RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum08.03.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/23/0005-15 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Vizepräsidenten Dr. Larcher über die Beschwerde der Jagdgenossenschaft Z, vertreten durch den Obmann AA, dieser wiederum vertreten durch RA BB, Adresse 1, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.11.2017, zu Zl ****, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
- Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Eingabe vom 13.03.2017 beantragte die CC Tirol die Feststellung eines Eigenjagdgebietes aus Grundflächen in den Gemeinden X und Z als Eigenjagdgebiet W.Mit Eingabe vom 13.03.2017 beantragte die CC Tirol die Feststellung eines Eigenjagdgebietes aus Grundflächen in den Gemeinden römisch zehn und Z als Eigenjagdgebiet W. Die Bezirkshauptmannschaft Y führte ein umfangreiches Ermittlungsverfahren durch, in dem sie unter anderem auch ein jagdfachliches Gutachten eines Amtssachverständigen einholte. Weiters wurden Stellungnahmen des zuständigen Hegemeisters sowie der angrenzenden Jagdgenossenschaften eingeholt. Weiters wurde auch der nunmehrigen Beschwerdeführerin Parteiengehör eingeräumt und machte diese davon Gebrauch und brachte Einwendungen vor. Im Zuge dieser Einwendungen wurde auch eine Stellungnahme des Verbands-D vorgelegt. Weiters wurde auch der Bezirksjagdbeirat gehört, welcher am 23.10.2017 einstimmig beschloss, dass die Feststellung des Eigenjagdgebiet W befürwortet werde, da keine unverhältnismäßige rechtliche und wirtschaftliche Beeinträchtigung der Jagdgenossenschaft Z erkennt werden würde. Schlussendlich erlies die Bezirkshauptmannschaft Y den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit dem sie aus dem Grundbesitz der CC Tirol, betreffend die Grundstücke **1, **2 und **3 der KG Z, sowie der Grundstücke **4, **5, **6, **7, **8, **9, **10, **11, **12, **13, **14, **15, **16, **17, **18 und **19 in der Katastralgemeinde X das Eigenjagdgebiet W im Ausmaß von 133,7945 ha feststellte.Schlussendlich erlies die Bezirkshauptmannschaft Y den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit dem sie aus dem Grundbesitz der CC Tirol, betreffend die Grundstücke **1, **2 und **3 der KG Z, sowie der Grundstücke **4, **5, **6, **7, **8, **9, **10, **11, **12, **13, **14, **15, **16, **17, **18 und **19 in der Katastralgemeinde römisch zehn das Eigenjagdgebiet W im Ausmaß von 133,7945 ha feststellte. Gegen diesen Bescheid erhob die Jagdgenossenschaft Z, rechtsfreundlich vertreten, fristgerecht Beschwerde. In ihrer Beschwerde bringt die Jagdgenossenschaft Z mehrfach verfahrensrechtliche Fehler vor. So seien etwa Lokalaugenscheine ohne Beiziehung von Organen der Jagdgenossenschaft durchgeführt worden und sei dadurch das Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Weiters seien mehrfach Amtshandlungen der Beschwerdeführerin erst im Nachhinein mitgeteilt worden. Ebenso habe die belangte Behörde es unterlassen den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu erheben. Inhaltlich bemängelte die Beschwerdeführerin vor allem, dass es durch die Feststellung der Eigenjagd W zu unverhältnismäßigen rechtlichen und wirtschaftlichen Nachteilen für die Beschwerdeführerin käme. Insbesondere sei durch die Neufeststellung des Eigenjagdgebietes W nahezu der gesamte Rauhfußhühnerbestand nicht mehr im Jagdgebiet Z vorzufinden. Sowohl die Auerhähne als auch die Birkhähne wären nunmehr zur Gänze im neu festgestellten Eigenjagdgebiet. Weiters sei es durch die in der Natur unübersichtlichen Grenzziehungen zwischen dem neuen Jagdrevier und dem Jagdrevier der Jagdgenossenschaft Z oft nicht möglich den genauen Grenzverlauf der jeweiligen Jagdreviere festzustellen und sei daher die Bejagung des Revieres nur mehr erschwert möglich. Weiters würden Wege, die bisher eindeutig im Revier der Beschwerdeführerin lagen, nunmehr in das neu gegründete Eigenrevier fallen und müsste somit zum Erreichen von Revierteilen der Beschwerdeführerin ein fremdes Jagdgebiet durchquert werden. Dies würde insbesondere auch für die Rotwildfütterung und für einzelne Rehwildfütterungen gelten. Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens fanden insgesamt 3 öffentliche mündliche Verhandlungen statt, zu denen auch die Gemeindegutsagrargemeinschaft Z als Grundstückseigentümerin des Revierteils „V“ als Partei miteinbezogen wurde. II.römisch zwei. Sachverhalt: Das Gebiet der Genossenschaftsjagd Z erstreckt sich über eine Fläche von 1.440 ha, mit einer bejagbaren Fläche von 1.183 ha. In diesem Jagdrevier befinden sich unter anderem sieben Rehwildfütterungen und eine Rotwildfütterung. Die CC Tirol ist Eigentümerin von Liegenschaften im Ausmaß von 133,7945 ha, welche zum Teil in der Genossenschaftsjagd Z und zum Teil in der Genossenschaftsjagd U erfasst sind. Die Grenzen des neu festgestellten Jagdrevieres ergeben sich aufgrund eines klaren Grundbuchstanden und lässt sich dieser in der Natur aufgrund der vorhandenen Plan- und Kartenvorlagen zweifelsfrei feststellen. Insbesondere der Grenzverlauf zum Genossenschaftsrevier Z verläuft über weite Strecken geradlinig und leicht verfolgbar. Festgestellt wird, dass im Bereich des neu festgestellten Jagdrevieres eine dauerhafte Einstandsfläche von zumindest einer Schalenwildart, nämlich von Rehen, gegeben ist. Zum Revierteil V ist festzustellen, dass dieser Revierteil bereits jetzt aus jagdtechnischer Sicht eine Exklave darstellt und aufgrund seiner hochalpinen Lage und Geländebeschaffenheit nicht vom Jagdgebiet der Jagdgenossenschaft Z aus direkt bejagt werden kann. Ein Zugang zu diesem Revierteil besteht bereits derzeit nur über einen behördlich festgestellten Jägernotweg, der über das Jagdgebiet der Genossenschaftsjagd T führt.Zum Revierteil römisch fünf ist festzustellen, dass dieser Revierteil bereits jetzt aus jagdtechnischer Sicht eine Exklave darstellt und aufgrund seiner hochalpinen Lage und Geländebeschaffenheit nicht vom Jagdgebiet der Jagdgenossenschaft Z aus direkt bejagt werden kann. Ein Zugang zu diesem Revierteil besteht bereits derzeit nur über einen behördlich festgestellten Jägernotweg, der über das Jagdgebiet der Genossenschaftsjagd T führt. Im Übrigen wurden in diesem Gebiet in den letzten Jahren nur einzelne Gämsen erlegt. Das auf den Flächen der vom nunmehrigen Feststellungsantrag umfassten Eigenjagd W befindliche Wegenetz wurde von einem befugten Unternehmen im Auftrag und auf Rechnung der CC Tirol errichtet. Dieses Wegenetz dient neben der Ausübung der Jagd auch touristischen und forstlichen Zwecken. Es kann nicht festgestellt werden, dass durch die Neufeststellung des Eigenjagdgebietes W eine wesentliche Erschwernis in der tatsächlichen Jagdausübung, die auch die Fütterung und Hege des dort befindlichen Wildes darstellt, in den benachbarten Jagdrevieren eintritt. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen hinsichtlich der Flächen und Ausmaße des Genossenschaftsjagdgebietes Z sowie des nunmehr festzustellenden Eigenjagdgebietes W ergeben sich unzweifelhaft und unstrittig aus den vorgelegten Verwaltungsakten sowie aus den Grundbuchsauszügen unter Einbeziehung der jeweiligen Katasterpläne. Die Feststellung zur Eignung des festgestellten Eigenjagdrevieres als ganzjährige Einstandsfläche einer Schalenwildart, in diesem Fall von Rehwild, ergibt sich auf Grund eines Sachverständigengutachtens durch einen jagdfachlichen Amtssachverständigen unter Zugrundelegung eines Lokalaugenscheines. Dieses Gutachten ist aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vollständig, in sich schlüssig und klar verständlich. Insofern die Beschwerdeführerin diesem Gutachten durch Verweis auf eine behördliche Kartierung aus der sich eine fehlende Wintereinstandsflächen für Rehwild ergeben würde, entgegenzutreten versucht, ist darauf hinzuweisen, dass diese Kartierungen von den Jagdbehörden auf Grund von Angaben der jeweiligen Jagdausübungsberechtigten ohne Beiziehung von Sachverständigen erstellt wurden. Den vorgelegten und wenn auch von einer Behörde erstellten Kartierungen kommt daher nicht dasselbe Gewicht zu wie dem vorliegenden Gutachten das von einem amtlichen Sachverständigen erstellt wurde. Würde man diese Kartierungen dennoch zu Grunde legen, so wäre für die Beschwerdeführerin aber auch nichts zu gewinnen, zumal in dieser Kartierung eine Wintereinstandsfläche von Rotwild auf Flächen der nunmehr festgestellten Eigenjagd W ausgewiesen ist. Zum vorgelegten Privatgutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen zur Feststellung der Eigenjagd W ist festzustellen, dass Privatgutachten zwar an sich geeignet sind einem Gutachten eines Amtssachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten, allerdings ist dies im vorliegenden Fall nicht gelungen. Zum einen finden sich im vorgelegten Privatgutachten inhaltliche Mängel. So definiert der Privatsachverständige den Begriff der „Interessen der Landeskultur“ mit einer allgemeinen Definition die er der Internetseite „Wikipedia“ entnommen hat (Privatgutachten S 9). Allerdings sind die „Interessen der Landeskultur“ in § 1a TJG, insbesondere dessen Abs 2 gesetzlich determiniert.Zum vorgelegten Privatgutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen zur Feststellung der Eigenjagd W ist festzustellen, dass Privatgutachten zwar an sich geeignet sind einem Gutachten eines Amtssachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten, allerdings ist dies im vorliegenden Fall nicht gelungen. Zum einen finden sich im vorgelegten Privatgutachten inhaltliche Mängel. So definiert der Privatsachverständige den Begriff der „Interessen der Landeskultur“ mit einer allgemeinen Definition die er der Internetseite „Wikipedia“ entnommen hat (Privatgutachten S 9). Allerdings sind die „Interessen der Landeskultur“ in Paragraph eins a, TJG, insbesondere dessen Absatz 2, gesetzlich determiniert. Des Weiteren geht der Privatgutachter in seinem Befund zur geographischen Revierstruktur davon aus, dass im Revier W nur nord oder nordost exponierte Einstandsflächen vorhanden seien (Privatgutachten S 8). Hingegen geht der beigezogene amtssachverständige Gutachter von einer nördlichen, über eine östliche bis südwestliche, bis hin zu einer nordwestlichen Exposition aus (jagdfachliche Stellungnahme S 4) und belegt dies durch eine eingefügte Grafik. Insofern ergibt sich bei einer Abwägung der beiden vorliegenden Gutachten eine höhe Aussagekraft der Ausführungen des Amtssachverständigen. Auf Grund der eingeschränkten Parteistellung der Beschwerdeführerin (ausführlich hierzu bei den rechtlichen Erwägungen) war auf die zu diesem Themenkreis gestellten Beweisanträge nicht weiter einzugehen und diese als unzulässig zurückzuweisen. Weiters steht unstrittig fest, dass sich im Bereich des neu festzustellenden Eigenjagdgebietes keine wesentlichen Reviereinrichtungen befinden, die von der Jagdgenossenschaft Z errichtet wurden oder derzeit betrieben werden. Hinsichtlich des errichteten Wegenetzes ergeben die von der Antragstellerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht vorgelegten Unterlagen hinsichtlich des Wegprojektes, welches von der Bezirksforstinspektion S im Zeitraum 1973 bis 1977 auf Kosten der CC Tirol errichtet wurde, einen unzweifelhaften Beleg dafür, dass es hier zu keinerlei Eingriff in Rechte der Jagdgenossenschaft Z kommt. Dies ergibt im Übrigen auch aus dem Beweisantrag der Jagdgenossenschaft Z, mit dem diese Feststellungen dorthin gehend begehrte, dass dieses Wegenetz nicht von der Antragstellerin sondern von der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z errichtet worden sei. Aus diesem Antrag folgt nämlich, dass die Jagdgenossenschaft Z selbst davon ausgeht, dass Aufwendungen für dieses Wegnetz immer von Dritten aber nie von ihr selbst getragen worden sind. Insofern können aber auch keine rechtlichen oder wirtschaftlichen Interessen der Jagdgenossenschaft Z berührt werden. Im Übrigen können weitere Feststellungen zu diesem Thema auch deshalb dahingestellt bleiben, da die beschwerdeführende Partei in ihrem Vorbringen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung weiters selbst außer Streit stellte, dass die Jagdgenossenschaft selbst Erhaltungskosten für diese Wege nie übernommen hat, sondern dass diese allenfalls durch die Gemeindegutsagrargemeinschaft Z bzw durch das Servitenkloster W getragen worden seien. Insofern waren auch alle Beweisanträge der Beschwerdeführerin zu diesem Themenkreis als unbegründet abzuweisen bzw soweit sie dem eigenen Vorbringen widersprachen als unzulässig zurückzuweisen. Zu den Einwendungen bezogen auf die unverhältnismäßigen rechtlichen und wirtschaftlichen Nachteile für die Jagdgenossenschaft Z ist im Rahmen der Beweiswürdigung zuerst auf die Art der Nachteile einzugehen. Die Jagdgenossenschaft Z bringt mehrfach und sehr zentral vor, dass durch die Neufeststellung des Jagdrevieres W, bestimmte Vogelarten (Birk- und Auerhahn/hühner) für sie nicht mehr bejagbar sind. Dies trifft zwar zu, geht aber insofern am Thema vorbei, da es sich hier nicht um einen Nachteil im Sinne einer Erschwernis handelt. Vielmehr ist es so, dass diese Vogelarten ihren Hauptlebensraum im neu festgestellten Eigenjagdrevier haben, und es daher nicht um einen „Nachteil“ geht, sondern um ein „nicht mehr gehören“. Dasselbe trifft im Übrigen auf die im neu festgestellten Eigenjagdrevier lebenden Tiere im Gesamten zu. Insofern war den Beweisanträgen auf Einholung betriebswirtschaftlicher, jagdökologische rund rechtlicher Gutachten zu diesem Themenkreis ebenfalls nicht zu folgen. IV.römisch vier. Rechtslage: Die hier relevanten Bestimmungen des lauten wie folgt: „§ 1
(1)Das Jagdrecht ist die aus dem Grundeigentum erfließende ausschließliche Befugnis,
- a)den jagdbaren Tieren nachzustellen, sie zu fangen und zu erlegen,
- b)sich erlegtes Wild, Fallwild, Abwurfstangen und die Eier des jagdbaren Federwildes anzueignen. … § 1aParagraph eins a Zielbestimmung
(1)Dieses Gesetz hat zum Ziel, durch weidgerechte Jagd als Teil der Landeskultur einen artenreichen, gesunden, geschlechtlich ausgewogenen und den Lebensraumverhältnissen angemessenen Wildbestand in Tirol unter Bedachtnahme auf die sonstigen Interessen der Landeskultur zu erreichen, zu erhalten und zu fördern.
(2)Zu den sonstigen Interessen der Landeskultur im Sinn dieses Gesetzes zählen insbesondere:
- a)die Erhaltung der frei lebenden Tierwelt und der natürlichen, standortgerechten Pflanzenwelt, jeweils in ihrer Vielfalt, als wesentliche Bestandteile der heimischen Natur und des natürlichen Wirkungsgefüges,
- b)die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes,
- c)die Erhaltung stabiler und artgerechter Alters- und Sozialstrukturen des Wildes,
- d)die Erhaltung der Wildgesundheit unbeschadet veterinärrechtlicher Vorschriften,
- e)die Vermeidung von Beeinträchtigungen der Wirkungen des Waldes, insbesondere durch den Schutz vor waldgefährdenden Wildschäden, und
- f)die Vermeidung von Beeinträchtigungen der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung von Grundflächen.
(3)Den Interessen der Landeskultur kommt im Widerstreit mit örtlichen oder regionalen jagdlichen Interessen, insbesondere solchen einzelner Jagdausübungsberechtigter, der Vorrang zu. § 4Paragraph 4 Feststellung des Jagdgebietes
(1)Die Jagd darf – unbeschadet der Bestimmungen des § 9 Abs. 5 – nur auf einem festgestellten Jagdgebiet ausgeübt werden. Die Jagdgebiete sind entweder Eigenjagdgebiete oder Genossenschaftsjagdgebiete.
(1)Die Jagd darf – unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz 5, – nur auf einem festgestellten Jagdgebiet ausgeübt werden. Die Jagdgebiete sind entweder Eigenjagdgebiete oder Genossenschaftsjagdgebiete.
(2)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat festzustellen, ob nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 5 und 6 ein Eigenjagdgebiet oder ein Genossenschaftsjagdgebiet vorliegt. Die Feststellung eines Eigenjagdgebietes hat jedoch nur auf Antrag des Grundeigentümers zu erfolgen. Vor der Feststellung eines Eigenjagdgebietes nach § 5 Abs. 5 ist der Bezirksjagdbeirat zu hören.
(2)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat festzustellen, ob nach Maßgabe der Bestimmungen der Paragraphen 5 und 6 ein Eigenjagdgebiet oder ein Genossenschaftsjagdgebiet vorliegt. Die Feststellung eines Eigenjagdgebietes hat jedoch nur auf Antrag des Grundeigentümers zu erfolgen. Vor der Feststellung eines Eigenjagdgebietes nach Paragraph 5, Absatz 5, ist der Bezirksjagdbeirat zu hören.
(3)Bei Änderung der für die Feststellung einer Grundfläche als Eigenjagdgebiet oder Genossenschaftsjagdgebiet maßgeblich gewesenen Verhältnisse hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Eigenschaft der Grundfläche als Eigenjagd- oder Genossenschaftsjagdgebiet neu festzustellen oder Verfügungen im Sinne des § 8 Abs. 1 zu treffen. Betrifft eine solche Änderung ein Eigenjagdgebiet nach § 5 Abs. 1, 2, 3 oder 5 oder ein Genossenschaftsjagdgebiet nach § 6 Abs. 3, so ist das dort jeweils festgelegte Mindestausmaß der Grundfläche auch für die Neufeststellung maßgebend.
(3)Bei Änderung der für die Feststellung einer Grundfläche als Eigenjagdgebiet oder Genossenschaftsjagdgebiet maßgeblich gewesenen Verhältnisse hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Eigenschaft der Grundfläche als Eigenjagd- oder Genossenschaftsjagdgebiet neu festzustellen oder Verfügungen im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, zu treffen. Betrifft eine solche Änderung ein Eigenjagdgebiet nach Paragraph 5, Absatz eins, 2, 3, oder 5 oder ein Genossenschaftsjagdgebiet nach Paragraph 6, Absatz 3,, so ist das dort jeweils festgelegte Mindestausmaß der Grundfläche auch für die Neufeststellung maßgebend. § 5Paragraph 5 Eigenjagdgebiet
(1)Ein Eigenjagdgebiet ist eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes demselben Eigentümer (physische oder juristische Person oder Mehrheit von Personen) gehörige zusammenhängende land- oder forstwirtschaftlich nutzbare Grundfläche von mindestens 200 Hektar, gleichgültig, ob sie in der gleichen Ortsgemeinde liegt oder nicht.
(2)Ein Eigenjagdgebiet ist auch eine Grundfläche im Ausmaß von 115 bis 200 Hektar, wenn sie vor Inkrafttreten dieses Gesetzes als Eigenjagdgebiet festgestellt und ihrem Eigentümer die Ausübung der Jagd zuerkannt war.
(3)Eine Grundfläche im Ausmaß von 115 bis 200 Hektar, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zwar als Eigenjagdgebiet festgestellt, deren Eigentümer aber die Ausübung der Jagd nicht zuerkannt war, ist dann ein Eigenjagdgebiet, wenn eine vom Eigentümer bis zum 31. Dezember 1965 beantragte Überprüfung ergibt, dass sich nach Einstands- und Äsungsbedingungen mindestens eine Schalenwildart als Standwild halten kann und die abschussplanmäßige Nutzung mindestens einer Wildart möglich ist.
(4)Sofern nicht die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 vorliegen, ist ein Eigenjagdgebiet eine demselben Eigentümer (physische oder juristische Person oder Mehrheit von Personen) gehörige zusammenhängende land- oder forstwirtschaftlich nutzbare Grundfläche von mindestens 300 Hektar, gleichgültig, ob sie in der gleichen Ortsgemeinde liegt oder nicht.
(4)Sofern nicht die Voraussetzungen der Absatz eins bis 3 vorliegen, ist ein Eigenjagdgebiet eine demselben Eigentümer (physische oder juristische Person oder Mehrheit von Personen) gehörige zusammenhängende land- oder forstwirtschaftlich nutzbare Grundfläche von mindestens 300 Hektar, gleichgültig, ob sie in der gleichen Ortsgemeinde liegt oder nicht.
(5)Abweichend vom Abs. 4 ist eine demselben Eigentümer (physische oder juristische Person oder Mehrheit von Personen) gehörige zusammenhängende land- oder forstwirtschaftlich nutzbare Grundfläche im Ausmaß von mindestens 115 Hektar dann ein Eigenjagdgebiet, wenn
(5)Abweichend vom Absatz 4, ist eine demselben Eigentümer (physische oder juristische Person oder Mehrheit von Personen) gehörige zusammenhängende land- oder forstwirtschaftlich nutzbare Grundfläche im Ausmaß von mindestens 115 Hektar dann ein Eigenjagdgebiet, wenn
- a)sich nach Einstands- und Äsungsbedingungen zumindest eine Schalenwildart ganzjährig als Standwild halten kann und die abschussplanmäßige Nutzung zumindest einer Schalenwildart möglich ist,
- b)Interessen der Landeskultur der Feststellung als Eigenjagdgebiet nicht entgegenstehen,
- c)die ordnungsgemäße Jagdausübung auf den betroffenen Grundflächen und den benachbarten Jagdgebieten nicht wesentlich erschwert wird und
- d)Dritte dadurch in ihren rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden.
(6)Mit einem Eigenjagdgebiet in den angrenzenden Bundesländern zusammenhängende, dem Eigentümer des Eigenjagdgebietes gehörige Grundflächen können ohne Rücksicht auf ihr Ausmaß als Eigenjagdgebiet festgestellt werden, wenn die in den angrenzenden Bundesländern geltenden Jagdgesetze für entsprechende Grundflächen, die mit einem Tiroler Eigenjagdgebiet zusammenhängen, die gleiche Begünstigung einräumen.“ V.römisch fünf. Erwägungen: 1.) Zur Beschwerdelegitimation und zum Umfang der Parteienrechte der Jagdgenossenschaft Z: Im Mittelpunkt der hier zu entscheidenden Rechtsache steht die Bestimmung des § 5 Abs 5 TJG steht, welche mit LGBl Nr. 64/2015 novelliert wurde. Bei dieser Novelle ging der Gesetzgeber von folgenden Überlegungen aus:Im Mittelpunkt der hier zu entscheidenden Rechtsache steht die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 5, TJG steht, welche mit Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2015, novelliert wurde. Bei dieser Novelle ging der Gesetzgeber von folgenden Überlegungen aus: „Die Mindestgröße von Eigenjagdgebieten beträgt grundsätzlich 300 ha (§ 5 Abs. 4). Dieser Grundsatz wird von mehreren übergangsrechtlich geregelten, historischen Ausnahmebestimmungen (§ 5 Abs. 1 bis 3) durchbrochen. Grundeigentümer, die oder deren Rechtsvorgänger von der Möglichkeit der Feststellung eines Eigenjagdgebietes nach den befristeten Übergangsregelungen nicht Gebrauch gemacht hatten oder die ihren Besitz erst später erworben haben, sollen bei der Feststellung „kleiner“ Eigenjagdgebiete (unter einem Ausmaß von 300
- ha)nicht gegenüber „historischen“ Grundstückseigentümern benachteiligt werden. „Die Mindestgröße von Eigenjagdgebieten beträgt grundsätzlich 300 ha (Paragraph 5, Absatz 4,). Dieser Grundsatz wird von mehreren übergangsrechtlich geregelten, historischen Ausnahmebestimmungen (Paragraph 5, Absatz eins bis 3) durchbrochen. Grundeigentümer, die oder deren Rechtsvorgänger von der Möglichkeit der Feststellung eines Eigenjagdgebietes nach den befristeten Übergangsregelungen nicht Gebrauch gemacht hatten oder die ihren Besitz erst später erworben haben, sollen bei der Feststellung „kleiner“ Eigenjagdgebiete (unter einem Ausmaß von 300
- ha)nicht gegenüber „historischen“ Grundstückseigentümern benachteiligt werden. Aus diesem Grund wird eine zusätzliche – befristete (siehe Z 98, § 69 Abs. 3) – Ausnahmeregelung vorgeschlagen, nach der unter bestimmten Voraussetzungen die Feststellung solcher kleiner Eigenjagdgebiete zulässig ist, und zwar unabhängig davon, wann der Grundbesitz erworben wurde. Die restriktiven Feststellungsvoraussetzungen sollen die Sicherung der dem Gesetz zugrunde liegenden Grundwertungen gewährleisten, wonach in einem Jagdgebiet die sinnvolle jagdliche Nutzung einer Wildpopulation möglich sein soll: Aus diesem Grund wird eine zusätzliche – befristete (siehe Ziffer 98,, Paragraph 69, Absatz 3,) – Ausnahmeregelung vorgeschlagen, nach der unter bestimmten Voraussetzungen die Feststellung solcher kleiner Eigenjagdgebiete zulässig ist, und zwar unabhängig davon, wann der Grundbesitz erworben wurde. Die restriktiven Feststellungsvoraussetzungen sollen die Sicherung der dem Gesetz zugrunde liegenden Grundwertungen gewährleisten, wonach in einem Jagdgebiet die sinnvolle jagdliche Nutzung einer Wildpopulation möglich sein soll: - Das festzustellende Eigenjagdgebiet muss ungeachtet seiner geringeren Größe dem Wild ganzjährig einen angemessenen Lebensraum bieten und die abschussplanmäßige Nutzung mindestens einer Schalenwildart zulassen (lit. a). - Das festzustellende Eigenjagdgebiet muss ungeachtet seiner geringeren Größe dem Wild ganzjährig einen angemessenen Lebensraum bieten und die abschussplanmäßige Nutzung mindestens einer Schalenwildart zulassen (Litera a,). - Der Feststellung des Eigenjagdgebietes dürfen die Interessen der Landeskultur oder das Interesse an einer ordnungsgemäßen Jagdausübung nicht entgegenstehen (lit. b und c). Durch diese Negativ-Kriterien sollen nachteilige Auswirkungen auf öffentliche Interessen, die einem allfälligen privaten Interesse an einer Jagdgebietsfeststellung stets vorgehen, ausgeschlossen werden. - Der Feststellung des Eigenjagdgebietes dürfen die Interessen der Landeskultur oder das Interesse an einer ordnungsgemäßen Jagdausübung nicht entgegenstehen (Litera b und c). Durch diese Negativ-Kriterien sollen nachteilige Auswirkungen auf öffentliche Interessen, die einem allfälligen privaten Interesse an einer Jagdgebietsfeststellung stets vorgehen, ausgeschlossen werden. - Durch die Feststellung als Eigenjagdgebiet dürfen weiters Dritte in ihren rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden (lit. d). Dies wäre etwa dann der Fall, wenn aufgrund der Feststellung des neuen Eigenjagdgebietes jagdlich nur schwer nutzbare Flächen entstünden bzw. übrig bleibende Flächen nach § 9 an das neu festgestellte Jagdgebiet oder an andere Jagdgebiete anzugliedern wären. Da dieses Tatbestandselement die rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen Dritter ausdrücklich gesetzlich schützt, kommt den Betroffenen im Feststellungsverfahren Parteistellung zu und können diese auch wirtschaftliche Interessen im Verwaltungsverfahren zulässigerweise einwenden.“- Durch die Feststellung als Eigenjagdgebiet dürfen weiters Dritte in ihren rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden (Litera d,). Dies wäre etwa dann der Fall, wenn aufgrund der Feststellung des neuen Eigenjagdgebietes jagdlich nur schwer nutzbare Flächen entstünden bzw. übrig bleibende Flächen nach Paragraph 9, an das neu festgestellte Jagdgebiet oder an andere Jagdgebiete anzugliedern wären. Da dieses Tatbestandselement die rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen Dritter ausdrücklich gesetzlich schützt, kommt den Betroffenen im Feststellungsverfahren Parteistellung zu und können diese auch wirtschaftliche Interessen im Verwaltungsverfahren zulässigerweise einwenden.“ Vor dem Hintergrund dieser Bestimmung ergibt es sich, dass der Jagdgenossenschaft Z Parteistellung zukommt, diese aber vom Gesetzgeber nur eingeschränkt ausgestaltet wurde. Den erläuternden Bemerkungen folgend, handelt es sich bei den Voraussetzungen nach § 5 Abs 5 lit a, b und c TJG um ausschließlich objektiv-öffentlichrechtliche Kriterien. Insoweit sind diese einem subjektiven Rechtschutz nicht zugänglich. Die Wahrung der Interessen der Landeskultur und die Interessen einer ordnungsgemäßen Jagdausübung im neufestzustellenden Jagdrevier sind keine taugliche Grundlage für Einwendungen von Parteien. Aus diesem Grund ist der Beschwerde in diesem Umfang nicht zu folgen.Vor dem Hintergrund dieser Bestimmung ergibt es sich, dass der Jagdgenossenschaft Z Parteistellung zukommt, diese aber vom Gesetzgeber nur eingeschränkt ausgestaltet wurde. Den erläuternden Bemerkungen folgend, handelt es sich bei den Voraussetzungen nach Paragraph 5, Absatz 5, Litera a, b und c TJG um ausschließlich objektiv-öffentlichrechtliche Kriterien. Insoweit sind diese einem subjektiven Rechtschutz nicht zugänglich. Die Wahrung der Interessen der Landeskultur und die Interessen einer ordnungsgemäßen Jagdausübung im neufestzustellenden Jagdrevier sind keine taugliche Grundlage für Einwendungen von Parteien. Aus diesem Grund ist der Beschwerde in diesem Umfang nicht zu folgen. Mit derselben Begründung können auch die Anträge auf Einvernahme des Privatsachverständigen zu Fragen eines ganzjährig angemessenen Lebensraumes und der abschussplanmäßigen Nutzung mindestens einer Schalenwildart nicht Gegenstand einer Parteienbeschwerde sein, wenn die Prüfung dieser Voraussetzungen im (objektiv wahrzunehmenden) öffentlichen Interesse liegen. Der Gesetzgeber hat die Parteistellung nicht nur auf die Jagdgenossenschaften beschränkt, sondern es kommen auch GrundstückeigentümerInnen als Parteien in Frage. Dies ergibt sich insbesondere durch die Einführung der subjektiven öffentlichrechtlichen Einwendungen des „wirtschaftlichen Interesses“ und des „rechtlichen Interesses“. Ein wirtschaftliches Interesse verfolgen im Regelfall gerade die Grundeigentümer. Aus Sicht einer Jagdgenossenschaft ist die Höhe des erzielten Pachterlöses nur insofern von Interesse, dass einerseits auf die Jagdgenossenschaft entfallende Kosten, wie etwa anfallende Bankgebühren, Aufwendungen für die Genossenschaftsorgane und ähnliche Kosten, bzw jene Kosten die durch die Errichtung von Jagdeinrichtungen unmittelbar durch die Jagdgenossenschaft anfallen, gedeckt sind. Im Übrigen ist eine Jagdgenossenschaft als Körperschaft öffentlichen Rechts nicht gewinnorientiert sondern sie arbeitet rein kostendeckend. Als weiteres wirtschaftliches Interesse einer Jagdgenossenschaft bleibt nur mehr die Absicherung der Organverpflichtung, dass diese ihrer Pflicht den bestmöglichen Erlös zu erzielen, nachgekommen sind. Ansonsten ist das klassische wirtschaftliche Interesse, einen möglichst hohen Pachterlös für seinen Grund zu erhalten, ein ganz klassisches Eigentümerinteresse (auch zu diesem Aspekt des Eigentums darf auf die nachfolgenden Ausführungen zum Eigentumsbegriff im Zusammenhang mit Fragen der Jagd verwiesen werden). Aus diesem Grund hat das Landesverwaltungsgericht Tirol auch die Parteistellung der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z als Eigentümerin der Revierteiles V, das ganz wesentlich von der Eigenjagdfeststellung betroffen ist, bejaht.Ansonsten ist das klassische wirtschaftliche Interesse, einen möglichst hohen Pachterlös für seinen Grund zu erhalten, ein ganz klassisches Eigentümerinteresse (auch zu diesem Aspekt des Eigentums darf auf die nachfolgenden Ausführungen zum Eigentumsbegriff im Zusammenhang mit Fragen der Jagd verwiesen werden). Aus diesem Grund hat das Landesverwaltungsgericht Tirol auch die Parteistellung der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z als Eigentümerin der Revierteiles römisch fünf, das ganz wesentlich von der Eigenjagdfeststellung betroffen ist, bejaht. Ein allenfalls anzunehmende Fiktion, dass die Jagdgenossenschaft auch die wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder vertritt, ist schon deshalb nicht möglich, da im hier vorliegenden Sachverhalt die CC Tirol (die in dieser Rechtssache als widerstreitende Partei anzusehen ist) als Antragstellerin bis zur positiven Erledigung ihres Feststellungsantrages ebenfalls Mitglied der Jagdgenossenschaft Z war. Würde man nunmehr die Fiktion der Interessensvertretung der Eigentümer durch die Jagdgenossenschaft bejahen, dann könnte ein Grundeigentümer nie gegen den Willen jener Jagdgenossenschaft der er angehört einen Antrag auf Feststellung einer Eigenjagd stellen. Eine derartige Interpretation widerspricht aber der vorliegenden gesetzlichen Regelung gänzlich. Zu den hier getrennt zu prüfenden „rechtlichen Interessen“ ist davon auszugehen, dass jene Einwendungen die die tatsächlich Ausübbarkeit des Jagdrechts im verbleibenden Genossenschaftsrevier betreffen allerdings sehr wohl durch die Jagdgenossenschaft wahrzunehmen sind. In diesem Umfang erweist sich die vorliegende Beschwerde daher als formal zulässig. 2.) Zur Unverhältnismäßigkeit der Beeinträchtigungen rechtlicher bzw wirtschaftlicher Interessen: § 1 Abs 1 TJG folgend erfließt das Jagdrecht aus dem Eigentumsrecht an Grund und Boden. Zur Frage des Schutzes Jagdrechts als Aspekt des verfassungsgesetzlich geschützten Eigentumsrechts hat sich der Verfassungsgerichtshof zuletzt in einem Erkenntnis zum niederösterreichischen Jagdrecht geäußert (Erk. V. 10.10.2017, E2446/2015 mwNw) und sind diese Ausführungen auf den hier entscheidungsrelevanten Sachverhalt übertragbar. Der zitierten Judikatur des VfGH folgend ist das Eigentumsrecht nach Art 5 StGG und Art 1 1. ZPEMRK verfassungsrechtlich geschützt. Diese Eigentumsgarantie umfasst alle privatrechtlichen Vermögenspositionen (vgl. VfSlg 15.129/1998 mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. dazu VfSlg 6780/1972 und die dort angeführte Vorjudikatur; VfSlg 12.227/1989, 15.367/1998, 15.771/2000) gilt der erste Satz des Art 5 StGG auch für Eigentumsbeschränkungen. Der Gesetzgeber kann aber angesichts des in Art 1 1. ZPEMRK enthaltenen Gesetzesvorbehalts Eigentumsbeschränkungen verfügen, sofern er dadurch nicht den Wesensgehalt des Grundrechtes der Unversehrtheit des Eigentums berührt oder in anderer Weise gegen einen auch ihn bindenden Verfassungsgrundsatz verstößt (vgl. VfSlg 9189/1981, 10.981/1986 und 15.577/1999), soweit die Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse liegt (vgl. zB VfSlg 9911/1983, 14.535/1996, 15.577/1999 und 17.071/2003) und nicht unverhältnismäßig ist (vgl. etwa VfSlg 13.587/1993, 14.500/1996, 14.679/1996, 15.367/1998 und 15.753/2000).Paragraph eins, Absatz eins, TJG folgend erfließt das Jagdrecht aus dem Eigentumsrecht an Grund und Boden. Zur Frage des Schutzes Jagdrechts als Aspekt des verfassungsgesetzlich geschützten Eigentumsrechts hat sich der Verfassungsgerichtshof zuletzt in einem Erkenntnis zum niederösterreichischen Jagdrecht geäußert (Erk. römisch fünf. 10.10.2017, E2446/2015 mwNw) und sind diese Ausführungen auf den hier entscheidungsrelevanten Sachverhalt übertragbar. Der zitierten Judikatur des VfGH folgend ist das Eigentumsrecht nach Artikel 5, StGG und Artikel eins, 1. ZPEMRK verfassungsrechtlich geschützt. Diese Eigentumsgarantie umfasst alle privatrechtlichen Vermögenspositionen vergleiche VfSlg 15.129 aus 1998, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche dazu VfSlg 6780 aus 1972, und die dort angeführte Vorjudikatur; VfSlg 12.227 aus 1989,, 15.367 aus 1998,, 15.771 aus 2000,) gilt der erste Satz des Artikel 5, StGG auch für Eigentumsbeschränkungen. Der Gesetzgeber kann aber angesichts des in Artikel eins, 1. ZPEMRK enthaltenen Gesetzesvorbehalts Eigentumsbeschränkungen verfügen, sofern er dadurch nicht den Wesensgehalt des Grundrechtes der Unversehrtheit des Eigentums berührt oder in anderer Weise gegen einen auch ihn bindenden Verfassungsgrundsatz verstößt vergleiche VfSlg 9189 aus 1981,, 10.981 aus 1986, und 15.577 aus 1999,), soweit die Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse liegt vergleiche zB VfSlg 9911 aus 1983,, 14.535 aus 1996,, 15.577 aus 1999, und 17.071 aus 2003,) und nicht unverhältnismäßig ist vergleiche etwa VfSlg 13.587 aus 1993,, 14.500 aus 1996,, 14.679 aus 1996,, 15.367 aus 1998, und 15.753 aus 2000,). Vor dem Hintergrund dieser verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist daher der im TJG nicht näher definierte Begriff der unverhältnismäßigen Beeinträchtigungen von Interessen von am Verfahren beteiligten Parteien zu prüfen und ist bei dieser Prüfung das Recht auf Unversehrtheit des Eigentumes als Maßstab heranzuziehen. Für den vorliegenden Sachverhalt bedeutet dies, dass eine Eigentumsbeschränkung nur soweit zulässig ist, soweit sie den Wesensgehalt des Eigentumsrechtes nicht unverhältnismäßig im Sinne einer Prüfung der (wirtschaftlichen) Zumutbarkeit und Adäquanz (in diesem Sinn VfGH 14.10.1993 B 1633/92) beeinträchtigt. Nicht zu folgen ist dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass durch die Neufeststellung der Eigenjagd W es zu einem Wegfall von jagdbaren Tieren (in diesem Fall Rauhfußhühner) für die Genossenschaftsjagd Z kommen würde. Vielmehr ist es in der Natur der Sache gelegen, wenn diese Tiere ihr natürliches Habitat im neu festgestellten Jagdrevier haben, dass diese nicht mehr im alten Revier vorhanden sind. Relevant wäre dieser Einwand dann, wenn aus welchen Gründen auch immer, im verbleibenden Revier befindliche Tiere derselben Art nicht mehr bejagt werden könnten. Dies wurde aber weder in den mündlichen Verhandlungen behauptet noch schriftlich vorgebracht. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin folgend, sind tatsächlich Änderungen und auch teilweise Erschwernisse bei der Jagdausübung im verbleibenden Genossenschaftsrevier Z feststellbar. Es stimmt, dass nunmehr Wege und Straßen des Genossenschaftsrevieres auch teilweise über Jagdflächen des neu festgestellten Eigenjagdrevieres führen. Allerdings bietet das TJG ausreichend rechtliche Möglichkeiten (wie etwa die Einräumung von Wegrechten und einer vereinbarten Wildfolge) um Abhilfe zu schaffen, falls dies erforderlich ist. Andererseits ist aber dem Vorbringen nur bedingt zu Folgen. So ist etwa eine behauptete Erschwernis bei der Wildfütterung durch eine gleichbleibende Wegstrecke, die aber nunmehr teilweise in einem anderen Jagdrevier liegt nicht nachvollziehbar. Der wesentliche Teil der Fütterungsperiode liegt in der Schonzeit, sodass davon auszugehen ist, dass für die Bewirtschaftung einer Wildfütterung (egal ob Reh- oder Rotwild) ein Mitführen von Jagdwaffen nicht erforderlich ist. Ebenso verhält es sich mit dem Argument, dass ein Zufahren bis unmittelbar zur Jagdhütte nur mehr über Wegteile im neu festgestellten Eigenjagdrevier möglich ist. Dieses Vorbringen unterstellt zum einen, dass eine Jagdhütte immer mit einem Fahrzeug erreichbar zu sein hat und zum anderen, dass ein allfälliger fußläufiger Zugang eine unverhältnismäßige Erschwernis darstellen würde. Dieses Vorbringen steht aber in einem derart diametralen Gegensatz zum Grundgedanken einer alpinen Jagdausübung, welcher in hohem Maß auch von körperlicher Anstrengung ausgeht, dass sich ein näheres Eingehen darauf erübrigt. Ein berechtigter Einwand wären etwa allenfalls besonders schwer feststellbare oder gar unklare Grenzverläufe zwischen dem Jagdrevier der Genossenschaftsjagd Z und dem festgestellten Eigenjagdrevier W. Allerdings liegt ein derartiger Sachverhalt nicht vor. In Ansehung der Subjetivität des Rechtschutzes sind gerade die neugeschaffenen Reviergrenzen zwischen den beiden hier relevanten Jagdrevieren leicht und klar feststellbar, sodass auch dieses Vorbringen nicht zu einem unverhältnismäßigen Nachteil aus der oben aufgezeigten Perspektive führt. Wie bereits bei den Sachverhaltsfeststellungen und der Beweiswürdigung aufgezeigt, hat die Jagdgenossenschaft Z auf Flächen der neu festgestellten Eigenjagd W weder Reviereinrichtungen noch Wege oder Straßen errichtet, erhalten oder betrieben, sodass aus diesem Blickwinkel eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung von rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen schon grundsätzlich nicht möglich ist. Zur behaupteten erschwerten Bejagbarkeit des Revierteiles V ist einleitend nochmals auf die Sachverhaltsfeststellungen zu verweisen, aus denen sich ergibt, dass dieser Revierteil bereits jetzt nicht auf direktem Weg über eigenes Jagdgebiet erreichbar ist. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ist § 5 Abs 5 TJG so zu verstehen, dass zusammenhängende Jagdgebiet nicht so zerlegt werden dürfen, dass Exklaven entstehen. Wenn man aber nunmehr dem Vorbringen der Beschwerdeführerin folgt, so begehrt diese im Grunde die Erhaltung einer bestehenden Exklave. Eine derartig weitgehende Einschränkung des Eigentumsrechtes der Antragstellerin zu Gunsten von nur abgeleiteten Rechten der Beschwerdeführerin würde aber jedenfalls den grundrechtlich geschützten Wesensgehalt des Eigentums berühren. Aus diesem Grund ist im hier vorliegenden Sachverhalt eine verfassungskonforme Interpretation dieser Bestimmung vorzunehmen und davon auszugehen, dass bereits bestehende jagdtechnische Exklaven nicht im öffentlichen Interesse liegen und aus Sicht der Grundrechtsberechtigten jedenfalls einen derart unverhältnismäßigen Eingriff darstellen würden, der jedenfalls schwerer wiegt als die subjektiven Rechte der Beschwerdeführerin. Zur behaupteten erschwerten Bejagbarkeit des Revierteiles römisch fünf ist einleitend nochmals auf die Sachverhaltsfeststellungen zu verweisen, aus denen sich ergibt, dass dieser Revierteil bereits jetzt nicht auf direktem Weg über eigenes Jagdgebiet erreichbar ist. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ist Paragraph 5, Absatz 5, TJG so zu verstehen, dass zusammenhängende Jagdgebiet nicht so zerlegt werden dürfen, dass Exklaven entstehen. Wenn man aber nunmehr dem Vorbringen der Beschwerdeführerin folgt, so begehrt diese im Grunde die Erhaltung einer bestehenden Exklave. Eine derartig weitgehende Einschränkung des Eigentumsrechtes der Antragstellerin zu Gunsten von nur abgeleiteten Rechten der Beschwerdeführerin würde aber jedenfalls den grundrechtlich geschützten Wesensgehalt des Eigentums berühren. Aus diesem Grund ist im hier vorliegenden Sachverhalt eine verfassungskonforme Interpretation dieser Bestimmung vorzunehmen und davon auszugehen, dass bereits bestehende jagdtechnische Exklaven nicht im öffentlichen Interesse liegen und aus Sicht der Grundrechtsberechtigten jedenfalls einen derart unverhältnismäßigen Eingriff darstellen würden, der jedenfalls schwerer wiegt als die subjektiven Rechte der Beschwerdeführerin. Abschließend ist davon auszugehen, dass beide Reviere auch bei der nun neu festgestellten tatsächlichen und rechtlichen Ausgangslage zweifelsfrei problemlos bewirtschaft- und bejagbar sind. Einer ungestörten Jagdausübung stehen keine unverhältnismäßigen Beeinträchtigungen gegenüber. 3.) Zu den geltend gemachten Verfahrensfehlern: Die Beschwerdeführerin rügte ausdrücklich, dass sie vom amtssachverständigen Gutachter nicht zur Befundaufnahme beigezogen worden sei und dass ihr derartige Befunderhebungen erst im Nachhinein mitgeteilt worden wären. Diesem Vorbringen ist die ständige Rechtsprechung des VwGH (Erk. v 14.12.2007, 2003/10/0273 mwH) entgegenzuhalten, der zu Folge, ein Amtssachverständiger nicht gehalten ist, die Parteien bei der Befundaufnahme beizuziehen, ein Rechtsanspruch auf Beiziehung der Parteien besteht nicht. Diese Rechtsprechung gilt ausdrücklich auch für den Bereich des TJG (VwGH v 9.9.2015, Ro 2014/03/0023). Zu den übrigen geltend gemachten Verfahrensfehlern, wie mangelhafte Sachverhaltsfeststellungen, fehlendes Parteiengehör und unterlassene Mitteilungen im verwaltungsbehördlichem Verfahren ist daraufhinzuweisen, dass allfällige derartige Verfahrensfehler, durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren insbesondere durch drei öffentliche mündliche Verhandlungen jedenfalls saniert wurden. VI.römisch sechs. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der iSd Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Parteistellung bzw des Umfanges der Parteirechte bei Feststellungen von Eigenjagden fehlt.Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Parteistellung bzw des Umfanges der Parteirechte bei Feststellungen von Eigenjagden fehlt. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Larcher (Vizepräsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.23.0005.15