RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum14.03.2018 GeschäftszahlLVwG-2017/39/2819-1 TextDas Landesverwaltungsgericht Tirol fasst durch seine Richterin Drin Mair über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde X vom 09.11.2017, GZ *****, betreffend die Duldung vorübergehender Benützung von Nachbargrundstücken denDas Landesverwaltungsgericht Tirol fasst durch seine Richterin Drin Mair über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde römisch zehn vom 09.11.2017, GZ *****, betreffend die Duldung vorübergehender Benützung von Nachbargrundstücken den B E S C H L U S S
- Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer gegenüber aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde X wurde zu GZ ***** die Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf Gst **1/2, KG X, rechtskräftig bewilligt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde römisch zehn wurde zu GZ ***** die Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf Gst **1/2, KG römisch zehn, rechtskräftig bewilligt. Mit Ansuchen vom 04.10.2017 (eingegangen am 05.10.2017) beantragten Frau CC (nunmehr F), Herr DC, und Herr EC, (im Folgenden: Bauwerber), Herrn AA (im Folgenden: Beschwerdeführer) als Eigentümer des Gst **1/3, KG X, gemäß § 36 TBO 2011 zur Duldung des Überstreichens seiner Liegenschaft mit einem nicht beladenen Kranausleger des antragsgegenständlichen Kranes von den beantragten Aufstellflächen aus auf einen Zeitraum von maximal zehn Monaten jeweils gerechnet ab dem Tage der Wirksamkeit der ergehenden Bewilligung zu verpflichten. Die Maßnahme beziehe sich auf das Aufstellen und die Inbetriebnahme eines Turmkrans gemäß den Planbeilagen. In die Planunterlagen sei auch der Radius des Auslegers mit 30 m eingetragen worden, dies jeweils von allen drei Aufstellorten A01 und A02 und 3 aus. Der Bau habe bereits begonnen, der Kran sei bereits am 07.09.2017 aufgestellt worden. Mit Schreiben vom 03.10.2017 habe der Beschwerdeführer jede Inanspruchnahme seiner Liegenschaft untersagt. Dies gelte auch für das Überstreichen seiner Liegenschaft mit einem Kranausleger. Es bestehe daher keine Zustimmung zu der, den Antragsgegenstand bildenden Maßnahme, weshalb sofort die Hilfe der Behörde in Anspruch genommen werden könne. Dem Ansuchen beigeschlossen waren (technische) Beschreibungsunterlagen der Krananlage GG. Mit Ansuchen vom 04.10.2017 (eingegangen am 05.10.2017) beantragten Frau CC (nunmehr F), Herr DC, und Herr EC, (im Folgenden: Bauwerber), Herrn AA (im Folgenden: Beschwerdeführer) als Eigentümer des Gst **1/3, KG römisch zehn, gemäß Paragraph 36, TBO 2011 zur Duldung des Überstreichens seiner Liegenschaft mit einem nicht beladenen Kranausleger des antragsgegenständlichen Kranes von den beantragten Aufstellflächen aus auf einen Zeitraum von maximal zehn Monaten jeweils gerechnet ab dem Tage der Wirksamkeit der ergehenden Bewilligung zu verpflichten. Die Maßnahme beziehe sich auf das Aufstellen und die Inbetriebnahme eines Turmkrans gemäß den Planbeilagen. In die Planunterlagen sei auch der Radius des Auslegers mit 30 m eingetragen worden, dies jeweils von allen drei Aufstellorten A01 und A02 und 3 aus. Der Bau habe bereits begonnen, der Kran sei bereits am 07.09.2017 aufgestellt worden. Mit Schreiben vom 03.10.2017 habe der Beschwerdeführer jede Inanspruchnahme seiner Liegenschaft untersagt. Dies gelte auch für das Überstreichen seiner Liegenschaft mit einem Kranausleger. Es bestehe daher keine Zustimmung zu der, den Antragsgegenstand bildenden Maßnahme, weshalb sofort die Hilfe der Behörde in Anspruch genommen werden könne. Dem Ansuchen beigeschlossen waren (technische) Beschreibungsunterlagen der Krananlage GG. Am 09.10.2017 legten die Bauwerber der belangten Behörde ein an weitere Grundstücksnachbarn gerichtetes Schreiben vom 05.10.2017 vor, in dem sie um Genehmigung zum Überstreichen auch deren Liegenschaften entsprechend ersuchten. Mit weiterer Eingabe vom 27.10.2017 beantragten die Bauwerber, diese Nachbarn in das Verfahren nach § 36 TBO 2011 miteinzubeziehen.Am 09.10.2017 legten die Bauwerber der belangten Behörde ein an weitere Grundstücksnachbarn gerichtetes Schreiben vom 05.10.2017 vor, in dem sie um Genehmigung zum Überstreichen auch deren Liegenschaften entsprechend ersuchten. Mit weiterer Eingabe vom 27.10.2017 beantragten die Bauwerber, diese Nachbarn in das Verfahren nach Paragraph 36, TBO 2011 miteinzubeziehen. Mit Schreiben vom 10.10.2017 forderte die belangte Behörde von den Bauwerbern ergänzende Darstellungen zu den entstehenden Mehrkosten im Falle der Bauabwicklung ohne den Einsatz eines Turmdrehkranes an. Mit Schriftsatz vom 17.10.2017 reichten die Bauwerber eine kalkulatorische Zusammenstellung bzw Gegenüberstellung anfallender Gesamtkosten (aufgeschlüsselt in Kosten mit Kran/Kosten ohne Kran) nach, und könne damit eine entsprechende Abwägung der Wirtschaftlichkeit im Sinne der gesetzlichen Forderungen vorgelegt werden. Mit Eingabe vom 27.10.2017 legte ein westlich vom Bauplatz liegender Nachbar Fotomaterial über den zum damaligen Zeitpunkt bestehenden Baufortschritt auf GSt **1/2 vor. Mit Stellungnahme vom 02.11.2017 stellte der behördenseits beigezogene hochbautechnische Sachverständige Architekt JJ fest, dass „die Kostenansätze der vorgelegten Mehrkostenaufstellung grundsätzlich den Gegebenheiten am Markt entsprechen würden. Einzig der Kranführer sei anstelle anteilig zur Gänze in Ansatz gebracht worden. Eine anteilige Berücksichtigung habe jedoch nur eine untergeordnete Auswirkung auf das Gesamtergebnis. Als weiterer Punkt seien die Stunden der Arbeitskräfte mit einem Aufwand des Kranes multipliziert worden. Dies sei sicherlich nur mit einem Drittel (Mindestbesetzung von Arbeitskräften auf der Baustelle) zu berücksichtigen. Somit ergäben sich bei den Kosten des fehlenden Kraneinsatzes 6.411,55 h à 27,73 € BML 177.792,28 € 6.411,55 h x 0,33 = 2.115,81 h à 120 €/h Kran 253.897,38 € (Kraneinsatz – 12 Monate??) Im Gegenzug sei bei Einsatz mit Kran der Kranfahrer anteilig einzurechnen: 4.296,75 h x 0,33 x 0,50 (50% reiner Kraneinsatz) à 27,73 € BML 19.659,57 € (Kranfahrer anteilig) Weiters seien sicherlich auch die Massen zu korrigieren, da der Keller bereits zu mindestens 30% bereits fertiggestellt sei. Unabhängig dazu stelle sich die Situation trotzdem so dar, dass die Bauarbeiten in konventioneller Ausführung, dh ohne den Einsatz eines Turmkranes ohne Einschränkung, nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand und damit verbundenen Mehrkosten durchgeführt werden könnten“. Mit Bescheid vom 09.11.2017, Zl. 0130-0/572-2016, verpflichtete der Bürgermeister der Marktgemeinde X unter Bezugnahme auf die Anträge der Bauwerber vom 05.10.2017 und ergänzend vom 27.10.2017 (neben weiteren) den Beschwerdeführer als Eigentümer des Gst **1/3, die Inanspruchnahme seines Grundstückes zur Durchführung der Bauarbeiten in folgendem Ausmaß zu dulden:Mit Bescheid vom 09.11.2017, Zl. 0130-0/572-2016, verpflichtete der Bürgermeister der Marktgemeinde römisch zehn unter Bezugnahme auf die Anträge der Bauwerber vom 05.10.2017 und ergänzend vom 27.10.2017 (neben weiteren) den Beschwerdeführer als Eigentümer des Gst **1/3, die Inanspruchnahme seines Grundstückes zur Durchführung der Bauarbeiten in folgendem Ausmaß zu dulden: Das Überstreichen seiner Liegenschaft mit einem nicht beladenen Kranausleger des antragsgegenständlichen Kranes von den beantragten Aufstellflächen aus auf einen Zeitraum von maximal zehn Monaten gerechnet ab dem Tage der Rechtswirksamkeit dieses Bescheides. Begründend wurde ausgeführt, dass sich aus der eingeholten Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen zur beigebrachten Kostenaufstellung ergeben habe, dass die Bauarbeiten nur mit unverhältnismäßig hohen Mehrkosten durchgeführt werden könnten. Die Aufstellung der Mehrkosten zur Realisierung des Bauvorhabens mit einem mobilen Kran sei entsprechend den tatsächlichen Gegebenheiten und den kalkulatorischen Ansätzen im Vergleich zu den am aktuellen Markt angemessenen Kosten geprüft und teilweise korrigiert worden, wobei „ein klaren Missverhältnis zwischen einer konventionellen Ausführung mittels Turmdrehkran ohne Einschränkung und der Ausführung im eingeschränkten Turmdrehkranbetrieb (eingeschränkter Schwenkbetrieb durch fehlende Überschwenkbarkeit der Nachbargrundstücke) mit zusätzlichem Mobilkraneinsatz bestehe“. Bei Abwägung der beiderseitigen Interessen bestünden durch das lastenfreie Überschwenken der benachbarten Grundstücke keine objektiv darstellbaren Nachteile für die betroffenen Grundstückseigentümer bzw –nutzungsberechtigten. Die Nutzung der betroffenen Grundstücke sei durch das lastenfreie Überstreichen des Kranauslegers in keinem Maße eingeschränkt. Bauverfahren der Nachbarn, die die Nutzung des eigenen Luftraums betreffen, seien bei der Behörde nicht anhängig bzw in der Interessensabwägung nicht relevant. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde moniert der Beschwerdeführer mangelhaftes und unvollständiges Ermittlungsverfahren. Der zur Überprüfung der beigebrachten Kostenaufstellung beigezogene Sachverständige wäre als ausgewiesener Sachverständiger für das Fachgebiet Immobilien, Nutzwertfeststellung/Parifizierung zur Prüfung nicht entsprechend fachlich ausgewiesen. Die Baubehörde übersehe, dass dessen Stellungnahme lediglich einen Abgleich der Kosten mit und gänzlich ohne Turmdrehkran vorsehe, nicht jedoch einen Abgleich von Kosten zwischen einem Turmdrehkran mit Ausleger, ohne Ausleger bzw einem Autokran, sodass auf den ersten Blick eine Fremdgrundinanspruchnahme überhaupt nicht notwendig wäre. So sei dem Antrag selbst zu entnehmen, dass bei Einsatz eines Autokrans (anstatt eines Turmdrehkranes) mit Mehrkosten von lediglich Eur 30.000,-- zu rechnen sei. Die Behörde missachte weiters, dass bei der korrigierten Kostenaufstellung (statt Euro 947.000,-- lediglich Euro 432.000,--) selbst bei Nichteinsatz des Turmdrehkranes die Mehrkosten – auch unter Berücksichtigung der bereits erreichten Baufortschritt – unter 50 % lägen. Nach ständiger Rechtsprechung seien unter unzumutbar hohen Kosten jedenfalls solche zu verstehen, die gegenüber der herkömmlichen Bauausführung (mit Inanspruchnahme des Nachbargrundstückes inklusive der verwendeten Materialen) eine Überschreitung von annähernd 50% ausmachen würden. Würden gegenständlich die Kosten bei der kalkulierten Alternativvariante ohne Fremdgrundbenützung jedenfalls nicht verdoppelt, bestünde kein Zweifel am Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 36 Abs 2 lit a TBO. Richtigerweise hätte eine Kalkulation vorgelegt werden müssen, welche den Mehraufwand bei Verwendung des Turmdrehkranes ohne den Kranausleger (sohin eine mechanische Beschränkung des Schwenkbereiches), alternativ mit einem Autokran (und somit ohne Fremdgrundinanspruchnahme) darstellen würde. Das Vorbringen im Antrag, wonach Mehrkosten von Euro 30.000,-- zu rechnen wäre, mit der Kalkulation, wonach die Mehrkosten auf über Euro 900.000,-- explodieren würden, sei unschlüssig. Für die Frage der (Un)Verhältnismäßigkeit der Kosten sei vorrangig auf die zu erwartenden Gesamtkosten abzustellen, Ermittlungsergebnisse dazu lägen nicht vor. Die Behörde habe auch unter Zugrundelegung der beigebrachten Antragsunterlagen zu den Aufstellflächen den im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits vorliegenden Baufortschritt unberücksichtigt gelassen. Eine Kranaufstellung an der Position A01 sei somit nicht mehr möglich, was wiederum Unrichtigkeit der dies nicht berücksichtigenden Kalkulation zur Folge habe. Eine Bezugnahme in Antrag auf das zu GZ ***** bewilligte Bauvorhaben finde sich nicht. § 36 As 2 TBO 2011 werde nicht eingehalten, die Bauarbeiten könnten sehr wohl auf andere Weise und mit nicht unverhältnismäßigen Mehrkosten durchgeführt werden. Der beigeschlossenen Bilddokumentation wäre zu entnehmen, dass auf der Baustelle neben dem Turmdrehkran auch ein mobiler Autokran Hinterfüllarbeiten vornehme. Mehrkosten aus dessen bereits kalkuliertem Einsatz könnten daher keine entstehen. Gegenwärtig würden Bauarbeiten ohne Fremdgrundinanspruchnahme bewältigt, dies sehr wohl unter Verwendung eines Turmdrehkranes, ohne dass ein Überstreifen der Liegenschaft des Beschwerdeführers notwendig wäre. Entgegen der vorgelegten Kalkulation wäre ein Turmdrehkran ohne Ausleger zur Verrichtung der Arbeiten sehr wohl einsetzbar, darüber hinaus verwende der Bauwerber auch einen mobilen Autokran zur Verrichtung einzelner Bauarbeiten. Die Benützung des Grundstücks des Beschwerdeführers erfolge daher nicht in unbedingt notwendigem Ausmaß, sondern sei überschießend. Auf die konkreten Bauarbeiten und die damit in Verbindung stehenden Fremdgrundbenützungen sei weder eingegangen noch die Art ihrer Durchführung im Einzelnen detailliert beschrieben worden. Bei der Prüfung der Antragsunterlagen, welche zwar die geplanten Maßnahmen enthalten, für welche eine Fremdgrundbenützung erforderlich sei, wäre das Fehlen von alternativen Maßnahmen ignoriert worden. Befände sich auf der Baustelle neben dem Turmdrehkran auch ein Autokran, könne von beschreibbaren, auch technisch umsetzbaren alternativen Maßnahmen ohne Fremdgrundinanspruchnahme ausgegangen werden. Die Vorteile der Antragsteller aus der Fremdgrundbenützung stünden in krassem Missverhältnis zu den damit verbundenen Nachteilen für den Beschwerdeführer. An der Liegenschaft des Beschwerdeführers wären bereits durch die Bedienung des Turmdrehkranes Schäden (Zaunschäden) verursacht worden. Bedingt durch die Nichtbeachtung eines notwendigen Böschungswinkels von 45° beim Aufstellen des Turmdrehkranes an der Position A02 am Baugrubenrand – tatsächlich sei der Bereich des Kranunterbaus in einem Winkel von 90 Grad abgegraben worden – bestehe die Gefahr eines Grundbruches. Schließe die Position A02 unmittelbar an die Liegenschaft des Beschwerdeführers an, bestehe durch Grundbruch und allfälligen Umfallens des Turmdrehkranes Gefahr für die Liegenschaft und deren Bewohner, umso mehr unter Verwendung eines Kranauslegers mit Fremdgrundbenützung. Die mit einer Fremdgrundinanspruchnahme verbundenen Nachteile würden daher gravierend schwerer wiegen als allfällige Mehrkosten im Zusammenhang mit Alternativvarianten ohne Fremdgrundbenützung. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Abweisung des gegenständlichen Fremdgrundbenützungsantrages in eventu die Behebung des angefochten Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde moniert der Beschwerdeführer mangelhaftes und unvollständiges Ermittlungsverfahren. Der zur Überprüfung der beigebrachten Kostenaufstellung beigezogene Sachverständige wäre als ausgewiesener Sachverständiger für das Fachgebiet Immobilien, Nutzwertfeststellung/Parifizierung zur Prüfung nicht entsprechend fachlich ausgewiesen. Die Baubehörde übersehe, dass dessen Stellungnahme lediglich einen Abgleich der Kosten mit und gänzlich ohne Turmdrehkran vorsehe, nicht jedoch einen Abgleich von Kosten zwischen einem Turmdrehkran mit Ausleger, ohne Ausleger bzw einem Autokran, sodass auf den ersten Blick eine Fremdgrundinanspruchnahme überhaupt nicht notwendig wäre. So sei dem Antrag selbst zu entnehmen, dass bei Einsatz eines Autokrans (anstatt eines Turmdrehkranes) mit Mehrkosten von lediglich Eur 30.000,-- zu rechnen sei. Die Behörde missachte weiters, dass bei der korrigierten Kostenaufstellung (statt Euro 947.000,-- lediglich Euro 432.000,--) selbst bei Nichteinsatz des Turmdrehkranes die Mehrkosten – auch unter Berücksichtigung der bereits erreichten Baufortschritt – unter 50 % lägen. Nach ständiger Rechtsprechung seien unter unzumutbar hohen Kosten jedenfalls solche zu verstehen, die gegenüber der herkömmlichen Bauausführung (mit Inanspruchnahme des Nachbargrundstückes inklusive der verwendeten Materialen) eine Überschreitung von annähernd 50% ausmachen würden. Würden gegenständlich die Kosten bei der kalkulierten Alternativvariante ohne Fremdgrundbenützung jedenfalls nicht verdoppelt, bestünde kein Zweifel am Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 36, Absatz 2, Litera a, TBO. Richtigerweise hätte eine Kalkulation vorgelegt werden müssen, welche den Mehraufwand bei Verwendung des Turmdrehkranes ohne den Kranausleger (sohin eine mechanische Beschränkung des Schwenkbereiches), alternativ mit einem Autokran (und somit ohne Fremdgrundinanspruchnahme) darstellen würde. Das Vorbringen im Antrag, wonach Mehrkosten von Euro 30.000,-- zu rechnen wäre, mit der Kalkulation, wonach die Mehrkosten auf über Euro 900.000,-- explodieren würden, sei unschlüssig. Für die Frage der (Un)Verhältnismäßigkeit der Kosten sei vorrangig auf die zu erwartenden Gesamtkosten abzustellen, Ermittlungsergebnisse dazu lägen nicht vor. Die Behörde habe auch unter Zugrundelegung der beigebrachten Antragsunterlagen zu den Aufstellflächen den im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits vorliegenden Baufortschritt unberücksichtigt gelassen. Eine Kranaufstellung an der Position A01 sei somit nicht mehr möglich, was wiederum Unrichtigkeit der dies nicht berücksichtigenden Kalkulation zur Folge habe. Eine Bezugnahme in Antrag auf das zu GZ ***** bewilligte Bauvorhaben finde sich nicht. Paragraph 36, As 2 TBO 2011 werde nicht eingehalten, die Bauarbeiten könnten sehr wohl auf andere Weise und mit nicht unverhältnismäßigen Mehrkosten durchgeführt werden. Der beigeschlossenen Bilddokumentation wäre zu entnehmen, dass auf der Baustelle neben dem Turmdrehkran auch ein mobiler Autokran Hinterfüllarbeiten vornehme. Mehrkosten aus dessen bereits kalkuliertem Einsatz könnten daher keine entstehen. Gegenwärtig würden Bauarbeiten ohne Fremdgrundinanspruchnahme bewältigt, dies sehr wohl unter Verwendung eines Turmdrehkranes, ohne dass ein Überstreifen der Liegenschaft des Beschwerdeführers notwendig wäre. Entgegen der vorgelegten Kalkulation wäre ein Turmdrehkran ohne Ausleger zur Verrichtung der Arbeiten sehr wohl einsetzbar, darüber hinaus verwende der Bauwerber auch einen mobilen Autokran zur Verrichtung einzelner Bauarbeiten. Die Benützung des Grundstücks des Beschwerdeführers erfolge daher nicht in unbedingt notwendigem Ausmaß, sondern sei überschießend. Auf die konkreten Bauarbeiten und die damit in Verbindung stehenden Fremdgrundbenützungen sei weder eingegangen noch die Art ihrer Durchführung im Einzelnen detailliert beschrieben worden. Bei der Prüfung der Antragsunterlagen, welche zwar die geplanten Maßnahmen enthalten, für welche eine Fremdgrundbenützung erforderlich sei, wäre das Fehlen von alternativen Maßnahmen ignoriert worden. Befände sich auf der Baustelle neben dem Turmdrehkran auch ein Autokran, könne von beschreibbaren, auch technisch umsetzbaren alternativen Maßnahmen ohne Fremdgrundinanspruchnahme ausgegangen werden. Die Vorteile der Antragsteller aus der Fremdgrundbenützung stünden in krassem Missverhältnis zu den damit verbundenen Nachteilen für den Beschwerdeführer. An der Liegenschaft des Beschwerdeführers wären bereits durch die Bedienung des Turmdrehkranes Schäden (Zaunschäden) verursacht worden. Bedingt durch die Nichtbeachtung eines notwendigen Böschungswinkels von 45° beim Aufstellen des Turmdrehkranes an der Position A02 am Baugrubenrand – tatsächlich sei der Bereich des Kranunterbaus in einem Winkel von 90 Grad abgegraben worden – bestehe die Gefahr eines Grundbruches. Schließe die Position A02 unmittelbar an die Liegenschaft des Beschwerdeführers an, bestehe durch Grundbruch und allfälligen Umfallens des Turmdrehkranes Gefahr für die Liegenschaft und deren Bewohner, umso mehr unter Verwendung eines Kranauslegers mit Fremdgrundbenützung. Die mit einer Fremdgrundinanspruchnahme verbundenen Nachteile würden daher gravierend schwerer wiegen als allfällige Mehrkosten im Zusammenhang mit Alternativvarianten ohne Fremdgrundbenützung. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Abweisung des gegenständlichen Fremdgrundbenützungsantrages in eventu die Behebung des angefochten Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde. Am 12.02.2018 nahmen die Antragsteller durch ihren Rechtsvertreter Akteneinsicht beim Landesverwaltungsgericht Tirol. II.römisch zwei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Bauakt der belangten Behörde. III.römisch drei. Rechtslage: Es gelten folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2018, LGBL Nr 28/2018 (WV):Es gelten folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2018, LGBL Nr 28 aus 2018, (WV): „§ 43 Vorübergehende Benützung von Nachbargrundstücken
(1)Die Eigentümer der Nachbargrundstücke und die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben das Betreten und Befahren sowie die sonstige vorübergehende Benützung dieser Grundstücke und der darauf befindlichen baulichen Anlagen zum Zweck der Ausführung eines Bauvorhabens, der Durchführung von Erhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen oder der Behebung von Baugebrechen einschließlich allfälliger Sicherungsarbeiten im unbedingt notwendigen Ausmaß zu dulden. Diese Verpflichtung umfasst auch die Durchführung von Grabungsarbeiten und die Anbringung von Verankerungen und Stützelementen und dergleichen. Die Benützung hat unter möglichster Schonung der Interessen der Eigentümer der betroffenen Grundstücke und der sonst hierüber Verfügungsberechtigten zu erfolgen.
(2)Die Verpflichtung nach Abs. 1 besteht nur insoweit, als
(2)Die Verpflichtung nach Absatz eins, besteht nur insoweit, als
- a)die betreffenden Bauarbeiten auf eine andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Mehrkosten durchgeführt werden könnten und
- b)bei einer Abwägung der beiderseitigen Interessen die Vorteile aus der Benützung der Grundstücke bzw. der darauf befindlichen baulichen Anlagen nicht in einem krassen Missverhältnis zu den damit verbundenen Nachteilen stehen.
(3)Der Eigentümer des Nachbargrundstückes oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte ist von der beabsichtigten Durchführung der Bauarbeiten außer bei Gefahr im Verzug mindestens zwei Wochen vorher schriftlich zu verständigen. Stimmt der Eigentümer oder der sonst Verfügungsberechtigte der Durchführung der Bauarbeiten nicht ausdrücklich zu, so hat die Behörde auf Antrag des Bauherrn bzw. des Eigentümers der betreffenden baulichen Anlage mit schriftlichem Bescheid über die Zulässigkeit der Durchführung der Bauarbeiten zu entscheiden. Wird diese bejaht, so sind die zulässigen Bauarbeiten und erforderlichenfalls auch die Art ihrer Durchführung im Einzelnen anzuführen. Die Entscheidung hat spätestens innerhalb von sechs Wochen nach dem Einlangen des bezüglichen Ansuchens zu erfolgen. Die Duldungspflicht ist im Weg der Verwaltungsvollstreckung durchzusetzen. (…)“ IV.römisch vier. Erwägungen: Aufgrund eines Antrages auf Fremdgrundbenützung nach § 43 (§ 36 vor WV) TBO 2018 hat die Baubehörde jene Fragen zu beantworten bzw darauf gerichtete Ermittlungen zu führen, welche ihr nach dieser gesetzlichen Regelung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts aufgetragen sind. Hat die Behörde im Duldungsbescheid die zulässigen Bauarbeiten und erforderlichenfalls auch die Art ihrer Durchführung im Einzelnen anzuführen, ist es ihre Aufgabe, genaue Art der Arbeiten, das Ausmaß und den Umfanges der Fremdgrundinanspruchnahme als auch den jeweiligen zulässigen zeitlichen Rahmen der Inanspruchnahme in bestimmter Weise zu definieren. Besteht die Duldungsverpflichtung nur insoweit, als die betreffenden Bauarbeiten auf eine andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Mehrkosten durchgeführt werden können, ist es ihre Verpflichtung, derartige Unmöglichkeit bzw derartiges unverhältnismäßiges Kostenverhältnis durch entsprechende Ermittlungen zu prüfen und bei ihrer Entscheidung entsprechend zu berücksichtigen. Auf Grundlage ausreichender und schlüssiger Antragsunterlagen wird die Behörde erst zu einer entsprechenden Alternativprüfung in der Lage sein. Eine entsprechende Ermittlungspflicht der Behörde besteht auch in der Hinsicht, als eine Fremdgrundbenützung unter möglichster Schonung der Interessen der Eigentümer der betroffenen Grundstücke und der sonst hierüber Verfügungsberechtigten zu erfolgen hat, sowie auch dahingehend, als eine Duldungsverpflichtung nur insoweit besteht, als bei einer Abwägung der beidseitigen Interessen die Vorteile aus der Benützung der Grundstücke bzw der darauf befindlichen baulichen Anlagen nicht in einem krassen Missverhältnis zu den damit verbundenen Nachteilen stehen.Aufgrund eines Antrages auf Fremdgrundbenützung nach Paragraph 43, (Paragraph 36, vor WV) TBO 2018 hat die Baubehörde jene Fragen zu beantworten bzw darauf gerichtete Ermittlungen zu führen, welche ihr nach dieser gesetzlichen Regelung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts aufgetragen sind. Hat die Behörde im Duldungsbescheid die zulässigen Bauarbeiten und erforderlichenfalls auch die Art ihrer Durchführung im Einzelnen anzuführen, ist es ihre Aufgabe, genaue Art der Arbeiten, das Ausmaß und den Umfanges der Fremdgrundinanspruchnahme als auch den jeweiligen zulässigen zeitlichen Rahmen der Inanspruchnahme in bestimmter Weise zu definieren. Besteht die Duldungsverpflichtung nur insoweit, als die betreffenden Bauarbeiten auf eine andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Mehrkosten durchgeführt werden können, ist es ihre Verpflichtung, derartige Unmöglichkeit bzw derartiges unverhältnismäßiges Kostenverhältnis durch entsprechende Ermittlungen zu prüfen und bei ihrer Entscheidung entsprechend zu berücksichtigen. Auf Grundlage ausreichender und schlüssiger Antragsunterlagen wird die Behörde erst zu einer entsprechenden Alternativprüfung in der Lage sein. Eine entsprechende Ermittlungspflicht der Behörde besteht auch in der Hinsicht, als eine Fremdgrundbenützung unter möglichster Schonung der Interessen der Eigentümer der betroffenen Grundstücke und der sonst hierüber Verfügungsberechtigten zu erfolgen hat, sowie auch dahingehend, als eine Duldungsverpflichtung nur insoweit besteht, als bei einer Abwägung der beidseitigen Interessen die Vorteile aus der Benützung der Grundstücke bzw der darauf befindlichen baulichen Anlagen nicht in einem krassen Missverhältnis zu den damit verbundenen Nachteilen stehen. Keine Alternativprüfungen und damit keine alternativen weiteren (Antrags)Unterlagen sind dann notwendig, wenn sich zur beantragten Fremdgrundbenützung denklogisch keine andere Alternativvariante ergibt. Diesfalls kommt es auch auf das Kostenverhältnis nicht an. Dass Alternativvarianten (andere technische Möglichkeiten) zur ins Auge gefassten Bedienung der Baustelle mittels Schwenkkrans aber dem Grunde nach bestehen, wurde von den Antragstellern ausdrücklich selbst in ihrem Antrag vom 04.10.2017 zugestanden, hingegen lediglich deren Verhältnismäßigkeit in Abrede gestellt. Die Antragsteller halten in ihrem Antrag dazu vor, dass im Falle der Durchführung der mittels Kraneinsatzes vorgesehenen Bauarbeiten (Hinterfüllen der Nord-, Ost- und Westseite; Bewegung der schweren Betonschalung, Bewehrungsmatten, Betonkübel, großen schweren Glasscheiben, Dachstuhlhölzer etc) mit einem Autokran mit Personal die Mehrkosten (€ 1500,--/Tag) im Gesamten auf Grundlage der vorzunehmenden Maßnahmen mindestens ca € 30.000,00 betragen würden. Diese von den Antragstellern selbst vorgehaltene Möglichkeit eines Einsatzes auch von alternativen Methoden zur Bedienung der Baustelle finden zudem Bestätigung in dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Bildmaterial (Ausweisung eines mobilen Autokrans in Durchführung von Bauarbeiten). Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung sind Mehrkosten einer Alternative dann jedenfalls unverhältnismäßig, wenn nachteilige Auswirkungen durch die beantragte Fremdgrundinanspruchnahme auf die Nachbargrundstücke etwa gar nicht zu erwarten sind, oder sich zur beantragten Variante in einem derartigen Verhältnis bewegen, wie es der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Judikatur zu solcher Betrachtung ansetzt (siehe dazu etwa die Ausführungen im Erkenntnis vom 20.09.1994, 94/05/0188, ua). Die Antragsteller entsprachen der berechtigten Nachforderung der belangten Behörde vom 10.10.2017 durch Vorlage einer – jedoch undatierten und darüber hinaus auch den Ersteller nicht ausweisenden – kalkulatorischen Auf(Gegenüber)Stellung, in welcher die „Gesamtkosten mit Kran“ den „Gesamtkosten ohne Kran“ gegenübergestellt werden. Diese Daten wären nach Ansicht der Antragsteller ausgehend von der Baukalkulation zu einer Abwägung der Wirtschaftlichkeit im gesetzlich geforderten Sinne zusammengestellt worden. So erforderlich, könnten weitere Mitteilungen und Informationen an die belangte Behörde nachgereicht werden. Die vorgelegte Auf(Gegenüber)Stellung weist in einer lediglich groben Arbeitsbeschreibung die durchzuführenden Baumaßnahmen inklusive die dafür jeweils veranschlagten Messeinheiten aus, setzt darauf bezogen die notwendigen Arbeitsaufwände fest, ordnet diesen jeweils die notwendigen „Zeit/Einheiten mit Kran“ bzw gegenüberstellend „Zeit/Einheiten ohne Kran“ zu, berechnet in Abhängigkeit davon jeweils die erforderliche „Summe Arbeitszeit mit Kran = 4.296,75“ bzw gegenüberstellend die „Summe Arbeitszeit ohne Kran = 6.411,55“, sowie errechnet gesondert für jede (Arbeits)Einheit die resultierenden Mehrkosten bei einem Bruttolohn von 27,73 €/h. Ausgewiesen sind weiters die „Gesamtkosten (zusammengesetzt aus: Arbeitszeitkosten bei 27,73 €/h sowie Krankosten - Drehkran=Kranmiete+zweiter Mann │ KranLKW = Kosten durchschnittlich 120€/h)“ für „Kosten mit Kran = € 278.440,70 (zusammengesetzt aus € 119.149,00 Arbeitszeitkosten + € 159.291,69 Krankosten)“ gegenübergestellt den „Kosten ohne Kran = € 947.178,28 (zusammengesetzt aus € 177.792,28 Arbeitszeitkosten + € 769.386,00 Krankosten)“. Als Ergebnis daraus werden für eine Ausführung ohne Kran Mehrkosten von € 668.737,58 ausgewiesen. In der Aufstellung werden zudem in separater Position Drehkrankosten, nämlich beinhaltend Krankosten für 4 Monate in der Höhe von € 6.480,-- und Drehkrankosten pro Stunde (173,4 h/Monat) in der Höhe von € 9,34, aufgeführt. In seiner Stellungnahme vom 02.11.2017 sah der hochbautechnische Sachverständige Fehler bei der Berechnung und korrigierte die in der Aufstellung ausgewiesenen Kostenansätze insoweit, als er für die Kosten des fehlenden Kraneinsatzes statt dem veranschlagten Aufwand von € 769.386,00 richtiger Weise € 253.897,38 ansetzte, woraus sich als Kosten ohne Kran somit € 431,689,66 statt der veranschlagten € 947.178,28 ergäben. Bei einem Einsatz mit Kran wäre gegenüber der erfolgten Einrechnung des Kranfahrers zur Gänze dieser mit € 19.659,57 lediglich anteilig zu veranschlagen. An dieser Stelle ist dem Beschwerdevorbringen auch insofern entgegen zu treten, dass entsprechend höchstgerichtlicher Judikatur der Umstand, dass ein Sachverständiger für ein bestimmtes Fachgebiet nicht in die Liste der allgemein beeideten gerichtlich zertifizierten Sachverständigen eingetragen ist, diesen nicht als zur Abgabe eines Gutachtens tauglichen Sachverständigen im Sinne des § 52 AVG disqualifiziert, weil das Gesetz eine solche Eintragung nicht voraussetzt.An dieser Stelle ist dem Beschwerdevorbringen auch insofern entgegen zu treten, dass entsprechend höchstgerichtlicher Judikatur der Umstand, dass ein Sachverständiger für ein bestimmtes Fachgebiet nicht in die Liste der allgemein beeideten gerichtlich zertifizierten Sachverständigen eingetragen ist, diesen nicht als zur Abgabe eines Gutachtens tauglichen Sachverständigen im Sinne des Paragraph 52, AVG disqualifiziert, weil das Gesetz eine solche Eintragung nicht voraussetzt. Die belangte Behörde stützt sich zur Begründung ihrer Entscheidung auf die vorgelegte Auf/Gegenüberstellung und die dazu abgegebene Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen. Damit bleibt aber der entscheidungsrelevante Sachverhalt nur in unzureichender Weise geklärt: So führt die vorgelegte Arbeits- und Arbeitsaufwandbeschreibung der Auf/Gegenüberstellung die durchzuführenden Baumaßnahmen inklusive die dafür veranschlagten Messeinheiten in einer lediglich grob umschreibenden, in nähere Bau- bzw Planungsdetails nicht aufschlüsselnden Darstellung an. Von der selbst bauwerberseits angebotenen Vorlage weiterer dazu aufschlussgebender Unterlagen machte die belangte Behörde hingegen nicht Gebrauch. Aus der Aktenlage muss daher geschlossen werden, dass eine entsprechende Nachkontrolle auf die Richtigkeit der angegebenen (Eck)Daten durch die Behörde nicht erfolgte. Auch der beigezogene hochbautechnische Sachverständige bezog zu diesen veranschlagten Größen als solchen keinerlei Stellung, sondern beurteilte die vorgelegte Unterlage lediglich (einschränkend) im Hinblick auf die darin angelegten Kostenansätze an sich und bewertete diese als grundsätzlich den Gegebenheiten am Markt entsprechend. Eine Überprüfung und Bewertung der in der Auflistung angeführten Arbeits-/Aufwandansätze auf veranschlagte Größen- und Masseneinheiten wäre dem Sachverständigen bezogen auf das konkrete Bauvorhaben ebenfalls erst aufgrund entsprechend ergänzter, nachprüfbarer Unterlagen möglich gewesen. Die vorgelegte Auf/Gegenüberstellung stellt in ihrem Kostenvergleich (lediglich) zwei Varianten einander gegenüber, nämlich eine Ausführung mit Kran und eine Ausführung ohne Kran. Es mag dabei wohl darauf zu schließen sein, dass unter der Variante „Kosten/Arbeitszeit mit Kran“ entsprechend dem Antragsinhalt die (ausschließliche) Verwendung des antragsgegenständlichen Turmdrehkrans erfasst ist. Kein derartiger eindeutiger Schluss lässt sich demgegenüber bezüglich des genauen Inhalts der gegenübergestellten Variante „Kosten/Arbeitszeit ohne Kran“ ziehen. Könnte dabei allein aufgrund der gewählten Bezeichnung eine rein händische Bedienung der Baustelle an sich verstanden werden – auch der Sachverständige betitelt in seiner Stellungnahme die Kostenaufstellung als Kostendifferenz zwischen den Aufwendungen „manuell und den Einsatz eines Krans zur Unterstützung der Bautätigkeit“ -, muss aber wohl eine gebotene Zusammenschau mit der an separater unterer Stelle aufgeführten Beschreibung „Krankosten“, welche neben einem Drehkran ausdrücklich einen „KranLKW“ benennen, den Schluss nahelassen, dass unter der gegenübergestellten Variante „Kosten/Arbeitszeit ohne Kran“ die Bedienung der Baustelle mittels KranLKW verstanden wird. Auch der hochbautechnische Sachverständige scheint dies anzunehmen, wenn er hinsichtlich der für den fehlenden Kraneinsatz korrigierten Kosten entsprechende Krankosten in Anschlag bringt und unter dieser Vorgabe (korrigierte) € 253.897,38 errechnet. Jedenfalls muss aber aufgrund des objektiven Erstellungsbildes der Gegenüberstellung davon ausgegangen werden, dass die dargestellten Varianten jeweils zum einen die ausschließliche Verwendung eines Turmkrans bzw zum anderen die ausschließliche Verwendung eines KranLKWs zur Bedienung der Baustelle erfassen. Alternativvarianten, wie etwa eine kombinierte Verwendung von Turmdrehkran und KranLKW, wie eine solche aufgrund des im Akt einliegenden Fotomaterials ja auch tatsächlich erfolgte, lassen sich aus der vorgelegten Unterlage hingegen nicht evident erschließen bzw nachvollziehen und können damit allein auf dieser Grundlage auch nicht als schlüssig und nachvollziehbar kostenmäßig bewertet gelten. Auf Grundlage der zum Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Unterlagen können somit nicht sämtliche mögliche Alternativvarianten als erhoben und nachprüfbar kostenmäßig bewertet gelten. Die belangte Behörde hat das Ermittlungsverfahren in dieser Hinsicht nicht entsprechend ergänzt. Auch der beigezogene hochbautechnische Sachverständige nahm seinerseits lediglich eine rechnerische Nachkontrolle der Kostenaufstellung vor, nicht hingegen eine (schlüssige) Variantenprüfung an sich. Die vorgelegte Unterlage lässt darauf schließen bzw liefert für eine gegenteilige Annahme keine Anhaltspunkte, dass die Kostengegenüberstellung auf die gesamte Bauausführung von Beginn der Bauarbeiten an bezogen erstellt ist. Aus den im Akt zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides einliegenden Aufzeichnungen und Bildmaterialien ist jedoch evident, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bescheiderlassung (den Parteien wurde der bekämpfte Bescheid am 14.11.2017 zugestellt) der Bau bereits in Teilen fortgeschritten war. Aus dem Fotodokumentationsmaterial ergibt sich, dass der Kran jedenfalls zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung am 14.11.2017 von Pos A01 entfernt und auf Pos A02 aufgestellt war. Dieser Umstand bestätigt sich auch in den Angaben im Ansuchen, wonach der Drehkran bereits mit 07.09.2017 – somit bereits ca ein Monat vor Antragstellung am 05.10.2017 - an Pos A01 aufgestellt wurde und dieser Aufstellungsort für eine Dauer von ca 2 Monaten vorgesehen war. Nach der Bilddokumentation erschließt sich im Konkreten sogar, dass der Wechsel von Position A01 zu Position A02 bereits am 14.10.2017 (somit ein Monat vor Bescheiderlassung) vollzogen war. Aus den Bilddokumentationen ergibt sich damit ein zum Erlassungszeitpunkt des Bescheides bereits erfolgter beträchtlicher Baufortschritt. Spricht der hochbautechnische Sachverständige in seiner am 02.11.2017 erstellten Stellungnahme dabei von einer zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgten Fertigstellung des Kellers im Ausmaß von mindestens 30%, lässt das Fotodokumentationsmaterial zum Bescheiderlassungszeitpunkt am 14.11.2017 (damit bereits unter Nutzung des Krans auf Pos A02) einen noch erheblich weitergehenden Fertigstellungsstand erkennen. Die konkreten Baufortschritte zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung wurden – vom Beschwerdeführer zu Recht bemängelt – als maßgebliches Sachverhaltselement von der Baubehörde aber weder erhoben noch auch in ihrer Beurteilung erkennbar berücksichtigt. Eine nach den Prüfungsmaßstäben des § 43 TBO 2018 gebotene Berücksichtigung hätte aber einen wesentlichen Einfluss auf die Kostenbeurteilung jedenfalls nicht ausschließen lassen. Dass ein bereits eingetretener Baufortschritt für die Festlegung der Duldungsverpflichtung und die dafür anzustellenden gesetzlichen Erwägungen als maßgeblich zu berücksichtigten ist, ergibt sich aus einschlägiger höchstgerichtlicher Judikatur insofern, als eine Duldungsverpflichtung nicht für einen Zeitraum ausgesprochen werden darf, welcher vor Bescheiderlassung liegt. Vielmehr besteht die im § 43 TBO 2018 normierte Duldungsverpflichtung des Eigentümers benachbarter Grundstücke kraft Gesetzes und erfordert zunächst keinen Bescheid. Erst bei Verweigerung der Inanspruchnahme durch den betroffenen Grundstückseigentümer ist die Erlassung eines Bescheides vorgesehen und hat die Baubehörde demnach über Notwendigkeit, Umfang und Dauer der Benützung fremden Eigentums ab (erst) diesem Zeitpunkt zu entscheiden. Notwendigkeiten und daraus abgeleitete Kosten für bereits verflossene Zeiträume können hingegen nicht begehrt bzw veranschlagt werden.Die konkreten Baufortschritte zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung wurden – vom Beschwerdeführer zu Recht bemängelt – als maßgebliches Sachverhaltselement von der Baubehörde aber weder erhoben noch auch in ihrer Beurteilung erkennbar berücksichtigt. Eine nach den Prüfungsmaßstäben des Paragraph 43, TBO 2018 gebotene Berücksichtigung hätte aber einen wesentlichen Einfluss auf die Kostenbeurteilung jedenfalls nicht ausschließen lassen. Dass ein bereits eingetretener Baufortschritt für die Festlegung der Duldungsverpflichtung und die dafür anzustellenden gesetzlichen Erwägungen als maßgeblich zu berücksichtigten ist, ergibt sich aus einschlägiger höchstgerichtlicher Judikatur insofern, als eine Duldungsverpflichtung nicht für einen Zeitraum ausgesprochen werden darf, welcher vor Bescheiderlassung liegt. Vielmehr besteht die im Paragraph 43, TBO 2018 normierte Duldungsverpflichtung des Eigentümers benachbarter Grundstücke kraft Gesetzes und erfordert zunächst keinen Bescheid. Erst bei Verweigerung der Inanspruchnahme durch den betroffenen Grundstückseigentümer ist die Erlassung eines Bescheides vorgesehen und hat die Baubehörde demnach über Notwendigkeit, Umfang und Dauer der Benützung fremden Eigentums ab (erst) diesem Zeitpunkt zu entscheiden. Notwendigkeiten und daraus abgeleitete Kosten für bereits verflossene Zeiträume können hingegen nicht begehrt bzw veranschlagt werden. Wurde zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung der Kran von Aufstellungsort A01 bereits entfernt und stand er schon an Position A02, wären jedenfalls auch jene Kosten, welche für Aufstellung, Kranmieten und sonstige notwendige Aufwendungen im Hinblick auf den Aufstellungsort A01 und (anteilig) auf A02 veranschlagt wurden, in Abzug zu bringen gewesen. Reduzieren sich die zu berücksichtigenden Bauarbeiten umfänglich, hat dies wiederum aber auch beachtliche Folgewirkungen im Hinblick auf die erforderliche Dauer der aufzutragenden Duldungsverpflichtung. Auch diesbezüglich gelten damit entscheidende Erhebungen als unterlassen. Grundlegende Mangelhaftigkeiten der Entscheidung liegen an sich im Hinblick auf die aufgetragene Dauer der Duldung der Fremdgrundinanspruchnahme im Ausmaß von 10 Monaten vor. So tätigte die belangte Behörde keinerlei darauf bezogene nachvollziehbare Ermittlungen und Aussagen. Vielmehr übernimmt sie die von den Bauwerbern geforderte Zeitspanne von 10 Monaten ohne jegliche weitere Prüfungen. Diese Mangelhaftigkeit im Verfahren erweist sich aber in der Weise als wesentlich, als neben dem Umfang einer Duldungsverpflichtung auch deren Dauer im Sinne der Prüfungsinhalte des § 43 TBO 2018 notwendig und verhältnismäßig sein muss. Grundlegende Mangelhaftigkeiten der Entscheidung liegen an sich im Hinblick auf die aufgetragene Dauer der Duldung der Fremdgrundinanspruchnahme im Ausmaß von 10 Monaten vor. So tätigte die belangte Behörde keinerlei darauf bezogene nachvollziehbare Ermittlungen und Aussagen. Vielmehr übernimmt sie die von den Bauwerbern geforderte Zeitspanne von 10 Monaten ohne jegliche weitere Prüfungen. Diese Mangelhaftigkeit im Verfahren erweist sich aber in der Weise als wesentlich, als neben dem Umfang einer Duldungsverpflichtung auch deren Dauer im Sinne der Prüfungsinhalte des Paragraph 43, TBO 2018 notwendig und verhältnismäßig sein muss. Ungeachtet einer gebotenen Abstimmung der festzulegenden Dauer der Duldungsverpflichtung auf die (noch) anstehenden Bauarbeiten im Rahmen des zu ermittelnden Baufortschrittes ist das Ansuchen zudem als solches in sich widersprüchlich, als die beantragte Dauer von ausdrücklich 10 Monaten mit dem weiteren Antragsinhalt, wonach für den Aufstellungsort A01 ca 2 Monate (seit der Aufstellung am 07.09.2017 verging bis zum Zeitpunkt der Antragstellung davon bereits über ein Monat) und für die Aufstellungsorte A02 und A03 ca 6 Monate, somit gesamt (lediglich) ca 8 Monaten, veranschlagt wurden, in Widerspruch steht. Dieser Widerspruch in zeitlicher Hinsicht wurde von der belangten Behörde im Rahmen ihres Ermittlungsverfahrens nicht aufgeklärt. (Weitere) Aufschlüsse etwa in Form eines Zeitplanes, welche eine Prüfung der Dauer der Fremdgrundinanspruchnahme auf ihre Angemessenheit nach den Grundsätzen des § 43 TBO 2018 zugelassen hätten, finden sich im vorliegend erhobenen Sachverhalt so nicht und lassen sich auch nicht aus der vorgelegten Auf/Gegenüberstellung ableiten. Auch die hochbautechnische Stellungnahme äußert noch offene Fragen im Hinblick auf die zeitliche Komponente, wenn sie die vorgesehene Dauer eines Kraneinsatzes durch entsprechende Beifügung (Kraneinsatz – 12 Monate?) fragend stellt.(Weitere) Aufschlüsse etwa in Form eines Zeitplanes, welche eine Prüfung der Dauer der Fremdgrundinanspruchnahme auf ihre Angemessenheit nach den Grundsätzen des Paragraph 43, TBO 2018 zugelassen hätten, finden sich im vorliegend erhobenen Sachverhalt so nicht und lassen sich auch nicht aus der vorgelegten Auf/Gegenüberstellung ableiten. Auch die hochbautechnische Stellungnahme äußert noch offene Fragen im Hinblick auf die zeitliche Komponente, wenn sie die vorgesehene Dauer eines Kraneinsatzes durch entsprechende Beifügung (Kraneinsatz – 12 Monate?) fragend stellt. Unklarheiten im Sachverhalt zum Entscheidungszeitpunkt bestehen auch im Hinblick auf die Schlüssigkeit des Ansuchens in Bezug auf die vorgesehenen Aufstellungsorte A02 und AO3, für welche - ohne getrennte separate zeitliche Zuordnung - eine Dauer von (gesamt) ca 6 Monaten vorgesehen ist. Muss zwar unter Berücksichtigung der Länge des Kranauslegers mit 30 m einerseits und der wesentlich geringeren Entfernung beider Aufstellungsorte zueinander anderseits jedenfalls davon ausgegangen werden, dass eine gleichzeitige Aufstellung von Kränen der beantragten Art an beiden Standorten und damit ein gleichzeitiges Arbeiten bei sonstiger gegenseitiger Behinderung nicht möglich ist, erschließt sich diesem Ansuchen hingegen nicht näher, ob beide Aufstellungsorte zeitlich hintereinander oder aber nur wahlweise in Anspruch genommen werden sollten. Derartige Klärung erweist sich jedoch im Hinblick auf den Umstand, dass je nach Aufstellungsort die Liegenschaft des Beschwerdeführers in unterschiedlich intensivem Ausmaß betroffen ist, als berücksichtigungswürdig. Wird die Nachbarliegenschaft im Falle des Aufstellungsortes A02 und damit Positionierung auf drei Meter zur gemeinsamen Grundgrenze hin durch Überstreichen mit nahezu der gesamten Länge des
(30m)Kranauslegers betroffen, reduziert sich demgegenüber eine Fremdgrundinanspruchnahme im Falle des Aufstellungsortes A03 auf weniger als ein Drittel der Länge des Kranauslegers. Konkrete nachteilige Auswirkungen auf die Nachbarliegenschaft wurden von der belangten Behörde zwar grundsätzlich in Abrede gestellt, darauf bezogene (evidente) Ermittlungen und begründete Schlussfolgerungen finden sich dazu jedoch nicht. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die für eine Entscheidung im Sinne des § 46 TBO 2018 notwendige Sachverhaltsklärung von der belangten Behörde aus dargelegten Gründen in grober Weise mangelhaft blieb. Dass zur Bedienung der Baustelle neben der Verwendung eines Drehkrans auch alternative technische Varianten bestehen, steht fest. Ermittlungen dazu blieben jedoch aus aufgezeigten Umständen unzureichend und mangelhaft. Mangelhaft blieb das Ermittlungsverfahren auch in der Erforschung des zum Entscheidungszeitpunkt bestehenden Bauausführungszustandes bzw Baufortschrittes, was wiederum auch entscheidende Auswirkungen auf den (noch) notwendigen Umfang und die konkrete Art im Einsatz technischer Mittel nach sich zieht. Bedingt durch diese Mangelhaftigkeiten konnte aber auch die Kostenfrage bzw das Kostenverhältnis nicht in abschließender entscheidungsreifer Weise geklärt werden. Ob bei festgestellter tatsächlicher Sachverhaltslage somit Mehrkosten überhaupt entstanden wären und in welcher Höhe sich diese allenfalls bewegt hätten, ist bei vorliegendem Ermittlungsstand nicht abzuschätzen. Auch die abschließend gezogene Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen, welche jedenfalls unverhältnismäßige Mehrkosten und Aufwand attestiert, bleibt in Anbetracht des noch offenen, erst klärungsbedürftigen Sachverhalts nicht aussagekräftig. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die für eine Entscheidung im Sinne des Paragraph 46, TBO 2018 notwendige Sachverhaltsklärung von der belangten Behörde aus dargelegten Gründen in grober Weise mangelhaft blieb. Dass zur Bedienung der Baustelle neben der Verwendung eines Drehkrans auch alternative technische Varianten bestehen, steht fest. Ermittlungen dazu blieben jedoch aus aufgezeigten Umständen unzureichend und mangelhaft. Mangelhaft blieb das Ermittlungsverfahren auch in der Erforschung des zum Entscheidungszeitpunkt bestehenden Bauausführungszustandes bzw Baufortschrittes, was wiederum auch entscheidende Auswirkungen auf den (noch) notwendigen Umfang und die konkrete Art im Einsatz technischer Mittel nach sich zieht. Bedingt durch diese Mangelhaftigkeiten konnte aber auch die Kostenfrage bzw das Kostenverhältnis nicht in abschließender entscheidungsreifer Weise geklärt werden. Ob bei festgestellter tatsächlicher Sachverhaltslage somit Mehrkosten überhaupt entstanden wären und in welcher Höhe sich diese allenfalls bewegt hätten, ist bei vorliegendem Ermittlungsstand nicht abzuschätzen. Auch die abschließend gezogene Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen, welche jedenfalls unverhältnismäßige Mehrkosten und Aufwand attestiert, bleibt in Anbetracht des noch offenen, erst klärungsbedürftigen Sachverhalts nicht aussagekräftig. Nicht nachvollziehbar ermittelt blieb auch die Frage, ob bzw welche nachteiligen Auswirkungen auf das Grundstück des Beschwerdeführers durch das Überschwenken mittels lastenfreien Kranauslegers entstehen bzw zu erwarten sind. Die belangte Behörde stellt dazu lediglich das Entstehen objektiv darstellbarer Nachteile an sich in Abrede. Bezogen auf die konkrete (Bestands)Situation finden sich hingegen keine Aufschlüsse. Auch sachverständige Abklärungen liegen der belangten Behörde dazu nicht vor. Insbesondere nimmt auch der beigezogene hochbautechnische Sachverständige dazu keinerlei Stellungnahme. Berücksichtigungswürdig erscheint in diese Überlegungen auch miteinzubeziehen, dass es sich beim Nachbargrundstück um eine mit einem Wohngebäude bebaute und im Übrigen als Garten genutzte Liegenschaft handelt. Nur im Falle, als überprüfbar und nachvollziehbar festgestellt ist, dass keine nachteiligen Auswirkungen durch die beantragte Fremdgrundinanspruchnahme auf das Nachbargrundstück zu erwarten sind, wäre aber jene höchstgerichtliche Judikatur schlagend, welche in einem solchen Falle Mehrkosten einer Alternative jedenfalls als unverhältnismäßig im Sinne des § 43 Abs 2 lit a TBO 2018 wertet. In einem derartigen Falle wird nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs zwar in den eigentumsrechtlichen Herrschaftsbereich des Beschwerdeführers vorübergehend eingegriffen, damit jedoch objektiv kein in die Abwägung der Verhältnismäßigkeit einzubeziehendes, zumindest andeutungsweise erkennbares Interesse des Nachbarn berührt.Nicht nachvollziehbar ermittelt blieb auch die Frage, ob bzw welche nachteiligen Auswirkungen auf das Grundstück des Beschwerdeführers durch das Überschwenken mittels lastenfreien Kranauslegers entstehen bzw zu erwarten sind. Die belangte Behörde stellt dazu lediglich das Entstehen objektiv darstellbarer Nachteile an sich in Abrede. Bezogen auf die konkrete (Bestands)Situation finden sich hingegen keine Aufschlüsse. Auch sachverständige Abklärungen liegen der belangten Behörde dazu nicht vor. Insbesondere nimmt auch der beigezogene hochbautechnische Sachverständige dazu keinerlei Stellungnahme. Berücksichtigungswürdig erscheint in diese Überlegungen auch miteinzubeziehen, dass es sich beim Nachbargrundstück um eine mit einem Wohngebäude bebaute und im Übrigen als Garten genutzte Liegenschaft handelt. Nur im Falle, als überprüfbar und nachvollziehbar festgestellt ist, dass keine nachteiligen Auswirkungen durch die beantragte Fremdgrundinanspruchnahme auf das Nachbargrundstück zu erwarten sind, wäre aber jene höchstgerichtliche Judikatur schlagend, welche in einem solchen Falle Mehrkosten einer Alternative jedenfalls als unverhältnismäßig im Sinne des Paragraph 43, Absatz 2, Litera a, TBO 2018 wertet. In einem derartigen Falle wird nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs zwar in den eigentumsrechtlichen Herrschaftsbereich des Beschwerdeführers vorübergehend eingegriffen, damit jedoch objektiv kein in die Abwägung der Verhältnismäßigkeit einzubeziehendes, zumindest andeutungsweise erkennbares Interesse des Nachbarn berührt. Würde aber nach Ergänzung der notwendigen Sachverhaltsermittlungen im Ergebnis ein gleicher Kostenaufwand für eine Fremdgrundinanspruchnahme einerseits und eine (Alternativ)Variante auf Eigengrund andererseits festgestellt, müsste aber wohl auch im Falle, als eine Fremdgrundinanspruchnahme keine nachteiligen Auswirkungen auf das Nachbargrundstück erwarten ließe, vorrangig Eigengrund zur Bauausführung herangezogen werden. Der zum Ausspruch einer Duldungsverpflichtung notwendige Sachverhalt wurde von der belangten Behörde aus den dargelegten Gründen in maßgeblicher Weise nicht bzw nur mangelhaft erhoben und ist auch aufgrund der Aktenlage nicht evident bzw nicht erschließbar. Im Lichte einschlägig ergangener höchstgerichtlicher Judikatur rechtfertigt sich bei derartiger Sachlage die gemäß § 28 Abs 3 zweier Satz VwGVG ausgesprochen Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung an die belangte Behörde zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts in beschriebenem Sinne. In Durchführung dieser notwendigen Ermittlungen erweisen sich entsprechende Abklärungen und Erhebungen vor Ort als notwendig. In Anbetracht derart zu setzender Ermittlungsschritte ist eine entsprechende Klärung des Sachverhalts weder rascher noch erheblich kostengünstiger durch das Landesverwaltungsgericht Tirol selbst möglich. Der zum Ausspruch einer Duldungsverpflichtung notwendige Sachverhalt wurde von der belangten Behörde aus den dargelegten Gründen in maßgeblicher Weise nicht bzw nur mangelhaft erhoben und ist auch aufgrund der Aktenlage nicht evident bzw nicht erschließbar. Im Lichte einschlägig ergangener höchstgerichtlicher Judikatur rechtfertigt sich bei derartiger Sachlage die gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweier Satz VwGVG ausgesprochen Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung an die belangte Behörde zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts in beschriebenem Sinne. In Durchführung dieser notwendigen Ermittlungen erweisen sich entsprechende Abklärungen und Erhebungen vor Ort als notwendig. In Anbetracht derart zu setzender Ermittlungsschritte ist eine entsprechende Klärung des Sachverhalts weder rascher noch erheblich kostengünstiger durch das Landesverwaltungsgericht Tirol selbst möglich. Der maßgebliche Sachverhalt für vorliegende Entscheidung stand aufgrund der Aktenlage fest. Der Beschwerde war aus den angeführten Gründen stattzugeben. Die Akten haben erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, einem Entfall der Verhandlung standen weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47GRC entgegen. Der maßgebliche Sachverhalt für vorliegende Entscheidung stand aufgrund der Aktenlage fest. Der Beschwerde war aus den angeführten Gründen stattzugeben. Die Akten haben erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, einem Entfall der Verhandlung standen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47 G, R, C, entgegen. Abschließend sei noch bemerkt, dass zwischenzeitliche allfällige weitere Änderungen im Sachverhalt (weitere Baufortschritte udgl) als neue Sachlage in der Entscheidung der Baubehörde ebenfalls aufzugreifen und die getroffenen Rechtsausführungen darauf entsprechend abzustellen wären. Erklärend wird ausgeführt, dass die ausgesprochene Aufhebung der Duldungsverpflichtung und Zurückverweisung nur dem Beschwerdeführer gegenüber auszusprechen war. Bei einem Duldungsbescheid nach § 43 TBO 2018 handelt es sich um eine an die Person des Eigentümers (des sonst Verfügungsberechtigten) des Nachbargrundstückes gerichtete (privatrechtliche) Verpflichtung, nicht hingegen um einen dinglichen Bescheid. Den übrigen Duldungsverpflichteten gegenüber erwuchs der Bescheid vom 09.11.2017 mangels Anfechtung in Rechtskraft.Erklärend wird ausgeführt, dass die ausgesprochene Aufhebung der Duldungsverpflichtung und Zurückverweisung nur dem Beschwerdeführer gegenüber auszusprechen war. Bei einem Duldungsbescheid nach Paragraph 43, TBO 2018 handelt es sich um eine an die Person des Eigentümers (des sonst Verfügungsberechtigten) des Nachbargrundstückes gerichtete (privatrechtliche) Verpflichtung, nicht hingegen um einen dinglichen Bescheid. Den übrigen Duldungsverpflichteten gegenüber erwuchs der Bescheid vom 09.11.2017 mangels Anfechtung in Rechtskraft. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wie, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. Landesverwaltungsgericht Tirol Drin Mair (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.39.2819.1