Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Vorab wird klargestellt, dass sich alle Angaben von Grundstücken und Einlagezahlen auf das GB **** Z-Land beziehen, sofern nicht eine andere KG angeführt ist. I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Verfahren betreffend den angefochtener Bescheid vom 14.7.2017, ****: Mit einem bei der Agrarbehörde am 10.2.2017 eingelangten Antrag ersuchte der Bürgermeister der Markgemeinde Z, CC, welcher auch Substanzverwalter der Gemeindegutsagrargemeinschaft X ist, um Erteilung der agrarbehördlichen Genehmigung
Abs 1 TFLG 1996 für einen Kaufvertrag vom 16.1.2017, abgeschlossen zwischen der Gemeindegutsagrargemeinschaft X einerseits und der Marktgemeinde Z andererseits. Der Kaufvertrag sieht die Veräußerung des auf Grund der Vermessungsurkunde des DD vom 27.6.2016, ****, aus Gst. **1 in EZ *** GB ***** Z-Land neu gebildeten Gst. Nr. **2 im Ausmaß von 3.026 m2 unter gleichzeitiger Zuschreibung zur EZ *** GB ***** Z-Land (Eigentümer: Öffentliches Gut) vor.Mit einem bei der Agrarbehörde am 10.2.2017 eingelangten Antrag ersuchte der Bürgermeister der Markgemeinde Z, CC, welcher auch Substanzverwalter der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn ist, um Erteilung der agrarbehördlichen Genehmigung
Paragraph 40, Absatz eins, TFLG 1996 für einen Kaufvertrag vom 16.1.2017, abgeschlossen zwischen der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn einerseits und der Marktgemeinde Z andererseits. Der Kaufvertrag sieht die Veräußerung des auf Grund der Vermessungsurkunde des DD vom 27.6.2016, ****, aus Gst. **1 in EZ *** GB ***** Z-Land neu gebildeten Gst. Nr. **2 im Ausmaß von 3.026 m2 unter gleichzeitiger Zuschreibung zur EZ *** GB ***** Z-Land (Eigentümer: Öffentliches Gut) vor. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid verweigerte die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde (Abteilung Agrargemeinschaften) „der Abschreibung des auf Grund der Vermessungsurkunde des DD vom 27.06.2016, GZl. ****, neugebildeten Gst. Nr. **2 in EZ *** GB ***** Z-Land im Ausmaß von 3.026 m2 im Sinn des Kaufvertrages vom 16.01.2017, abgeschlossen zwischen der Gemeindegutsagrargemeinschaft X einerseits und der Marktgemeinde Z andererseits,
1 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996), LGBl. Nr. 74/1996 in der Fassung LGBl. Nr. 26/2017, die agrarbehördliche Genehmigung.“Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid verweigerte die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde (Abteilung Agrargemeinschaften) „der Abschreibung des auf Grund der Vermessungsurkunde des DD vom 27.06.2016, GZl. ****, neugebildeten Gst. Nr. **2 in EZ *** GB ***** Z-Land im Ausmaß von 3.026 m2 im Sinn des Kaufvertrages vom 16.01.2017, abgeschlossen zwischen der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn einerseits und der Marktgemeinde Z andererseits,
Paragraph 40, Absatz eins, Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996), Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2017,, die agrarbehördliche Genehmigung.“ Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen wie folgt aus: „
1 TFLG 1996 bedürfen die Veräußerung und die dauernde Belastung agrargemeinschaftlicher Grundstücke und anderer im Eigentum einer Agrargemeinschaft stehender Grundstücke sowie der Verzicht auf dingliche Rechte, die zugunsten von agrargemeinschaftlichen Grundstücken oder zugunsten einer Agrargemeinschaft bestehen, zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Agrarbehörde. Einer solchen Genehmigung bedarf es nicht, wenn agrargemeinschaftliche oder andere im Eigentum einer Agrargemeinschaft stehende Grundstücke (Grundstücksteile) mit einer Fläche von höchstens 2.000 m2 veräußert werden und es sich dabei nicht um Teilwälder handelt.„
Paragraph 40, Absatz eins, TFLG 1996 bedürfen die Veräußerung und die dauernde Belastung agrargemeinschaftlicher Grundstücke und anderer im Eigentum einer Agrargemeinschaft stehender Grundstücke sowie der Verzicht auf dingliche Rechte, die zugunsten von agrargemeinschaftlichen Grundstücken oder zugunsten einer Agrargemeinschaft bestehen, zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Agrarbehörde. Einer solchen Genehmigung bedarf es nicht, wenn agrargemeinschaftliche oder andere im Eigentum einer Agrargemeinschaft stehende Grundstücke (Grundstücksteile) mit einer Fläche von höchstens 2.000 m2 veräußert werden und es sich dabei nicht um Teilwälder handelt.
2 TFLG 1996 darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn ein Beschluss (eine Verfügung) des zuständigen Organs der Agrargemeinschaft vorliegt, eine Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes der Agrargemeinschaft oder der Stammsitzliegenschaften nicht eintritt, bei einer Veräußerung von Grundstücken im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. d der Teilwaldberechtigte zustimmt.
Paragraph 40, Absatz 2, TFLG 1996 darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn ein Beschluss (eine Verfügung) des zuständigen Organs der Agrargemeinschaft vorliegt, eine Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes der Agrargemeinschaft oder der Stammsitzliegenschaften nicht eintritt, bei einer Veräußerung von Grundstücken im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, der Teilwaldberechtigte zustimmt. Das vom Straßenbauvorhaben beanspruchte Gst. **1, vorgetragen in EZ *** GB ***** Z-Land, - daraus wird
der Vermessungsurkunde des DD vom 27.06.2016, Zl. ****, das Gst. **2 im Ausmaß von 3.026 m2 neu gebildet - wurde
Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 20.03.2015, Zl. LVwG-2014/35/2836-2, als Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 qualifiziert. Das gegenständliche, agrargemeinschaftliche Gst. **1 ist nicht mit Teilwaldrechten belastet.Das vom Straßenbauvorhaben beanspruchte Gst. **1, vorgetragen in EZ *** GB ***** Z-Land, - daraus wird
der Vermessungsurkunde des DD vom 27.06.2016, Zl. ****, das Gst. **2 im Ausmaß von 3.026 m2 neu gebildet - wurde
Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 20.03.2015, Zl. LVwG-2014/35/2836-2, als Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 qualifiziert. Das gegenständliche, agrargemeinschaftliche Gst. **1 ist nicht mit Teilwaldrechten belastet. Der verfahrensgegenständliche Antrag war der Marktgemeinde Z, vertreten durch den Bürgermeister zuzuordnen, zumal die verfahrenseinleitende Eingabe vom Amtsleiter der Marktgemeinde übermittelt wurde und mit dem Briefkopf der Marktgemeinde Z versehen war. (…) [A]us der landwirtschaftlichen Stellungnahme [vom 17.3.2017, ****, erhellt], dass durch die Abschreibung des verfahrensgegenständlichen Grundstücks sowohl eine Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes der Agrargemeinschaft als auch der Stammsitzliegenschaften eintritt. Dies wird durch die ergänzende Stellungnahme der landwirtschaftlichen Sachverständigen vom 26.06.2017, Zl. ****, auf Grund des Ergebnisses des durchgeführten Ermittlungsverfahrens bestätigt. (…) Da für den verfahrensgegenständlichen Rechtsvorgang insgesamt die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 40 Abs. 1 TFLG 1996 nicht erfüllt sind, konnte dem Antrag nicht vollinhaltlich stattgegeben werden.Da für den verfahrensgegenständlichen Rechtsvorgang insgesamt die Genehmigungsvoraussetzungen nach Paragraph 40, Absatz eins, TFLG 1996 nicht erfüllt sind, konnte dem Antrag nicht vollinhaltlich stattgegeben werden. Auf Grund der schlüssigen fachlichen Stellungnahme samt Ergänzung der Amtssachverständigen bedurfte es daher auch nicht der Einvernahme der seitens der Marktgemeinde Z angebotenen Zeugen sowie der Durchführung der beantragten, mündlichen Verhandlung. Über den Antrag der Gemeindegutsagrargemeinschaft X, vertreten durch den Substanzverwalter, sowie der Marktgemeinde Z, vertreten durch die Vizebürgermeisterin, vom 15.05.2017, die Anteilsrechte jener Stammsitzliegenschaften, welche über keine Landwirtschaft mehr betreiben, auszuscheiden, wurde bereits rechtskräftig mit Bescheid vom 17.05.2017, Zl ****, entschieden.Auf Grund der schlüssigen fachlichen Stellungnahme samt Ergänzung der Amtssachverständigen bedurfte es daher auch nicht der Einvernahme der seitens der Marktgemeinde Z angebotenen Zeugen sowie der Durchführung der beantragten, mündlichen Verhandlung. Über den Antrag der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn, vertreten durch den Substanzverwalter, sowie der Marktgemeinde Z, vertreten durch die Vizebürgermeisterin, vom 15.05.2017, die Anteilsrechte jener Stammsitzliegenschaften, welche über keine Landwirtschaft mehr betreiben, auszuscheiden, wurde bereits rechtskräftig mit Bescheid vom 17.05.2017, Zl ****, entschieden. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.“ Laut dem im Akt beiliegenden Rückschein wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin am 18.7.2017 zugestellt. 2. Beschwerde: Gegen den unter Z 1 genannten Bescheid erhob die Markgemeinde Z, vertreten durch die Rechtsanwälte AA und BB, Beschwerde, welche am 16.8.2017 per Post an das Amt der Tiroler Landesregierung übermittelt wurde.Gegen den unter Ziffer eins, genannten Bescheid erhob die Markgemeinde Z, vertreten durch die Rechtsanwälte AA und BB, Beschwerde, welche am 16.8.2017 per Post an das Amt der Tiroler Landesregierung übermittelt wurde. Mit der genannten Beschwerde wird der gegenständliche Bescheid vollinhaltlich wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängeln angefochten und insbesondere beantragt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und die Veräußerung des Gst **2
Kaufvertrag vom 16.1.2017 nach § 40 TFLG 1996 zu genehmigen.Mit der genannten Beschwerde wird der gegenständliche Bescheid vollinhaltlich wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängeln angefochten und insbesondere beantragt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und die Veräußerung des Gst **2
Kaufvertrag vom 16.1.2017 nach Paragraph 40, TFLG 1996 zu genehmigen. In eventu solle der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen werden. Begründend wird in der vorliegenden Beschwerde zunächst unter Punkt
abzusichernde Infrastruktur für die Erschließung der Agrargemeinschaftsgrundstücke diene) von einer Gesamtagrargemeinschaftsfläche von 826.604 m2 den Betrieb der Agrargemeinschaft und/oder den Betrieb von Stammsitzliegenschaften gefährde, absurd bzw. denkunmöglich.Laut Beschwerdepunkt 3. seien die Ausführungen der genannten Sachverständigen auch widersprüchlich und würden nicht auf objektiv durchgeführten Erhebungen beruhen. Insbesondere sei die Annahme, dass alleine die Abschreibung eines Weggrundstückes im Ausmaß von 3.026 m2 (das sogar selbst als notwendige, vom Substanzverwalter
Paragraph 36 h, TFLG und allenfalls nach Paragraph 40, Absatz 3, leg cit herzustellende bzw. abzusichernde Infrastruktur für die Erschließung der Agrargemeinschaftsgrundstücke diene) von einer Gesamtagrargemeinschaftsfläche von 826.604 m2 den Betrieb der Agrargemeinschaft und/oder den Betrieb von Stammsitzliegenschaften gefährde, absurd bzw. denkunmöglich. Laut Beschwerdepunkt
den Bestimmungen des Tiroler Straßengesetzes rechtmäßig erlassen worden ist. Im Übrigen wurde vom Landesverwaltungsgericht eine ergänzende Stellungnahme der landwirtschaftlichen Amtssachverständigen zum Beschwerdevorbringen eingeholt. Aus der daraufhin erstatteten Stellungnahme vom 11.1.2018 geht zusammengefasst Folgendes hervor: „Weil bei weitem nicht alle einregulierten 72 Anteilsrechte bzw. Normalrinder auf den Grundstücken der Agrargemeinschaft X aufgetrieben werden können, ist jede Art der Abschreibung zum Negativen für die Agrargemeinschaft bzw. für die Stammsitzliegenschaften. Die Agrargemeinschaft hat im Hinblick auf die agrargemeinschaftlichen Grundstücke und zur Ausübung der Weiderechte keinen Pufferspielraum um Grundstücke bzw. Grundstücksflächen abschreiben zu können. Jede Fläche, die im Eigentum der Agrargemeinschaft steht, ist notwendig, um zumindest den derzeitigen Bedarf (entsprechend der Anteilsrechte) der Stammsitzliegenschaften, die eine aktive Hofstelle betreiben, zu decken.„Weil bei weitem nicht alle einregulierten 72 Anteilsrechte bzw. Normalrinder auf den Grundstücken der Agrargemeinschaft römisch zehn aufgetrieben werden können, ist jede Art der Abschreibung zum Negativen für die Agrargemeinschaft bzw. für die Stammsitzliegenschaften. Die Agrargemeinschaft hat im Hinblick auf die agrargemeinschaftlichen Grundstücke und zur Ausübung der Weiderechte keinen Pufferspielraum um Grundstücke bzw. Grundstücksflächen abschreiben zu können. Jede Fläche, die im Eigentum der Agrargemeinschaft steht, ist notwendig, um zumindest den derzeitigen Bedarf (entsprechend der Anteilsrechte) der Stammsitzliegenschaften, die eine aktive Hofstelle betreiben, zu decken. Wie beim Lokalaugenschein erkundet werden konnte, ist die Agrargemeinschaft X und ihre Mitglieder bemüht, durch Schwenden und Aufräumarbeiten die Weide W zu erhalten und zu verbessern. Ohne diese Pflegemaßnahmen wäre die Besatzleistung der Weide W noch geringer einzustufen. Anderweitige Pflegemaßnahmen wurden auch auf der V geleistet. Die erbrachten Kultivierungsmaßnahmen des damaligen Pächters JJ ermöglichen es der Agrargemeinschaft heute, mehr Vieh auf die Weide V zu treiben als früher. Auch wenn durch dieses vorliegende Rechtsgeschäft nur 3.026 m² ‚landwirtschaftliche Nutzfläche‘ abgeschrieben werden, bedeutet das zugleich eine Reduktion der Besatzleistung der Weide W-V zum Nachteil der anteilsberechtigten Stammsitzliegenschaften.Wie beim Lokalaugenschein erkundet werden konnte, ist die Agrargemeinschaft römisch zehn und ihre Mitglieder bemüht, durch Schwenden und Aufräumarbeiten die Weide W zu erhalten und zu verbessern. Ohne diese Pflegemaßnahmen wäre die Besatzleistung der Weide W noch geringer einzustufen. Anderweitige Pflegemaßnahmen wurden auch auf der römisch fünf geleistet. Die erbrachten Kultivierungsmaßnahmen des damaligen Pächters JJ ermöglichen es der Agrargemeinschaft heute, mehr Vieh auf die Weide römisch fünf zu treiben als früher. Auch wenn durch dieses vorliegende Rechtsgeschäft nur 3.026 m² ‚landwirtschaftliche Nutzfläche‘ abgeschrieben werden, bedeutet das zugleich eine Reduktion der Besatzleistung der Weide W-V zum Nachteil der anteilsberechtigten Stammsitzliegenschaften. Aus Sicht der Gefertigten kann abschließend mitgeteilt werden, dass die Abschreibung des Gst. **2 eine Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes und der Stammsitzliegenschaften bedeutet.“ In weiterer Folge wurde vom Landesverwaltungsgericht am 6.3.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Darin wurden insbesondere die Ausführungen der landwirtschaftlichen Amtssachverständigen näher erörtert und wurde den Parteien die Gelegenheit gegeben, Fragen an die Amtssachverständige zu stellen. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die im vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des TFLG 1996 (§ 40) lautet auszugsweise wie folgt: Die im vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des TFLG 1996 (Paragraph 40,) lautet auszugsweise wie folgt: „§ 40 Veräußerung und Belastung von Grundstücken, Ausübung und Erlöschen von Teilwaldrechten
Abs 2 lit b TFLG 1996 aufgrund der Annahme verweigert, dass in diesem Fall eine Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes der Agrargemeinschaft oder der Stammsitzliegenschaften eintreten würde.Im gegenständlichen Fall wurde von der belangten Behörde die Erteilung der beantragten Genehmigung
Paragraph 40, Absatz 2, Litera b, TFLG 1996 aufgrund der Annahme verweigert, dass in diesem Fall eine Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes der Agrargemeinschaft oder der Stammsitzliegenschaften eintreten würde. Da der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten hat, war vom Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall zu prüfen, ob diese Annahme von der belangten Behörde zu Recht getroffen wurde.Da der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach Paragraph 27, VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten hat, war vom Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall zu prüfen, ob diese Annahme von der belangten Behörde zu Recht getroffen wurde. Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes ist das im vorliegenden Fall erstattete Beschwerdevorbringen aus folgenden Erwägungen nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen: Die belangte Behörde stützte sich bei ihrer Entscheidung zu Recht auf die Ausführungen der landwirtschaftlichen Amtssachverständigen vom 17.3.2017 und vom 26.6.2017. Vorauszuschicken ist in diesem Zusammenhang, dass aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes keine Anhaltspunkte für eine Befangenheit der landwirtschaftlichen Amtssachverständigen, wie sie von der Beschwerdeführerin behauptet wird, vorliegen. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, wie das Schreiben der Amtssachverständigen vom 26.6.2017 den Verdacht nahe legen könnte, die Amtssachverständige sei voreingenommen. Zwar wird die wesentliche Aussage dieses Schreibens, dass die vorangegangene Beurteilung aufrecht bleibe, tatsächlich durch keinerlei weitergehende inhaltliche Ausführungen untermauert, eine Schroffheit, die den Anschein einer Befangenheit bei der Amtssachverständigen erwecken könnte, ist für das Landesverwaltungsgericht im genannten Schreiben aber nicht erkennbar. Das Fehlen von Gründen für eine Befangenheit wurde von der Amtssachverständigen auch selbst in Ihren Schreiben vom 11.1.2018 ausdrücklich dargelegt und in der Verhandlung vom 6.3.2018 glaubwürdig untermauert. Von der Beschwerdeführerin wurde in der genannten Verhandlung zwar als weiterer Hinweis auf den Anschein einer Befangenheit vorgebracht, dass kein Vertreter der Beschwerdeführerin bei den von der Amtssachverständigen durchgeführten Ortsaugenscheinen beigezogen worden wäre, wohl aber der Obmann der gegenständlichen Gemeindegutsagrargemeinschaft, und dass die Amtssachverständige dienstlich der belangten Behörde zugeteilt sei; auch aus diesem Vorbringen ergibt sich für das Landesverwaltungsgericht allerdings keine Befangenheit der Amtssachverständigen. In diesem Zusammenhang kann etwa auf die VfGH-Entscheidung vom 7.10.2014, E 707/2014, verwiesen werden, wonach die Heranziehung von Amtssachverständigen in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere wenn – wie im vorliegenden Fall - das Verwaltungsgericht selbst die Auswahl des Amtssachverständigen vornimmt, grundsätzlich zulässig ist, da Amtssachverständige bei der Erstattung ihrer Gutachten ausschließlich der Wahrheit verpflichtet und hinsichtlich des Inhaltes ihrer Gutachten an keine Weisungen gebunden sind. Im Übrigen hat der VwGH ausgesprochen, dass die Verwaltungsverfahrensgesetze den Parteien kein Recht darauf einräumen, dem Lokalaugenschein durch einen Sachverständigen beigezogen zu werden (siehe etwa VwGH 2.6.1999, 99/04/0022), weshalb aus der fehlenden Beiziehung eines Vertreters der Beschwerdeführerin beim durchgeführten Ortsaugenschein auch keine Befangenheit abgeleitet werden kann. Das Fehlen von Gründen für eine Befangenheit wurde von der Amtssachverständigen auch selbst in Ihren Schreiben vom 11.1.2018 ausdrücklich dargelegt und in der Verhandlung vom 6.3.2018 glaubwürdig untermauert. Von der Beschwerdeführerin wurde in der genannten Verhandlung zwar als weiterer Hinweis auf den Anschein einer Befangenheit vorgebracht, dass kein Vertreter der Beschwerdeführerin bei den von der Amtssachverständigen durchgeführten Ortsaugenscheinen beigezogen worden wäre, wohl aber der Obmann der gegenständlichen Gemeindegutsagrargemeinschaft, und dass die Amtssachverständige dienstlich der belangten Behörde zugeteilt sei; auch aus diesem Vorbringen ergibt sich für das Landesverwaltungsgericht allerdings keine Befangenheit der Amtssachverständigen. In diesem Zusammenhang kann etwa auf die VfGH-Entscheidung vom 7.10.2014, E 707 aus 2014,, verwiesen werden, wonach die Heranziehung von Amtssachverständigen in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere wenn – wie im vorliegenden Fall - das Verwaltungsgericht selbst die Auswahl des Amtssachverständigen vornimmt, grundsätzlich zulässig ist, da Amtssachverständige bei der Erstattung ihrer Gutachten ausschließlich der Wahrheit verpflichtet und hinsichtlich des Inhaltes ihrer Gutachten an keine Weisungen gebunden sind. Im Übrigen hat der VwGH ausgesprochen, dass die Verwaltungsverfahrensgesetze den Parteien kein Recht darauf einräumen, dem Lokalaugenschein durch einen Sachverständigen beigezogen zu werden (siehe etwa VwGH 2.6.1999, 99/04/0022), weshalb aus der fehlenden Beiziehung eines Vertreters der Beschwerdeführerin beim durchgeführten Ortsaugenschein auch keine Befangenheit abgeleitet werden kann. Vor diesem Hintergrund bestanden für das Landesverwaltungsgericht auch keine Bedenken, die landwirtschaftliche Amtssachverständige mit einer Ergänzung ihrer im Behördenverfahren erstatteten Stellungnahmen zu betrauen, zumal es nach der höchstrichterlichen Judikatur nicht per se schädlich ist, wenn derselbe Amtssachverständige sowohl im erstinstanzlichen als auch im Rechtsmittelverfahren beigezogen wird (siehe etwa VwGH 25.3.2010, 2007/05/0137). Was dieses mit Schreiben vom 11.1.2018 erstattete ergänzende Sachverständigengutachten betrifft, ist zunächst klarzustellen, dass die Sachverständige die zu klärende Frage, ob bei Realisierung des gegenständlichen Rechtsgeschäftes eine Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes der Agrargemeinschaft oder der Stammsitzliegenschaften eintreten würde, zu Recht unter Zugrundelegung der Gesamtheit der Anteilsrechte, also von 72 Anteilsrechten, erörtert hat. Nach § 36h Abs 1 TFLG 1996 hat die Agrargemeinschaft „die Ausübbarkeit der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte durch die Nutzungsberechtigten zu gewährleisten.“ Dass nun aber die Nutzungsrechte in der von der Sachverständigen angenommenen Höhe tatsächlich bestehen, wird von den Verfahrensparteien nicht bestritten. Zwar sind etwa nach § 54 Abs 6 TFLG 1996 unter bestimmten Voraussetzungen Anteilsrecht von Amts wegen als erloschen zu erklären oder hat nach § 38 Abs 8 TFLG 1996 der Nutzungsberechtigte dann, wenn an einem Anteilsrecht an einem Grundstück im Sinn des § 33 Abs 2 lit c dauerhaft kein Bedarf mehr besteht, dies der Gemeinde samt dem Antrag,
Abs 1 TFLG 1996 sichergestellt sei.Auch der ebenfalls unbestrittene und von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Umstand, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück bereits als Weg hergestellt und daher nicht mehr als Weide nutzbar sei, ist nicht geeignet, die Ausführungen der agrarfachlichen Amtssachverständigen, dass eine Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes der Agrargemeinschaft bzw der Stammsitzliegenschaften gegeben ist, zu entkräften, würde doch eine andere Annahme dem Sinn und Zweck des Paragraph 40, TFLG 1996 diametral entgegenlaufen. Dieser sieht in seinem Absatz 3, zwar die Möglichkeit vor, dass Grundstücke des Regulierungsgebietes für die Errichtung von infrastrukturellen Vorhaben, an deren Verwirklichung ein öffentliches Interesse besteht, von der Agrargemeinschaft in das bücherliche Eigentum der substanzberechtigten Gemeinde zu übertragen sind, allerdings hat dies gegen Entschädigung der darauf lastenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte zu erfolgen. Es wäre eine Umgehung dieser Bestimmung, wenn die Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben und die Übertragung des bücherlichen Eigentums an die substanzberechtigte Gemeinde ohne entsprechende Entschädigung erfolgen würde und gleichzeitig der Agrarbehörde die Beurteilung der Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes der Agrargemeinschaft oder der Stammsitzliegenschaften nach Absatz eins, leg cit de facto dadurch entzogen würde, indem das Infrastrukturvorhaben bereits ohne agrarbehördliche Beurteilung verwirklicht wird, um auf diese Weise eine Gefährdung der Nutzungsrechte der Agrargemeinschaftsmitglieder durch eine Veräußerung verneinen zu können. Insofern muss aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichts bei einer Beurteilung nach Paragraph 40, Absatz 2, Litera b, TFLG 1996 jene Beschaffenheit des zu veräußernden Grundstückes zugrunde gelegt werden, die vor der Verwirklichung des mit dem Grundstücksverkauf beabsichtigten Infrastrukturvorhabens bestand. Dies auch im Lichte des Paragraph 36 h, Absatz eins, TFLG 1996, wonach die Agrargemeinschaft die Ausübbarkeit der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte durch die Nutzungsberechtigten zu gewährleisten hat und daher nicht beliebig hierfür erforderliches Weideland veräußert werden kann. In diesem Sinn hat die Agrarbehörde bereits im straßenbaurechtlichen Verfahren in zwei im straßenbaurechtlichen Bewilligungsbescheid vom 25.8.2016, ****, wiedergegebenen Stellungnahmen vom 22.7.2016 und vom 25.7.2016 ausgeführt, dass nur dann kein Einwand gegen die geplante Straße bestehe, wenn einerseits die Genehmigungsvoraussetzungen nach Paragraph 40, Absatz 2, TFLG 1996 vorliegen würden und andererseits weiterhin die Ausübbarkeit der Nutzungsrechte
Paragraph 36 h, Absatz eins, TFLG 1996 sichergestellt sei. In diesem Zusammenhang ist auch zu betonen, dass die in der am 6.3.2018 durchgeführten Verhandlung von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Behauptung, der verfahrensgegenständliche Weg sei zur Bewirtschaftung von agrargemeinschaftlichen Grundstücken erforderlich und resultiere aus der Verpflichtung des Substanzverwalters nach § 36h Abs TFLG 1996, wonach dieser zur Sicherstellung der Ausübbarkeit der Nutzungsrechte die Erhaltung der notwendigen Infrastruktur sicherzustellen hat, aus der Sicht des Landesverwaltungsgericht unzutreffend ist, da seitens der agrarfachlichen Amtssachverständigen schlüssig und nachvollziehbar dargelegt wurde, dass für eine Erschließung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke die Errichtung einer flächenmäßig viel kleineren Zufahrt ausreichen würde. In diesem Zusammenhang ist auch zu betonen, dass die in der am 6.3.2018 durchgeführten Verhandlung von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Behauptung, der verfahrensgegenständliche Weg sei zur Bewirtschaftung von agrargemeinschaftlichen Grundstücken erforderlich und resultiere aus der Verpflichtung des Substanzverwalters nach Paragraph 36 h, Abs TFLG 1996, wonach dieser zur Sicherstellung der Ausübbarkeit der Nutzungsrechte die Erhaltung der notwendigen Infrastruktur sicherzustellen hat, aus der Sicht des Landesverwaltungsgericht unzutreffend ist, da seitens der agrarfachlichen Amtssachverständigen schlüssig und nachvollziehbar dargelegt wurde, dass für eine Erschließung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke die Errichtung einer flächenmäßig viel kleineren Zufahrt ausreichen würde. Im Übrigen wurde von der agrarfachlichen Amtssachverständigen in der am 6.3.2018 durchgeführten Verhandlung aufgezeigt, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Grundstück auch in seiner jetzigen Form um ein landwirtschaftliches Grundstück im Sinn des TFLG 1996 handelt, da dieses trotz seiner Ausführung als Weg
Abs 3 leg cit ohne erheblichen Aufwand wieder dem Zweck der Erzeugung von Pflanzen, ihrer Bringung oder ihrer Verwertung zugeführt werden könnte. Auch insofern ist die Annahme, dass dessen Verkauf zu einer Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes führt, plausibel und nachvollziehbar.Im Übrigen wurde von der agrarfachlichen Amtssachverständigen in der am 6.3.2018 durchgeführten Verhandlung aufgezeigt, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Grundstück auch in seiner jetzigen Form um ein landwirtschaftliches Grundstück im Sinn des TFLG 1996 handelt, da dieses trotz seiner Ausführung als Weg
Paragraph eins, Absatz 3, leg cit ohne erheblichen Aufwand wieder dem Zweck der Erzeugung von Pflanzen, ihrer Bringung oder ihrer Verwertung zugeführt werden könnte. Auch insofern ist die Annahme, dass dessen Verkauf zu einer Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes führt, plausibel und nachvollziehbar. Wenn von der Beschwerdeführerin weiters behauptet wird, dass die Amtssachverständige zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass es in den vergangenen Jahren bereits zu umfangreichen Grundstücksabschreibungen gekommen sei, ist dieser zu entgegnen, dass die Amtssachverständige in ihrem Gutachten die als Weide zur Verfügung stehende Fläche exakt dargestellt und ihren gutachterlichen Schlussfolgerungen zugrunde gelegt hat. Auch die Bewertung der Alpgrundstücke **5 und **6 im Hinblick auf ihre fehlende Eignung als Weide hat die Amtssachverständige in der am 6.3.2018 durchgeführten Verhandlung hinreichend anhand einer Gebietsbeschreibung laut Besitzstandsregister vom 17.2.1931 und den durch einen Lageplan samt Hangneigung untermauerten Ausführungen des Obmanns der Gemeindegutsagrargemeinschaft X erklärt.Wenn von der Beschwerdeführerin weiters behauptet wird, dass die Amtssachverständige zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass es in den vergangenen Jahren bereits zu umfangreichen Grundstücksabschreibungen gekommen sei, ist dieser zu entgegnen, dass die Amtssachverständige in ihrem Gutachten die als Weide zur Verfügung stehende Fläche exakt dargestellt und ihren gutachterlichen Schlussfolgerungen zugrunde gelegt hat. Auch die Bewertung der Alpgrundstücke **5 und **6 im Hinblick auf ihre fehlende Eignung als Weide hat die Amtssachverständige in der am 6.3.2018 durchgeführten Verhandlung hinreichend anhand einer Gebietsbeschreibung laut Besitzstandsregister vom 17.2.1931 und den durch einen Lageplan samt Hangneigung untermauerten Ausführungen des Obmanns der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn erklärt. Vor dem Hintergrund der obigen Erwägungen erweist sich also die Kritik der Beschwerdeführerin an den Ausführungen der landwirtschaftlichen Amtssachverständigen als unbegründet. Diesbezüglich ist auch zu berücksichtigen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein schlüssiges und widerspruchsfreies Sachverständigengutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden kann (vgl. etwa VwGH 11.10.2007, 2006/04/0250). Einem mangelhaften Gutachten gegenüber gilt dieses Postulat nach dem genannten Erkenntnis zwar nicht, das Landesverwaltungsgericht vermag aber aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin keine solche Mangelhaftigkeit des genannten Gutachtens erkennen. Die von der Beschwerdeführerin in der am 6.3.2018 durchgeführten Verhandlung gestellten Fragen konnten von der landwirtschaftlichen Amtssachverständige entweder schlüssig und nachvollziehbar beantwortet werden, oder betrafen Themen, die aus rechtlicher Hinsicht, insbesondere weil – wie oben näher dargelegt - nicht auf die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse, sondern auf die Anteilsrechte laut geltendem Regulierungsplan abzustellen war, nicht verfahrenswesentlich waren. Diesbezüglich ist auch zu berücksichtigen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein schlüssiges und widerspruchsfreies Sachverständigengutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden kann vergleiche etwa VwGH 11.10.2007, 2006/04/0250). Einem mangelhaften Gutachten gegenüber gilt dieses Postulat nach dem genannten Erkenntnis zwar nicht, das Landesverwaltungsgericht vermag aber aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin keine solche Mangelhaftigkeit des genannten Gutachtens erkennen. Die von der Beschwerdeführerin in der am 6.3.2018 durchgeführten Verhandlung gestellten Fragen konnten von der landwirtschaftlichen Amtssachverständige entweder schlüssig und nachvollziehbar beantwortet werden, oder betrafen Themen, die aus rechtlicher Hinsicht, insbesondere weil – wie oben näher dargelegt - nicht auf die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse, sondern auf die Anteilsrechte laut geltendem Regulierungsplan abzustellen war, nicht verfahrenswesentlich waren. Da also die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Ausführungen der landwirtschaftlichen Amtssachverständigen zur Frage, ob bei Realisierung des gegenständlichen Rechtsgeschäftes eine Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes der Agrargemeinschaft oder der Stammsitzliegenschaften eintreten würde, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten ist und von der Beschwerdeführerin keine fachlichen Mängel des Gutachtens aufgezeigt wurden, die die Einholung eines von der Beschwerdeführerin beantragten weiteren landwirtschaftlichen Gutachtens erforderlich gemacht hätten, konnte das Landesverwaltungsgericht von der Richtigkeit der von der Amtssachverständigen gezogenen Schlüsse ausgehen und erweist sich die vorliegende Beschwerde diesbezüglich als unbegründet. Damit steht für das Landesverwaltungsgericht aber fest, dass eine der im § 40 Abs 2 TFLG 1996 vorgesehenen Voraussetzungen für die Genehmigung der Veräußerung und dauernden Belastung agrargemeinschaftlicher Grundstücke nicht vorliegt, nämlich die Voraussetzung nach lit b, dass eine Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes der Agrargemeinschaft oder der Stammsitzliegenschaften nicht eintritt.Damit steht für das Landesverwaltungsgericht aber fest, dass eine der im Paragraph 40, Absatz 2, TFLG 1996 vorgesehenen Voraussetzungen für die Genehmigung der Veräußerung und dauernden Belastung agrargemeinschaftlicher Grundstücke nicht vorliegt, nämlich die Voraussetzung nach Litera b,, dass eine Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes der Agrargemeinschaft oder der Stammsitzliegenschaften nicht eintritt. Schon aus diesem Grund hat die belangte Behörde die beantragte Genehmigung zu Recht verweigert und war die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Was die von der Beschwerdeführerin behauptete Verletzung des Parteiengehörs durch die belangte Behörde betrifft, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach eine Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör im erstinstanzlichen Verfahren dadurch saniert werden kann, indem – wie gegenständlich der Fall - die Möglichkeit besteht, sich in der Berufung bzw. Berufungsverhandlung mit den Beweisergebnissen der Behörde auseinanderzusetzen und sich dagegen zu rechtfertigen (vgl VwGH 06.09.2001, 2001/03/0191). Im Hinblick auf die reformatorische Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte muss diese für das Berufungsverfahren getroffene Entscheidung auch auf das nunmehrige Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragbar sein, sodass im Hinblick auf die im vorliegenden Beschwerdeverfahren durchgeführte mündliche Verhandlung eine Stattgabe der gegenständlichen Beschwerde wegen Verletzung des Parteiengehörs durch die belangte Behörde nicht in Frage kommt. Eine allfällige Verletzung des Rechts auf Parteiengehör wurde durch die vorliegende Entscheidung jedenfalls saniert.Was die von der Beschwerdeführerin behauptete Verletzung des Parteiengehörs durch die belangte Behörde betrifft, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach eine Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör im erstinstanzlichen Verfahren dadurch saniert werden kann, indem – wie gegenständlich der Fall - die Möglichkeit besteht, sich in der Berufung bzw. Berufungsverhandlung mit den Beweisergebnissen der Behörde auseinanderzusetzen und sich dagegen zu rechtfertigen vergleiche VwGH 06.09.2001, 2001/03/0191). Im Hinblick auf die reformatorische Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte muss diese für das Berufungsverfahren getroffene Entscheidung auch auf das nunmehrige Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragbar sein, sodass im Hinblick auf die im vorliegenden Beschwerdeverfahren durchgeführte mündliche Verhandlung eine Stattgabe der gegenständlichen Beschwerde wegen Verletzung des Parteiengehörs durch die belangte Behörde nicht in Frage kommt. Eine allfällige Verletzung des Rechts auf Parteiengehör wurde durch die vorliegende Entscheidung jedenfalls saniert. Was die Ausführungen unter Beschwerdepunkt 9. betrifft, wonach es nicht richtig sei, dass die belangte Behörde rechtskräftig mit Bescheid vom 17.5.2017 über die Ausscheidung von Stammsitzliegenschaften entschieden habe, sondern vielmehr den Antrag nur formell zurückgewiesen und keine materiell bindende Sachentscheidung getroffen habe, ist klarzustellen, dass dieses Vorbringen zwar zutrifft, dies allerdings nichts an dem schon weiter oben thematisierten Umstand ändert, dass nach wie vor 72 Anteilsrechte bestehen, diese bisher noch nicht durch behördlichen Akt für erloschen erklärt wurden und daher auch diese Zahl an Anteilsrechten dem gegenständlichen Verfahren zugrunde zu legen ist. IV. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall war die Rechtsfrage zu klären, ob bei der Frage, ob nach § 40 Abs 2 lit b TFLG 1996 eine Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes der Agrargemeinschaft oder der Stammsitzliegenschaften eintritt, ein allfällig eingetretener dauerhafter Entfall des Bedarfes an einem Anteilsrecht zu berücksichtigen ist oder nicht. Da es zu dieser Rechtsfrage und generell zur Frage, unter welchen Voraussetzungen von einer Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes ausgegangen werden kann, keine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor und ist die ordentliche Revision deshalb zulässig.Im vorliegenden Fall war die Rechtsfrage zu klären, ob bei der Frage, ob nach Paragraph 40, Absatz 2, Litera b, TFLG 1996 eine Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes der Agrargemeinschaft oder der Stammsitzliegenschaften eintritt, ein allfällig eingetretener dauerhafter Entfall des Bedarfes an einem Anteilsrecht zu berücksichtigen ist oder nicht. Da es zu dieser Rechtsfrage und generell zur Frage, unter welchen Voraussetzungen von einer Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes ausgegangen werden kann, keine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor und ist die ordentliche Revision deshalb zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabe-gebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christ (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.35.1963.8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.