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{'item': 'LVwG-2017/45/2670-3'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum05.03.2018 GeschäftszahlLVwG-2017/45/2670-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde der AA GmbH, Landeskrankenhaus Z, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.11.2017, Zl ****, betreffend Ersatzansprüche Dritter nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz, zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
  2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
  3. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.11.2017, Zl ****, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 09.11.2017 auf Ersatzansprüche Dritter nach § 26 TMSG gemäß § 3 Abs 4 lit a TMSG abgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass Frau BB keine Arbeitnehmer- oder Selbständigeneigenschaft zukomme und somit kein Anspruch auf Mindestsicherung bestehe. Zudem sei sie lediglich mit Nebenwohnsitz im Zeitraum 05.04.2017 bis 28.08.2017 im Bezirk Y-Land gemeldet gewesen, relevant sei aber der Hauptwohnsitz. Da Frau B die erforderliche Aufenthaltsdauer nicht erreicht habe, sei der gegenständliche Erstattungsantrag abzuweisen gewesen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.11.2017, Zl ****, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 09.11.2017 auf Ersatzansprüche Dritter nach Paragraph 26, TMSG gemäß Paragraph 3, Absatz 4, Litera a, TMSG abgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass Frau BB keine Arbeitnehmer- oder Selbständigeneigenschaft zukomme und somit kein Anspruch auf Mindestsicherung bestehe. Zudem sei sie lediglich mit Nebenwohnsitz im Zeitraum 05.04.2017 bis 28.08.2017 im Bezirk Y-Land gemeldet gewesen, relevant sei aber der Hauptwohnsitz. Da Frau B die erforderliche Aufenthaltsdauer nicht erreicht habe, sei der gegenständliche Erstattungsantrag abzuweisen gewesen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, laut § 3 Abs 1 TMSG hätten Anspruch auf Mindestsicherung österreichische Staatsbürger bzw Unionsbürger (nach § 3 Abs 2 TMSG), die in Tirol ihren Hauptwohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, ihren Aufenthalt haben. Frau B sei vom 05.04.2017 bis 28.08.2017 mit Nebenwohnsitz im Bezirk Y-Land gemeldet gewesen, es könne somit davon ausgegangen werden, dass sie in diesem Zeitraum ihren Aufenthalt in Tirol gehabt habe. Dies werde auch dadurch bekräftigt, dass die Patientin am 06.07.2017 notfallmäßig im Landeskrankenhaus Z vorstellig geworden sei, und nicht etwa zur geplanten Behandlung eingereist sei. Die Beschwerdeführerin ersuchte daher nochmals um Übernahme der Behandlungskosten. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, laut Paragraph 3, Absatz eins, TMSG hätten Anspruch auf Mindestsicherung österreichische Staatsbürger bzw Unionsbürger (nach Paragraph 3, Absatz 2, TMSG), die in Tirol ihren Hauptwohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, ihren Aufenthalt haben. Frau B sei vom 05.04.2017 bis 28.08.2017 mit Nebenwohnsitz im Bezirk Y-Land gemeldet gewesen, es könne somit davon ausgegangen werden, dass sie in diesem Zeitraum ihren Aufenthalt in Tirol gehabt habe. Dies werde auch dadurch bekräftigt, dass die Patientin am 06.07.2017 notfallmäßig im Landeskrankenhaus Z vorstellig geworden sei, und nicht etwa zur geplanten Behandlung eingereist sei. Die Beschwerdeführerin ersuchte daher nochmals um Übernahme der Behandlungskosten. Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden. Laut dieser Bestimmung kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Die Beschwerdeführerin wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides darauf hingewiesen, dass sie in der Beschwerde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragen kann; sie hat keinen derartigen Antrag gestellt. Für das Landesverwaltungsgericht steht der Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Aktenlage fest und wurde dieser auch von keiner Partei bestritten; im gegenständlichen Verfahren war zudem ausschließlich eine Rechtsfrage zu klären. Vor diesem Hintergrund kann das Landesverwaltungsgericht auch unter dem Gesichtspunkt des Art 6 MRK auf die Durchführung der Verhandlung verzichten (vgl VwGH 22.06.2017, Ra 2017/11/0077 mwN).Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden. Laut dieser Bestimmung kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Die Beschwerdeführerin wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides darauf hingewiesen, dass sie in der Beschwerde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragen kann; sie hat keinen derartigen Antrag gestellt. Für das Landesverwaltungsgericht steht der Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Aktenlage fest und wurde dieser auch von keiner Partei bestritten; im gegenständlichen Verfahren war zudem ausschließlich eine Rechtsfrage zu klären. Vor diesem Hintergrund kann das Landesverwaltungsgericht auch unter dem Gesichtspunkt des Artikel 6, MRK auf die Durchführung der Verhandlung verzichten vergleiche VwGH 22.06.2017, Ra 2017/11/0077 mwN). II.römisch zwei. Sachverhalt: Frau BB ist am 25.05.1990 geboren und ungarische Staatsangehörige. Sie war laut Auszug des ZMR in der Zeit von 15.06.2016 bis 14.11.2016 in Y, Adresse 2, mit Nebenwohnsitz, in der Zeit von 21.11.2016 bis 02.02.2017 in X, Adresse 3, mit Hauptwohnsitz, in der Zeit von 02.03.3017 bis 05.04.2017 wieder in Y, Adresse 4 mit Nebenwohnsitz und in der Zeit von 05.04.2017 bis 28.08.2017 in W, Adresse 5, mit Nebenwohnsitz gemeldet. Bei allen gemeldeten Adressen handelt es sich um Bordelle. Frau BB ist am 25.05.1990 geboren und ungarische Staatsangehörige. Sie war laut Auszug des ZMR in der Zeit von 15.06.2016 bis 14.11.2016 in Y, Adresse 2, mit Nebenwohnsitz, in der Zeit von 21.11.2016 bis 02.02.2017 in römisch zehn, Adresse 3, mit Hauptwohnsitz, in der Zeit von 02.03.3017 bis 05.04.2017 wieder in Y, Adresse 4 mit Nebenwohnsitz und in der Zeit von 05.04.2017 bis 28.08.2017 in W, Adresse 5, mit Nebenwohnsitz gemeldet. Bei allen gemeldeten Adressen handelt es sich um Bordelle. In der Zeit von 03.08.2016 bis 30.11.2016 war Frau B bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gemeldet. Laut Auskunft des Finanzamtes Y vom 23.02.2018 ist Frau B bei diesem Finanzamt steuerlich nicht erfasst. Bei den Behörden Bezirkshauptmannschaft Y, Bezirkshauptmannschaft X sowie Stadtmagistrat Y liegt keine Anmeldebescheinigung für Frau B vor, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führt sie nicht in ihrem System.In der Zeit von 03.08.2016 bis 30.11.2016 war Frau B bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gemeldet. Laut Auskunft des Finanzamtes Y vom 23.02.2018 ist Frau B bei diesem Finanzamt steuerlich nicht erfasst. Bei den Behörden Bezirkshauptmannschaft Y, Bezirkshauptmannschaft römisch zehn sowie Stadtmagistrat Y liegt keine Anmeldebescheinigung für Frau B vor, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führt sie nicht in ihrem System. Am 06.07.2017 suchte Frau B das Landeskrankenhaus Z auf und wurde dort bis zum 09.07.2017 stationär behandelt. Dafür liefen Kosten in der Höhe von Euro 2.647,70 auf. Am 09.11.2017 beantragte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde die Anerkennung der Fürsorge- und Erstattungspflicht. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Dieser Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorliegenden Aktenlage, insbesonders aufgrund der darin einliegenden Nachweise (ZMR-Auszug, Auszug Sozialversicherung, AV über Nachfrage bei diversen Behörden, Bestätigung des Finanzamtes Innsbruck vom 23.02.2018) und war im Übrigen nicht strittig. IV.römisch vier. Rechtslage: Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG) lauten wie folgt: § 3Paragraph 3 Persönlicher Anwendungsbereich

(1)Anspruch auf Mindestsicherung haben österreichische Staatsbürger, die in Tirol ihren Hauptwohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, ihren Aufenthalt haben.
(2)Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt, sofern sie nach den fremdenrechtlichen Vorschriften zum Aufenthalt im Inland berechtigt sind:
  1. a)Unionsbürger und Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz sowie deren Familienangehörige; zu den Familienangehörigen zählen: 1. ihre Ehegatten, 2. ihre eingetragenen Partner, 3. ihre Verwandten und die Verwandten ihrer Ehegatten oder eingetragenen Partner in gerade absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und, sofern sie ihnen Unterhalt gewähren, darüber hinaus, und 4. ihre Verwandten und die Verwandten ihres Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerade aufsteigender Linie, sofern sie ihnen Unterhalt gewähren,
  2. b)Fremde, soweit sie aufgrund von sonstigen Verträgen im Rahmen der europäischen Integration Unionsbürgern hinsichtlich der Arbeitsbedingungen oder der Bedingungen der Niederlassung gleichgestellt sind,
  3. c)Fremde, soweit sie aufgrund von anderen Staatsverträgen österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind,
  4. d)Fremde, die Familienangehörige im Sinn der lit. a Z 1 bis 4 von österreichischen Staatsbürgern sind,
  5. d)Fremde, die Familienangehörige im Sinn der Litera a, Ziffer eins bis 4 von österreichischen Staatsbürgern sind,
  6. e)Personen, denen der Status des Asylberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 oder nach früheren asylrechtlichen Vorschriften zuerkannt wurde,
  7. f)Fremde, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 des Asylgesetzes 2005 zuerkannt wurde,
  8. f)Fremde, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 8, des Asylgesetzes 2005 zuerkannt wurde,
  9. g)Fremde mit 1. einem Aufenthaltstitel Blaue Karte EU nach § 42 NAG oder Daueraufenthalt – EU nach § 45 NAG oder1. einem Aufenthaltstitel Blaue Karte EU nach Paragraph 42, NAG oder Daueraufenthalt – EU nach Paragraph 45, NAG oder 2. einer nach früheren bundesgesetzlichen Bestimmungen erteilten Aufenthalts- oder Niederlassungsberechtigung, die als Aufenthaltstitel im Sinn der Z. 1 weiter gilt (§ 81 Abs. 2 NAG in Verbindung mit § 11 Abs. 3 der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV, BGBl. II Nr. 451/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 201/2011), oder2. einer nach früheren bundesgesetzlichen Bestimmungen erteilten Aufenthalts- oder Niederlassungsberechtigung, die als Aufenthaltstitel im Sinn der Ziffer eins, weiter gilt (Paragraph 81, Absatz 2, NAG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 3, der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2005,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2011,), oder 3. einem Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union und einer Rot-Weiß-Rot – Karte nach § 49 Abs. 2 NAG, einer Rot-Weiß-Rot – Karte plus nach § 41a NAG oder einer Niederlassungsbewilligung nach § 49 Abs. 4 NAG.3. einem Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union und einer Rot-Weiß-Rot – Karte nach Paragraph 49, Absatz 2, NAG, einer Rot-Weiß-Rot – Karte plus nach Paragraph 41 a, NAG oder einer Niederlassungsbewilligung nach Paragraph 49, Absatz 4, NAG.
(3)Personen, die sich in Tirol aufhalten und nicht nach Abs. 2 österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind, können Grundleistungen gewährt werden, sofern auf sie nicht das Tiroler Grundversorgungsgesetz, LGBl. Nr. 21/2006, anzuwenden ist.
(3)Personen, die sich in Tirol aufhalten und nicht nach Absatz 2, österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind, können Grundleistungen gewährt werden, sofern auf sie nicht das Tiroler Grundversorgungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2006,, anzuwenden ist.
(4)Keinen Anspruch auf Mindestsicherung haben jedenfalls:
  1. a)Personen, deren Einreise zum Zweck des Bezuges von Leistungen der Mindestsicherung erfolgt ist,
  2. b)Personen nach Abs. 2 lit. a und b, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt, und weiters Personen nach Abs. 3, jeweils in den ersten drei Monaten ihres Aufenthaltes,
  3. b)Personen nach Absatz 2, Litera a und b, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt, und weiters Personen nach Absatz 3,, jeweils in den ersten drei Monaten ihres Aufenthaltes,
  4. c)Personen nach Abs. 2 lit. a und b, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt und deren drei Monate übersteigendes Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt oderc) Personen nach Absatz 2, Litera a und b, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt und deren drei Monate übersteigendes Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt oder
  5. d)sonstige Personen nach Abs. 2 lit. a, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt und die nicht zum Daueraufenthalt im Inland berechtigt sind,
  6. d)sonstige Personen nach Absatz 2, Litera a,, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt und die nicht zum Daueraufenthalt im Inland berechtigt sind,
  7. e)Fremde, auf die das Tiroler Grundversorgungsgesetz anzuwenden ist,
  8. f)Personen, die aufgrund eines Visums oder visumsfrei einreisen durften (Touristen),
  9. g)volljährige Studierende, die keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachkommen, sofern sie nicht nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen. § 26Paragraph 26 Ersatzansprüche Dritter
(1)Musste einem Hilfesuchenden eine Leistungen der Mindestsicherung entsprechende Hilfe so dringend gewährt werden, dass das für die Gewährung der betreffenden Leistung zuständige Organ (§ 27) nicht vorher benachrichtigt werden konnte, so sind demjenigen, der die Hilfe geleistet hat, die Kosten hierfür zu ersetzen.
(1)Musste einem Hilfesuchenden eine Leistungen der Mindestsicherung entsprechende Hilfe so dringend gewährt werden, dass das für die Gewährung der betreffenden Leistung zuständige Organ (Paragraph 27,) nicht vorher benachrichtigt werden konnte, so sind demjenigen, der die Hilfe geleistet hat, die Kosten hierfür zu ersetzen.
(2)Zu ersetzen sind nur jene Kosten nach Abs. 1, die innerhalb von sechs Monaten vor der Geltendmachung des Ersatzanspruches entstanden sind.
(2)Zu ersetzen sind nur jene Kosten nach Absatz eins,, die innerhalb von sechs Monaten vor der Geltendmachung des Ersatzanspruches entstanden sind.
(3)Der Ersatzanspruch nach Abs. 1 ist zudem der Höhe nach begrenzt:
(3)Der Ersatzanspruch nach Absatz eins, ist zudem der Höhe nach begrenzt:
  1. a)bei niedergelassenen Ärzten und bei privaten Krankenanstalten mit jenen Kosten, die in diesem Fall von der allgemeinen Krankenversicherung bezahlt worden wären,
  2. b)bei öffentlichen Krankenanstalten mit jenen Kosten, die den für sie geltenden Gebühren nach den krankenanstaltenrechtlichen Vorschriften entsprechen. Im Übrigen sind die Kosten nach Abs. 1 nur bis zur Höhe jenes Betrages zu ersetzen, der aufgelaufen wäre, wenn dem Hilfesuchenden vor der Inanspruchnahme der Hilfe durch den Dritten Leistungen der Mindestsicherung gewährt worden wären.Im Übrigen sind die Kosten nach Absatz eins, nur bis zur Höhe jenes Betrages zu ersetzen, der aufgelaufen wäre, wenn dem Hilfesuchenden vor der Inanspruchnahme der Hilfe durch den Dritten Leistungen der Mindestsicherung gewährt worden wären. Die maßgeblichen Bestimmungen des 4. Hauptstückes „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht“ des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) lauten wie folgt: Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate § 51.
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieParagraph 51,
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
  1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
  2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
  3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
  1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
  2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
  3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
  4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.
(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen. Anmeldebescheinigung § 53.
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.Paragraph 53,
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (Paragraphen 51, oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen. […] Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern § 53a.
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.Paragraph 53 a,
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen. […] V.römisch fünf. Erwägungen: Voraussetzung für die Anwendung des § 26 TMSG und die Geltendmachung Ersatzansprüche Dritter ist, dass der Hilfesuchenden im Zeitpunkt der Hilfeleistung dem Regime des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes unterliegt, dh tatsächlich einen Anspruch auf Mindestsicherung hat bzw hatte (vgl Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht, S 541; VwGH vom 09.12.2013, 2013/10/0106 mwN). Im gegenständlichen Fall war daher zu prüfen, ob auf die Hilfesuchende BB das TMSG Anwendung findet. Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 26, TMSG und die Geltendmachung Ersatzansprüche Dritter ist, dass der Hilfesuchenden im Zeitpunkt der Hilfeleistung dem Regime des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes unterliegt, dh tatsächlich einen Anspruch auf Mindestsicherung hat bzw hatte vergleiche Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht, S 541; VwGH vom 09.12.2013, 2013/10/0106 mwN). Im gegenständlichen Fall war daher zu prüfen, ob auf die Hilfesuchende BB das TMSG Anwendung findet. Frau B ist ungarische Staatsangehörige und damit gemäß Artikel 2 Z 1 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  1. April 2004 „Unionsbürgerin“. Als solche ist sie österreichischen Staatsbürgern gemäß § 3 Abs 2 lit a TMSG gleichgestellt, sofern sie nach den fremdenrechtlichen Vorschriften zum Aufenthalt im Inland berechtigt ist. Als Unionsbürgerin hat die Beschwerdeführerin das Recht auf Aufenthalt in Österreich für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten, wobei sie lediglich im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein muss und ansonsten keine weiteren Bedingungen zu erfüllen oder Formalitäten zu erledigen braucht (vgl Art 6 RL 2004/38/EG). Nach Ablauf dieser Dreimonatsfrist greifen die Regelungen des oben zitierten
  2. Hauptstückes des NAG, die in Umsetzung der RL 2004/38/EG erlassen wurden.Frau B ist ungarische Staatsangehörige und damit gemäß Artikel 2 Ziffer eins, der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. April 2004 „Unionsbürgerin“. Als solche ist sie österreichischen Staatsbürgern gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, TMSG gleichgestellt, sofern sie nach den fremdenrechtlichen Vorschriften zum Aufenthalt im Inland berechtigt ist. Als Unionsbürgerin hat die Beschwerdeführerin das Recht auf Aufenthalt in Österreich für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten, wobei sie lediglich im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein muss und ansonsten keine weiteren Bedingungen zu erfüllen oder Formalitäten zu erledigen braucht vergleiche Artikel 6, RL 2004/38/EG). Nach Ablauf dieser Dreimonatsfrist greifen die Regelungen des oben zitierten
  4. Hauptstückes des NAG, die in Umsetzung der RL 2004/38/EG erlassen wurden. Im konkreten Fall war Frau B mit kurzen Unterbrechungen von 15.06.2016 bis zum 28.08.2017 in Österreich gemeldet, dabei die meiste Zeit mit Nebenwohnsitz. In der Zeit von 03.08.2016 bis 30.11.2016 war Frau B bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gemeldet, ansonsten scheint keine Meldung auf. Laut Auskunft des Finanzamtes Innsbruck ist Frau B steuerlich nicht erfasst, dh es wurden bis dato keine Steuern in Österreich entrichtet. Eine Anmeldebescheinigung wurde durch keine der aufgrund der gewählten Wohnsitze zuständigen NAG-Behörden ausgestellt. Aufgrund der Gesamtschau dieser Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Tirol zu dem Ergebnis, dass bei Frau B keine Arbeitnehmer- bzw Selbständigeneigenschaft iSd § 51 Abs 1 Z 1 NAG vorliegt. Vielmehr liegt im konkreten Fall der Verdacht nahe, dass Frau B in Österreich der illegalen Prostitution nachgegangen ist. Hinweise auf einen möglichen Aufenthaltstitel nach den Z 2 bzw 3 des § 51 Abs 1 NAG sind im Verfahren keine zu Tage getreten, ebenso wenig Hinweise auf ein Daueraufenthaltsrecht. Somit steht für das Landesverwaltungsgericht Tirol fest, dass Frau B nach den fremdenrechtlichen Vorschriften zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt zum Aufenthalt in Österreich nicht berechtigt war. Damit erfolgt aber keine Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern iSd § 3 Abs 2 lit a TMSG und das Tiroler Mindestsicherungsgesetz findet auf Frau B keine Anwendung. Folglich scheidet auch ein Ersatzanspruch gemäß § 26 TMSG für die von einem Dritten gewährten Leistungen wie ausgeführt aus. Im konkreten Fall war Frau B mit kurzen Unterbrechungen von 15.06.2016 bis zum 28.08.2017 in Österreich gemeldet, dabei die meiste Zeit mit Nebenwohnsitz. In der Zeit von 03.08.2016 bis 30.11.2016 war Frau B bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gemeldet, ansonsten scheint keine Meldung auf. Laut Auskunft des Finanzamtes Innsbruck ist Frau B steuerlich nicht erfasst, dh es wurden bis dato keine Steuern in Österreich entrichtet. Eine Anmeldebescheinigung wurde durch keine der aufgrund der gewählten Wohnsitze zuständigen NAG-Behörden ausgestellt. Aufgrund der Gesamtschau dieser Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Tirol zu dem Ergebnis, dass bei Frau B keine Arbeitnehmer- bzw Selbständigeneigenschaft iSd Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG vorliegt. Vielmehr liegt im konkreten Fall der Verdacht nahe, dass Frau B in Österreich der illegalen Prostitution nachgegangen ist. Hinweise auf einen möglichen Aufenthaltstitel nach den Ziffer 2, bzw 3 des Paragraph 51, Absatz eins, NAG sind im Verfahren keine zu Tage getreten, ebenso wenig Hinweise auf ein Daueraufenthaltsrecht. Somit steht für das Landesverwaltungsgericht Tirol fest, dass Frau B nach den fremdenrechtlichen Vorschriften zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt zum Aufenthalt in Österreich nicht berechtigt war. Damit erfolgt aber keine Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern iSd Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, TMSG und das Tiroler Mindestsicherungsgesetz findet auf Frau B keine Anwendung. Folglich scheidet auch ein Ersatzanspruch gemäß Paragraph 26, TMSG für die von einem Dritten gewährten Leistungen wie ausgeführt aus. Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde auf den reinen Aufenthalt abstellt, sind ihr die obigen Ausführungen und insbesonders die Normierung im TMSG entgegen zu halten, wonach eben nicht der reine Aufenthalt, sondern der – erlaubte – Aufenthalt nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen relevant ist. Im Übrigen ist im konkreten Fall auch darauf hinzuweisen, dass Frau B vier Tage in stationärer Behandlung war (Donnerstag bis Sonntag) und es für die Beschwerdeführerin somit möglich gewesen wäre, in dieser Zeit die belangte Behörde zu kontaktieren bzw zu benachrichtigen. Aus dem im Akt einliegenden Aufnahmeblatt geht hervor, dass der Beschwerdeführerin bekannt war, dass Frau B über keinen gültigen Krankenversicherungsanspruch verfügt. Insgesamt erfolgte daher die von der belangten Behörde vorgenommene Abweisung zu Recht und war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr.in Stemmer (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.45.2670.3

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