a, Ziffer 2, TNSchG 2005 zuzugestehen sei, so würde die Erteilung einer Bewilligung im vorliegenden Fall auch daran scheitern, dass dieses Interesse jene des Naturschutzes aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht überwiegt. Wie bereits erwähnt, bestehen für das Landesverwaltungsgericht an den schlüssigen und widerspruchsfreien, vom Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entkräfteten Aussagen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen, dass durch das gegenständliche Vorhaben der Artenreichtum der Tier- und Pflanzenwelt und der Naturhaushalt, ebenso wie Landschaftsbild und Erholungswert, und somit Naturschutzinteressen im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, TNSchG 2005, schwerwiegend und nachhaltig beeinträchtigt werden, kein Zweifel. Bei diesem Ausmaß der Beeinträchtigung von Naturschutzinteressen stellt aber die mit der Erteilung der Bewilligung verbundene – trotz Mitwirkungspflicht nach Paragraph 43, Absatz 3, TNSchG 2005 nicht näher konkretisierte – Bewirtschaftungsmöglichkeit landwirtschaftlicher Flächen keinesfalls ein höher einzustufendes Interesse dar. Das Landesverwaltungsgericht gelangte somit übereinstimmend mit der belangten Behörde zum Ergebnis, dass andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Naturschutzinteressen nach § 1 Abs 1 nicht überwiegen und insofern die Voraussetzungen für die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung nicht erfüllt sind. Somit erweist sich aber die laut angefochtenem Bescheid gemäß § 29 Abs 8 TNSchG 2005 ausgesprochene Versagung der beantragten naturschutzrechtlichen Bewilligung als rechtmäßig und war die Beschwerde insofern als unbegründet abzuweisen.Das Landesverwaltungsgericht gelangte somit übereinstimmend mit der belangten Behörde zum Ergebnis, dass andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Naturschutzinteressen nach Paragraph eins, Absatz eins, nicht überwiegen und insofern die Voraussetzungen für die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung nicht erfüllt sind. Somit erweist sich aber die laut angefochtenem Bescheid gemäß Paragraph 29, Absatz 8, TNSchG 2005 ausgesprochene Versagung der beantragten naturschutzrechtlichen Bewilligung als rechtmäßig und war die Beschwerde insofern als unbegründet abzuweisen. Vor diesem Hintergrund war das Beschwerdevorbringen, wonach im gegenständlichen Zusammenhang eine wasser- und naturschutzrechtliche Bewilligung für eine Zufahrt zum C erteilt worden sei, unbeachtlich. Da es sich bei der Errichtung einer Zufahrtsstraße um ein – wenngleich im selben Zusammenhang, aber doch - völlig anderes Vorhaben handelt und insofern weder die dadurch verursachten Beeinträchtigungen der Naturschutzinteressen noch die dadurch geförderten öffentlichen Interessen mit dem hier gegenständlichen Vorhaben der Wiederherstellung einer Hofstelle vergleichbar sind, kann auch das in diesen wasser- und naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren erzielte Verfahrensergebnis kein zwingend gleichlautendes Verfahrensergebnis im vorliegenden Fall bewirken. Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine naturschutzrechtliche Bewilligung ist naturgemäß immer nur anhand der Umstände des ganz konkreten Einzelfalls zu beurteilten. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Frage, ob im vorliegenden Fall ein langfristiges öffentliches Interesse an der Erteilung der beantragten naturschutzrechtlichen Bewilligung besteht, wurde in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des VwGH gelöst. Im Übrigen kommt der vorliegenden Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts (vgl. etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen § 33a VwGG).Die Frage, ob im vorliegenden Fall ein langfristiges öffentliches Interesse an der Erteilung der beantragten naturschutzrechtlichen Bewilligung besteht, wurde in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des VwGH gelöst. Im Übrigen kommt der vorliegenden Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts vergleiche etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen Paragraph 33 a, VwGG). R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christ (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.35.0843.12

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