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{'item': 'LVwG-2017/35/1963-8'}

Obsah (5)Art 133§ 40§ 36h§ 1§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum13.03.2018 GeschäftszahlLVwG-2017/35/1963-8 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richt

Art 133Abs 4 B-VG zulässig.2.

Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Vorab wird klargestellt, dass sich alle Angaben von Grundstücken und Einlagezahlen auf das GB **** Z-Land beziehen, sofern nicht eine andere KG angeführt ist. I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Verfahren betreffend den angefochtener Bescheid vom 14.7.2017, ****: Mit einem bei der Agrarbehörde am 10.2.2017 eingelangten Antrag ersuchte der Bürgermeister der Markgemeinde Z, CC, welcher auch Substanzverwalter der Gemeindegutsagrargemeinschaft X ist, um Erteilung der agrarbehördlichen Genehmigung

§ 40

Abs 1 TFLG 1996 für einen Kaufvertrag vom 16.1.2017, abgeschlossen zwischen der Gemeindegutsagrargemeinschaft X einerseits und der Marktgemeinde Z andererseits. Der Kaufvertrag sieht die Veräußerung des auf Grund der Vermessungsurkunde des DD vom 27.6.2016, ****, aus Gst. **1 in EZ *** GB ***** Z-Land neu gebildeten Gst. Nr. **2 im Ausmaß von 3.026 m2 unter gleichzeitiger Zuschreibung zur EZ *** GB ***** Z-Land (Eigentümer: Öffentliches Gut) vor.Mit einem bei der Agrarbehörde am 10.2.2017 eingelangten Antrag ersuchte der Bürgermeister der Markgemeinde Z, CC, welcher auch Substanzverwalter der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn ist, um Erteilung der agrarbehördlichen Genehmigung

Paragraph 40, Absatz eins, TFLG 1996 für einen Kaufvertrag vom 16.1.2017, abgeschlossen zwischen der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn einerseits und der Marktgemeinde Z andererseits. Der Kaufvertrag sieht die Veräußerung des auf Grund der Vermessungsurkunde des DD vom 27.6.2016, ****, aus Gst. **1 in EZ *** GB ***** Z-Land neu gebildeten Gst. Nr. **2 im Ausmaß von 3.026 m2 unter gleichzeitiger Zuschreibung zur EZ *** GB ***** Z-Land (Eigentümer: Öffentliches Gut) vor. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid verweigerte die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde (Abteilung Agrargemeinschaften) „der Abschreibung des auf Grund der Vermessungsurkunde des DD vom 27.06.2016, GZl. ****, neugebildeten Gst. Nr. **2 in EZ *** GB ***** Z-Land im Ausmaß von 3.026 m2 im Sinn des Kaufvertrages vom 16.01.2017, abgeschlossen zwischen der Gemeindegutsagrargemeinschaft X einerseits und der Marktgemeinde Z andererseits,

§ 40Abs.

1 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996), LGBl. Nr. 74/1996 in der Fassung LGBl. Nr. 26/2017, die agrarbehördliche Genehmigung.“Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid verweigerte die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde (Abteilung Agrargemeinschaften) „der Abschreibung des auf Grund der Vermessungsurkunde des DD vom 27.06.2016, GZl. ****, neugebildeten Gst. Nr. **2 in EZ *** GB ***** Z-Land im Ausmaß von 3.026 m2 im Sinn des Kaufvertrages vom 16.01.2017, abgeschlossen zwischen der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn einerseits und der Marktgemeinde Z andererseits,

Paragraph 40, Absatz eins, Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996), Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2017,, die agrarbehördliche Genehmigung.“ Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen wie folgt aus: „

§ 40Abs.

1 TFLG 1996 bedürfen die Veräußerung und die dauernde Belastung agrargemeinschaftlicher Grundstücke und anderer im Eigentum einer Agrargemeinschaft stehender Grundstücke sowie der Verzicht auf dingliche Rechte, die zugunsten von agrargemeinschaftlichen Grundstücken oder zugunsten einer Agrargemeinschaft bestehen, zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Agrarbehörde. Einer solchen Genehmigung bedarf es nicht, wenn agrargemeinschaftliche oder andere im Eigentum einer Agrargemeinschaft stehende Grundstücke (Grundstücksteile) mit einer Fläche von höchstens 2.000 m2 veräußert werden und es sich dabei nicht um Teilwälder handelt.„

Paragraph 40, Absatz eins, TFLG 1996 bedürfen die Veräußerung und die dauernde Belastung agrargemeinschaftlicher Grundstücke und anderer im Eigentum einer Agrargemeinschaft stehender Grundstücke sowie der Verzicht auf dingliche Rechte, die zugunsten von agrargemeinschaftlichen Grundstücken oder zugunsten einer Agrargemeinschaft bestehen, zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Agrarbehörde. Einer solchen Genehmigung bedarf es nicht, wenn agrargemeinschaftliche oder andere im Eigentum einer Agrargemeinschaft stehende Grundstücke (Grundstücksteile) mit einer Fläche von höchstens 2.000 m2 veräußert werden und es sich dabei nicht um Teilwälder handelt.

§ 40Abs.

2 TFLG 1996 darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn ein Beschluss (eine Verfügung) des zuständigen Organs der Agrargemeinschaft vorliegt, eine Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes der Agrargemeinschaft oder der Stammsitzliegenschaften nicht eintritt, bei einer Veräußerung von Grundstücken im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. d der Teilwaldberechtigte zustimmt.

Paragraph 40, Absatz 2, TFLG 1996 darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn ein Beschluss (eine Verfügung) des zuständigen Organs der Agrargemeinschaft vorliegt, eine Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes der Agrargemeinschaft oder der Stammsitzliegenschaften nicht eintritt, bei einer Veräußerung von Grundstücken im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, der Teilwaldberechtigte zustimmt. Das vom Straßenbauvorhaben beanspruchte Gst. **1, vorgetragen in EZ *** GB ***** Z-Land, - daraus wird

der Vermessungsurkunde des DD vom 27.06.2016, Zl. ****, das Gst. **2 im Ausmaß von 3.026 m2 neu gebildet - wurde

Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 20.03.2015, Zl. LVwG-2014/35/2836-2, als Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 qualifiziert. Das gegenständliche, agrargemeinschaftliche Gst. **1 ist nicht mit Teilwaldrechten belastet.Das vom Straßenbauvorhaben beanspruchte Gst. **1, vorgetragen in EZ *** GB ***** Z-Land, - daraus wird

der Vermessungsurkunde des DD vom 27.06.2016, Zl. ****, das Gst. **2 im Ausmaß von 3.026 m2 neu gebildet - wurde

Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 20.03.2015, Zl. LVwG-2014/35/2836-2, als Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 qualifiziert. Das gegenständliche, agrargemeinschaftliche Gst. **1 ist nicht mit Teilwaldrechten belastet. Der verfahrensgegenständliche Antrag war der Marktgemeinde Z, vertreten durch den Bürgermeister zuzuordnen, zumal die verfahrenseinleitende Eingabe vom Amtsleiter der Marktgemeinde übermittelt wurde und mit dem Briefkopf der Marktgemeinde Z versehen war. (…) [A]us der landwirtschaftlichen Stellungnahme [vom 17.3.2017, ****, erhellt], dass durch die Abschreibung des verfahrensgegenständlichen Grundstücks sowohl eine Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes der Agrargemeinschaft als auch der Stammsitzliegenschaften eintritt. Dies wird durch die ergänzende Stellungnahme der landwirtschaftlichen Sachverständigen vom 26.06.2017, Zl. ****, auf Grund des Ergebnisses des durchgeführten Ermittlungsverfahrens bestätigt. (…) Da für den verfahrensgegenständlichen Rechtsvorgang insgesamt die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 40 Abs. 1 TFLG 1996 nicht erfüllt sind, konnte dem Antrag nicht vollinhaltlich stattgegeben werden.Da für den verfahrensgegenständlichen Rechtsvorgang insgesamt die Genehmigungsvoraussetzungen nach Paragraph 40, Absatz eins, TFLG 1996 nicht erfüllt sind, konnte dem Antrag nicht vollinhaltlich stattgegeben werden. Auf Grund der schlüssigen fachlichen Stellungnahme samt Ergänzung der Amtssachverständigen bedurfte es daher auch nicht der Einvernahme der seitens der Marktgemeinde Z angebotenen Zeugen sowie der Durchführung der beantragten, mündlichen Verhandlung. Über den Antrag der Gemeindegutsagrargemeinschaft X, vertreten durch den Substanzverwalter, sowie der Marktgemeinde Z, vertreten durch die Vizebürgermeisterin, vom 15.05.2017, die Anteilsrechte jener Stammsitzliegenschaften, welche über keine Landwirtschaft mehr betreiben, auszuscheiden, wurde bereits rechtskräftig mit Bescheid vom 17.05.2017, Zl ****, entschieden.Auf Grund der schlüssigen fachlichen Stellungnahme samt Ergänzung der Amtssachverständigen bedurfte es daher auch nicht der Einvernahme der seitens der Marktgemeinde Z angebotenen Zeugen sowie der Durchführung der beantragten, mündlichen Verhandlung. Über den Antrag der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn, vertreten durch den Substanzverwalter, sowie der Marktgemeinde Z, vertreten durch die Vizebürgermeisterin, vom 15.05.2017, die Anteilsrechte jener Stammsitzliegenschaften, welche über keine Landwirtschaft mehr betreiben, auszuscheiden, wurde bereits rechtskräftig mit Bescheid vom 17.05.2017, Zl ****, entschieden. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.“ Laut dem im Akt beiliegenden Rückschein wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin am 18.7.2017 zugestellt. 2. Beschwerde: Gegen den unter Z 1 genannten Bescheid erhob die Markgemeinde Z, vertreten durch die Rechtsanwälte AA und BB, Beschwerde, welche am 16.8.2017 per Post an das Amt der Tiroler Landesregierung übermittelt wurde.Gegen den unter Ziffer eins, genannten Bescheid erhob die Markgemeinde Z, vertreten durch die Rechtsanwälte AA und BB, Beschwerde, welche am 16.8.2017 per Post an das Amt der Tiroler Landesregierung übermittelt wurde. Mit der genannten Beschwerde wird der gegenständliche Bescheid vollinhaltlich wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängeln angefochten und insbesondere beantragt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und die Veräußerung des Gst **2

Kaufvertrag vom 16.1.2017 nach § 40 TFLG 1996 zu genehmigen.Mit der genannten Beschwerde wird der gegenständliche Bescheid vollinhaltlich wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängeln angefochten und insbesondere beantragt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und die Veräußerung des Gst **2

Kaufvertrag vom 16.1.2017 nach Paragraph 40, TFLG 1996 zu genehmigen. In eventu solle der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen werden. Begründend wird in der vorliegenden Beschwerde zunächst unter Punkt

  1. ausgeführt, dass der für die Beurteilung der anstehenden Rechtsfragen maßgebliche Sachverhalt von der belangten Behörde nur unzureichend festgestellt worden sei und insbesondere Feststellungen zum „Wirtschaftsbetrieb“ der Agrargemeinschaft und zu jenem der Stammsitzliegenschaften fehlen würden. Laut Punkt
  2. der Beschwerde sei die Beschwerdeführerin nicht ausreichend gehört und insbesondere das Gutachten der landwirtschaftlichen Sachverständigen, der überdies Befangenheit vorgeworfen wird, nicht hinreichend erörtert worden. Laut Beschwerdepunkt
  3. seien die Ausführungen der genannten Sachverständigen auch widersprüchlich und würden nicht auf objektiv durchgeführten Erhebungen beruhen. Insbesondere sei die Annahme, dass alleine die Abschreibung eines Weggrundstückes im Ausmaß von 3.026 m2 (das sogar selbst als notwendige, vom Substanzverwalter

§ 36hTFLG und allenfalls nach § 40 Abs 3 leg cit herzustellende bzw.

abzusichernde Infrastruktur für die Erschließung der Agrargemeinschaftsgrundstücke diene) von einer Gesamtagrargemeinschaftsfläche von 826.604 m2 den Betrieb der Agrargemeinschaft und/oder den Betrieb von Stammsitzliegenschaften gefährde, absurd bzw. denkunmöglich.Laut Beschwerdepunkt 3. seien die Ausführungen der genannten Sachverständigen auch widersprüchlich und würden nicht auf objektiv durchgeführten Erhebungen beruhen. Insbesondere sei die Annahme, dass alleine die Abschreibung eines Weggrundstückes im Ausmaß von 3.026 m2 (das sogar selbst als notwendige, vom Substanzverwalter

Paragraph 36 h, TFLG und allenfalls nach Paragraph 40, Absatz 3, leg cit herzustellende bzw. abzusichernde Infrastruktur für die Erschließung der Agrargemeinschaftsgrundstücke diene) von einer Gesamtagrargemeinschaftsfläche von 826.604 m2 den Betrieb der Agrargemeinschaft und/oder den Betrieb von Stammsitzliegenschaften gefährde, absurd bzw. denkunmöglich. Laut Beschwerdepunkt

  1. sei eine Gefährdung von Agrargemeinschaftsbetrieb und/oder Stammsitzliegenschaftsbetrieben auch deshalb zu verneinen, da derzeit die Beweidung des verbliebenen, beweidbaren Gemeindeguts-Gst **1 durch das Nicht-Agrargemeinschafts-Mitglied EE erfolge. In den letzten Jahrzehnten sei auch nie eine Ausübung der Weiderechte auf Grundstück **1 erfolgt. Zudem seien weitere Gemeindegutsagrargemeinschaftsgrundstücke (Gst **3 und Gst **4) verpachtet worden und hätte in den letzten 40 - 50 Jahren auch nie eine Beweidung der umfangreichen und bestens für diese Zwecke geeigneten Weideflächen (Gste **5 und **6) im Eigentum der Gemeindegutsagrargemeinschaft „Weideinteressentschaft X“ durch die Agrargemeinschaft selbst oder deren Stammsitzliegenschaften (gesamt rd. 449.432 m2) stattgefunden. Insofern seien den ca. 3.026 m2 (Gst **2) bzw. den ca. 10.802 m2 (verbleibendes Gst **1) die in den vergangenen 40 - 50 Jahren nie für Weidezwecke seitens der Gemeindegutsagrargemeinschaft oder deren Stammsitzliegenschaften genutzten 449.432 m2 gegenüberzustellen. Unzutreffend sei die Feststellung, dass es schon in den vergangenen Jahren zu umfangreichen Grundstücksabschreibungen gekommen sei: Die einzige Abschreibung seit der rechtskräftigen Feststellung der Gemeindegutseigenschaft hätte eine Teilfläche des Gst **1 im Ausmaß von nur 1.500 m2 betroffen. Die von der landwirtschaftlichen Amtssachverständigen getroffene Schlussfolgerung, dass sowohl der Wirtschaftsbetrieb der Agrargemeinschaft als auch die Ausübbarkeit der Mitgliedschaftsrechte durch die einzelnen Stammsitzliegenschaften mit der Absonderung des Gst **2 von EZ *** gefährdet würden und das Gst **1 (inkl. Gst **7 und **2) für die Ausübbarkeit der insgesamt 72 Normalrinder unentbehrlich sei, sei jedenfalls unrichtig, da diese auf Basis eines stark eingeschränkten Wissensstandes erfolgt sei und die „Unentbehrlichkeit“ durch nichts objektiviert werden könne. Laut Beschwerdepunkt
  2. hätte die belangte Behörde keine Feststellungen dazu getroffen, wie viele Hektar Fläche den noch viehhaltenden Agrargemeinschaftsmitgliedern für die Ausübung ihrer Mitgliedschaftsrechte (Weiderechte) tatsächlich zur Verfügung stehen. Unter Punkt
  3. der Beschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, dass von den Agrargemeinschaftsmitgliedern nur mehr fünf Betriebe Vieh halten würden. Insgesamt ergäben sich derzeit ca. 27,5 GVE, sodass etwa nach den derzeit gültigen AMA-Richtlinien alleine in der „W“ sogar noch ca. 2,5 GVE möglich wären (15 ha x 2,0 GVE = 30 GVE). Unter Punkt
  4. der Beschwerde wird unter Bezugnahme auf FF, der die „W-Weide“ über viele Jahre gepachtet und dafür bei der AMA Förderungen beantragt hätte, nochmals betont, dass alleine schon in der „W“ immer „genug“ Weide vorhanden gewesen sei. Laut Beschwerdepunkt
  5. wird nochmals moniert, dass nicht nachvollziehbar sei, dass Weiderechte für die verbleibenden viehhaltenden Betriebe eingeschränkt worden wären, nachdem eine Weidenutzung (auch der Gp. **1 und damit auch der Gp **2) in den vergangenen Jahrzehnten überhaupt nicht stattgefunden hätte. Laut Beschwerdepunkt
  6. wird schließlich noch ausgeführt, dass es nicht richtig sei, dass die belangte Behörde rechtskräftig mit Bescheid vom 17.5.2017 über die Ausscheidung von Stammsitzliegenschaften entschieden habe. Vielmehr habe die belangte Behörde den Antrag formell zurückgewiesen und keine materiell bindende Sachentscheidung getroffen.
  7. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 28.8.2017 wurde die gegenständliche Beschwerde dem Obmann der Gemeindegutsagrargemeinschaft X mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt.Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 28.8.2017 wurde die gegenständliche Beschwerde dem Obmann der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt. In der daraufhin erstatteten Stellungnahme vom 20.9.2017 wurde zusammengefasst Folgendes ausgeführt: * Die Markgemeinde Z habe keine Parteistellung im gegenständlichen Verfahren. * Die landwirtschaftliche Amtssachverständige sei entgegen dem Vorbringen der Marktgemeinde Z nicht befangen. * Die Plandarstellung des Bauamtes vom 8.8.2017 lasse keine beweisrelevanten Schlüsse zu. * Das Beschwerdevorbringen der Marktgemeinde Z sei in mehreren Punkten mangelhaft bzw falsch. So hätten die Gste **3 und **4 keinen eigenständigen Nutzwert und seien etwa die Gste **5 und **6 keine geeigneten Weideflächen. Zudem würde die Gesamtweidefläche nicht 15 ha, sondern nur 13,17 ha betragen und würde der derzeitige Auftrieb die absolute Grenze darstellen. Schließlich sei auch noch richtigzustellen, dass nicht nur fünf, sondern zwölf Stammsitzliegenschaften Vieh halten würden. * Der Baubescheid zugunsten der Firma „G“ sei mit einem nachhaltigen rechtlichen Mangel behaftet, da von einer rechtlich gesicherten Zufahrt über Agrargemeinschaftsflächen nicht die Rede sein könne. * Hinsichtlich des Straßenbaubescheides sei fraglich, ob dieser

den Bestimmungen des Tiroler Straßengesetzes rechtmäßig erlassen worden ist. Im Übrigen wurde vom Landesverwaltungsgericht eine ergänzende Stellungnahme der landwirtschaftlichen Amtssachverständigen zum Beschwerdevorbringen eingeholt. Aus der daraufhin erstatteten Stellungnahme vom 11.1.2018 geht zusammengefasst Folgendes hervor: „Weil bei weitem nicht alle einregulierten 72 Anteilsrechte bzw. Normalrinder auf den Grundstücken der Agrargemeinschaft X aufgetrieben werden können, ist jede Art der Abschreibung zum Negativen für die Agrargemeinschaft bzw. für die Stammsitzliegenschaften. Die Agrargemeinschaft hat im Hinblick auf die agrargemeinschaftlichen Grundstücke und zur Ausübung der Weiderechte keinen Pufferspielraum um Grundstücke bzw. Grundstücksflächen abschreiben zu können. Jede Fläche, die im Eigentum der Agrargemeinschaft steht, ist notwendig, um zumindest den derzeitigen Bedarf (entsprechend der Anteilsrechte) der Stammsitzliegenschaften, die eine aktive Hofstelle betreiben, zu decken.„Weil bei weitem nicht alle einregulierten 72 Anteilsrechte bzw. Normalrinder auf den Grundstücken der Agrargemeinschaft römisch zehn aufgetrieben werden können, ist jede Art der Abschreibung zum Negativen für die Agrargemeinschaft bzw. für die Stammsitzliegenschaften. Die Agrargemeinschaft hat im Hinblick auf die agrargemeinschaftlichen Grundstücke und zur Ausübung der Weiderechte keinen Pufferspielraum um Grundstücke bzw. Grundstücksflächen abschreiben zu können. Jede Fläche, die im Eigentum der Agrargemeinschaft steht, ist notwendig, um zumindest den derzeitigen Bedarf (entsprechend der Anteilsrechte) der Stammsitzliegenschaften, die eine aktive Hofstelle betreiben, zu decken. Wie beim Lokalaugenschein erkundet werden konnte, ist die Agrargemeinschaft X und ihre Mitglieder bemüht, durch Schwenden und Aufräumarbeiten die Weide W zu erhalten und zu verbessern. Ohne diese Pflegemaßnahmen wäre die Besatzleistung der Weide W noch geringer einzustufen. Anderweitige Pflegemaßnahmen wurden auch auf der V geleistet. Die erbrachten Kultivierungsmaßnahmen des damaligen Pächters JJ ermöglichen es der Agrargemeinschaft heute, mehr Vieh auf die Weide V zu treiben als früher. Auch wenn durch dieses vorliegende Rechtsgeschäft nur 3.026 m² ‚landwirtschaftliche Nutzfläche‘ abgeschrieben werden, bedeutet das zugleich eine Reduktion der Besatzleistung der Weide W-V zum Nachteil der anteilsberechtigten Stammsitzliegenschaften.Wie beim Lokalaugenschein erkundet werden konnte, ist die Agrargemeinschaft römisch zehn und ihre Mitglieder bemüht, durch Schwenden und Aufräumarbeiten die Weide W zu erhalten und zu verbessern. Ohne diese Pflegemaßnahmen wäre die Besatzleistung der Weide W noch geringer einzustufen. Anderweitige Pflegemaßnahmen wurden auch auf der römisch fünf geleistet. Die erbrachten Kultivierungsmaßnahmen des damaligen Pächters JJ ermöglichen es der Agrargemeinschaft heute, mehr Vieh auf die Weide römisch fünf zu treiben als früher. Auch wenn durch dieses vorliegende Rechtsgeschäft nur 3.026 m² ‚landwirtschaftliche Nutzfläche‘ abgeschrieben werden, bedeutet das zugleich eine Reduktion der Besatzleistung der Weide W-V zum Nachteil der anteilsberechtigten Stammsitzliegenschaften. Aus Sicht der Gefertigten kann abschließend mitgeteilt werden, dass die Abschreibung des Gst. **2 eine Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes und der Stammsitzliegenschaften bedeutet.“ In weiterer Folge wurde vom Landesverwaltungsgericht am 6.3.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Darin wurden insbesondere die Ausführungen der landwirtschaftlichen Amtssachverständigen näher erörtert und wurde den Parteien die Gelegenheit gegeben, Fragen an die Amtssachverständige zu stellen. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die im vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des TFLG 1996 (§ 40) lautet auszugsweise wie folgt: Die im vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des TFLG 1996 (Paragraph 40,) lautet auszugsweise wie folgt: „§ 40 Veräußerung und Belastung von Grundstücken, Ausübung und Erlöschen von Teilwaldrechten

(1)Die Veräußerung und die dauernde Belastung agrargemeinschaftlicher Grundstücke und anderer im Eigentum einer Agrargemeinschaft stehender Grundstücke sowie der Verzicht auf dingliche Rechte, die zugunsten von agrargemeinschaftlichen Grundstücken oder zugunsten einer Agrargemeinschaft bestehen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Agrarbehörde. Einer solchen Genehmigung bedarf es nicht, wenn agrargemeinschaftliche oder andere im Eigentum einer Agrargemeinschaft stehende Grundstücke (Grundstücksteile) mit einer Fläche von höchstens 2.000 m² veräußert werden und es sich dabei nicht um Teilwälder handelt.
(2)Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
  1. a)ein Beschluss (eine Verfügung) des zuständigen Organs der Agrargemeinschaft vorliegt,
  2. b)eine Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes der Agrargemeinschaft oder der Stammsitzliegenschaften nicht eintritt,
  3. c)bei einer Veräußerung von Grundstücken im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. d der Teilwaldberechtigte zustimmt.
  4. c)bei einer Veräußerung von Grundstücken im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, der Teilwaldberechtigte zustimmt.
(3)Bei Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 sind jene Grundstücke des Regulierungsgebietes, die für die Errichtung von infrastrukturellen Vorhaben oder Anlagen erforderlich sind, an deren Verwirklichung ein öffentliches Interesse besteht, der substanzberechtigten Gemeinde gegen Entschädigung der darauf lastenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte von der Agrargemeinschaft in das bücherliche Eigentum zu übertragen. Die substanzberechtigte Gemeinde hat der Agrargemeinschaft die geplante Inanspruchnahme nachweislich anzuzeigen. Der Substanzverwalter hat binnen einem Monat nach dieser Anzeige die für die Übertragung des bücherlichen Eigentums seitens der Agrargemeinschaft erforderlichen Verfügungen zu treffen, widrigenfalls die Agrarbehörde der substanzberechtigten Gemeinde auf Antrag die beanspruchten Grundstücke bei Vorliegen der Voraussetzungen des ersten Satzes gegen Entschädigung der darauf lastenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte mit Bescheid in das bücherliche Eigentum zu übertragen hat.
(3)Bei Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, sind jene Grundstücke des Regulierungsgebietes, die für die Errichtung von infrastrukturellen Vorhaben oder Anlagen erforderlich sind, an deren Verwirklichung ein öffentliches Interesse besteht, der substanzberechtigten Gemeinde gegen Entschädigung der darauf lastenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte von der Agrargemeinschaft in das bücherliche Eigentum zu übertragen. Die substanzberechtigte Gemeinde hat der Agrargemeinschaft die geplante Inanspruchnahme nachweislich anzuzeigen. Der Substanzverwalter hat binnen einem Monat nach dieser Anzeige die für die Übertragung des bücherlichen Eigentums seitens der Agrargemeinschaft erforderlichen Verfügungen zu treffen, widrigenfalls die Agrarbehörde der substanzberechtigten Gemeinde auf Antrag die beanspruchten Grundstücke bei Vorliegen der Voraussetzungen des ersten Satzes gegen Entschädigung der darauf lastenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte mit Bescheid in das bücherliche Eigentum zu übertragen hat.
(4)(…)“ III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen:
  1. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde: Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen. Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Artikel 131, Absatz eins, B-VG zuständig, zumal sich aus den Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt. Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde zulässig.
  2. Zur Sache: Vor dem Hintergrund des oben wiedergegebenen § 40 TFLG 1996 ist zunächst klarzustellen, dass im vorliegenden Fall – entgegen dem Vorbringen des Obmanns der Gemeindegutsagrargemeinschaft X in seiner Stellungnahme vom 20.9.2017 - kein Zweifel an der Parteistellung der Marktgemeinde Z besteht. Zumal danach der gegenständliche Kaufvertrag einer agrarbehördlichen Genehmigung bedarf und die Marktgemeinde Z als Käuferin in diesem Kaufvertrag auftritt, werden durch das TFLG 1996 zweifellos auch die Rechte und Pflichten der Marktgemeinde Z berührt, weshalb im Sinn des § 74 Abs 8 TFLG 1996, wonach Personen insoweit eine Parteistellung zukommt, als ihnen in TFLG 1996 Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt werden, auch der Marktgemeinde Z Parteistellung zukommt.Vor dem Hintergrund des oben wiedergegebenen Paragraph 40, TFLG 1996 ist zunächst klarzustellen, dass im vorliegenden Fall – entgegen dem Vorbringen des Obmanns der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn in seiner Stellungnahme vom 20.9.2017 - kein Zweifel an der Parteistellung der Marktgemeinde Z besteht. Zumal danach der gegenständliche Kaufvertrag einer agrarbehördlichen Genehmigung bedarf und die Marktgemeinde Z als Käuferin in diesem Kaufvertrag auftritt, werden durch das TFLG 1996 zweifellos auch die Rechte und Pflichten der Marktgemeinde Z berührt, weshalb im Sinn des Paragraph 74, Absatz 8, TFLG 1996, wonach Personen insoweit eine Parteistellung zukommt, als ihnen in TFLG 1996 Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt werden, auch der Marktgemeinde Z Parteistellung zukommt. Im gegenständlichen Fall wurde von der belangten Behörde die Erteilung der beantragten Genehmigung

§ 40

Abs 2 lit b TFLG 1996 aufgrund der Annahme verweigert, dass in diesem Fall eine Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes der Agrargemeinschaft oder der Stammsitzliegenschaften eintreten würde.Im gegenständlichen Fall wurde von der belangten Behörde die Erteilung der beantragten Genehmigung

Paragraph 40, Absatz 2, Litera b, TFLG 1996 aufgrund der Annahme verweigert, dass in diesem Fall eine Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes der Agrargemeinschaft oder der Stammsitzliegenschaften eintreten würde. Da der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten hat, war vom Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall zu prüfen, ob diese Annahme von der belangten Behörde zu Recht getroffen wurde.Da der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach Paragraph 27, VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten hat, war vom Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall zu prüfen, ob diese Annahme von der belangten Behörde zu Recht getroffen wurde. Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes ist das im vorliegenden Fall erstattete Beschwerdevorbringen aus folgenden Erwägungen nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen: Die belangte Behörde stützte sich bei ihrer Entscheidung zu Recht auf die Ausführungen der landwirtschaftlichen Amtssachverständigen vom 17.3.2017 und vom 26.6.2017. Vorauszuschicken ist in diesem Zusammenhang, dass aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes keine Anhaltspunkte für eine Befangenheit der landwirtschaftlichen Amtssachverständigen, wie sie von der Beschwerdeführerin behauptet wird, vorliegen. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, wie das Schreiben der Amtssachverständigen vom 26.6.2017 den Verdacht nahe legen könnte, die Amtssachverständige sei voreingenommen. Zwar wird die wesentliche Aussage dieses Schreibens, dass die vorangegangene Beurteilung aufrecht bleibe, tatsächlich durch keinerlei weitergehende inhaltliche Ausführungen untermauert, eine Schroffheit, die den Anschein einer Befangenheit bei der Amtssachverständigen erwecken könnte, ist für das Landesverwaltungsgericht im genannten Schreiben aber nicht erkennbar. Das Fehlen von Gründen für eine Befangenheit wurde von der Amtssachverständigen auch selbst in Ihren Schreiben vom 11.1.2018 ausdrücklich dargelegt und in der Verhandlung vom 6.3.2018 glaubwürdig untermauert. Von der Beschwerdeführerin wurde in der genannten Verhandlung zwar als weiterer Hinweis auf den Anschein einer Befangenheit vorgebracht, dass kein Vertreter der Beschwerdeführerin bei den von der Amtssachverständigen durchgeführten Ortsaugenscheinen beigezogen worden wäre, wohl aber der Obmann der gegenständlichen Gemeindegutsagrargemeinschaft, und dass die Amtssachverständige dienstlich der belangten Behörde zugeteilt sei; auch aus diesem Vorbringen ergibt sich für das Landesverwaltungsgericht allerdings keine Befangenheit der Amtssachverständigen. In diesem Zusammenhang kann etwa auf die VfGH-Entscheidung vom 7.10.2014, E 707/2014, verwiesen werden, wonach die Heranziehung von Amtssachverständigen in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere wenn – wie im vorliegenden Fall - das Verwaltungsgericht selbst die Auswahl des Amtssachverständigen vornimmt, grundsätzlich zulässig ist, da Amtssachverständige bei der Erstattung ihrer Gutachten ausschließlich der Wahrheit verpflichtet und hinsichtlich des Inhaltes ihrer Gutachten an keine Weisungen gebunden sind. Im Übrigen hat der VwGH ausgesprochen, dass die Verwaltungsverfahrensgesetze den Parteien kein Recht darauf einräumen, dem Lokalaugenschein durch einen Sachverständigen beigezogen zu werden (siehe etwa VwGH 2.6.1999, 99/04/0022), weshalb aus der fehlenden Beiziehung eines Vertreters der Beschwerdeführerin beim durchgeführten Ortsaugenschein auch keine Befangenheit abgeleitet werden kann. Das Fehlen von Gründen für eine Befangenheit wurde von der Amtssachverständigen auch selbst in Ihren Schreiben vom 11.1.2018 ausdrücklich dargelegt und in der Verhandlung vom 6.3.2018 glaubwürdig untermauert. Von der Beschwerdeführerin wurde in der genannten Verhandlung zwar als weiterer Hinweis auf den Anschein einer Befangenheit vorgebracht, dass kein Vertreter der Beschwerdeführerin bei den von der Amtssachverständigen durchgeführten Ortsaugenscheinen beigezogen worden wäre, wohl aber der Obmann der gegenständlichen Gemeindegutsagrargemeinschaft, und dass die Amtssachverständige dienstlich der belangten Behörde zugeteilt sei; auch aus diesem Vorbringen ergibt sich für das Landesverwaltungsgericht allerdings keine Befangenheit der Amtssachverständigen. In diesem Zusammenhang kann etwa auf die VfGH-Entscheidung vom 7.10.2014, E 707 aus 2014,, verwiesen werden, wonach die Heranziehung von Amtssachverständigen in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere wenn – wie im vorliegenden Fall - das Verwaltungsgericht selbst die Auswahl des Amtssachverständigen vornimmt, grundsätzlich zulässig ist, da Amtssachverständige bei der Erstattung ihrer Gutachten ausschließlich der Wahrheit verpflichtet und hinsichtlich des Inhaltes ihrer Gutachten an keine Weisungen gebunden sind. Im Übrigen hat der VwGH ausgesprochen, dass die Verwaltungsverfahrensgesetze den Parteien kein Recht darauf einräumen, dem Lokalaugenschein durch einen Sachverständigen beigezogen zu werden (siehe etwa VwGH 2.6.1999, 99/04/0022), weshalb aus der fehlenden Beiziehung eines Vertreters der Beschwerdeführerin beim durchgeführten Ortsaugenschein auch keine Befangenheit abgeleitet werden kann. Vor diesem Hintergrund bestanden für das Landesverwaltungsgericht auch keine Bedenken, die landwirtschaftliche Amtssachverständige mit einer Ergänzung ihrer im Behördenverfahren erstatteten Stellungnahmen zu betrauen, zumal es nach der höchstrichterlichen Judikatur nicht per se schädlich ist, wenn derselbe Amtssachverständige sowohl im erstinstanzlichen als auch im Rechtsmittelverfahren beigezogen wird (siehe etwa VwGH 25.3.2010, 2007/05/0137). Was dieses mit Schreiben vom 11.1.2018 erstattete ergänzende Sachverständigengutachten betrifft, ist zunächst klarzustellen, dass die Sachverständige die zu klärende Frage, ob bei Realisierung des gegenständlichen Rechtsgeschäftes eine Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes der Agrargemeinschaft oder der Stammsitzliegenschaften eintreten würde, zu Recht unter Zugrundelegung der Gesamtheit der Anteilsrechte, also von 72 Anteilsrechten, erörtert hat. Nach § 36h Abs 1 TFLG 1996 hat die Agrargemeinschaft „die Ausübbarkeit der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte durch die Nutzungsberechtigten zu gewährleisten.“ Dass nun aber die Nutzungsrechte in der von der Sachverständigen angenommenen Höhe tatsächlich bestehen, wird von den Verfahrensparteien nicht bestritten. Zwar sind etwa nach § 54 Abs 6 TFLG 1996 unter bestimmten Voraussetzungen Anteilsrecht von Amts wegen als erloschen zu erklären oder hat nach § 38 Abs 8 TFLG 1996 der Nutzungsberechtigte dann, wenn an einem Anteilsrecht an einem Grundstück im Sinn des § 33 Abs 2 lit c dauerhaft kein Bedarf mehr besteht, dies der Gemeinde samt dem Antrag,

  1. a)das Anteilsrecht für erloschen zu erklären, oder
  2. b)das Anteilsrecht auf eine neue Stammsitzliegenschaft zu übertragen, anzuzeigen und die Gemeinde diese Anzeige ohne unnötigen Aufschub der Agrarbehörde mitzuteilen; ohne dass aber in einem der genannten Verfahren das tatsächliche Erlöschen eines Anteilsrechtes festgestellt worden ist, darf die Agrarbehörde oder in weiterer Folge das Landesverwaltungsgericht – mögen allenfalls auch die Voraussetzungen für ein Erlöschen tatsächlich vorliegen - nicht vom Nichtbestehen rechtlich ausdrücklich zustehender Anteilsrechte ausgehen und diese Annahme, wie im vorliegenden Fall, einem Verfahren nach § 40 Abs 1 TFLG 1996 zugrunde legen. Würden im vorliegenden Verfahren nur die tatsächlich ausgeübten Anteilsrechte berücksichtigt, hätte dies die unbillige Konsequenz, dass Anteilsberechtigte, die ihre Rechte tatsächlich ausüben, in ihren Rechten allenfalls beeinträchtigt werden könnten, wenn nach dem Verkauf eines Grundstückes, das derzeit nicht benötigt wird, sich aktuell stillgelegte Betriebe zur Wiederaufnahme desselben entschließen und dann aufgrund des Grundstückverkaufs die bestehenden Weideflächen nicht mehr zur Befriedigung aller bestehenden Weiderechte ausreichen. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach die Wirtschaftsbetriebe der Agrargemeinschaft und Stammsitzliegenschaften zu prüfen wären und wonach nur mehr wenige der grundsätzlich berechtigten Stammsitzliegenschaften viehhaltend seien, gehen insofern ins Leere und mussten insofern die entsprechenden, von der Beschwerdeführerin geforderten Feststellungen zu den aktuellen Verhältnissen nicht getroffen werden. Land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte dürfen zwar nur ausgeübt werden, wenn aktuell tatsächlich (noch) ein entsprechender Bedarf gegeben ist (vgl etwa die Erläuternden Bemerkungen zum Entwurf der Novelle LGBl 70/2014, Seite 7) und gehören zum Haus- und Gutsbedarf keine Nutzungen, die keinen konkreten Sachbedarf befriedigen sollen, sondern lediglich einen finanziellen Vorteil enthalten (vgl etwa die Erläuternden Bemerkungen zum Entwurf der Novelle LGBl 70/2014, Seite 7 bzw 22); die Nichtausübung der Anteilsrechte führt allerdings nicht zu einem automatischen Erlöschen derselben. Die Frage, ob aufgrund der aktuellen Verhältnisse Anteilsrechte allenfalls als erloschen zu erklären sind, ist, wie bereits erwähnt, eigenen Verfahren hierzu vorbehalten.Was dieses mit Schreiben vom 11.1.2018 erstattete ergänzende Sachverständigengutachten betrifft, ist zunächst klarzustellen, dass die Sachverständige die zu klärende Frage, ob bei Realisierung des gegenständlichen Rechtsgeschäftes eine Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes der Agrargemeinschaft oder der Stammsitzliegenschaften eintreten würde, zu Recht unter Zugrundelegung der Gesamtheit der Anteilsrechte, also von 72 Anteilsrechten, erörtert hat. Nach Paragraph 36 h, Absatz eins, TFLG 1996 hat die Agrargemeinschaft „die Ausübbarkeit der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte durch die Nutzungsberechtigten zu gewährleisten.“ Dass nun aber die Nutzungsrechte in der von der Sachverständigen angenommenen Höhe tatsächlich bestehen, wird von den Verfahrensparteien nicht bestritten. Zwar sind etwa nach Paragraph 54, Absatz 6, TFLG 1996 unter bestimmten Voraussetzungen Anteilsrecht von Amts wegen als erloschen zu erklären oder hat nach Paragraph 38, Absatz 8, TFLG 1996 der Nutzungsberechtigte dann, wenn an einem Anteilsrecht an einem Grundstück im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, dauerhaft kein Bedarf mehr besteht, dies der Gemeinde samt dem Antrag,
  3. a)das Anteilsrecht für erloschen zu erklären, oder
  4. b)das Anteilsrecht auf eine neue Stammsitzliegenschaft zu übertragen, anzuzeigen und die Gemeinde diese Anzeige ohne unnötigen Aufschub der Agrarbehörde mitzuteilen; ohne dass aber in einem der genannten Verfahren das tatsächliche Erlöschen eines Anteilsrechtes festgestellt worden ist, darf die Agrarbehörde oder in weiterer Folge das Landesverwaltungsgericht – mögen allenfalls auch die Voraussetzungen für ein Erlöschen tatsächlich vorliegen - nicht vom Nichtbestehen rechtlich ausdrücklich zustehender Anteilsrechte ausgehen und diese Annahme, wie im vorliegenden Fall, einem Verfahren nach Paragraph 40, Absatz eins, TFLG 1996 zugrunde legen. Würden im vorliegenden Verfahren nur die tatsächlich ausgeübten Anteilsrechte berücksichtigt, hätte dies die unbillige Konsequenz, dass Anteilsberechtigte, die ihre Rechte tatsächlich ausüben, in ihren Rechten allenfalls beeinträchtigt werden könnten, wenn nach dem Verkauf eines Grundstückes, das derzeit nicht benötigt wird, sich aktuell stillgelegte Betriebe zur Wiederaufnahme desselben entschließen und dann aufgrund des Grundstückverkaufs die bestehenden Weideflächen nicht mehr zur Befriedigung aller bestehenden Weiderechte ausreichen. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach die Wirtschaftsbetriebe der Agrargemeinschaft und Stammsitzliegenschaften zu prüfen wären und wonach nur mehr wenige der grundsätzlich berechtigten Stammsitzliegenschaften viehhaltend seien, gehen insofern ins Leere und mussten insofern die entsprechenden, von der Beschwerdeführerin geforderten Feststellungen zu den aktuellen Verhältnissen nicht getroffen werden. Land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte dürfen zwar nur ausgeübt werden, wenn aktuell tatsächlich (noch) ein entsprechender Bedarf gegeben ist vergleiche etwa die Erläuternden Bemerkungen zum Entwurf der Novelle Landesgesetzblatt 70 aus 2014,, Seite 7) und gehören zum Haus- und Gutsbedarf keine Nutzungen, die keinen konkreten Sachbedarf befriedigen sollen, sondern lediglich einen finanziellen Vorteil enthalten vergleiche etwa die Erläuternden Bemerkungen zum Entwurf der Novelle Landesgesetzblatt 70 aus 2014,, Seite 7 bzw 22); die Nichtausübung der Anteilsrechte führt allerdings nicht zu einem automatischen Erlöschen derselben. Die Frage, ob aufgrund der aktuellen Verhältnisse Anteilsrechte allenfalls als erloschen zu erklären sind, ist, wie bereits erwähnt, eigenen Verfahren hierzu vorbehalten. Vor diesem Hintergrund liegen aber auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Ausführungen der agrarfachlichen Amtssachverständigen unzutreffend sein könnten. Diese Ausführungen zeigen vielmehr die Unbegründetheit des Beschwerdevorbringens auf, soweit dieses im Zusammenhang mit den aus landwirtschaftlicher Sicht gezogenen Schlussfolgerungen steht. Von der Amtssachverständigen wurde die wesentliche Frage, ob im Sinn des § 40 Abs 2 lit b TFLG 1996 bei Realisierung des gegenständlichen Kaufvertrages eine Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes der Agrargemeinschaft oder der Stammsitzliegenschaften eintritt, schlüssig und nachvollziehbar dahingehend beantwortet, dass eine solche Gefährdung zu bejahen ist.Von der Amtssachverständigen wurde die wesentliche Frage, ob im Sinn des Paragraph 40, Absatz 2, Litera b, TFLG 1996 bei Realisierung des gegenständlichen Kaufvertrages eine Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes der Agrargemeinschaft oder der Stammsitzliegenschaften eintritt, schlüssig und nachvollziehbar dahingehend beantwortet, dass eine solche Gefährdung zu bejahen ist. Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichts besteht in diesem Zusammenhang auch kein Grund für die von der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vom 6.3.2018 angeregte Beantragung einer Normenkontrolle beim VfGH. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin ist der Begriff „Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes“ keineswegs zu unbestimmt, sondern einer Auslegung zugänglich. Entsprechend der von der agrarfachlichen Amtssachverständigen ihrem Gutachten zugrunde gelegten und in der am 6.3.2018 nochmals näher dargelegten Annahme geht auch das Landesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang davon aus, dass es bei der Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes der Stammsitzliegenschaften um die Frage geht, ob die Veräußerung eines Grundstückes die Ausübbarkeit der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte durch die Nutzungsberechtigten verhindert. Dies – wie bereits oben erwähnt – insbesondere im Hinblick auf die nur in bestimmten Verfahren und unter bestimmten Voraussetzungen bestehende Möglichkeit des Erlöschens von Anteilsrechten und nach Maßgabe des § 36h Abs 1 TFLG 1996, wonach die Agrargemeinschaft die Ausübbarkeit der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte durch die Nutzungsberechtigten zu gewährleisten hat, weshalb die nichtgewährleistete Ausübbarkeit dieser Rechte eine Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes darstellt.Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichts besteht in diesem Zusammenhang auch kein Grund für die von der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vom 6.3.2018 angeregte Beantragung einer Normenkontrolle beim VfGH. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin ist der Begriff „Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes“ keineswegs zu unbestimmt, sondern einer Auslegung zugänglich. Entsprechend der von der agrarfachlichen Amtssachverständigen ihrem Gutachten zugrunde gelegten und in der am 6.3.2018 nochmals näher dargelegten Annahme geht auch das Landesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang davon aus, dass es bei der Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes der Stammsitzliegenschaften um die Frage geht, ob die Veräußerung eines Grundstückes die Ausübbarkeit der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte durch die Nutzungsberechtigten verhindert. Dies – wie bereits oben erwähnt – insbesondere im Hinblick auf die nur in bestimmten Verfahren und unter bestimmten Voraussetzungen bestehende Möglichkeit des Erlöschens von Anteilsrechten und nach Maßgabe des Paragraph 36 h, Absatz eins, TFLG 1996, wonach die Agrargemeinschaft die Ausübbarkeit der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte durch die Nutzungsberechtigten zu gewährleisten hat, weshalb die nichtgewährleistete Ausübbarkeit dieser Rechte eine Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes darstellt. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat die Amtssachverständige auch den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ausreichend ermittelt und auch ausführlich begründet, wie viel Hektar Fläche den Agrargemeinschaftsmitgliedern für die Ausübung ihrer Mitgliedschaftsrechte (Weiderechte) tatsächlich zur Verfügung steht und daran anknüpfend erläutert, aus welchen Gründen bei Verlust der kaufgegenständlichen Fläche der Wirtschaftsbetrieb der Stammsitzliegenschaften gefährdet ist. Konkret wurde aufgezeigt, dass schon derzeit bei weitem nicht alle einregulierten 72 Anteilsrechte bzw. Normalrinder auf den Grundstücken der Agrargemeinschaft X aufgetrieben werden könnten, weshalb jede Art der Abschreibung negativ für die Agrargemeinschaft bzw für die Stammsitzliegenschaften sei und eine Deckung des den Anteilsrechten entsprechenden Bedarfs erschwere. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat die Amtssachverständige auch den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ausreichend ermittelt und auch ausführlich begründet, wie viel Hektar Fläche den Agrargemeinschaftsmitgliedern für die Ausübung ihrer Mitgliedschaftsrechte (Weiderechte) tatsächlich zur Verfügung steht und daran anknüpfend erläutert, aus welchen Gründen bei Verlust der kaufgegenständlichen Fläche der Wirtschaftsbetrieb der Stammsitzliegenschaften gefährdet ist. Konkret wurde aufgezeigt, dass schon derzeit bei weitem nicht alle einregulierten 72 Anteilsrechte bzw. Normalrinder auf den Grundstücken der Agrargemeinschaft römisch zehn aufgetrieben werden könnten, weshalb jede Art der Abschreibung negativ für die Agrargemeinschaft bzw für die Stammsitzliegenschaften sei und eine Deckung des den Anteilsrechten entsprechenden Bedarfs erschwere. Dass die von der Beschwerdeführerin geforderte Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts zur Beurteilung des aktuellen Zustandes des Wirtschaftsbetriebes der Agrargemeinschaft und der Stammsitzliegenschaften, etwa in welchem Ausmaß, in welchem Zeitraum und durch welche Personen auf welcher Rechtsgrundlage eine Beweidung der Agrargemeinschaftsflächen erfolgte, im Hinblick auf die mangelnde rechtliche Relevanz im vorliegenden Verfahren nicht erforderlich war, wurde bereits weiter oben dargelegt. Dem Beschwerdevorbringen, wonach die Annahme, dass alleine die Abschreibung eines Weggrundstückes im Ausmaß von 3.026 m2 von einer Gesamtagrargemeinschaftsfläche von 826.604 m2 den Betrieb der Agrargemeinschaft und/oder den Betrieb von Stammsitzliegenschaften gefährde, absurd bzw. denkunmöglich sei, stellte die landwirtschaftliche Amtssachverständige agrarfachliche Ausführungen zur Wertigkeit der jeweiligen Flächen entgegen, die die Schlussfolgerung der Amtssachverständigen für das Landesverwaltungsgericht plausibel und richtig erscheinen lassen. So wurde etwa aufgezeigt, dass aufgrund von vorangegangenen Rekultivierungsmaßnahmen bei der Weide V und da das Bewirtschaftungskonzept nach KK GmbH eine intensive Beweidung der Weide W nicht mehr im früheren Ausmaß erlaube, ein Verlust an der Weidefläche V stärker ins Gewicht falle als eine Absonderung an Weidefläche auf der W. Ebenso wurde dargelegt, dass die Absonderung des Gst. **2 zu einer unvorteilhaften Teilung der Weide V führe, die nicht nur den Verlust des Gst. **2, sondern auch des Gst. ‚**7 für die Weide bewirke, weshalb insgesamt die derzeit verfügbare Futterfläche der Agrargemeinschaft X nicht ausreiche, um die einregulierten Normalrinder nach den Grundsätzen der bisherigen Weideausübung auftreiben zu können.Dem Beschwerdevorbringen, wonach die Annahme, dass alleine die Abschreibung eines Weggrundstückes im Ausmaß von 3.026 m2 von einer Gesamtagrargemeinschaftsfläche von 826.604 m2 den Betrieb der Agrargemeinschaft und/oder den Betrieb von Stammsitzliegenschaften gefährde, absurd bzw. denkunmöglich sei, stellte die landwirtschaftliche Amtssachverständige agrarfachliche Ausführungen zur Wertigkeit der jeweiligen Flächen entgegen, die die Schlussfolgerung der Amtssachverständigen für das Landesverwaltungsgericht plausibel und richtig erscheinen lassen. So wurde etwa aufgezeigt, dass aufgrund von vorangegangenen Rekultivierungsmaßnahmen bei der Weide römisch fünf und da das Bewirtschaftungskonzept nach KK GmbH eine intensive Beweidung der Weide W nicht mehr im früheren Ausmaß erlaube, ein Verlust an der Weidefläche römisch fünf stärker ins Gewicht falle als eine Absonderung an Weidefläche auf der W. Ebenso wurde dargelegt, dass die Absonderung des Gst. **2 zu einer unvorteilhaften Teilung der Weide römisch fünf führe, die nicht nur den Verlust des Gst. **2, sondern auch des Gst. ‚**7 für die Weide bewirke, weshalb insgesamt die derzeit verfügbare Futterfläche der Agrargemeinschaft römisch zehn nicht ausreiche, um die einregulierten Normalrinder nach den Grundsätzen der bisherigen Weideausübung auftreiben zu können. Wenn die Beschwerdeführerin aus dem unbestrittenen Umstand, dass im Rahmen des Vertragsnaturschutzes gewisse Einschränkungen bei der Weidenutzung von der gegenständlichen Gemeindegutsagrargemeinschaft in Kauf genommen wurden, versucht abzuleiten, dass vor diesem Hintergrund der gegenständliche Grundstücksverkauf zu keiner Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes führen könne, ist sie mit diesem Vorbringen nicht im Recht, da es sich beim Vertragsnaturschutz um zeitlich befristete Vereinbarungen handelt, durch die Weideflächen der Agrargemeinschaft – anders als beim gegenständlichen Kaufvertrag – nicht dauerhaft entzogen werden, sondern bei entsprechendem Bedarf wieder genutzt werden können. Auch der ebenfalls unbestrittene und von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Umstand, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück bereits als Weg hergestellt und daher nicht mehr als Weide nutzbar sei, ist nicht geeignet, die Ausführungen der agrarfachlichen Amtssachverständigen, dass eine Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes der Agrargemeinschaft bzw der Stammsitzliegenschaften gegeben ist, zu entkräften, würde doch eine andere Annahme dem Sinn und Zweck des § 40 TFLG 1996 diametral entgegenlaufen. Dieser sieht in seinem Abs 3 zwar die Möglichkeit vor, dass Grundstücke des Regulierungsgebietes für die Errichtung von infrastrukturellen Vorhaben, an deren Verwirklichung ein öffentliches Interesse besteht, von der Agrargemeinschaft in das bücherliche Eigentum der substanzberechtigten Gemeinde zu übertragen sind, allerdings hat dies gegen Entschädigung der darauf lastenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte zu erfolgen. Es wäre eine Umgehung dieser Bestimmung, wenn die Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben und die Übertragung des bücherlichen Eigentums an die substanzberechtigte Gemeinde ohne entsprechende Entschädigung erfolgen würde und gleichzeitig der Agrarbehörde die Beurteilung der Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes der Agrargemeinschaft oder der Stammsitzliegenschaften nach Abs 1 leg cit de facto dadurch entzogen würde, indem das Infrastrukturvorhaben bereits ohne agrarbehördliche Beurteilung verwirklicht wird, um auf diese Weise eine Gefährdung der Nutzungsrechte der Agrargemeinschaftsmitglieder durch eine Veräußerung verneinen zu können. Insofern muss aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichts bei einer Beurteilung nach § 40 Abs 2 lit b TFLG 1996 jene Beschaffenheit des zu veräußernden Grundstückes zugrunde gelegt werden, die vor der Verwirklichung des mit dem Grundstücksverkauf beabsichtigten Infrastrukturvorhabens bestand. Dies auch im Lichte des § 36h Abs 1 TFLG 1996, wonach die Agrargemeinschaft die Ausübbarkeit der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte durch die Nutzungsberechtigten zu gewährleisten hat und daher nicht beliebig hierfür erforderliches Weideland veräußert werden kann. In diesem Sinn hat die Agrarbehörde bereits im straßenbaurechtlichen Verfahren in zwei im straßenbaurechtlichen Bewilligungsbescheid vom 25.8.2016, ****, wiedergegebenen Stellungnahmen vom 22.7.2016 und vom 25.7.2016 ausgeführt, dass nur dann kein Einwand gegen die geplante Straße bestehe, wenn einerseits die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 40 Abs 2 TFLG 1996 vorliegen würden und andererseits weiterhin die Ausübbarkeit der Nutzungsrechte

§ 36h

Abs 1 TFLG 1996 sichergestellt sei.Auch der ebenfalls unbestrittene und von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Umstand, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück bereits als Weg hergestellt und daher nicht mehr als Weide nutzbar sei, ist nicht geeignet, die Ausführungen der agrarfachlichen Amtssachverständigen, dass eine Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes der Agrargemeinschaft bzw der Stammsitzliegenschaften gegeben ist, zu entkräften, würde doch eine andere Annahme dem Sinn und Zweck des Paragraph 40, TFLG 1996 diametral entgegenlaufen. Dieser sieht in seinem Absatz 3, zwar die Möglichkeit vor, dass Grundstücke des Regulierungsgebietes für die Errichtung von infrastrukturellen Vorhaben, an deren Verwirklichung ein öffentliches Interesse besteht, von der Agrargemeinschaft in das bücherliche Eigentum der substanzberechtigten Gemeinde zu übertragen sind, allerdings hat dies gegen Entschädigung der darauf lastenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte zu erfolgen. Es wäre eine Umgehung dieser Bestimmung, wenn die Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben und die Übertragung des bücherlichen Eigentums an die substanzberechtigte Gemeinde ohne entsprechende Entschädigung erfolgen würde und gleichzeitig der Agrarbehörde die Beurteilung der Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes der Agrargemeinschaft oder der Stammsitzliegenschaften nach Absatz eins, leg cit de facto dadurch entzogen würde, indem das Infrastrukturvorhaben bereits ohne agrarbehördliche Beurteilung verwirklicht wird, um auf diese Weise eine Gefährdung der Nutzungsrechte der Agrargemeinschaftsmitglieder durch eine Veräußerung verneinen zu können. Insofern muss aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichts bei einer Beurteilung nach Paragraph 40, Absatz 2, Litera b, TFLG 1996 jene Beschaffenheit des zu veräußernden Grundstückes zugrunde gelegt werden, die vor der Verwirklichung des mit dem Grundstücksverkauf beabsichtigten Infrastrukturvorhabens bestand. Dies auch im Lichte des Paragraph 36 h, Absatz eins, TFLG 1996, wonach die Agrargemeinschaft die Ausübbarkeit der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte durch die Nutzungsberechtigten zu gewährleisten hat und daher nicht beliebig hierfür erforderliches Weideland veräußert werden kann. In diesem Sinn hat die Agrarbehörde bereits im straßenbaurechtlichen Verfahren in zwei im straßenbaurechtlichen Bewilligungsbescheid vom 25.8.2016, ****, wiedergegebenen Stellungnahmen vom 22.7.2016 und vom 25.7.2016 ausgeführt, dass nur dann kein Einwand gegen die geplante Straße bestehe, wenn einerseits die Genehmigungsvoraussetzungen nach Paragraph 40, Absatz 2, TFLG 1996 vorliegen würden und andererseits weiterhin die Ausübbarkeit der Nutzungsrechte

Paragraph 36 h, Absatz eins, TFLG 1996 sichergestellt sei. In diesem Zusammenhang ist auch zu betonen, dass die in der am 6.3.2018 durchgeführten Verhandlung von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Behauptung, der verfahrensgegenständliche Weg sei zur Bewirtschaftung von agrargemeinschaftlichen Grundstücken erforderlich und resultiere aus der Verpflichtung des Substanzverwalters nach § 36h Abs TFLG 1996, wonach dieser zur Sicherstellung der Ausübbarkeit der Nutzungsrechte die Erhaltung der notwendigen Infrastruktur sicherzustellen hat, aus der Sicht des Landesverwaltungsgericht unzutreffend ist, da seitens der agrarfachlichen Amtssachverständigen schlüssig und nachvollziehbar dargelegt wurde, dass für eine Erschließung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke die Errichtung einer flächenmäßig viel kleineren Zufahrt ausreichen würde. In diesem Zusammenhang ist auch zu betonen, dass die in der am 6.3.2018 durchgeführten Verhandlung von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Behauptung, der verfahrensgegenständliche Weg sei zur Bewirtschaftung von agrargemeinschaftlichen Grundstücken erforderlich und resultiere aus der Verpflichtung des Substanzverwalters nach Paragraph 36 h, Abs TFLG 1996, wonach dieser zur Sicherstellung der Ausübbarkeit der Nutzungsrechte die Erhaltung der notwendigen Infrastruktur sicherzustellen hat, aus der Sicht des Landesverwaltungsgericht unzutreffend ist, da seitens der agrarfachlichen Amtssachverständigen schlüssig und nachvollziehbar dargelegt wurde, dass für eine Erschließung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke die Errichtung einer flächenmäßig viel kleineren Zufahrt ausreichen würde. Im Übrigen wurde von der agrarfachlichen Amtssachverständigen in der am 6.3.2018 durchgeführten Verhandlung aufgezeigt, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Grundstück auch in seiner jetzigen Form um ein landwirtschaftliches Grundstück im Sinn des TFLG 1996 handelt, da dieses trotz seiner Ausführung als Weg

§ 1

Abs 3 leg cit ohne erheblichen Aufwand wieder dem Zweck der Erzeugung von Pflanzen, ihrer Bringung oder ihrer Verwertung zugeführt werden könnte. Auch insofern ist die Annahme, dass dessen Verkauf zu einer Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes führt, plausibel und nachvollziehbar.Im Übrigen wurde von der agrarfachlichen Amtssachverständigen in der am 6.3.2018 durchgeführten Verhandlung aufgezeigt, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Grundstück auch in seiner jetzigen Form um ein landwirtschaftliches Grundstück im Sinn des TFLG 1996 handelt, da dieses trotz seiner Ausführung als Weg

Paragraph eins, Absatz 3, leg cit ohne erheblichen Aufwand wieder dem Zweck der Erzeugung von Pflanzen, ihrer Bringung oder ihrer Verwertung zugeführt werden könnte. Auch insofern ist die Annahme, dass dessen Verkauf zu einer Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes führt, plausibel und nachvollziehbar. Wenn von der Beschwerdeführerin weiters behauptet wird, dass die Amtssachverständige zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass es in den vergangenen Jahren bereits zu umfangreichen Grundstücksabschreibungen gekommen sei, ist dieser zu entgegnen, dass die Amtssachverständige in ihrem Gutachten die als Weide zur Verfügung stehende Fläche exakt dargestellt und ihren gutachterlichen Schlussfolgerungen zugrunde gelegt hat. Auch die Bewertung der Alpgrundstücke **5 und **6 im Hinblick auf ihre fehlende Eignung als Weide hat die Amtssachverständige in der am 6.3.2018 durchgeführten Verhandlung hinreichend anhand einer Gebietsbeschreibung laut Besitzstandsregister vom 17.2.1931 und den durch einen Lageplan samt Hangneigung untermauerten Ausführungen des Obmanns der Gemeindegutsagrargemeinschaft X erklärt.Wenn von der Beschwerdeführerin weiters behauptet wird, dass die Amtssachverständige zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass es in den vergangenen Jahren bereits zu umfangreichen Grundstücksabschreibungen gekommen sei, ist dieser zu entgegnen, dass die Amtssachverständige in ihrem Gutachten die als Weide zur Verfügung stehende Fläche exakt dargestellt und ihren gutachterlichen Schlussfolgerungen zugrunde gelegt hat. Auch die Bewertung der Alpgrundstücke **5 und **6 im Hinblick auf ihre fehlende Eignung als Weide hat die Amtssachverständige in der am 6.3.2018 durchgeführten Verhandlung hinreichend anhand einer Gebietsbeschreibung laut Besitzstandsregister vom 17.2.1931 und den durch einen Lageplan samt Hangneigung untermauerten Ausführungen des Obmanns der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn erklärt. Vor dem Hintergrund der obigen Erwägungen erweist sich also die Kritik der Beschwerdeführerin an den Ausführungen der landwirtschaftlichen Amtssachverständigen als unbegründet. Diesbezüglich ist auch zu berücksichtigen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein schlüssiges und widerspruchsfreies Sachverständigengutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden kann (vgl. etwa VwGH 11.10.2007, 2006/04/0250). Einem mangelhaften Gutachten gegenüber gilt dieses Postulat nach dem genannten Erkenntnis zwar nicht, das Landesverwaltungsgericht vermag aber aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin keine solche Mangelhaftigkeit des genannten Gutachtens erkennen. Die von der Beschwerdeführerin in der am 6.3.2018 durchgeführten Verhandlung gestellten Fragen konnten von der landwirtschaftlichen Amtssachverständige entweder schlüssig und nachvollziehbar beantwortet werden, oder betrafen Themen, die aus rechtlicher Hinsicht, insbesondere weil – wie oben näher dargelegt - nicht auf die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse, sondern auf die Anteilsrechte laut geltendem Regulierungsplan abzustellen war, nicht verfahrenswesentlich waren. Diesbezüglich ist auch zu berücksichtigen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein schlüssiges und widerspruchsfreies Sachverständigengutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden kann vergleiche etwa VwGH 11.10.2007, 2006/04/0250). Einem mangelhaften Gutachten gegenüber gilt dieses Postulat nach dem genannten Erkenntnis zwar nicht, das Landesverwaltungsgericht vermag aber aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin keine solche Mangelhaftigkeit des genannten Gutachtens erkennen. Die von der Beschwerdeführerin in der am 6.3.2018 durchgeführten Verhandlung gestellten Fragen konnten von der landwirtschaftlichen Amtssachverständige entweder schlüssig und nachvollziehbar beantwortet werden, oder betrafen Themen, die aus rechtlicher Hinsicht, insbesondere weil – wie oben näher dargelegt - nicht auf die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse, sondern auf die Anteilsrechte laut geltendem Regulierungsplan abzustellen war, nicht verfahrenswesentlich waren. Da also die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Ausführungen der landwirtschaftlichen Amtssachverständigen zur Frage, ob bei Realisierung des gegenständlichen Rechtsgeschäftes eine Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes der Agrargemeinschaft oder der Stammsitzliegenschaften eintreten würde, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten ist und von der Beschwerdeführerin keine fachlichen Mängel des Gutachtens aufgezeigt wurden, die die Einholung eines von der Beschwerdeführerin beantragten weiteren landwirtschaftlichen Gutachtens erforderlich gemacht hätten, konnte das Landesverwaltungsgericht von der Richtigkeit der von der Amtssachverständigen gezogenen Schlüsse ausgehen und erweist sich die vorliegende Beschwerde diesbezüglich als unbegründet. Damit steht für das Landesverwaltungsgericht aber fest, dass eine der im § 40 Abs 2 TFLG 1996 vorgesehenen Voraussetzungen für die Genehmigung der Veräußerung und dauernden Belastung agrargemeinschaftlicher Grundstücke nicht vorliegt, nämlich die Voraussetzung nach lit b, dass eine Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes der Agrargemeinschaft oder der Stammsitzliegenschaften nicht eintritt.Damit steht für das Landesverwaltungsgericht aber fest, dass eine der im Paragraph 40, Absatz 2, TFLG 1996 vorgesehenen Voraussetzungen für die Genehmigung der Veräußerung und dauernden Belastung agrargemeinschaftlicher Grundstücke nicht vorliegt, nämlich die Voraussetzung nach Litera b,, dass eine Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes der Agrargemeinschaft oder der Stammsitzliegenschaften nicht eintritt. Schon aus diesem Grund hat die belangte Behörde die beantragte Genehmigung zu Recht verweigert und war die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Was die von der Beschwerdeführerin behauptete Verletzung des Parteiengehörs durch die belangte Behörde betrifft, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach eine Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör im erstinstanzlichen Verfahren dadurch saniert werden kann, indem – wie gegenständlich der Fall - die Möglichkeit besteht, sich in der Berufung bzw. Berufungsverhandlung mit den Beweisergebnissen der Behörde auseinanderzusetzen und sich dagegen zu rechtfertigen (vgl VwGH 06.09.2001, 2001/03/0191). Im Hinblick auf die reformatorische Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte muss diese für das Berufungsverfahren getroffene Entscheidung auch auf das nunmehrige Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragbar sein, sodass im Hinblick auf die im vorliegenden Beschwerdeverfahren durchgeführte mündliche Verhandlung eine Stattgabe der gegenständlichen Beschwerde wegen Verletzung des Parteiengehörs durch die belangte Behörde nicht in Frage kommt. Eine allfällige Verletzung des Rechts auf Parteiengehör wurde durch die vorliegende Entscheidung jedenfalls saniert.Was die von der Beschwerdeführerin behauptete Verletzung des Parteiengehörs durch die belangte Behörde betrifft, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach eine Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör im erstinstanzlichen Verfahren dadurch saniert werden kann, indem – wie gegenständlich der Fall - die Möglichkeit besteht, sich in der Berufung bzw. Berufungsverhandlung mit den Beweisergebnissen der Behörde auseinanderzusetzen und sich dagegen zu rechtfertigen vergleiche VwGH 06.09.2001, 2001/03/0191). Im Hinblick auf die reformatorische Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte muss diese für das Berufungsverfahren getroffene Entscheidung auch auf das nunmehrige Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragbar sein, sodass im Hinblick auf die im vorliegenden Beschwerdeverfahren durchgeführte mündliche Verhandlung eine Stattgabe der gegenständlichen Beschwerde wegen Verletzung des Parteiengehörs durch die belangte Behörde nicht in Frage kommt. Eine allfällige Verletzung des Rechts auf Parteiengehör wurde durch die vorliegende Entscheidung jedenfalls saniert. Was die Ausführungen unter Beschwerdepunkt 9. betrifft, wonach es nicht richtig sei, dass die belangte Behörde rechtskräftig mit Bescheid vom 17.5.2017 über die Ausscheidung von Stammsitzliegenschaften entschieden habe, sondern vielmehr den Antrag nur formell zurückgewiesen und keine materiell bindende Sachentscheidung getroffen habe, ist klarzustellen, dass dieses Vorbringen zwar zutrifft, dies allerdings nichts an dem schon weiter oben thematisierten Umstand ändert, dass nach wie vor 72 Anteilsrechte bestehen, diese bisher noch nicht durch behördlichen Akt für erloschen erklärt wurden und daher auch diese Zahl an Anteilsrechten dem gegenständlichen Verfahren zugrunde zu legen ist. IV. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall war die Rechtsfrage zu klären, ob bei der Frage, ob nach § 40 Abs 2 lit b TFLG 1996 eine Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes der Agrargemeinschaft oder der Stammsitzliegenschaften eintritt, ein allfällig eingetretener dauerhafter Entfall des Bedarfes an einem Anteilsrecht zu berücksichtigen ist oder nicht. Da es zu dieser Rechtsfrage und generell zur Frage, unter welchen Voraussetzungen von einer Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes ausgegangen werden kann, keine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor und ist die ordentliche Revision deshalb zulässig.Im vorliegenden Fall war die Rechtsfrage zu klären, ob bei der Frage, ob nach Paragraph 40, Absatz 2, Litera b, TFLG 1996 eine Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes der Agrargemeinschaft oder der Stammsitzliegenschaften eintritt, ein allfällig eingetretener dauerhafter Entfall des Bedarfes an einem Anteilsrecht zu berücksichtigen ist oder nicht. Da es zu dieser Rechtsfrage und generell zur Frage, unter welchen Voraussetzungen von einer Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes ausgegangen werden kann, keine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor und ist die ordentliche Revision deshalb zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabe-gebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christ (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.35.1963.8

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