Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 5.1.2018, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wie folgt: „Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 28.3.2017 zu Zahl ****, wurde Ihnen, Herr AA, als Eigentümer der Einfriedung auf Gst. **1, KG Y,
1 TBO 2011 die Herstellung der mit Schreiben vom 19.10.2016 zu Zahl **** genehmigten Bauanzeige binnen zwei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides aufgetragen.„Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 28.3.2017 zu Zahl ****, wurde Ihnen, Herr AA, als Eigentümer der Einfriedung auf Gst. **1, KG Y,
Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 die Herstellung der mit Schreiben vom 19.10.2016 zu Zahl **** genehmigten Bauanzeige binnen zwei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides aufgetragen. Ihre Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 6.11.2017 zu Zahl LVwG-2017/31/1244-3 als unbegründet abgewiesen und wurde die Leistungsfrist für die Herstellung des genehmigten Zustands bis 30.11.2017 erstreckt. Sie sind dem oben angeführten Auftrag in der Zeit vom 1.12.2017 bis zum 6.12.2017 nicht nachgekommen. Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 57 Abs. 1 lit n Z 1 TBO 2011 begangen.Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 57, Absatz eins, Litera n, Ziffer eins, TBO 2011 begangen.
1 lit n Z 1 TBO 2011 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 500,00 verhängt.
Paragraph 57, Absatz eins, Litera n, Ziffer eins, TBO 2011 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 500,00 verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von 5 Stunden.
Verwaltungsstrafgesetz 1991 haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens EUR 50,00, sohin insgesamt EUR 550,00 zu bezahlen.“
Paragraph 64, Verwaltungsstrafgesetz 1991 haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens EUR 50,00, sohin insgesamt EUR 550,00 zu bezahlen.“ In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte der rechtsanwaltlich vertretene AA wie folgt vor: Er habe die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen. Ihm sei unerklärlich, wie die Behörde dazu komme. Evident sei, dass der Beschuldigte bislang aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, irgendwelche Maßnahmen zu setzen bzw dem Beseitigungsauftrag nachzukommen. Gegenüber der Gemeinde Y sei schon längst klargestellt worden, dass die notwendigen Maßnahmen seitens des Beschuldigten bereits geplant seien, und es sei beabsichtigt, diese Maßnahmen im Herbst durchzuführen. Es dürfe erneut darauf hingewiesen werden, dass der Gesundheitszustand des Beschuldigten ihn bislang daran gehindert habe, dem obbezeichneten Beseitigungsauftrag zu entsprechen. Es mangle somit jedenfalls am Verschulden auf Seiten des Beschuldigten. Unabhängig davon wären aufgrund der derzeitig gegebenen winterlichen und verkehrsbedingten Situation ohnehin die Voraussetzungen nicht gegeben, irgendwelche Maßnahmen zu setzen, da derzeit aufgrund der vorhandenen Schneehöhe die Voraussetzungen für die Höhenfeststellungen nicht gegeben seien. Dadurch bestünde auch die Gefahr, dass die Höhenangaben und Maße wiederum nicht stimmen würden. Aus diesem Grunde liege derzeit eine Unzeit vor. Mit Schreiben vom 17.05.2016 sei gegenüber der Gemeinde Y eine Bauanzeige mit dem Antrag erstattet worden, wonach seitens der Gemeinde festzulegen sei, bis auf welche Höhe eine Kürzung der Einfriedung vorzunehmen sei, zumal diese Einfriedung lediglich der Höhe nach bemängelt worden sei. Somit sei die Gemeinde Y ersucht worden, dass die Gemeinde gemeinsam mit dem Bausachverständigen die Höhe der Einfriedung in der Natur festlegen solle, zumal der vorliegende Bescheid hinsichtlich der Beseitigung der Einfriedung widersprüchlich sei. Der Bescheid lege nämlich die gänzliche Entfernung bis auf das letzte Zaunfeld fest; dies, obwohl der Sachverständige Ing. CC nicht von einer gänzlichen Entfernung der Einfriedung ausgegangen sei. Im gesamten baubehördlichen Verfahren sei es lediglich um die Herabsetzung bzw höhenmäßige Tiefersetzung der Einfriedung gegangen. Von einer Beseitigung der Einfriedung im Sinn einer gänzlichen Entfernung sei allerdings nie die Rede gewesen. Es wäre wirtschaftlich unvertretbar, die Einfriedung abzutragen und dann wiederum neu auf die gewünschte Höhe zu errichten. Sowohl bei der gänzlichen Abtragung der Einfriedung als auch bei einer gewünschten Kürzung müssten die Höhen durch einen Sachverständigen der Gemeinde festgelegt werden, dass bei entsprechender Kürzung auch kein Einwand mehr seitens des Grundstücksnachbarn erhoben werde. Dies sei auch einer der Gründe, weshalb derzeit eine offene Bauanzeige bei der Gemeinde Y zur Bearbeitung liege. Würde nämlich im derzeitigen Stadium eine Kürzung der Einfriedung vorgenommen, so würde bestimmt der Grundnachbar ein oder zwei Zentimeter „finden“, um eine neuerliche Abtragung oder Kürzung der Einfriedung zu erwirken. Es müsste zunächst die Höhe in der Natur festgelegt und dann die Einfriedung auf dieses Maß herabgesetzt werden. Ferner dürfe nicht unerwähnt bleiben, dass offensichtlich der Grundstücksnachbar des Beschuldigten derart Druck auf die Gemeinde ausübe, damit die Einfriedung entfernt werde. Diese Vorgehensweise sei rechtsmissbräuchlich, sittenwidrig, schikanös und werde deshalb eingewendet. Es dürfe auf den Umstand noch hingewiesen werden, dass Herr AA mit Schreiben der Gemeinde Y vom 25.03.2015 zu Zahl **** darauf hingewiesen worden sei, dass er laut Zaunbuch der Gemeinde Y als Grundstückseigentümer der landwirtschaftlichen Grundfläche Gst Nr **1
Tiroler Feldschutzgesetz 2000 zur Kontrolle und gegebenenfalls Wiederinstandsetzung der Weidezäune verpflichtet sei. Herr AA sei ferner darauf hingewiesen worden, dass das Weidevieh im Jahr 2015 voraussichtlich im Mai aufgetrieben werde. Es dürfe auf den Umstand noch hingewiesen werden, dass Herr AA mit Schreiben der Gemeinde Y vom 25.03.2015 zu Zahl **** darauf hingewiesen worden sei, dass er laut Zaunbuch der Gemeinde Y als Grundstückseigentümer der landwirtschaftlichen Grundfläche Gst Nr **1
Paragraph 4, Tiroler Feldschutzgesetz 2000 zur Kontrolle und gegebenenfalls Wiederinstandsetzung der Weidezäune verpflichtet sei. Herr AA sei ferner darauf hingewiesen worden, dass das Weidevieh im Jahr 2015 voraussichtlich im Mai aufgetrieben werde. Überdies sei er seitens der Gemeinde Y darauf aufmerksam gemacht worden, dass
Abs 1 lit b Tiroler Feldschutzgesetz 2000 jemand, der seiner Erhaltungspflicht des Weidezauns nicht nachkomme, eine Verwaltungsstrafe (wohl gemeint: Verwaltungsübertretung) begehe und von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu Euro 2.200,00 zu bestrafen sei.Überdies sei er seitens der Gemeinde Y darauf aufmerksam gemacht worden, dass
Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, Tiroler Feldschutzgesetz 2000 jemand, der seiner Erhaltungspflicht des Weidezauns nicht nachkomme, eine Verwaltungsstrafe (wohl gemeint: Verwaltungsübertretung) begehe und von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu Euro 2.200,00 zu bestrafen sei. § 4 Tiroler Feldschutzgesetz 2000 sei gegenüber der Tiroler Bauordnung lex specialis. Er sei deshalb zur Erhaltung der Einfriedung verpflichtet. Dahingehend sei es nicht nachvollziehbar, dass dem Antragsteller überhaupt seitens der Gemeinde Y die Beseitigung dieser Einfriedung aufgetragen worden sei. Ebenso sei zu konstatieren, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol diese Umstände nicht berücksichtigt habe. Wäre berücksichtigt worden, dass § 4 Tiroler Feldschutzgesetz 2000 gegenüber der Tiroler Bauordnung lex specialis sei, so wäre der Beschwerde des Antragstellers gegen den erstinstanzlichen Bescheid der Gemeinde stattgegeben worden. Paragraph 4, Tiroler Feldschutzgesetz 2000 sei gegenüber der Tiroler Bauordnung lex specialis. Er sei deshalb zur Erhaltung der Einfriedung verpflichtet. Dahingehend sei es nicht nachvollziehbar, dass dem Antragsteller überhaupt seitens der Gemeinde Y die Beseitigung dieser Einfriedung aufgetragen worden sei. Ebenso sei zu konstatieren, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol diese Umstände nicht berücksichtigt habe. Wäre berücksichtigt worden, dass Paragraph 4, Tiroler Feldschutzgesetz 2000 gegenüber der Tiroler Bauordnung lex specialis sei, so wäre der Beschwerde des Antragstellers gegen den erstinstanzlichen Bescheid der Gemeinde stattgegeben worden. Der gegenständliche Zaun befinde sich zudem im Wald bzw im Grünland. Unabhängig von der Frage, ob im gegenständlichen Fall für den Zaun überhaupt die TBO zur Anwendung gelange, stelle sich die Situation so dar, dass der gegenständliche Zaun vor Jahrzehnten zu einem Zeitpunkt errichtet worden sei, als nach der TBO eine Zaunhöhe von 2,8 m (§ 6 Abs 2 lit f TBO 1989 und vorher) zulässig gewesen sei. Da am gegenständlichen Zaun lediglich Erneuerungs- und Ausbesserungsarbeiten vorgenommen worden seien, stelle eine verordnete Kürzung des Zaunes einen unzulässigen Eingriff in wohlerworbene Rechte und einen unzulässigen Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Eigentumsrecht dar. Es werde deshalb der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle in Stattgebung der Beschwerde das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z ersatzlos beheben, in eventu in Stattgebung dieser Beschwerde das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abändern, dass das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt werde, in eventu in Stattgebung dieser Beschwerde das angefochtene Straferkenntnis aufheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung sowie zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstbehörde zurückverweisen, in eventu die Geldstrafe entsprechend herabsetzen. Eine mündliche Berufungsverhandlung werde ausdrücklich beantragt. Der gegenständliche Zaun befinde sich zudem im Wald bzw im Grünland. Unabhängig von der Frage, ob im gegenständlichen Fall für den Zaun überhaupt die TBO zur Anwendung gelange, stelle sich die Situation so dar, dass der gegenständliche Zaun vor Jahrzehnten zu einem Zeitpunkt errichtet worden sei, als nach der TBO eine Zaunhöhe von 2,8 m (Paragraph 6, Absatz 2, Litera f, TBO 1989 und vorher) zulässig gewesen sei. Da am gegenständlichen Zaun lediglich Erneuerungs- und Ausbesserungsarbeiten vorgenommen worden seien, stelle eine verordnete Kürzung des Zaunes einen unzulässigen Eingriff in wohlerworbene Rechte und einen unzulässigen Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Eigentumsrecht dar. Es werde deshalb der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle in Stattgebung der Beschwerde das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z ersatzlos beheben, in eventu in Stattgebung dieser Beschwerde das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abändern, dass das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt werde, in eventu in Stattgebung dieser Beschwerde das angefochtene Straferkenntnis aufheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung sowie zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstbehörde zurückverweisen, in eventu die Geldstrafe entsprechend herabsetzen. Eine mündliche Berufungsverhandlung werde ausdrücklich beantragt. II.römisch zwei. Sachverhalt: Fest steht, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 19.02.2015, Zl ****,
Abs 1 TBO 2011 die Beseitigung der Einfriedung entlang der Grundgrenze zum Nachbargrundstück Nr **2 binnen sechs Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides aufgetragen wurde. Die fristgerecht dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 02.11.2015, Zl LVwG-2015/39/0882-5, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass der Gegenstand des Beseitigungsauftrages in der Weise konkretisiert wurde, als er die Einfriedung auf Gst Nr **1 entlang der Grundgrenze zu Gst Nr **2 mit Ausnahme des letzten nördlichen Zaunelementes (Länge 1,86 m, südseitige Höhe von 1,55 m und nordseitige Höhe von 1,62 m) umfasst und die Beseitigung
Vm Abs 4 TBO 2011 aufgetragen wurde. Als Leistungsfrist für die Beseitigung wurde eine Frist von sechs Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses (die Zustellung erfolgte am 11.11.2015, somit bis einschließlich 23.12.2015) eingeräumt. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.01.2016, Zl Ra 2016/06/0001-3, zurückgewiesen. Fest steht, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 19.02.2015, Zl ****,
Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 die Beseitigung der Einfriedung entlang der Grundgrenze zum Nachbargrundstück Nr **2 binnen sechs Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides aufgetragen wurde. Die fristgerecht dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 02.11.2015, Zl LVwG-2015/39/0882-5, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass der Gegenstand des Beseitigungsauftrages in der Weise konkretisiert wurde, als er die Einfriedung auf Gst Nr **1 entlang der Grundgrenze zu Gst Nr **2 mit Ausnahme des letzten nördlichen Zaunelementes (Länge 1,86 m, südseitige Höhe von 1,55 m und nordseitige Höhe von 1,62 m) umfasst und die Beseitigung
Paragraph 39, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, TBO 2011 aufgetragen wurde. Als Leistungsfrist für die Beseitigung wurde eine Frist von sechs Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses (die Zustellung erfolgte am 11.11.2015, somit bis einschließlich 23.12.2015) eingeräumt. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.01.2016, Zl Ra 2016/06/0001-3, zurückgewiesen. Es ist davon auszugehen, dass der Beseitigungsauftrag in der mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 02.11.2015 vorgesehenen Form in Rechtskraft erwachsen ist. Weiters steht fest, dass dem Beseitigungsauftrag vom 1.12.2017 bis zum 6.12.2017 nicht nachgekommen worden ist, was auch in keiner Lage des Verfahrens bestritten wurde. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Z zur Zahl ****, durch Einsichtnahme in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol zur Zahl 2015/39/0882, in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol zur Zahl 2016/31/1562 sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol zur Zahl 2016/43/2810 und schließlich in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol zur Zahl 2017/31/1244. Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus diesen Akten. Darüber hinaus wurde vom Beschwerdeführer in keiner Lage des Verfahrens bestritten, dass der Zaun nicht entsprechend „gekürzt“ worden ist. IV.römisch vier. Rechtslage:
F LGBl Nr 26/2017 (kurz: TBO) begeht derjenige, der einem Auftrag nicht nachkommt, mit dem ihmGemäß Paragraph 57, Absatz eins, Litera n, Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2017, (kurz: TBO) begeht derjenige, der einem Auftrag nicht nachkommt, mit dem ihm
Abs 1 und 4 TBO 2011 nicht eine höchstpersönliche Obliegenheit des Beschwerdeführers ist, sondern diesbezügliche Beseitigungsmaßnahmen typischerweise an Professionisten delegiert werden können. Mit diesem Vorbringen übersieht der Beschuldigte aber, dass die Ausführung eines Auftrages
Paragraph 39, Absatz eins und 4 TBO 2011 nicht eine höchstpersönliche Obliegenheit des Beschwerdeführers ist, sondern diesbezügliche Beseitigungsmaßnahmen typischerweise an Professionisten delegiert werden können. Unabhängig davon ist auch das bloße Vorbringen von gesundheitlichen Gründen nicht ausreichend, um mangelndes Verschulden darzutun. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer ausführlich darlegen müssen, warum er nicht in der Lage gewesen wäre, eine Delegation des Auftrages vorzunehmen. Diesbezüglich wird auch auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 19.10.2016, Zl LVwG-2016/31/1562-1, verwiesen, in dem bereits schon einmal ausgeführt wurde, dass gesundheitliche Belange entsprechend zu begründen sind. Was das Vorbringen betreffend der winterlichen und verkehrsbedingten Situation betrifft, so mag es im Moment stimmen, dass eine Zufahrt aufgrund der Schneelage nur erschwert möglich ist. Allerdings übersieht der Beschwerdeführer, dass ihm für die Beseitigung ein Zeitraum bis zum 30.11.2017 eingeräumt worden ist und in dieser Zeit die Beseitigung problemlos möglich gewesen wäre. Auch Anfang Dezember wäre noch aufgrund der Wettersituation die Möglichkeit gegeben gewesen, entsprechende Maßnahmen zu setzen. Somit geht dieses Beschwerdevorbringen ins Leere. Wenn im Beseitigungsauftrag eine Widersprüchlichkeit gesehen wird, so ist der Beschwerdeführer auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 02.11.2015, Zl LVwG-2015/39/0882-5, hinzuweisen, aus dem zweifelsfrei entnommen werden kann, dass mit Ausnahme des letzten nördlichen Zaunelementes, welches hinsichtlich der Dimensionierung genau beschrieben wurde, die völlige Beseitigung der restlichen Einfriedung auf Gst Nr **1 entlang der Grundgrenze zu Gst **2 vorzunehmen ist. Weiters wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 06.11.2017, Zl LVwG-2017/31/1244-3, noch einmal konkretisiert, dass die Kürzung der Einfriedung in der Höhe des zu diesem Zweck vom hochbautechnischen Amtssachverständigen Ing. CC vom 10.09.2015 angefertigten Plan „Ostansicht Einfriedung“ mit einer eingetragenen Linie, die die Kürzung der Einfriedung in einem Parallelabstand von 2,0 m zum Geländeverlauf kenntlich macht, noch näher ausgeführt wurde. Für das genaue Einmessen der Höhe wird sich der Beschwerdeführer sowieso eines Vermessers bedienen müssen. Eine Widersprüchlichkeit ist somit keinesfalls gegeben. Die „gewünschte Kürzung“ ist somit eindeutig aus den Planunterlagen ersichtlich, wenn die Kürzung entsprechend der Unterlagen durchgeführt wird, und damit eine Entsprechung des baupolizeilichen Auftrages erfolgt, wird auch eine „Unzufriedenheit“ des Nachbarn keine Auswirkung haben. Zudem hat der Grundnachbar im baupolizeilichen Verfahren auch keinerlei Parteistellung. Wenn die Anzeigen des Nachbarn bei der Gemeinde als schikanös empfunden werden, so ist darauf zu verweisen, dass grundsätzlich das Recht besteht, Rechtswidrigkeiten der Behörde zur Anzeige zu bringen. Dass im gegenständlichen Fall das Tiroler Feldschutzgesetz zur Anwendung komme, entbehrt auch jeglicher Grundlage. Wie bereits auf Seite 7 des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 06.11.2017, Zl LVwG-2017/31/1244-3, festgestellt wurde, bestehen die Bestimmungen des Tiroler Feldschutzgesetzes und Tiroler Bauordnung in einem kumulativen Rechtsverhältnis, sodass die gesetzliche Verpflichtung zur Erhaltung von Einfriedungen nach dem Tiroler Feldschutzgesetz 2000 nicht schon für sich von der Einholung eines (daneben) allenfalls erforderlichen baurechtlichen Konsenses nach den dafür geltenden Rechtsvorschriften befreit. Diesbezüglich ist auch eine Bindungswirkung im landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren eingetreten. Völlig unzutreffend erweist sich auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass nach früheren baurechtlichen Bestimmungen, namentlich der TBO 1989, eine Einfriedungshöhe von 2,8 Meter zulässig gewesen wäre. Die Tiroler Bauordnung 1989 sah eine Anzeigepflicht derartiger baulicher Anlagen wie im gegenständlichen Fall vor. Mit der Zitierung des § 6 Abs 2 lit f TBO 1989 verkennt der Beschwerdeführer, dass damit nur die Abstände baulicher Anlagen gegenüber Verkehrsflächen (die verfahrensgegenständliche Einfriedung erstreckt sich hingegen gegenüber einem sonstigen Nachbargrundstück) geregelt werden, zum anderen, dass sich die vorgehaltene Höhe von 2,8 Meter ausschließlich auf die zulässige Wandhöhe dort genannter „Müllhäuschen“ bezieht. Für Einfriedungen schreibt selbst diese Bestimmung hingegen ausdrücklich eine maximal zulässige Höhe von 2 Meter vor. Es sei aber noch angemerkt, dass auch eine gesetzliche Höhenregelung einen für die bauliche Anlage notwendigen baurechtlichen Konsens nicht obsolet macht. Die Tiroler Bauordnung 1989 sah eine Anzeigepflicht derartiger baulicher Anlagen wie im gegenständlichen Fall vor. Mit der Zitierung des Paragraph 6, Absatz 2, Litera f, TBO 1989 verkennt der Beschwerdeführer, dass damit nur die Abstände baulicher Anlagen gegenüber Verkehrsflächen (die verfahrensgegenständliche Einfriedung erstreckt sich hingegen gegenüber einem sonstigen Nachbargrundstück) geregelt werden, zum anderen, dass sich die vorgehaltene Höhe von 2,8 Meter ausschließlich auf die zulässige Wandhöhe dort genannter „Müllhäuschen“ bezieht. Für Einfriedungen schreibt selbst diese Bestimmung hingegen ausdrücklich eine maximal zulässige Höhe von 2 Meter vor. Es sei aber noch angemerkt, dass auch eine gesetzliche Höhenregelung einen für die bauliche Anlage notwendigen baurechtlichen Konsens nicht obsolet macht.
G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Einritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Um der Vermutung des § 5 Abs 1 VStG erfolgreich entgegenzutreten, hat der Beschuldigte initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht (vgl VwGH 27.06.2017, Ra 2014/05/0050).
Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Einritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Um der Vermutung des Paragraph 5, Absatz eins, VStG erfolgreich entgegenzutreten, hat der Beschuldigte initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht vergleiche VwGH 27.06.2017, Ra 2014/05/0050). Eine derartige Glaubhaftmachung des fehlenden Verschuldens ist dem Beschwerdeführer aber nicht gelungen. Durch das vorangegangene Verfahren ist im gegenständlichen Fall sogar von Vorsatz und nicht bloß von Fahrlässigkeit auszugehen. Der Beschwerdeführer hat somit die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung sowohl in objektiver wie auch subjektiver Hinsicht zu verantworten.
G ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Zugrundelegung durchschnittlicher wirtschaftlicher Verhältnisse durch die belangte Behörde ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten. Der Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung ist als erheblich anzusehen, zumal der Beschwerdeführer die konsenslose Einfriedung entlang der Grundgrenze zum Grundstück **2, KG Y, bereits ohne baurechtlichen Konsens errichtet hat und trotz rechtskräftigem Beseitigungsauftrag bis heute diesem nicht nachgekommen ist. Milderungsgründe lagen keine vor, erschwerend kam die bereits einschlägige Bestrafung hinzu. Unter Bedachtnahme auf die oben angeführten Strafzumessungsregeln und eines zur Anwendung gelangenden Strafrahmens
Abs 1 lit n TBO 2011 von bis zu Euro 36.300,00 erweist sich die erstinstanzlich vorgenommene Bemessung der Geldstrafe im Ausmaß von nicht einmal 1,5 % als jedenfalls schuld- und tatangemessen. Unter Bedachtnahme auf die oben angeführten Strafzumessungsregeln und eines zur Anwendung gelangenden Strafrahmens
Paragraph 57, Absatz eins, Litera n, TBO 2011 von bis zu Euro 36.300,00 erweist sich die erstinstanzlich vorgenommene Bemessung der Geldstrafe im Ausmaß von nicht einmal 1,5 % als jedenfalls schuld- und tatangemessen. In Ansehung des § 44 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Der maßgebliche Sachverhalt stand unbestritten fest. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung, sondern ausschließlich Rechtsfragen von geringer Komplexität zu klären. In Ansehung des Paragraph 44, VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Der maßgebliche Sachverhalt stand unbestritten fest. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung, sondern ausschließlich Rechtsfragen von geringer Komplexität zu klären. Auch lassen die Akten nicht erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe. Dem Entfall der Verhandlung standen weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen. Auch lassen die Akten nicht erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe. Dem Entfall der Verhandlung standen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Gesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag.a Lechner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.38.0268.1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.