Obsah (4)
§ 27Art 133§ 21§ 2RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum01.03.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/38/0412-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richte
§ 27Abs 3 lit a Z 2 TBO 2011 wird die Bauanzeige vom 14.
Dezember 2017 ohne weiteres Verfahren abgewiesen“ behoben wird.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der dritte Teil des Spruches, nämlich „
Paragraph 27, Absatz 3, Litera a, Ziffer 2, TBO 2011 wird die Bauanzeige vom
- Dezember 2017 ohne weiteres Verfahren abgewiesen“ behoben wird.
- Die ordentliche Revision ist
Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig.2.
Die ordentliche Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Eingang vom
- Dezember 2017 brachte Herr AA beim Bürgermeister der Gemeinde Z eine Bauanzeige ein, mit der die Errichtung eines Gartenhauses zur Kenntnis gebracht wurde. Hierzu erging am
- Jänner 2018, Zl ****, der nunmehr fristgerecht bekämpfte Bescheid, mit dem festgestellt wurde, dass das gegenständliche Projekt ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ist. Des Weiteren wurde festgestellt dass das zu errichtende Gebäude laut Bauanzeige dem derzeit gültigen Bebauungsplan in diesem Bereich widerspreche. Schließich wurde die Bauanzeige
§ 27Abs 3 lit a Z 2 TBO 2011 ohne weiteres Verfahren abgewiesen.
Hierzu erging am 22. Jänner 2018, Zl ****, der nunmehr fristgerecht bekämpfte Bescheid, mit dem festgestellt wurde, dass das gegenständliche Projekt ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ist. Des Weiteren wurde festgestellt dass das zu errichtende Gebäude laut Bauanzeige dem derzeit gültigen Bebauungsplan in diesem Bereich widerspreche. Schließich wurde die Bauanzeige
Paragraph 27, Absatz 3, Litera a, Ziffer 2, TBO 2011 ohne weiteres Verfahren abgewiesen. In seiner Beschwerde führt der nunmehr rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführer aus, dass ihm erst mit Einschreiten der Behörde bekannt geworden sei, dass das Gartenhaus eine größere Grundfläche als 10 m² aufweise. Daraufhin habe er umgehend eine Bauanzeige eingebracht. Voranzustellen sei, dass es sich gegenständlich um ein Nebengebäude im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Z 10 TBO handle. Zumal die Tiroler Bauordnung zwischen Gebäude und Nebengebäude differenziere und hinsichtlich der Bewilligungspflicht in § 21 Abs 1 TBO dezidiert nur von Gebäuden und nicht von Nebengebäuden die Rede ist, ergebe sich bereits aus dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung, dass für ein solches Nebengebäude, wie es verfahrensgegenständlich sei, eine Baubewilligung eben nicht erforderlich sei. Ebenso wenig tangiere ein solches Nebengebäude die Vorgaben eines Bebauungsplanes, dies ergebe sich bereits aus dem Sinn und Zweck des Bebauungsplanes. Voranzustellen sei, dass es sich gegenständlich um ein Nebengebäude im Sinne der Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Ziffer 10, TBO handle. Zumal die Tiroler Bauordnung zwischen Gebäude und Nebengebäude differenziere und hinsichtlich der Bewilligungspflicht in Paragraph 21, Absatz eins, TBO dezidiert nur von Gebäuden und nicht von Nebengebäuden die Rede ist, ergebe sich bereits aus dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung, dass für ein solches Nebengebäude, wie es verfahrensgegenständlich sei, eine Baubewilligung eben nicht erforderlich sei. Ebenso wenig tangiere ein solches Nebengebäude die Vorgaben eines Bebauungsplanes, dies ergebe sich bereits aus dem Sinn und Zweck des Bebauungsplanes. Des Weiteren enthalte § 21 Abs 2 TBO eine demonstrative Aufzählung, wann eine Bauanzeige erforderlich sei. Diese Aufzählung sei beispielhaft und nicht erschöpfend. § 21 Abs 2 TBO führe in lit d beispielhaft die Richtung und Änderung von ortsüblichen Städeln in Holzbauweise, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen würden, von Gerätehütten in Holzbauweise, die forstwirtschaftlichen Zwecken dienen würden und von Bienenhäusern in Holzbauweise an. Die verfahrensgegenständliche Gartenhütte sei eine Holzkonstruktion und sohin mit den Aufzählungen
§ 21Abs 2 lit d TBO jedenfalls vergleichbar.
Dass diese Gartenhütte für private Zwecke – insbesondere zur Verwahrung von diversen Utensilien und Gerätschaften zur privaten Gartenpflege – und nicht zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken dienen würde, rechtfertige in sachlicher Hinsicht keinesfalls eine abweichende Beurteilung, seien doch die technischen Anforderungen vollends ident. Dies umso mehr, als es nicht der Intention des Gesetzgebers entsprechen könne, Geräteschuppen unter bestimmten Voraussetzungen komplett auszunehmen, bei geringfügigen Abweichungen von diesen Voraussetzungen das Zwischenstück der Bauanzeige zu überspringen und die Einholung einer Baubewilligung zu fordern. Die gegenständliche Bauanzeige gründe sich sohin zu Recht auf die Bestimmung des § 21 Abs 2 TBO. Des Weiteren enthalte Paragraph 21, Absatz 2, TBO eine demonstrative Aufzählung, wann eine Bauanzeige erforderlich sei. Diese Aufzählung sei beispielhaft und nicht erschöpfend. Paragraph 21, Absatz 2, TBO führe in Litera d, beispielhaft die Richtung und Änderung von ortsüblichen Städeln in Holzbauweise, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen würden, von Gerätehütten in Holzbauweise, die forstwirtschaftlichen Zwecken dienen würden und von Bienenhäusern in Holzbauweise an. Die verfahrensgegenständliche Gartenhütte sei eine Holzkonstruktion und sohin mit den Aufzählungen
Paragraph 21, Absatz 2, Litera d, TBO jedenfalls vergleichbar. Dass diese Gartenhütte für private Zwecke – insbesondere zur Verwahrung von diversen Utensilien und Gerätschaften zur privaten Gartenpflege – und nicht zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken dienen würde, rechtfertige in sachlicher Hinsicht keinesfalls eine abweichende Beurteilung, seien doch die technischen Anforderungen vollends ident. Dies umso mehr, als es nicht der Intention des Gesetzgebers entsprechen könne, Geräteschuppen unter bestimmten Voraussetzungen komplett auszunehmen, bei geringfügigen Abweichungen von diesen Voraussetzungen das Zwischenstück der Bauanzeige zu überspringen und die Einholung einer Baubewilligung zu fordern. Die gegenständliche Bauanzeige gründe sich sohin zu Recht auf die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 2, TBO. Aus Vorsicht werde noch vorgebracht, dass die Errichtung der Gartenhütte unter die Ausnahmebestimmung des § 21 Abs 3 lit g falle. Aus Vorsicht werde noch vorgebracht, dass die Errichtung der Gartenhütte unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph 21, Absatz 3, Litera g, falle. Es werde deshalb der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge den angefochtenen Bescheid der Gemeinde Z, Zl ****, vom xx.xx.xxxx wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufheben. II.römisch zwei. Sachverhalt: Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass das angezeigte Gartenhaus eine Abmessung von 3,33 m x 3,32 m hat, was einer Grundfläche von ca 10,60 m² entspricht. Des Weiteren steht fest, dass das angezeigte Gartenhaus eine Gesamthöhe von 2,87 m aufweist. Darüberhinaus steht fest, dass für das gegenständliche Grundstück ein Bebauungsplan besteht, der aufsichtsbehördlich am 16. Dezember 1998 genehmigt wurde. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch die Einschau in den behördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zur Zl LVwG-2017/39/2700. Die Feststellungen betreffend die Abmessungen und die Größe des Gartenhauses ergeben sich aus den Einreichunterlagen und die Feststellung betreffend die Existenz des Bebauungsplans aus dem behördlichen Akt. IV.römisch vier. Rechtslage:
§ 2Abs 2 Tiroler Bauordnung 2011 LGBl Nr 57/2011 id
F LGBl Nr 129/2017 sind Gebäude, überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.
Paragraph 2, Absatz 2, Tiroler Bauordnung 2011 Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 129 aus 2017, sind Gebäude, überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.
Abs 10 leg cit sind Nebengebäude Gebäude, die aufgrund ihres Verwendungszweckes einem auf demselben Grundstück befindlichen Gebäude funktionell und hinsichtlich der Größe untergeordnet und nicht für Wohnzwecke bestimmt sind, wie Garagen, Geräteschuppen, Gartenhäuschen und dergleichen. Nebenanlagen sind sonstige bauliche Anlagen, die aufgrund ihres Verwendungszweckes einem auf demselben Grundstück befindlichen Gebäude funktionell untergeordnet sind, wie Überdachungen, Stellplätze, Zufahrten und dergleichen.
Absatz 10, leg cit sind Nebengebäude Gebäude, die aufgrund ihres Verwendungszweckes einem auf demselben Grundstück befindlichen Gebäude funktionell und hinsichtlich der Größe untergeordnet und nicht für Wohnzwecke bestimmt sind, wie Garagen, Geräteschuppen, Gartenhäuschen und dergleichen. Nebenanlagen sind sonstige bauliche Anlagen, die aufgrund ihres Verwendungszweckes einem auf demselben Grundstück befindlichen Gebäude funktionell untergeordnet sind, wie Überdachungen, Stellplätze, Zufahrten und dergleichen.
§ 21
Abs 1 TBO bedürfen einer Baubewilligung, soweit sich aus den Abs 2 und 3 nichts anderes ergibt:
Paragraph 21, Absatz eins, TBO bedürfen einer Baubewilligung, soweit sich aus den Absatz 2 und 3 nichts anderes ergibt:
- a)der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden;
- b)die sonstige Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden;
- c)die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteils nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann; hierbei ist vom bewilligten Verwendungszweck bzw bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, für die aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften ein Verwendungszweck nicht bestimmt wurde, von dem aus der bauliche Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck auszugehen;
- d)die Verwendung von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz, sofern nicht eine Ausnahmebewilligung nach § 13 Abs 7 der Tiroler Raumordnungsgesetztes 2016 vorliegt, sowie die Verwendung von im Freiland gelegenen Freizeitwohnsitzen auch zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes; die Verwendung von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz, sofern nicht eine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 13, Absatz 7, der Tiroler Raumordnungsgesetztes 2016 vorliegt, sowie die Verwendung von im Freiland gelegenen Freizeitwohnsitzen auch zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes;
- e)die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden.
Abs 2 sind die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, sofern sie nicht nach Abs 1 lit b oder e einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen:
Absatz 2, sind die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, sofern sie nicht nach Absatz eins, Litera b, oder e einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen:
- a)die Anbringung und Änderung von untergeordneten Bauteilen und von Balkonverglasungen bei bestehenden baulichen Anlagen;
- b)die Errichtung und Änderung von Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, sofern diese nicht unter Abs 3 lit c fallen; die Errichtung und Änderung von Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, sofern diese nicht unter Absatz 3, Litera c, fallen;
- c)die Errichtung und Änderung von Terrassen, Pergolen und dergleichen;
- d)die Errichtung und Änderung von ortsüblichen Städeln in Holzbauweise, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, von Gerätehütten in Holzbauweise, die forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, und von Bienenhäusern in Holzbauweise sowie die Aufstellung von Folientunnels, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. k vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind;die Errichtung und Änderung von ortsüblichen Städeln in Holzbauweise, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, von Gerätehütten in Holzbauweise, die forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, und von Bienenhäusern in Holzbauweise sowie die Aufstellung von Folientunnels, soweit diese nicht nach Paragraph eins, Absatz 3, Litera k, vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind;
- e)die Errichtung und Änderung von Sportplätzen, Reitplätzen und dergleichen sowie von allgemein zugänglichen Kinderspielplätzen und Kinderspielplätzen von Wohnanlagen;
- f)die größere Renovierung von Gebäuden, sofern sie nicht im Rahmen eines nach Abs. 1 bewilligungspflichtigen Bauvorhabens erfolgen;die größere Renovierung von Gebäuden, sofern sie nicht im Rahmen eines nach Absatz eins, bewilligungspflichtigen Bauvorhabens erfolgen;
- g)die Errichtung und Änderung von frei stehenden Ladestationen für Elektrofahrzeuge mit Ausnahme von Gebäuden.
Abs 3 bedürfen weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige:
Absatz 3, bedürfen weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige:
- a)Maßnahmen im Inneren von Gebäuden, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse nicht wesentlich berührt werden; der Austausch von Fenstern und Balkontüren, wenn durch diese Maßnahmen die äußere Gestaltung des Gebäudes nicht wesentlich berührt wird;
- b)Erhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse nicht wesentlich berührt werden;
- c)die Errichtung und Änderung von Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 1,50 m und von Stützmauern bis zu einer Höhe von 1 m außer gegenüber Verkehrsflächen;
- d)die Errichtung, Aufstellung und Änderung von frei stehenden Werbeeinrichtungen außerhalb geschlossener Ortschaften;
- e)die Anbringung oder Änderung von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen bis zu einer Fläche von 20 m² an baulichen Anlagen, sofern sie in die Wandfläche integriert sind oder der Parallelabstand des Sonnenkollektors bzw. der Photovoltaikanlage zur Wandhaut an keinem Punkt der Außenfläche der Anlage 30 cm übersteigt;
- f)die Anbringung oder Änderung von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen bis zu einer Fläche von 20 m², sofern sie in die Dachfläche integriert sind oder der Parallelabstand des Sonnenkollektors bzw. der Photovoltaikanlage zur Dachhaut an keinem Punkt der Dachfläche 30 cm übersteigt;
- g)die Errichtung und Änderung von Geräteschuppen, Holzschuppen und dergleichen bis zu einer Grundfläche von 10 m² und einer Höhe von 2,80 m, sofern sie vom betreffenden Bauplatz oder einer Verkehrsfläche aus an zumindest drei Seiten von außen zugänglich sind; V.römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, dass es sich im gegenständlichen Fall nicht um ein Gebäude, sondern vielmehr um ein Nebengebäude handeln würde, das in weiterer Folge auch nicht unter die Bewilligungspflicht des § 21 Abs 1 Tiroler Bauordnung zu subsumieren sei. In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, dass es sich im gegenständlichen Fall nicht um ein Gebäude, sondern vielmehr um ein Nebengebäude handeln würde, das in weiterer Folge auch nicht unter die Bewilligungspflicht des Paragraph 21, Absatz eins, Tiroler Bauordnung zu subsumieren sei. Das gegenständliche Gartenhaus ist eine überdeckte, allseits umschlossene bauliche Anlage, die von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, dem Schutz von Menschen und Sachen zu dienen. Auch Nebengebäude stellen Gebäude im Sinn der Tiroler Bauordnung dar, allerdings handelt es sich um solche, die funktionell einem bereits auf dem Grundstück befindlichen Gebäude untergeordnet sind. Die Annahme eines Nebengebäudes im Sinn des § 2 Abs 3 TBO 2011 (nunmehr § 2 Abs 10 TBO 2011) setzt voraus, dass sich auf demselben Grundstück ein baurechtlich bewilligtes Hauptgebäude befindet (vgl VwGH 27.09.2005, Zl 2004/06/0017).Auch Nebengebäude stellen Gebäude im Sinn der Tiroler Bauordnung dar, allerdings handelt es sich um solche, die funktionell einem bereits auf dem Grundstück befindlichen Gebäude untergeordnet sind. Die Annahme eines Nebengebäudes im Sinn des Paragraph 2, Absatz 3, TBO 2011 (nunmehr Paragraph 2, Absatz 10, TBO 2011) setzt voraus, dass sich auf demselben Grundstück ein baurechtlich bewilligtes Hauptgebäude befindet vergleiche VwGH 27.09.2005, Zl 2004/06/0017). Im gegenständlichen Fall ist das gegenständliche Grundstück **1, KG Z, nicht mit einem Hauptgebäude bebaut, sodass eine Subsumtion des Gartenhäuschens als Nebengebäude nicht zulässig ist und man deshalb von einem Gebäude im Sinn des § 2 Abs 2 TBO 2011 auszugehen hat. Der Beschwerdeführer irrt also, wenn er selbst davon ausgeht, dass es sich um ein Nebengebäude handeln würde.Im gegenständlichen Fall ist das gegenständliche Grundstück **1, KG Z, nicht mit einem Hauptgebäude bebaut, sodass eine Subsumtion des Gartenhäuschens als Nebengebäude nicht zulässig ist und man deshalb von einem Gebäude im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, TBO 2011 auszugehen hat. Der Beschwerdeführer irrt also, wenn er selbst davon ausgeht, dass es sich um ein Nebengebäude handeln würde. Abgesehen davon ist auch das Argument des Beschwerdeführers nicht zielführend, dass eine Bewilligungspflicht nur für Gebäude im Sinn des § 21 Abs 1 TBO gegeben wäre, da auch Nebengebäude im Sinne der Legaldefinition des § 2 Abs 10 Gebäude darstellen und § 21 Abs. 1 TBO von Gebäuden ausgeht.Abgesehen davon ist auch das Argument des Beschwerdeführers nicht zielführend, dass eine Bewilligungspflicht nur für Gebäude im Sinn des Paragraph 21, Absatz eins, TBO gegeben wäre, da auch Nebengebäude im Sinne der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz 10, Gebäude darstellen und Paragraph 21, Absatz eins, TBO von Gebäuden ausgeht. Wenn der Beschwerdeführer weiters vorbringt, dass die Ausnahmebestimmung des § 21 Abs 3 lit g zur Anwendung komme, so ist einerseits auf den Wortlaut der Bestimmung zu verweisen, die ein Maß von bis zu 10 m² als Grundfläche definiert und eine Höhe von maximal 2,80 m. Sowohl die Grundfläche, als auch die Höhe werden im gegenständlichen Fall überschritten. Deshalb entsteht eine Bewilligungspflicht im Sinn des § 21 Abs 1 lit a TBO 2011, weil es sich um den Neubau eines Gebäudes handelt. Toleranzgrenzen sieht die Bestimmung nicht vor, sodass auch dieses Argument ins Leere geht.Wenn der Beschwerdeführer weiters vorbringt, dass die Ausnahmebestimmung des Paragraph 21, Absatz 3, Litera g, zur Anwendung komme, so ist einerseits auf den Wortlaut der Bestimmung zu verweisen, die ein Maß von bis zu 10 m² als Grundfläche definiert und eine Höhe von maximal 2,80 m. Sowohl die Grundfläche, als auch die Höhe werden im gegenständlichen Fall überschritten. Deshalb entsteht eine Bewilligungspflicht im Sinn des Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, TBO 2011, weil es sich um den Neubau eines Gebäudes handelt. Toleranzgrenzen sieht die Bestimmung nicht vor, sodass auch dieses Argument ins Leere geht. Wenn schließlich ausgeführt wird, dass § 21 Abs 2 TBO nur eine demonstrative Aufzählung darstelle und deshalb, wenn eine Bewilligungs- und Anzeigefreiheit nicht besteht, jedenfalls eine Subsumtion unter eine Bauanzeige durchzuführen sei, so verkennt der Beschwerdeführer auch diesbezüglich die Rechtslage. Wenn schließlich ausgeführt wird, dass Paragraph 21, Absatz 2, TBO nur eine demonstrative Aufzählung darstelle und deshalb, wenn eine Bewilligungs- und Anzeigefreiheit nicht besteht, jedenfalls eine Subsumtion unter eine Bauanzeige durchzuführen sei, so verkennt der Beschwerdeführer auch diesbezüglich die Rechtslage. Mit einer Bauanzeige kann nicht das Auslangen gefunden werden, da § 21 Abs 2 TBO 2011 für derartige Gebäude, wie das gegenständliche, keinen Anzeigetatbestand vorsieht. Mit einer Bauanzeige kann nicht das Auslangen gefunden werden, da Paragraph 21, Absatz 2, TBO 2011 für derartige Gebäude, wie das gegenständliche, keinen Anzeigetatbestand vorsieht. Aus der angesprochene Bestimmung der lit d, die sich auf die Errichtung von ortsüblichen Städeln in Holzbauweise für landwirtschaftliche Zwecke, auf Gerätehütten in Holzbauweise, für forstwirtschaftliche Zwecke und auf Bienenhäuser in Holzbauweise bezieht, kann keine Umdeutung vorgenommen werden, dass auch Gartenhäuser für private Zwecke unter diese Bestimmung fallen würde. Aus der angesprochene Bestimmung der Litera d,, die sich auf die Errichtung von ortsüblichen Städeln in Holzbauweise für landwirtschaftliche Zwecke, auf Gerätehütten in Holzbauweise, für forstwirtschaftliche Zwecke und auf Bienenhäuser in Holzbauweise bezieht, kann keine Umdeutung vorgenommen werden, dass auch Gartenhäuser für private Zwecke unter diese Bestimmung fallen würde. Die Tatbestände sind erschöpfend entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, dass es sich nur um eine demonstrative Aufzählung handeln würde. Aus diesem Grund konnte auch diesem Argument nicht Rechnung getragen werden. Schließlich irrt der Beschwerdeführer auch, wenn er davon ausgeht, dass der geltende Bebauungsplan nicht auf das gegenständliche Projekt anwendbar sei. Mit den Mindestbaudichten möchte der Gesetzgeber gerade verhindern, dass entgegen der Vorgaben des Tiroler Raumordnungsgesetzes Baugrundstücke nur mit Garagen, Gartenhäuschen etc verbaut werden und nicht im Sinne der optimalen Nutzung der vorhandenen Baulandreserven. Gesamt kam das Landesverwaltungsgericht Tirol zum Ergebnis, dass die gegenständliche Beschwerde abzuweisen ist. Es war lediglich eine Spruchkorrektur des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Z vorzunehmen, da
§ 27Abs 3 lit a Z 2 TBO 2011 die Bauanzeige abgewiesen wurde.
Eine Abweisung einer Bauanzeige ist aber im Gesetz nicht vorgesehen. Vielmehr sieht § 23 Abs 3 TBO lediglich die Möglichkeit der Feststellung von Abweisungsgründen vor. Eine derartige Feststellung ist der Versagung der Baubewilligung gleichzuhalten. Dennoch kann nicht eine mangelnde Bewilligungsfähigkeit im Sinn des § 27 Abs 3 TBO festgestellt werden. Gesamt kam das Landesverwaltungsgericht Tirol zum Ergebnis, dass die gegenständliche Beschwerde abzuweisen ist. Es war lediglich eine Spruchkorrektur des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Z vorzunehmen, da
Paragraph 27, Absatz 3, Litera a, Ziffer 2, TBO 2011 die Bauanzeige abgewiesen wurde. Eine Abweisung einer Bauanzeige ist aber im Gesetz nicht vorgesehen. Vielmehr sieht Paragraph 23, Absatz 3, TBO lediglich die Möglichkeit der Feststellung von Abweisungsgründen vor. Eine derartige Feststellung ist der Versagung der Baubewilligung gleichzuhalten. Dennoch kann nicht eine mangelnde Bewilligungsfähigkeit im Sinn des Paragraph 27, Absatz 3, TBO festgestellt werden. Gesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag.a Lechner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.38.0412.1