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{'item': 'LVwG-2017/41/2825-4'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum06.03.2018 GeschäftszahlLVwG-2017/41/2825-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Riedler über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.11.2017, Zl ****, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz, zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
  2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
  3. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.11.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenübernahme einer monatlichen Unterstützung zur Abdeckung der Mehrbelastung eines geschützten Arbeitsplatzes in der geschützten Werkstätte X gemäß § 2 des Tiroler Rehabilitationsgesetzes (TRG) abgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Amtsärztin nach Prüfung der vorliegenden Befundberichte zum Ergebnis gekommen sei, dass beim Beschwerdeführer, nach derzeitiger Aktenlage, keine Behinderung iSd TRG ableitbar sei.Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.11.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenübernahme einer monatlichen Unterstützung zur Abdeckung der Mehrbelastung eines geschützten Arbeitsplatzes in der geschützten Werkstätte römisch zehn gemäß Paragraph 2, des Tiroler Rehabilitationsgesetzes (TRG) abgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Amtsärztin nach Prüfung der vorliegenden Befundberichte zum Ergebnis gekommen sei, dass beim Beschwerdeführer, nach derzeitiger Aktenlage, keine Behinderung iSd TRG ableitbar sei. Gegen diesen Bescheid wurde von AA fristgerecht Beschwerde eingebracht und darauf hingewiesen, dass er mit seiner Behinderung seit Jahren in der Wirtschaft keinen Job bekommen habe. Seit dem Jahre 2015 sei er beim AMS als arbeitssuchend gemeldet gewesen und habe keinen Job bekommen, da er eine wechselnde Tätigkeit zwischen Gehen, Sitzen und Stehen benötige und keine schweren Lasten mehr heben könne. Vom AMS sei er der geschützten Werkstätte in X zugewiesen worden und habe er dort eine Stelle in der Tischlerei bekommen, in welcher auf seine Behinderung und auf seine Einschränkung Rücksicht genommen werde. Auf dem ersten Arbeitsmarkt habe er keine Chance mehr und verliere er seine Arbeit wieder, wenn ihm die Förderung nicht gewährt werde.Gegen diesen Bescheid wurde von AA fristgerecht Beschwerde eingebracht und darauf hingewiesen, dass er mit seiner Behinderung seit Jahren in der Wirtschaft keinen Job bekommen habe. Seit dem Jahre 2015 sei er beim AMS als arbeitssuchend gemeldet gewesen und habe keinen Job bekommen, da er eine wechselnde Tätigkeit zwischen Gehen, Sitzen und Stehen benötige und keine schweren Lasten mehr heben könne. Vom AMS sei er der geschützten Werkstätte in römisch zehn zugewiesen worden und habe er dort eine Stelle in der Tischlerei bekommen, in welcher auf seine Behinderung und auf seine Einschränkung Rücksicht genommen werde. Auf dem ersten Arbeitsmarkt habe er keine Chance mehr und verliere er seine Arbeit wieder, wenn ihm die Förderung nicht gewährt werde. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 18.12.2017 wurden dem Beschwerdeführer die der Entscheidung der belangten Behörde zugrunde gelegten amtsärztlichen Stellungnahmen vom 03.11.2017 und vom 17.11.2017 übermittelt, welchen im Wesentlichen zu entnehmen ist, das aufgrund der Befundlage beim Beschwerdeführer keine Behinderung iSd TRG ableitbar ist und vielmehr ein Leiden in Form von Abnützungserscheinungen am Bewegungsapparat vorliegt. Laut dem orthopädischen Attest von Dr. B (November 2015) sollte der Beschwerdeführer Tätigkeiten, die mit Heben und Tragen von Gewicht von mehr als 15 kg verbunden sind, und Tätigkeiten in gebeugter Körperhaltung vermieden werden. Vom Beschwerdeführer wurden in weiterer Folge mit Schriftsatz vom 27.12.2017 ergänzende Befunde – Befundbericht MRT Dr. C vom 03.11.2016 und BBRZ Reha Ergebnisbericht vom 22.09.2016 vorgelegt und auf das mit
  4. Juli 2018 in Kraft tretende Tiroler Teilhabegesetz („Reha-Gesetz neu“) verwiesen, welches für alle Menschen mit Behinderung unabhängig vom Alter und Art oder Grad der Behinderung gelte. Nach diesem neuen Gesetz dürften selbst Menschen mit „altersbedingten“ Beeinträchtigungen nicht vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgeschlossen werden, unabhängig davon, wann die Beeinträchtigung entstanden sei. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 10.01.2018 wurde der Amtsärztin Frau Dr. D, Abteilung Landessanitätsdirektion, der Gesamtakt mit dem Ersuchen um Erstattung eines amtsärztlichen Gutachtens zur beantragten Maßnahme dahingehend übermittelt, ob, auch unter Berücksichtigung des Befundes von Dr. C vom 03.11.2016 und des Reha-Planes vom 22.09.2016 beim Beschwerdeführer ein physisches oder psychisches Leiden oder Gebrechen iSd Tiroler Rehabilitationsgesetzes(§ 2 TRG-arg „dauernd wesentlich beeinträchtigt“) vorliegt bzw ob ihre amtsärztlichen Stellungnahmen vom 03.11.2017 und vom 17.11.2017 im Ergebnis weiterhin aufrecht bleiben. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 10.01.2018 wurde der Amtsärztin Frau Dr. D, Abteilung Landessanitätsdirektion, der Gesamtakt mit dem Ersuchen um Erstattung eines amtsärztlichen Gutachtens zur beantragten Maßnahme dahingehend übermittelt, ob, auch unter Berücksichtigung des Befundes von Dr. C vom 03.11.2016 und des Reha-Planes vom 22.09.2016 beim Beschwerdeführer ein physisches oder psychisches Leiden oder Gebrechen iSd Tiroler Rehabilitationsgesetzes, (Paragraph 2, TRG-arg „dauernd wesentlich beeinträchtigt“) vorliegt bzw ob ihre amtsärztlichen Stellungnahmen vom 03.11.2017 und vom 17.11.2017 im Ergebnis weiterhin aufrecht bleiben. In ihrem Gutachten vom 22.01.2018, OZl 3, welches dem Beschwerdeführer in Wahrung des Parteiengehörs mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt wurde, kam die Amtsärztin Frau Dr. D aufgrund der vorliegenden Befunde – ärztlicher Entlassungsbericht des Reha-Zentrums W von 2016, Einschätzungsbescheid vom Bundessozialamt vom 22.10.2012 (Grad der Behinderung 30 %), des Kurzarztberichtes von Dr. E (Facharzt für Neurochirurgie) vom 18.11.2015, des orthopädischen Attestes vom 23.11.2015 von Dr. B zur Vorlage bei FF, des Befundberichtes MRT Dr. C vom 03.11.2016 und des BBRZ Reha Ergebnisberichtes vom 22.09.2016 und unter Zitierung des Behindertenbegriffes im § 2 des TRG zu folgender Schlussfolgerung:In ihrem Gutachten vom 22.01.2018, OZl 3, welches dem Beschwerdeführer in Wahrung des Parteiengehörs mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt wurde, kam die Amtsärztin Frau Dr. D aufgrund der vorliegenden Befunde – ärztlicher Entlassungsbericht des Reha-Zentrums W von 2016, Einschätzungsbescheid vom Bundessozialamt vom 22.10.2012 (Grad der Behinderung 30 %), des Kurzarztberichtes von Dr. E (Facharzt für Neurochirurgie) vom 18.11.2015, des orthopädischen Attestes vom 23.11.2015 von Dr. B zur Vorlage bei FF, des Befundberichtes MRT Dr. C vom 03.11.2016 und des BBRZ Reha Ergebnisberichtes vom 22.09.2016 und unter Zitierung des Behindertenbegriffes im Paragraph 2, des TRG zu folgender Schlussfolgerung: „Bei Herrn A besteht sicherlich eine dauernde Beeinträchtigung durch seine Abnützungen an der Wirbelsäule. Unter Behinderung im Sinne der Einschätzungsverordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Unter wesentlicher Behinderung wird amtsärztlicherseits in der Regelung eine Behinderung lt. Einschätzungsverordnung von mindestens bzw. über 50 % verstanden. Die Einschätzung erfolgt durch das Bundessozialamt. Bei Herrn A wurde ein Grad der Behinderung von 30 % am 22.10.2012 festgestellt. Aufgrund dieser Feststellung von 30 % Behinderung wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgelehnt. Amtsärztlicherseits kann somit festgehalten werden, dass nach Durchsicht der vorliegenden Befunde eine dauernde Behinderung mit einem Grad der Behinderung von mindestens 30 % vorliegt. Laut
  5. Verordnung Änderung der Einschätzungsverordnung wird für die Funktionseinschränkung der Wirbelsäule schweren Grades von 50 % eine maßgebliche Funktionseinschränkung im Alltag bei bereits vorhandenen klinischen Defiziten gefordert.“ Hingewiesen wurde darauf, dass aus amtsärztlicher Sicht bei gegenständlicher Befundlage mit einem Grad der Behinderung von 30 % höchstwahrscheinlich eine geforderte Arbeitsleistung von 50 % in der Tischlerei der geschützten Werkstätte X möglich sei.Hingewiesen wurde darauf, dass aus amtsärztlicher Sicht bei gegenständlicher Befundlage mit einem Grad der Behinderung von 30 % höchstwahrscheinlich eine geforderte Arbeitsleistung von 50 % in der Tischlerei der geschützten Werkstätte römisch zehn möglich sei. Vom Beschwerdeführer wurde, nach Übermittlung der amtsärztlichen Stellungnahme von Frau Dr. D vom 22.01.2018, mit Schreiben vom 07.02.2018 noch einmal darauf hingewiesen, dass er nach zweijähriger Arbeitslosigkeit froh gewesen sei, vom AMS Y in die GW X vermittelt worden zu sein und dass das Dienstverhältnis bis 31.08.2018 befristet sei. Er werde im September 2018 50 Jahre alt und wisse nicht, wie er mit seinen Einschränkungen auf dem ersten Arbeitsmarkt Fuß fassen könne. Im März dieses Jahres habe er noch eine Untersuchung wegen seines Knieleidens, vorher könne er keinen neuen Befund vorlegen. Er ersuche im Hinblick auf seine Einschränkungen und seiner Unvermittelbarkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt sich nochmals mit seinem Fall zu befassen und eine positive Entscheidung zu treffen.Vom Beschwerdeführer wurde, nach Übermittlung der amtsärztlichen Stellungnahme von Frau Dr. D vom 22.01.2018, mit Schreiben vom 07.02.2018 noch einmal darauf hingewiesen, dass er nach zweijähriger Arbeitslosigkeit froh gewesen sei, vom AMS Y in die GW römisch zehn vermittelt worden zu sein und dass das Dienstverhältnis bis 31.08.2018 befristet sei. Er werde im September 2018 50 Jahre alt und wisse nicht, wie er mit seinen Einschränkungen auf dem ersten Arbeitsmarkt Fuß fassen könne. Im März dieses Jahres habe er noch eine Untersuchung wegen seines Knieleidens, vorher könne er keinen neuen Befund vorlegen. Er ersuche im Hinblick auf seine Einschränkungen und seiner Unvermittelbarkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt sich nochmals mit seinem Fall zu befassen und eine positive Entscheidung zu treffen. II.römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Ergänzend zu den Ausführungen unter Punkt I.wird Folgendes festgestellt:Ergänzend zu den Ausführungen unter Punkt römisch eins.wird Folgendes festgestellt: Der Beschwerdeführer ist 49 Jahre alt. Mit Antrag vom 01.09.2017, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Y am 26.09.2017, wurde beantragt, gemäß § 9 TRG die Kosten für die „Errichtung eines geschützten Arbeitsplatzes in der Geschützten Werkstätte GG, X, Adresse 2“ als Arbeiter in der Tischlerei für den Zeitraum 01.09.2017 bis 31.08.2018 zu übernehmen. Diesem Antrag war ein orthopädisches Attest des Herrn Dr. BB vom 23.11.2015, ein ärztlicher Entlassungsbericht des Reha Zentrums W vom 08.02.2016 und ein Bescheid des Bundessozialamtes vom 22.10.2012 beigelegt, aus dem sich ein Grad der Behinderung des Beschwerdeführers von 30 % ergibt.Der Beschwerdeführer ist 49 Jahre alt. Mit Antrag vom 01.09.2017, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Y am 26.09.2017, wurde beantragt, gemäß Paragraph 9, TRG die Kosten für die „Errichtung eines geschützten Arbeitsplatzes in der Geschützten Werkstätte GG, römisch zehn, Adresse 2“ als Arbeiter in der Tischlerei für den Zeitraum 01.09.2017 bis 31.08.2018 zu übernehmen. Diesem Antrag war ein orthopädisches Attest des Herrn Dr. BB vom 23.11.2015, ein ärztlicher Entlassungsbericht des Reha Zentrums W vom 08.02.2016 und ein Bescheid des Bundessozialamtes vom 22.10.2012 beigelegt, aus dem sich ein Grad der Behinderung des Beschwerdeführers von 30 % ergibt. Den amtsärztlichen Stellungnahmen der Frau Dr. D vom 03.11.2017 und vom 17.11.2017 lässt sich entnehmen, dass aufgrund des vorliegenden orthopädischen Attestes von Dr. B vom 23.11.2015 keine Behinderung iSd TRG ableitbar ist, sondern dass vielmehr ein Leiden in Form von Abnützungserscheinungen am Bewegungsapparat vorliegt. In der vom erkennenden Gericht eingeholten amtsärztlichen Stellungnahme von Frau Dr. D vom 22.11.2018, welchem der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten ist, ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer sicherlich eine dauernde Beeinträchtigung durch seine Abnützungen an der Wirbelsäule besteht, allerdings von keiner wesentlichen Behinderung, wie diese im § 2 des TRG gefordert ist, auszugehen ist, weil darunter amtsärztlicherseits eine Behinderung laut Einschätzungsverordnung von mindestens bzw über 50 % verstanden wird und beim Beschwerdeführer vom Bundessozialamt am 22.10.2012 ein Grad der Behinderung von 30 % festgestellt wurde.Den amtsärztlichen Stellungnahmen der Frau Dr. D vom 03.11.2017 und vom 17.11.2017 lässt sich entnehmen, dass aufgrund des vorliegenden orthopädischen Attestes von Dr. B vom 23.11.2015 keine Behinderung iSd TRG ableitbar ist, sondern dass vielmehr ein Leiden in Form von Abnützungserscheinungen am Bewegungsapparat vorliegt. In der vom erkennenden Gericht eingeholten amtsärztlichen Stellungnahme von Frau Dr. D vom 22.11.2018, welchem der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten ist, ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer sicherlich eine dauernde Beeinträchtigung durch seine Abnützungen an der Wirbelsäule besteht, allerdings von keiner wesentlichen Behinderung, wie diese im Paragraph 2, des TRG gefordert ist, auszugehen ist, weil darunter amtsärztlicherseits eine Behinderung laut Einschätzungsverordnung von mindestens bzw über 50 % verstanden wird und beim Beschwerdeführer vom Bundessozialamt am 22.10.2012 ein Grad der Behinderung von 30 % festgestellt wurde. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht als behindert iSd Tiroler Rehabilitationsgesetzes gilt, ergibt sich somit schlüssig aus den oben zitierten amtsärztlichen Expertisen, in welchen beim Beschwerdeführer zwar eine dauernde Beeinträchtigung durch seine Abnützungen an der Wirbelsäule, jedoch keine wesentliche Behinderung iSd § 2 TRG gesehen wird. Dies deshalb, weil nach Einschätzung der Amtsärztin von einer wesentlichen Behinderung im Sinne des TRG erst bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 % ausgegangen werden kann und beim Beschwerdeführer lediglich ein Grad der Behinderung von 30 % vorliegt, weshalb vom Bundessozialamt mit Bescheid vom 22.10.2012 auch die Ausstellung des begehrten Behindertenpasses abgelehnt wurde.Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht als behindert iSd Tiroler Rehabilitationsgesetzes gilt, ergibt sich somit schlüssig aus den oben zitierten amtsärztlichen Expertisen, in welchen beim Beschwerdeführer zwar eine dauernde Beeinträchtigung durch seine Abnützungen an der Wirbelsäule, jedoch keine wesentliche Behinderung iSd Paragraph 2, TRG gesehen wird. Dies deshalb, weil nach Einschätzung der Amtsärztin von einer wesentlichen Behinderung im Sinne des TRG erst bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 % ausgegangen werden kann und beim Beschwerdeführer lediglich ein Grad der Behinderung von 30 % vorliegt, weshalb vom Bundessozialamt mit Bescheid vom 22.10.2012 auch die Ausstellung des begehrten Behindertenpasses abgelehnt wurde. Der Beschwerdeführer hat weder bestritten, dass die inhaltlichen Ausführungen dieses Gutachtens unrichtig wären noch ist er diesen auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Allein der Umstand, dass ein bestimmter Förderbedarf besteht und der Beschwerdeführer befürchtet, aufgrund seiner körperlichen Einschränkung auf dem Arbeitsmarkt nicht Fuss fassen zu können, legt noch nicht nahe, dass tatsächlich von einer Behinderung iSd Tiroler Rehabilitationsgesetzes auszugehen wäre. Dazu wird auch auf die rechtlichen Ausführungen verwiesen. III.römisch drei. Erwägungen: Festgehalten wird zunächst, dass der Beschwerdeführer trotz ausdrücklichem Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol nicht beantragt hat. Auch war im vorliegenden Fall die wesentliche Sachverhaltsfrage, inwiefern eine Behinderung iSd TRG vorliegt, mangels einer inhaltlichen Bestreitung der diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde nicht strittig. Da es sich somit im vorliegenden Fall ausschließlich um eine Rechtsfrage handelt, die zudem bereits durch die Rechtsprechung des Landesverwaltungsgerichts beantwortet wurde(vgl etwa das Erkenntnis vom 07.07.2014, LVwG-2014/15/1643), ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch aufgrund des Art 6 EMRK nicht erforderlich. Auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 1 VwGVG verzichtet werden.Da es sich somit im vorliegenden Fall ausschließlich um eine Rechtsfrage handelt, die zudem bereits durch die Rechtsprechung des Landesverwaltungsgerichts beantwortet wurde, vergleiche etwa das Erkenntnis vom 07.07.2014, LVwG-2014/15/1643), ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch aufgrund des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich. Auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG verzichtet werden. Behinderte iSd des § 2 Tiroler Rehabilitationsgesetz (TRG) sind Personen, die wegen eines physischen oder psychischen Leidens oder Gebrechens in ihrer Fähigkeit dauernd wesentlich beeinträchtigt sind, ein selbständiges Leben in der Gesellschaft zu führen, insbesondere eine angemessene Erziehung, Schulbildung oder Berufsausbildung zu erhalten oder eine ihnen aufgrund ihrer Schul- und Berufsausbildung zumutbare Beschäftigung zu erlangen oder zu behalten.Behinderte iSd des Paragraph 2, Tiroler Rehabilitationsgesetz (TRG) sind Personen, die wegen eines physischen oder psychischen Leidens oder Gebrechens in ihrer Fähigkeit dauernd wesentlich beeinträchtigt sind, ein selbständiges Leben in der Gesellschaft zu führen, insbesondere eine angemessene Erziehung, Schulbildung oder Berufsausbildung zu erhalten oder eine ihnen aufgrund ihrer Schul- und Berufsausbildung zumutbare Beschäftigung zu erlangen oder zu behalten. Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz ist, das die Person behindert iSd § 2 TRG ist. Wie sich aus den oben wiedergegebenen Feststellungen ergibt, liegt diese Voraussetzung beim Beschwerdeführer nicht vor.Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz ist, das die Person behindert iSd Paragraph 2, TRG ist. Wie sich aus den oben wiedergegebenen Feststellungen ergibt, liegt diese Voraussetzung beim Beschwerdeführer nicht vor. Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz kommen daher nicht schon immer dann in Frage, wenn diese medizinisch indiziert sind. Wenn eine Behinderung iSd Gesetzes – so wie gegenständlich – nicht vorliegt, ist im Falle einer medizinischen Indikation vielmehr zu klären, inwieweit eine Leistungspflicht nach dem ASVG besteht. Aber selbst dann, wenn eine bestimmte Leistung demnach nicht von der allgemeinen Sozialversicherung erfasst wird, führt dies im Umkehrschluss noch nicht zu einer Leistungspflicht des Landes im Wege des Tiroler Rehabilitationsgesetzes. Schon allein aus diesem Grund kann aus der ärztlich dokumentierten Sinnhaftigkeit einer Behandlung noch kein Anspruch nach dem TRG abgeleitet werden. Sollte sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers verschlechtern und der Grad der Behinderung 50 % erreichen oder diesen Prozentwert überschreiten, wird der Sachverhalt neu zu beurteilen sein, allenfalls auch auf der Grundlage des am
  6. Juli 2018 in Kraft tretenden Tiroler Teilhabegesetzes (THG), LGBl Nr 32/2018, auf welches der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom 27.12.2017 verweist (Änderung der Sach – und Rechtslage).Sollte sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers verschlechtern und der Grad der Behinderung 50 % erreichen oder diesen Prozentwert überschreiten, wird der Sachverhalt neu zu beurteilen sein, allenfalls auch auf der Grundlage des am
  7. Juli 2018 in Kraft tretenden Tiroler Teilhabegesetzes (THG), Landesgesetzblatt Nr 32 aus 2018,, auf welches der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom 27.12.2017 verweist (Änderung der Sach – und Rechtslage). Aus den dargelegten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.41.2825.4

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