2. Die ordentliche Revision ist
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit auf fünf Jahre befristeten Bewilligungen (Sammelbewilligung laut Bescheiden des Stadtmagistrates Z vom 16.06.1998, Zl ****, und vom 08.09.1996, Zl ****, sowie erteilten Einzelbewilligungen) sowie mit einmaliger Verlängerung um jeweils zwei Jahre wurden
TBO 1998 mehrere Schrebergartenhäuser als bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes auf Gst **1/1 und **1/2, beide KG Y, bewilligt. Sämtliche Bewilligungen sind mittlerweile aufgrund Zeitablaufes abgelaufen. Mit auf fünf Jahre befristeten Bewilligungen (Sammelbewilligung laut Bescheiden des Stadtmagistrates Z vom 16.06.1998, Zl ****, und vom 08.09.1996, Zl ****, sowie erteilten Einzelbewilligungen) sowie mit einmaliger Verlängerung um jeweils zwei Jahre wurden
Paragraph 44, TBO 1998 mehrere Schrebergartenhäuser als bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes auf Gst **1/1 und **1/2, beide KG Y, bewilligt. Sämtliche Bewilligungen sind mittlerweile aufgrund Zeitablaufes abgelaufen. Am 17.03.2015 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt an der – wie sich aus der Verhandlungsniederschrift ergibt – auch AA (in der Folge: Beschwerdeführer) teilnahm und dabei Folgendes vorgebracht hat: „Ich habe seit dem 01.01.2014 einen aufrechten Pachtvertrag für die gegenständliche Liegenschaft. Bezüglich der Eigentumsverhältnisse des Gartenhauses gebe ich keine Angaben.“ Mit Schreiben vom 11.01.2016 hat die belangte Behörde ua auch dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass auch für das Gartenhaus kein Baukonsens besteht, da sämtliche bisher bestehenden befristeten Baubewilligungen erloschen sind, und diese daher zu beseitigen und der ursprüngliche Zustand des Grundstückes gegebenenfalls wiederherzustellen ist. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 17.05.2016, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer dann
Abs 1 TBO 2011 als Eigentümer aufgetragen, ein Gartenhaus im Ausmaß von 3,80m x 3,00m mit einem Abstellraum im Ausmaß von 1,00m x 3,00m zu beseitigen und den Bauplatz **1/1 KG Y insofern wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen, als nach der Beseitigung der baulichen Anlagen allenfalls vorhandene Löcher mit Hinterfüllungsmaterial zu schließen sind.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 17.05.2016, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer dann
Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 als Eigentümer aufgetragen, ein Gartenhaus im Ausmaß von 3,80m x 3,00m mit einem Abstellraum im Ausmaß von 1,00m x 3,00m zu beseitigen und den Bauplatz **1/1 KG Y insofern wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen, als nach der Beseitigung der baulichen Anlagen allenfalls vorhandene Löcher mit Hinterfüllungsmaterial zu schließen sind. In der Begründung der Entscheidung wurde Bezug genommen auf einen durch die belangte Behörde durchgeführten Lokalaugenschein am 06.04.2016, anlässlich dessen der Bestand der verfahrensgegenständlichen baulichen Anlagen festgestellt worden ist. Da der Aufforderung zur Beseitigung im Schreiben vom 11.01.2016 nicht entsprochen worden wäre, sei der baupolizeiliche Auftrag zu erteilen gewesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht die Beschwerde vom 17.06.2016 und wurde darin zusammengefasst Folgendes vorgebracht: Der Beschwerdeführer sei Pächter einer Teilfläche der Liegenschaft Gst **1/1 KG Y. Die in EZ *** vereinigten Liegenschaften würden eine Gesamtfläche von 41.060 m² aufweisen und seien als Wohngebiet gewidmet. Auf der Pachtfläche befinde sich ein im Eigentum des Beschwerdeführers stehendes Gartenhäuschen, das keiner Bewilligungs- oder Anzeigepflicht unterliege. Die als Wohngebiet gewidmeten Flächen seien einer geordneten, dauerhaften und damit unbefristeten Bebauung zugänglich und dürften unter gleichen Voraussetzungen wie für Gebäude auch Nebengebäude und Nebenanlagen als auch sonstige Bauvorhaben, die einem im jeweiligen Gebiet zulässigen Verwendungszweck dienen würden, unter näher bezeichneten (Immissions)Schranken errichtet werden. Der rechtmäßige Bestand des Gartenhäuschens sei bereits durch die vorhandene Wohngebietswidmung bzw Widmung als landwirtschaftliches Mischgebiet im Zusammenhalt mit der Bestimmung des § 21 Abs 3 lit f TBO 2011 gedeckt. Die behördliche Annahme, wonach im Wohngebiet eine unbefristete Baubewilligung nicht zulässig sei, werde seitens des Beschwerdeführers nicht geteilt. In Anwendung des § 21 Abs 3 lit f TBO 2011, welche weder Baubewilligung noch Anzeige vorsehe, seien damit auch solche Gartenhäuschen einer Anwendung des § 39 Abs 1 TBO 2011 entzogen. Grundvoraussetzung für die Beurteilung des bestehenden Gartenhäuschens seien daher Feststellungen zu dessen Fläche und Höhe sowie dessen Zugänglichkeit. Derartige Feststellungen würden dem bekämpften Bescheid jedoch zur Gänze als wesentlich fehlen. Soweit bescheidmäßig aber ein bestimmtes Ausmaß des Gartenhäuschens festgehalten werde, habe der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass das Gartenhäuschen unter der Erheblichkeitsschwelle des § 21 Abs 3 lit f TBO 2011 liege. Das Zutreffen der von der Behörde erhobenen Abmessungen der baulichen Anlage wäre zu bezweifeln, zumal der Beschwerdeführer bei Befunderhebung weder zugegen, noch ihm die Messergebnisse zur Kenntnis gebracht wurden. Eine Möglichkeit zur Stellungnahme hätte nicht bestanden. Ebenfalls wären Feststellungen zur Zugänglichkeit des Gartenhäuschens unterlassen worden. Gegenständlich betrage die Grundfläche weniger als 10 m², überschreite die Höhe 2,80 m nicht und liege Zugänglichkeit von zumindest drei Seiten von außen vor. Beim Gartenhäuschen handle es sich um eine handelsübliche, vorgefertigte Holzhütte, wie sie aus dem Baumarkt erstanden werden könne, verfüge über kein eigenes Fundament, sei daher technisch gesehen auch nicht dauerhaft mit dem Erdboden verbunden. Rechtlich gesehen könnten Gartenhütten der vorliegenden Art jederzeit in der vorhandenen Widmungskategorie ohne hiefür notwendige Kontaktaufnahme mit der Behörde errichtet werden.Der Beschwerdeführer sei Pächter einer Teilfläche der Liegenschaft Gst **1/1 KG Y. Die in EZ *** vereinigten Liegenschaften würden eine Gesamtfläche von 41.060 m² aufweisen und seien als Wohngebiet gewidmet. Auf der Pachtfläche befinde sich ein im Eigentum des Beschwerdeführers stehendes Gartenhäuschen, das keiner Bewilligungs- oder Anzeigepflicht unterliege. Die als Wohngebiet gewidmeten Flächen seien einer geordneten, dauerhaften und damit unbefristeten Bebauung zugänglich und dürften unter gleichen Voraussetzungen wie für Gebäude auch Nebengebäude und Nebenanlagen als auch sonstige Bauvorhaben, die einem im jeweiligen Gebiet zulässigen Verwendungszweck dienen würden, unter näher bezeichneten (Immissions)Schranken errichtet werden. Der rechtmäßige Bestand des Gartenhäuschens sei bereits durch die vorhandene Wohngebietswidmung bzw Widmung als landwirtschaftliches Mischgebiet im Zusammenhalt mit der Bestimmung des , Paragraph 21, Absatz 3, Litera f, TBO 2011 gedeckt. Die behördliche Annahme, wonach im Wohngebiet eine unbefristete Baubewilligung nicht zulässig sei, werde seitens des Beschwerdeführers nicht geteilt. In Anwendung des Paragraph 21, Absatz 3, Litera f, TBO 2011, welche weder Baubewilligung noch Anzeige vorsehe, seien damit auch solche Gartenhäuschen einer Anwendung des Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 entzogen. Grundvoraussetzung für die Beurteilung des bestehenden Gartenhäuschens seien daher Feststellungen zu dessen Fläche und Höhe sowie dessen Zugänglichkeit. Derartige Feststellungen würden dem bekämpften Bescheid jedoch zur Gänze als wesentlich fehlen. Soweit bescheidmäßig aber ein bestimmtes Ausmaß des Gartenhäuschens festgehalten werde, habe der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass das Gartenhäuschen unter der Erheblichkeitsschwelle des Paragraph 21, Absatz 3, Litera f, TBO 2011 liege. Das Zutreffen der von der Behörde erhobenen Abmessungen der baulichen Anlage wäre zu bezweifeln, zumal der Beschwerdeführer bei Befunderhebung weder zugegen, noch ihm die Messergebnisse zur Kenntnis gebracht wurden. Eine Möglichkeit zur Stellungnahme hätte nicht bestanden. Ebenfalls wären Feststellungen zur Zugänglichkeit des Gartenhäuschens unterlassen worden. Gegenständlich betrage die Grundfläche weniger als 10 m², überschreite die Höhe 2,80 m nicht und liege Zugänglichkeit von zumindest drei Seiten von außen vor. Beim Gartenhäuschen handle es sich um eine handelsübliche, vorgefertigte Holzhütte, wie sie aus dem Baumarkt erstanden werden könne, verfüge über kein eigenes Fundament, sei daher technisch gesehen auch nicht dauerhaft mit dem Erdboden verbunden. Rechtlich gesehen könnten Gartenhütten der vorliegenden Art jederzeit in der vorhandenen Widmungskategorie ohne hiefür notwendige Kontaktaufnahme mit der Behörde errichtet werden. Der Beschwerdeführer bot diverse Beweise an, beantragte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, begehrte die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass festgestellt werde, dass hinsichtlich des beanstandeten Gartenhäuschens die Voraussetzungen für die Erlassung eines baubehördlichen Auftrages
Abs 1 TBO 2011 nicht gegeben seien.Der Beschwerdeführer bot diverse Beweise an, beantragte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, begehrte die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass festgestellt werde, dass hinsichtlich des beanstandeten Gartenhäuschens die Voraussetzungen für die Erlassung eines baubehördlichen Auftrages
Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 nicht gegeben seien. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 10.08.2017, wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde der aktenkundigen Sachverhalt samt rechtlicher Erwägungen mitgeteilt, und wurde der Beschwerdeführer zur Vorlage weiterer Unterlagen bzw zur Mitteilung weiterer Angaben aufgefordert. Dazu teilte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 01.09.2017 unter Anschluss des Pachtvertrages des Beschwerdeführers vom 01.10.2013 im Wesentlichen Folgendes mit: Die bauliche Anlage wurde von der Vorpächterin, CC, als Bestand übernommen und liegt dazu kein Kaufvertrag mit der Vorpächterin vor. Vorbehaltlich anders lautender Miteilungen des Beschwerdeführers wird davon ausgegangen, dass der bei Übernahme vorgefundene Bestand unverändert blieb. Auf ergänzende Nachfrage mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 14.11.2017 wurde mit Eingabe des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 30.11.2017 im Wesentlichen Folgendes mitgeteilt: Seitens des Beschwerdeführers wurde nunmehr mitgeteilt, dass die im bekämpften Bescheid angeführten Außenmaße der baulichen Anlagen nicht zutreffen würden und die von der Vorpächterin übernommene baufällige bauliche Anlage abgebrochen und neu errichtet worden ist. Das nunmehr bestehende Häuschen weise eine Außenabmessung von 3,3 m x 3 m auf und werde nur zur Unterbringung von Gartengeräten und sonstigen Gegenständen verwendet. Ein Aufenthalt von Personen im Häuschen sei weder angedacht noch finde ein solcher statt. Zudem bestehe kein weiterer Abstellraum. Am 15.02.2018 wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol im Beisein des beigezogenen hochbautechnischen Sachverständigen und des Beschwerdeführers ein Ortsaugenschein durchgeführt und auch Lichtbilder angefertigt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass er die bauliche Anlage, so wie diese nunmehr besteht, von der Vorpächterin CC bei Abschluss seines Pachtvertrages mit 01.10.2013 übernommen wurde und er ihr diese abgelöst habe. Eingaben mit gegenteiligen Ausführungen seien ein Missverständnis gewesen. Der hochbautechnische Sachverständige nahm Abmessungen der baulichen Anlage vor und fertigte Lichtbilder davon an. Dabei ergab sich im Wesentlichen zusammengefasst, dass die bauliche Anlage deutlich größer als 10 m2 ist und auch zum Aufenthalt von Personen verwendet wird. Weiters führte der hochbautechnische Sachverständige aus, dass die bauliche Anlage aufgrund ihrer Bausubstanz vor dem Jahr 2013 errichtet wurde. Zur übermittelten Niederschrift des Ortsaugenschein am 15.02.2018 brachte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Stellungnahme vom 23.02.2018 ein und führte darin ua auch aus, dass dann, wenn es sich gegenständlich noch um das Gartenhaus der Vorpächterin handeln sollte, es zu keiner Eigentumsübertragung dieses Superädifikates gekommen ist, da keine Urkundenhinterlegung erfolgte. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt des Stadtmagistrates Z, den Akt zur Zahl **** sowie durch Einsichtnahme in den Akt des Stadtmagistrates Z zur Zahl ****. Weiters wurde Einsicht genommen in die Urkundensammlung des Bezirksgerichtes Z zu Gst **1/2 KG Y. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Grundsätzlich ist zunächst anzumerken, dass – wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt - bei der Beurteilung der Gesetzmäßigkeit eines baupolizeilichen Beseitigungsauftrages, der einen konstitutiven Verwaltungsakt darstellt, die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgeblich ist (vgl VwGH 24.06.2014, Zl 2012/05/0189; ua).Grundsätzlich ist zunächst anzumerken, dass – wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt - bei der Beurteilung der Gesetzmäßigkeit eines baupolizeilichen Beseitigungsauftrages, der einen konstitutiven Verwaltungsakt darstellt, die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgeblich ist vergleiche VwGH 24.06.2014, , Zl 2012/05/0189; ua). Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgebliche Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen (vgl VwGH 19.05.2015, Ra 2015/05/0017; 29.09.2015, Ra 2015/05/0045).Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgebliche Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen vergleiche VwGH 19.05.2015, Ra 2015/05/0017; 29.09.2015, Ra 2015/05/0045).
Abs 1 TBO 2011 (nunmehr inhaltsgleich: § 46 Abs 1 TBO 2018) hat die Behörde, wenn eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige errichtet wurde, dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 (nunmehr inhaltsgleich: Paragraph 46, Absatz eins, TBO 2018) hat die Behörde, wenn eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige errichtet wurde, dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Der Eigentümer eines Grundstückes hat nach § 39 Abs 8 TBO 2011 (nunmehr inhaltsgleich: § 46 Abs 8 TBO 2018) der Behörde auf Verlangen mitzuteilen, ob am betroffenen Grundstück eine Superädifikatsberechtigung eingeräumt worden ist. Kann der Superädifikatsberechtigte nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden oder kann er zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht herangezogen werden, so hat die Behörde dem Eigentümer des betroffenen Grundstückes oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes aufzutragen.Der Eigentümer eines Grundstückes hat nach Paragraph 39, Absatz 8, TBO 2011 (nunmehr inhaltsgleich: , Paragraph 46, Absatz 8, TBO 2018) der Behörde auf Verlangen mitzuteilen, ob am betroffenen Grundstück eine Superädifikatsberechtigung eingeräumt worden ist. Kann der Superädifikatsberechtigte nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden oder kann er zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht herangezogen werden, so hat die Behörde dem Eigentümer des betroffenen Grundstückes oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes aufzutragen.
Abs 7 TBO 2011 (nunmehr: 53 Abs 7 TBO 2018) hat der Inhaber einer baulichen Anlage vorübergehenden Bestandes nach Ablauf der Bewilligung diese zu beseitigen und den Bauplatz wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen. § 44 Abs 2, 3 und 4 (nunmehr: § 51 Abs 2, 3 und 4 TBO 2018) gilt sinngemäß. Kommt er diesen Verpflichtungen nicht nach, so hat ihm die Behörde mit Bescheid die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen aufzutragen.
Paragraph 46, Absatz 7, TBO 2011 (nunmehr: 53 Absatz 7, TBO 2018) hat der Inhaber einer baulichen Anlage vorübergehenden Bestandes nach Ablauf der Bewilligung diese zu beseitigen und den Bauplatz wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen. Paragraph 44, Absatz 2, 3 und 4 (nunmehr: Paragraph 51, Absatz 2, 3 und 4 TBO 2018) gilt sinngemäß. Kommt er diesen Verpflichtungen nicht nach, so hat ihm die Behörde mit Bescheid die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen aufzutragen. IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Wie sich aus der Aktenlage der belangten Behörde ergibt, existieren für die auf der Pachtfläche der Beschwerdeführer bestehenden baulichen Anlagen keine (aufrechten) baubehördlichen Bewilligungen (mehr). Diese sind infolge Zeitablaufes erloschen. Dies wurde den Beschwerdeführern von der belangten Behörde mit Schreiben vom 11.01.2016 auch mitgeteilt und wird diese Tatsache in der Beschwerde auch nicht bestritten.
Abs 1 TBO 2011 (nunmehr inhaltsgleich: § 46 Abs 1 TBO 2018) hat die Behörde, wenn eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige errichtet wurde, einen baupolizeilichen Auftrag zu erlassen und deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 (nunmehr inhaltsgleich: Paragraph 46, Absatz eins, TBO 2018) hat die Behörde, wenn eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige errichtet wurde, einen baupolizeilichen Auftrag zu erlassen und deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Unbeschadet des seit 01.10.2016 in Geltung stehenden § 39 Abs 8 TBO 2011 (nunmehr inhaltsgleich: § 46 Abs 8 TBO 2018), ist ein baupolizeilicher Auftrag nach Abs 1 dieser Bestimmung(
GH 16.09.1997, 97/05/0121). Als einzig gültige Art für den Erwerb des Eigentums am Superädifikat
Paragraph 435, ABGB kommt somit nur die Hinterlegung einer Urkunde über Bauwerke in Betracht vergleiche VwGH 16.09.1997, 97/05/0121). Zur Frage der Eigentümereigenschaft hat das Landesverwaltungsgericht Tirol daher weiters Einsicht in die Urkundensammlung beim Grundbuchsgericht des Bezirksgerichtes Z betreffend die Gst **2, **1/1, **1/2 und **3/2, alle KG Y genommen und dabei festgestellt, dass sich in der Urkundensammlung keinerlei hinterlegte Kaufverträge udgl, die eine Übertragung des Eigentums an einem Schrebergartenhaus beinhalten, befinden. Daraus hat sich sohin ergeben, dass hinsichtlich der von der Vorpächterin übernommen und abgelösten verfahrensgegenständlichen baulichen Anlage beim Grundbuchsgericht Z eine für den Eigentumserwerb notwendige Urkunde nicht hinterlegt wurde, sodass der Beschwerdeführer tatsächlich nicht Eigentümer dieses Superädifikates, also des verfahrensgegenständlichen Gartenhauses mit Abstellraum auf seiner Pachtfläche, geworden ist. Ist der Beschwerdeführer aber nicht Eigentümer der gegenständlichen baulichen Anlage, ist ein an ihn erteilter baupolizeilicher Auftrag im Sinne des § 39 Abs 1 TBO 2011 (nunmehr inhaltsgleich: § 46 Abs 1 TBO 2018), der seinerseits Eigentümerqualität an der zu beauftragenden baulichen Anlage voraussetzt, unzulässig. Der Beschwerdeführer erweist sich damit hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen baulichen Anlage als unzutreffender Bescheidadressat des bekämpften baupolizeilichen Auftrages. Ist der Beschwerdeführer aber nicht Eigentümer der gegenständlichen baulichen Anlage, ist ein an ihn erteilter baupolizeilicher Auftrag im Sinne des Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 (nunmehr inhaltsgleich: Paragraph 46, Absatz eins, TBO 2018), der seinerseits Eigentümerqualität an der zu beauftragenden baulichen Anlage voraussetzt, unzulässig. Der Beschwerdeführer erweist sich damit hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen baulichen Anlage als unzutreffender Bescheidadressat des bekämpften baupolizeilichen Auftrages. Es war daher bereits aus diesem Grunde der Beschwerde Folge zu geben und der bekämpfte Bescheid zu beheben. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf die in diesem Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf die in diesem Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr.in Gstir (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2016.36.1424.6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.