RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum13.03.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/20/0360-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde der Frau AA, Z, vertreten durch B, C, D, E Rechtsanwälte Ges.b.R., Y, gegen den führerscheinrechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 08.01.2018, Zl ****, betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde der Frau AA, Z, vertreten durch B, C, D, E Rechtsanwälte Ges.b.R., Y, gegen den führerscheinrechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 08.01.2018, Zl ****, betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:
- Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 28.09.2017, Zl ****, zugestellt am 02.10.2017, wurde der Beschwerdeführerin die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B auf die Dauer von 12 Monaten, gerechnet ab dem 25.09.2017, entzogen. Gleichzeitig wurde angeordnet, dass sich die Beschwerdeführerin einer Nachschulung zu unterziehen und ein amtsärztliches Gutachten samt einer verkehrspsychologischen Stellungahme beizubringen habe. Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 28.09.2017, Zl ****, zugestellt am 02.10.2017, wurde der Beschwerdeführerin die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B auf die Dauer von 12 Monaten, gerechnet ab dem 25.09.2017, entzogen. Gleichzeitig wurde angeordnet, dass sich die Beschwerdeführerin einer Nachschulung zu unterziehen und ein amtsärztliches Gutachten samt einer verkehrspsychologischen Stellungahme beizubringen habe. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin am 25.09.2017 um 19.32 Uhr im Gemeindegebiet von Z ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und dabei einen Verkehrsunfall mit Personenverletzung und Sachschaden verschuldet habe. Der Alkomattest habe einen Alkoholgehalt der Atemluft von 1,18 mg/l ergeben. Dadurch sei die Verkehrszuverlässigkeit nicht mehr gegeben. In Bezug auf die Entziehungsdauer wurde auf den hohen Alkoholisierungsgrad und die damit verbundene wesentliche Erhöhung des Unfallrisikos sowie auf das Verschulden eines Verkehrsunfalls und die Verletzung der Anhalte- und Hilfeleistungspflicht verwiesen. Nach Einbringung einer Vorstellung und Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erging der nunmehr angefochtene Bescheid, mit welchem der Vorstellung insoweit Folge gegeben wurde, als die Entziehungsdauer um ein Monat auf elf Monate herabgesetzt wurde. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. In der Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Konsumation von alkoholischen Getränken durch die Beschwerdeführerin innerhalb kurzer Zeit zu keinem derart hohen Alkoholgehalt führen hätte können. Es wäre daher ein Sachverständigengutachten einzuholen gewesen. Die Einholung eines derartigen Gutachtens wäre auch notwendig gewesen, um beurteilen zu können, ob der Schuldausschließungsgrund der Unzurechnungsfähigkeit gegeben gewesen sei. Die Verwaltungsbehörde habe auch Argumente, welche für die Verringerung der Entziehungsdauer sprechen würden, vernachlässigt. Die Beschwerdeführerin habe trotz der starken Alkoholisierung noch Hilfe herbeigeholt. Dass sich die Beschwerdeführerin vor dem Eintreffen der Polizei am Unfallort entfernt habe, sei mit einem Schockzustand zu erklären, den die Beschwerdeführerin jedenfalls bei einem derartigen Unfall gehabt habe. Es hätte auch keine Ermittlungsschwierigkeiten für die Polizei gegeben, zumal sich die Beschwerdeführerin innerhalb einer Stunde der Polizei gestellt habe und die Alkoholisierung noch messbar gewesen sei. Es seien Erschwerungsgründe teilweise doppelt gewertet worden. Milderungsgründe habe man aber nicht berücksichtigt. Mit Schreiben vom 29.11.2017 wurde der führerscheinrechtliche Akt von der Bezirkshauptmannschaft X dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt. Am 14.02.2018 wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol eine Verhandlung durchgeführt. Vom Landesverwaltungsgericht wurde das im parallel geführten gerichtlichen Strafverfahren ergangene Urteil des Bezirksgerichtes Kitzbühel eingeholt.Mit Schreiben vom 29.11.2017 wurde der führerscheinrechtliche Akt von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt. Am 14.02.2018 wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol eine Verhandlung durchgeführt. Vom Landesverwaltungsgericht wurde das im parallel geführten gerichtlichen Strafverfahren ergangene Urteil des Bezirksgerichtes Kitzbühel eingeholt. Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere auch in die von der PI Z verfasste Anzeige, sowie in das Gerichtsurteil. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin lenkte am 25.09.2017 um 19.32 Uhr einen PKW in Z von der „W-Bar/W-Bahn“ kommend in Richtung B 172 V. Auf Höhe des Hauses Adresse 1 geriet die Beschwerdeführerin mit dem PKW bei einer leichten Linkskurve zu weit nach rechts und prallte mit dem Fahrzeug gegen den dort befindlichen Gartenzaun des Gasthofes „F“. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch deren Beifahrerin wurden bei diesem Verkehrsunfall verletzt. Das Fahrzeug wurde schwer beschädigt. Ebenso wurde der Zaun total beschädigt. Die Beschwerdeführerin befand sich zu diesem Zeitpunkt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (1,18 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft).Die Beschwerdeführerin lenkte am 25.09.2017 um 19.32 Uhr einen PKW in Z von der „W-Bar/W-Bahn“ kommend in Richtung B 172 römisch fünf. Auf Höhe des Hauses Adresse 1 geriet die Beschwerdeführerin mit dem PKW bei einer leichten Linkskurve zu weit nach rechts und prallte mit dem Fahrzeug gegen den dort befindlichen Gartenzaun des Gasthofes „F“. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch deren Beifahrerin wurden bei diesem Verkehrsunfall verletzt. Das Fahrzeug wurde schwer beschädigt. Ebenso wurde der Zaun total beschädigt. Die Beschwerdeführerin befand sich zu diesem Zeitpunkt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (1,18 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft). Die Beschwerdeführerin verließ die Unfallstelle und begab sich zu einer in der Nähe gelegenen Wohnung eines Bekannten, den sie um Hilfe ersuchte. Die Beschwerdeführerin kehrte daraufhin mit dem Bekannten zur Unfallstelle zurück. Kurze Zeit später, nämlich nach dem Eintreffen der Notärztin verließ sie jedoch die Unfallstelle wieder. Die Beschwerdeführerin konnte ca eine Stunde nach dem Vorfall an ihrer Wohnadresse von der Polizei ausfindig gemacht werden. In der Folge wurde mit der Beschwerdeführerin eine Amtshandlung durchgeführt. Um 20.48 bzw 20.50 wurde von der Beschwerdeführerin ein Alkomattest durchgeführt, der den oben angeführten Wert von 1,18 mg/l ergab. Wegen des gegenständlichen Vorfalls, bei dem die Beifahrerin Verletzungen erlitten hat, wurde beim Bezirksgericht Kitzbühel zur Zl **** wegen des Verdachtes der Begehung einer fahrlässigen Köperverletzung ein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet. Die Beschwerdeführerin wurde am 22.02.2018 vom Bezirksgericht Kitzbühel im Zusammenhang mit diesem Vorfall wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 3 zweiter Fall (§ 81 Abs 2) StGB verurteilt und wurde nach § 88 Abs 3 StGB eine Geldstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen zu je Euro 16,00, insgesamt somit eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.600,00, verhängt. Als mildernd wurden das Geständnis, die Unbescholtenheit und die Schadenswiedergutmachung gewertet, als erschwerend die erhebliche Alkoholisierung. Dieses Urteil ist bereits in Rechtskraft erwachsen. Wegen des gegenständlichen Vorfalls, bei dem die Beifahrerin Verletzungen erlitten hat, wurde beim Bezirksgericht Kitzbühel zur Zl **** wegen des Verdachtes der Begehung einer fahrlässigen Köperverletzung ein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet. Die Beschwerdeführerin wurde am 22.02.2018 vom Bezirksgericht Kitzbühel im Zusammenhang mit diesem Vorfall wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und 3 zweiter Fall (Paragraph 81, Absatz 2,) StGB verurteilt und wurde nach Paragraph 88, Absatz 3, StGB eine Geldstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen zu je Euro 16,00, insgesamt somit eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.600,00, verhängt. Als mildernd wurden das Geständnis, die Unbescholtenheit und die Schadenswiedergutmachung gewertet, als erschwerend die erhebliche Alkoholisierung. Dieses Urteil ist bereits in Rechtskraft erwachsen. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aufgrund der dem Verwaltungsstrafverfahren zugrunde liegenden Verwaltungs- und Verkehrsunfallanzeige der PI Z sowie dem Urteils-und Protokollsvermerk des Bezirksgerichtes Kitzbühel. Die Aufnahme weiterer Beweise war im Hinblick auf das abgeschlossene strafgerichtliche Verfahren und die von der Verurteilung ausgehende Bindungswirkung nicht erforderlich. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Die hier maßgeblichen Bestimmungen des FSG lauten wie folgt: „§ 7
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
- die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
- sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
(2)Handelt es sich bei den in Abs. 3 angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.
(2)Handelt es sich bei den in Absatz 3, angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
- ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;
- ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu beurteilen ist;
- beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des § 99 Abs. 6 lit. c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist;
- beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des Paragraph 99, Absatz 6, Litera c, StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist; …
(4)Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
(4)Für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Absatz 3, Ziffer 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist. § 24Paragraph 24
(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen:
- wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,
- wenn die Entziehung in der Probezeit (Paragraph 4,) erfolgt,
- wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
- wegen einer zweiten in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
- wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO
- wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO
- Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. ….Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. …. § 26 Paragraph 26, Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges
- erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,erstmalig ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, V. Rechtliche Erwägungenrömisch fünf. Rechtliche Erwägungen Die Beschwerdeführerin hat eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 lit a iVm § 5 Abs 1 StVO begangen. Durch die Tat wurde auch der Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht. Im gerichtlichen Schuldvorwurf fand auch die (die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließende) Alkoholisierung Aufnahme. Die Tat war daher auf Grund des § 99 Abs. 6 lit. c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden. Die Bestrafung durch das Strafgericht, mit welcher auch das Lenken in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand erfasst wurde, ist in Rechtskraft erwachsen.Die Beschwerdeführerin hat eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO begangen. Durch die Tat wurde auch der Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht. Im gerichtlichen Schuldvorwurf fand auch die (die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließende) Alkoholisierung Aufnahme. Die Tat war daher auf Grund des Paragraph 99, Absatz 6, Litera c, StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden. Die Bestrafung durch das Strafgericht, mit welcher auch das Lenken in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand erfasst wurde, ist in Rechtskraft erwachsen. Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Entziehung der Lenkberechtigung wegen der Begehung eines Alkoholdelikts erfüllt sind, ist die Führerscheinbehörde an eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer entsprechenden Übertretung der StVO 1960 gebunden (vgl. VwGH vom 21.04.2016, Ra 2016/11/0039, mwH). Dies bedeutet, dass von der Beschwerdeführerin jedenfalls ein Verkehrsunzuverlässigkeitstatbestand iSd des § 7 Abs 3 Z 2 FSG (nämlich eine vom Strafgericht geahndete Übertretung gemäß § 99 Abs 1 lit a iVm § 5 Abs 1 StVO) gesetzt wurde. Es war dementsprechend auch von der Zurechnungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen.Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Entziehung der Lenkberechtigung wegen der Begehung eines Alkoholdelikts erfüllt sind, ist die Führerscheinbehörde an eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer entsprechenden Übertretung der StVO 1960 gebunden vergleiche , VwGH vom 21.04.2016, Ra 2016/11/0039, mwH). Dies bedeutet, dass von der Beschwerdeführerin jedenfalls ein Verkehrsunzuverlässigkeitstatbestand iSd des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, FSG (nämlich eine vom Strafgericht geahndete Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO) gesetzt wurde. Es war dementsprechend auch von der Zurechnungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Die Mindestentziehungsdauer für die Übertretung gemäß § 99 Abs 1 lit a StVO beträgt gemäß § 26 Abs 2 Z 1 FSG sechs Monate. Seitens der Verwaltungsbehörde war daher die Entziehung auf diese Dauer zwingend. Die Verwaltungsbehörde setzte die Entziehungsdauer mit dem angefochtenen Bescheid mit 11 Monaten fest. Das Verwaltungsgericht kann darin angesichts der im gegenständlichen Fall vorliegenden Umstände keine Rechtswidrigkeit erkennen. Die Mindestentziehungsdauer für die Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO beträgt gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG sechs Monate. Seitens der Verwaltungsbehörde war daher die Entziehung auf diese Dauer zwingend. Die Verwaltungsbehörde setzte die Entziehungsdauer mit dem angefochtenen Bescheid mit 11 Monaten fest. Das Verwaltungsgericht kann darin angesichts der im gegenständlichen Fall vorliegenden Umstände keine Rechtswidrigkeit erkennen. Bei der Festlegung der Entziehungsdauer sind die im § 7 Abs 4 FSG angeführten Wertungskriterien heranzuziehen, so etwa auch die Gefährlichkeit der Verhältnisse. Die Beschwerdeführerin hat beim Lenken im durch Alkohol beeinträchtigten Zustand einen Verkehrsunfall verschuldet. Die Beschwerdeführer wies eine Alkoholisierung auf, welche deutlich über dem für die Mindestentziehungsdauer maßgeblichen Wert von 0,8 mg/l (§ 99 Abs 1 lit a StVO) lag. Auslöser für den Unfall war der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bei einer Linkskurve zu weit nach rechts geriet und dabei mit einem Gartenzaun kollidierte. Es ist eine allgemein bekannte Tatsache, dass die kraftfahrspezifischen Fähigkeiten nachlassen, je höher die Alkoholisierung ist. Auf Grund der hohen Alkoholisierung war daher mit dem Lenken des Kraftfahrzeuges durch die Beschwerdeführerin von vorneherein ein überaus hohes Unfallrisiko verbunden und ist es schließlich tatsächlich zum zuvor geschilderten Unfall gekommen. Dass das Verschulden eines Verkehrsunfalles entziehungsdauererhöhend wirken kann, ist auch aus § 26 Abs 1 zweiter Satz Z
- FSG ableitbar. In dieser Bestimmung ist die längere Mindestentziehungsdauer bei Begehung einer Übertretung in Verbindung mit dem Verschulden eines Verkehrsunfalls gemäß § 99 Abs 1b StVO gesetzlich festgeschrieben. Bei der Festlegung der Entziehungsdauer sind die im Paragraph 7, Absatz 4, FSG angeführten Wertungskriterien heranzuziehen, so etwa auch die Gefährlichkeit der Verhältnisse. Die Beschwerdeführerin hat beim Lenken im durch Alkohol beeinträchtigten Zustand einen Verkehrsunfall verschuldet. Die Beschwerdeführer wies eine Alkoholisierung auf, welche deutlich über dem für die Mindestentziehungsdauer maßgeblichen Wert von 0,8 mg/l (Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO) lag. Auslöser für den Unfall war der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bei einer Linkskurve zu weit nach rechts geriet und dabei mit einem Gartenzaun kollidierte. Es ist eine allgemein bekannte Tatsache, dass die kraftfahrspezifischen Fähigkeiten nachlassen, je höher die Alkoholisierung ist. Auf Grund der hohen Alkoholisierung war daher mit dem Lenken des Kraftfahrzeuges durch die Beschwerdeführerin von vorneherein ein überaus hohes Unfallrisiko verbunden und ist es schließlich tatsächlich zum zuvor geschilderten Unfall gekommen. Dass das Verschulden eines Verkehrsunfalles entziehungsdauererhöhend wirken kann, ist auch aus Paragraph 26, Absatz eins, zweiter Satz Ziffer 2, FSG ableitbar. In dieser Bestimmung ist die längere Mindestentziehungsdauer bei Begehung einer Übertretung in Verbindung mit dem Verschulden eines Verkehrsunfalls gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO gesetzlich festgeschrieben. Die Beschwerdeführerin musste vor dem Fahrtantritt erhebliche Mengen Alkohol konsumiert haben. Dennoch setzte sie sich ans Steuer und fuhr gemeinsam mit ihrer am Beifahrersitz befindlichen Freundin los. Das Verhalten der Beschwerdeführerin ist daher auch als sehr verwerflich zu beurteilen. Der Beschwerdeführerin mag zugutegehalten werden, dass sie sich nach dem Unfall um die Herbeiholung von Hilfe kümmerte und das Eintreffen der Notärzte an der Unfallstelle mit eigenen Augen wahrnehmen konnte. Allerdings hat sie sich noch vor dem Eintreffen der Polizei vom Unfallort entfernt und musste erst ausgeforscht werden. Indem sie sich von der Unfallstelle entfernt hat, was eine Verletzung mehrerer Verpflichtungen gemäß § 4 StVO darstellt (Meldeverpflichtung, Mitwirkungsverpflichtung), erschwerte sie auch die Feststellung wesentlicher Umstände des Unfallherganges bzw der Feststellung von Umständen im Zusammenhang mit der Schadensregelung. Dabei darf insbesondere nicht übersehen werden, dass, wenn sich ein Fahrzeuglenker von der Unfallstelle entfernt, es auf Grund der Möglichkeit eines Nachtrunkes deutlich schwerer ist, seinen körperlichen Zustand zum Unfallzeitpunkt (insbesondere in Bezug auf das Vorliegen einer Alkoholbeeinträchtigung) zuverlässig festzustellen.Die Beschwerdeführerin musste vor dem Fahrtantritt erhebliche Mengen Alkohol konsumiert haben. Dennoch setzte sie sich ans Steuer und fuhr gemeinsam mit ihrer am Beifahrersitz befindlichen Freundin los. Das Verhalten der Beschwerdeführerin ist daher auch als sehr verwerflich zu beurteilen. Der Beschwerdeführerin mag zugutegehalten werden, dass sie sich nach dem Unfall um die Herbeiholung von Hilfe kümmerte und das Eintreffen der Notärzte an der Unfallstelle mit eigenen Augen wahrnehmen konnte. Allerdings hat sie sich noch vor dem Eintreffen der Polizei vom Unfallort entfernt und musste erst ausgeforscht werden. Indem sie sich von der Unfallstelle entfernt hat, was eine Verletzung mehrerer Verpflichtungen gemäß , Paragraph 4, StVO darstellt (Meldeverpflichtung, Mitwirkungsverpflichtung), erschwerte sie auch die Feststellung wesentlicher Umstände des Unfallherganges bzw der Feststellung von Umständen im Zusammenhang mit der Schadensregelung. Dabei darf insbesondere nicht übersehen werden, dass, wenn sich ein Fahrzeuglenker von der Unfallstelle entfernt, es auf Grund der Möglichkeit eines Nachtrunkes deutlich schwerer ist, seinen körperlichen Zustand zum Unfallzeitpunkt (insbesondere in Bezug auf das Vorliegen einer Alkoholbeeinträchtigung) zuverlässig festzustellen. Im Rahmen der hier zutreffenden Wertung erscheint daher das von der Verwaltungsbehörde festgesetzte Ausmaß von 11 Monaten, somit fünf Monate über der Mindestentziehungsdauer, gerechtfertigt, wobei insbesondere ins Gewicht fiel, dass das Lenken eines Kraftfahrzeuges mit einer derart hohen Alkoholbeeinträchtigung mit einer sehr hohen Unfallgefahr und somit mit einer erheblichen Gefahr für die Gesundheit der Beschwerdeführerin und deren Beifahrerin verbunden war und sich diese Unfallgefahr nach einer Fahrtstrecke von weniger als 1 km auch tatsächlich realisiert hat. Dazu kommen noch die Pflichtverletzungen nach dem Unfall, die der Beschwerdeführerin, die den Unfall verschuldet hat, anzulasten sind. Die Verpflichtungen zur Absolvierung einer Nachschulung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen und eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen, sind bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO, wie sich aus § 26 Abs 3 FSG ergibt, zwingend. Die Verpflichtungen zur Absolvierung einer Nachschulung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen und eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen, sind bei einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO, wie sich aus Paragraph 26, Absatz 3, FSG ergibt, zwingend. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher insgesamt wie im Spruch zu entscheiden. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Stöbich (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.20.0360.2