← Österreich

{'item': 'LVwG-2017/31/2695-3'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum05.03.2018 GeschäftszahlLVwG-2017/31/2695-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, vertreten durch Rechtsanwälte BB, CC, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 9.11.2017, zu Recht:

  1. Der Beschwerde wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers der Klassen AM, B und F bis zum 28.6.2018 entzogen wird.
  2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
  3. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.10.2017, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, B und F gemäß § 25 Abs 3 FSG auf die Dauer von 16 Monaten, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides (dies war der 25.10.2017), entzogen.Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.10.2017, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, B und F gemäß Paragraph 25, Absatz 3, FSG auf die Dauer von 16 Monaten, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides (dies war der 25.10.2017), entzogen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer laut Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 5.10.2017, wegen des Verbrechens der Vergewaltigung am 28.8.2016 in Z zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, wovon ein Teil von 17 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt wurde. Konkret hat der Beschwerdeführer DD mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben, indem er sie mit der Hand erfasste und rund 200 Meter zu einer Garage zerrte, sie dort rücklings gegen eine Böschung stieß, sich mit nacktem Unterkörper auf sie kniete und sie solcherart fixierte, ihren Kopf gegen seinen erigierten Penis drückte, sie würgte und ankündigte, sie bewusstlos zu würgen, sollte sie nicht „recht tun“ zur Vornahme des Oralverkehrs genötigt und nachfolgend, indem er mit mehreren Fingern in ihre Vagina eindrang, zur Duldung der digitalen Penetration genötigt und letztlich, indem er DD zu sich heranriss und sie mit einer Hand am Oberschenkel festhielt und aufforderte „fädle ein“ zur Vornahme des Beischlafs zu nötigen versucht. Hinsichtlich der Bemessung der Entziehungsdauer wurde ausgeführt, dass es sich um eine Tatwiederholung durch drei verschiedene Tathandlungen sowie den Einsatz der Tatmittel Gewalt und Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben handelte. Die belangte Behörde nahm an, dass sich der Beschwerdeführer wegen der in seinem bisherigen Fehlverhalten äußernden Sinnesart weiterer schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird, die durch das Lenken von Kraftfahrzeugen erleichtert werden. Der fristgerecht dagegen erhobenen Vorstellung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 9.11.2017, keine Folge gegeben. Hinsichtlich der Entziehungsdauer wurde ausgeführt, dass der Verwaltungsgerichtshof in vergleichbaren Fällen die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit für mehr als drei Jahre für unbedenklich erachtet habe, weswegen in der gegenständlichen Prognoseentscheidung einer Verkehrsunzuverlässigkeit von insgesamt ca 30 Monaten keine unzulässig lange Dauer zu erblicken sei. In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter vor wie folgt: „Innerhalb offener Frist wird gegen den Bescheid der BH Y vom 09.11.2017, zugestellt am 13-112017, mit welchem der Vorstellung gegen den Bescheid der BH Y vom 19.10.2017, mit welchem AA wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit iSd § 7 Abs 3 Zi 8 FSG für die Dauer von 16 Monaten die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, B und F entzogen wurde, keine Folge gegeben wurde,„Innerhalb offener Frist wird gegen den Bescheid der BH Y vom 09.11.2017, zugestellt am 13-112017, mit welchem der Vorstellung gegen den Bescheid der BH Y vom 19.10.2017, mit welchem AA wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit iSd Paragraph 7, Absatz 3, Zi 8 FSG für die Dauer von 16 Monaten die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, B und F entzogen wurde, keine Folge gegeben wurde, BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht für Tirol erhoben. Begründung: Die BH Y begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass bei der Bemessung der Entzugsdauer zu berücksichtigen war, dass es sich um eine Tatwiederholung durch drei verschiedene Tathandlungen sowie den Einsatz der Tatmittel Gewalt und Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben handelte und nimmt damit Bezug auf die in §§ 32 ff StGB genannten Strafbemessungsregeln, die das Landesgericht Innsbruck bzw. das OLG Innsbruck Gericht bei der Ausmittlung der Strafe anzuwenden hatten. Aus diesem Grund sei anzunehmen, dass sich Herr A wegen der in seinem bisherigen Fehlverhalten äußernden Sinnesart weiterer schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen werde, die durch das Lenken von Kraftfahrzeugen erleichtert werden würden. Das Verhalten des Herrn A zwischen der Tatbegehung bis zur rechtskräftigen Bestrafung sei von untergeordneter Bedeutung, weil einem Wohlverhalten während eines gerichtlichen Strafverfahrens im Rahmen der Wertung nur beringe Bedeutung zukäme. Es sei daher auch nicht von Relevanz, dass die Tat im Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides bereits 14 Monate zurückliege. Es entspreche auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass Straftaten wie die vorliegende typischerweise durch die Begehung von Kraftfahrzeugen wesentlich erleichtert werden würden, weshalb es für die zu treffende Entscheidung nicht von Bedeutung gewesen sei, dass die Tat nicht im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges begangen worden sein.Die BH Y begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass bei der Bemessung der Entzugsdauer zu berücksichtigen war, dass es sich um eine Tatwiederholung durch drei verschiedene Tathandlungen sowie den Einsatz der Tatmittel Gewalt und Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben handelte und nimmt damit Bezug auf die in Paragraphen 32, ff StGB genannten Strafbemessungsregeln, die das Landesgericht Innsbruck bzw. das OLG Innsbruck Gericht bei der Ausmittlung der Strafe anzuwenden hatten. Aus diesem Grund sei anzunehmen, dass sich Herr A wegen der in seinem bisherigen Fehlverhalten äußernden Sinnesart weiterer schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen werde, die durch das Lenken von Kraftfahrzeugen erleichtert werden würden. Das Verhalten des Herrn A zwischen der Tatbegehung bis zur rechtskräftigen Bestrafung sei von untergeordneter Bedeutung, weil einem Wohlverhalten während eines gerichtlichen Strafverfahrens im Rahmen der Wertung nur beringe Bedeutung zukäme. Es sei daher auch nicht von Relevanz, dass die Tat im Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides bereits 14 Monate zurückliege. Es entspreche auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass Straftaten wie die vorliegende typischerweise durch die Begehung von Kraftfahrzeugen wesentlich erleichtert werden würden, weshalb es für die zu treffende Entscheidung nicht von Bedeutung gewesen sei, dass die Tat nicht im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges begangen worden sein. Für die Wertung der in § 7 Abs 1 FSG genannten und in Abs 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, bei denen sie begangen wurde, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.Für die Wertung der in Paragraph 7, Absatz eins, FSG genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, bei denen sie begangen wurde, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend. Der Beschwerdeführer führte bis zu der Anlasstat (als junger Erwachsener) einen ordentlichen Lebenswandel, war unbescholten und ist sozial, familiär und beruflich integriert. Die Tat war einmalig und erfolgte unter massivem Alkoholeinfluss und ohne Benützung eines KFZ, Der Rechtsansicht der Behörde kann nicht gefolgt werden, aus welchen Erwägungen die Straftat durch „die Begehung von Kraftfahrzeugen wesentlich erleichtert werden würde“. Die Tat war verwerflich und bedauerlich. Seitdem sind bereits mehr als 14 Monate (!) vergangen, welche der Vorstellungswerber genutzt hat, um zu arbeiten bzw. derzeit den ordentlichen Präsenzdienst beim Österreichischen Bundesheer zu leisten und um die Schadenersatzforderungen des Opfers großteils zu liquidieren, wie dies auch bereits das OLG Innsbruck in seiner Berufungsentscheidung vom 5.10.2017 entsprechend rechtlich gewürdigt hat. Der Vorstellungswerber ist seit 06.06.2017 Soldat beim österreichischen Bundesheer und führt seit dem Vorfall ein ordentliches Leben und ist um Schadenswiedergutmachung mit dem Opfer bemüht, was bis zur Bescheiderlassung durch die Erstbehörde unberücksichtigt blieb. Die Führerscheinbehörde listet und wertet - mit Pönalcharakter - bei der Bemessung der Entzugsdauer einseitig allein die vom OLG Innsbruck zitierten Erschwerungsgründe auf Die Behörde hat in ihrer Entscheidung nach wie vor keine Prognose getroffen, innerhalb welchen Zeitraumes die Wiederherstellung der Verkehrszuverlässigkeit erwartet werden kann. Unberücksichtigt blieb zu Unrecht auch der Zeitraum des Wohlverhaltens und der Bemühungen des AA zur Schadensgutmachung in den letzten Monaten vor Erlass des gegenständlichen Bescheides. Für die Bemessung der Entzugsdauer ist alleine diese Prognose maßgeblich (VwGH 87/11/0164). Nach bisher bereits zahlreich veröffentlichten und rechtskräftigen Erkenntnissen österreichischer Landesverwaltungsgerichte (ua. LVwG-AV-786/QQ1-2017 LVwG Niederösterreich vom 30.6.2017; LVwG-AB49/001-2016 LVwG Niederösterreich vom 17.05.2016; LVwG-AV-371/001-2016 LVwG Niederösterreich vom 31.8.2016), wurde in wesentlich gravierend gelagerten Fällen bei Verurteilungen aufgrund diverser Sexualdelikten zu wesentlich höheren Freiheitsstrafen als hier (24 Monate) jedoch eine wesentlich niedrigere Entzugsdauer des Führerscheins (6 Monate oder 12 Monate) ausgesprochen und in den Instanzen auch bestätigt Lt. angefochtenem Bescheid der BH Y wurde zwar angeblich Einsicht in die vom Beschwerdeführer zitierten aktuellen Entscheidungen der österreichischen Landesverwaltungsgerichte genommen, eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der diesbezüglichen aktuellen Judikatur erfolgte durch die BH Y aber nicht, welche sich nach wie vor lediglich auf über 15 Jahre alte Entscheidungen des VwGH stützt. Die Bemessung der Entzugsdauer der BH Y ist nicht gerechtfertigt und weit überhöht und auch Sinne einer Einheitlichkeit der aktuellen und neuen Judikatur der österreichischen Verwaltungsgerichte zu korrigieren. Selbst das Strafgericht ist der Ansicht, dass der Vollzug eines Teiles der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 7 Monaten ausreicht, um den Täter und Vorstellungswerber von weiteren Straftaten abzuhalten. Warum entgegen der Ansicht des des OLG Innsbruck zur Spezialprävention nun eine FS-Entzugszeit weit darüber (über die 7 Monate) hinaus notwendig sein sollte, und von der FS-Behörde angenommen wird, „dass sich der Vorstellungswerber wegen der in seinem bisherigen Fehlverhalten äußernden Sinnesart weiterer schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen werde, die durch das Lenken von Kraftfahrzeugen erleichtert werden würden11, begründet und sagt die Behörde nicht. Der Beschwerdeführer stellt die ANTRÄGE: Das Landesverwaltungsgericht für Tirol wolle eine mündliche Verhandlung anberaumen, dieser Beschwerde Folge geben und die Entzugszeit auf die Dauer des Mindestmaßes iSd § 25 Abs 3 FSG herabsetzen.“Das Landesverwaltungsgericht für Tirol wolle eine mündliche Verhandlung anberaumen, dieser Beschwerde Folge geben und die Entzugszeit auf die Dauer des Mindestmaßes iSd Paragraph 25, Absatz 3, FSG herabsetzen.“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Führerscheinakt der belangten Behörde sowie durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.2.2018, zu der der Beschwerdeführer, der sich im Zeitraum 3.1.2018 bis 18.4.2018 wegen dem der gegenständlichen Entziehung der Lenkberechtigung zugrunde liegenden Verbrechen in Haft befindet, nicht erschienen ist. II.römisch zwei. Rechtliche Grundlagen: Im Gegenstandsfall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetz, BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 15/2017 (FSG), von Relevanz:Im Gegenstandsfall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 15 aus 2017, (FSG), von Relevanz: „§ 3 Umfang der Lenkberechtigung

(1)Die Lenkberechtigung darf nur für folgende Klassen von Kraftfahrzeugen gemäß § 2 KFG 1967 erteilt werden:
(1)Die Lenkberechtigung darf nur für folgende Klassen von Kraftfahrzeugen gemäß Paragraph 2, KFG 1967 erteilt werden: …
  1. verkehrszuverlässig sind (§ 7),
  2. verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,), … § 7Paragraph 7 Verkehrszuverlässigkeit
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
  1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
  2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. (…)
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand: …
  1. eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gemäß den §§ 201 bis 207 oder 217 StGB begangen hat;
  2. eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gemäß den Paragraphen 201 bis 207 oder 217 StGB begangen hat; …
(4)Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
(4)Für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Absatz 3, Ziffer 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist. (…) § 24Paragraph 24 Allgemeines
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1. die Lenkberechtigung zu entziehen … § 25Paragraph 25 Dauer der Entziehung
(1)Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. (…)
(3)Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.“
(3)Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (Paragraph 30 a,) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 14 und 15, III.römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die Feststellungen der belangten Behörde zum Hergang der Tat und auch nicht, dass er derentwegen vom Oberlandesgericht Innsbruck mit Urteil vom 5.10.2017, zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, hievon 17 Monate bedingt auf drei Jahre, verurteilt wurde. Er wendet jedoch ein, dass die belangte Behörde die Wertung seines Verhaltens nur unzureichend vorgenommen habe und auf diverse näher angeführte positive Aspekte nicht näher eingegangen sei. Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer teilweise im Recht: Zu Recht ging die belangte Behörde davon aus, dass aufgrund der vom Beschwerdeführer begangenen Handlungen eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs 3 Z 8 FSG vorliegt. Die belangte Behörde hat auch zu Recht nach den Umständen des von ihr geschilderten Tatherganges angenommen, dass insbesondere wegen der damit verbundenen Gewaltanwendung und der Tatausführung in grober und brutaler Weise, wobei er eine Frau einem längeren Martyrium aussetzte, das zweifellos schwerwiegende Fehlverhalten des Beschwerdeführers von besonderer Verwerflichkeit war. Zu Recht ging die belangte Behörde davon aus, dass aufgrund der vom Beschwerdeführer begangenen Handlungen eine bestimmte Tatsache iSd Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 8, FSG vorliegt. Die belangte Behörde hat auch zu Recht nach den Umständen des von ihr geschilderten Tatherganges angenommen, dass insbesondere wegen der damit verbundenen Gewaltanwendung und der Tatausführung in grober und brutaler Weise, wobei er eine Frau einem längeren Martyrium aussetzte, das zweifellos schwerwiegende Fehlverhalten des Beschwerdeführers von besonderer Verwerflichkeit war. Der belangten Behörde ist daher darin zu folgen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Vorstellungsentscheidung gut vierzehn Monate nach Tatbegehung noch als verkehrsunzuverlässig anzusehen war. Allerdings ergibt sich – ausgehend vom Tatzeitpunkt am 28.8.2016 – unter Zugrundelegung einer ausgesprochenen Entziehungsdauer von 16 Monaten, beginnend ab 25.10.2017, dass von der belangten Behörde mit der Wiedererlangung der Lenkberechtigung am 26.2.2019 eine angenommene Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers von insgesamt 30 Monaten ab Tatbegehung prognostiziert wurde. Die von der belangten Behörde dargelegten Wertungskriterien können die angenommene Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit und damit die ausgesprochene Entziehungsdauer aber nicht tragen: Auch wenn der Ansicht der belangten Behörde über die Verwerflichkeit der vom Beschwerdeführer begangenen Straftat nicht zu widersprechen ist, muss bei deren Wertung doch die seither verstrichene Zeit und das Verhalten des Beschwerdeführers während dieser Zeit berücksichtigt werden. Im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde lag die vom Beschwerdeführer begangene Straftat vierzehneinhalb Monate zurück. Dem Beschwerdeführer lag keine einschlägige Vorverurteilung zur Last, auch seither hat er sich den Feststellungen gemäß „wohlverhalten“. Nicht unberücksichtigt bleiben darf auch, dass nahezu drei Viertel der verhängten Freiheitsstrafe, nämlich 17 von insgesamt 24 Monaten, bedingt nachgesehen wurde (vgl zur Bedeutung der bedingten Strafnachsicht gemäß § 43 Abs 1 StGB bei der iSd § 7 Abs 4 FSG vorzunehmenden Wertung etwa das Erkenntnis des VwGH vom 20.6.2006, 2003/11/0190).Nicht unberücksichtigt bleiben darf auch, dass nahezu drei Viertel der verhängten Freiheitsstrafe, nämlich 17 von insgesamt 24 Monaten, bedingt nachgesehen wurde vergleiche zur Bedeutung der bedingten Strafnachsicht gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB bei der iSd Paragraph 7, Absatz 4, FSG vorzunehmenden Wertung etwa das Erkenntnis des VwGH vom 20.6.2006, 2003/11/0190). Aktenkundig ist weiters, dass der Beschwerdeführer seiner Schadenersatzpflicht gegenüber dem Opfer DD vollständig nachgekommen ist und mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 1.2.2018 bereits die bedingte Entlassung am 18.4.2018, somit nach der Hälfte der vollzogenen Freiheitsstrafe, verfügt wurde. Weiters wurde gemäß §§ 50, 52 StGB Bewährungshilfe angeordnet sowie die Weisung erteilt, dass der Strafgefangene eine klinisch-psychologische oder psychiatrische Therapie zur Tataufarbeitung mit vertiefender Ergründung und Reflexion tatbegründender, -begünstigender, -beeinflussender oder situativ auslösender Faktoren inklusive näherer Erfassung und Befassung mit den Alkoholkonsumgewohnheiten des Strafgefangenen in der vom Therapeuten für notwendig erachteten Dauer absolviert. Dabei hat der Strafgefangene den Beginn der Therapie binnen vier Wochen nach Enthaftung und den weiteren Verlauf vierteljährlich dem Landesgericht Innsbruck unaufgefordert nachzuweisen. Aktenkundig ist weiters, dass der Beschwerdeführer seiner Schadenersatzpflicht gegenüber dem Opfer DD vollständig nachgekommen ist und mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 1.2.2018 bereits die bedingte Entlassung am 18.4.2018, somit nach der Hälfte der vollzogenen Freiheitsstrafe, verfügt wurde. Weiters wurde gemäß Paragraphen 50, 52, StGB Bewährungshilfe angeordnet sowie die Weisung erteilt, dass der Strafgefangene eine klinisch-psychologische oder psychiatrische Therapie zur Tataufarbeitung mit vertiefender Ergründung und Reflexion tatbegründender, -begünstigender, -beeinflussender oder situativ auslösender Faktoren inklusive näherer Erfassung und Befassung mit den Alkoholkonsumgewohnheiten des Strafgefangenen in der vom Therapeuten für notwendig erachteten Dauer absolviert. Dabei hat der Strafgefangene den Beginn der Therapie binnen vier Wochen nach Enthaftung und den weiteren Verlauf vierteljährlich dem Landesgericht Innsbruck unaufgefordert nachzuweisen. Hingewiesen wurde in dem angeführten Beschluss weiters auf die geringe Rückfallswahrscheinlichkeit des Beschwerdeführers, sodass im Sinne einer vorzunehmenden Prognose iSd § 25 Abs 1 FSG davon auszugehen war, dass der Beschwerdeführer bereits mit Ablauf des 28.6.2018, somit bereits 22 Monate nach der Anlasstat, seine Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangt.Hingewiesen wurde in dem angeführten Beschluss weiters auf die geringe Rückfallswahrscheinlichkeit des Beschwerdeführers, sodass im Sinne einer vorzunehmenden Prognose iSd Paragraph 25, Absatz eins, FSG davon auszugehen war, dass der Beschwerdeführer bereits mit Ablauf des 28.6.2018, somit bereits 22 Monate nach der Anlasstat, seine Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.31.2695.3

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.