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{'item': 'LVwG-2017/45/2750-4'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum05.03.2018 GeschäftszahlLVwG-2017/45/2750-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde der Frau AA, wohnhaft in Adresse 1, Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.11.2017, ****, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

  1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als dass unter Spruchpunkt
  2. des angefochtenen Bescheides für den Zeitraum 01.01.2018 bis 31.03.2018 der angepasste Richtsatz von „Euro 485,46“ anstelle von „Euro 475,01“ zur Anwendung gelangt. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und Spruchpunkt
  3. aus Anlass der Beschwerde insofern abgeändert, als dass die monatliche Unterstützung für Miete gemäß § 6 TMSG für den Zeitraum 01.11.2017 bis 31.12.2017 Euro 432,63 und für den Zeitraum 01.01.2018 bis 31.03.2018 Euro 448,85 beträgt. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und Spruchpunkt
  4. aus Anlass der Beschwerde insofern abgeändert, als dass die monatliche Unterstützung für Miete gemäß Paragraph 6, TMSG für den Zeitraum 01.11.2017 bis 31.12.2017 Euro 432,63 und für den Zeitraum 01.01.2018 bis 31.03.2018 Euro 448,85 beträgt.
  5. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
  6. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.11.2017, ****, wurden der Beschwerdeführerin auf Anbringen vom 13.11.2017 folgende Leistungen gewährt:
  7. Gemäß §§ 5 und 9 TMSG vom 01.11.2017 bis 31.03.2018 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 475,
  8. Auf Grund des mit 29.08.2017 erlassenen Verpflichtungsbescheides wurden zur teilweisen Abdeckung des Übergenusses monatlich Euro 150,-- von dieser Leistung abgezogen. Die verminderte Leistung in der Höhe von monatlich Euro 325,01 wird auf das Konto der Beschwerdeführerin gutgeschrieben.
  9. Gemäß § 6 TMSG vom 01.11.2017 bis 31.03.2018 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 787,
  10. Weiters wurden unter Spruchpunkt
  11. die monatlichen Beiträge zur Krankenversicherung übernommen. Darüber hinaus wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, sich um eine Teilzeitbeschäftigung zu bemühen und allenfalls entsprechende Unterlagen vorzulegen. Sollte dieser Verpflichtung nicht nachgekommen werden, wurde sie darauf hingewiesen, dass die Sicherung des Lebensunterhaltes gekürzt werden kann. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.11.2017, ****, wurden der Beschwerdeführerin auf Anbringen vom 13.11.2017 folgende Leistungen gewährt:
  12. Gemäß Paragraphen 5 und 9 TMSG vom 01.11.2017 bis 31.03.2018 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 475,
  13. Auf Grund des mit 29.08.2017 erlassenen Verpflichtungsbescheides wurden zur teilweisen Abdeckung des Übergenusses monatlich Euro 150,-- von dieser Leistung abgezogen. Die verminderte Leistung in der Höhe von monatlich Euro 325,01 wird auf das Konto der Beschwerdeführerin gutgeschrieben.
  14. Gemäß Paragraph 6, TMSG vom 01.11.2017 bis 31.03.2018 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 787,
  15. Weiters wurden unter Spruchpunkt
  16. die monatlichen Beiträge zur Krankenversicherung übernommen. Darüber hinaus wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, sich um eine Teilzeitbeschäftigung zu bemühen und allenfalls entsprechende Unterlagen vorzulegen. Sollte dieser Verpflichtung nicht nachgekommen werden, wurde sie darauf hingewiesen, dass die Sicherung des Lebensunterhaltes gekürzt werden kann. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte darin vor wie folgt: „Ich erhebe Einspruch gegen den Bescheid vom 28.11.2017, Kennzahl ****, da es mir unerklärlich erscheint wie ich die Miete von 1290 Euro, (vom Sozialamt kommen 787 Euro) Strom und Betriebskosten sowie meinen Lebensunterhalt mit den 325,01 Euro bestreiten soll. Mit den 787 Euro plus den 325,01 Euro komme ich auf 1112,01 Euro. Damit kann ich nicht nur die Miete von 1290,33 Euro nicht bezahlen, sondern auch weder Strom noch Betriebskosten. Womit soll ich Nahrungsmittel finanzieren? Ich finde den Umgang mit mir unmenschlich und alles andere als sozial, wobei ihre Einrichtung eigentlich dazu da wäre Bedürftige zu unterstützen und nicht die Armen mit Füßen zu treten.“ Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 21.02.2018 fand am Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der die nunmehr rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin einvernommen wurde. II.römisch zwei. Sachverhalt: Die am xx.xx.xxxx geborene Beschwerdeführerin ist geschieden. Sie ist nicht erwerbstätig. Sie wohnt mit ihren 1992, 2004, 2007, 2009 und 2012 geborenen Kindern im gemeinsamen Haushalt. Der 1992 geborene Sohn ist Student; er geht (und ging bis dato) keiner Erwerbstätigkeit nach. Für die 2004, 2007, 2009 und 2012 geborenen Kinder erhält die Beschwerdeführerin jeweils Unterhaltsvorschüsse von Euro 270,--(für ihren 2004 geborenen Sohn CA), zwei Mal Euro 240,-- (für ihren 2007 geborenen Sohn DA und ihre 2009 geborene Tochter EA) bzw Euro 210,-- (für ihren 2012 geborenen Sohn FA); diese werden monatlich an sie ausgezahlt. Die Beschwerdeführerin wohnt mit ihren fünf Kindern in einem Reihenhaus in Z, Adresse 1, zur Miete; Vermieter ist der Vater der Beschwerdeführerin. Die monatliche Miete beträgt Euro 1.200,--, die Betriebskosten Euro 90,
  17. Die Kosten für Strom, Gas und Heizung sind vom Mieter gesondert zu tragen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.08.2017, ****, wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 22 Abs 1 in Verbindung mit § 17 Abs 1 TMSG zu einem Kostenrückersatz in der Höhe von Euro 5.167,14 bis spätestens 30.09.2017 verpflichtet. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. In der Folge wurde bei der Beschwerdeführerin von Seiten der belangten Behörde ein monatlicher Beitrag in der Höhe von Euro 150,-- einbehalten. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.08.2017, ****, wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 22, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, TMSG zu einem Kostenrückersatz in der Höhe von Euro 5.167,14 bis spätestens 30.09.2017 verpflichtet. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. In der Folge wurde bei der Beschwerdeführerin von Seiten der belangten Behörde ein monatlicher Beitrag in der Höhe von Euro 150,-- einbehalten. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Dieser Sachverhalt ergibt sich in unzweifelhafter Weise aufgrund der vorliegenden Aktenlage, insbesonders aufgrund der darin einliegenden Unterlagen (Gerichtsbeschlüsse zu den Unterhaltsvorschüssen, Mietvertrag, Studienbestätigung, Versicherungsauszug des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger) und wurde von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt. In der mündlichen Verhandlung hat die Beschwerdeführerin auch ausgeführt, dass ihr ältester Sohn, der studiert, bis dato noch nie erwerbstätig gewesen ist. IV.römisch vier. Rechtslage: Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes lauten wie folgt: § 3Paragraph 3 Persönlicher Anwendungsbereich

(1)Anspruch auf Mindestsicherung haben österreichische Staatsbürger, die in Tirol ihren Hauptwohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, ihren Aufenthalt haben.
(2)Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt, sofern sie nach den fremdenrechtlichen Vorschriften zum Aufenthalt im Inland berechtigt sind:
  1. a)Unionsbürger und Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz sowie deren Familienangehörige; zu den Familienangehörigen zählen: 1. ihre Ehegatten, 2. ihre eingetragenen Partner, 3. ihre Verwandten und die Verwandten ihrer Ehegatten oder eingetragenen Partner in gerade absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und, sofern sie ihnen Unterhalt gewähren, darüber hinaus, und 4. ihre Verwandten und die Verwandten ihres Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerade aufsteigender Linie, sofern sie ihnen Unterhalt gewähren,
  2. b)Fremde, soweit sie aufgrund von sonstigen Verträgen im Rahmen der europäischen Integration Unionsbürgern hinsichtlich der Arbeitsbedingungen oder der Bedingungen der Niederlassung gleichgestellt sind,
  3. c)Fremde, soweit sie aufgrund von anderen Staatsverträgen österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind,
  4. d)Fremde, die Familienangehörige im Sinn der lit. a Z 1 bis 4 von österreichischen Staatsbürgern sind,
  5. d)Fremde, die Familienangehörige im Sinn der Litera a, Ziffer eins bis 4 von österreichischen Staatsbürgern sind,
  6. e)Personen, denen der Status des Asylberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 oder nach früheren asylrechtlichen Vorschriften zuerkannt wurde,
  7. f)Fremde, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 des Asylgesetzes 2005 zuerkannt wurde,
  8. f)Fremde, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 8, des Asylgesetzes 2005 zuerkannt wurde,
  9. g)Fremde mit 1. einem Aufenthaltstitel Blaue Karte EU nach § 42 NAG oder Daueraufenthalt – EU nach § 45 NAG oder1. einem Aufenthaltstitel Blaue Karte EU nach Paragraph 42, NAG oder Daueraufenthalt – EU nach Paragraph 45, NAG oder 2. einer nach früheren bundesgesetzlichen Bestimmungen erteilten Aufenthalts- oder Niederlassungsberechtigung, die als Aufenthaltstitel im Sinn der Z. 1 weiter gilt (§ 81 Abs. 2 NAG in Verbindung mit § 11 Abs. 3 der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV, BGBl. II Nr. 451/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 201/2011), oder2. einer nach früheren bundesgesetzlichen Bestimmungen erteilten Aufenthalts- oder Niederlassungsberechtigung, die als Aufenthaltstitel im Sinn der Ziffer eins, weiter gilt (Paragraph 81, Absatz 2, NAG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 3, der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2005,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2011,), oder 3. einem Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union und einer Rot-Weiß-Rot – Karte nach § 49 Abs. 2 NAG, einer Rot-Weiß-Rot – Karte plus nach § 41a NAG oder einer Niederlassungsbewilligung nach § 49 Abs. 4 NAG.3. einem Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union und einer Rot-Weiß-Rot – Karte nach Paragraph 49, Absatz 2, NAG, einer Rot-Weiß-Rot – Karte plus nach Paragraph 41 a, NAG oder einer Niederlassungsbewilligung nach Paragraph 49, Absatz 4, NAG.
(3)Personen, die sich in Tirol aufhalten und nicht nach Abs. 2 österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind, können Grundleistungen gewährt werden, sofern auf sie nicht das Tiroler Grundversorgungsgesetz, LGBl. Nr. 21/2006, anzuwenden ist.
(3)Personen, die sich in Tirol aufhalten und nicht nach Absatz 2, österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind, können Grundleistungen gewährt werden, sofern auf sie nicht das Tiroler Grundversorgungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2006,, anzuwenden ist.
(4)Keinen Anspruch auf Mindestsicherung haben jedenfalls:
  1. a)Personen, deren Einreise zum Zweck des Bezuges von Leistungen der Mindestsicherung erfolgt ist,
  2. b)Personen nach Abs. 2 lit. a und b, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt, und weiters Personen nach Abs. 3, jeweils in den ersten drei Monaten ihres Aufenthaltes,
  3. b)Personen nach Absatz 2, Litera a und b, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt, und weiters Personen nach Absatz 3,, jeweils in den ersten drei Monaten ihres Aufenthaltes,
  4. c)Personen nach Abs. 2 lit. a und b, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt und deren drei Monate übersteigendes Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt oderc) Personen nach Absatz 2, Litera a und b, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt und deren drei Monate übersteigendes Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt oder
  5. d)sonstige Personen nach Abs. 2 lit. a, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt und die nicht zum Daueraufenthalt im Inland berechtigt sind,
  6. d)sonstige Personen nach Absatz 2, Litera a,, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt und die nicht zum Daueraufenthalt im Inland berechtigt sind,
  7. e)Fremde, auf die das Tiroler Grundversorgungsgesetz anzuwenden ist,
  8. f)Personen, die aufgrund eines Visums oder visumsfrei einreisen durften (Touristen),
  9. g)volljährige Studierende, die keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachkommen, sofern sie nicht nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen. § 5Paragraph 5 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes
(1)Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).
(2)Der Mindestsatz beträgt den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach § 9:
(2)Der Mindestsatz beträgt den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9 :
  1. a)für volljährige Alleinstehende und Alleinerzieher 75 v.H.;
  2. b)für mündige Minderjährige, die Alleinstehende oder Alleinerzieher sind, 1. bis zum Bezug der Familienbeihilfe 75 v.H., 2. ab dem Bezug der Familienbeihilfe 56,25 v.H.;
  3. c)für Personen, die in Wohngemeinschaften von Opferschutz-, Krisenbetreuungs- oder betreuten Wohnungsloseneinrichtungen oder in Wohngemeinschaften von Einrichtungen der Rehabilitation leben und Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz beziehen, sofern ihr Lebensunterhalt nicht zumindest überwiegend im Rahmen der Wohngemeinschaft gedeckt wird 75 v.H.;
  4. d)für Personen, die mit anderen Personen in einer Wohngemeinschaft, die nicht unter die lit. c fällt, leben 56,25 v.H.;
  5. e)für Personen, die mit anderen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, 1. für jede volljährige Person, die nicht unter die Z 2 fällt, 56,25 v.H., 2. ab der dritten volljährigen Person, sofern diese einer leistungsbeziehenden Person in der Bedarfsgemeinschaft gegenüber unterhaltsberechtigt ist 37,50 v.H., 3. für leistungsberechtigte minderjährige Personen
  6. aa)für die älteste und zweitälteste Person 24,75 v.H.,
  7. bb)für die drittälteste Person 22,75 v.H.,
  8. cc)für die viertälteste bis sechstälteste Person 15,00 v.H.,
  9. dd)ab der siebtältesten Person 12,00 v.H.
(3)Folgenden Personen ist zusätzlich zum jeweiligen Mindestsatz nach Abs. 2 in den Monaten März, Juni, September und Dezember jeden Jahres eine Sonderzahlung in der Höhe von 9 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9 zu gewähren, soweit sie zum Stichtag bereits seit mindestens drei Monaten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfes bezogen haben:
(3)Folgenden Personen ist zusätzlich zum jeweiligen Mindestsatz nach Absatz 2, in den Monaten März, Juni, September und Dezember jeden Jahres eine Sonderzahlung in der Höhe von 9 v.H. des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9, zu gewähren, soweit sie zum Stichtag bereits seit mindestens drei Monaten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfes bezogen haben:
  1. a)Alleinerziehern,
  2. b)minderjährigen Personen,
  3. c)Personen, die eine Ausgleichszulage gemäß § 293 ASVG beziehen,Personen, die eine Ausgleichszulage gemäß Paragraph 293, ASVG beziehen,
  4. d)Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. nach dem Behinderteneinstellungsgesetz sowie Personen, die über einen Behindertenausweis nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes verfügen,Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. nach dem Behinderteneinstellungsgesetz sowie Personen, die über einen Behindertenausweis nach Paragraph 40, des Bundesbehindertengesetzes verfügen,
  5. e)Personen, die das Regelpensionsalter nach ASVG erreicht, jedoch keinen Anspruch auf Pensionsleistungen haben,
  6. f)Personen nach Abs. 4 sowiePersonen nach Absatz 4, sowie
  7. g)Personen mit dauerhaften und wesentlichen schwerwiegenden psychischen Erkrankungen, die Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz beziehen. Als Stichtag gilt der Erste des jeweiligen Monats.
(4)Im Fall eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, in einer stationären Therapieeinrichtung, in einem Heim, in einer stationären Einrichtung der Rehabilitation nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz oder in einer vergleichbaren Einrichtung wird die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch ein monatliches Taschengeld in der Höhe von 16 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9 gewährt, soweit ein solches nicht durch andere Einkünfte oder Ansprüche gesichert ist.
(4)Im Fall eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, in einer stationären Therapieeinrichtung, in einem Heim, in einer stationären Einrichtung der Rehabilitation nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz oder in einer vergleichbaren Einrichtung wird die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch ein monatliches Taschengeld in der Höhe von 16 v.H. des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9, gewährt, soweit ein solches nicht durch andere Einkünfte oder Ansprüche gesichert ist. § 6 Hilfe zur Sicherung des WohnbedarfesParagraph 6, Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes
(1)Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes erfolgt durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung nach Abs. 3 festgelegten Sätze zu gewähren.
(1)Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes erfolgt durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung nach Absatz 3, festgelegten Sätze zu gewähren.
(2)Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes darf nur gewährt werden, wenn das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Wohnnutzfläche ausreicht, um den Wohnbedarf des Hilfesuchenden und gegebenenfalls auch den seiner Mitbewohner unter Zugrundelegung einfacher Wohnverhältnisse angemessen abdecken zu können.
(3)Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höchstsätze für Geldleistungen nach Abs. 1 jährlich auf der Grundlage der durchschnittlichen Kosten für Wohnungen mittlerer Qualität regional gestaffelt festzulegen. Dabei ist auf relevante statistische Daten, wie den Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich, Bedacht zu nehmen.
(3)Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höchstsätze für Geldleistungen nach Absatz eins, jährlich auf der Grundlage der durchschnittlichen Kosten für Wohnungen mittlerer Qualität regional gestaffelt festzulegen. Dabei ist auf relevante statistische Daten, wie den Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich, Bedacht zu nehmen.
(4)Verordnungen nach Abs. 3 sind im dritten Quartal des Jahres in Kraft zu setzen.
(4)Verordnungen nach Absatz 3, sind im dritten Quartal des Jahres in Kraft zu setzen.
(5)Geldleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes dürfen direkt an Dritte ausbezahlt werden. Auf Grundlage von § 6 Abs 3 Tiroler Mindestsicherungsgesetz hat die Tiroler Landesregierung die „Verordnung vom
  1. Juni 2017, mit der im Zusammenhang mit Leistungen der Mindestsicherung zur Sicherung des Wohnbedarfes Höchstsätze sowie Pauschalbeträge als Bemessungsgrundlage für Selbstbehalte festgelegt werden“, LGBl Nr 54/2017, erlassen. Darin ist für einen Sechs-Personen-Haushalt im Bezirk Innsbruck Land ein Mietzuschuss in der Höhe von Euro 787,00 vorgesehen. In diesem Mietzuschuss sind sämtliche Leistungen im Zusammenhang mit den Wohnkosten, insbesondere auch Betriebs- und Heizkosten, erfasst.Auf Grundlage von Paragraph 6, Absatz 3, Tiroler Mindestsicherungsgesetz hat die Tiroler Landesregierung die „Verordnung vom
  2. Juni 2017, mit der im Zusammenhang mit Leistungen der Mindestsicherung zur Sicherung des Wohnbedarfes Höchstsätze sowie Pauschalbeträge als Bemessungsgrundlage für Selbstbehalte festgelegt werden“, Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2017,, erlassen. Darin ist für einen Sechs-Personen-Haushalt im Bezirk Innsbruck Land ein Mietzuschuss in der Höhe von Euro 787,00 vorgesehen. In diesem Mietzuschuss sind sämtliche Leistungen im Zusammenhang mit den Wohnkosten, insbesondere auch Betriebs- und Heizkosten, erfasst. V.römisch fünf. Erwägungen: Die Beschwerdeführerin bezweifelt in ihrer Beschwerde die Korrektheit der sie betreffenden Berechnung nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz, insbesonders hinsichtlich der angerechneten Wohnkosten; es war daher zu prüfen, ob die von der belangten Behörde vorgenommene Berechnung zu Recht erfolgt ist. Vorauszuschicken ist, dass die Kinder der Beschwerdeführerin keine Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz unter dem Titel Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes erhalten: der 1992 geborene Sohn der Beschwerdeführerin ist volljähriger Student; er unterliegt daher gemäß § 3 Abs 4 lit g TMSG nicht dem persönlichen Anwendungsbereich des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes. Die anderen vier Kinder erhalten jeweils Unterhaltsvorschüsse, die den jeweiligen Mindestsatz nach § 5 TMSG überschreiten.Vorauszuschicken ist, dass die Kinder der Beschwerdeführerin keine Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz unter dem Titel Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes erhalten: der 1992 geborene Sohn der Beschwerdeführerin ist volljähriger Student; er unterliegt daher gemäß Paragraph 3, Absatz 4, Litera g, TMSG nicht dem persönlichen Anwendungsbereich des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes. Die anderen vier Kinder erhalten jeweils Unterhaltsvorschüsse, die den jeweiligen Mindestsatz nach Paragraph 5, TMSG überschreiten. Der verfahrensgegenständliche Beurteilungszeitraum erstreckt sich von November 2017 bis März
  3. Mit 01.01.2018 sind gemäß der „Verordnung der Landesregierung vom
  4. Dezember 2017, mit der der Anpassungsfaktor für das Jahr 2018 festgesetzt wird“ neue Richtsätze in Kraft getreten. Der neue auf die Beschwerdeführerin anzuwendende Richtsatz beträgt seit 01.01.2018 Euro 485,
  5. Insofern war für den Zeitraum 01.01.2018 bis 31.03.2018 eine entsprechende Spruchkorrektur zu Spruchpunkt
  6. vorzunehmen. Was die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes anlangt, hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid der Beschwerdeführerin den gesamten Höchstsatz für einen Sechs-Personen-Haushalt im Bezirk Innsbruck Land in der Höhe von Euro 787,00 zugesprochen. In diesen Höchstsätzen sind laut § 1 der Verordnung der Landesregierung vom
  7. Juni 2017 die Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben enthalten. Was die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes anlangt, hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid der Beschwerdeführerin den gesamten Höchstsatz für einen Sechs-Personen-Haushalt im Bezirk Innsbruck Land in der Höhe von Euro 787,00 zugesprochen. In diesen Höchstsätzen sind laut Paragraph eins, der Verordnung der Landesregierung vom
  8. Juni 2017 die Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben enthalten. Nach der Rechtsprechung des Landesverwaltungsgerichtes ist bei der Berechnung der Wohnkosten auf die Anzahl der konkret dort wohnenden Personen abzustellen und eine „Berechnung nach Köpfen“ vorzunehmen. Diese Absicht hat der Gesetzgeber gerade durch die Einführung der Miethöchstsätze, die nach Personen im Haushalt gestaffelt sind, zum Ausdruck gebracht (vgl LVwG Tirol vom 25.01.2018, LVwG-2017/31/2580-1). Auch der Verwaltungsgerichthof hat in seiner Judikatur ausgesprochen, dass gegen die Aufteilung der Wohnkosten zu gleichen Teilen auf die in einem Haushalt lebenden Personen keine Bedenken bestehen. Würde man nämlich die gesamten Wohnkosten bei der Bemessung der Mindestsicherungsleistung des Mindestsicherungsbeziehers berücksichtigen, hätte ein im gemeinsamen Haushalt lebendes volljähriges und selbsterhaltungsfähiges Kind keine Wohnkosten mehr zu tragen. Damit würde durch die für eine Person gewährte Mindestsicherung im Ergebnis die Wohnungskosten einer Person, die die Voraussetzungen für den Bezug von Mindestsicherungsleistungen nicht erfüllt, aus Mitteln der Mindestsicherung getragen (vgl VwGH, 28.02.2013, 2012/10/0203). Somit ist bei der Berechnung der Wohnkosten auf die jeweiligen Haushaltsangehörigen abzustellen und diese sind gesondert zu prüfen. Nach der Rechtsprechung des Landesverwaltungsgerichtes ist bei der Berechnung der Wohnkosten auf die Anzahl der konkret dort wohnenden Personen abzustellen und eine „Berechnung nach Köpfen“ vorzunehmen. Diese Absicht hat der Gesetzgeber gerade durch die Einführung der Miethöchstsätze, die nach Personen im Haushalt gestaffelt sind, zum Ausdruck gebracht vergleiche LVwG Tirol vom 25.01.2018, LVwG-2017/31/2580-1). Auch der Verwaltungsgerichthof hat in seiner Judikatur ausgesprochen, dass gegen die Aufteilung der Wohnkosten zu gleichen Teilen auf die in einem Haushalt lebenden Personen keine Bedenken bestehen. Würde man nämlich die gesamten Wohnkosten bei der Bemessung der Mindestsicherungsleistung des Mindestsicherungsbeziehers berücksichtigen, hätte ein im gemeinsamen Haushalt lebendes volljähriges und selbsterhaltungsfähiges Kind keine Wohnkosten mehr zu tragen. Damit würde durch die für eine Person gewährte Mindestsicherung im Ergebnis die Wohnungskosten einer Person, die die Voraussetzungen für den Bezug von Mindestsicherungsleistungen nicht erfüllt, aus Mitteln der Mindestsicherung getragen vergleiche VwGH, 28.02.2013, 2012/10/0203). Somit ist bei der Berechnung der Wohnkosten auf die jeweiligen Haushaltsangehörigen abzustellen und diese sind gesondert zu prüfen. Im konkreten Fall bedeutet dies, dass bei einem Höchstsatz für das Wohnen von Euro 787,-- bei einem Sechs-Personen-Haushalt jeweils Euro 131,17 pro Person anfallen. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin bestehen seitens des Landesverwaltungsgerichtes keine Bedenken, den ihr zustehenden Anteil in voller Höhe zu berücksichtigen. Der älteste, 1992 geborene Sohn der Beschwerdeführerin ist Student. Er war bis dato noch nie erwerbstätig. Da er somit gemäß § 3 Abs 4 lit g TMSG nicht in den persönlichen Anwendungsbereich des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes fällt, ist gemäß den Ausführungen oben auch sein Wohnkostenanteil in der Höhe von Euro 131,17 nicht aus Mitteln der Mindestsicherung zu tragen.Der älteste, 1992 geborene Sohn der Beschwerdeführerin ist Student. Er war bis dato noch nie erwerbstätig. Da er somit gemäß Paragraph 3, Absatz 4, Litera g, TMSG nicht in den persönlichen Anwendungsbereich des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes fällt, ist gemäß den Ausführungen oben auch sein Wohnkostenanteil in der Höhe von Euro 131,17 nicht aus Mitteln der Mindestsicherung zu tragen. Für die anderen vier Kinder erhält die Beschwerdeführerin jeweils Unterhaltsvorschuss. Dieser monatliche Unterhaltsvorschuss übersteigt in allen Fällen den jeweiligen Mindestsatz nach § 5 TMSG. Gesetzlicher Unterhalt dient zur Befriedigung des gesamten Lebensaufwands, also zur Deckung der (erlaubten) menschlichen Bedürfnisse. Dazu gehören Nahrung, Kleidung, Wohnung, alle mit der Wohnung verbundene Aufwendungen (Heizung, Stromversorgung, Reinigung), Hygiene und medizinische Versorgung, sowie bei Kindern und Jugendlichen noch Personenbetreuung, Erziehung und Ausbildung (vgl Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht6, zum Unterhaltsbegriff, S 4; Gitschthaler, Unterhaltsrecht3, zur Wohnversorgung S 3). Tatsächlich erhaltene Unterhaltsleistungen sind somit auch bei der Berechnung der Wohnkostenanteile zu berücksichtigen, da sie ua dazu dienen, das Wohnbedürfnis des Unterhaltsberechtigten abzudecken (vgl dazu auch VwGH vom 24.02.2016, Ra 2015/10/0106, in dem zum Ausdruck kommt, dass der Unterhalts- und Wohnbedarf des Kindes zur Gänze durch den geleisteten Unterhaltsbeitrag gedeckt ist). Dies führt im konkreten Fall dazu, dass der jeweilige Überschuss, der sich aus dem geleisteten Unterhaltsvorschuss und dem anzuwendenden Mindestsatz gemäß § 5 TMSG ergibt, beim Wohnkostenanteil für das betreffende Kind in Abzug zu bringen ist. Für die anderen vier Kinder erhält die Beschwerdeführerin jeweils Unterhaltsvorschuss. Dieser monatliche Unterhaltsvorschuss übersteigt in allen Fällen den jeweiligen Mindestsatz nach Paragraph 5, TMSG. Gesetzlicher Unterhalt dient zur Befriedigung des gesamten Lebensaufwands, also zur Deckung der (erlaubten) menschlichen Bedürfnisse. Dazu gehören Nahrung, Kleidung, Wohnung, alle mit der Wohnung verbundene Aufwendungen (Heizung, Stromversorgung, Reinigung), Hygiene und medizinische Versorgung, sowie bei Kindern und Jugendlichen noch Personenbetreuung, Erziehung und Ausbildung vergleiche Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht6, zum Unterhaltsbegriff, S 4; Gitschthaler, Unterhaltsrecht3, zur Wohnversorgung S 3). Tatsächlich erhaltene Unterhaltsleistungen sind somit auch bei der Berechnung der Wohnkostenanteile zu berücksichtigen, da sie ua dazu dienen, das Wohnbedürfnis des Unterhaltsberechtigten abzudecken vergleiche dazu auch VwGH vom 24.02.2016, Ra 2015/10/0106, in dem zum Ausdruck kommt, dass der Unterhalts- und Wohnbedarf des Kindes zur Gänze durch den geleisteten Unterhaltsbeitrag gedeckt ist). Dies führt im konkreten Fall dazu, dass der jeweilige Überschuss, der sich aus dem geleisteten Unterhaltsvorschuss und dem anzuwendenden Mindestsatz gemäß Paragraph 5, TMSG ergibt, beim Wohnkostenanteil für das betreffende Kind in Abzug zu bringen ist. Daraus ergibt sich folgende Berechnung: Für den Zeitraum 01.11.2017 bis 31.12.2017 ergibt sich beim Sohn CA ein „Überschuss“ von Euro 61,-- zwischen dem ausbezahlten Unterhaltsvorschuss in der Höhe von Euro 270,-- und dem Mindestsatz von Euro 209,00; daraus resultiert ein Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Wohnkostenanteils in der Höhe von Euro 70,
  9. Für den Sohn DA ergibt sich ein „Überschuss“ von Euro 31,-- zwischen dem ausbezahlten Unterhaltsvorschuss in der Höhe von Euro 240,-- und dem Mindestsatz von Euro 209,00; daraus resultiert ein Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Wohnkostenanteils in der Höhe von Euro 100,
  10. Für die Tochter EA ergibt sich ein „Überschuss“ von Euro 47,89 zwischen dem ausbezahlten Unterhaltsvorschuss in der Höhe von Euro 240,-- und dem Mindestsatz von Euro 192,11; daraus resultiert ein Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Wohnkostenanteils in der Höhe von Euro 83,
  11. Für den Sohn FA ergibt sich ein „Überschuss“ von Euro 83,33 zwischen dem ausbezahlten Unterhaltsvorschuss in der Höhe von Euro 210,-- und dem Mindestsatz von Euro 126,67; daraus resultiert ein Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Wohnkostenanteils in der Höhe von Euro 47,
  12. Unter Berücksichtigung des vollen Wohnkostenanteils der Beschwerdeführerin ergibt sich daraus für den Zeitraum 01.11.2017 bis 31.12.2017 ein Mindestsicherungsanspruch zur Sicherung des Wohnbedarfes gemäß § 6 TMSG in der Höhe von Euro 432,63.Daraus ergibt sich folgende Berechnung: Für den Zeitraum 01.11.2017 bis 31.12.2017 ergibt sich beim Sohn CA ein „Überschuss“ von Euro 61,-- zwischen dem ausbezahlten Unterhaltsvorschuss in der Höhe von Euro 270,-- und dem Mindestsatz von Euro 209,00; daraus resultiert ein Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Wohnkostenanteils in der Höhe von Euro 70,
  13. Für den Sohn DA ergibt sich ein „Überschuss“ von Euro 31,-- zwischen dem ausbezahlten Unterhaltsvorschuss in der Höhe von Euro 240,-- und dem Mindestsatz von Euro 209,00; daraus resultiert ein Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Wohnkostenanteils in der Höhe von Euro 100,
  14. Für die Tochter EA ergibt sich ein „Überschuss“ von Euro 47,89 zwischen dem ausbezahlten Unterhaltsvorschuss in der Höhe von Euro 240,-- und dem Mindestsatz von Euro 192,11; daraus resultiert ein Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Wohnkostenanteils in der Höhe von Euro 83,
  15. Für den Sohn FA ergibt sich ein „Überschuss“ von Euro 83,33 zwischen dem ausbezahlten Unterhaltsvorschuss in der Höhe von Euro 210,-- und dem Mindestsatz von Euro 126,67; daraus resultiert ein Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Wohnkostenanteils in der Höhe von Euro 47,
  16. Unter Berücksichtigung des vollen Wohnkostenanteils der Beschwerdeführerin ergibt sich daraus für den Zeitraum 01.11.2017 bis 31.12.2017 ein Mindestsicherungsanspruch zur Sicherung des Wohnbedarfes gemäß Paragraph 6, TMSG in der Höhe von Euro 432,
  17. Unter Berücksichtigung der seit 01.01.2018 geltenden angepassten Richtsätze ergibt sich für den Zeitraum 01.01.2018 bis 31.03.2018 folgende Berechnung: Für den Sohn CA ergibt ein „Überschuss“ von Euro 56,4 zwischen dem ausbezahlten Unterhaltsvorschuss in der Höhe von Euro 270,-- und dem Mindestsatz von Euro 213,60; daraus resultiert ein Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Wohnkostenanteils in der Höhe von Euro 74,
  18. Für den Sohn DA ergibt sich ein „Überschuss“ von Euro 26,4 zwischen dem ausbezahlten Unterhaltsvorschuss in der Höhe von Euro 240,-- und dem Mindestsatz von Euro 213,60; daraus resultiert ein Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Wohnkostenanteils in der Höhe von Euro 104,
  19. Für die Tochter EA ergibt sich ein „Überschuss“ von Euro 43,66 zwischen dem ausbezahlten Unterhaltsvorschuss in der Höhe von Euro 240,-- und dem Mindestsatz von Euro 196,34; daraus resultiert ein Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Wohnkostenanteils in der Höhe von Euro 87,
  20. Für den Sohn FA ergibt sich ein „Überschuss“ von Euro 80,54 zwischen dem ausbezahlten Unterhaltsvorschuss in der Höhe von Euro 210,-- und dem Mindestsatz von Euro 129,46; daraus resultiert ein Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Wohnkostenanteils in der Höhe von Euro 50,
  21. Unter Berücksichtigung des vollen Wohnkostenanteils der Beschwerdeführerin ergibt sich daraus für den Zeitraum 01.01.2018 bis 31.03.2018 ein Mindestsicherungsanspruch zur Sicherung des Wohnbedarfes gemäß § 6 TMSG in der Höhe von Euro 448,85.Unter Berücksichtigung der seit 01.01.2018 geltenden angepassten Richtsätze ergibt sich für den Zeitraum 01.01.2018 bis 31.03.2018 folgende Berechnung: Für den Sohn CA ergibt ein „Überschuss“ von Euro 56,4 zwischen dem ausbezahlten Unterhaltsvorschuss in der Höhe von Euro 270,-- und dem Mindestsatz von Euro 213,60; daraus resultiert ein Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Wohnkostenanteils in der Höhe von Euro 74,
  22. Für den Sohn DA ergibt sich ein „Überschuss“ von Euro 26,4 zwischen dem ausbezahlten Unterhaltsvorschuss in der Höhe von Euro 240,-- und dem Mindestsatz von Euro 213,60; daraus resultiert ein Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Wohnkostenanteils in der Höhe von Euro 104,
  23. Für die Tochter EA ergibt sich ein „Überschuss“ von Euro 43,66 zwischen dem ausbezahlten Unterhaltsvorschuss in der Höhe von Euro 240,-- und dem Mindestsatz von Euro 196,34; daraus resultiert ein Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Wohnkostenanteils in der Höhe von Euro 87,
  24. Für den Sohn FA ergibt sich ein „Überschuss“ von Euro 80,54 zwischen dem ausbezahlten Unterhaltsvorschuss in der Höhe von Euro 210,-- und dem Mindestsatz von Euro 129,46; daraus resultiert ein Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Wohnkostenanteils in der Höhe von Euro 50,
  25. Unter Berücksichtigung des vollen Wohnkostenanteils der Beschwerdeführerin ergibt sich daraus für den Zeitraum 01.01.2018 bis 31.03.2018 ein Mindestsicherungsanspruch zur Sicherung des Wohnbedarfes gemäß Paragraph 6, TMSG in der Höhe von Euro 448,
  26. Der Verweis der Beschwerdeführerin auf § 6 Abs 2 Unterhaltsvorschußgesetz 1985 (UVG) vermag an dieser Berechnung nichts zu ändern, da diese Bestimmung die Höhe des Unterhaltsvorschusses normiert. An der grundsätzlichen Frage der Anrechnung des „Überschusses“ aus der Differenz zwischen Unterhaltsvorschuss und Mindestsatz nach TMSG ändert sich dabei nichts. Zudem ist im Rahmen der Berechnung der Mindestsicherung immer auf die konkret zufließenden Mittel abzustellen und sind diese bei der Berechnung zu berücksichtigen. Der Verweis der Beschwerdeführerin auf Paragraph 6, Absatz 2, Unterhaltsvorschußgesetz 1985 (UVG) vermag an dieser Berechnung nichts zu ändern, da diese Bestimmung die Höhe des Unterhaltsvorschusses normiert. An der grundsätzlichen Frage der Anrechnung des „Überschusses“ aus der Differenz zwischen Unterhaltsvorschuss und Mindestsatz nach TMSG ändert sich dabei nichts. Zudem ist im Rahmen der Berechnung der Mindestsicherung immer auf die konkret zufließenden Mittel abzustellen und sind diese bei der Berechnung zu berücksichtigen. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr.in Stemmer (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.45.2750.4

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