← Österreich

{'item': 'LVwG-2017/20/0986-4'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum13.03.2018 GeschäftszahlLVwG-2017/20/0986-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Stöbich in der Beschwerdesache der Frau AA, Z, auf Grund des Vorlageantrages vom 05.04.2017 gegen die Beschwerdevorentscheidung der Tiroler Landesregierung vom 14.02.2017, Zl ****, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 25.01.2017, Zl ****, betreffend die Vorschreibung des Pflichtbeitrages an den Tourismusverband Z und seine Feriendörfer und an den Tourismusförderungsfonds für das Jahr 2017 zu Recht erkannt:

  1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
  2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 25.01.2017, Zl ****, wurde der von der Beschwerdeführerin zu entrichtende Pflichtbeitrag an den Tourismusverband Z und seine Feriendörfer und den Tourismusförderungsfonds gemäß Tiroler Tourismusgesetz 2006, LGBl. Nr. 19/2006, idF LGBl. Nr. 15/2015, iVm der Ortsklassenverordnung 2013, LGBl. Nr. 128/2012, für das Jahr 2017 mit EUR 46,-- festgesetzt. Dabei handelt es sich um ein Pauschale gemäß § 35 Abs 8 und 9 des Tiroler Tourismusgesetzes 2006 für Kleinunternehmer iSd § 6 Abs 1 Z 27 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG). Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 25.01.2017, Zl ****, wurde der von der Beschwerdeführerin zu entrichtende Pflichtbeitrag an den Tourismusverband Z und seine Feriendörfer und den Tourismusförderungsfonds gemäß Tiroler Tourismusgesetz 2006, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2006,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2015,, in Verbindung mit der Ortsklassenverordnung 2013, Landesgesetzblatt Nr. 128 aus 2012,, für das Jahr 2017 mit EUR 46,-- festgesetzt. Dabei handelt es sich um ein Pauschale gemäß Paragraph 35, Absatz 8 und 9 des Tiroler Tourismusgesetzes 2006 für Kleinunternehmer iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG). Gegen diesen Abgabenbescheid hat die Beschwerdeführerin innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. In der Begründung teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie die Zahlung des Pflichtbeitrages verweigere, da ihre Rechte als Pflichtmitglied des Tourismusverbandes Z und seine Feriendörfer bei der Vollversammlung des Tourismusverbandes am 01.01.2016 (gemeint wohl 01.12.2016) verletzt worden seien. Da in jedem Gesetz Rechte und Pflichten miteinander verbunden seien, könne man keine Pflicht von ihr einfordern, wenn ihre Rechte nicht geachtet würden. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.02.2017, Zl ****, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Inhalt des bekämpften Bescheides vom 25.01.2017, Zl ****, alleinig die Vorschreibung des für das Jahr 2017 zu entrichtenden Tourismusförderungsbeitrages sei und diese mit den verschiedenen Kritikpunkten betreffend der Vollversammlung des Tourismusverbandes in keinem Zusammenhang stehe. Ausführungen, die tatsächlich die Vorschreibung betreffen würden, seien keine erstattet worden und eine Unrichtigkeit der Beitragsfestsetzung sei ebenfalls nicht erblickt worden. Diese Beschwerdevorentscheidung wurde am 17.02.2017 durch Hinterlegung zugestellt. Mit Eingabe vom 05.04.2017 samt zahlreichen Beilagen wurde seitens der Beschwerdeführerin ein Vorlageantrag gestellt. In diesem Antrag begründete die Beschwerdeführerin ihre Weigerung, den Pflichtbeitrag zu entrichten im Großen und Ganzen damit, dass ihre Rechte als Pflichtmitglied des Tourismusverbandes Z und seine Feriendörfer nicht gewahrt würden. In jedem Gesetz seien Rechte und Pflichten miteinander verbunden. Die Tiroler Landesregierung könne keine Erfüllung von Pflichten von ihr verlangen und im Gegenzug jedoch ihre Rechte nicht wahren. Insbesondere sei dies bei einer Vollversammlung des Tourismusverbandes am 01.12.2016 geschehen. Zusammengefasst bezogen sich die darüber hinaus vorgebrachten Gründe für die Verweigerung der Entrichtung des Pflichtbeitrages auf den Verdacht weiterer Missstände innerhalb des Tourismusverbandes selbst sowie Handlungen desselben und der Tiroler Landesregierung. Manche richteten sich auch gegen das Tiroler Tourismusgesetz an sich. Einwendungen gegen die Richtigkeit oder Höhe der Beitragsfestsetzung wurden keine erhoben. Mit Schreiben vom 19.04.2017 wurde der Abgabenakt samt Vorlagebericht dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt. In ihrem ergänzenden Vorbringen vom 10.07.2017 beantragte die Beschwerdeführerin „aufgrund des sich verstärkenden Verdachts der Entfremdung“ ihrer Beiträge die Vorlage zahlreicher Dokumentationen und Überweisungsbelege des Tourismusverbandes durch das Landesverwaltungsgericht Tirol. Mit Eingabe vom 17.07.2017 beantragte sie darüber hinaus auch die Bekanntgabe der Untersuchungsergebnisse des Strafamtes des Stadtmagistrats Z im Hinblick ihre dortige Anzeige vom 10.04.
  3. Mit Schreiben vom 19.01.2018 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert mitzuteilen, weshalb sie die Beschwerdevorentscheidung laut ihren Angaben erst am 06.03.2017 erhalten habe, obwohl sie laut Rückschein am 17.02.2017 durch Hinterlegung zugestellt wurde. In ihrer Stellungnahme vom 25.01.2018 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie sich vom 09.02.2017 bis zum 03.03.2017 in den USA aufgehalten habe, was sie auch mittels Zahlungsbestätigung belegen konnte. Da der
  4. und 05.03.2017 auf ein Wochenende fielen, konnte sie die Beschwerdevorentscheidung erst am 06.03.2017 beheben. Die einmonatige Frist für den Vorlageantrag begann daher erst mit diesem Tag zu laufen. Der Vorlageantrag vom 05.04.2017 war somit rechtzeitig. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin ist Fremdenführerin und Betreiberin eines Reisebüros in Z. Dadurch ist sie Pflichtmitglied beim Tourismusverband Z und seine Feriendörfer. Weiters wird festgestellt, dass sie Kleinunternehmerin iSd des UStG ist. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie den Akt des Landesverwaltungsgerichts und ist im Wesentlichen unbestritten. So ist etwa auch unstrittig, dass die Beschwerdeführerin als Unternehmerin Pflichtmitglied im Tourismusverband Z und seine Feriendörfer ist. Die Feststellung, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Kleinunternehmerin iSd UStG handelt, ergibt sich daraus, dass diese Feststellung aus dem Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 25.01.2017, Zl ****, nicht bestritten wurde und auch dem widersprechende Beweisergebnisse im Verfahren nicht hervorgekommen sind. IV. Rechtsgrundlagen:römisch vier. Rechtsgrundlagen: Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant: Tiroler Tourismusgesetz 2006, LGBl Nr 19/2006, idF LGBl Nr 15/2015:Tiroler Tourismusgesetz 2006, Landesgesetzblatt Nr 19 aus 2006,, in der Fassung LGBl Nr 15/2015: § 2Paragraph 2 Mitglieder

(1)Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes sind jene Unternehmer im Sinn des § 2 Abs. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben. Verfügt ein Unternehmer über keinen Sitz oder keine Betriebsstätte im Gebiet eines Tourismusverbandes, so ist er Pflichtmitglied jenes Tourismusverbandes, von dessen Gebiet aus er seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt.
(1)Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes sind jene Unternehmer im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben. Verfügt ein Unternehmer über keinen Sitz oder keine Betriebsstätte im Gebiet eines Tourismusverbandes, so ist er Pflichtmitglied jenes Tourismusverbandes, von dessen Gebiet aus er seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt.
(2)Die Pflichtmitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme einer Tätigkeit im Sinn des Abs. 1 und erlischt mit deren Beendigung. Durch eine nur vorübergehende Unterbrechung der Tätigkeit wird die Pflichtmitgliedschaft nicht berührt.
(2)Die Pflichtmitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme einer Tätigkeit im Sinn des Absatz eins und erlischt mit deren Beendigung. Durch eine nur vorübergehende Unterbrechung der Tätigkeit wird die Pflichtmitgliedschaft nicht berührt. … § 30Paragraph 30 Beitragspflicht
(1)Die Pflichtmitglieder haben für jedes Haushaltsjahr des Tourismusverbandes (Vorschreibungszeitraum) an diesen Pflichtbeiträge – im Folgenden kurz Beiträge genannt – nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum nach Abs. 4 unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten. Für die Beurteilung dieses Nutzens sind die Umsätze nach § 31 oder die sonstigen Bemessungsgrundlagen nach § 32 heranzuziehen.
(1)Die Pflichtmitglieder haben für jedes Haushaltsjahr des Tourismusverbandes (Vorschreibungszeitraum) an diesen Pflichtbeiträge – im Folgenden kurz Beiträge genannt – nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum nach Absatz 4, unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten. Für die Beurteilung dieses Nutzens sind die Umsätze nach Paragraph 31, oder die sonstigen Bemessungsgrundlagen nach Paragraph 32, heranzuziehen. … § 35Paragraph 35 Beitragshöhe …
(8)Pflichtmitglieder, die Kleinunternehmer im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994 sind, haben folgende Beiträge (einschließlich des Beitrages an den Tiroler Tourismusförderungsfonds) zu leisten:
(8)Pflichtmitglieder, die Kleinunternehmer im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, des Umsatzsteuergesetzes 1994 sind, haben folgende Beiträge (einschließlich des Beitrages an den Tiroler Tourismusförderungsfonds) zu leisten: … b) in der Ortsklasse B und im Gebiet des Tourismusverbandes Innsbruck und seine Feriendörfer in den Beitragsgruppen
  1. I bis III 46,– Euro und
  2. römisch eins bis römisch drei 46,– Euro und
  3. IV bis VII 38,– Euro,
  4. römisch vier bis römisch sieben 38,– Euro, … Beitragsgruppenverodnung 1991, LGBl Nr 84/1994 idF LGBl Nr 179/2014:Beitragsgruppenverodnung 1991, Landesgesetzblatt Nr 84 aus 1994, in der Fassung LGBl Nr 179/2014: § 1Paragraph eins Einreihung der Berufsgruppen
(1)Die einzelnen Berufsgruppen der Pflichtmitglieder der Tourismusverbände werden
  1. a)in den Tourismusverbänden der Ortsklasse A,
  2. b)in den Tourismusverbänden der Ortsklasse B,
  3. c)in den Tourismusverbänden der Ortsklasse C und
  4. d)im Tourismusverband Innsbruck und seine Feriendörfer in die Beitragsgruppen wie folgt eingereiht: Berufsgruppe Beitragsgruppen in den Ortsklassen A B C Innsbruck- und seine Feriendörfer … 181 Fremdenführer I I I I181 Fremdenführer I I I römisch eins … 520 Reisebüroinhaber, Reiseveranstalter II II II II520 Reisebüroinhaber, Reiseveranstalter II II II römisch zwei … V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Nach § 30 Abs 1 Tourismusgesetz 2006 haben die Pflichtmitglieder für jedes Haushaltsjahr des Tourismusverbandes (Vorschreibungszeitraum) an diesen Pflichtbeiträge nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum nach § 30 Abs 4 leg cit unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten. Für die Beurteilung dieses Nutzens sind die Umsätze nach § 31 Tourismusgesetz 2006 oder die sonstigen Bemessungsgrundlagen nach § 32 leg cit heranzuziehen. Bemessungszeitraum ist nach § 30 Abs 4 Tourismusgesetz 2006 das Kalenderjahr, das dem Haushaltsjahr des Tourismusverbandes entspricht. Nach Paragraph 30, Absatz eins, Tourismusgesetz 2006 haben die Pflichtmitglieder für jedes Haushaltsjahr des Tourismusverbandes (Vorschreibungszeitraum) an diesen Pflichtbeiträge nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum nach Paragraph 30, Absatz 4, leg cit unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten. Für die Beurteilung dieses Nutzens sind die Umsätze nach Paragraph 31, Tourismusgesetz 2006 oder die sonstigen Bemessungsgrundlagen nach Paragraph 32, leg cit heranzuziehen. Bemessungszeitraum ist nach Paragraph 30, Absatz 4, Tourismusgesetz 2006 das Kalenderjahr, das dem Haushaltsjahr des Tourismusverbandes entspricht. Bemessungsgrundlage für die Pflichtbeiträge an den jeweiligen Tourismusverband und an den Tourismusförderungsfonds ist grundsätzlich der Umsatz eines Pflichtmitgliedes im Bemessungszeitraum, nämlich im Allgemeinen im Kalenderjahr, das dem Haushaltsjahr des Tourismusverbandes entspricht. Daraus ergibt sich, dass die Bemessung und endgültige Vorschreibung der Pflichtbeiträge an den jeweiligen Tourismusverband und an den Tourismusförderungsfonds aufgrund der gesetzlichen Vorgaben nachträglich auf Basis des im Bemessungszeitraum konkret erzielten Umsatzes erfolgt. Abweichend von § 30 Tiroler Tourismusgesetz 2006 haben Kleinunternehmer im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 27 des UStG ihren Pflichtbeitrag (inklusive des Beitrages an den Tiroler Tourismusförderungsfonds) gemäß § 35 Abs 8 Tiroler Tourismusgesetz 2006 in Form einer Pauschale zu entrichten. Die Beschwerdeführerin hat ihre Einstufung als Kleinunternehmerin iSd UStG nicht bestritten, Anhaltspunkte für eine andere Einstufung haben sich im Verfahren nicht ergeben. Abweichend von Paragraph 30, Tiroler Tourismusgesetz 2006 haben Kleinunternehmer im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, des UStG ihren Pflichtbeitrag (inklusive des Beitrages an den Tiroler Tourismusförderungsfonds) gemäß Paragraph 35, Absatz 8, Tiroler Tourismusgesetz 2006 in Form einer Pauschale zu entrichten. Die Beschwerdeführerin hat ihre Einstufung als Kleinunternehmerin iSd UStG nicht bestritten, Anhaltspunkte für eine andere Einstufung haben sich im Verfahren nicht ergeben. Gemäß § 1 Abs 3 Beitragsgruppenverordnung 1991 sind die Pflichtmitglieder mit ihren Unternehmen den ihren Tätigkeiten am besten entsprechenden Berufsgruppen nach § 1 Abs 1 leg cit zuzuordnen. Gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Beitragsgruppenverordnung 1991 sind die Pflichtmitglieder mit ihren Unternehmen den ihren Tätigkeiten am besten entsprechenden Berufsgruppen nach Paragraph eins, Absatz eins, leg cit zuzuordnen. Dazu ist anzumerken, dass der Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof die Verfassungskonformität von Vorschriften über die Entrichtung von Fremdenverkehrsbeiträgen nach Berufsgruppen differenziert dann bejaht haben, wenn die Einordnung einer Berufsgruppe in eine bestimmte Beitragsgruppe bei typisierender Betrachtungsweise (auch im Verhältnis zu anderen Berufsgruppen betrachtet) dem aus dem Fremdenverkehr gezogenen Nutzen entspricht (vgl VwGH 10.06.2002, Zl 98/17/0332; ua). Eine Konkretisierung des Kreises der solcherart erfassten Pflichtmitglieder ergibt sich aus der Beitragsgruppenverordnung nach § 33 Tiroler Tourismusgesetz 2006. Die Verordnung, die die Pflichtmitglieder in Beitragsgruppen einzureihen hat, zeigt, welche Berufsgruppen grundsätzlich nach Auffassung der verordnungserlassenden Landesregierung die Kriterien des § 33 Abs 2 Tiroler Tourismusgesetz 2006 erfüllen. Die Subsumtion unter eine der in der Verordnung enthaltenen Berufsgruppen hat im Einzelfall aus Anlass der Beitragsvorschreibung zu erfolgen (vgl VwGH 25.04.2005, Zl 2001/17/0185; ua).Dazu ist anzumerken, dass der Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof die Verfassungskonformität von Vorschriften über die Entrichtung von Fremdenverkehrsbeiträgen nach Berufsgruppen differenziert dann bejaht haben, wenn die Einordnung einer Berufsgruppe in eine bestimmte Beitragsgruppe bei typisierender Betrachtungsweise (auch im Verhältnis zu anderen Berufsgruppen betrachtet) dem aus dem Fremdenverkehr gezogenen Nutzen entspricht vergleiche VwGH 10.06.2002, Zl 98/17/0332; ua). Eine Konkretisierung des Kreises der solcherart erfassten Pflichtmitglieder ergibt sich aus der Beitragsgruppenverordnung nach Paragraph 33, Tiroler Tourismusgesetz 2006. Die Verordnung, die die Pflichtmitglieder in Beitragsgruppen einzureihen hat, zeigt, welche Berufsgruppen grundsätzlich nach Auffassung der verordnungserlassenden Landesregierung die Kriterien des Paragraph 33, Absatz 2, Tiroler Tourismusgesetz 2006 erfüllen. Die Subsumtion unter eine der in der Verordnung enthaltenen Berufsgruppen hat im Einzelfall aus Anlass der Beitragsvorschreibung zu erfolgen vergleiche VwGH 25.04.2005, Zl 2001/17/0185; ua). Als Fremdenführerin und Betreiberin eines Reisebüros erzielt die Beschwerdeführerin unzweifelhaft einen unmittelbaren wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol. Ihre Betriebsstätte befindet sich in Z und damit im Gebiet des Tourismusverbandes Z und seine Feriendörfer. Sie ist damit ein Pflichtmitglied des Tourismusverbandes gemäß § 2 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006. Diese Pflichtmitgliedschaft kann nicht durch einseitige Willenserklärung der Beschwerdeführerin im Vorlageantrag gekündigt werden. Als Fremdenführerin und Betreiberin eines Reisebüros erzielt die Beschwerdeführerin unzweifelhaft einen unmittelbaren wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol. Ihre Betriebsstätte befindet sich in Z und damit im Gebiet des Tourismusverbandes Z und seine Feriendörfer. Sie ist damit ein Pflichtmitglied des Tourismusverbandes gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Tiroler Tourismusgesetz 2006. Diese Pflichtmitgliedschaft kann nicht durch einseitige Willenserklärung der Beschwerdeführerin im Vorlageantrag gekündigt werden. Gemäß § 1 Abs 1 lit d der Beitragsgruppenverordnung 1991 fallen die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin als Fremdenführerin unter die Beitragsgruppe I und als Betreiberin eines Reisebüros bzw. Reiseveranstalterin unter die Beitragsgruppe II. Im Gebiet des Tourismusverbandes Z und seine Feriendörfer beträgt die Pauschale für die Beitragsgruppen I bis III EUR 46,--. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera d, der Beitragsgruppenverordnung 1991 fallen die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin als Fremdenführerin unter die Beitragsgruppe römisch eins und als Betreiberin eines Reisebüros bzw. Reiseveranstalterin unter die Beitragsgruppe römisch zwei. Im Gebiet des Tourismusverbandes Z und seine Feriendörfer beträgt die Pauschale für die Beitragsgruppen römisch eins bis römisch drei EUR 46,--. Im Vorlageantrag der Beschwerdeführerin vom 05.04.2017 wurden keine Einwände gegen die Richtigkeit der Vorschreibung erhoben. Seitens des Landesverwaltungsgerichts konnten ebenfalls keine Unrichtigkeiten betreffend die Beitragsfestsetzung festgestellt werden. Der Pflichtbeitrag an den Tourismusverband und an Tourismusförderungsfonds für das Jahr 2017 wurde daher entsprechend den anzuwenden Gesetzen und Verordnungen von der Tiroler Landesregierung richtig festgesetzt und vorgeschrieben. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Pflichtbeiträge ergibt sich ausschließlich aus den angeführten Gesetzesstellen und knüpft an die dort normierten Voraussetzungen an. An keiner Stelle hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass die Pflichtbeiträge nur zu leisten seien, wenn die Rechte der Pflichtmitglieder, wie zum Beispiel das Recht auf eine geheime Abstimmung mittels Stimmzetteln, gewahrt würden. Eine Verknüpfung der subjektiven Rechte der Pflichtmitglieder mit der Pflicht zur Entrichtung der Pflichtbeiträge, wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht, liegt daher nicht vor. Es mag zutreffen, dass das Tiroler Tourismusgesetz 2006 viele Regeln bezüglich der Mitgliederrechte und –verpflichtungen enthält, jedoch sind diese nicht zwangsweise miteinander verbunden, vielmehr bestehen diese nebeneinander und unabhängig voneinander. Da sich die Einwendungen der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid vom 25.01.2017, Zl **** lediglich auf die Vorgänge innerhalb des Tourismusverbandes Z und seine Feriendörfer, insbesondere jene bei der Vollversammlung des Tourismusverbandes am 01.12.2016, beschränken und diese die gegenständliche Abgabenfestsetzung nicht berühren, wird auf das weitere Beschwerdevorbringen nicht näher eingegangen. Die Beschwerdeführerin wird diesbezüglich, sowie hinsichtlich ihrer Anträge in den ergänzenden Vorbringen vom 10.07.2017 und 17.07.2017, an die zuständigen Behörden (Tiroler Landesregierung als Aufsichtsbehörde sowie Stadtmagistrat Z) verwiesen. Anhaltspunkte für eine Verfassungs-, EU-Rechts- oder andere Rechtswidrigkeit der angeführten Gesetze und Verordnungen konnten seitens des Landesverwaltungsgerichts keine erblickt werden, ein Normprüfungsverfahren wurde daher nicht beantragt. Hinsichtlich des Verdachts des Amtsmissbrauchs ist festzuhalten, dass das Landesverwaltungsgericht hierfür nicht zuständig ist. Darüber hinaus konnte das Landesverwaltungsgericht keinen soweit begründeten Verdacht erkennen und sah sich nicht veranlasst von sich aus eine Anzeige zu erstatten. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. VI. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 21.02.2007, Zl 2002/17/0347; VwGH 28.08.2007, Zl 2004/17/0017). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird auf die in der gegenständlichen Entscheidung jeweils angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 21.02.2007, Zl 2002/17/0347; VwGH 28.08.2007, Zl 2004/17/0017). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird auf die in der gegenständlichen Entscheidung jeweils angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen dieses Erkenntnis kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die außerordentliche Revision hat auch gesonderte Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Landesverwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder Wirtschaftstreuhänderin abzufassen und beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Für die Beschwerde bzw Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten. Ein allfälliger Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Stöbich (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.20.0986.4

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.