RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum05.03.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/41/0105-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Riedler über die Beschwerde von Frau AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 11.12.2017, GZ. ****, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz, zu Recht:
- Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheiden der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 19.8.2015, vom 10.11.2015, vom 22.2.2016 und vom 22.7.2016 wurde Frau CC Mindestsicherung in Form einer monatlichen Unterstützung zur Miete und einer monatlichen Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes gewährt. Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 11.12.2017, GZ. ****, wurde die Tochter von Frau CC, Frau AA, aufgefordert, einen Rückersatz in Höhe von EUR 5.700,-- zu leisten. Begründend wurde angeführt, sie habe von September 2015 bis einschließlich August 2016 ein monatliches Stipendium erhalten und dieses der Mindestsicherungsbehörde nie bekannt gegeben. Somit sei Mindestsicherung von insgesamt € 5.700,- zu Unrecht bezogen worden. Gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Rechtsanwalt BB, fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst begründend aus: Das Amt habe die Leistung nicht an die Beschwerdeführerin, sondern an deren Mutter ausbezahlt. Zudem habe das Amt vom Umstand des Studiums gewusst und hätte es im Rahmen der Manuduktionspflicht die Mutter der Beschwerdeführerin aufklären und die Frage eines Stipendiums klären müssen. Bei der Entscheidung hätte darüber hinaus ein studienbedingter Mehraufwand berücksichtigt werden müssen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre die belangte Behörde zum Ergebnis gekommen, dass keine Rückzahlung zu tätigen sei. II.römisch zwei. Sachverhalt: Mit Anträgen vom 13.8.2015, vom 6.11.2015, vom 17.2.2016 und vom 22.7.2016 wurde von CC um Verlängerung der Mindestsicherung ersucht. Am 6.11.2015 wurde als Antragstellerin die Tochter AA und am 17.2.2016 sowohl Mutter als auch Tochter angegeben. Mit Bescheiden vom 19.8.2015, vom 10.11.2015, vom 22.2.2016 und vom 22.7.2016 der Bürgermeisterin der Stadt Z wurde die Auszahlung der Mindestsicherung in Form einer monatlichen Unterstützung zur Miete und einer monatlichen Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes sowie in Form etwaiger Sonderzahlungen für die in einer Bedarfsgemeinschaft mit ihrer Tochter AA lebende Frau CC angewiesen. Empfängerin der Mindestsicherung war stets Frau CC. Das an die Tochter von September 2015 bis einschließlich August 2016 ausbezahlte monatliche Stipendium von € 475,- fand bei der Berechnung der Mindestsicherung infolge Nichtangabe dieser regelmäßigen Geldleistung keine Berücksichtigung. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt des Stadtmagistrates Innsbruck zu GZ. ****, der die genannten Bescheide und Anträge beinhaltet, sowie aus dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu LVwG-2018/41/
- Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen standen. Eine mündliche Verhandlung wurde darüber hinaus von der Beschwerdeführerin auch nicht beantragt.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen standen. Eine mündliche Verhandlung wurde darüber hinaus von der Beschwerdeführerin auch nicht beantragt. IV.römisch vier. Erwägungen: Nach § 32 TMSG ist der Empfänger der Mindestsicherung verpflichtet, jede Änderung in den für die Weitergewährung der Mindestsicherung maßgebenden Verhältnissen dem für die Gewährung der betreffenden Leistung zuständigen Organ binnen zwei Wochen zu melden.Nach Paragraph 32, TMSG ist der Empfänger der Mindestsicherung verpflichtet, jede Änderung in den für die Weitergewährung der Mindestsicherung maßgebenden Verhältnissen dem für die Gewährung der betreffenden Leistung zuständigen Organ binnen zwei Wochen zu melden. Gemäß § 20 Abs 1 lit c TMSG hat der Mindestsicherungsbezieher bezogene Geldleistungen dann zurückzuerstatten, wenn sie zu Unrecht aufgrund einer Verletzung der Anzeigepflicht nach § 32 TMSG gewährt wurden.Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Litera c, TMSG hat der Mindestsicherungsbezieher bezogene Geldleistungen dann zurückzuerstatten, wenn sie zu Unrecht aufgrund einer Verletzung der Anzeigepflicht nach Paragraph 32, TMSG gewährt wurden. Mit angefochtenem Bescheid wurde Frau AA aufgefordert, bezogene Geldleistungen in Höhe von € 5.700,-- gemäß § 20 Abs 1 lit c TMSG zurückzuzahlen, da sie ihrer Verpflichtung zur Anzeige einer für die Gewährung von Mindestsicherung maßgeblichen Änderung nicht nachgekommen sei.Mit angefochtenem Bescheid wurde Frau AA aufgefordert, bezogene Geldleistungen in Höhe von € 5.700,-- gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Litera c, TMSG zurückzuzahlen, da sie ihrer Verpflichtung zur Anzeige einer für die Gewährung von Mindestsicherung maßgeblichen Änderung nicht nachgekommen sei. Dazu ist auszuführen, dass Adressat der Bestimmung des § 20 Abs 1 lit c TMSG immer nur der Mindestsicherungsbezieher selbst sein kann. Wie festgestellt, hat stets Frau CC Mindestsicherung nach dem TMSG bezogen und wäre der Bescheid mit der Rückzahlungsaufforderung daher richtigerweise an diese zu richten.Dazu ist auszuführen, dass Adressat der Bestimmung des Paragraph 20, Absatz eins, Litera c, TMSG immer nur der Mindestsicherungsbezieher selbst sein kann. Wie festgestellt, hat stets Frau CC Mindestsicherung nach dem TMSG bezogen und wäre der Bescheid mit der Rückzahlungsaufforderung daher richtigerweise an diese zu richten. Der Umstand, dass Frau AA zweimal als Antragstellerin aufscheint, vermag daran nichts zu ändern. Wie von der belangten Behörde selbst im Schreiben vom 29.1.2018 an das Landesverwaltungsgericht Tirol ausgeführt, ist dieser Umstand auf die unzureichenden Deutschkenntnisse der Frau CC zurückzuführen und hat folglich deren Tochter die Anträge auf Verlängerung der Mindestsicherung ausgefüllt. Auch die bestehende Bedarfsgemeinschaft von Frau CC und Frau AA rechtfertigt nicht eine Rückzahlung der Tochter AA. Zwar wird diese zur Berechnung der Höhe der Mindestsicherung herangezogen, der jeweilige Bescheid wurde aber dennoch an eine individuelle Person gerichtet und ist dementsprechend CC Bescheidadressatin. Somit wäre der angefochtene Bescheid an die Mutter, CC, zu richten gewesen und war der Beschwerde daher Folge zu geben. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.41.0105.2