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{'item': 'LVwG-2017/14/0337-9'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum09.03.2018 GeschäftszahlLVwG-2017/14/0337-9 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Dollenz über die Beschwerde des Herrn AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, Gasthaus B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.01.2017, GZ ****, betreffend einer Entziehung der Gewerbeberechtigung nach der am 14.02.2018 durchgeführten Verhandlung, zu Recht:

  1. Der Beschwerde wird insoferne Folge gegeben, als die in dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y festgelegte Entzugsdauer von fünf Jahren ab Rechtskraft auf 20 Monate ab Rechtskraft herabgesetzt wird.
  2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
  3. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Am 16.01.2017 wurde dem Beschwerdeführer nachangeführter Bescheid mit folgendem Spruch gestellt: „Herr AA, geb. am 21.06.1959, ist aufgrund des Auszuges aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.04.2016, ZI. **** zur Ausübung des „Gastgewerbe gern. § 111 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 in der Betriebsart Restaurant“, für den Standort **** X, Adresse 3 berechtigt. Mit dieser Berechtigung ist das Führen einer weiteren Betriebsstätte in **** W, Adresse 4 verbunden.„Herr AA, geb. am 21.06.1959, ist aufgrund des Auszuges aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.04.2016, ZI. **** zur Ausübung des „Gastgewerbe gern. Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 in der Betriebsart Restaurant“, für den Standort **** römisch zehn, Adresse 3 berechtigt. Mit dieser Berechtigung ist das Führen einer weiteren Betriebsstätte in **** W, Adresse 4 verbunden. SPRUCH Die Bezirkshauptmannschaft Y als Behörde I. Instanz gemäß § 333 und § 361 Gewerbeordnung 1994 entzieht gemäß § 87 Abs. 1 Ziffer 3 Gewerbeordnung 1994 die oben angeführte Gewerbeberechtigung für einen Zeitraum von 5 Jahren (ab Rechtskraft).“Die Bezirkshauptmannschaft Y als Behörde römisch eins. Instanz gemäß Paragraph 333 und Paragraph 361, Gewerbeordnung 1994 entzieht gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3 Gewerbeordnung 1994 die oben angeführte Gewerbeberechtigung für einen Zeitraum von 5 Jahren (ab Rechtskraft).“ Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer innerhalb der Rechtsmittelfrist durch seinen damaligen Vertreter die RAe C und D nachangeführte Beschwerde erhoben: „Der Beschwerdeführer erhebt durch seine ausgewiesenen Rechtsverterter, die sich auf die ihnen erteilte Vollmacht berufen, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.01.2017, **** nachstehende BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Tirol und stellt den ANTRAG, den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.01.2017, **** ersatzlos zu beheben und das Verfahren gegen den Beschwerdeführer einzustellen, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Bezirkshauptmannschaft Y zurückzuverweisen, in eventu eine geringere Strafe zu verhängen. Begründung: In dem angefochtenen Bescheid geht die Behörde davon, aus, dass aufgrund zahlreicher schwerwiegender Übertretungen des Beschwerdeführers von im Zusammenhang mit der Ausübung des Gewerbes stehender Rechtsvorschriften und Schutzinteressen die zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr bestehe. Diese Rechtsansicht ist unrichtig und wird ihr daher entschieden entgegentreten. Bedacht zu nehmen ist nämlich, ungeachtet der vorliegenden rechtskräftigen Straferkenntnisse, auf das Ausmaß der entsprechenden Übertretungen. Bei Durchsicht der entsprechenden Straferkenntnisse ist zudem festzustellen, dass mehrere Straferkenntnisse (****, ****) denselben Tatzeitpunkt, nämlich den 15.07.2016 betreffen; andere Straferkenntnisse (****, ****) beziehen sich beide auf den Tatzeitpunkt 09.07.2016, wieder andere Bescheide (****, ****) betreffen Übertretungen vom 24.10.
  4. Es wäre der Behörde möglich und zumutbar gewesen, sämtliche Übertretungen an einem Tag mit jeweils einem Straterkenntnis zu sanktionieren. Überdies fällt bei Einsichtnahme in die entsprechenden Strafakten auf, dass sämtliche Verwaltungsübertretungen vergleichsweise geringer Natur sind: So wurde der Beschwerdeführer hauptsächlich wegen Überschreitungen der Betriebszeit bestraft, welche laut Bescheid jeweils um 23:30 Uhr endet. Dass beispielsweise (Straferkenntnis vom 19.10.2016) am 08.07.2016 um 23:35 Uhr noch Licht im Lokal brannte, ist darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer nach dem Betrieb mit Aufräumarbeiten in der Bar beschäftigt war; ebenso verhält es sich mit dem Vorwurf, dass am 15.07.2016 um 23:35 Uhr noch Licht im Lokal gebrannt habe. Dass am 15.07.2016 (Straferkenntnis vom 19.10.2016) um 21:45 die Türe des Lokals des Beschwerdeführers zum Hof nicht geschlossen war, stellt' ebenfalls eine zu vernachlässigende Verwaltungsübertretung dar und ist mit einer Strafe von EUR 400,00 ausreichend sanktioniert. Richtig ist, dass am 09.07.2016 2 Insassen eines Reisebusses mit Instrumenten im Lokal des Beschwerdeführers gespielt haben; auch diese Übertretung rechtfertigt in keiner Weise den Einzug der Gewerbeberechtigung. Letztlich hat es der Beschwerdeführer einem einzigen missgünstigen Nachbarn, der ihn regelmäßig anzeigt, zu verdanken, dass er wegen teils geringer Verwaltungsübertretungen bestraft wird. Mit der übrigen Nachbarschaft gibt es nicht die geringsten Probleme. Es liegt in der Natur der Sache, dass es im Gastgewerbe immer wieder Vorkommen kann, dass beispielsweise Gäste etwas verspätet das Lokal verlassen oder allenfalls auch ein Gast einmal eine Tür nicht schließt und dgl. mehr. Im Regelfall bleiben solche Verwaltungsübertretungen unbemerkt bzw. unsanktioniert. Schwerwiegende Verstöße, wie sie § 87 Abs. 1 Z, 3 GewO normiert, können dem Beschwerdeführer dabei aber nicht unterstellt werden. Es ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitze. Bedacht zu nehmen ist überdies darauf, dass der Beschwerdeführer einen zweiten Betriebsstandort in **** W, Adresse 4, hat und aus dem Betrieb dieses Standortes keinerlei Verwaltungsübertretungen resultieren. Auch ist nicht klar, welche Schutzinteressen im Zusammenhang mit dem Ansehen des Berufsstandes der Beschwerdeführung verletzt haben soll. Wenn nämlich beispielsweise ein Lokal 10 Minuten länger als erlaubt geöffnet ist, geht damit noch lange keine Beeinträchtigung des Berufsstandes einher, zumal dies im Regelfall unbemerkt bleibt.Schwerwiegende Verstöße, wie sie Paragraph 87, Absatz eins, Z, 3 GewO normiert, können dem Beschwerdeführer dabei aber nicht unterstellt werden. Es ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitze. Bedacht zu nehmen ist überdies darauf, dass der Beschwerdeführer einen zweiten Betriebsstandort in **** W, Adresse 4, hat und aus dem Betrieb dieses Standortes keinerlei Verwaltungsübertretungen resultieren. Auch ist nicht klar, welche Schutzinteressen im Zusammenhang mit dem Ansehen des Berufsstandes der Beschwerdeführung verletzt haben soll. Wenn nämlich beispielsweise ein Lokal 10 Minuten länger als erlaubt geöffnet ist, geht damit noch lange keine Beeinträchtigung des Berufsstandes einher, zumal dies im Regelfall unbemerkt bleibt. Dem Beschwerdeführer wird im angefochtenen Bescheid eine Anzeige vom 21.04,2016 vorgeworfen, die allerdings nicht die Einleitung eines Strafverfahrens zur Folge hatte. Insofern aufgrund eines Vorwurfes kein Verfahren eingeleitet wurde bzw. keine Strafe ergangen ist, kann dies dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten werden. Bezeichnend ist, dass dem Beschwerdeführer bereits mit Schreiben der Behörde vom 21.07.2016, sohin zu einem Zeitpunkt, als lediglich eine Strafverfügung vom 14.07.2016 ergangen war, welche zu diesem Zeitpunkt nicht rechtskräftig war, bereits mitgeteilt worden war, dass ein Entziehungsverfahren der Gewerbeberechtigung beabsichtigt sei. Diese Vorgehensweise dokumentiert das überschießende Vorgehen der Behörde in der gegenständlichen Kausa. In dem bezeichneten Schreiben wurde dem Beschuldigten ein letztmaliger Beobachtungszeitraum von 6 Monaten eingeräumt. Übertretungen nach dem KFG stehen in keinem Zusammenhang mit einer Zuverlässigkeit im Sinne der Gewerbeordnung und sind diesbezügliche Übertretungen daher außer Acht zu lassen. Es kann auch keine Rede davon sein, dass die angeführten Übertretungen bewusst und vorsätzlich vom Gewerbeinhaber begangen worden sind, als dies in der Natur der Sache liegt, dass einem Wirt des Öfteren beispielsweise aufgrund des renitenten Verhaltens von Gästen, nicht möglich ist, diese pünktlich zur Sperrstunde aus dem Lokal zu befördern. Allenfalls ist dem Beschwerdeführer fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. Dass das in Rechtskrafterwachsen von Straferkenntnissen als Schuldeingeständnis zu werten sein soll, ist rechtlich freilich völlig verfehlt und daher außer Acht zu lassen. Selbst wenn eine Zuverlässigkeit zur Ausübung des Gewerbes nicht mehr- vorliegen sollte, wäre der Entziehungszeitraum von 5 Jahren jedenfalls als überhöht zu betrachten und wäre daher jedenfalls zu reduzieren. Y, am 01.02.2017 AA“ Die Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt und wurde in weiterer Folge mitgeteilt, dass zu Aktenzahl **** ein Sanierungsverfahren beim Landesgericht Innsbruck ohne Eigenverwaltung anhängig ist. Zum Masseverwalter wurde EE, Rechtsanwalt in **** Y, Adresse 2 bestellt. Die Anmeldefrist für die Forderungen waren bis 12.07.2017 vorzunehmen. Im Zuge dieses Sanierungsverfahrens wurde am 07.06.2017 die Schließung des Unternehmensbereichs „K“, Standort **** X, Adresse 3 angeordnet und am 12.07.2017 bekanntgegeben, dass der geschlossene Unternehmensbereich J-Wirt in **** W, Adresse 4 wieder eröffnet wird. Im Zuge dieses Sanierungsverfahrens wurde am 07.06.2017 die Schließung des Unternehmensbereichs „K“, Standort **** römisch zehn, Adresse 3 angeordnet und am 12.07.2017 bekanntgegeben, dass der geschlossene Unternehmensbereich J-Wirt in **** W, Adresse 4 wieder eröffnet wird. Am 10.11.2017 wurde bekanntgegeben, dass die Schließung des Unternehmensbereich J-Wirt **** W, Adresse 4 angeordnet wird, da der Masseverwalter angezeigt hat, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Masseforderung zu erfüllen. Mit Schreiben vom 01.02.2018 wurde vom Masseverwalter dem Landesverwaltungsgericht Tirol bekanntgegeben, dass vom Beschwerdeführer das Gewerbe betreffend Adresse 3, **** X und betreffend dem Betrieb Adresse 4, **** W ab 07.11.2017 ruhend gemeldet wurde. Mit Schreiben vom 01.02.2018 wurde vom Masseverwalter dem Landesverwaltungsgericht Tirol bekanntgegeben, dass vom Beschwerdeführer das Gewerbe betreffend Adresse 3, **** römisch zehn und betreffend dem Betrieb Adresse 4, **** W ab 07.11.2017 ruhend gemeldet wurde. Mit Schreiben vom 14.11.2017 des Masseverwalters wurde der Bezirkshauptmannschaft Y bekanntgegeben, dass von Seiten des Masseverwalters auf das Vorbetriebsrecht als Insolvenzverwalter verzichtet wird. Anlässlich seiner Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, dass er die Prüfungen zur Ausübung des Gastgewerbe im Jahre 2014 absolviert hat und dass er bevor er die Gewerbeberechtigung für Adresse 3 von der Bezirkshauptmannschaft Y erhalten hat, einen Gastgewerbebetrieb in Schwaz geführt hat und zwar eineinhalb Jahre. Es habe diesbezüglich keine Beanstandungen gegeben. Er führte aus, dass es nur Beanstandungen hinsichtlich des Betriebes in Adresse 3 gegeben habe und wurde von ihm beantragt, den Entzugsbescheid aufzuheben bzw die Entzugsdauer zu reduzieren. Aus dem vorgelegten Akt lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer durch den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.04.2016, Zl **** zur Ausübung des Gastgewerbes gemäß § 111 Abs 1 Z 2 GewO in der Betriebsart Restaurant für den Standort **** X, Adresse 3 berechtigt ist. Mit dieser Berechtigung ist das Führen einer weiteren Betriebsstätte in **** W, Adresse 4 verbunden gewesen. Aus dem vorgelegten Akt lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer durch den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.04.2016, Zl **** zur Ausübung des Gastgewerbes gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, GewO in der Betriebsart Restaurant für den Standort **** römisch zehn, Adresse 3 berechtigt ist. Mit dieser Berechtigung ist das Führen einer weiteren Betriebsstätte in **** W, Adresse 4 verbunden gewesen. Aus dem Akt geht hervor, dass am 22.04.2016 von einem Herrn FF bei der Bezirkshauptmannschaft Y ein Anruf einging, wohin mitgeteilt wurde, dass das Lokal offen ist. Es wurde vermutet, dass der Beschwerdeführer das Lokal offen hält, dies obwohl das Gewerbe des Herrn G X, Adresse 3 mit 21.04.2016 abgemeldet wurde.Aus dem Akt geht hervor, dass am 22.04.2016 von einem Herrn FF bei der Bezirkshauptmannschaft Y ein Anruf einging, wohin mitgeteilt wurde, dass das Lokal offen ist. Es wurde vermutet, dass der Beschwerdeführer das Lokal offen hält, dies obwohl das Gewerbe des Herrn G römisch zehn, Adresse 3 mit 21.04.2016 abgemeldet wurde. Aus dem Akt lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Y vorgesprochen hat und das Gastgewerbe anmeldete. Im Zuge dessen erzählt er, dass er etwas erneuert und umgebaut habe. Über konkrete Nachfragen erklärte er, dass er schon diesbezüglich angesucht habe. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.07.2016 hingewiesen, dass gemäß § 87 Abs 1 Z 3 Gewerbeordnung die Gewerbeberechtigung zu entziehen ist, wenn der Gewerbeinhaber in Folge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufstandes die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Es wurde ausgeführt, dass durch eine Vielzahl geringfügiger Übertretungen ein weiteres vorschriftsmäßiges Verhalten des Gewerbeinhabers zu befürchten sein kann. Das Tatbestandsmerkmal der schwerwiegenden Verstöße könne somit auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften erfüllt werden. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.07.2016 hingewiesen, dass gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, Gewerbeordnung die Gewerbeberechtigung zu entziehen ist, wenn der Gewerbeinhaber in Folge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufstandes die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Es wurde ausgeführt, dass durch eine Vielzahl geringfügiger Übertretungen ein weiteres vorschriftsmäßiges Verhalten des Gewerbeinhabers zu befürchten sein kann. Das Tatbestandsmerkmal der schwerwiegenden Verstöße könne somit auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften erfüllt werden. Mit diesem Schreiben wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.02.1996, 94/04/0193 u.a. hingewiesen. Die Bezirkshauptmannschaft Y hat ihren Entzugsbescheid damit begründet, dass der Beschwerdeführer mehrmals von der Bezirkshauptmannschaft Y mit Geldstrafen bestraft wurde, welche ein Ausmaß von Euro 6.110,00 erlangt haben, wobei diese rechtskräftig geworden sind. Im Einzelnen handle es sich um eine Übertretung nach § 366 Abs 1 Z 3 iVm § 74 Abs 2 GewO – Betriebszeitüberschreitung, **** Strafverfügung vom 14.07.2016, eine Übertretung nach § 366 Abs 1 Z 3 GewO – Betriebszeitüberschreitung – SB-81-2016 Strafverfügung vom 01.09.2016, § 366 Abs 1 Z 3 GewO und § 367 Z 24a GewO (dreimal Betriebszeitüberschreitung und Gastgartenerrichtung ohne Genehmigung, zu Aktenzahl ****, Straferkenntnis vom 19.10.2016), eine Übertretung nach § 367 Z 25 GewO iVm Punkt 2 der Auflagenvorschreibung laut Bescheid vom 05.11.2002, Zl **** – Auflagenvorschreibung missachtet – SB-74-2016, Straferkenntnis vom 19.10.2016, § 368 GewO 1994 iVm § 82b Abs 3 GewO (82b Prüfbericht trotz Aufforderung nicht vorgelegt, zu Aktenzahl SB-97-2016), Strafverfügung vom 19.10.2016, § 366 Abs 1 Z 3 GewO, Darbietung von Live Musik ohne entsprechende Genehmigung – ****, Strafverfügung vom 25.11.2016, § 367 Z 25 GewO 1994 iVm Auflagen Punkt Nr 2 laut Bescheid vom 05.11.2002, Zl **** Auflagenpunkt nicht eingehalten (Dauervorschreibung zu SB-102-2016, Strafverfügung vom 25.11.2016) sowie § 366 Abs 1 Z 3 GewO – geänderte Betriebsweise ohne entsprechende Genehmigung zu SB-112-2016, Strafverfügung vom 01.12.
  5. Die Bezirkshauptmannschaft Y hat ihren Entzugsbescheid damit begründet, dass der Beschwerdeführer mehrmals von der Bezirkshauptmannschaft Y mit Geldstrafen bestraft wurde, welche ein Ausmaß von Euro 6.110,00 erlangt haben, wobei diese rechtskräftig geworden sind. Im Einzelnen handle es sich um eine Übertretung nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 2, GewO – Betriebszeitüberschreitung, **** Strafverfügung vom 14.07.2016, eine Übertretung nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO – Betriebszeitüberschreitung – SB-81-2016 Strafverfügung vom 01.09.2016, Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO und Paragraph 367, Ziffer 24 a, GewO (dreimal Betriebszeitüberschreitung und Gastgartenerrichtung ohne Genehmigung, zu Aktenzahl ****, Straferkenntnis vom 19.10.2016), eine Übertretung nach Paragraph 367, Ziffer 25, GewO in Verbindung mit Punkt 2 der Auflagenvorschreibung laut Bescheid vom 05.11.2002, Zl **** – Auflagenvorschreibung missachtet – SB-74-2016, Straferkenntnis vom 19.10.2016, Paragraph 368, GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 82 b, Absatz 3, GewO (82b Prüfbericht trotz Aufforderung nicht vorgelegt, zu Aktenzahl SB-97-2016), Strafverfügung vom 19.10.2016, Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO, Darbietung von Live Musik ohne entsprechende Genehmigung – ****, Strafverfügung vom 25.11.2016, Paragraph 367, Ziffer 25, GewO 1994 in Verbindung mit Auflagen Punkt Nr 2 laut Bescheid vom 05.11.2002, Zl **** Auflagenpunkt nicht eingehalten (Dauervorschreibung zu SB-102-2016, Strafverfügung vom 25.11.2016) sowie Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO – geänderte Betriebsweise ohne entsprechende Genehmigung zu SB-112-2016, Strafverfügung vom 01.12.
  6. Zu diesen sieben würden noch weitere hinzutreten, indem der Beschwerdeführer das Kraftfahrgesetz und die Straßenverkehrsordnung missachtet habe. Des Weiteren sei der Behörde bekanntgeworden, dass das Lokal am 21.04.2016 durch den Beschwerdeführer geöffnet gewesen war, obwohl sein Chef, Herr G das Gewerbe am 21.04.2014 zurückgelegt hat. Aus dem vorgelegten Akt und den nach der Verhandlung von der Bezirkshauptmannschaft Y übermittelten Anzeigen lässt sich entnehmen, dass GZ **** den Betrieb in X, Adresse 3 betroffen hat ebenfalls das Verfahren ****, **** (Live Musik am 09.07.2016, 13.10.2016) das Straferkenntnis **** ebenso **** am 19.10.2016, **** sowie **** vom 01.12.2016 (Ausschank von Getränken und Speisen im Bereich des Restaurants K ohne Genehmigung), auch ****, sodass sich hinsichtlich der Verlässlichkeit des Beschwerdeführers ein „durchwachsenes“ Bild ergibt, da dieses Gewerbestrafverfahren den Betrieb in **** X, Adresse 4 betreffen, nicht jedoch den Betrieb in **** W, J-Wirt. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Strafverfahren sich auf den „Hauptbetrieb“ mit Standort **** X beziehen und es sich beim J-Wirt, in **** W nur um eine weitere Betriebsstätte handelt. Ferner ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seit 25.04.2016 dort tätig ist und dass bis Ende des Jahres acht Verfahren bei der Bezirkshauptmannschaft Y anhängig und abgeschlossen gewesen sind, was doch auf eine „laxe Einstellung des Beschwerdeführers“ betreffend Einhaltung gewerberechtlicher Vorschriften zurückzuführen ist, sodass nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, im Hinblick auf die vorhandenen Umstände die Bezirkshauptmannschaft Y berechtigt ist, dem Beschwerdeführer die Gewerbeberechtigung für eine Zeit zu entziehen. Allerdings ist das Landesverwaltungsgericht Tirol der Auffassung, dass von Seiten der Bezirkshauptmannschaft Y die Entzugsdauer von fünf Jahren zu hoch ausgefallen ist, da für den Beschwerdeführer positiv zu bewerten ist, dass es an der weiteren Betriebsstätten zu keiner Verletzung von Gewerberechtsvorschriften gekommen ist. Ferner ergibt sich aus dem Strafvormerk, dass der Beschwerdeführer 12 mal wegen Übertretungen nach dem LMSVG (§ 90 Abs 3) – 19.09.2017 - bestraft wurde, was ebenfalls einen Einfluss auf die Verlässlichkeit hat. Bei der Entscheidung ist zu berücksichtigt, dass die Gewerbeberechtigung seit 07.11.2016 ruhend gemeldet wurde.Aus dem vorgelegten Akt und den nach der Verhandlung von der Bezirkshauptmannschaft Y übermittelten Anzeigen lässt sich entnehmen, dass GZ **** den Betrieb in römisch zehn, Adresse 3 betroffen hat ebenfalls das Verfahren ****, **** (Live Musik am 09.07.2016, 13.10.2016) das Straferkenntnis **** ebenso **** am 19.10.2016, **** sowie **** vom 01.12.2016 (Ausschank von Getränken und Speisen im Bereich des Restaurants K ohne Genehmigung), auch ****, sodass sich hinsichtlich der Verlässlichkeit des Beschwerdeführers ein „durchwachsenes“ Bild ergibt, da dieses Gewerbestrafverfahren den Betrieb in **** römisch zehn, Adresse 4 betreffen, nicht jedoch den Betrieb in **** W, J-Wirt. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Strafverfahren sich auf den „Hauptbetrieb“ mit Standort **** römisch zehn beziehen und es sich beim J-Wirt, in **** W nur um eine weitere Betriebsstätte handelt. Ferner ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seit 25.04.2016 dort tätig ist und dass bis Ende des Jahres acht Verfahren bei der Bezirkshauptmannschaft Y anhängig und abgeschlossen gewesen sind, was doch auf eine „laxe Einstellung des Beschwerdeführers“ betreffend Einhaltung gewerberechtlicher Vorschriften zurückzuführen ist, sodass nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, im Hinblick auf die vorhandenen Umstände die Bezirkshauptmannschaft Y berechtigt ist, dem Beschwerdeführer die Gewerbeberechtigung für eine Zeit zu entziehen. Allerdings ist das Landesverwaltungsgericht Tirol der Auffassung, dass von Seiten der Bezirkshauptmannschaft Y die Entzugsdauer von fünf Jahren zu hoch ausgefallen ist, da für den Beschwerdeführer positiv zu bewerten ist, dass es an der weiteren Betriebsstätten zu keiner Verletzung von Gewerberechtsvorschriften gekommen ist. Ferner ergibt sich aus dem Strafvormerk, dass der Beschwerdeführer 12 mal wegen Übertretungen nach dem LMSVG (Paragraph 90, Absatz 3,) – 19.09.2017 - bestraft wurde, was ebenfalls einen Einfluss auf die Verlässlichkeit hat. Bei der Entscheidung ist zu berücksichtigt, dass die Gewerbeberechtigung seit 07.11.2016 ruhend gemeldet wurde. Insgesamt betrachtet konnte der Beschwerde teilweise stattgegeben werden und war und war die Entzugsdauer auf 20 Monate herabzusetzen. Eine weiter Herabsetzung kommt in Anbetracht der Rechts- und Sachlage nicht in Frage. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer solchen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer solchen. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Dollenz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.14.0337.9

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