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{'item': 'LVwG-2017/32/2701-7'}

Obsah (6)Art 133§ 57§ 35§ 5§ 6§ 10

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum07.03.2018 GeschäftszahlLVwG-2017/32/2701-7 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richt

Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig.5.

Die ordentliche Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 15.02.2017 wurde der Beschuldigten wie folgt zur Last gelegt: „Sie, Frau AA, geb. am XX.XX.XXXX, haben es als Bescheidadressatin, Eigentümerin du Bauwerberin zu verantworten, dass„Sie, Frau AA, geb. am römisch zwanzig.XX.XXXX, haben es als Bescheidadressatin, Eigentümerin du Bauwerberin zu verantworten, dass

  1. Abweichungen von dem mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 04.11.2015, Zl.: **** rechtskräftig bewilligten Bauvorhabens auf Gst. **1, KG Z, durchgeführt wurden. Im Konkreten sind Sie verantwortlich, dass jener Bereich, der in der ursprünglichen Baueinreichung als Lager anschließend an die bestehende Küche bezeichnet wurde, nunmehr eben diese Küche erweitert wurde. Des Weiteren wurde ein öffentliches WC im Osten angebaut und anschließend der Lüftungsbereich im Obergeschoss des gegenständlichen Gebäudes Richtung Kirche erweitert und das Dach verlängert. Die Abweichungen hinsichtlich der Küchenerweiterung und der Errichtung des öffentlichen WC`s waren jedenfalls zum Zeitpunkt eines Lokalaugenscheines durch das Bauamt der Gemeinde Z am 19.11.2015 aufrecht und auch noch zum Zeitpunkt eines Lokalaugenscheines der Gewerbebehörde der Bezirkshauptmannschaft Y am 27.10.2016 vorhanden. Dies wird auch durch Lichtbilder vom 10.10.2016 und 07.12.2016 belegt. Die anschließend durchgeführten Abweichungen hinsichtlich Lüftungsraumerweiterung und Dachverlängerung waren jedenfalls zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheines der Gemeinde Z am 12.04.2016 aufrecht. Der rechtswidrige Zustand wurde jedenfalls erst mit Erwirkung der Baubewilligung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 04.09.2017, Zl. **** Ä, beseitigt.
  2. trotz der mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 14.04.2016, Zl.: ****, rechtskräftig verfügten Einstellung des mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 04.11.2015, Zl.: **** rechtskräftig bewilligten Bauvorhabens auf Gst. **1, KG Z, weitere Baumaßnahmen vorgenommen worden sind. Im Konkreten sind Sie verantwortlich, dass Isolierungs- und Verschalungsarbeiten durchgeführt worden sind und ein Windladen angebracht worden ist. Dieser Zustand wurde jedenfalls im Zuge einer Kontrolle durch das Bauamt am 30.01.2017 so vorgefunden und wird dies durch Lichtbilder vom 29.01.2017 und 30.01.2017 belegt.“ Dadurch habe die Beschuldigte im Hinblick auf Spruchpunkt
  3. des angefochtenen Straferkenntnisses eine Verwaltungsübertretung nach § 57 Abs 1 lit a TBO 2011 in Verbindung mit § 21 Abs 1 lit a, b und c Tiroler Bauordnung 2011 jeweils in der geltenden Fassung sowie im Hinblick auf Spruchpunkt
  4. eine Verwaltungsübertretung nach § 57 Abs 1 lit i in Verbindung mit § 35 Abs 3 Tiroler Bauordnung 2011 jeweils in der geltenden Fassung begangen und wurde über sie daher im Hinblick auf Spruchpunkt 1.

§ 57

Abs 1 lit a TBO eine Geldstrafe der Höhe von Euro 4000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 37 Stunden), im Hinblick auf Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses

57 Abs 1 lit i TBO eine Geldstrafe in Höhe von Euro 3500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 32 Stunden) verhängt.Dadurch habe die Beschuldigte im Hinblick auf Spruchpunkt

  1. des angefochtenen Straferkenntnisses eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, b und c Tiroler Bauordnung 2011 jeweils in der geltenden Fassung sowie im Hinblick auf Spruchpunkt
  2. eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 57, Absatz eins, Litera i, in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 3, Tiroler Bauordnung 2011 jeweils in der geltenden Fassung begangen und wurde über sie daher im Hinblick auf Spruchpunkt 1.

Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, TBO eine Geldstrafe der Höhe von Euro 4000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 37 Stunden), im Hinblick auf Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses

57 Absatz eins, Litera i, TBO eine Geldstrafe in Höhe von Euro 3500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 32 Stunden) verhängt. Zudem wurde ein Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten festgesetzt. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschwerdeführerin zulässig und rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin wie folgt ausgeführt: „Sehr geehrte Frau B, ich erhebe Beschwerde gegen das oben genannte Straferkenntnis in vollem Umfang. Ich möchte anführen dass Herr CC als Bevollmächtigter bei Frau DD die Begründung der gesetzten Maßnahmen angegeben hat und trotzdem haben Sie eine Strafe in der Höhe von 8.250,00 EUR angesetzt, wobei ich schon davon ausgehe dass dies ein Fall für die Staatsanwaltschaft werden wird, denn vermutlich ist hier die Frau EE die Drahtzieherin für Ihren Mann FF. Zum einen möchte ich noch anführen, dass ich den gesamten Anbau nicht in Auftrag gegeben habe sondern die Gemeinde Z und die Erzdiözese soweit mir bekannt ist. Dass jetzt Herr GG der als Pfarrgemeinderat agiert eine derartige Anzeige gemacht hat ist wohl der Gipfel, da er bei den meisten Gesprächen anwesend war. Ich habe lediglich auf Wunsch des Bürgermeisters an einen Mittwoch beim Bauamt die Baupläne unterschrieben ohne Einsicht zu nehmen, da mir dies versichert wurde das ich damit nichts zu tun habe und ausschließlich als Grundeigentümerin formal machen muss. Dass die betreffenden Personen einen Plan errichten ließen wobei der Bestandsplan, Statikplan und Bauplan völlig falsch und unbrauchbar waren und dann noch dazu eine Baufirma beauftragt haben ein Gebäude zu errichten auf meinem Grundstück ist wohl ein wenig mysteriös. Dass sämtliche Bauabschnitte abgesprochen waren ist wohl kein Geheimnis und dann hat der Bürgermeister aufgrund der Anzeigen von GG sein eigenes Bauvorhaben eingestellt und schlussendlich war der Gredwirt gezwungen um Schäden am eigenen Technikraum zu verhindern Notmaßnahmen zu setzen, da diese Technik bei Minusgraden einfriert und die gesamte Küche würde daraufhin nicht mehr betriebsfähig sein. Sogar die BH Y hat im Zuge der Betriebsanlagengenehmigung dies bestätigt dass man nach den alten Planunterlagen keinen aufrechten Betrieb genehmigen könne und dies die einzige vernünftige Lösung darstellt. Das notdürftige Zuschalen des Technikraumes hat mit Baumaßnahmen in keinster Weise was zu tun und die Windläden haben lediglich den Zweck das die Pappe ordentlich montiert werden konnte, da ansonsten der Wind und das Wasser massive Schäden am bestehenden Gebäude angerichtet hätte. Dazu möchte ich noch anführen dass das bestehende Gebäude sehr wohl eine Baugenehmigung seit mehr als 20 Jahren besitzt und wenn man einen Technikraum die gesamte Schalung abmontiert ist es im Falle einer Baueinstellung normalerweise von den Zuständigen auch die Verpflichtung diese wieder anzubringen um nicht vorsätzlich Schäden herbeizuführen. Sollten Sie diese Straferkenntnis nicht umgehend einstellen werde ich dies der Staatsanwaltschaft übermitteln um den gesamten Sachverhalt aufzurollen. AA“ II.römisch zwei. Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Grundstückes **1 KG Z. Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 04.11.2015, Zahl ****, wurden der Zubau von Lagerräumen und die Errichtung einer Stützmauer auf Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin baubehördlich bewilligt. Die Beschwerdeführerin hat Herrn CC ua mit der Abwicklung des Bauvorhabens beauftragt. Das Bauvorhaben wurde insofern abweichend von der Baubewilligung errichtet, wonach jener Bereich, der in der Baueinreichung als Lager anschließend an die bestehende Küche bezeichnet wird, nunmehr die Erweiterung der Küche beinhaltet. Weiters wurde ein öffentliches WC im Osten angebaut und der Lüftungsbereich im Obergeschoß des gegenständlichen Gebäudes Richtung Kirche erweitert und das Dach verlängert. Diese Abweichungen wurden am 19.11.2015 und 27.10.2016 vorgefunden. Herr CC hat vor Ort Anweisungen dahingehend gegeben, dass die vorgenannten Abweichungen von der Baubewilligung durch die ausführende Baufirma umzusetzen sind. Die Beschwerdeführerin hat CC im Zusammenhang mit der Umsetzung des Bauvorhabens nicht kontrolliert. Der Rohbau wurde von der Gemeinde Z bezahlt. Hinsichtlich der Kostentragung bestand eine Vereinbarung zwischen dem Vertreter der Bauwerberin und der Gemeinde. Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 14.04.2016, ohne Zahl, wurde verfügt, dass die gesamten Bauarbeiten im gegenständlichen Gebäude und alle nicht genehmigten Ausbauarbeiten (Ausbau des Obergeschoßes)

§ 35Abs 3 der Tiroler Bauordnung 2011 unverzüglich einzustellen sind.

Dieser Bescheid wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin nachweislich am 15.04.2016 zugestellt.Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 14.04.2016, ohne Zahl, wurde verfügt, dass die gesamten Bauarbeiten im gegenständlichen Gebäude und alle nicht genehmigten Ausbauarbeiten (Ausbau des Obergeschoßes)

Paragraph 35, Absatz 3, der Tiroler Bauordnung 2011 unverzüglich einzustellen sind. Dieser Bescheid wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin nachweislich am 15.04.2016 zugestellt. Am 30.01.2017 wurde anlässlich einer baupolizeilichen Überprüfung festgestellt, die Bauarbeiten fortgesetzt worden waren, indem Isolierung- und Verschalungsarbeiten durchgeführt worden sind und ein Windladen angebracht worden ist. Diese Baumaßnahmen stehen im Zusammenhang mit den vorgenannten Abweichungen von der Baubewilligung. Auch diese weitergehende Bauführung wurde von CC zumindest veranlasst. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Es wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt, im Rahmen derer der Zeuge CC sowie der Bürgermeister der Gemeinde Z als Zeugen sowie die Beschwerdeführerin einvernommen wurden. Zudem gelten der behördliche und verwaltungsgerichtliche Akt als verlesen im Zuge dieser Verhandlung. Ebenso wurde Einsicht genommen in die bezüglichen Bauakten aus dem Jahr 2015 und

  1. Die Antragstellung durch die nunmehrige Beschwerdeführerin sowie deren Grundeigentum am gegenständlichen Bauplatz ergeben sich wie auch das Vorliegen der Baubewilligung vom 04.11.2015 unzweifelhaft aufgrund der Urkunden im bezüglichen Bauakt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gibt die Beschwerdeführerin an, Herrn CC bevollmächtigt zu haben, sie ua im Hinblick auf die Ausführung des Bauvorhabens zu vertreten. Die Beschwerdeführerin führt in der mündlichen Verhandlung weiters aus, dass sie selbst die Bautätigkeiten nicht in Auftrag gegeben habe. Sie gibt weiters an, dass die Gemeinde oder die Kirche die Arbeiten in Auftrag gegeben haben. Auf Vorhalt des Schreibens der ausführenden Baufirma vom 22.01.2018, wonach Herr C direkt vor Ort jene Arbeiten in Auftrag gegeben hat, die zu den oben angeführten Abweichungen von der der Baubewilligung geführt haben, führt sie aus, dass sie dazu nichts sagen könne. Zeuge C führt in der Verhandlung hierzu aus, dass er direkt vor Ort dem Polier der ausführenden Baufirma lediglich angeleitet habe im Hinblick auf Abänderungen in der Küche, nämlich die Höhe der Decke. Ebenfalls räumte ein, dass er gegenüber dem Polier gesagt habe, dass das öffentliche WC dort errichtet werden soll, wo es sich heute befindet. Auf den konkreten Vorhalt des Schreibens der ausführenden Baufirma vom 22.01.2018 im Hinblick auf die im Sachverhalt näher beschriebenen Abweichungen von der Baubewilligung führte aus, dass er der Baufirma gesagt habe, dass sie hier anders bauen soll. Der Vertreter der belangten Behörde legt in der mündlichen Verhandlung dar, dass er nicht wisse, wer die abweichende Bauführung in Auftrag gegeben hat. Im Schreiben vom 22.01.2018 führt die ausführende Baufirma an, dass Herr CC die abweichende Bauführung in Auftrag gegeben habe. Im Ergebnis ist daher in Ansehung der vorgenannten Zeugenaussagen, der Einlassung der Beschwerdeführerin sowie der schriftlichen Ausführungen der ausführenden Baufirma festzustellen, dass die hier in Rede stehenden Abweichungen von der Baubewilligung von Herrn CC direkt vor Ort in Auftrag gegeben wurden. Nachdem Herr C von der Beschwerdeführerin zu ihrer Vertretung im Zuge der Umsetzung des Bauvorhabens bevollmächtigt wurde, steht auch fest, dass die nach der Baueinstellung getroffenen weiteren Baumaßnahmen von ihm veranlasst worden sind. Die Beschwerdeführerin bringt nicht im Ansatz vor, Herrn C im Zusammenhang mit seiner Beauftragung bei der Umsetzung des Bauvorhabens kontrolliert zu haben. Im behördlichen Akt findet sich der im Sachverhalt erwähnte Bescheid bezüglich der Baueinstellung und der Zustellnachweis an die nunmehrige Beschwerdeführerin. Ebenso ergibt sich aus dem behördlichen Akt, dass baupolizeilich die im Sachverhalt näher beschriebene weitere Bauführung vorgelegen hat. Der Umstand, dass Baumaßnahmen nach dem Ergehen des Einstellungsbescheides durchgeführt wurden, wird von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde eingeräumt, wenn sie darauf verweist, dass hier notdürftige Arbeiten durchgeführt wurden. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung führt der hochbautechnische Amtssachverständige vom Amt der Tiroler Landesregierung, Fachbereich Baupolizei, aus, dass entgegen dem Baubescheid vom 04.11.2015 im
  2. Obergeschoß auch eine Erweiterung Richtung Norden zur Unterbringung eines Lüftungstechnikraumes vorgenommen wurde. Ursprünglich war in diesem Bereich laut den bewilligten Planunterlagen eine Pultdachkonstruktion und somit ein nicht begehbarer Raum erkennbar. Nunmehr ist hier ein größerer Raum als ursprünglich vorgesehen vorhanden. Insofern hängt die Anbringung des angesprochenen Windladens sowie die Isolierungs- und Verschalungsarbeiten mit der Verlängerung dieser Vordachkonstruktion bzw. Ausgestaltung des Raumes als Lüftungszentralen zusammen. In Ansehung dieses Sachverständigenbeweises kann kein Zweifel dahingehend bestehen, wonach die vorgeworfene weitergehende Bauführung nach dem Erlassen des Baueinstellungsbescheides Bauteile betroffen hat, für die eine Baubewilligung zu diesem Zeitpunkt nicht vorgelegen hatte. IV.römisch vier. Rechtsgrundlagen: Vorweg ist festzuhalten, dass seit dem 01.03.2018 die Wiederverlautbarung der Tiroler Bauordnung 2011 anzuwenden ist. Dies hat zur Folge, dass nunmehr die Tiroler Bauordnung 2018 anzuwenden ist, wobei sich inhaltlich keine Änderung ergeben haben sondern lediglich zum Teil die Paragrafenbezeichnungen geändert wurden. Diesbezüglich erfolgte verwaltungsgerichtlich eine Anpassung hinsichtlich der verletzten Verwaltungsvorschriften (§ 44a Z 2 VStG) und den Strafsanktionsnormen (§ 44a Z 3 VStG).Diesbezüglich erfolgte verwaltungsgerichtlich eine Anpassung hinsichtlich der verletzten Verwaltungsvorschriften (Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG) und den Strafsanktionsnormen (Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG). Tiroler Bauordnung 2018 (TBO 2018): „§ 28

(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:
(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Absatz 2 und 3 nichts anderes ergibt:
  1. a)der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden;
  2. b)die sonstige Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden;
  3. c)die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann; hierbei ist vom bewilligten Verwendungszweck bzw. bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, für die aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften ein Verwendungszweck nicht bestimmt wurde, von dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck auszugehen; … § 42Paragraph 42 …
(3)Wird ein bewilligungspflichtiges oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt, so hat die Behörde dem Bauherrn die weitere Bauausführung zu untersagen. Abs. 1 zweiter und dritter Satz ist anzuwenden. Wird innerhalb eines Monats nach der Untersagung der weiteren Bauausführung nicht nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht bzw. die Bauanzeige nachgeholt oder wurde die Baubewilligung versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens untersagt, so hat die Behörde dem Bauherrn mit Bescheid
(3)Wird ein bewilligungspflichtiges oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt, so hat die Behörde dem Bauherrn die weitere Bauausführung zu untersagen. Absatz eins, zweiter und dritter Satz ist anzuwenden. Wird innerhalb eines Monats nach der Untersagung der weiteren Bauausführung nicht nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht bzw. die Bauanzeige nachgeholt oder wurde die Baubewilligung versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens untersagt, so hat die Behörde dem Bauherrn mit Bescheid
  1. a)bei Errichtung einer bewilligungspflichtigen oder anzeigepflichtigen baulichen Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige die Beseitigung der bereits errichteten Teile des Bauvorhabens und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen oder
  2. b)bei 1. Änderung einer bewilligungspflichtigen oder anzeigepflichtigen baulichen Anlage ohne die dafür erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige oder 2. Ausführung eines solchen Bauvorhabens abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige, wenn diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder Bauanzeige erforderlich wäre, die Herstellung des der Baubewilligung bzw. der Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Bauherrn stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. … § 67Paragraph 67
(1)Wer
  1. a)ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung oder ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige, ungeachtet einer Untersagung nach § 30 Abs. 3 dritter Satz oder vorzeitig ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 37 Abs. 2 ausführt,
  2. a)ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung oder ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige, ungeachtet einer Untersagung nach Paragraph 30, Absatz 3, dritter Satz oder vorzeitig ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 37, Absatz 2, ausführt, …
  3. i)einem Auftrag nicht nachkommt, mit dem ihm nach § 42 Abs. 1 bis 4, gegebenenfalls in Verbindung mit § 53 Abs. 6 oder § 58 Abs. 4, die weitere Bauführung untersagt oder die Beseitigung der bereits errichteten Teile des Bauvorhabens, gegebenenfalls auch die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes, oder die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufgetragen wird,
  4. i)einem Auftrag nicht nachkommt, mit dem ihm nach Paragraph 42, Absatz eins bis 4, gegebenenfalls in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 6, oder Paragraph 58, Absatz 4,, die weitere Bauführung untersagt oder die Beseitigung der bereits errichteten Teile des Bauvorhabens, gegebenenfalls auch die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes, oder die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufgetragen wird, … begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 36.300,- Euro, zu bestrafen. …“ Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG): § 5Paragraph 5
(1)Absatz eins,Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. … § 19Paragraph 19
(1)Absatz eins,Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Absatz 2,Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. § 64Paragraph 64
(1)Absatz eins,In jedem Straferkenntnis ist auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2)Absatz 2,Dieser Beitrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat. …“ Im Übrigen wird auf die Internetseite https://www.ris.bka.gv.at (Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes) verwiesen. V.römisch fünf. Erwägungen: Zu Spruchpunkt
  1. des angefochtenen Straferkenntnisses: Nach § 55 Abs1 lit a Tir BauO 2001 ist zu bestrafen, "wer ... ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung ... ausführt". Eine nähere Umschreibung, wer diesbezüglich als Täter in Betracht kommt, erfolgt in dieser Norm nicht, dies ergibt sich vielmehr aus dem Sinnzusammenhang in Verbindung mit der Struktur der Tir BauO 2001 (vgl. E vom
  2. Oktober 2002, Zlen. 2000/06/0161 bis 0164, zum Salzburger Baupolizeigesetz). Als Täter kommt derjenige in Betracht, der die bauliche Maßnahme ausführt oder auch in dessen Auftrag eine solche Ausführung erfolgt (vgl. E vom
  3. Februar 1998, Zl. 98/06/0010, zur Tir BauO 1989).Nach Paragraph 55, Abs1 Litera a, Tir BauO 2001 ist zu bestrafen, "wer ... ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung ... ausführt". Eine nähere Umschreibung, wer diesbezüglich als Täter in Betracht kommt, erfolgt in dieser Norm nicht, dies ergibt sich vielmehr aus dem Sinnzusammenhang in Verbindung mit der Struktur der Tir BauO 2001 vergleiche E vom
  4. Oktober 2002, Zlen. 2000/06/0161 bis 0164, zum Salzburger Baupolizeigesetz). Als Täter kommt derjenige in Betracht, der die bauliche Maßnahme ausführt oder auch in dessen Auftrag eine solche Ausführung erfolgt vergleiche E vom
  5. Februar 1998, Zl. 98/06/0010, zur Tir BauO 1989). (vgl VwGH 22.06.2004, 2003/06/0154).vergleiche VwGH 22.06.2004, 2003/06/0154). Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes kann kein Zweifel darüber bestehen, dass hier bewilligungspflichtig abweichend von der Baubewilligung aus dem Jahr 2015 gebaut wurde, ohne dass für die Abweichungen eine Baubewilligung vorgelegen hat. Zu Spruchpunkt
  6. des angefochtenen Straferkenntnisses: Als Täter kommt nach § 55 Abs. 1 lit h Tir BauO 2001 derjenige in Betracht, der gegen den Baueinstellungsbescheid verstößt oder in dessen Auftrag gegen einen solchen Bescheid verstoßen wird (vgl VwGH 30.03.3005, 2005/06/0051).Als Täter kommt nach Paragraph 55, Absatz eins, Litera h, Tir BauO 2001 derjenige in Betracht, der gegen den Baueinstellungsbescheid verstößt oder in dessen Auftrag gegen einen solchen Bescheid verstoßen wird vergleiche VwGH 30.03.3005, 2005/06/0051). Mit dem hier in Rede stehenden Baueinstellungsbescheid wurden weitergehende Bauarbeiten im Obergeschoß des Gebäudes auf dem Grundstück **1 KG Z untersagt. Dennoch wurden danach Bauarbeiten durchgeführt, weshalb diesem baupolizeilichen Auftrag nicht entsprochen wurde. Zu Spruchpunkt 1.und
  7. des angefochtenen Straferkenntnisses:

§ 5Abs 1 VSt

G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretungen darstellen - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretungen darstellen - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Bauplatzes und Antragstellerin jenes Bauansuchens, welches zu der vorgenannten Baubewilligung aus dem Jahr 2015 geführt hat. Herr C wurde von der Beschwerdeführerin beauftragt, sie bei der Umsetzung des Bauvorhabens zu vertreten. Im Zuge der Ausführung wurden dann vom Vertreter der Beschwerdeführerin bewilligungspflichtige Änderungen in der baulichen Ausführung bei der ausführenden Bauform in Auftrag gegeben, für welche zu diesem Zeitpunkt keine Baubewilligung vorgelegen hatte. Zudem wurden nach der erfolgten Baueinstellung Baumaßnahmen im

  1. Obergeschoß durchgeführt. Auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde nicht abschließend geklärt, auf wessen Auftrag der Baubeginn gesetzt wurde. Aufgrund der Einlassung der Beschwerdeführerin sowie des Zeugen C steht jedoch fest, dass vorab Grabungsarbeiten durch die Firma des Zeugen C durchgeführt worden sind. Es ist daher offenkundig, dass Herr C vom Baubeginn Kenntnis hatte. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich unzweifelhaft, dass die abweichende Bauführung von CC in Auftrag gegeben wurde. Auch die Baumaßnahmen nach der Baueinstellung wurden von ihm zumindest veranlasst. Dennoch ergibt sich eine Verantwortung der Beschwerdeführerin: Sie ist Antragstellerin des Bauansuchens, welches zu der hier in Rede stehenden Baubewilligung aus dem Jahr 2015 geführt hat. Ebenso ist sie Eigentümerin des Bauplatzes und der darauf befindlichen baulichen Anlagen, inbesondere jener Räumlichkeiten, die im Zuge der Bauführung errichtet wurden. Mit der Abwicklung des Bauvorhabens hat die Beschwerdeführerin CC mündlich beauftragt. Dieser ist sohin als Vertreter der Beschwerdeführerin bei der Umsetzung tätig geworden. Die abweichende Bauführung ist somit von demjenigen veranlasst worden, den die Beschwerdeführerin mit ihrer Vertretung beauftragt hat. Die Beschwerdeführerin hat ausgeführt, im Zusammenhang mit Bauangelegenheiten keinen Sachverstand zu haben, weshalb sie Herrn CC mit der Vertretung beauftragt habe. In der mündlichen Verhandlung führt die Beschwerdeführerin aus, dass sie sich selbst um die Betriebsstättengenehmigung kümmern musste, wobei sich herausgestellt habe, dass bei der Umsetzung der Baubewilligung vom 04.11.2015 eine Betriebsstättengenehmigung (Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage) nicht zu erwarten gewesen wäre. Deshalb sei hier anders gebaut worden. Insofern bringt die Beschwerdeführerin zum Ausdruck, dass sie von einer abweichenden Bauführung Kenntnis hatte. Die Beschwerdeführerin ist Gastgewerbetreibende der hier in Rede stehenden gewerblichen Betriebsanlage, welche vom gegenständlichen Bauvorhaben betroffen ist. Sie ist im gegenständlichen Anwesen auch wohnhaft. Aus Sicht des Verwaltungsgerichts ist es nicht nachvollziehbar, dass sie sich im Zusammenhang mit den baulichen Änderungen ihrer Betriebsanlage weder hinsichtlich der Ausführung noch der Kostentragung wenigstens mit ihrem Vertreter ausgetauscht hat. Vielmehr liegt der Schluss nahe, dass sie ihren Vertreter walten ließ, um die im Raum stehenden Probleme im Zusammenhang mit der betriebsanlagenrechtlichen Änderungsgenehmigung bei Umsetzung der Baumaßnahmen entsprechend dem Baubescheid aus dem Jahr 2015 zu vermeiden, indem die hier vorgeworfenen Abweichungen in Auftrag gegeben wurden und umgesetzt worden sind. Die Beschwerdeführerin hat nicht im Ansatz dargelegt, dass ihrerseits irgendwelche Kontrollen im Zusammenhang mit der Bauausführung stattgefunden haben, wenngleich sie – wie erwähnt- dort auch wohnhaft war. Insbesondere wurde von ihr nicht vorgebracht, dass der von ihr beauftragte CC in irgendeiner Weise dahingehend kontrolliert wurde, um baubewilligungspflichtige Änderungen ohne Vorliegen einer entsprechenden Baubewilligung zu vermeiden. Im Ergebnis muss sie sich daher anlasten lassen, dass die abweichende Bauführung insofern in ihrem Auftrag erfolgt ist, als dass die abweichende Bauführung von ihrem Vertreter veranlasst wurde. Der Umstand, dass bauliche Maßnahmen nach dem Ergehen des Einstellungsbescheides im
  2. Obergeschoß der hier gegenständlichen Liegenschaft durchgeführt worden sind, wird nicht bestritten. Entgegen den Beschwerdeausführungen handelt es sich jedoch dabei um Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der abweichenden Bauführung an einem bewilligungspflichtigen Bauteil stehen. Insofern sind die vorgeworfenen Arbeiten an diesem Bauteil nicht als bewilligungsfrei anzusehen, weil sie mit diesem bewilligungspflichtigen Bauteil in einem untrennbaren Zusammenhang stehen. Dies hat der aufgenommene Sachverständigenbeweis unzweifelhaft ergeben. Sofern die Beschwerdeführerin vorbringt, es habe eine entschuldigende Notstandssituation vorgelegen, so kann dem nicht gefolgt werden, da nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls dann kein relevanter Notstand vorliegt, wenn sich der Betroffene selbst in die Zwangslage versetzt hat. So führt der VwGH etwa in seinem Erkenntnis vom 28.03.2000, 98/05/0228 aus wie folgt: „

§ 5Abs. 1 VSt

G genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt

§ 5Abs. 2 VSt

G nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

§ 6VSt

G ist eine Tat nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist.„

Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt

Paragraph 5, Absatz 2, VStG nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Paragraph 6, VStG ist eine Tat nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist.

§ 10Abs. 1 St

GB stellt einen entschuldigenden Notstand eine Situation dar, in der eine Person eine mit Strafe bedrohte Handlung begeht, um einen unmittelbar drohenden Nachteil von sich oder einem anderen abzuwenden, wenn der aus der Tat drohende Schaden nicht unverhältnismäßig schwerer wiegt als der Nachteil, den sie abwenden soll und in der Lage des Täters von einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen kein anderes Verhalten zu erwarten ist.

§ 10Abs. 2 St

GB darf sich der Täter der Gefahr nicht ohne einen von der Rechtsordnung anerkannten Grund bewusst ausgesetzt haben. Dieser Begriff des Notstandes des StGB ist nach der hg. Judikatur auch für das VStG als maßgebend anzusehen (vgl. die in Walter - Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7, 329, Rz. 751, dazu angeführte hg. Judikatur). Nach der hg. Judikatur darf der Notstand auch nicht selbst verschuldet sein (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 2. Oktober 1973, Slg. Nr. 8471/A, und vom 22. November 1983, Zl. 83/03/0298). Der Notstand wird ausgeschlossen, wenn sich der Beschuldigte selbst in die Zwangslage versetzt hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1988, Zl. 88/03/0023).

Paragraph 10, Absatz eins, StGB stellt einen entschuldigenden Notstand eine Situation dar, in der eine Person eine mit Strafe bedrohte Handlung begeht, um einen unmittelbar drohenden Nachteil von sich oder einem anderen abzuwenden, wenn der aus der Tat drohende Schaden nicht unverhältnismäßig schwerer wiegt als der Nachteil, den sie abwenden soll und in der Lage des Täters von einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen kein anderes Verhalten zu erwarten ist.

Paragraph 10, Absatz 2, StGB darf sich der Täter der Gefahr nicht ohne einen von der Rechtsordnung anerkannten Grund bewusst ausgesetzt haben. Dieser Begriff des Notstandes des StGB ist nach der hg. Judikatur auch für das VStG als maßgebend anzusehen vergleiche die in Walter - Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7, 329, Rz. 751, dazu angeführte hg. Judikatur). Nach der hg. Judikatur darf der Notstand auch nicht selbst verschuldet sein vergleiche die hg. Erkenntnisse vom

  1. Oktober 1973, Slg. Nr. 8471/A, und vom
  2. November 1983, Zl. 83/03/0298). Der Notstand wird ausgeschlossen, wenn sich der Beschuldigte selbst in die Zwangslage versetzt hat vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  3. Februar 1988, Zl. 88/03/0023). Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass die von ihm als "Sicherungsmaßnahme" bezeichnete Errichtung einer 35 cm starken und 70 m2 großen Betonplatte in Ausübung der mit dem Abbruchbescheid eingeräumten Ermächtigung erfolgt wäre. Er gab selbst an, dass "der gesamte Altbestand entfernt und ausgehoben und teilweise die Baugrube für das neue Gebäude ausgehoben" wurde; anlässlich der Baueinstellung wurde ein Aushub mit 3,5 m Tiefe festgestellt. Schon dafür lag somit ein Konsens nicht vor; wenn auf Grund dieses Aushubes Sicherungsmaßnahmen erforderlich waren, dann hat sich der Beschwerdeführer selbst in die Zwangslage versetzt, sodass er sich nicht auf Notstand berufen kann. Auf das weitere Vorbringen zu dem vom Beschwerdeführer behaupteten Vorliegen einer Notstandssituation war daher nicht mehr einzugehen.“ Wenngleich die Beschwerdeführerin behauptet hat, die Baufirma nicht mit der Umsetzung der Baubewilligung vom 04.11.2015 beauftragt zu haben, so steht dennoch fest, dass ihr Vertreter Grabungsarbeiten in diesem Zusammenhang durchgeführt hat. Es wäre der Beschwerdeführerin oder ihrem Vertreter sohin möglich gewesen, dem eigentlichen Beginn der Baumaßnahmen entgegenzutreten, um noch vor Baubeginn die erforderliche gewerberechtliche Betriebsanlagenänderungsgenehmigung einzuholen und so allenfalls bestehende Problemstellungen Vorfeld auszuräumen. Hierzu wird angemerkt, dass nach den gewerberechtlichen Bestimmungen eine derartige betriebsanlagenrechtliche Genehmigung vor der Umsetzung von Änderungen notwendig gewesen wäre. Insofern hat sich die Beschwerdeführerin selbst in die Situation begeben, dass bei Umsetzung des Bauvorhabens im Zusammenhang mit der gewerberechtlichen Genehmigung allenfalls Probleme auftreten. Deshalb liegt in Ansehung der oben angeführten Rechtsprechung keine relevante Notstandsituation im Zusammenhang mit der vorgeworfenen abweichenden Bauführung vor. Auch im Zusammenhang mit den weitergehenden Baumaßnahmen nach der Baueinstellung kommt eine relevante Notstandsituation nicht in Betracht. Vielmehr steht fest, dass die vorgeworfenen, nach der Baueinstellung durchgeführten Tätigkeiten in einem untrennbaren Zusammenhang mit bewilligungspflichtigen Bauteilen liegen, für deren Errichtung eine Baubewilligung nicht vorgelegen hatte. Insofern hat sich die Beschwerdeführerin selbst in diese Situation begeben, weshalb keine relevante Notstandssituation vorgelegen hat. Deshalb hat die Beschwerdeführerin den objektiven und subjektiven Tatbestand der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen erfüllt, wobei in beiden Fällen von zumindest fahrlässiger Tatbegehung auszugehen ist, das seitens der Beschwerdeführerin der von ihr Beauftragte nicht kontrolliert wurde. Strafbemessung: Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin führt bei ihrer Einvernahme aus, dass sie über ein monatliches Einkommen von ca. € 2000,-- verfügt; im Zusammenhang mit dem Vermögensverhältnissen bringt sie vor, dass die hier in Rede stehende Liegenschaft in ihrem Eigentum steht. Sorgepflichten bestehen keine. Insofern ist von leicht überdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin auszugehen. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind im Hinblick auf beide vorgeworfenen Verwaltungsüberübertretungen erheblich. Sowohl eine bewilligungspflichtig abweichende Bauführungen von einer Baubewilligung als auch durch die Nichtbeachtung baupolizeilicher Baueinstellungsbescheide wird dem öffentlichen Interesse an der Nichterrichtung konsensloser Baulichkeiten zuwidergehandelt. Erschwerend ist in beiden Fällen nichts zu werten. Im Hinblick auf die Missachtung der Baueinstellung kommt der Milderungsgrund zum Tragen, wonach die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum begangen wurde. Als Verschuldensgrad kommt – wie erwähnt - in beiden Fällen Fahrlässigkeit in Betracht. In Ansehung all dieser Strafzumessungsgründe können die nunmehr verhängten Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) keinesfalls ist als überhöht angesehen werden, wird doch in beiden Fällen der mögliche Strafrahmen von bis zu Euro 36.300 zu weniger als 5 % ausgeschöpft. Aufgrund der Wiederverlautbarung der Tiroler Bauordnung mit 01.03.2018 hatten die entsprechenden Anpassungen bei den Paragrafenbezeichnungen zu erfolgen. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Ing. Mag. Peinstingl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.32.2701.7

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.