RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum12.03.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/31/0140-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 14.12.2017, ****, betreffend die Abweisung eines Mindestsicherungsantrages wegen Richtsatzüberschreitung, zu Recht: 1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. 2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.2. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 14.12.2017, ****, wurde der Mindestsicherungsantrag des AA, eingelangt bei der belangten Behörde am 17.11.2017, gemäß §§ 1 Abs 2, 2 Abs 1 lit a, 5 und 9 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG) abgewiesen. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 14.12.2017, ****, wurde der Mindestsicherungsantrag des AA, eingelangt bei der belangten Behörde am 17.11.2017, gemäß Paragraphen eins, Absatz 2, 2, Absatz eins, Litera a,, 5 und 9 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG) abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass eine Gegenüberstellung des Einkommens und des Bedarfs des Beschwerdeführers eine Richtsatzüberschreitung ergibt, sodass der diesbezügliche Mindestsicherungsantrag abzulehnen war. In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA vor wie folgt: „Ich akzeptiere die Entscheidung des Sozialreferates der Bezirkshauptmannschaft Z nicht, wegen der Ablehnung meiner Mindestsicherung. Begründung: Weil letzte Jahr die Ablehnung begründet wurde, dass die Wohnung noch in der Bauphase war. Meine Notlage ist nur in der Schulzeit, da ich in dieser Zeit auf Bildungskarenz bin und einen Tagessatz von € 39,94.- habe. Bitte überprüfen Sie diesen Bescheid der BH Z, vom 14.12.2017 mit der Geschäftszahl: ****, und ich verstehe nicht warum die Frau BB immer mein Nettolohn der Firma CC rechnet (bin seit 20.12.2017 bis 11.03.2018 auf Bildungskarenz)!“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Mindestsicherungsakt der belangten Behörde sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 2.3.2018, in deren Rahmen im Beisein einer Vertreterin der belangten Behörde der Beschwerdeführer einvernommen wurde. II.römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 20.11.2017 bis 11.3.2018 eine zusätzliche Berufsausbildung als Baupolier absolviert und sich in diesem Zeitraum in Bildungskarenz befindet. Er bezieht dafür täglich ein Weiterbildungsgeld in der Höhe von täglich Euro 39,94. Unstrittig ist weiters, dass der Beschwerdeführer alleine eine 69 m² große Eigentumswohnung in Z, Adresse 1, bewohnt und hierfür neben der Bedienung von zwei Wohnbaudarlehen Betriebskosten in der Höhe von Euro 194,34 zu tragen hat. Diese Feststellungen ergeben sich aufgrund der dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorliegenden Aktenlage und wurde deren Richtigkeit vom Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 2.3.2018 bestätigt. III.römisch drei. Rechtsgrundlagen und rechtliche Erwägungen: Gem § 1 Abs 1 Tiroler Mindestsicherungsgesetz-TMSG, LGBl Nr 99/2010idF LGBl Nr 52/2017, ist Ziel der Mindestsicherung die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern. Gem Paragraph eins, Absatz eins, Tiroler Mindestsicherungsgesetz-TMSG, Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2017,, ist Ziel der Mindestsicherung die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern. Gem § 1 Abs 2 leg cit ist Mindestsicherung Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden (a), denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann (
- b)und die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern (lit c).Gem Paragraph eins, Absatz 2, leg cit ist Mindestsicherung Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden (a), denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann (
- b)und die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern (Litera c,). Leistungen der Mindestsicherung sind gem § 1 Abs 4 TMSG soweit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.Leistungen der Mindestsicherung sind gem Paragraph eins, Absatz 4, TMSG soweit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen. In einer Notlage befindet sich zu Folge der Legaldefinition in § 2 Abs 1 leg cit, werIn einer Notlage befindet sich zu Folge der Legaldefinition in Paragraph 2, Absatz eins, leg cit, wer
- a)seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder
- b)außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann. Gemäß § 6 Abs 1 TMSG erfolgt die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung nach Abs. 3 festgelegten Sätze zu gewähren. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, TMSG erfolgt die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung nach Absatz 3, festgelegten Sätze zu gewähren. Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes darf nur gewährt werden, wenn das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Wohnnutzfläche ausreicht, um den Wohnbedarf des Hilfesuchenden und gegebenenfalls auch den seiner Mitbewohner unter Zugrundelegung einfacher Wohnverhältnisse angemessen abdecken zu können. (Abs 2) Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes darf nur gewährt werden, wenn das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Wohnnutzfläche ausreicht, um den Wohnbedarf des Hilfesuchenden und gegebenenfalls auch den seiner Mitbewohner unter Zugrundelegung einfacher Wohnverhältnisse angemessen abdecken zu können. (Absatz 2,) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höchstsätze für Geldleistungen nach Abs. 1 jährlich auf der Grundlage der durchschnittlichen Kosten für Wohnungen mittlerer Qualität regional gestaffelt festzulegen. Dabei ist auf relevante statistische Daten, wie den Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich, Bedacht zu nehmen. (Abs 3)Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höchstsätze für Geldleistungen nach Absatz eins, jährlich auf der Grundlage der durchschnittlichen Kosten für Wohnungen mittlerer Qualität regional gestaffelt festzulegen. Dabei ist auf relevante statistische Daten, wie den Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich, Bedacht zu nehmen. (Absatz 3,) Hinsichtlich der Bedarfsberechnung der belangten Behörde ist auszuführen, dass diese in rechtkonformer Weise vorgenommen wurde. Selbst wenn davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer vom 20.11.2017 bis 11.3.2018 lediglich ein Weiterbildungsgeld in der Höhe von Euro 39,94/Tag zusteht, so stellen dies Eigenmittel in der Höhe von ca Euro 1.200,00 dar. Der mindestsicherungsrechtliche Bedarf des Beschwerdeführers wird aus der Summe des Mindestsatzes im Sinn des § 5 Abs 2 lit a TMSG und den geltend gemachten Betriebskosten in der Höhe von Euro 194,34 gebildet. Der mindestsicherungsrechtliche Bedarf des Beschwerdeführers wird aus der Summe des Mindestsatzes im Sinn des Paragraph 5, Absatz 2, Litera a, TMSG und den geltend gemachten Betriebskosten in der Höhe von Euro 194,34 gebildet. Daraus errechnet sich unter Zugrundelegung der Mindestsätze, welche ab 1.1.2018 gelten, ein Bedarf von Euro 841,62. Bereits daraus erhellt, dass diese Ausgaben durch das Weiterbildungsgeld des Beschwerdeführers abgedeckt sind. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass auch die Zahlungen für Kreditraten für die Aufnahme des Wohnkredites einkommensmindernd in Abzug zu bringen sind, wird festgehalten, dass das Tiroler Mindestsicherungsgesetz in § 6 hinsichtlich der Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes ausdrücklich nur für Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben vorsieht. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass auch die Zahlungen für Kreditraten für die Aufnahme des Wohnkredites einkommensmindernd in Abzug zu bringen sind, wird festgehalten, dass das Tiroler Mindestsicherungsgesetz in Paragraph 6, hinsichtlich der Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes ausdrücklich nur für Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben vorsieht. Eine Übernahme von Kreditraten, gleich welcher Art, zur Finanzierung von Eigentum ist dabei jedenfalls nicht vorgesehen. Zumal das TMSG auch sonst keine abweichende Definition des Begriffs „Wohnkosten“ kennt, können auch bei dem nach § 18 Abs 2 TMSG zu berücksichtigenden Kosten Kreditraten für den Erwerb eines Hauses bzw. einer Eigentumswohnung nicht berücksichtigt werden.Eine Übernahme von Kreditraten, gleich welcher Art, zur Finanzierung von Eigentum ist dabei jedenfalls nicht vorgesehen. Zumal das TMSG auch sonst keine abweichende Definition des Begriffs „Wohnkosten“ kennt, können auch bei dem nach Paragraph 18, Absatz 2, TMSG zu berücksichtigenden Kosten Kreditraten für den Erwerb eines Hauses bzw. einer Eigentumswohnung nicht berücksichtigt werden. Dies gilt in einer systematischen Auslegung des TMSG insbesondere auch deshalb, weil im gegenteiligen Fall die Mindestsicherung zur Vermögensschaffung dienen würde: Wenn bei den nach § 18 Abs 2 TMSG zu berücksichtigenden Wohnkosten Kreditraten zur Wohnungsraumschaffung berücksichtigt und daraus ein mindestsicherungsrechtlicher Anspruch resultieren würde, so würde daraus indirekt eine Vermögensanhäufung aus Mindestsicherungsmitteln erfolgen.Dies gilt in einer systematischen Auslegung des TMSG insbesondere auch deshalb, weil im gegenteiligen Fall die Mindestsicherung zur Vermögensschaffung dienen würde: Wenn bei den nach Paragraph 18, Absatz 2, TMSG zu berücksichtigenden Wohnkosten Kreditraten zur Wohnungsraumschaffung berücksichtigt und daraus ein mindestsicherungsrechtlicher Anspruch resultieren würde, so würde daraus indirekt eine Vermögensanhäufung aus Mindestsicherungsmitteln erfolgen. Es daher davon auszugehen, dass Rückzahlungsraten für eine Kreditaufnahme zur Finanzierung einer Eigentumswohnung mindestsicherungsrechtlich keine Berücksichtigung finden können (vgl in diesem Sinn auch Landesverwaltungsgericht Tirol vom 10.6.2015, LVwG-2015/15/1158-2).Es daher davon auszugehen, dass Rückzahlungsraten für eine Kreditaufnahme zur Finanzierung einer Eigentumswohnung mindestsicherungsrechtlich keine Berücksichtigung finden können vergleiche in diesem Sinn auch Landesverwaltungsgericht Tirol vom 10.6.2015, LVwG-2015/15/1158-2). Im Ergebnis wurde daher ein Mindestsicherungsanspruch des Beschwerdeführers seitens der belangten Behörde zu Recht verneint und war demgemäß spruchgemäß zu entscheiden. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.31.0140.3