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LVwG-2015/36/3139-11

Obsah (5)Art 133§ 27§ 36§ 13§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum08.03.2018 GeschäftszahlLVwG-2015/36/3139-11 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richt

Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Die ordentliche Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Eingabe vom 10.08.2015 brachte CC zur Durchführung von Bauarbeiten im Zusammenhang mit dem mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 05.03.2012, Zl ****, genehmigten Bauvorhaben einen Antrag auf vorübergehende Benützung des Nachbargrundstückes (Gst **2 KG Z) ein. Diesem Antrag wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 11.11.2015 (ohne Zahl) Folge gegeben und den Eigentümern des Gst **2 KG Z die Duldung der Inanspruchnahme dieses Grundstückes zur Durchführung der im Bescheid angeführten Bauarbeiten aufgetragen. Gegen diesen Bescheid haben AA, vertreten durch RA BA und RA BA in eigener Sache fristgerecht die gemeinsame Beschwerde vom 10.12.2015 erhoben. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 20.06.2016, Zl LVwG-2015/36/3139-2, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Dagegen brachten die Beschwerdeführer eine außerordentliche Revision ein und wurde im weiteren mit Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.10.2017, Zl Ra 2016/06/0104-9, das bekämpfte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts aufgehoben.Dagegen brachten die Beschwerdeführer eine außerordentliche Revision ein und wurde im weiteren mit Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.10.2017, , Zl Ra 2016/06/0104-9, das bekämpfte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts aufgehoben. Mit Eingabe vom 07.03.2018 wurde von CC nunmehr sein Antrag vom 10.08.2015 auf vorübergehende Benützung des Nachbargrundstückes (Gst **2 KG Z) zurückgezogen. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden. Es konnte daher nach § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstanden. Es konnte daher nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Gegenständlich ist insbesondere folgende Rechtsvorschrift entscheidungsrelevant: Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I Nr 161/2013:Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, in der hier maßgeblichen Fassung BGBl römisch eins Nr 161/2013: „Anbringen § 13Paragraph 13 (…)

(7)Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
(8)Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.“ IV.römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Soweit das Verwaltungsgericht

§ 27Vw

GVG nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht

Paragraph 27, VwGVG nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen. Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass es sich bei der Entscheidung über einen Antrag auf vorübergehende Benützung von Nachbargrundstücken

§ 36

TBO 2011 (nunmehr: § 43 TBO 2018), wie auch bei der Baubewilligung, um einen antragsgebundenen Verwaltungsakt handelt (vgl VwGH 27.11.2007, 2006/06/0337; uva). Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass es sich bei der Entscheidung über einen Antrag auf vorübergehende Benützung von Nachbargrundstücken

Paragraph 36, TBO 2011 (nunmehr: Paragraph 43, TBO 2018), wie auch bei der Baubewilligung, um einen antragsgebundenen Verwaltungsakt handelt vergleiche VwGH 27.11.2007, 2006/06/0337; uva).

§ 13Abs 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Diese Bestimmung ist aufgrund § 17 Vw

GVG auch vom Landesverwaltungsgericht Tirol anzuwenden.

Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Diese Bestimmung ist aufgrund Paragraph 17, VwGVG auch vom Landesverwaltungsgericht Tirol anzuwenden. Zusammengefasst ergibt sich daraus, dass zB in einem Verfahren aufgrund eines Antrages auf vorübergehende Benützung von Nachbargrundstücken

§ 36

TBO 2011 (nunmehr § 43 TBO 2018), wie auch in einem Baubewilligungsverfahren, der verfahrenseinleitende Antrag auch im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zurückgezogen werden kann (vgl VwGH 23.11.1995, 92/06/0084; VwGH 22.12.1987, 87/05/0084; VwGH 17.12.1998, 98/06/0212; ua).Zusammengefasst ergibt sich daraus, dass zB in einem Verfahren aufgrund eines Antrages auf vorübergehende Benützung von Nachbargrundstücken

Paragraph 36, TBO 2011 (nunmehr Paragraph 43, TBO 2018), wie auch in einem Baubewilligungsverfahren, der verfahrenseinleitende Antrag auch im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zurückgezogen werden kann vergleiche VwGH 23.11.1995, 92/06/0084; VwGH 22.12.1987, 87/05/0084; VwGH 17.12.1998, 98/06/0212; ua). Erfolgt die Zurückziehung eines solchen Antrags vor Erlassung des behördlichen Bescheides, hat die Behörde das Verfahren formlos einzustellen. Befindet sich hingegen das Verfahren infolge einer erhobenen Beschwerde gegen den den Antrag erledigenden Bescheid auf der Ebene des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht, so bewirkt die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags im Nachhinein den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit. Ein solcher damit dann rechtswidrig gewordener Bescheid wird aber nicht durch die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages quasi unter einem beseitigt, sondern muss dieser vielmehr durch das Verwaltungsgericht aufgehoben werden, da – wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt - ein solcher bereits erlassener Bescheid aus dem Rechtsbestand auszuscheiden und das Verfahren einzustellen ist (vgl VwGH 23.01.2014, 2013/07/0235; VwGH 23.11.1995, 92/06/0084; VwGH 22.12.1987, 87/05/0084 uva).Ein solcher damit dann rechtswidrig gewordener Bescheid wird aber nicht durch die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages quasi unter einem beseitigt, sondern muss dieser vielmehr durch das Verwaltungsgericht aufgehoben werden, da – wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt - ein solcher bereits erlassener Bescheid aus dem Rechtsbestand auszuscheiden und das Verfahren einzustellen ist vergleiche VwGH 23.01.2014, 2013/07/0235; VwGH 23.11.1995, 92/06/0084; VwGH 22.12.1987, 87/05/0084 uva). Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren der Antragsteller mit Eingabe vom 07.03.2018 den verfahrenseinleitenden Antrag, nämlich seinen Antrag vom 10.08.2015 auf vorübergehende Benützung des Nachbargrundstückes (Gst **2 KG Z), zurückgezogen hat, war – wie vorstehend dargetan – aus diesem Grund der aufgrund dieses Antrages ergangene und gegenständlich bekämpfte Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 11.11.2015 (ohne Zahl), ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen. Es war daher aus diesem Grund für das Landesverwaltungsgericht auch kein ergänzend durchzuführendes Ermittlungsverfahren sowie ein Eingehen auf das Beschwerdevorbringen mehr geboten. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da das Verwaltungsgericht

§ 27Vw

GG die Unzuständigkeit der Behörde von Amts wegen zu berücksichtigen hat, und die Behörde ihre Zuständigkeit nunmehr mit der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages im Nachhinein verloren hat, und diese Unzuständigkeit zwingend zur Behebung der behördlichen Erledigung führt, liegt keine Rechtsfrage vor, der erhebliche Bedeutung zukommt. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf die vorstehend angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Da das Verwaltungsgericht

Paragraph 27, VwGG die Unzuständigkeit der Behörde von Amts wegen zu berücksichtigen hat, und die Behörde ihre Zuständigkeit nunmehr mit der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages im Nachhinein verloren hat, und diese Unzuständigkeit zwingend zur Behebung der behördlichen Erledigung führt, liegt keine Rechtsfrage vor, der erhebliche Bedeutung zukommt. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf die vorstehend angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Die ordentliche Revision ist daher nicht zulässig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr.in Gstir (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2015.36.3139.11

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