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LVwG-2018/26/0316-1

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum05.03.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/26/0316-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richt

§ 13

)„§ 14 (

Paragraph 13,) Änderung von Grundstücksgrenzen

(1)Die Teilung, die Vereinigung und jede sonstige Änderung von
  1. a)als Bauland, Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen gewidmeten Grundstücken und
  2. b)von Grundstücken, die innerhalb der im örtlichen Raumordnungskonzept nach § 31 Abs. 1 lit. d und e des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 festgelegten Bereiche liegen,
  3. b)von Grundstücken, die innerhalb der im örtlichen Raumordnungskonzept nach Paragraph 31, Absatz eins, Litera d und e des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 festgelegten Bereiche liegen, bedürfen der Bewilligung der Behörde. Dies gilt auch für Grundstücke, die nur zum Teil eine Widmung nach lit. a aufweisen oder in einem der in der lit. b genannten Bereiche liegen, wenn die Änderung auch den betreffenden Teil des Grundstückes betrifft.bedürfen der Bewilligung der Behörde. Dies gilt auch für Grundstücke, die nur zum Teil eine Widmung nach Litera a, aufweisen oder in einem der in der Litera b, genannten Bereiche liegen, wenn die Änderung auch den betreffenden Teil des Grundstückes betrifft.
(2)Der Bewilligung nach Abs. 1 bedürfen nicht Änderungen von Grundstücksgrenzen
(2)Der Bewilligung nach Absatz eins, bedürfen nicht Änderungen von Grundstücksgrenzen
  1. a)im Rahmen eines Baulandumlegungsverfahrens, eines Zusammenlegungsverfahrens oder eines Flurbereinigungsverfahrens,
  2. b)von unbebauten Grundstücken im Rahmen der §§ 13 und 15 des Liegenschaftsteilungs-gesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 100/2008, undb) von unbebauten Grundstücken im Rahmen der Paragraphen 13 und 15 des Liegenschaftsteilungs-gesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2008,, und
  3. c)[…] § 16 (

§ 15)

Paragraph 16, (

Paragraph 15,) Bewilligung

(1)Die Bewilligung nach § 14 Abs. 1 ist bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, zu erteilen, wenn ein Bebauungsplan, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise weiters ein ergänzender Bebauungsplan, besteht und wenn die vorgesehene Änderung der Grundstücksgrenzen eine dem Bebauungsplan bzw. dem ergänzenden Bebauungsplan entsprechende Bebauung der Grundstücke sowie die darin festgelegte verkehrsmäßige Erschließung nicht verhindert oder erschwert. Bei sonstigen Grundstücken, für die ein Bebauungsplan besteht, ist die Bewilligung zu erteilen, wenn die vorgesehene Änderung der Grundstücksgrenzen eine dem Bebauungsplan entsprechende Bebauung der Grundstücke sowie die darin festgelegte verkehrsmäßige Erschließung nicht verhindert oder erschwert.
(1)Die Bewilligung nach Paragraph 14, Absatz eins, ist bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, zu erteilen, wenn ein Bebauungsplan, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise weiters ein ergänzender Bebauungsplan, besteht und wenn die vorgesehene Änderung der Grundstücksgrenzen eine dem Bebauungsplan bzw. dem ergänzenden Bebauungsplan entsprechende Bebauung der Grundstücke sowie die darin festgelegte verkehrsmäßige Erschließung nicht verhindert oder erschwert. Bei sonstigen Grundstücken, für die ein Bebauungsplan besteht, ist die Bewilligung zu erteilen, wenn die vorgesehene Änderung der Grundstücksgrenzen eine dem Bebauungsplan entsprechende Bebauung der Grundstücke sowie die darin festgelegte verkehrsmäßige Erschließung nicht verhindert oder erschwert.
(2)In allen übrigen Fällen ist die Bewilligung nach § 14 Abs. 1 zu erteilen, wenn die vorgesehene Änderung der Grundstücksgrenzen
(2)In allen übrigen Fällen ist die Bewilligung nach Paragraph 14, Absatz eins, zu erteilen, wenn die vorgesehene Änderung der Grundstücksgrenzen
  1. a)einer geordneten baulichen Gesamtentwicklung der Gemeinde im Sinn der Ziele der örtlichen Raumordnung, insbesondere unter Bedachtnahme auf die möglichen künftigen Größenverhältnisse der Gebäude zueinander und den Schutz des Orts- und Straßenbildes, nicht zuwiderläuft,
  2. b)eine zweckmäßige und bodensparende Bebauung des betreffenden Grundstückes gewährleistet und
  3. c)einer zweckmäßigen verkehrsmäßigen Erschließung und Erschließung des betreffenden Gebietes mit Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse einer geordneten Gesamterschließung des Gemeindegebietes nicht entgegensteht.
(3)In den Fällen der Abs. 1 und 2 darf durch die Änderung der Grundstücksgrenzen nur ein Bauplatz geschaffen werden.
(3)In den Fällen der Absatz eins und 2 darf durch die Änderung der Grundstücksgrenzen nur ein Bauplatz geschaffen werden.
(4)[…]“ V.römisch fünf. Erwägungen: 1) Die von den Beschwerdeführern beantragten Grenzänderungen am Grundstück **1 KG X, wie sie in Bezug auf die Trennstücke „7“, „9“ sowie „17“ in der von ihnen vorgelegten Teilungsurkunde des Vermessungsbüros FF ZT GmbH vom 20.03.2017, Geschäftszahl ****, dargestellt sind, sind nach der Bestimmung des § 14 Abs 1 TBO 2018 (

§ 13

Abs 1 TBO 2011) genehmigungsbedürftig, da dieses Grundstück als Sonderfläche „Tischlerei mit Wohnungen (STw)“ im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Y ausgewiesen ist.Die von den Beschwerdeführern beantragten Grenzänderungen am Grundstück **1 KG römisch zehn, wie sie in Bezug auf die Trennstücke „7“, „9“ sowie „17“ in der von ihnen vorgelegten Teilungsurkunde des Vermessungsbüros FF ZT GmbH vom 20.03.2017, Geschäftszahl ****, dargestellt sind, sind nach der Bestimmung des Paragraph 14, Absatz eins, TBO 2018 (

Paragraph 13, Absatz eins, TBO 2011) genehmigungsbedürftig, da dieses Grundstück als Sonderfläche „Tischlerei mit Wohnungen (STw)“ im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Y ausgewiesen ist. Diese Grenzänderungen am Grundstück **1 KG X sind gemäß der gesetzlichen Vorgabe des § 16 Abs 3 TBO 2018 (

§ 15

Abs 3 TBO 2011) allerdings nicht genehmigungsfähig, wird doch durch die beantragten Änderungen der Grundstücksgrenzen bewirkt, dass das Grundstück **1 KG X nicht mehr als Bauplatz im Sinne der Bestimmung des § 2 Abs 12 TBO 2018 qualifiziert werden kann.Diese Grenzänderungen am Grundstück **1 KG römisch zehn sind gemäß der gesetzlichen Vorgabe des Paragraph 16, Absatz 3, TBO 2018 (

Paragraph 15, Absatz 3, TBO 2011) allerdings nicht genehmigungsfähig, wird doch durch die beantragten Änderungen der Grundstücksgrenzen bewirkt, dass das Grundstück **1 KG römisch zehn nicht mehr als Bauplatz im Sinne der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 12, TBO 2018 qualifiziert werden kann. Die rechtliche Vorgabe des § 16 Abs 3 TBO 2018, wonach durch Änderungen der Grundstücksgrenzen nur ein Bauplatz geschaffen werden darf, wird durch die geplante Grundstückskonfiguration mit Zuschreibung der drei Teilflächen „7“, „9“ sowie „17“ zum Grundstück **1 KG X eindeutig verletzt, zumal zu dem eine Sonderfläche darstellenden Grundstück **1 KG X drei Teilflächen hinzukämen, die diese Sonderflächenwidmung nicht aufweisen. Die rechtliche Vorgabe des Paragraph 16, Absatz 3, TBO 2018, wonach durch Änderungen der Grundstücksgrenzen nur ein Bauplatz geschaffen werden darf, wird durch die geplante Grundstückskonfiguration mit Zuschreibung der drei Teilflächen „7“, „9“ sowie „17“ zum Grundstück **1 KG römisch zehn eindeutig verletzt, zumal zu dem eine Sonderfläche darstellenden Grundstück **1 KG römisch zehn drei Teilflächen hinzukämen, die diese Sonderflächenwidmung nicht aufweisen. Da Bauplätze eine einheitliche Widmung nach den Vorschriften der Tiroler Bauordnung 2018 (§ 2 Abs 12 und § 34 Abs 4 lit c TBO 2018) aufweisen müssen, würde das Grundstück **1 KG X klarerweise seine Eigenschaft als Bauplatz durch die antragsgegenständlichen Grundstücksänderungen verlieren, zumal die für dieses Grundstück gegebene Sonderflächenwidmung „Tischlerei mit Wohnungen (STw)“ auch nicht unter die vom Erfordernis einer einheitlichen Widmung ausgenommenen Sonderflächen fällt, wie sie in § 2 Abs 12 TBO 2018 aufgelistet sind.Da Bauplätze eine einheitliche Widmung nach den Vorschriften der Tiroler Bauordnung 2018 (Paragraph 2, Absatz 12 und Paragraph 34, Absatz 4, Litera c, TBO 2018) aufweisen müssen, würde das Grundstück **1 KG römisch zehn klarerweise seine Eigenschaft als Bauplatz durch die antragsgegenständlichen Grundstücksänderungen verlieren, zumal die für dieses Grundstück gegebene Sonderflächenwidmung „Tischlerei mit Wohnungen (STw)“ auch nicht unter die vom Erfordernis einer einheitlichen Widmung ausgenommenen Sonderflächen fällt, wie sie in Paragraph 2, Absatz 12, TBO 2018 aufgelistet sind. Die Genehmigungsfähigkeit der beabsichtigten Änderungen an den Grenzen des Grundstückes **1 KG X würde voraussetzen, dass die zuzuschreibenden drei Trennstücke (aus den beiden Grundstücken **4 sowie **7, beide KG X) dieselbe Sonderflächenwidmung erhalten, wie sie für das Grundstück **1 KG X bereits gegeben ist.Die Genehmigungsfähigkeit der beabsichtigten Änderungen an den Grenzen des Grundstückes **1 KG römisch zehn würde voraussetzen, dass die zuzuschreibenden drei Trennstücke (aus den beiden Grundstücken **4 sowie **7, beide KG römisch zehn) dieselbe Sonderflächenwidmung erhalten, wie sie für das Grundstück **1 KG römisch zehn bereits gegeben ist. 2) Vor diesem Hintergrund hat die belangte Behörde völlig rechtskonform mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid die beantragte Genehmigung nach § 13 Abs 1 TBO 2011 (nunmehr § 14 Abs 1 TBO 2018) für die Teilungsurkunde des Vermessungsbüros FF ZT GmbH vom 20.03.2017, Geschäftszahl ****, verweigert.Vor diesem Hintergrund hat die belangte Behörde völlig rechtskonform mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid die beantragte Genehmigung nach Paragraph 13, Absatz eins, TBO 2011 (nunmehr Paragraph 14, Absatz eins, TBO 2018) für die Teilungsurkunde des Vermessungsbüros FF ZT GmbH vom 20.03.2017, Geschäftszahl ****, verweigert. Die dagegen erhobene Beschwerde der Rechtsmittelwerber erweist sich demgemäß als unberechtigt und war folglich die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die in der Beschwerde vorgetragenen Argumente gegen die angefochtene Entscheidung sind nicht geeignet, ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen und die vorliegende Beschwerde zum Erfolg zu führen, wozu im Einzelnen – soweit darauf nicht ohnehin schon eingegangen wurde – noch Folgendes auszuführen ist: a) Wenn die Rechtsmittelwerber vermeinen, von den 20 in der vorgelegten Vermessungsurkunde vom 20.03.2017 dargestellten Grenzänderungen bedürften schon gemäß § 13 Abs 1 TBO 2011 (nunmehr § 14 Abs 1 TBO 2018) 17 Grundstücksänderungen keiner Bewilligung der Behörde, sondern lediglich jene drei, die das Grundstück **1 KG X betreffen würden, so sind sie darauf aufmerksam zu machen, dass mit dieser Argumentation für sie nichts zu gewinnen ist.Wenn die Rechtsmittelwerber vermeinen, von den 20 in der vorgelegten Vermessungsurkunde vom 20.03.2017 dargestellten Grenzänderungen bedürften schon gemäß Paragraph 13, Absatz eins, TBO 2011 (nunmehr Paragraph 14, Absatz eins, TBO 2018) 17 Grundstücksänderungen keiner Bewilligung der Behörde, sondern lediglich jene drei, die das Grundstück **1 KG römisch zehn betreffen würden, so sind sie darauf aufmerksam zu machen, dass mit dieser Argumentation für sie nichts zu gewinnen ist. Nach § 2 Abs 1 Liegenschaftsteilungsgesetz darf nämlich eine Vermessungsurkunde im Sinne des Liegenschaftsteilungsgesetzes – wie gegenständlich eine der FF ZT GmbH vorliegt – nur zur Gänze grundbücherlich durchgeführt werden, in einem Grundbuchsantrag darf also nur die Durchführung eines Plans begehrt werden.Nach Paragraph 2, Absatz eins, Liegenschaftsteilungsgesetz darf nämlich eine Vermessungsurkunde im Sinne des Liegenschaftsteilungsgesetzes – wie gegenständlich eine der FF ZT GmbH vorliegt – nur zur Gänze grundbücherlich durchgeführt werden, in einem Grundbuchsantrag darf also nur die Durchführung eines Plans begehrt werden. Durch diese gesetzliche Vorgabe des Liegenschaftsteilungsgesetzes ist für das erkennende Verwaltungsgericht unzweifelhaft klargestellt, dass die verfahrensgegenständliche Vermessungsurkunde als Einheit zu betrachten ist, was zur Folge hat, dass die Baubehörde in einem Bewilligungsverfahren nach dem § 16 TBO 2018 (

§ 15

TBO 2011) über die nach § 14 Abs 1 TBO 2018 (

§ 13

Abs 1 TBO 2011) genehmigungsbedürftigen Grundstücksveränderungen in einer (einheitlichen) Vermessungsurkunde entweder nur zur Gänze bewilligend oder zur Gänze versagend entscheiden kann (vgl dazu zur ähnlichen Situation für die Grundverkehrsbehörde bei einem einheitlichen Rechtsgeschäft das VwGH-Erkenntnis vom 27.01.2012, Zl 2010/02/0096, sowie zur ähnlichen Konstellation beim grundsätzlich ein unteilbares Ganzes darstellenden Bauvorhaben das VwGH-Erkenntnis vom 29.01.2008, Zl 2006/05/0297).Durch diese gesetzliche Vorgabe des Liegenschaftsteilungsgesetzes ist für das erkennende Verwaltungsgericht unzweifelhaft klargestellt, dass die verfahrensgegenständliche Vermessungsurkunde als Einheit zu betrachten ist, was zur Folge hat, dass die Baubehörde in einem Bewilligungsverfahren nach dem Paragraph 16, TBO 2018 (

Paragraph 15, TBO 2011) über die nach Paragraph 14, Absatz eins, TBO 2018 (

Paragraph 13, Absatz eins, TBO 2011) genehmigungsbedürftigen Grundstücksveränderungen in einer (einheitlichen) Vermessungsurkunde entweder nur zur Gänze bewilligend oder zur Gänze versagend entscheiden kann vergleiche dazu zur ähnlichen Situation für die Grundverkehrsbehörde bei einem einheitlichen Rechtsgeschäft das VwGH-Erkenntnis vom 27.01.2012, Zl 2010/02/0096, sowie zur ähnlichen Konstellation beim grundsätzlich ein unteilbares Ganzes darstellenden Bauvorhaben das VwGH-Erkenntnis vom 29.01.2008, Zl 2006/05/0297). Die Beschwerdeführer selbst haben durch Abschluss des Tausch-, Übergabs- und Dienstbarkeitsvertrages vom 03.07.2017 und durch Vorlage der (alle vertraglich vereinbarten Grundstücksveränderungen darstellenden) Vermessungsurkunde vom 20.03.2017 entsprechend ihrem dadurch zu Tage tretenden Willen die nunmehr gegebene Einheit der verfahrensmaßgeblichen Vermessungsurkunde hergestellt. Dem bekämpften Bescheid der belangten Behörde ist im Zusammenhalt mit dessen Begründung ausreichend klar zu entnehmen, dass die belangte Behörde nur die Bewilligung für die das Grundstück **1 KG X betreffenden Grenzänderungen - also für die Zuschreibung der Teilflächen „7“, „9“ sowie „17“ zum Grundstück **1 KG X - verweigert hat, dabei handelt es sich genau um die nach § 14 Abs 1 TBO 2018 (

§ 13

Abs 1 TBO 2011) bewilligungspflichtigen Grenzänderungen.Dem bekämpften Bescheid der belangten Behörde ist im Zusammenhalt mit dessen Begründung ausreichend klar zu entnehmen, dass die belangte Behörde nur die Bewilligung für die das Grundstück **1 KG römisch zehn betreffenden Grenzänderungen - also für die Zuschreibung der Teilflächen „7“, „9“ sowie „17“ zum Grundstück **1 KG römisch zehn - verweigert hat, dabei handelt es sich genau um die nach Paragraph 14, Absatz eins, TBO 2018 (

Paragraph 13, Absatz eins, TBO 2011) bewilligungspflichtigen Grenzänderungen. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien darf neben dem in erster Linie maßgeblichen Wortlaut des Spruchs auch die Begründung einer Entscheidung als Auslegungshilfe herangezogen werden, wenn der Spruch als individuelle Norm einer Auslegung bedarf, wobei es genügt, wenn sich aus der Einbeziehung der Begründung in die Auslegung des Spruchs der Inhalt der Entscheidung mit ausreichender Deutlichkeit ergibt (siehe dazu den Beschluss des VwGH vom 21.09.2017, Zl Ra 2016/22/0068). Sieht man sich nun die Begründung des angefochtenen Bescheides näher an, so wird klar, dass die belangte Behörde mit ihrer (den verfahrensauslösenden Antrag abweisenden) Entscheidung nur über die genehmigungspflichtigen Grundstücksveränderungen am Grundstück **1 KG X abgesprochen hat, wird doch in der Begründung des bekämpften Bescheides mit keinem Wort auf die anderen in der Vermessungsurkunde vom 20.03.2017 dargestellten Grundstücksveränderungen eingegangen, lediglich mit jenen, die das Grundstück **1 KG X betreffen, erfolgte eine Auseinandersetzung.Sieht man sich nun die Begründung des angefochtenen Bescheides näher an, so wird klar, dass die belangte Behörde mit ihrer (den verfahrensauslösenden Antrag abweisenden) Entscheidung nur über die genehmigungspflichtigen Grundstücksveränderungen am Grundstück **1 KG römisch zehn abgesprochen hat, wird doch in der Begründung des bekämpften Bescheides mit keinem Wort auf die anderen in der Vermessungsurkunde vom 20.03.2017 dargestellten Grundstücksveränderungen eingegangen, lediglich mit jenen, die das Grundstück **1 KG römisch zehn betreffen, erfolgte eine Auseinandersetzung. Insgesamt kann das erkennende Verwaltungsgericht im Gegenstandsfall nicht finden, dass der in Beschwerde gezogene Bescheid vom 07.12.2017 rechtswidrig ist. Jedenfalls vermögen die Rechtsmittelwerber mit ihrer Argumentation, die von ihnen beabsichtigten Grundstücksveränderungen seien mit Ausnahme derjenigen, die das Grundstück **1 KG X betreffen würden, gar nicht genehmigungspflichtig, eine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit nicht aufzuzeigen.Insgesamt kann das erkennende Verwaltungsgericht im Gegenstandsfall nicht finden, dass der in Beschwerde gezogene Bescheid vom 07.12.2017 rechtswidrig ist. Jedenfalls vermögen die Rechtsmittelwerber mit ihrer Argumentation, die von ihnen beabsichtigten Grundstücksveränderungen seien mit Ausnahme derjenigen, die das Grundstück **1 KG römisch zehn betreffen würden, gar nicht genehmigungspflichtig, eine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit nicht aufzuzeigen. b) In der Beschwerde wird vorgetragen, dass die Agrarbehörde mit Bescheid vom 30.10.2017 eine Flurbereinigung durchgeführt habe, wobei diesem Verfahren der Tausch-, Übergabs- und Dienstbarkeitsvertrag vom 03.07.2017 zugrunde gelegen sei. Auch aus diesem Grund sei daher gemäß § 13 Abs 2 lit a TBO 2011 (nunmehr § 14 Abs 2 lit a TBO 2018) keine Grundstücksteilungsbewilligung nach der TBO 2011 erforderlich.In der Beschwerde wird vorgetragen, dass die Agrarbehörde mit Bescheid vom 30.10.2017 eine Flurbereinigung durchgeführt habe, wobei diesem Verfahren der Tausch-, Übergabs- und Dienstbarkeitsvertrag vom 03.07.2017 zugrunde gelegen sei. Auch aus diesem Grund sei daher gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Litera a, TBO 2011 (nunmehr Paragraph 14, Absatz 2, Litera a, TBO 2018) keine Grundstücksteilungsbewilligung nach der TBO 2011 erforderlich. Zu diesem Beschwerdevorbringen ist festzuhalten, dass nach dem von den Beschwerdeführern vorgelegten Bescheid der Agrarbehörde vom 30.10.2017 das ins Treffen geführte Flurbereinigungsverfahren nur hinsichtlich jener in der Vermessungsurkunde vom 20.03.2017 dargestellten Grundstückveränderungen erfolgt ist, welche im vorliegenden Verfahren weder antrags- noch entscheidungsgegenständlich sind. Das agrarbehördliche Verfahren hat die Trennstücke „2“, „3“, „4“, „5“, „8“, „11“, „15“ sowie „18“ zum Gegenstand gehabt, mithin insbesondere nicht die Grenzänderungen am Grundstück **1 KG X durch Zuschreibung der Trennstücke „7“, „9“ sowie „17“.Das agrarbehördliche Verfahren hat die Trennstücke „2“, „3“, „4“, „5“, „8“, „11“, „15“ sowie „18“ zum Gegenstand gehabt, mithin insbesondere nicht die Grenzänderungen am Grundstück **1 KG römisch zehn durch Zuschreibung der Trennstücke „7“, „9“ sowie „17“. Der geltend gemachte Ausnahmetatbestand des § 14 Abs 2 lit a TBO 2018 (

§ 13

Abs 2 lit a TBO 2011) greift dementsprechend nicht für die verfahrensgegenständlichen Veränderungen am Grundstück **1 KG X.Der geltend gemachte Ausnahmetatbestand des Paragraph 14, Absatz 2, Litera a, TBO 2018 (

Paragraph 13, Absatz 2, Litera a, TBO 2011) greift dementsprechend nicht für die verfahrensgegenständlichen Veränderungen am Grundstück **1 KG römisch zehn. c) Insoweit die Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 13 Liegenschaftsteilungsgesetz als gegeben erachten, dies auch in Bezug auf die Grenzänderungen am Grundstück **1 KG X, womit sie den Ausnahmetatbestand des § 14 Abs 2 lit b TBO 2018 (

§ 13

Abs 2 lit b TBO 2011) anzusprechen versuchen, ist vom erkennenden Verwaltungsgericht wie folgt klarzustellen:Insoweit die Beschwerdeführer die Voraussetzungen des Paragraph 13, Liegenschaftsteilungsgesetz als gegeben erachten, dies auch in Bezug auf die Grenzänderungen am Grundstück **1 KG römisch zehn, womit sie den Ausnahmetatbestand des Paragraph 14, Absatz 2, Litera b, TBO 2018 (

Paragraph 13, Absatz 2, Litera b, TBO 2011) anzusprechen versuchen, ist vom erkennenden Verwaltungsgericht wie folgt klarzustellen: Feststellungsgemäß ist das Grundstück **1 KG X mit einem Gebäude bebaut, sodass die in § 14 Abs 2 lit b TBO 2018 näher festgelegte Ausnahme von der Genehmigungsbedürftigkeit für Grundstückveränderungen von vornherein im Gegenstandsfall nicht zum Tragen kommen kann, da sich der Ausnahmetatbestand des § 14 Abs 2 lit b TBO 2018 nach dem klaren Gesetzeswortlaut nur auf unbebaute Grundstücke bezieht.Feststellungsgemäß ist das Grundstück **1 KG römisch zehn mit einem Gebäude bebaut, sodass die in Paragraph 14, Absatz 2, Litera b, TBO 2018 näher festgelegte Ausnahme von der Genehmigungsbedürftigkeit für Grundstückveränderungen von vornherein im Gegenstandsfall nicht zum Tragen kommen kann, da sich der Ausnahmetatbestand des Paragraph 14, Absatz 2, Litera b, TBO 2018 nach dem klaren Gesetzeswortlaut nur auf unbebaute Grundstücke bezieht. d) Was schließlich den Beschwerdeeinwand anbelangt, die Anwendbarkeit der Übergangsbestimmung des § 62 Abs 11 TBO 2011 (nunmehr § 71 Abs 11 TBO 2018) sei vorliegend zu prüfen, ist Folgendes entgegenzuhalten:Was schließlich den Beschwerdeeinwand anbelangt, die Anwendbarkeit der Übergangsbestimmung des Paragraph 62, Absatz 11, TBO 2011 (nunmehr Paragraph 71, Absatz 11, TBO 2018) sei vorliegend zu prüfen, ist Folgendes entgegenzuhalten: Die Übergangsbestimmung des § 71 Abs 11 TBO 2018 (

§ 62

Abs 11 TBO 2011) betrifft ausschließlich die Möglichkeit, Grundstücksveränderungen auch ohne die vorherige Erlassung von Bebauungsplänen vorzunehmen, es geht also nur um Abweichungen von den in § 16 Abs 1 TBO 2018 festgelegten Voraussetzungen, nicht aber um das Absehen vom Erfordernis der einheitlichen Widmung eines Bauplatzes.Die Übergangsbestimmung des Paragraph 71, Absatz 11, TBO 2018 (

Paragraph 62, Absatz 11, TBO 2011) betrifft ausschließlich die Möglichkeit, Grundstücksveränderungen auch ohne die vorherige Erlassung von Bebauungsplänen vorzunehmen, es geht also nur um Abweichungen von den in Paragraph 16, Absatz eins, TBO 2018 festgelegten Voraussetzungen, nicht aber um das Absehen vom Erfordernis der einheitlichen Widmung eines Bauplatzes. Die ins Treffen geführte Übergangsbestimmung des § 62 Abs 11 TBO 2011 (nunmehr § 71 Abs 11 TBO 2018) geht daher an der Problematik des in Prüfung stehenden Falles vorbei.Die ins Treffen geführte Übergangsbestimmung des Paragraph 62, Absatz 11, TBO 2011 (nunmehr Paragraph 71, Absatz 11, TBO 2018) geht daher an der Problematik des in Prüfung stehenden Falles vorbei. Soweit die Rechtsmittelwerber eigentlich die Übergangsbestimmung des § 62 Abs 10 TBO 2011 (nunmehr § 71 Abs 10 TBO 2018) geltend machen wollten und aus einem Versehen die Übergangsbestimmung des § 62 Abs 11 TBO 2011 angesprochen haben, ist ihnen zu erwidern, dass auch die Übergangsbestimmung des § 71 Abs 10 TBO 2018 (

§ 62

Abs 10 TBO 2011) ihre Beschwerde nicht zum Erfolg zu führen vermag.Soweit die Rechtsmittelwerber eigentlich die Übergangsbestimmung des Paragraph 62, Absatz 10, TBO 2011 (nunmehr Paragraph 71, Absatz 10, TBO 2018) geltend machen wollten und aus einem Versehen die Übergangsbestimmung des Paragraph 62, Absatz 11, TBO 2011 angesprochen haben, ist ihnen zu erwidern, dass auch die Übergangsbestimmung des Paragraph 71, Absatz 10, TBO 2018 (

Paragraph 62, Absatz 10, TBO 2011) ihre Beschwerde nicht zum Erfolg zu führen vermag. Nach dem klaren Wortlaut dieser Übergangsbestimmung bezieht sich diese Regelung nur auf durch „Bauansuchen“ und „Bauanzeigen“ ausgelöste Verfahren, nicht aber auf Bewilligungsverfahren nach § 16 TBO 2018, was insbesondere durch Anführung des Versagungsgrundes des § 34 Abs 4 lit c TBO 2018 sehr deutlich zu Tage tritt. Eine Bezugnahme auf den Versagungsgrund des § 16 Abs 3 TBO 2018, der erst seit der Novelle LGBl Nr 94/2016, dem Rechtsbestand angehört, erfolgte in der Übergangsbestimmung des § 71 Abs 10 TBO 2018 nicht, sodass auch mit dieser Übergangsbestimmung für die Rechtsmittelwerber nichts zu gewinnen ist.Nach dem klaren Wortlaut dieser Übergangsbestimmung bezieht sich diese Regelung nur auf durch „Bauansuchen“ und „Bauanzeigen“ ausgelöste Verfahren, nicht aber auf Bewilligungsverfahren nach Paragraph 16, TBO 2018, was insbesondere durch Anführung des Versagungsgrundes des Paragraph 34, Absatz 4, Litera c, TBO 2018 sehr deutlich zu Tage tritt. Eine Bezugnahme auf den Versagungsgrund des Paragraph 16, Absatz 3, TBO 2018, der erst seit der Novelle Landesgesetzblatt Nr 94 aus 2016,, dem Rechtsbestand angehört, erfolgte in der Übergangsbestimmung des Paragraph 71, Absatz 10, TBO 2018 nicht, sodass auch mit dieser Übergangsbestimmung für die Rechtsmittelwerber nichts zu gewinnen ist. e) Wenn die Beschwerdeführer schließlich noch vermeinen, die Vorschrift des § 2 Abs 12 TBO 2018 enthalte nur eine Definition des Begriffes „Bauplatz“, aber kein Verbot, so übersehen sie, dass das Erfordernis der einheitlichen Widmung eines Bauplatzes im § 2 Abs 12 dritter Satz TBO 2018 nicht mehr als ein Definitionsmerkmal, sondern als eine gesetzliche Anforderung festgelegt wurde (siehe dazu Weber/Rath-Kathrein, Tiroler Bauordnung, Seite 734).Wenn die Beschwerdeführer schließlich noch vermeinen, die Vorschrift des Paragraph 2, Absatz 12, TBO 2018 enthalte nur eine Definition des Begriffes „Bauplatz“, aber kein Verbot, so übersehen sie, dass das Erfordernis der einheitlichen Widmung eines Bauplatzes im Paragraph 2, Absatz 12, dritter Satz TBO 2018 nicht mehr als ein Definitionsmerkmal, sondern als eine gesetzliche Anforderung festgelegt wurde (siehe dazu Weber/Rath-Kathrein, Tiroler Bauordnung, Seite 734). VI.römisch sechs. zum Absehen von einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung: Die Rechtsmittelwerber haben in ihrem Beschwerdeschriftsatz vom 10.01.2018 nicht die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt, wie dies gemäß § 24 Abs 3 VwGVG vorzunehmen wäre, obwohl die Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides auf diese Möglichkeit korrekt hingewiesen worden sind.Die Rechtsmittelwerber haben in ihrem Beschwerdeschriftsatz vom 10.01.2018 nicht die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt, wie dies gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG vorzunehmen wäre, obwohl die Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides auf diese Möglichkeit korrekt hingewiesen worden sind. Auch die belangte Behörde hat in ihrem Vorlageschreiben keinen derartigen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung gestellt. Schließlich sah auch das erkennende Verwaltungsgericht im Gegenstandsfall keine Notwendigkeit für eine mündliche Verhandlung, erfolgte doch durch die Rechtsmittelwerber vorliegend keine Tatsachenbestreitung und stand der entscheidungswesentliche Sachverhalt folglich grundsätzlich unstrittig fest. Eine mündliche Erörterung der Rechtssache ließ daher eine weitere Klärung nicht erwarten (vgl § 24 Abs 4 VwGVG).Schließlich sah auch das erkennende Verwaltungsgericht im Gegenstandsfall keine Notwendigkeit für eine mündliche Verhandlung, erfolgte doch durch die Rechtsmittelwerber vorliegend keine Tatsachenbestreitung und stand der entscheidungswesentliche Sachverhalt folglich grundsätzlich unstrittig fest. Eine mündliche Erörterung der Rechtssache ließ daher eine weitere Klärung nicht erwarten vergleiche Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). VII.römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der vorliegenden Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Lösung zugeführt werden, dies betrifft etwa die Frage der Heranziehung der Bescheidbegründung zur Auslegung des Spruches einer Entscheidung. Im Übrigen ist Eindeutigkeit der maßgeblichen Rechtslage - etwa § 2 Abs 1 Liegenschaftsteilungsgesetz - anzunehmen.Im Übrigen ist Eindeutigkeit der maßgeblichen Rechtslage - etwa Paragraph 2, Absatz eins, Liegenschaftsteilungsgesetz - anzunehmen. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die über den Gegenstandsfall hinausginge, ist für das Landesverwaltungsgericht Tirol vorliegend nicht hervorgekommen. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.26.0316.1

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