RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum13.03.2018 GeschäftszahlLVwG-2017/33/1980-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Visinteiner über die Beschwerde des AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 17.07.2017, Zl ****, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Straßengesetz, zu Recht:
- Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 08.09.2015, Zl ****, bestätigt durch Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu LVwG-2015/23/2981-5, erteilte die Tiroler Landesregierung dem Land Tirol unter Zugrundelegung des straßenrechtlichen Einreichprojektes „L CC, km 3,90 – km 4,50; Ausbau im Bereich der DD“ erstellt von der EE GmbH nach Maßgabe von näher bezeichneten Auflagen gemäß § 44 Abs 3 TStG die Straßenbaubewilligung. Mit Bescheid vom 08.09.2015, Zl ****, bestätigt durch Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu LVwG-2015/23/2981-5, erteilte die Tiroler Landesregierung dem Land Tirol unter Zugrundelegung des straßenrechtlichen Einreichprojektes „L CC, km 3,90 – km 4,50; Ausbau im Bereich der DD“ erstellt von der EE GmbH nach Maßgabe von näher bezeichneten Auflagen gemäß Paragraph 44, Absatz 3, TStG die Straßenbaubewilligung. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.07.2017, Zl ****, wurde über den Antrag des Landes Tirol vom 05.07.2016 auf Enteignung einer Teilfläche des GSt **1/1 GB **** Y zur Verwirklichung des rechtskräftig bewilligten Straßenbauvorhabens nach Maßgabe des mit Genehmigungsvermerk versehenen Einreichprojektes „L CC, km 3,90 – km 4,50; Ausbau im Bereich der DD“ entschieden und die in dem Grundeinlöseplan, Plan Nr. ****, erstellt am 04.10.2016 von der EE GmbH, gelb und gelb straffiert ausgewiesenen Teilflächen auf GSt **1/1 GB **** Y im Ausmaß von 382 m2 (dauernd beansprucht) und 271 m2 (Teilfläche 1.1, vorübergehend beansprucht) enteignet. Weiters wurde die dauerhaft beanspruchte Grundfläche im Ausmaß von 382 m2 für dauerhaft lastenfrei erklärt und alle im Privatrecht begründeten dinglichen und obligatorischen Rechte hinsichtlich dem beanspruchten Grundstücksteil gemäß § 70 Abs 2 lit e iVm § 71 Abs 4 TStG als erloschen festgestellt. Darüber hinaus wurde die Vergütung für die Inanspruchnahme der genannten Teilfläche 1.1 und die Vergütung sonstiger Vermögensnachteile nach Maßgabe des § 65 TStG auf Grundlage des Gutachtes des beigezogenen Amtssachverständigen für die Bewertung von landwirtschaftlichen Flächen für die dauerhaft beanspruchte Fläche im Ausmaß von 382 m2 und unter Berücksichtigung der Wiederbeschaffungskosten von 10% mit einer einmaligen Summe von Euro 6.840,86 sowie für die vorübergehend beanspruchte Grundfläche im Ausmaß von 271 m2 eine jährliche Summe von Euro 132,36 festgesetzt. Weiters wurde die Leistungsfrist des Landes Tirol für die Entrichtung des genannten Vergütungsbetrages an den Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters mit zwei Wochen nach dem Eintritt der Rechtskraft dieses Enteignungsbescheides festgesetzt.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.07.2017, Zl ****, wurde über den Antrag des Landes Tirol vom 05.07.2016 auf Enteignung einer Teilfläche des GSt **1/1 GB **** Y zur Verwirklichung des rechtskräftig bewilligten Straßenbauvorhabens nach Maßgabe des mit Genehmigungsvermerk versehenen Einreichprojektes „L CC, km 3,90 – km 4,50; Ausbau im Bereich der DD“ entschieden und die in dem Grundeinlöseplan, Plan Nr. ****, erstellt am 04.10.2016 von der EE GmbH, gelb und gelb straffiert ausgewiesenen Teilflächen auf GSt **1/1 GB **** Y im Ausmaß von 382 m2 (dauernd beansprucht) und 271 m2 (Teilfläche 1.1, vorübergehend beansprucht) enteignet. Weiters wurde die dauerhaft beanspruchte Grundfläche im Ausmaß von 382 m2 für dauerhaft lastenfrei erklärt und alle im Privatrecht begründeten dinglichen und obligatorischen Rechte hinsichtlich dem beanspruchten Grundstücksteil gemäß Paragraph 70, Absatz 2, Litera e, in Verbindung mit Paragraph 71, Absatz 4, TStG als erloschen festgestellt. Darüber hinaus wurde die Vergütung für die Inanspruchnahme der genannten Teilfläche 1.1 und die Vergütung sonstiger Vermögensnachteile nach Maßgabe des Paragraph 65, TStG auf Grundlage des Gutachtes des beigezogenen Amtssachverständigen für die Bewertung von landwirtschaftlichen Flächen für die dauerhaft beanspruchte Fläche im Ausmaß von 382 m2 und unter Berücksichtigung der Wiederbeschaffungskosten von 10% mit einer einmaligen Summe von Euro 6.840,86 sowie für die vorübergehend beanspruchte Grundfläche im Ausmaß von 271 m2 eine jährliche Summe von Euro 132,36 festgesetzt. Weiters wurde die Leistungsfrist des Landes Tirol für die Entrichtung des genannten Vergütungsbetrages an den Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters mit zwei Wochen nach dem Eintritt der Rechtskraft dieses Enteignungsbescheides festgesetzt. Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall die naturschutz- und wasserrechtlichen Verfahren nach wie vor nicht rechtskräftig abgeschlossen seien und damit die Zulässigkeitsvoraussetzung des § 62 Abs 1 lit d TStG nicht vorliegen würde. Es könne nicht mit Sicherheit gesagt werden, ob der Beschwerdeführer Parteistellung im naturschutz- und wasserrechtlichen Verfahren gehabt hätte, der Beschwerdeführer habe jedenfalls in den genannten Verfahren begründete Einwendungen erhoben und sich gegen die Bewilligung ausgesprochen. Eine Enteignung stelle einen schweren Eingriff in die dem Beschwerdeführer verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte, nämlich seinen Eigentumsrechten, dar. Ein solcher Eingriff könne als ultima ratio nur dann bewilligt werden, wenn sämtliche übrigen Voraussetzungen zur Durchführung des geplanten Straßenbauprojektes vorliegen würden.Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall die naturschutz- und wasserrechtlichen Verfahren nach wie vor nicht rechtskräftig abgeschlossen seien und damit die Zulässigkeitsvoraussetzung des Paragraph 62, Absatz eins, Litera d, TStG nicht vorliegen würde. Es könne nicht mit Sicherheit gesagt werden, ob der Beschwerdeführer Parteistellung im naturschutz- und wasserrechtlichen Verfahren gehabt hätte, der Beschwerdeführer habe jedenfalls in den genannten Verfahren begründete Einwendungen erhoben und sich gegen die Bewilligung ausgesprochen. Eine Enteignung stelle einen schweren Eingriff in die dem Beschwerdeführer verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte, nämlich seinen Eigentumsrechten, dar. Ein solcher Eingriff könne als ultima ratio nur dann bewilligt werden, wenn sämtliche übrigen Voraussetzungen zur Durchführung des geplanten Straßenbauprojektes vorliegen würden. Darüber hinaus habe sich die Bewertung der Vergütung in dem durch die Behörde eingeholten Gutachten eines Amtssachverständigen nur auf die Bodenklimazahl und die in der Region üblichen Kaufpreise gestützt. Auf die konkrete Nutzung und den konkreten Wert der von der Enteignung betroffenen Grundstücksteile sei der Amtssachverständige nicht eingegangen. An der konkreten Art der Bewirtschaftung würde sich allerdings der Verkehrswert der betroffenen Grundfläche orientieren. Um den Verkehrswert der landwirtschaftlichen Fläche korrekt bewerten zu können, hätte sich die belangte Behörde nicht ihres Amtssachverständigen bedienen dürfen, sondern hätte einen auf landwirtschaftliche Flächen spezialisierten Sachverständigen beiziehen müssen. Der Amtssachverständige habe außerdem in seinem Gutachten nicht erwähnt, dass der Beschwerdeführer die von der Enteignung betroffenen Grundstücksteile als Förderflächen im Rahmen der AMA-Förderungen gemeldet habe. Diese seien bei der Ermittlung des Verkehrswertes der betroffenen Grundstücksteile ebenso zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer bot die Einholung eines Bewertungsgutachtens durch einen von der belangten Behörde unabhängigen und auf landwirtschaftliche Flächen spezialisierten Sachverständigen, die Einvernahme des Beschwerdeführers sowie die Vorlage der AMA-Mehrfachanträge und jeweils einen informierten Vertreter der AMA und der LWK Tirol hinsichtlich der konkreten Förderungsausfälle als Beweis zum gesamten Beschwerdevortrag an. Weiters wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben, die angebotenen Beweise aufzunehmen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Antrag auf Enteignung des Beschwerdeführers zurückgewiesen bzw abgewiesen wird und in eventu die Entschädigung für die dauernde und für die vorübergehende Inanspruchnahme der Grundflächen des Beschwerdeführers gesetzeskonform zu bewerten und jedenfalls zu erhöhen. II.römisch zwei. Sachverhalt: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 28.07.2017, Zl ****, wurde die naturschutz- und wasserrechtliche Bewilligung für den Ausbau der LCC im Bereich DD (km 3,90 bis km 4,50) unter Vorschreibung näher bezeichneter Nebenbestimmungen erteilt. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben. Der zuständige Richter des Landesverwaltungsgerichtes, Mag. Spielmann, hat im Anschluss an die mündliche Verhandlung am 10.01.2018 den Beschluss zu LVwG-2017/44/2110-6 mit dem die Beschwerde gegen die naturschutzrechtliche Bewilligung mangels Parteistellung zurückgewiesen wurde und das Erkenntnis zu LVwG-2017/44/2111-6 mit dem die Beschwerde gegen die wasserrechtliche Bewilligung als unbegründet abgewiesen wurde, mündlich verkündet.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 28.07.2017, Zl ****, wurde die naturschutz- und wasserrechtliche Bewilligung für den Ausbau der LCC im Bereich DD (km 3,90 bis km 4,50) unter Vorschreibung näher bezeichneter Nebenbestimmungen erteilt. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben. Der zuständige Richter des Landesverwaltungsgerichtes, Mag. Spielmann, hat im Anschluss an die mündliche Verhandlung am 10.01.2018 den Beschluss zu LVwG-2017/44/2110-6 mit dem die Beschwerde gegen die naturschutzrechtliche Bewilligung mangels Parteistellung zurückgewiesen wurde und das Erkenntnis zu LVwG-2017/44/2111-6 mit dem die Beschwerde gegen die wasserrechtliche Bewilligung als unbegründet abgewiesen wurde, mündlich verkündet. Der Amtssachverständige ermittelte die Höhe der Vergütung nach dem Vergleichswertverfahren. Das gegenständliche Grundstück **1/1 GB **** Y weist grundsätzlich keine Sondereigenschaft auf (keine Hofnähe, keine Aussicht auf Umwidmung, mittlere Bonität). Aufgrund der Größe der Bewirtschaftungseinheit und der damit verbundenen günstigen Bewirtschaftungsmöglichkeit ist zur Anpassung an den Marktwert ein Zuschlag von 5% gerechtfertigt, das ergibt einen Verkehrswert von rund Euro 16,28/m
- Bei einer Fläche von 382 m2 ergibt sich ein Verkehrswert von Euro 6.218,
- Die Wiederbeschaffungskosten werden pauschal mit maximal 10% berücksichtigt und somit Euro 621,
- Daraus ergibt sich eine einmalige Summe von Euro 6.840,
- Für die konkrete Beanspruchung im Ausmaß von 271 m2 gebührt ein Prozentsatz vom Bodenwert, welcher im konkreten Fall und aufgrund des derzeitigen Zinsniveaus 3%/Jahr beträgt. Dies sind Euro 0,49/m2 und somit in Summe Euro 132,36/Jahr. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellung hinsichtlich der rechtskräftig abgeschlossenen naturschutz- und wasserrechtlichen Verfahren betreffend den Ausbau im Bereich der DD konnte durch Rücksprache mit der Bezirkshauptmannschaft X sowie mit dem zuständigen Richter des Landesverwaltungsgerichtes Tirol Mag. Spielmann in den Verfahren zu LVwG-2017/44/2110 und LVwG-2017/44/2111 getroffen werden.Die Feststellung hinsichtlich der rechtskräftig abgeschlossenen naturschutz- und wasserrechtlichen Verfahren betreffend den Ausbau im Bereich der DD konnte durch Rücksprache mit der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn sowie mit dem zuständigen Richter des Landesverwaltungsgerichtes Tirol Mag. Spielmann in den Verfahren zu LVwG-2017/44/2110 und LVwG-2017/44/2111 getroffen werden. Die Feststellungen betreffend die Höhe der Vergütung für die dauerhafte bzw vorübergehende Inanspruchnahme der Teilflächen des GSt **1/1 GB Y ergeben sich aus dem zweifelsfreien und schlüssigen Gutachten des Amtssachverständigen FF. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein schlüssig begründetes Gutachten des Amtssachverständigen durch laienhafte Einwendungen nicht entkräftet werden und ein solches Gutachten von einem Gegner des Projektes nur mit einem auf mindestens gleichem fachlichen Niveau stehenden Gegengutachten entgegengetreten werden. Die bloße Bestreitung der Richtigkeit dieses Gutachtens durch den Beschwerdeführer unter dem Hinweis, mehrere Werte wären nicht in die Bemessung des Verkehrswertes miteinbezogen oder viel zu niedrig angesetzt worden, reicht zur Widerlegung der fachlichen Richtigkeit des Gutachtens keinesfalls aus. Insoweit ist daher die Relevanz der behaupteten Mangelhaftigkeit des Sachverständigengutachtens und der von der belangten Behörde daraus gewonnenen Feststellungen nicht ausreichend dargelegt. Es war daher den schlüssigen und nachvollziehbaren Darlegungen des befassten Amtssachverständigen zu folgen. Die Beschwerdebehauptung, dass der Amtssachverständige die erforderlichen Sachkenntnisse nicht besitze, weil ein auf landwirtschaftliche Flächen spezialisierter Sachverständiger heranzuziehen wäre, ist nicht geeignet, das Ermittlungsverfahren als mangelhaft zu charakterisieren. Der Genannte ist Amtssachverständiger für die Bewertung von landwirtschaftlichen Grundflächen, sodass ihm die notwendigen Fachkenntnisse, um Wertermittlungen der gegenständlichen Art vorzunehmen, zugerechnet werden können. Da die Feststellungen über Höhe der Vergütung somit aufgrund des Gutachtens des Amtssachverständigen ausreichend getroffen werden konnte, sind die darüber hinausgehenden Beweisanträge des Beschwerdeführers abzuweisen. IV.römisch vier. Rechtslage: Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Tiroler Straßengesetzes – TStG, LGBl Nr 8/1998 idF LGBl Nr 26/2017, lauten wie folgt:Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Tiroler Straßengesetzes – TStG, Landesgesetzblatt Nr 8 aus 1998, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2017,, lauten wie folgt: § 62Paragraph 62 Notwendigkeit der Enteignung
(1)Eine Enteignung ist nur zulässig, wenn
- a)für das Vorhaben, dessen Verwirklichung die Enteignung dienen soll, ein Bedarf besteht, dessen Deckung im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen ist,
- b)der Gegenstand der Enteignung geeignet ist, der zweckmäßigen und wirtschaftlichen Verwirklichung des Vorhabens zu dienen,
- c)der Gegenstand der Enteignung nicht anders als durch Enteignung beschafft werden kann und
- d)durch die Enteignung ihr Zweck unmittelbar verwirklicht werden kann.
(2)Bei Bauvorhaben, die einer Straßenbaubewilligung bedürfen, gilt der Bedarf hiefür im Sinne des Abs. 1 lit. a mit dem Eintritt der Rechtskraft der Straßenbaubewilligung als nachgewiesen.
(2)Bei Bauvorhaben, die einer Straßenbaubewilligung bedürfen, gilt der Bedarf hiefür im Sinne des Absatz eins, Litera a, mit dem Eintritt der Rechtskraft der Straßenbaubewilligung als nachgewiesen.
(3)Bei Bauvorhaben, die der Verwirklichung einer Straße dienen, deren Verlauf nach der Anlage 3 bestimmt ist, gilt der Bedarf hiefür im Sinne des Abs. 1 lit. a als nachgewiesen.
(3)Bei Bauvorhaben, die der Verwirklichung einer Straße dienen, deren Verlauf nach der Anlage 3 bestimmt ist, gilt der Bedarf hiefür im Sinne des Absatz eins, Litera a, als nachgewiesen. § 65Paragraph 65 Allgemeine Vergütungsgrundsätze
(1)Enteignete und Nebenberechtigte haben gegen den Enteigner Anspruch auf Vergütung
- a)für den durch die Enteignung bewirkten Rechtsverlust oder für die durch die Enteignung bewirkte Rechtseinschränkung und
- b)für alle anderen unmittelbar durch die Enteignung verursachten Vermögensnachteile
(2)Vermögensnachteile im Sinne des Abs. 1 lit. b sind insbesondere
(2)Vermögensnachteile im Sinne des Absatz eins, Litera b, sind insbesondere
- a)Aufwendungen, die einem Enteigneten oder einem Nebenberechtigten durch die Räumung des von der Enteignung betroffenen Gegenstandes erwachsen,
- b)Wertminderungen von Grundstücksresten, die bei der Enteignung eines Teiles eines Grundstückes infolge einer Beeinträchtigung ihrer zweckmäßigen Nutzbarkeit entstehen,
- c)Aufwendungen, die einem Enteigneten oder einem Nebenberechtigten, dem durch die Enteignung seine einzige Wohnmöglichkeit genommen wird, für die Beschaffung einer gleichwertigen Wohnmöglichkeit erwachsen, soweit die nach Abs. 1 lit. a zu leistende Vergütung für die Beschaffung einer gleichwertigen Wohnmöglichkeit nicht ausreicht.
- c)Aufwendungen, die einem Enteigneten oder einem Nebenberechtigten, dem durch die Enteignung seine einzige Wohnmöglichkeit genommen wird, für die Beschaffung einer gleichwertigen Wohnmöglichkeit erwachsen, soweit die nach Absatz eins, Litera a, zu leistende Vergütung für die Beschaffung einer gleichwertigen Wohnmöglichkeit nicht ausreicht.
(3)Bei der Ermittlung der Vergütung haben außer Betracht zu bleiben:
- a)der Wert der besonderen Vorliebe,
- b)Aufwendungen, die ein Enteigneter oder ein Nebenberechtigter zur Erhöhung des Wertes des von der Enteignung betroffenen Gegenstandes gemacht hat, obwohl er wußte oder hätte wissen müssen, daß die Enteignung dieses Gegenstandes bereits beantragt wurde,
- c)Wertminderungen oder Werterhöhungen, die der von der Enteignung betroffene Gegenstand durch die Maßnahme erfährt, deren Verwirklichung die Enteignung dient.
(4)Für die Ermittlung der Vergütung sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung des Enteignungsbescheides (Wertermittlungsstichtag) maßgebend.
(5)Die Vergütung hat zu bestehen:
- a)bei dauernder Inanspruchnahme des Gegenstandes der Enteignung sowie bei einer zu erwartenden dauernden Wertminderung des Gegenstandes der Enteignung infolge seiner vorübergehenden Inanspruchnahme in einer einmaligen Geldleistung,
- b)bei vorübergehender Inanspruchnahme des Gegenstandes der Enteignung in wiederkehrenden Geldleistungen innerhalb angemessener Zeitabstände.
(6)Soweit sich die durch die Enteignung verursachten Vermögensnachteile nicht von vornherein ausreichend bestimmen lassen, können sowohl der Enteigner als auch der Enteignete und der Nebenberechtigte in angemessenen Zeitabständen, die nicht kürzer als ein Jahr sein dürfen, die Festsetzung der Vergütung beantragen, die für die in der Zwischenzeit erkennbar gewordenen Vermögensnachteile gebührt. In einem solchen Fall ist nach dem Ablauf eines Jahres nach der Fertigstellung des Vorhabens, dessen Verwirklichung die Enteignung dient, spätestens jedoch nach dem Ablauf von fünf Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft des Enteignungsbescheides die zu leistende Vergütung endgültig festzusetzen. V.römisch fünf. Erwägungen: Gemäß § 62 Abs 1 lit d TStG ist eine Enteignung nur dann zulässig, wenn durch die Enteignung ihr Zweck unmittelbar verwirklicht werden kann.Gemäß Paragraph 62, Absatz eins, Litera d, TStG ist eine Enteignung nur dann zulässig, wenn durch die Enteignung ihr Zweck unmittelbar verwirklicht werden kann. Der Enteignungszweck kann dann unmittelbar nicht verwirklicht werden, wenn sich Hindernisse für die geplante Straße aus anderen Gesetzen ergibt. Die „Notwendigkeit“ der Enteignung ist nicht gegeben, wenn beispielsweise ein Naturschutzgesetz für den Neu- und Ausbau von Straßen eine Bewilligung der Naturschutzbehörde verlangt. Im gegenständlichen Fall ist sowohl das naturschutzrechtliche als auch wasserrechtliche Verfahren betreffend den Ausbau der LCC im Bereich der DD bereits rechtskräftig abgeschlossen, womit diese der unmittelbaren Verwirklichung des Enteignungszweckes iSd § 62 Abs 1 lit d TStG nicht entgegenstehen.Der Enteignungszweck kann dann unmittelbar nicht verwirklicht werden, wenn sich Hindernisse für die geplante Straße aus anderen Gesetzen ergibt. Die „Notwendigkeit“ der Enteignung ist nicht gegeben, wenn beispielsweise ein Naturschutzgesetz für den Neu- und Ausbau von Straßen eine Bewilligung der Naturschutzbehörde verlangt. Im gegenständlichen Fall ist sowohl das naturschutzrechtliche als auch wasserrechtliche Verfahren betreffend den Ausbau der LCC im Bereich der DD bereits rechtskräftig abgeschlossen, womit diese der unmittelbaren Verwirklichung des Enteignungszweckes iSd Paragraph 62, Absatz eins, Litera d, TStG nicht entgegenstehen. Gemäß § 66 TStG ist die Vergütung nach § 65 Abs 1 lit a TStG nach dem Verkehrswert des Gegenstandes der Enteignung am Wertermittlungsstichtag zu bemessen.Gemäß Paragraph 66, TStG ist die Vergütung nach Paragraph 65, Absatz eins, Litera a, TStG nach dem Verkehrswert des Gegenstandes der Enteignung am Wertermittlungsstichtag zu bemessen. Der Verkehrswert ist gemäß § 2 Abs 2 LBG der Preis, der bei einer Veräußerung der Sache üblicherweise im redlichen Geschäftsverkehr für sie erzielt werden kann. Für die Bewertung sind gemäß § 3 Abs 1 LBG Wertermittlungsverfahren anzuwenden, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen, insbesondere das Vergleichswertverfahren, das Ertragswertverfahren und das Sachwertverfahren. Die Auswahl des maßgeblichen Wertermittlungsverfahrens hat durch den Sachverständigen zu erfolgen, der dabei den jeweiligen Stand der Wissenschaft und die im redlichen Geschäftsverkehr bestehenden Gepflogenheiten zu beachten hat (§ 7 Abs 1 LBG). Im Übrigen stellt die Höhe des Verkehrswertes eine Tatfrage dar. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung ist die Würdigung der tatsächlichen Feststellungen eines Sachverständigengutachtens und der zur Gewinnung der Tatsachenfeststellungen vom Sachverständigen angewandten Regeln der Wissenschaft und Sachkunde, nur insoweit überprüfbar, als der Sachverständige bei seinen Schlussfolgerungen gegen zwingende Denkgesetze oder gegen die objektiv überprüfbaren zwingenden Gesetze des sprachlichen Ausdruckes verstoßen hat (vgl OGH 27.01.1994, 2 Ob 601/93). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die vom Amtssachverständigen vorgenommene Bemessung der Vergütung begegnet keinerlei Bedenken hinsichtlich der Ermittlungsmethode. Darüber hinaus hat das Landesverwaltungsgericht, wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, keine Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit des Gutachtens des Amtssachverständigen.Der Verkehrswert ist gemäß Paragraph 2, Absatz 2, LBG der Preis, der bei einer Veräußerung der Sache üblicherweise im redlichen Geschäftsverkehr für sie erzielt werden kann. Für die Bewertung sind gemäß Paragraph 3, Absatz eins, LBG Wertermittlungsverfahren anzuwenden, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen, insbesondere das Vergleichswertverfahren, das Ertragswertverfahren und das Sachwertverfahren. Die Auswahl des maßgeblichen Wertermittlungsverfahrens hat durch den Sachverständigen zu erfolgen, der dabei den jeweiligen Stand der Wissenschaft und die im redlichen Geschäftsverkehr bestehenden Gepflogenheiten zu beachten hat (Paragraph 7, Absatz eins, LBG). Im Übrigen stellt die Höhe des Verkehrswertes eine Tatfrage dar. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung ist die Würdigung der tatsächlichen Feststellungen eines Sachverständigengutachtens und der zur Gewinnung der Tatsachenfeststellungen vom Sachverständigen angewandten Regeln der Wissenschaft und Sachkunde, nur insoweit überprüfbar, als der Sachverständige bei seinen Schlussfolgerungen gegen zwingende Denkgesetze oder gegen die objektiv überprüfbaren zwingenden Gesetze des sprachlichen Ausdruckes verstoßen hat vergleiche OGH 27.01.1994, 2 Ob 601/93). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die vom Amtssachverständigen vorgenommene Bemessung der Vergütung begegnet keinerlei Bedenken hinsichtlich der Ermittlungsmethode. Darüber hinaus hat das Landesverwaltungsgericht, wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, keine Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit des Gutachtens des Amtssachverständigen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. VI.römisch sechs. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Die vorliegende Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG trotz eines darauf gerichteten Parteiantrags ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, da die Akten bereits erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage fest. Einem Entfall der Verhandlung stand weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Die vorliegende Entscheidung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG trotz eines darauf gerichteten Parteiantrags ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, da die Akten bereits erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage fest. Einem Entfall der Verhandlung stand weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. VII.römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Visinteiner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.33.1980.1