RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum13.03.2018 GeschäftszahlLVwG-2017/31/2851-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde der AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.11.2017, ****, betreffend Gewährung von Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz, zu Recht:
- Der Beschwerde wird mit der Maßgabe Folge gegeben, als im Zeitraum vom 1.11.2017 bis 31.12.2017 anstatt einer monatlichen Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 8,42 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von monatlich Euro 475,01 gewährt wird.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Mindestsicherungsantrag vom 18.10.2017 begehrte AA Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes bzw des Wohnbedarfes. Mit Schreiben vom 7.11.2017 und vom 20.11.2017 wurden weitere Unterlagen zur Beurteilung des Mindestsicherungsbedarfes, etwa hinsichtlich des von der Tochter BB im Oktober 2017 erwirtschafteten Erwerbseinkommens, des der gegenständlichen Wohnung zugrundeliegenden Mietvertrages sowie eine Niederschrift vor dem AMS vom 20.11.2017 in Vorlage gebracht. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.11.2017 wurde der Beschwerdeführerin von der Bezirkshauptmannschaft Y im Zeitraum 1.11.2017 bis 31.12.2017 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 8,42 gewährt. Weiters wurde in diesem Bescheid darauf hingewiesen, dass die arbeitsfähige Hilfesuchende verpflichtet sei, Bereitschaft zum Einsatz ihrer Arbeitskraft zu zeigen oder sich um eine zumutbare Erwerbstätigkeit zu bemühen, widrigenfalls die Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 TMSG gemäß § 19 Abs 1 lit d TMSG zu kürzen sei. Weiters wurde in diesem Bescheid darauf hingewiesen, dass die arbeitsfähige Hilfesuchende verpflichtet sei, Bereitschaft zum Einsatz ihrer Arbeitskraft zu zeigen oder sich um eine zumutbare Erwerbstätigkeit zu bemühen, widrigenfalls die Sicherung des Lebensunterhaltes nach Paragraph 5, TMSG gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Litera d, TMSG zu kürzen sei. Die Beschwerdeführerin wurde daher aufgefordert, für die Weitergewährung der Mindestsicherung ab 1.1.2018 folgende Unterlagen bis spätestens 15.12.2017 vorzulegen: „Schriftliche Nachweise der Bemühungen um Arbeit (AMS-Kontrollkarte, mindestens fünf Bewerbungsschreiben pro Monat samt Antwortschreiben von Firmen, Bestätigungen von Firmen über geführte Vorstellungsgespräche, etc). Im fristgerecht dagegen erhobenen Rechtsmittel brachte AA vor wie folgt: „Erhebe Einspruch gegen den Bescheid vom 13.11.17 AA geb. xx.x.xxxx Ich sehe es als nicht gerechtfertigt das ich im Monat nur € 8,41 bekomme. Lebe mit meiner Tochter im gemeinsamen Haushalt von meinen Mann lebe ich getrennt. Meine Tochter verdient im Monat € 1300 davon wird sie für € 298 gepfändet hat noch monatlich Zahlungen von € 610 verbleiben im Monat € 400 für zwei Personen wie soll man da leben. Ich persönlich habe keinen Cent im Monat da ich keine Pension bekomme arbeiten kann ich aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr bin ja auch schon 65 J. Ich hoffe das man zu meinen Gunsten entscheidet.“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Mindestsicherungsakt der belangten Behörde sowie durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 2.3.2018, in deren Rahmen im Beisein einer Vertreterin der belangten Behörde die Beschwerdeführerin AA einvernommen wurde. II.römisch zwei. Sachverhalt: Die am xx.xx.xxxx geborene Beschwerdeführerin bewohnt gemeinsam mit ihrer Tochter BB, geboren am xx.xx.xxxx, eine 118 m2 große Fünfzimmerwohnung in Z, Adresse
- Sämtliche Wohnkosten werden vom nicht im gemeinsamen Haushalt wohnenden Ehegatten der Beschwerdeführerin getragen. Die Beschwerdeführerin ist vollkommen einkommenslos. Aufgrund des Umstandes, dass ihr zwölf Versicherungsjahre für die Inanspruchnahme einer Alterspension fehlen, wurde ein Pensionsanspruch seitens des zuständigen Pensionsversicherungsträgers verneint. Faktisch wird die Beschwerdeführerin, die weder über Ersparnisse noch über Vermögen verfügt, derzeit von ihrer Tochter, welche mit ihrem Einkommen teilweise für Lebensmittel und sonstige Konsumgüter aufkommt, finanziert. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde AA Mindestsicherung in Form der Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes im Zeitraum vom 1.11.2017 bis 31.12.2017 in der Höhe von monatlich Euro 8,42 gewährt. Eine darüber hinausgehende Unterstützung wurde mit der Begründung, dass ein darüber hinausgehender mindestsicherungsrechtlicher Bedarf durch das Arbeitseinkommen der Tochter in der Höhe von monatlich Euro 1.433,60 gedeckt sei, verneint. Gegen diese Berechnung setzt sich die gegenständliche Beschwerde zur Wehr. III.römisch drei. Rechtsgrundlagen: Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetz, LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 18/2018 (TMSG), lauten wie folgt:Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2018, (TMSG), lauten wie folgt: „§ 1 Ziel, Grundsätze
(1)Ziel der Mindestsicherung ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.
(2)Mindestsicherung ist Personen zu gewähren,
- a)die sich in einer Notlage befinden,
- b)denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann,
- c)die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern.
(3)Mindestsicherung ist auf Antrag oder, wenn den zuständigen Organen (§ 27) Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern, auch von Amts wegen zu gewähren.
(3)Mindestsicherung ist auf Antrag oder, wenn den zuständigen Organen (Paragraph 27,) Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern, auch von Amts wegen zu gewähren.
(4)Leistungen der Mindestsicherung sind so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.
(5)Mindestsicherung ist unter möglichst geringer Einflussnahme auf die Lebensverhältnisse des Mindestsicherungsbeziehers und seiner Familienangehörigen zu gewähren. Sie soll den Mindestsicherungsbezieher zur Selbsthilfe befähigen und so eine nachhaltige Beseitigung der Notlage ermöglichen.
(6)Mindestsicherung ist fachgerecht unter Bedachtnahme auf die anerkannten sozialmedizinischen, sozialpädagogischen und sozialarbeiterischen Standards sowie auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die daraus entwickelten Methoden zu gewähren.
(7)Bei der Erbringung von Leistungen der Mindestsicherung ist auch die jeweils erforderliche Beratung und Betreuung zur Vermeidung und Überwindung einer Notlage sowie zur nachhaltigen sozialen Stabilisierung zu gewährleisten.
(8)Mindestsicherung ist unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gewähren.
(9)Ansprüche auf Leistungen der Mindestsicherung dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden. § 2Paragraph 2 Begriffsbestimmungen
(1)In einer Notlage befindet sich, wer
- a)seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder
- b)außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann. (…)
(8)Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körper- und Gesundheitspflege, Benützung von Verkehrsmitteln, Reinigung, Hausrat und Energie mit Ausnahme der Heizenergie sowie für andere persönliche Bedürfnisse, die eine angemessene soziale und kulturelle Teilhabe ermöglichen.
(9)Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes umfasst den für die Gewährleistung einer bedarfsgerechten Wohnsituation tatsächlich regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. (…) § 5Paragraph 5 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes
(1)Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).
(2)Der Mindestsatz beträgt den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach § 9:
(2)Der Mindestsatz beträgt den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9 :
- a)für volljährige Alleinstehende und Alleinerzieher 75 v.H.;
- b)für mündige Minderjährige, die Alleinstehende oder Alleinerzieher sind, 1. bis zum Bezug der Familienbeihilfe 75 v.H., 2. ab dem Bezug der Familienbeihilfe 56,25 v.H.;
- c)für Personen, die in Wohngemeinschaften von Opferschutz-, Krisenbetreuungs- oder betreuten Wohnungsloseneinrichtungen oder in Wohngemeinschaften von Einrichtungen der Rehabilitation leben und Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz beziehen, sofern ihr Lebensunterhalt nicht zumindest überwiegend im Rahmen der Wohngemeinschaft gedeckt wird 75 v.H.;
- d)für Personen, die mit anderen Personen in einer Wohngemeinschaft, die nicht unter die lit. c fällt, leben 56,25 v.H.;
- d)für Personen, die mit anderen Personen in einer Wohngemeinschaft, die nicht unter die Litera c, fällt, leben 56,25 v.H.;
- e)für Personen, die mit anderen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, 1. für jede volljährige Person, die nicht unter die Z 2 fällt, 56,25 v.H.,1. für jede volljährige Person, die nicht unter die Ziffer 2, fällt, 56,25 v.H., 2. ab der dritten volljährigen Person, sofern diese einer leistungsbeziehenden Person in der Bedarfsgemeinschaft gegenüber unterhaltsberechtigt ist 37,50 v.H., 3. für leistungsberechtigte minderjährige Personen
- aa)für die älteste und zweitälteste Person 24,75 v.H.,
- bb)für die drittälteste Person 22,75 v.H.,
- cc)für die viertälteste bis sechstälteste Person 15,00 v.H.,
- dd)ab der siebtältesten Person 12,00 v.H.
(3)Folgenden Personen ist zusätzlich zum jeweiligen Mindestsatz nach Abs. 2 in den Monaten März, Juni, September und Dezember jeden Jahres eine Sonderzahlung in der Höhe von 9 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9 zu gewähren, soweit sie zum Stichtag bereits seit mindestens drei Monaten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfes bezogen haben:
(3)Folgenden Personen ist zusätzlich zum jeweiligen Mindestsatz nach Absatz 2, in den Monaten März, Juni, September und Dezember jeden Jahres eine Sonderzahlung in der Höhe von 9 v.H. des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9, zu gewähren, soweit sie zum Stichtag bereits seit mindestens drei Monaten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfes bezogen haben:
- a)Alleinerziehern,
- b)minderjährigen Personen,
- c)Personen, die eine Ausgleichszulage gemäß § 293 ASVG beziehen,
- c)Personen, die eine Ausgleichszulage gemäß Paragraph 293, ASVG beziehen,
- d)Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. nach dem Behinderteneinstellungsgesetz sowie Personen, die über einen Behindertenausweis nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes verfügen,
- d)Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. nach dem Behinderteneinstellungsgesetz sowie Personen, die über einen Behindertenausweis nach Paragraph 40, des Bundesbehindertengesetzes verfügen,
- e)Personen, die das Regelpensionsalter nach ASVG erreicht, jedoch keinen Anspruch auf Pensionsleistungen haben,
- f)Personen nach Abs. 4 sowief) Personen nach Absatz 4, sowie
- g)Personen mit dauerhaften und wesentlichen schwerwiegenden psychischen Erkrankungen, die Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz beziehen. Als Stichtag gilt der Erste des jeweiligen Monats.
(4)Im Fall eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, in einer stationären Therapieeinrichtung, in einem Heim, in einer stationären Einrichtung der Rehabilitation nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz oder in einer vergleichbaren Einrichtung wird die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch ein monatliches Taschengeld in der Höhe von 16 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9 gewährt, soweit ein solches nicht durch andere Einkünfte oder Ansprüche gesichert ist.
(4)Im Fall eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, in einer stationären Therapieeinrichtung, in einem Heim, in einer stationären Einrichtung der Rehabilitation nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz oder in einer vergleichbaren Einrichtung wird die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch ein monatliches Taschengeld in der Höhe von 16 v.H. des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9, gewährt, soweit ein solches nicht durch andere Einkünfte oder Ansprüche gesichert ist. § 6Paragraph 6 Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes
(1)Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes erfolgt durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung nach Abs. 3 festgelegten Sätze zu gewähren.
(1)Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes erfolgt durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung nach Absatz 3, festgelegten Sätze zu gewähren.
(2)Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes darf nur gewährt werden, wenn das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Wohnnutzfläche ausreicht, um den Wohnbedarf des Hilfesuchenden und gegebenenfalls auch den seiner Mitbewohner unter Zugrundelegung einfacher Wohnverhältnisse angemessen abdecken zu können.
(3)Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höchstsätze für Geldleistungen nach Abs. 1 jährlich auf der Grundlage der durchschnittlichen Kosten für Wohnungen mittlerer Qualität regional gestaffelt festzulegen. Dabei ist auf relevante statistische Daten, wie den Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich, Bedacht zu nehmen.
(3)Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höchstsätze für Geldleistungen nach Absatz eins, jährlich auf der Grundlage der durchschnittlichen Kosten für Wohnungen mittlerer Qualität regional gestaffelt festzulegen. Dabei ist auf relevante statistische Daten, wie den Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich, Bedacht zu nehmen.
(4)Verordnungen nach Abs. 3 sind im dritten Quartal des Jahres in Kraft zu setzen.
(4)Verordnungen nach Absatz 3, sind im dritten Quartal des Jahres in Kraft zu setzen.
(5)Geldleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes dürfen direkt an Dritte ausbezahlt werden. § 17Paragraph 17 Verfolgung von Ansprüchen gegenüber Dritten
(1)Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Ansprüche auf bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistungen gegen Dritte zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist.
(2)Mindestsicherung ist unbeschadet der Verpflichtung nach Abs. 1 als Vorausleistung zu gewähren, wenn der Hilfesuchende bis zur tatsächlichen Durchsetzung seiner Ansprüche anspruchsberechtigt im Sinn dieses Gesetzes ist. Die unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung ist jedenfalls zu gewährleisten.
(2)Mindestsicherung ist unbeschadet der Verpflichtung nach Absatz eins, als Vorausleistung zu gewähren, wenn der Hilfesuchende bis zur tatsächlichen Durchsetzung seiner Ansprüche anspruchsberechtigt im Sinn dieses Gesetzes ist. Die unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung ist jedenfalls zu gewährleisten. § 18Paragraph 18 Ausmaß der Mindestsicherung
(1)Das Ausmaß der Leistungen der Mindestsicherung ist im Einzelfall unter Berücksichtigung des Einsatzes der eigenen Mittel und der Bereitschaft des Hilfesuchenden zum Einsatz seiner Arbeitskraft sowie der bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zu bestimmen.
(2)Zu den bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zählt neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach § 17 Abs. 1 hat, auch das Einkommen der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, soweit dieses den Mindestsatz nach § 5 Abs. 2 lit. e zuzüglich des auf diese Person entfallenden Wohnkostenanteiles übersteigt. Von diesem Einkommen sind allfällige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten in Abzug zu bringen.
(2)Zu den bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zählt neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach Paragraph 17, Absatz eins, hat, auch das Einkommen der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, soweit dieses den Mindestsatz nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera e, zuzüglich des auf diese Person entfallenden Wohnkostenanteiles übersteigt. Von diesem Einkommen sind allfällige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten in Abzug zu bringen.
(3)Hat der Hilfesuchende auf eine bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistung keinen Anspruch nach § 17 Abs. 1, so ist diese bei der Bestimmung des Ausmaßes der Mindestsicherung nur zu berücksichtigen, soweit sie
(3)Hat der Hilfesuchende auf eine bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistung keinen Anspruch nach Paragraph 17, Absatz eins,, so ist diese bei der Bestimmung des Ausmaßes der Mindestsicherung nur zu berücksichtigen, soweit sie
- a)regelmäßig in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Deckung der Grundbedürfnisse des Hilfesuchenden beiträgt, oder
- b)in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten des Hilfesuchenden beiträgt.
(4)Verliert ein Hilfesuchender, der nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezieht, diesen Anspruch ganz oder teilweise, so sind die Leistungen der Mindestsicherung für die Dauer dieses Anspruchsverlustes nur in jenem Ausmaß zu gewähren, in dem sie ihm unter Einbeziehung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe in jeweils voller Höhe gebührt hätten.“ IV.römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Die belangte Behörde ist bei ihrer Gegenüberstellung von Einkommen und dem mindestsicherungsrechtlichen Bedarf davon ausgegangen, dass das komplette Arbeitseinkommen der Tochter der Beschwerdeführerin als Einkommen der Antragstellerin zu werten sei. Diese Rechtsansicht ist allerdings verfehlt, zumal damit außer Acht gelassen wird, dass die Beschwerdeführerin ausschließlich in ihrem Namen einen Antrag auf Mindestsicherung gestellt hat. Gemäß §§ 17 Abs 1 und 18 Abs 2 und 3 TMSG sind Leistungen Dritter in einer Bedarfsgemeinschaft lebender Personen nur insofern anzurechnen, als auf sie ein Anspruch gemäß § 17 Abs 1 besteht oder sie regelmäßig in einem Ausmaß erbracht werden, das wesentlich zur Deckung der Grundbedürfnisse des Hilfesuchenden beiträgt (lit a) oder in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten des Hilfesuchenden beiträgt.Gemäß Paragraphen 17, Absatz eins und 18 Absatz 2 und 3 TMSG sind Leistungen Dritter in einer Bedarfsgemeinschaft lebender Personen nur insofern anzurechnen, als auf sie ein Anspruch gemäß Paragraph 17, Absatz eins, besteht oder sie regelmäßig in einem Ausmaß erbracht werden, das wesentlich zur Deckung der Grundbedürfnisse des Hilfesuchenden beiträgt (Litera a,) oder in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten des Hilfesuchenden beiträgt. Zunächst ist daher zu prüfen, ob seitens der Beschwerdeführerin gegenüber der Tochter BB ein Unterhaltsanspruch besteht: Diesbezüglich ist auszuführen, dass der Unterhalt des Kindes für Eltern und Großeltern gemäß § 234 ABGB lediglich den Ausnahmefall darstellen soll (vgl Gitschthaler, Unterhaltsrecht³, Seite 567 ff mit weiteren Nachweisen). Diesbezüglich ist auszuführen, dass der Unterhalt des Kindes für Eltern und Großeltern gemäß Paragraph 234, ABGB lediglich den Ausnahmefall darstellen soll vergleiche Gitschthaler, Unterhaltsrecht³, Seite 567 ff mit weiteren Nachweisen). Die Unterhaltspflicht der Kinder setzt somit voraus, dass die Deckung des Unterhalts eines Elternteils bei seinem vorleistungspflichtigen Ehegatten nicht gefunden werden kann und ist der Ehegatte somit vor Kindern und die Kinder vor den Enkeln unterhaltspflichtig. Ebendieser Fall ist jedoch gegenständlich nicht gegeben, weil aktenkundig ist, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin für die gesamten Wohnkosten der gegenständlichen Wohnung in der Höhe von monatlich ca Euro 600,-- aufkommt. Vor dem Hintergrund dieses Umstandes wäre daher die Unterhaltspflicht der BB für ihre Mutter AA zu verneinen gewesen und käme daher allenfalls eine bedarfsmindernde Berücksichtigung dann in Betracht, wenn faktisch regelmäßige Leistungen iSd § 18 Abs 3 lit a TMSG erbracht werden.Ebendieser Fall ist jedoch gegenständlich nicht gegeben, weil aktenkundig ist, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin für die gesamten Wohnkosten der gegenständlichen Wohnung in der Höhe von monatlich ca Euro 600,-- aufkommt. Vor dem Hintergrund dieses Umstandes wäre daher die Unterhaltspflicht der BB für ihre Mutter AA zu verneinen gewesen und käme daher allenfalls eine bedarfsmindernde Berücksichtigung dann in Betracht, wenn faktisch regelmäßige Leistungen iSd Paragraph 18, Absatz 3, Litera a, TMSG erbracht werden. Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der mündlichen Verhandlung am 2.3.2018 zu Protokoll, dass die Tochter mit ihrem Einkommen teilweise Lebensmittel und sonstige Konsumgüter einkauft. Eine iSd § 18 Abs 3 TMSG valorisierbare bedarfsmindernde Leistung der Tochter kann daraus jedoch nicht abgeleitet werden.Eine iSd Paragraph 18, Absatz 3, TMSG valorisierbare bedarfsmindernde Leistung der Tochter kann daraus jedoch nicht abgeleitet werden. Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin keine Leistungen aus dem Titel Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes gemäß § 6 TMSG gebühren, zumal diese zur Gänze vom Ehegatten getragen werden, sehr wohl aber aus dem Titel Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes, wobei diesbezüglich ein ungeschmälerter Richtsatz des § 5 Abs 2 lit d TMSG in der Höhe von monatlich Euro 475,01 zuzusprechen war.Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin keine Leistungen aus dem Titel Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes gemäß Paragraph 6, TMSG gebühren, zumal diese zur Gänze vom Ehegatten getragen werden, sehr wohl aber aus dem Titel Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes, wobei diesbezüglich ein ungeschmälerter Richtsatz des Paragraph 5, Absatz 2, Litera d, TMSG in der Höhe von monatlich Euro 475,01 zuzusprechen war. Hinsichtlich der Ausführungen der belangten Behörde zum Einsatz der Arbeitskraft darf auf die Bestimmung des § 16 Abs 3 lit a TMSG verwiesen werden.Hinsichtlich der Ausführungen der belangten Behörde zum Einsatz der Arbeitskraft darf auf die Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 3, Litera a, TMSG verwiesen werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.31.2851.3