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{'item': 'LVwG-2017/36/2112-10'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum12.03.2018 GeschäftszahlLVwG-2017/36/2112-10 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richt

B, (2.) CC und (3.) DD, alle vertreten durch Rechtsanwalt EE, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y vom 03.08.2017, Zahl ****, mit dem den von FF und GG beantragten Baumaßnahmen beim Bestandsgebäude auf Gst **1 KG Y die Baubewilligung erteilt wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
  2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
  3. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 29.04.1993, Zl ****, wurde der von FF und GG beantragten Errichtung eines Wohnhauses mit Garage und Einfriedung auf Gst **1 KG Y die Baubewilligung erteilt. Die Bauanzeige zur Errichtung einer Einfriedung mit Holzzaun an der Westseite wurde von der Baubehörde mit Schreiben vom 28.03.1994, Zl ****, zur Kenntnis genommen. Mit weiterem Bescheid der Baubehörde vom 12.04.1995, Zl ****, wurde in Spruchpunkt
  4. die nachträgliche Bewilligung für die abweichende Bauausführung und in Spruchpunkt
  5. die Benützungsbewilligung für das Gebäude auf Gst **1 KG Y erteilt. Im Weiteren wurde für das Gst **1 KG Y ein allgemeiner und ergänzender Bebauungsplan mit der Bezeichnung „**** Bauhof 14 – Fam. G“ erlassen. Mit weiterem Bescheid der Baubehörde vom 14.03.2000, Zl ****, wurde beim Beistandsgebäude auf Gst **1 KG Y ein Um- und Zubau im nördlichen Bereich des Bestandsgebäudes bewilligt. Mit Bauanzeige vom 16.09.2000 wurde die Errichtung von Sonnenkollektoren sowie die Anbringung eines Parabolspiegels angezeigt und ein „Tekturplan“ vom 13.06.2000 eingebracht. Mit Schreiben der Baubehörde vom 19.10.2000, Zl ****, wurde diese Bauanzeige betreffend die Errichtung einer Solaranlage sowie die Anbringung eines Parabolspiegels zur Kenntnis genommen. In den mit Genehmigungsvermerk der Baubehörde versehenen Planunterlagen von J, datiert mit Jänner 2000, Plannummer 001, sind neben den Sonnenkollektoren auch die Baumaßnahme Änderung auf „Variante 2“ - 13.06.2000 am Deckblatt angeführt und sind in den Plandarstellungen auch Baumaßnahmen beim nordseitigen Zubau planlich dargestellt. Mit Bescheid der Baubehörde vom 04.07.2001, Zl ****, wurde nachträglich die Baubewilligung für eine abweichend von der Baubewilligung erfolgte Bauführung erteilt (Keller und 1.OG des Zubaus wurden nicht errichtet, Terrasse an der Westseite wurde überdacht). Mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Baugesuch, das am 28.04.2017 bei der Behörde eingelangt ist, beantragten FF und GG (in der Folge: Bauwerber) die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung von 3 Lichtkuppeln, den Abbruch eines Kamins, die Verschiebung von Zwischenwänden im EG sowie die Reduktion der Traufhöhe und die Verlängerung des Vordaches jeweils an der Ostseite. Dazu brachten AA (

B), CC und DD, (in der Folge: Beschwerdeführer) alle vertreten durch Rechtsanwalt EE, die Stellungnahme vom 29.05.2017 ein. Darin wurden insbesondere Einwendungen betreffend den Brand- und Immissionsschutz sowie hinsichtlich der Abstandsbestimmungen nach § 6 TBO 2011 vorgebracht.Dazu brachten AA (

B), CC und DD, (in der Folge: Beschwerdeführer) alle vertreten durch Rechtsanwalt EE, die Stellungnahme vom 29.05.2017 ein. Darin wurden insbesondere Einwendungen betreffend den Brand- und Immissionsschutz sowie hinsichtlich der Abstandsbestimmungen nach Paragraph 6, TBO 2011 vorgebracht. Im baubehördlichen Verfahren wurde von der Baubehörde das hochbautechnische Gutachten von K vom 27.06.2017 eingeholt und brachten die nunmehrigen Beschwerdeführer dazu durch ihren Rechtsvertreter die Stellungnahme vom 25.07.2017 ein, der die Vereinbarung vom 14.05.2016 und die Verhandlungsschrift vom 17.05.2017 in Kopie angeschlossen waren. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y vom 03.08.2017, Zl ****, wurde den beantragten Baumaßnahmen auf Gst **1 KG Y die Baubewilligung unter der Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Dagegen haben die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter fristgerecht die Beschwerde vom 04.09.2017 erhoben und darin jeweils mit näheren Ausführungen zusammengefasst insbesondere Folgendes vorgebracht: Die Beschwerdeführer hätten aufgrund der geschlossenen Vereinbarung einer Verbauung von mehr als 50% der gemeinsamen Grundgrenze zugestimmt und werde daher auf die Fragen, die Gegenstand und Inhalt der Vereinbarungen sind, in diesem Rechtmittel nicht eingegangen. Einer Überhöhung über die gesetzliche Höhe von +23 cm sei jedoch niemals zugestimmt worden. Im Übrigen wurde zusammengefasst geltend gemacht, dass keine ausreichende Prüfung des Brandschutzes erfolgt sei und daher eine Brandgefahr nicht auszuschließen sei. Zudem befänden sich Aufenthaltsräume im Abstandsbereich. Weiters sei zu klären gewesen, ob eine Bebauungsplanpflicht besteht bzw sei die Einhaltung der Festlegungen eines Bebauungsplanes, der nicht konkret genannt worden sei, nicht ausreichend geprüft worden. Zudem wurde bemängelt, dass im hochbautechnischen Gutachten nicht die aktuellen Technischen Bauvorschriften samt OIB Richtlinien angeführt seien und sich die Situierung der Dachöffnungen nicht aus dem Bescheid ergebe. Weiters wurde vorgebracht, dass eine Immissionsprüfung zu erfolgen gehabt hätte, da gegenständlich besondere Nutzungsverhältnisse vorliegen würden. Zudem erfolgten Ausführungen hinsichtlich der Solaranlage. Abschließend wurde daher beantragt den bekämpften Bescheid dahingehend abzuändern, dass das Bauansuchen zurück-, in eventu abgewiesen wird bzw in eventu der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverwiesen wird. Dazu brachten die Bauwerber durch ihren Rechtsvertreter die umfassende Stellungnahme vom 27.09.2017 ein und brachten dabei im Wesentlichen auch vor, dass die Einwendungen nach § 6 TBO 2011 zurückgezogen worden seien und diesbezüglich dem Landesverwaltungsgericht keine Prüfbefugnis mehr zukomme sowie weitere Rechte nicht verletzt seien. Dazu brachten die Bauwerber durch ihren Rechtsvertreter die umfassende Stellungnahme vom 27.09.2017 ein und brachten dabei im Wesentlichen auch vor, dass die Einwendungen nach Paragraph 6, TBO 2011 zurückgezogen worden seien und diesbezüglich dem Landesverwaltungsgericht keine Prüfbefugnis mehr zukomme sowie weitere Rechte nicht verletzt seien. Weiters wurden in dieser Eingabe hinsichtlich der verwendeten bzw zu verwendenden Baumaterialen ergänzend zur den Einreichunterlagen und der Baubeschreibung des Baugesuchs Folgendes ausgeführt: Dachziegel: Tondachziegel, nicht brennbar; darunter Holzkonstruktion, die keine Brandschutzklassifikation erfüllt. Die bestehende Garage wurde zum überwiegenden Teil in Massivbauweise (Stahlbeton) ausgeführt. Bei der in der Garage teilweise sichtbaren Dachschräge wurde die Holzkonstruktion 2-lagig mit Gipskarton Feuerschutzplatten verkleidet (2x15 mm) womit der Brandschutz von 90 Minuten erfüllt ist. Die Türen in die Garage sind als EI2 30-C Türen ausgeführt. Die Wand zwischen Garage und Wohnhaus sowie die Wände zwischen Abstellraum und Bad bzw Vorraum wurden in Stahlbeton ausgeführt. Die Wand zwischen Bad bzw Vorraum und Schlafzimmer besteht aus Ziegel. Weiters brachte der Bauwerber am 18.12.2017 selbst ein umfassendes Vorbringen ein und nahm darin jeweils mit detaillierten Ausführungen insbesondere auf die erteilten Baubewilligungen und zur Kenntnis genommenen Bauanzeigen hinsichtlich des Bestandsgebäudes auf Gst **1 KG Y Bezug. Am 21.02.2018 wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine öffentliche mündliche Verhandlung ua im Beisein von Parteien des Verfahrens sowie des seitens des Landesverwaltungsgerichts beigezogenen hochbautechnischen Sachverständigen statt. Im Rahmen der Verhandlung erklärte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer ausdrücklich, dass aufgrund der geschlossenen Vereinbarung eine Verbauung von mehr als 50 % der gemeinsamen Grundgrenze durch das gegenständliche Vorhaben nicht Gegenstand des Beschwerdevorbringens und des Beschwerdeantrages ist. Weiters wurde vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer erklärt, dass für das gegenständliche Bauansuchen, sohin ohne jede Tatbestandswirkung hinsichtlich künftiger Bauansuchen, Einwendungen im Sinne des § 6 Abs 1 TBO 2011 auf Grundlage der vorliegenden Erörterung des Sachbefundes nicht erhoben werden. Weiters wurde vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer erklärt, dass für das gegenständliche Bauansuchen, sohin ohne jede Tatbestandswirkung hinsichtlich künftiger Bauansuchen, Einwendungen im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, TBO 2011 auf Grundlage der vorliegenden Erörterung des Sachbefundes nicht erhoben werden. Der hochbautechnische Sachverständige führte jeweils mit detaillierten Ausführungen zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführer weder in Bezug auf den Brandschutz noch hinsichtlich der Festlegungen des für das gegenständliche Baugrundstück geltenden Bebauungsplanes in ihren Rechten verletzt sind und auch im Hinblick auf den Immissionsschutz gegenständlich keine besonderen Umstände gegeben sind. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die übermittelten Bauakten der belangten Behörde sowie der durchgeführten Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol im Rahmen dessen der hochbautechnische Sachverständige sein Gutachten erstattet hat und das mit den anwesenden Parteien ausführlich und abschließend erörtert wurde. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Gegenständlich ist insbesondere folgende Rechtsvorschrift entscheidungsrelevant: Tiroler Bauordnung 2018, LGBl Nr 28/2018 (WV):Tiroler Bauordnung 2018, Landesgesetzblatt Nr 28 aus 2018, (WV): „§ 33Parteien

(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke, a)Litera a die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und b)Litera b deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen: a)Litera a der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, b)Litera b der Bestimmungen über den Brandschutz, c)Litera c der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe, d)Litera d der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen, e)Litera e der Abstandsbestimmungen des § 6,der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,, f)Litera f das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes. (…)“ IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Gemäß § 33 Abs 1 TBO 2018 (

: § 26 Abs 1 TBO 2011) sind Parteien im Bauverfahren der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, TBO 2018 (

: Paragraph 26, Absatz eins, TBO 2011) sind Parteien im Bauverfahren der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter. Nachbarn sind gemäß der Legaldefinition in § 33 Abs 2 TBO 2018 (

: § 26 Abs 2 TBO 2011), die Eigentümer der Grundstücke, die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen, sowie jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.Nachbarn sind gemäß der Legaldefinition in Paragraph 33, Absatz 2, TBO 2018 (

: Paragraph 26, Absatz 2, TBO 2011), die Eigentümer der Grundstücke, die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen, sowie jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren allerdings in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl VwGH 01.04.2008, Zl 2007/06/0304; VwGH 31.01.2008, Zl 2007/06/0152; uva).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren allerdings in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben vergleiche VwGH 01.04.2008, Zl 2007/06/0304; VwGH 31.01.2008, Zl 2007/06/0152; uva). Der Nachbar im baubehördlichen Verfahren ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv - öffentlichen Rechten beschränkt und kann daher nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt ist. Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, und deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung der in § 33 Abs 3 lit a bis f TBO 2018 (

: § 26 Abs 3 lit a bis f TBO 2011) normierten bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, und deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung der in Paragraph 33, Absatz 3, Litera a bis f TBO 2018 (

: Paragraph 26, Absatz 3, Litera a bis f TBO 2011) normierten bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer des Gst **2 KG Y, das an das verfahrensgegenständliche Baugrundstück (Gst **1 KG Y) im Osten unmittelbar angrenzt. Überdies ist der Beschwerdeführer DD, Alleineigentümer des Gst **3 KG Y, das an das verfahrensgegenständliche Baugrundstück (Gst **1 KG Y) im Nordwesten unmittelbar angrenzt. Daraus ergibt sich sohin, dass die Beschwerdeführer im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren grundsätzlich berechtigt waren, sämtliche der in § 33 Abs 3 TBO 2018 (

: § 26 Abs 3 TBO 2011) normierten Nachbarrechte geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.Daraus ergibt sich sohin, dass die Beschwerdeführer im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren grundsätzlich berechtigt waren, sämtliche der in Paragraph 33, Absatz 3, TBO 2018 (

: Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011) normierten Nachbarrechte geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. Hinsichtlich der Prüfbefugnis im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist grundsätzlich auszuführen, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 27 VwGVG, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen hat und sohin der Prüfumfang aufgrund einer Nachbarbeschwerde in einem Baubewilligungsverfahren grundsätzlich auf das Beschwerdevorbringen, soweit diesbezüglich auch ein Mitspracherecht besteht, beschränkt ist.Hinsichtlich der Prüfbefugnis im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist grundsätzlich auszuführen, dass das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 27, VwGVG, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen hat und sohin der Prüfumfang aufgrund einer Nachbarbeschwerde in einem Baubewilligungsverfahren grundsätzlich auf das Beschwerdevorbringen, soweit diesbezüglich auch ein Mitspracherecht besteht, beschränkt ist. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen zu den verfahrensgegenständlich beantragten Baumaßnahmen an der Ostseite des Bestandsgebäudes auf Gst **1 KG Y ist daher in diesem Zusammenhang zunächst auszuführen, dass die Beschwerdeführer im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol am 21.02.2018 ausdrücklich erklärt haben, dass eine Verletzung der Abstandsbestimmungen sowohl hinsichtlich des Ausmaßes der Verbauung der gemeinsamen Grundgrenze nach § 6 Abs 6 TBO 2011 (nunmehr § 6 Abs 7 TBO 2018) als auch im Hinblick auf die Festlegungen nach § 6 Abs 1 TBO 2011 (nunmehr: § 6 Abs 1 TBO 2018) nicht (mehr) Inhalt der Beschwerde sind.Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen zu den verfahrensgegenständlich beantragten Baumaßnahmen an der Ostseite des Bestandsgebäudes auf Gst **1 KG Y ist daher in diesem Zusammenhang zunächst auszuführen, dass die Beschwerdeführer im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol am 21.02.2018 ausdrücklich erklärt haben, dass eine Verletzung der Abstandsbestimmungen sowohl hinsichtlich des Ausmaßes der Verbauung der gemeinsamen Grundgrenze nach Paragraph 6, Absatz 6, TBO 2011 (nunmehr Paragraph 6, Absatz 7, TBO 2018) als auch im Hinblick auf die Festlegungen nach Paragraph 6, Absatz eins, TBO 2011 (nunmehr: Paragraph 6, Absatz eins, TBO 2018) nicht (mehr) Inhalt der Beschwerde sind. Im Hinblick auf die Prüfbefugnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol nach § 27 VwGVG waren daher aus diesem Grund die verfahrensgegenständlichen Baumaßnahmen auch nicht mehr hinsichtlich der gesetzlichen Vorgaben des § 6 Abs 1 TBO 2011 (nunmehr: § 6 Abs 1 TBO 2018) und des § 6 Abs 6 TBO 2011 (nunmehr § 6 Abs 7 TBO 2018) zu prüfen. Es war damit seitens des Landesverwaltungsgerichts auch nicht mehr auf das ursprüngliche Vorbringen der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang sowie das dazu ergangene Vorbringen der Bauwerber bzw ihrer Rechtsvertreter einzugehen.Im Hinblick auf die Prüfbefugnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol nach Paragraph 27, VwGVG waren daher aus diesem Grund die verfahrensgegenständlichen Baumaßnahmen auch nicht mehr hinsichtlich der gesetzlichen Vorgaben des Paragraph 6, Absatz eins, TBO 2011 (nunmehr: Paragraph 6, Absatz eins, TBO 2018) und des Paragraph 6, Absatz 6, TBO 2011 (nunmehr Paragraph 6, Absatz 7, TBO 2018) zu prüfen. Es war damit seitens des Landesverwaltungsgerichts auch nicht mehr auf das ursprüngliche Vorbringen der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang sowie das dazu ergangene Vorbringen der Bauwerber bzw ihrer Rechtsvertreter einzugehen. Soweit in der Beschwerde auf die bestehende Solaranlage am Bestandsgebäude auf Gst **1 KG Y Bezug genommen wird, ist dazu auszuführen, dass diese im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren nicht antragsgegenständlich ist. Dies wurde von den Beschwerdeführern im Rahmen der Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol auch außer Streit gestellt. Da sohin die bestehende Solaranlage am Bestandsgebäude auf Gst **1 KG Y nicht Sache des gegenständlichen Baubewilligungsverfahrens ist, war daher seitens des erkennenden Gerichts auch darauf nicht weiter einzugehen. Dem Beschwerdevorbringen eines allenfalls fehlenden Bebauungsplanes iSd Nachbarrechts nach § 33 Abs 3 lit f TBO 2018 (

: § 26 Abs 3 lit f 2011) kommt bereits deshalb keine Berechtigung zu, da für das verfahrensgegenständliche Baugrundstück bereits im Jahr 2000 der allgemeiner und ergänzender Bebauungsplan mit der Bezeichnung „**** Bauhof 14 – Fam G“ erlassen wurde. Dieser Bebauungsplan wurde auch von der Aufsichtsbehörde am 19.04.2000, Zl ****, positiv verordnungsgeprüft.Dem Beschwerdevorbringen eines allenfalls fehlenden Bebauungsplanes iSd Nachbarrechts nach Paragraph 33, Absatz 3, Litera f, TBO 2018 (

: Paragraph 26, Absatz 3, Litera f, 2011) kommt bereits deshalb keine Berechtigung zu, da für das verfahrensgegenständliche Baugrundstück bereits im Jahr 2000 der allgemeiner und ergänzender Bebauungsplan mit der Bezeichnung „**** Bauhof 14 – Fam G“ erlassen wurde. Dieser Bebauungsplan wurde auch von der Aufsichtsbehörde am 19.04.2000, Zl ****, positiv verordnungsgeprüft. Die Einhaltung der Festlegungen dieses Bebauungsplanes iSd Nachbarrechts nach § 33 Abs 3 lit c TBO 2018 (

§ 26

Abs 3 lit c 2011) wurde von dem vom Landesverwaltungsgericht Tirol beigezogenen hochbautechnischen Sachverständigen anhand der geltenden Rechtslage geprüft und im Rahmen der mündlichen Verhandlung am Landesverwaltungsgericht mit den anwesenden Parteien entsprechend detailliert erörtert. Diese Prüfung ergab, dass die Beschwerdeführer durch die verfahrensgegenständlichen Baumaßnahmen hinsichtlich der in § 33 Abs 3 lit c TBO 2018 (

: § 26 Abs 3 lit c 2011) normierten Festlegungen des Bebauungsplanes nicht in ihren Rechten verletzt sind. Die Einhaltung der Festlegungen dieses Bebauungsplanes iSd Nachbarrechts nach Paragraph 33, Absatz 3, Litera c, TBO 2018 (

Paragraph 26, Absatz 3, Litera c, 2011) wurde von dem vom Landesverwaltungsgericht Tirol beigezogenen hochbautechnischen Sachverständigen anhand der geltenden Rechtslage geprüft und im Rahmen der mündlichen Verhandlung am Landesverwaltungsgericht mit den anwesenden Parteien entsprechend detailliert erörtert. Diese Prüfung ergab, dass die Beschwerdeführer durch die verfahrensgegenständlichen Baumaßnahmen hinsichtlich der in Paragraph 33, Absatz 3, Litera c, TBO 2018 (

: Paragraph 26, Absatz 3, Litera c, 2011) normierten Festlegungen des Bebauungsplanes nicht in ihren Rechten verletzt sind. Die Beschwerdeführer sind diesen vollständigen und widerspruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen nicht entsprechend entgegengetreten. Lediglich der Vollständigkeit halber wird nochmals – wie bereits vorstehend im Detail ausgeführt - darauf hingewiesen, dass neben dem Ausmaß der Verbauung der gemeinsamen Grundgrenze iSd § 6 Abs 7 TBO 2018 (

: § 6 Abs 6 TBO 2011) auch die Anstandsbestimmungen nach § 6 Abs 1 TBO 2018 (

: § 6 Abs 1 TBO 2011) nicht mehr Inhalt der Beschwerde sind und daher darauf nicht mehr einzugehen war. Lediglich der Vollständigkeit halber wird nochmals – wie bereits vorstehend im Detail ausgeführt - darauf hingewiesen, dass neben dem Ausmaß der Verbauung der gemeinsamen Grundgrenze iSd Paragraph 6, Absatz 7, TBO 2018 (

: Paragraph 6, Absatz 6, TBO 2011) auch die Anstandsbestimmungen nach Paragraph 6, Absatz eins, TBO 2018 (

: Paragraph 6, Absatz eins, TBO 2011) nicht mehr Inhalt der Beschwerde sind und daher darauf nicht mehr einzugehen war. Hinsichtlich des von den Beschwerdeführern geltend gemachten Nachbarrechts nach § 33 Abs 3 lit b TBO 2018 (

§ 26

Abs 3 lit b TBO 2011) ist auszuführen, dass der hochbautechnische Sachverständige im Rahmen der Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol mit detaillierten Ausführungen unter Bezugnahme auf die geltenden Rechtslage ausführte, dass hinsichtlich des Brandschutzes keine Bedenken gegen die verfahrensgegenständlichen Baumaßnahmen bestehen und zur Genehmigung der beantragten Baumaßnahmen auch keine weiteren Nebenbestimmungen erforderlich waren. Hinsichtlich des von den Beschwerdeführern geltend gemachten Nachbarrechts nach Paragraph 33, Absatz 3, Litera b, TBO 2018 (

Paragraph 26, Absatz 3, Litera b, TBO 2011) ist auszuführen, dass der hochbautechnische Sachverständige im Rahmen der Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol mit detaillierten Ausführungen unter Bezugnahme auf die geltenden Rechtslage ausführte, dass hinsichtlich des Brandschutzes keine Bedenken gegen die verfahrensgegenständlichen Baumaßnahmen bestehen und zur Genehmigung der beantragten Baumaßnahmen auch keine weiteren Nebenbestimmungen erforderlich waren. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbingen ist im diesem Zusammenhang insbesondere noch darauf hinzuweisen, dass – wie auch vom hochbautechnischen Sachverständigen im Rahmen der Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol im Detail dargetan - sich aus den mit Genehmigungsvermerk der Baubehörde versehenen Einreichplänen von JJ vom 20.04.2017, Plannummer ***, eindeutig ergibt, dass die drei Lichtkuppeln mehr als 1 m von der Grundstücksgrenze der Beschwerdeführer entfernt sind und der Umstand, dass die Lichtkuppeln öffenbar sind, keine Auswirkungen auf die vorgenommene brandschutztechnische Beurteilung hat. Die Beschwerdeführer sind sohin durch die verfahrensgegenständlichen Baumaßnahmen in Bezug auf den Brandschutz nicht in ihrem Nachbarrecht verletzt und sind die Beschwerdeführer auch diesbezüglich den vollständigen und widerspruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen nicht entsprechend entgegengetreten. Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens betreffend Immissionsschutz iSd Nachbarrechts nach § 33 Abs 3 lit a TBO 2018 (

§ 26Abs 3 lit a TBO 2011) ist auszuführen, dass – wie der Vw

GH in ständiger Judikatur ausführt - Immissionen, die sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, von den Nachbarn hingenommen werden müssen. Insbesondere sind die mit dem Wohnen üblicherweise verbundenen Immissionen von den Nachbarn hinzunehmen. Es besteht in einem solchen Fall auch kein Erfordernis, ein Sachverständigengutachten zu solchen Immissionen einzuholen, sofern nicht eine besondere, über das Übliche hinausgehende Lärmbelästigung behauptet wird und derartiges durch die Projektsunterlagen auch nicht indiziert ist (vgl VwGH 03.10.2013, 2010/06/0197; uva).Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens betreffend Immissionsschutz iSd Nachbarrechts nach Paragraph 33, Absatz 3, Litera a, TBO 2018 (

Paragraph 26, Absatz 3, Litera a, TBO 2011) ist auszuführen, dass – wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt - Immissionen, die sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, von den Nachbarn hingenommen werden müssen. Insbesondere sind die mit dem Wohnen üblicherweise verbundenen Immissionen von den Nachbarn hinzunehmen. Es besteht in einem solchen Fall auch kein Erfordernis, ein Sachverständigengutachten zu solchen Immissionen einzuholen, sofern nicht eine besondere, über das Übliche hinausgehende Lärmbelästigung behauptet wird und derartiges durch die Projektsunterlagen auch nicht indiziert ist vergleiche VwGH 03.10.2013, 2010/06/0197; uva). Die verfahrensgegenständlichen Baumaßnahmen umfassen im Wesentlichen die Reduzierung der Höhe und Verlängerung des Vordaches im Osten des Bestandsgebäudes sowie Baumaßnahmen im Inneren. Zu den 3 antragsgegenständlichen Lichtkuppeln ist auszuführen, dass diese sich im Abstellraum, im Schrankraum und im Bad befinden. Durch die verfahrensgegenständlichen Baumaßnahmen ergeben sich sohin auch nach Ansicht des erkennenden Gerichts keine besonderen Umstände im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur, die eine Immissionsprüfung bedingt hätten. Im Übrigen wurde auch von den Beschwerdeführern nicht konkret vorgebracht, wodurch sich die nur allgemein vorgebrachten besonderen Umstände konkret ergeben sollten. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf die in diesem Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf die in diesem Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr.in Barbara Gstir (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.36.2112.10

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.