RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum05.03.2018 GeschäftszahlLVwG-2017/20/2039-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Stöbich in der Beschwerdesache des Herrn AA, Z, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt BB, X, auf Grund des Vorlageantrages vom 12.05.2017 gegen die Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeister der Marktgemeinde Z vom 13.04.2017, Zl ****, über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeister der Marktgemeinde Z vom 23.11.2015, Zl ****, betreffend die Vorschreibung einer Wasseranschlussgebühr Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Stöbich in der Beschwerdesache des Herrn AA, Z, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt BB, römisch zehn, auf Grund des Vorlageantrages vom 12.05.2017 gegen die Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeister der Marktgemeinde Z vom 13.04.2017, Zl ****, über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeister der Marktgemeinde Z vom 23.11.2015, Zl ****, betreffend die Vorschreibung einer Wasseranschlussgebühr zu Recht erkannt:
- Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 23.11.2015, wurde dem Beschwerdeführer für den Anschluss „der Gebäude/der Liegenschaften Adresse 1, Gst **1 (KG ***** Z)“ an die Gemeindewasserversorgungsanlage gemäß §§ 1, 2, 3, 8 der Wassergebührenordnung der Marktgemeinde Z vom 04.02.2002 eine Wasseranschlussgebühr in Höhe von insgesamt Euro 14.360,18 vorgeschrieben. Bei der Festsetzung der Höhe ging die Behörde von einer Kubatur von 4.478,46 m³ aus. Unter Heranziehung einer Tarifhöhe, welche laut Gemeinderatsbeschluss vom 07.10.2014 Euro 2,915 pro m³ Baumasse betrage, ergäbe sich somit eine Summe von Euro 13.054,71 samt 10 % Umsatzsteuer.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 23.11.2015, wurde dem Beschwerdeführer für den Anschluss „der Gebäude/der Liegenschaften Adresse 1, Gst **1 (KG ***** Z)“ an die Gemeindewasserversorgungsanlage gemäß Paragraphen eins, 2, 3, 8, der Wassergebührenordnung der Marktgemeinde Z vom 04.02.2002 eine Wasseranschlussgebühr in Höhe von insgesamt Euro 14.360,18 vorgeschrieben. Bei der Festsetzung der Höhe ging die Behörde von einer Kubatur von 4.478,46 m³ aus. Unter Heranziehung einer Tarifhöhe, welche laut Gemeinderatsbeschluss vom 07.10.2014 Euro 2,915 pro m³ Baumasse betrage, ergäbe sich somit eine Summe von Euro 13.054,71 samt 10 % Umsatzsteuer. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass der Bürgermeister mit Bescheid vom 23.04.2015, Zahl ****, den Anschluss der im Spruch bezeichneten Liegenschaft an die Gemeindewasserversorgungsanlage verfügt habe. Der Eigentümer habe für den Anschluss eines Grundstückes eine einmalige Anschlussgebühr zu leisten. Die Beitragspflicht entstehe zum Zeitpunkt des Anschlusses des Gebäudes/der Liegenschaft an die Gemeindewasserleitung. Bei Zu-, Um- und Aufbauten sowie bei einem Wiederaufbau trete ein Abgabenanspruch mit Baubeginn nur insoweit ein, als die Bemessungsgrundlage den Umfang der früheren übersteige. Gegen diesen Abgabenbescheid hat der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. In der Begründung verwies er zunächst darauf, dass ihm mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 14.09.2015 hinsichtlich seines eigenen Grundstückes eine eigene Trinkwasserversorgung bewilligt worden wäre. Er verfüge daher über eine eigene Trinkwasserversorgung für seine Liegenschaft bzw für sein Gebäude. Diese Trinkwasserversorgung sei bereits vor Errichtung der öffentlichen Wasserleitung beantragt und projektiert worden. Für ein Anschließen an die öffentliche Wasserleitung bestehe sohin für den Beschwerdeführer kein Bedarf und keine Notwendigkeit. Der Beschwerdeführer habe für die nunmehr bewilligte eigene Trinkwasserversorgung große Investitionen getätigt und sei dies zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem der Ortsteil Adresse 1 noch über eine sehr schlechte Wasserleitung der Gemeinde W versorgt worden sei und eine öffentliche Wasserleitung der Marktgemeinde Z noch nicht gegeben gewesen sei. Es seien daher keine Anschlussgebühren vorzuschreiben.Gegen diesen Abgabenbescheid hat der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. In der Begründung verwies er zunächst darauf, dass ihm mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 14.09.2015 hinsichtlich seines eigenen Grundstückes eine eigene Trinkwasserversorgung bewilligt worden wäre. Er verfüge daher über eine eigene Trinkwasserversorgung für seine Liegenschaft bzw für sein Gebäude. Diese Trinkwasserversorgung sei bereits vor Errichtung der öffentlichen Wasserleitung beantragt und projektiert worden. Für ein Anschließen an die öffentliche Wasserleitung bestehe sohin für den Beschwerdeführer kein Bedarf und keine Notwendigkeit. Der Beschwerdeführer habe für die nunmehr bewilligte eigene Trinkwasserversorgung große Investitionen getätigt und sei dies zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem der Ortsteil Adresse 1 noch über eine sehr schlechte Wasserleitung der Gemeinde W versorgt worden sei und eine öffentliche Wasserleitung der Marktgemeinde Z noch nicht gegeben gewesen sei. Es seien daher keine Anschlussgebühren vorzuschreiben. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.04.2017 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass mit einem rechtskräftigen Bescheid vom 23.04.2015 der Anschluss der gegenständlichen Liegenschaft an die Gemeindewasserversorgung verfügt worden sei. Es sei auch der tatsächliche Anschluss erfolgt. Am 09.07.2015 sei zudem ein Wasserzähler eingebaut worden. Mit Schriftsatz vom 12.05.2017 wurde seitens des Beschwerdeführers ein Vorlageantrag gestellt. Mit Schreiben 29.08.2017 wurde der Abgabenakt samt Vorlagebericht dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt. Auf Nachfrage des Landesverwaltungsgerichts Tirol teilte der Leiter des Tiefbauamtes der Marktgemeinde Z am 16.02.2018 mit, dass der Anschluss an die öffentliche Wasserleitung erfolgt sei. Die Wasserleitung sei auch eine gewisse Zeit in Verwendung gewesen. Da der Beschwerdeführer über eine eigene Trinkwasserversorgung verfüge, sei der Zufluss geschlossen und plombiert worden. Dies könne jedoch jederzeit wieder rückgängig gemacht werden. Mit Email vom 16.02.2018 wurde der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom Inhalt dieses Telefonats in Kenntnis gesetzt und darauf hingewiesen, dass § 2 der Wassergebührenordnung der Gemeinde Z i. T. an den tatsächlichen Anschluss an die Wasserversorgung anknüpfe. Weiters wurde er auf einen bereits vom Landesverwaltungsgericht Tirol entschiedenen Parallelfall verwiesen und auf den Umstand, dass es nach der Wassergebührenordnung nicht darauf ankomme, ob der Anschluss erzwungen worden sei. Von der Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme wurde nicht Gebrauch gemacht. Beweis aufgenommen wurde durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen und in den verwaltungsgerichtlichen Akt.Mit Email vom 16.02.2018 wurde der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom Inhalt dieses Telefonats in Kenntnis gesetzt und darauf hingewiesen, dass Paragraph 2, der Wassergebührenordnung der Gemeinde Z i. T. an den tatsächlichen Anschluss an die Wasserversorgung anknüpfe. Weiters wurde er auf einen bereits vom Landesverwaltungsgericht Tirol entschiedenen Parallelfall verwiesen und auf den Umstand, dass es nach der Wassergebührenordnung nicht darauf ankomme, ob der Anschluss erzwungen worden sei. Von der Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme wurde nicht Gebrauch gemacht. Beweis aufgenommen wurde durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen und in den verwaltungsgerichtlichen Akt. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes **1 KG ***** Z. Dieses Objekt weist eine Kubatur von 4.478,46 m³ auf. Das Grundstück liegt im Weiler Adresse
- Dieser Weiler wurde über Jahrzehnte durch die Nachbargemeinde W mit Wasser versorgt. Vor einigen Jahren traten bei der Wasserversorgungsanlage der Gemeinde W bezüglich dieses Weilers vermehrt technische Gebrechen und Mängel auf und hätte dies eine aufwändige Erneuerung erforderlich gemacht. Aufgrund des Baues eines neuen Tiefbrunnens war es der Gemeinde Z im Jahre 2015 auch möglich, den Weiler Adresse 1 mit Wasser zu versorgen. Mit einem Bescheid vom 23.04.2015 wurde der Beschwerdeführer nach Maßgabe der §§ 2 und 3 der Wasserleitungsverordnung von der Marktgemeinde Z verpflichtet, die in seinem Eigentum stehende Liegenschaft an die Gemeindewasserversorgungsanlage der Gemeinde Z anzuschließen. Im Jahre 2015 erfolgte der tatsächliche Anschluss an die Wasserversorgungsleitung. Am 09.07.2015 wurde auch ein Wasserzähler eingebaut. Die Wasserleitung wurde in der Folge auch benützt. Zu einem späteren Zeitpunkt wurde der Zufluss geschlossen und der Verschluss plombiert. Diese Absperrung kann jederzeit wieder rückgängig gemacht werden.Mit einem Bescheid vom 23.04.2015 wurde der Beschwerdeführer nach Maßgabe der Paragraphen 2 und 3 der Wasserleitungsverordnung von der Marktgemeinde Z verpflichtet, die in seinem Eigentum stehende Liegenschaft an die Gemeindewasserversorgungsanlage der Gemeinde Z anzuschließen. Im Jahre 2015 erfolgte der tatsächliche Anschluss an die Wasserversorgungsleitung. Am 09.07.2015 wurde auch ein Wasserzähler eingebaut. Die Wasserleitung wurde in der Folge auch benützt. Zu einem späteren Zeitpunkt wurde der Zufluss geschlossen und der Verschluss plombiert. Diese Absperrung kann jederzeit wieder rückgängig gemacht werden. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist im Wesentlichen unbestritten. So ist etwa auch unstrittig, dass ein Anschluss an das Wasserleitungsnetz der Marktgemeinde Z erfolgte. Seitens des Beschwerdeführers wurde nicht bestritten, dass es (im Jahre 2015) zu einem Anschluss an die gemeindeeigene Wasserleitung gekommen ist. IV. Rechtsgrundlagen:römisch vier. Rechtsgrundlagen: § 16 Finanzausgleichsgesetz 2001, BGBl. I Nr. 3/2001 (FAG) regelt das freie Beschlussrecht der Gemeinden in Bezug auf Abgaben. Abs 3 leg.cit. hat auszugsweise folgenden Wortlaut:Paragraph 16, Finanzausgleichsgesetz 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2001, (FAG) regelt das freie Beschlussrecht der Gemeinden in Bezug auf Abgaben. Absatz 3, leg.cit. hat auszugsweise folgenden Wortlaut: Die Gemeinden werden ferner ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung folgende Abgaben vorbehaltlich weiter gehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung auszuschreiben: …
- Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen, die für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben werden, mit Ausnahme von Weg- und Brückenmauten, bis zu einem Ausmaß, bei dem der mutmaßliche Jahresertrag der Gebühren das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung oder Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtung oder Anlage entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigt. Der Gemeinderat der Marktgemeinde Z hat in seiner Sitzung vom 04.02.2002 für die Benützung der Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde Z auf der Grundlage des § 16 Abs 3 Z 4 des FAG 2001 eine Gebührenordnung erlassen. Unter den in § 1 angeführten Gebührenarten findet sich unter lit a auch eine einmalige Anschlussgebühr. Diese erfährt in § 2 der Wassergebührenordnung in Bezug auf das Entstehen der Gebührenpflicht eine nähere Regelung und lautet wie folgt:Der Gemeinderat der Marktgemeinde Z hat in seiner Sitzung vom 04.02.2002 für die Benützung der Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde Z auf der Grundlage des Paragraph 16, Absatz 3, Ziffer 4, des FAG 2001 eine Gebührenordnung erlassen. Unter den in Paragraph eins, angeführten Gebührenarten findet sich unter Litera a, auch eine einmalige Anschlussgebühr. Diese erfährt in Paragraph 2, der Wassergebührenordnung in Bezug auf das Entstehen der Gebührenpflicht eine nähere Regelung und lautet wie folgt:
- Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses eines Grundstückes an die bestehende WVA.
- Bei Zu- und Umbauten und bei Wiederaufbau von abgerissenen Bauten entsteht die Gebührenpflicht nur insoweit, als die Bemessungsgrundlage (Baumasse) den Umfang der früheren übersteigt. Die Gebührenpflicht entsteht bei diesen Bauten mit dem Baubeginn. V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Nach der Wassergebührenordnung der Marktgemeinde Z (Gemeinderatssitzung vom 04.02.2002) ist zur Deckung des Kostenaufwandes für die gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage unter anderem auch die Vorschreibung einer einmaligen Anschlussgebühr vorgesehen. Die diesbezügliche Gebührenpflicht entsteht mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses eines Grundstückes an die bestehende Versorgungsanlage. Es handelt sich somit um eine Benützungsgebühr, die auf Grund der bundesgesetzlichen Ermächtigung im FAG iVm § 7 Abs 5 F-VG von der Gemeinde mit Verordnung ausgeschrieben werden kann. Nach der Wassergebührenordnung der Marktgemeinde Z (Gemeinderatssitzung vom 04.02.2002) ist zur Deckung des Kostenaufwandes für die gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage unter anderem auch die Vorschreibung einer einmaligen Anschlussgebühr vorgesehen. Die diesbezügliche Gebührenpflicht entsteht mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses eines Grundstückes an die bestehende Versorgungsanlage. Es handelt sich somit um eine Benützungsgebühr, die auf Grund der bundesgesetzlichen Ermächtigung im FAG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 5, F-VG von der Gemeinde mit Verordnung ausgeschrieben werden kann. Die gegenständliche Gebührenordnung stützt sich auf § 16 Abs 3 Z 4 FAG
- Nach dieser Bestimmung sind Gemeinden ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und –anlagen, die für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben werden, auszuschreiben.Die gegenständliche Gebührenordnung stützt sich auf Paragraph 16, Absatz 3, Ziffer 4, FAG
- Nach dieser Bestimmung sind Gemeinden ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und –anlagen, die für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben werden, auszuschreiben. Gemäß § 3 Punkt
- der Wassergebührenordnung der Marktgemeinde Z wird für jedes an die Wasserversorgunganlage anzuschließende Gebäude die Anschlussgebühr aufgrund der Baumasse berechnet. Bei Zu- und Umbauten und beim Wiederaufbau von abgerissenen Bauten erfolgt gemäß § 2 Punkt
- eine Anrechnung des Altbestandes und entsteht die Gebührenpflicht nur insoweit, als die Bemessungsgrundlage (Baumasse) den Umfang der früheren übersteigt.Gemäß Paragraph 3, Punkt
- der Wassergebührenordnung der Marktgemeinde Z wird für jedes an die Wasserversorgunganlage anzuschließende Gebäude die Anschlussgebühr aufgrund der Baumasse berechnet. Bei Zu- und Umbauten und beim Wiederaufbau von abgerissenen Bauten erfolgt gemäß Paragraph 2, Punkt
- eine Anrechnung des Altbestandes und entsteht die Gebührenpflicht nur insoweit, als die Bemessungsgrundlage (Baumasse) den Umfang der früheren übersteigt. Im gegenständlichen Fall stellt sich die Frage, inwieweit der Umstand, dass der Beschwerdeführer über eine eigene von der Bezirkshauptmannschaft X bewilligte Trinkwasserversorgung verfügt, bei der Vorschreibung der Anschlussgebühr für den (bescheidmäßig angeordneten) Anschluss an die Wasserversorgungsanlage Z zu berücksichtigen ist bzw dieser entgegensteht. Im gegenständlichen Fall stellt sich die Frage, inwieweit der Umstand, dass der Beschwerdeführer über eine eigene von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn bewilligte Trinkwasserversorgung verfügt, bei der Vorschreibung der Anschlussgebühr für den (bescheidmäßig angeordneten) Anschluss an die Wasserversorgungsanlage Z zu berücksichtigen ist bzw dieser entgegensteht. Indem die Liegenschaft des Beschwerdeführers an die Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde Z angeschlossen wurde, ist gemäß § 2 Punkt
- der Wassergebührenordnung der Abgabenanspruch gegenüber der Marktgemeinde Z entstanden. Für die Entstehung des Gebührenanspruches ist nicht entscheidend, ob der Anschluss an die Wasserversorgungsanlage aus eigenem Betreiben oder auf Grund einer bescheidmäßigen Verpflichtung erfolgte. Ebensowenig ist im gegebenen Zusammenhang entscheidend, inwieweit der Beschwerdeführer über eine eigene Trinkwasserversorgung verfügt bzw hiefür Investitionen getätigt hat oder auf Grund der eigenständigen Versorgung die gemeindeeigene Wasserversorgung nach dem Anschluss nicht mehr benutzt. Indem die Liegenschaft des Beschwerdeführers an die Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde Z angeschlossen wurde, ist gemäß Paragraph 2, Punkt
- der Wassergebührenordnung der Abgabenanspruch gegenüber der Marktgemeinde Z entstanden. Für die Entstehung des Gebührenanspruches ist nicht entscheidend, ob der Anschluss an die Wasserversorgungsanlage aus eigenem Betreiben oder auf Grund einer bescheidmäßigen Verpflichtung erfolgte. Ebensowenig ist im gegebenen Zusammenhang entscheidend, inwieweit der Beschwerdeführer über eine eigene Trinkwasserversorgung verfügt bzw hiefür Investitionen getätigt hat oder auf Grund der eigenständigen Versorgung die gemeindeeigene Wasserversorgung nach dem Anschluss nicht mehr benutzt. Dass die Wasserversorgung vor diesem Anschluss durch einen anderen Versorger erfolgte, vermag daran nichts zu ändern und ist mangels entsprechender Regelung auch nicht geeignet, den Umfang der Abgabenpflicht zu reduzieren (vgl Erk des LVwG Tirol vom 23.08.2017, Zl LVwG-2017/20/1259-6, LVwG Vorarlberg vom 24.03.2016, Zl LVwG-472-003/R11-2015, und Erk des LVwG Tirol vom 04.05.2015, Zl LVwG-2014/29/1538-13). Dass die Wasserversorgung vor diesem Anschluss durch einen anderen Versorger erfolgte, vermag daran nichts zu ändern und ist mangels entsprechender Regelung auch nicht geeignet, den Umfang der Abgabenpflicht zu reduzieren vergleiche Erk des LVwG Tirol vom 23.08.2017, Zl LVwG-2017/20/1259-6, LVwG Vorarlberg vom 24.03.2016, Zl LVwG-472-003/R11-2015, und Erk des LVwG Tirol vom 04.05.2015, Zl LVwG-2014/29/1538-13). Im Hinblick darauf, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt, nämlich der tatsächlich erfolgte Anschluss an die gemeindeeigene Wasserversorgung im Jahre 2015 nicht strittig ist, war die Durchführung einer Verhandlung entbehrlich. VI. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der iSd Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall war fraglich, ob die Wasseranschlussgebühr für den Anschluss einer Liegenschaft an die Gemeindewasserversorgungsanlage auch dann zu entrichten ist, wenn vom Liegenschaftseigentümer in Bezug auf die selbe Liegenschaft in der Vergangenheit an die Nachbargemeinde eine Wasseranschlussgebühr entrichtet wurde, weil diese zunächst die Wasserversorgung sichergestellt hat. Soweit ersichtlich fehlt zu dieser Frage eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall war fraglich, ob die Wasseranschlussgebühr für den Anschluss einer Liegenschaft an die Gemeindewasserversorgungsanlage auch dann zu entrichten ist, wenn vom Liegenschaftseigentümer in Bezug auf die selbe Liegenschaft in der Vergangenheit an die Nachbargemeinde eine Wasseranschlussgebühr entrichtet wurde, weil diese zunächst die Wasserversorgung sichergestellt hat. Soweit ersichtlich fehlt zu dieser Frage eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Beschwerdeführern und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden. Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche/außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder Wirtschaftstreuhänderin oder durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht werden. Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus Paragraph 17 a, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und Paragraph 24 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz
- Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Ein allfälliger Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alfred Stöbich (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.20.2039.2