← Österreich

{'item': 'LVwG-2018/31/0261-1'}

Obsah (4)Art 133§ 6§§ 5§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum01.03.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/31/0261-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richt

Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig.2.

Die ordentliche Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.1.2018, **** wurde über den Mindestsicherungsantrag der Beschwerdeführerin vom 11.12.2017 wie folgt abgesprochen: „Frau AA, geboren am 16.08.1990, wohnhaft in Z, Adresse 1, werden auf Antrag vom 11.12.2017

den Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBl Nr 99/2010 idgF, durch die Bezirkshauptmannschaft Y für die Dauer des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen nachfolgende Leistungen gewährt:„Frau AA, geboren am 16.08.1990, wohnhaft in Z, Adresse 1, werden auf Antrag vom 11.12.2017

den Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010, idgF, durch die Bezirkshauptmannschaft Y für die Dauer des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen nachfolgende Leistungen gewährt: 1.

§ 6

TMSG für den Zeitraum vom 01.12.2017 bis 31.12.2017 eine einmalige Unterstützung für Miete in der Höhe von € 138,33. Die Leistung wird auf das Konto AT****, Adresse 2 von BB angewiesen.1.

Paragraph 6, TMSG für den Zeitraum vom 01.12.2017 bis 31.12.2017 eine einmalige Unterstützung für Miete in der Höhe von € 138,33. Die Leistung wird auf das Konto AT****, Adresse 2 von BB angewiesen. 2.

§ 6

TMSG vom 01.01.2018 bis 28.02.2018 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von € 485,00. Die Leistung wird auf das Konto AT****, Adresse 2 von BB angewiesen.2.

Paragraph 6, TMSG vom 01.01.2018 bis 28.02.2018 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von € 485,00. Die Leistung wird auf das Konto AT****, Adresse 2 von BB angewiesen. 3.

§§ 5u. 9 TMSG i

Vm VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr 6/2011, idgF vom 01.01.2018 bis 28.02.2018 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 19,28. Die Leistung wird auf das Konto AT****, Adresse 2 von AA angewiesen.3.

Paragraphen 5, u. 9 TMSG in Verbindung mit VO-Anpassungsfaktor, Landesgesetzblatt Nr 6 aus 2011,, idgF vom 01.01.2018 bis 28.02.2018 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 19,

  1. Die Leistung wird auf das Konto AT****, Adresse 2 von AA angewiesen.
  2. Hinsichtlich der Mietunterstützung gem. § 6 bzw. der Anmietung von Wohnungen gem. § 14 Abs. 3 wird festgehalten, dass unter Berücksichtigung der in der Mindestsicherung geltenden Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit Anmietungen bzw. Zuschüsse lediglich für Wohnungen gewährt werden können, deren Miete den in der §6a Wohnungs-VO festgeschriebenen Höchstsatz maximal um 20% übersteigt.
  3. Hinsichtlich der Mietunterstützung gem. Paragraph 6, bzw. der Anmietung von Wohnungen gem. Paragraph 14, Absatz 3, wird festgehalten, dass unter Berücksichtigung der in der Mindestsicherung geltenden Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit Anmietungen bzw. Zuschüsse lediglich für Wohnungen gewährt werden können, deren Miete den in der §6a Wohnungs-VO festgeschriebenen Höchstsatz maximal um 20% übersteigt. Eine Unterstützung für Miete kann höchstens 6 Monate gewährt. Die Antragstellerin hat sich um eine entsprechende Wohnung zu bemühen.“ Begründend wurde zu Spruchpunkt
  4. ausgeführt, dass die tatsächliche Miete den Höchstsatz um ca 45 % übersteige und daher der Antragstellerin eines sechsmonatige Frist gewährt werde, innerhalb der diese eine entsprechende günstigere Wohnung anzumieten habe, damit eine Mindestsicherungsleistung weiterhin gewährt werden könne. In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA vor wie folgt: „Ich möchte mich wegen Punkt 4 in meinem Mindestsicherungsbescheid beschweren. Mit diesem Absatz werde ich aufgefordert mir innerhalb von 6 Monaten eine neue Wohnung für mich und meinen 4 monatigen Sohn C zu suchen. Kurz zur Geschichte: im März 2017 mietete ich gemeinsam mit meinem damaligen Lebensgefährte und Papa von C die Wohnung in Z, Adresse 1 an, kurz nach dem Einzug trennten wir uns. Die Vermieterin überschrieb den Mietvertrag auf mich alleine, ich habe mich im April bereits nach den Unterstützungsmöglichkeiten der Mindestsicherung für die Zeit nach dem Wochengeldbezug erkundigt und mit dem damals gültigen Richtsatz für die Mieten 660- sah ich kein Problem in der Wohnung zu bleiben. Mit meinem Ersparten löste ich bei meinem Ex Partner die Mobe und Gerate ab, die gesamte Einrichtung der Wohnung gehört mir, ist neu und bezahlt. Nachdem im Sommer die neuen Richtsätze der Mindestsicherung für die Mieten klar waren begann für mich das große Rechnen. Schaffe ich es monatlich von meinem Lebensunterhalt 215- für die Miete abzuzweigen? Grobe Rechnung: Richtsatz 647- minus eigener Mietanteil 215, 420- plus 213-(MS für C, der Unterhalt wird voraussichtlich steigen, wenn das Vaterschaftsverfahren abgeschlossen und der Kindesunterhalt geregelt ist) 170- Kinderbeihilfe, Absetzbetrag dann bleiben mir und C ca. 800- monatlich übrig. Davon bezahle ich ca. 200- an Fixkosten (Strom, Telefon, Versicherungen). So bleiben uns 600- monatlich zum Leben übrig. Ich habe keine Angst mit 150- pro Woche mit C nicht über die Runden zu kommen, vor allem, weil ich sehr sparsam lebe und auch versuche Einsparungsmöglichkeiten zu nutzen. Ich habe mir die Berechtigungskarte für die Tafel geholt und kann einmal pro Woche Lebensmittel abholen. Auch sonst kann ich gut haushalten! Natürlich habe ich mich auch nach einer anderen Wohnung umgeschaut, aber es gibt auch bis jetzt keine Alternativen, die in den Richtsätzen liegen! Ich würde einfach gerne in meiner Wohnung bleiben und werde, sobald C etwas älter ist auch wieder arbeiten, Ich bitte Sie mir die Gelegenheit zu geben meine Wohnung zu behalten und Ihnen- wenn es sein muss- auch monatlich zu beweisen, dass ich meinen Mietanteil selber bezahle.“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt der belangten Behörde. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einen Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einen Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

der zu § 24 Abs 4 VwGVG ergangenen Rechtsprechung des VwGH (vgl etwa VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026) lassen die Akten dann erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann (vgl E 17.2.2015, Ra 2014/09/0007, Ra 2014/09/008, Ra 2014/09/0023, Ra 2014/09/0035) und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre (vgl Hinweis E 17.2.2015, Ra 2014/09/0007). Der EGMR lässt eine Ausnahme von der Verhandlungspflicht zu, wenn das Verfahren nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder nur hochtechnische Fragen betrifft (vgl E 27.5.2015, Ra 2014/12/0021, und E 21.4.2015, Ra 2015/09/0009).

der zu Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ergangenen Rechtsprechung des VwGH vergleiche etwa VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026) lassen die Akten dann erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann vergleiche E 17.2.2015, Ra 2014/09/0007, Ra 2014/09/008, Ra 2014/09/0023, Ra 2014/09/0035) und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre vergleiche Hinweis E 17.2.2015, Ra 2014/09/0007). Der EGMR lässt eine Ausnahme von der Verhandlungspflicht zu, wenn das Verfahren nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder nur hochtechnische Fragen betrifft vergleiche E 27.5.2015, Ra 2014/12/0021, und E 21.4.2015, Ra 2015/09/0009). Die ins Treffen geführten Argumente hinsichtlich der Eliminierung des Spruchpunktes 4. stellen reine Rechtsfragen dar und wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch gar nicht beantragt. Es konnte daher

§ 24Abs 4 Vw

GVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Die ins Treffen geführten Argumente hinsichtlich der Eliminierung des Spruchpunktes 4. stellen reine Rechtsfragen dar und wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch gar nicht beantragt. Es konnte daher

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. II.römisch zwei. Sachverhalt: Die am 16.8.1990 geborene Beschwerdeführerin bewohnt gemeinsam mit ihrem Sohn CC, geb am xx.xx.xxxx, eine 66 m² große Mietwohnung am Adresse 1, in Z. Diese Wohnung wurde im März 2017 gemeinsam mit dem damaligen Lebensgefährten und Vater von C angemietet, bereits kurz nach dem Einzug erfolgte die Trennung von Kindesmutter und Kindesvater. Bis zum gegenständlichen Mindestsicherungsantrag wurde der Lebensunterhalt und die Mietkosten der Beschwerdeführerin aus Ersparnissen und dem aus dem Wochengeldbezug resultierenden Einkommen gedeckt. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde AA Mindestsicherung in Form der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes im Zeitraum 1.12.2017 bis 28.2.2018 gewährt. Die aus Mindestsicherungsmitteln aus diesen Titeln jeweils zugesprochenen Geldleistungen blieben mit der gegenständlichen Beschwerde unbeanstandet. In Spruchpunkt

  1. Des bekämpften Bescheides wurde ausgesprochen, dass unter Berücksichtigung der in der Mindestsicherung geltenden Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit Anmietungen bzw Zuschüsse lediglich für Wohnungen gewährt werden können, deren Miete in den § 6a Wohnungs-Verordnung festgeschriebenen Höchstsatz maximal um 20 % übersteigt und wurde daher ausgesprochen, dass eine Unterstützung für Miete für den Zeitraum vom höchstens 6 Monate gewährt werden könne, und sich die Antragstellerin um eine entsprechende Wohnung zu bemühen habe. In Spruchpunkt
  2. Des bekämpften Bescheides wurde ausgesprochen, dass unter Berücksichtigung der in der Mindestsicherung geltenden Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit Anmietungen bzw Zuschüsse lediglich für Wohnungen gewährt werden können, deren Miete in den Paragraph 6 a, Wohnungs-Verordnung festgeschriebenen Höchstsatz maximal um 20 % übersteigt und wurde daher ausgesprochen, dass eine Unterstützung für Miete für den Zeitraum vom höchstens 6 Monate gewährt werden könne, und sich die Antragstellerin um eine entsprechende Wohnung zu bemühen habe. Gegen ebendiesen Ausspruch setzt sich die gegenständliche Beschwerde zur Wehr. III.römisch drei. Rechtsgrundlagen: Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungs-gesetz, LGBl Nr 99/2010 idf LGBl Nr 18/2018 (TMSG), lauten wie folgt:Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungs-gesetz, Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010, idf Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2018, (TMSG), lauten wie folgt: „§ 1 Ziel, Grundsätze

(1)Ziel der Mindestsicherung ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.
(2)Mindestsicherung ist Personen zu gewähren,
  1. a)die sich in einer Notlage befinden,
  2. b)denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann,
  3. c)die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern.
(3)Mindestsicherung ist auf Antrag oder, wenn den zuständigen Organen (§ 27) Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern, auch von Amts wegen zu gewähren.
(3)Mindestsicherung ist auf Antrag oder, wenn den zuständigen Organen (Paragraph 27,) Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern, auch von Amts wegen zu gewähren.
(4)Leistungen der Mindestsicherung sind so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.
(5)Mindestsicherung ist unter möglichst geringer Einflussnahme auf die Lebensverhältnisse des Mindestsicherungsbeziehers und seiner Familienangehörigen zu gewähren. Sie soll den Mindestsicherungsbezieher zur Selbsthilfe befähigen und so eine nachhaltige Beseitigung der Notlage ermöglichen.
(6)Mindestsicherung ist fachgerecht unter Bedachtnahme auf die anerkannten sozialmedizinischen, sozialpädagogischen und sozialarbeiterischen Standards sowie auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die daraus entwickelten Methoden zu gewähren.
(7)Bei der Erbringung von Leistungen der Mindestsicherung ist auch die jeweils erforderliche Beratung und Betreuung zur Vermeidung und Überwindung einer Notlage sowie zur nachhaltigen sozialen Stabilisierung zu gewährleisten.
(8)Mindestsicherung ist unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gewähren.
(9)Ansprüche auf Leistungen der Mindestsicherung dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden. § 2Paragraph 2 Begriffsbestimmungen
(1)In einer Notlage befindet sich, wer
  1. a)seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder
  2. b)außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann. …
(9)Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes umfasst den für die Gewährleistung einer bedarfsgerechten Wohnsituation tatsächlich regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. § 6Paragraph 6 Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes
(1)Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes erfolgt durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung nach Abs. 3 festgelegten Sätze zu gewähren.
(1)Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes erfolgt durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung nach Absatz 3, festgelegten Sätze zu gewähren.
(2)Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes darf nur gewährt werden, wenn das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Wohnnutzfläche ausreicht, um den Wohnbedarf des Hilfesuchenden und gegebenenfalls auch den seiner Mitbewohner unter Zugrundelegung einfacher Wohnverhältnisse angemessen abdecken zu können.
(3)Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höchstsätze für Geldleistungen nach Abs. 1 jährlich auf der Grundlage der durchschnittlichen Kosten für Wohnungen mittlerer Qualität regional gestaffelt festzulegen. Dabei ist auf relevante statistische Daten, wie den Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich, Bedacht zu nehmen.
(3)Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höchstsätze für Geldleistungen nach Absatz eins, jährlich auf der Grundlage der durchschnittlichen Kosten für Wohnungen mittlerer Qualität regional gestaffelt festzulegen. Dabei ist auf relevante statistische Daten, wie den Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich, Bedacht zu nehmen.
(4)Verordnungen nach Abs. 3 sind im dritten Quartal des Jahres in Kraft zu setzen.
(4)Verordnungen nach Absatz 3, sind im dritten Quartal des Jahres in Kraft zu setzen.
(5)Geldleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes dürfen direkt an Dritte ausbezahlt werden. § 14Paragraph 14 Zusatzleistungen …
(2)Zur Vermeidung besonderer Härtefälle kann unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes auch über die in der Verordnung nach § 6 Abs. 3 festgelegten Höchstsätze hinaus gewährt werden.
(2)Zur Vermeidung besonderer Härtefälle kann unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes auch über die in der Verordnung nach Paragraph 6, Absatz 3, festgelegten Höchstsätze hinaus gewährt werden. …“ IV.römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Das Tiroler Mindestsicherungsgesetz wurde zuletzt durch die Novelle LGBl Nr 52/2017 einer umfassenden Überarbeitung unterzogen. Eine Stoßrichtung dieser Novellierung war, hinsichtlich der Wohnkosten eine regionale Staffelung einzuführen, die Höchstsätze für Haushalte, kategorisiert nach haushaltsangehörigen Personen und Bezirken, vorsieht, um daraus nachhaltige Einsparungseffekte für den Kostenträger zu erzielen. Das Tiroler Mindestsicherungsgesetz wurde zuletzt durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2017, einer umfassenden Überarbeitung unterzogen. Eine Stoßrichtung dieser Novellierung war, hinsichtlich der Wohnkosten eine regionale Staffelung einzuführen, die Höchstsätze für Haushalte, kategorisiert nach haushaltsangehörigen Personen und Bezirken, vorsieht, um daraus nachhaltige Einsparungseffekte für den Kostenträger zu erzielen. Diese Höchstsätze wurden mittels Verordnung der Landesregierung vom 27.6.2017, LGBl Nr 54/2017, festgelegt, wobei für eine Wohnung für einen Zweipersonenhaushalt im Bezirk Y – wie im gegenständlichen Fall – ein Höchstsatz von Euro 485,-- errechnet wurde. Diese Höchstsätze wurden mittels Verordnung der Landesregierung vom 27.6.2017, Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2017,, festgelegt, wobei für eine Wohnung für einen Zweipersonenhaushalt im Bezirk Y – wie im gegenständlichen Fall – ein Höchstsatz von Euro 485,-- errechnet wurde. Der Problematik, dass eine solche Deckelung der Mietkosten unter Berücksichtigung der zuletzt galoppierenden Steigerungsraten von Mieten verfügbarer Wohnungen am Immobilienmarkt zur Folge haben wird, dass der Mindestsicherungsbezieher die aus dem Saldo des tatsächlichen Mietpreises zum Höchstsatz resultierenden Mehrkosten aus den Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder aus anderen ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel zu tragen hat, war sich der Landesgesetzgeber offensichtlich bewusst, zumal ebendiese Thematik in den erläuternden Bemerkungen zu § 6 TMSG ausdrücklich angesprochen wurde. Dort wurde ausgeführt wie folgt:Der Problematik, dass eine solche Deckelung der Mietkosten unter Berücksichtigung der zuletzt galoppierenden Steigerungsraten von Mieten verfügbarer Wohnungen am Immobilienmarkt zur Folge haben wird, dass der Mindestsicherungsbezieher die aus dem Saldo des tatsächlichen Mietpreises zum Höchstsatz resultierenden Mehrkosten aus den Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder aus anderen ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel zu tragen hat, war sich der Landesgesetzgeber offensichtlich bewusst, zumal ebendiese Thematik in den erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 6, TMSG ausdrücklich angesprochen wurde. Dort wurde ausgeführt wie folgt: „Die Höhe der Geldleistungen, die für die Sicherung des Wohnbedarfes zu gewähren sind, wird künftig regional gestaffelt. Übersteigen die nachgewiesenen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben die Höhe der gewährten Geldleistung, so hat der Mindestsicherungsbezieher diese Mehrkosten aus den Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder aus anderen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zu tragen.“ Demensprechend wurde allein der Deckelung der Wohnungskosten in den erläuternden Bemerkungen zur oa Novelle des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes ein Einsparungspotenzial von mehr als 1,8 Millionen Euro pro Jahr attestiert. Wenn die belangte Behörde nunmehr vor dem Hintergrund dieser Neuregelung vermeint, dass eine Mietunterstützung

§ 6

lediglich gewährt werden könne, wenn die Miete den in der oben angeführten Verordnung der Landesregierung vom 27.6.2017 angeführten Höchstsatz maximal um 20 % überschreite, so ist dieser Rechtsansicht entgegenzuhalten, dass diese weder mit der geschilderten gesetzgeberischen Intention des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes noch mit einer darauf Bezug nehmenden gesetzlichen Bestimmung vereinbar ist: Wenn die belangte Behörde nunmehr vor dem Hintergrund dieser Neuregelung vermeint, dass eine Mietunterstützung

Paragraph 6, lediglich gewährt werden könne, wenn die Miete den in der oben angeführten Verordnung der Landesregierung vom 27.6.2017 angeführten Höchstsatz maximal um 20 % überschreite, so ist dieser Rechtsansicht entgegenzuhalten, dass diese weder mit der geschilderten gesetzgeberischen Intention des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes noch mit einer darauf Bezug nehmenden gesetzlichen Bestimmung vereinbar ist: Gerade für den umgekehrten Fall, dass das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Wohnfläche nicht ausreicht, um den Wohnbedarf des Hilfesuchenden und seiner Mitbewohner unter Zugrundelegung einfacher Wohnverhältnisse angemessen abdecken zu können, sieht § 6 Abs 2 TMSG vor, dass keine Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes gewährt werden darf. Damit wurde eine ausdrückliche gesetzliche Regelung für derartige „Substandardwohnungen“ getroffen.Gerade für den umgekehrten Fall, dass das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Wohnfläche nicht ausreicht, um den Wohnbedarf des Hilfesuchenden und seiner Mitbewohner unter Zugrundelegung einfacher Wohnverhältnisse angemessen abdecken zu können, sieht Paragraph 6, Absatz 2, TMSG vor, dass keine Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes gewährt werden darf. Damit wurde eine ausdrückliche gesetzliche Regelung für derartige „Substandardwohnungen“ getroffen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Landesgesetzgeber hinsichtlich solcher Wohnungen, deren Mietpreise den jeweiligen Höchstsatz der Verordnung überschreiten, keine ausdrückliche Regelung dergestalt treffen wollte, dass diese nur unter bestimmten Voraussetzungen aus dem Titel Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes (mit)finanziert werden können. Dass eine solche Regelung ganz offensichtlich nicht angestrebt wurde, erhellt neben der angeführten gesetzgeberischen Intention und mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung auch daraus, dass § 14 Abs 2 TMSG – freilich im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung – „zur Vermeidung besonderer Härtefälle“ eine Zusatzleistung zur Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes auch über die in der Verordnung nach § 6 Abs 3 festgelegten Höchstsätze hinaus vorsieht (vgl. § 14 Abs 2 TMSG). Dass eine solche Regelung ganz offensichtlich nicht angestrebt wurde, erhellt neben der angeführten gesetzgeberischen Intention und mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung auch daraus, dass Paragraph 14, Absatz 2, TMSG – freilich im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung – „zur Vermeidung besonderer Härtefälle“ eine Zusatzleistung zur Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes auch über die in der Verordnung nach Paragraph 6, Absatz 3, festgelegten Höchstsätze hinaus vorsieht vergleiche Paragraph 14, Absatz 2, TMSG). Auf die im Licht des § 1 TMSG gebotene Sozialadäquanz einer an die Mutter eine Säuglings gerichteten Anordnung, sich und ihrem Sohn innerhalb eines Zeitraums von höchstens sechs Monaten eine billigere gemeinsame Wohnung zu organisieren, brauchte daher im Gegenstandsfall gar nicht näher eingegangen zu werden.Auf die im Licht des Paragraph eins, TMSG gebotene Sozialadäquanz einer an die Mutter eine Säuglings gerichteten Anordnung, sich und ihrem Sohn innerhalb eines Zeitraums von höchstens sechs Monaten eine billigere gemeinsame Wohnung zu organisieren, brauchte daher im Gegenstandsfall gar nicht näher eingegangen zu werden. Das Ausmaß der Überschreitung des jeweiligen Höchstsatzes durch die tatsächlichen Wohnkosten kann daher – im Lichte der Ziele und Grundsätze der Mindestsicherung – allenfalls bei der Beurteilung, inwiefern ein besonderer Härtefall im Sinn des § 14 Abs 2 TMSG vorliegt, eine Argumentationshilfe liefern. Das Ausmaß der Überschreitung des jeweiligen Höchstsatzes durch die tatsächlichen Wohnkosten kann daher – im Lichte der Ziele und Grundsätze der Mindestsicherung – allenfalls bei der Beurteilung, inwiefern ein besonderer Härtefall im Sinn des Paragraph 14, Absatz 2, TMSG vorliegt, eine Argumentationshilfe liefern. Vor dem Hintergrund der Rechtswidrigkeit der zu Spruchpunkt 4. ausgesprochenen Anordnung war diese daher spruchgemäß aus dem Rechtsbestand zu entfernen. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.31.0261.1

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.