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{'item': '2017/26/2918-4'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum15.03.2018 Geschäftszahl2017/26/2918-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerde des Dr. AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 09.11.2017, Zl ****, betreffend die Erteilung der Baubewilligung für Vorbauten an der südseitigen Fassade des Gebäudes auf dem Grundstück **1 KG Z, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

  1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
  2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
  3. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: 1) Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 09.11.2017 erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde Z auf Antrag des BB die baurechtliche Bewilligung - für den Umbau und die Überdachung eines nordseitigen Lagerraumes, - für den Abbruch der Müllplatzüberdachung, - für die Aufstellung eines Lagercontainers an der Ostseite und - für Vorbauten an der südseitigen Fassade des Wohnhauses, je auf dem Grundstück **1 KG Z, dies - unter Erklärung der Einreichunterlagen zu einem Bestandteil der Baubewilligung sowie - unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen. Zur Begründung des Baubewilligungsbescheides führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass den antragsgegenständlichen Baumaßnahmen in öffentlich-rechtlicher Hinsicht keine rechtlichen Hindernisse entgegenstehen würden, die in Frage kommenden Sachverständigen hätten dies so ausgeführt. Zu den Einwendungen des Nachbarn Dr. AA sei festzuhalten, dass der Vorbau auf Höhe des ersten Obergeschosses nicht im Abstandsbereich zur Ostgrenze – also zum Nachbarn Dr. AA – gelegen sei. Der Balkon beim zweiten Obergeschoss werde nur bis zu einer Entfernung von 4,96 m zur Ostgrenze hin benützt und befinde sich dieser daher ebenfalls außerhalb des notwendigen Abstandsbereiches. 2) Gegen diese bewilligende Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des Nachbarn Dr. AA, mit welcher die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und die Abänderung des bekämpften Baubewilligungsbescheides dahingehend beantragt wurden, dass bezüglich der südlichen Vorbauten die Baubewilligung nur nach Maßgabe seiner Einwendungen erteilt werde, sohin unter Einhaltung des gesetzlichen Abstandes. In eventu wurde begehrt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Schließlich wurde der Antrag gestellt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung seines Rechtsmittels brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keinerlei öffentliche Interessen entgegenstünden, ebenso wenig Interessen anderer Parteien, zumal die Bauführung bereits erfolgt sei und es im Gegenstandsverfahren um die nachträgliche Genehmigungserteilung gehe. Für den Bauwerber entstünden keine Nachteile. In der Sache wurde vorgetragen, dass der bekämpfte Bescheid insofern an einer Aktenwidrigkeit leide, als im Bauansuchen die Vorbauten an der Südfassade als „Pergola“ bezeichnet worden seien, wogegen im angefochtenen Bescheid von Balkonvorbauten die Rede sei, was eine unzulässige Umdeutung darstelle. Die vorliegende Beschwerde richte sich ausschließlich gegen die mit dem angefochtenen Bescheid bewilligten Vorbauten an der Südfassade des Hauses Adresse 2, die übrigen Baumaßnahmen, die mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid ebenfalls genehmigt worden seien, würden unbekämpft bleiben. Bei den anfechtungsgegenständlichen Vorbauten an der Südfassade handle es sich nicht um Balkone, tatsächlich sei hier eine „Pergola“ gegeben, weshalb die Abstandsbestimmungen für Balkone nicht zum Tragen kommen könnten. Vielmehr sei vorliegend der gesetzliche Abstand nach § 6 Abs 1 lit b TBO einzuhalten, sohin ein Abstand des 0,6-fachen der lotrechten Höhe des höchsten Punktes der Pergola zum Nachbargrundstück.Vielmehr sei vorliegend der gesetzliche Abstand nach Paragraph 6, Absatz eins, Litera b, TBO einzuhalten, sohin ein Abstand des 0,6-fachen der lotrechten Höhe des höchsten Punktes der Pergola zum Nachbargrundstück. Dieser gesetzliche Abstand werde gegenständlich verletzt, weshalb seine diesbezüglichen Einwendungen zu Unrecht verworfen worden seien. Nach dem aufgenommenen Verhandlungsprotokoll habe der Bauwerber das Verhandlungsergebnis zustimmend zur Kenntnis genommen, was bedeute, dass er auch seinen Einwendungen zugestimmt habe, wodurch es zu einer impliziten Änderung des zugrunde liegenden Bauansuchens gekommen sei, dies im Sinne seiner Einwendungen. 3) Am 21.02.2018 wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol die beantragte öffentliche mündliche Rechtsmittelverhandlung durchgeführt. In deren Rahmen wurde ein bautechnischer Sachverständiger zu mehreren Fragestellungen betreffend die verfahrensgegenständlichen Baumaßnahmen befragt. Den Verfahrensparteien wurde dabei die Möglichkeit geboten, an den Sachverständigen Fragen zu richten sowie ihre Verfahrensstandpunkte argumentativ auszuführen. Im Wesentlichen bekräftigten sie ihre schon bisher eingenommenen Standpunkte. Vom Beschwerdeführer wurde ein zusätzlicher Beweisantrag gestellt, dies auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Jahr 2015 betreffend ein damals durchgeführtes Verfahren. Im Anschluss an die Verhandlung am 21.02.2018 wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol die Rechtsmittelentscheidung mit den wesentlichen Entscheidungsgründen mündlich verkündet. Daraufhin wurde vom Beschwerdeführer noch in der Verhandlung selbst der Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses nach § 29 Abs 4 VwGVG gestellt. Daraufhin wurde vom Beschwerdeführer noch in der Verhandlung selbst der Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses nach Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG gestellt. Mit einer weiteren Eingabe vom 27.02.2018 beantragte der Beschwerdeführer die unverzügliche Entscheidung über seinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. II.römisch zwei. Sachverhalt: Gegenstand des von der belangten Behörde durchgeführten Baubewilligungsverfahrens waren verschiedene Baumaßnahmen auf dem Grundstück **1 KG Z, und zwar betreffend - den Umbau und die Überdachung eines nordseitigen Lagerraumes, - den Abbruch der Müllplatzüberdachung, - die Aufstellung eines Lagercontainers an der Ostseite und - die Veränderung der Balkone, also die Anbringung von Vorbauten an der Südfassade des Hauses Adresse 2 in Z. Aufgrund der Anfechtungserklärung des Rechtsmittelwerbers sind nur die Vorbauten an der Südfassade des Wohnhauses auf dem Grundstück **1 KG Z beschwerdegegenständlich, diese stehen auch mit den übrigen Baumaßnahmen, welche mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid genehmigt worden sind, nicht in einem bautechnisch untrennbaren Zusammenhang, sondern können diese Maßnahmen unabhängig von den Vorbauten ausgeführt werden. Infolgedessen ist der Bescheid der belangten Behörde vom 09.11.2017 bezüglich - des nordseitigen Lagerraumes, - der Müllplatzüberdachung sowie - des Lagercontainers bereits in Rechtskraft erwachsen, sodass bloß noch die Vorbauten an der Südfassade des Wohnhauses auf dem Bauplatz **1 KG Z Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens sind. Der Bauplatz befindet sich nach dem betreffenden Flächenwidmungsplan im ausgewiesenen Baugebiet, aber weder im Gewerbe- und Industriegebiet noch im Kerngebiet noch auf einer Sonderfläche. Für den Bauplatz besteht kein Bebauungsplan. Der Rechtsmittelwerber ist Miteigentümer des Grundstückes **2 KG Z zu einem Anteil von 54/
  4. Das Grundstück **2 grenzt an der Ostseite des Bauplatzes **1 KG Z unmittelbar an diesen an. Beim Vorbau auf Höhe des ersten Obergeschosses des Wohnhauses auf dem Bauplatz ist sowohl ost- als auch westseitig sowie nach oben und auch nach unten eine Umschließung gegeben, an der Nordseite befindet sich die Bestandsmauer des Wohngebäudes, südseitig wird eine Absturzsicherung erstellt. Diese Umschließungen des Vorbaus auf Höhe des ersten Obergeschosses sind raumbildend. Der Vorbau auf Höhe des zweiten Obergeschosses weist eine Bodenplatte auf und wird west-, süd- und ostseitig eine Absturzsicherung angebracht, weitere Umschließungen dieses Bauteiles sind nicht gegeben. Die Länge des auf Höhe des zweiten Obergeschosses vorgesehenen Balkons beträgt 7,54 m, dies bei einer Fassadenlänge von 11,80 m. Der Vorbau auf Höhe des zweiten Obergeschosses überschreitet sohin die Hälfte der Fassadenlänge. Die Bodenplatte des Vorbaus auf Höhe des zweiten Obergeschosses ist nicht zur Gänze begehbar, da die ostseitige Absturzsicherung 50 cm vor dem ostseitigen Ende der Bodenplatte situiert ist, sodass der östlichste Teil der Bodenplatte in einem Ausmaß von 50 cm nicht begangen werden kann. Die südseitige Absturzsicherung wird über die ostseitige Absturzsicherung hinaus bis zum Ende der Bodenplatte geführt, dies aus optischen Gründen mit Rücksicht auf den darunter liegenden Vorbau auf Höhe des ersten Obergeschosses. Dem östlichsten Teil des südseitigen Balkongeländers in einem Ausmaß von 50 cm kommt nicht die Funktion einer Absturzsicherung zu, da der diesbezügliche Teil der Bodenplatte von Menschen gar nicht begangen werden kann, sondern dient dieser Bauteil der Fassadengestaltung. Mit Ausnahme eines Teiles des südseitigen Balkongeländers in einem Ausmaß von weniger als 50 cm an der Ostseite dieses Bauteiles befinden sich sämtliche Punkte auf der Außenhaut der Vorbauten an der Südfassade des Wohngebäudes auf dem Bauplatz in einem größeren Horizontalabstand zum Nachbargrundstück **2 KG Z, als sich aus dem 0,6-fachen des lotrechten Abstandes zwischen den betreffenden Punkten und dem Geländeniveau darunter ergibt, zudem in einem größeren Abstand als 4 m von der Grundstücksgrenze des Bauplatzes zum Nachbargrundstück **2 KG Z. Der aus Gründen der Fassadengestaltung in den Abstandsbereich ragende Teil des südseitigen Balkongeländers auf Höhe des zweiten Obergeschosses ist aus einer im Akt der belangten Behörde einliegenden Darstellung sehr gut ersichtlich, bei welcher in der Südansicht des Wohngebäudes auf dem Bauplatz die Abstandslinie „0,6 H“ eingezeichnet wurde und in welcher Darstellung dieser in den Abstandsbereich ragende Bauteil mit gelber Farbe hervorgehoben worden ist. Dieser im Abstandsbereich zu liegen kommende Bauteil ragt nicht mehr als 1,50 m in die Mindestabstandsfläche und geht von diesem Bauteil aus brandschutztechnischer Sicht keine Gefährdung für das Nachbargrundstück **2 KG Z aus. Die Abmessungen dieses Bauteiles nehmen einen Anteil von 50 cm mal etwa 1 m an der südlichen Gesamtfassadenfläche (zumindest 3 Stockwerke bei einer Fassadenlänge von 11,80 m) ein. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Beweiswürdigend ist in der vorliegenden Rechtssache festzuhalten, dass sich der vorstehend festgestellte Sachverhalt in unbedenklicher Weise aus den gegebenen Aktenunterlagen sowie aus der Befragung des dem Rechtsmittelverfahren beigezogenen Sachverständigen ergibt. Aus den Aktenunterlagen gehen insbesondere die Widmung des Bauplatzes **1 KG Z und die Lage des Nachbargrundstückes **2 KG Z zum Bauplatz hervor, ebenso der Umstand, dass für den Bauplatz keine Bebauungsplanfestlegungen gelten. Die Feststellungen zum Verfahrensgegenstand der belangten Behörde, zum Anfechtungsgegenstand und zur Teilrechtskraft des in Beschwerde gezogenen Bescheides beruhen zum einen auf den unbedenklichen Aktenunterlagen sowie zum anderen auf der Anfechtungserklärung des Rechtsmittelwerbers selbst. Dass die anfechtungsgegenständlichen Vorbauten an der Südfassade des Wohngebäudes auf dem Bauplatz bautechnisch in keinem untrennbaren Zusammenhang mit den übrigen auf dem Bauplatz genehmigten Baumaßnahmen stehen, basiert auf der diesbezüglichen Fachbeurteilung des verfahrensbeteiligten bautechnischen Sachverständigen, die sehr einleuchtend ist und welcher im Übrigen von keiner Verfahrenspartei entgegengetreten wurde. Die Beschreibungen der anfechtungsgegenständlichen Vorbauten an der Südfassade des Wohngebäudes auf dem Bauplatz beruhen auf den Fachausführungen des dem Rechtsmittelverfahren beigezogenen Sachverständigen, aber auch auf den Aktenunterlagen, insbesondere auf den planlichen Darstellungen dieser Bauteile. Die Feststellung, dass das südseitige Balkongeländer auf Höhe des zweiten Obergeschosses an der Ostseite in einem Ausmaß von 50 cm – gemessen vom ostseitigen Ende des Balkongeländers – nicht die Funktion einer Absturzsicherung erfüllt, da in diesem Bereich die Bodenplatte des Vorbaus auf Höhe des zweiten Obergeschosses von Menschen nicht begangen werden kann, sondern dieser Bauteil lediglich der Fassadengestaltung dient, stützt sich auf die diesbezüglichen Fachausführungen des beigezogenen Sachverständigen, welche schlüssig, nachvollziehbar und überzeugend sind. Die Verfahrensparteien sind den Fachausführungen des verfahrensbeteiligten Bautechnikers nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, außerdem haben sie gegen die fachlichen Ausführungen des Sachverständigen keine solch fundierten Argumente vorgebracht, dass die Beweiskraft der Fachausführungen in irgendeiner Weise erschüttert hätte werden können. Dementsprechend konnte das erkennende Verwaltungsgericht die Fachdarlegungen des beigezogenen Bautechnikers bedenkenlos der vorliegenden Rechtsmittelentscheidung zugrunde legen. Dass schließlich alle Teile der streitverfangenen Vorbauten an der Südfassade des Wohngebäudes auf dem Bauplatz (mit Ausnahme des bloß aus Gründen der Fassadengestaltung angebrachten Ostteiles des südseitigen Balkongeländers auf Höhe des zweiten Obergeschosses mit einem Ausmaß von weniger als 50 cm) die gesetzlichen Abstandsvorschriften einhalten, ergibt sich gleichermaßen aus den überzeugenden Fachausführungen des verfahrensbeteiligten Bautechnikers. Gegenteiliges haben auch die Verfahrensparteien nicht vorgebracht. Die Feststellung, dass jener fassadengestaltende Bauteil, der in den Abstandsbereich ragt, keine Brandgefährdung für das Nachbargrundstück **2 KG Z herbeiführt, geht auf die unwidersprochen gebliebene Fachbeurteilung des beigezogenen Sachverständigen zurück. Die festgestellten Abmessungen des fassadengestaltenden Bauteiles, dies in Relation zur gesamten relevanten Fassade, gründen einerseits auf den Ausführungen des beteiligten Sachverständigen und andererseits auf den sehr verständlichen Plandarstellungen im Akt der belangten Behörde. IV.römisch vier. Rechtslage: Im vorliegenden Beschwerdefall sind insbesondere die Bestimmungen des § 2 Abs 17, des § 6 Abs 1 lit b sowie des § 6 Abs 3 lit a der mit Gesetz LGBl Nr 28/2018 wiederverlautbarten Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57, letztmalig geändert durch das Gesetz LGBl Nr 129/2017, verfahrensmaßgeblich, wobei die wiederverlautbarte Rechtsvorschrift als „Tiroler Bauordnung 2018“ bezeichnet wird.Im vorliegenden Beschwerdefall sind insbesondere die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 17,, des Paragraph 6, Absatz eins, Litera b, sowie des Paragraph 6, Absatz 3, Litera a, der mit Gesetz Landesgesetzblatt Nr 28 aus 2018, wiederverlautbarten Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57, letztmalig geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 129 aus 2017,, verfahrensmaßgeblich, wobei die wiederverlautbarte Rechtsvorschrift als „Tiroler Bauordnung 2018“ bezeichnet wird. Die angeführten Bestimmungen haben folgenden Inhalt: „§ 2 Begriffsbestimmungen …

(17)Untergeordnete Bauteile sind:
  1. a)Dachkapfer, Fänge, Windfänge, offene Balkone, Markisen und dergleichen, Schutzdächer und an baulichen Anlagen angebrachte Werbeeinrichtungen; dies jedoch nur, wenn sie im Hinblick auf ihre Abmessungen im Verhältnis zur Fläche und zur Länge der betroffenen Fassaden bzw. Dächer untergeordnet sind;
  2. b)Freitreppen, Vordächer, Sonnenschutzlamellen und dergleichen, fassadengestaltende Bauteile, wie Gesimse, Lisenen, Rahmen und dergleichen, weiters Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen, sofern sie in die Außenhaut von baulichen Anlagen integriert sind oder einen Parallelabstand von höchstens 30 cm zur Dach- bzw. Wandhaut aufweisen, sowie Liftüberfahrten; dies jedoch nur, wenn sie im Hinblick auf ihre Abmessungen im Verhältnis zur Fläche der betreffenden Fassaden bzw. Dächer untergeordnet sind.
(18)… § 6Paragraph 6 Abstände baulicher Anlagen von den übrigen Grundstücksgrenzen und von anderen baulichen Anlagen
(1)Sofern nicht aufgrund der in einem Bebauungsplan festgelegten geschlossenen oder besonderen Bauweise oder aufgrund von darin festgelegten Baugrenzlinien zusammenzubauen bzw. ein anderer Abstand einzuhalten ist, muss jeder Punkt auf der Außenhaut von baulichen Anlagen gegenüber den Grenzen des Bauplatzes zu den angrenzenden Grundstücken mindestens einen horizontalen Abstand aufweisen, der
  1. a)im Gewerbe- und Industriegebiet und im Kerngebiet …
  2. b)im übrigen Bauland, auf Sonderflächen nach den §§ 48, 48a, 49, 49b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 und auf Vorbehaltsflächen das 0,6-fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber vier Meter,
  3. b)im übrigen Bauland, auf Sonderflächen nach den Paragraphen 48, 48 a, 49, 49 b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 und auf Vorbehaltsflächen das 0,6-fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber vier Meter,
  4. c)
(2)
(3)Bei der Berechnung der Mindestabstände nach Abs. 1 bleiben außer Betracht und dürfen innerhalb der entsprechenden Mindestabstandsflächen errichtet werden:
(3)Bei der Berechnung der Mindestabstände nach Absatz eins, bleiben außer Betracht und dürfen innerhalb der entsprechenden Mindestabstandsflächen errichtet werden:
  1. a)untergeordnete Bauteile, sofern sie nicht mehr als 1,50 m in die Mindestabstandsflächen ragen und ein ausreichender Brandschutz zum angrenzenden Grundstück gewährleistet ist;
  2. b)…“ V.römisch fünf. Erwägungen: 1) Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl etwa die VwGH-Erkenntnisse vom 25.02.2010, Zl 2009/06/0234, und vom 20.09.2012, Zl 2012/06/0073).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat vergleiche etwa die VwGH-Erkenntnisse vom 25.02.2010, Zl 2009/06/0234, und vom 20.09.2012, Zl 2012/06/0073). Die Parteistellung des Beschwerdeführers gründet auf seinem Miteigentum am Grundstück **2 KG Z mit einem Anteil von 54/1246, welches Grundstück – wie bereits aufgezeigt – unmittelbar an den Bauplatz **1 KG Z angrenzt. Demzufolge ist der Rechtsmittelwerber berechtigt, als „Nachbar“ gemäß § 33 Abs 3 TBO 2018 die dort genannten Berechtigungen anzusprechen, also die Nichteinhaltung der in § 33 Abs 3 lit a bis lit f TBO 2018 näher genannten bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch seinem Schutz dienen. Demzufolge ist der Rechtsmittelwerber berechtigt, als „Nachbar“ gemäß Paragraph 33, Absatz 3, TBO 2018 die dort genannten Berechtigungen anzusprechen, also die Nichteinhaltung der in Paragraph 33, Absatz 3, Litera a bis Litera f, TBO 2018 näher genannten bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch seinem Schutz dienen. Dass der Beschwerdeführer Eigentümer eines bereits bebauten und betrieblich genutzten Grundstückes wäre oder Inhaber eines Seveso-Betriebes, ist im Gegenstandsverfahren nicht hervorgekommen, auch hat der Rechtsmittelwerber die diesbezüglichen Berechtigungen nicht geltend gemacht. Vorgebracht hat er insbesondere eine Abstandsverletzung, welche Rechtsverletzung eines seiner subjektiv-öffentlichen Nachbarschaftsrechte betrifft (vgl § 33 Abs 3 lit e TBO 2018).Vorgebracht hat er insbesondere eine Abstandsverletzung, welche Rechtsverletzung eines seiner subjektiv-öffentlichen Nachbarschaftsrechte betrifft vergleiche Paragraph 33, Absatz 3, Litera e, TBO 2018). 2) Die beschwerdegegenständlichen Vorbauten an der Südfassade des Wohngebäudes auf dem Bauplatz **1 KG Z sind rechtlich wie folgt einzuordnen: Der Vorbau auf Höhe des ersten Obergeschosses ist sachverhaltsgemäß allseitig umschlossen, dies mit Ausnahme der Südseite, an der eine Absturzsicherung erstellt wird. Infolge dieser Umschließungen des in Rede stehenden Vorbaus auf Höhe des ersten Obergeschosses ist bei diesem Bauteil Raumcharakter gegeben, sodass dieser Vorbau als Zubau im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs 8 TBO 2018 zu werten ist. Der Vorbau auf Höhe des ersten Obergeschosses ist sachverhaltsgemäß allseitig umschlossen, dies mit Ausnahme der Südseite, an der eine Absturzsicherung erstellt wird. Infolge dieser Umschließungen des in Rede stehenden Vorbaus auf Höhe des ersten Obergeschosses ist bei diesem Bauteil Raumcharakter gegeben, sodass dieser Vorbau als Zubau im Sinne der Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Absatz 8, TBO 2018 zu werten ist. Dagegen besteht der Vorbau auf Höhe des zweiten Obergeschosses entsprechend den getroffenen Feststellungen nur aus einer Bodenplatte und einer west-, süd- sowie ostseitig angebrachten Absturzsicherung, sodass bezüglich dieses Vorbaus von einem offenen Balkon gesprochen werden kann (vgl dazu etwa die beiden Entscheidungen des VwGH vom 27.08.2014, Zl 2013/05/0009, und vom 23.01.1992, Zl 91/06/0184). Dagegen besteht der Vorbau auf Höhe des zweiten Obergeschosses entsprechend den getroffenen Feststellungen nur aus einer Bodenplatte und einer west-, süd- sowie ostseitig angebrachten Absturzsicherung, sodass bezüglich dieses Vorbaus von einem offenen Balkon gesprochen werden kann vergleiche dazu etwa die beiden Entscheidungen des VwGH vom 27.08.2014, Zl 2013/05/0009, und vom 23.01.1992, Zl 91/06/0184). Ausgehend davon, dass ein „Balkon“ ein vom Wohnungsinneren betretbarer offener Vorbau ist, der aus dem Stockwerk eines Gebäudes herausragt (vgl Duden online – www.duden.de), ist der östlichste Teil des Vorbaus auf Höhe des zweiten Obergeschosses in einem Ausmaß von 50 cm – gemessen vom ostseitigen Ende der Bodenplatte auf Höhe des zweiten Obergeschosses – nicht mehr als Teil des Balkons anzusprechen, da diesem Teil das Element der Betretbarkeit fehlt, wird doch das ostseitige Geländer in einem Abstand von 50 cm vom ostseitigen Ende der Bodenplatte auf dieser ausgeführt. Ausgehend davon, dass ein „Balkon“ ein vom Wohnungsinneren betretbarer offener Vorbau ist, der aus dem Stockwerk eines Gebäudes herausragt vergleiche Duden online – www.duden.de), ist der östlichste Teil des Vorbaus auf Höhe des zweiten Obergeschosses in einem Ausmaß von 50 cm – gemessen vom ostseitigen Ende der Bodenplatte auf Höhe des zweiten Obergeschosses – nicht mehr als Teil des Balkons anzusprechen, da diesem Teil das Element der Betretbarkeit fehlt, wird doch das ostseitige Geländer in einem Abstand von 50 cm vom ostseitigen Ende der Bodenplatte auf dieser ausgeführt. Am Südrand der Bodenplatte auf Höhe des zweiten Obergeschosses wird das Geländer aber bis zum ostseitigen Ende der Bodenplatte geführt, wobei dem letzten Stück im Ausmaß von 50 cm an der Ostseite nicht mehr die Funktion einer Absturzsicherung zukommt, da dieser Teil der Bodenplatte nicht mehr begangen werden kann, vielmehr hat dieser Teil des südlichen Balkongeländers einen fassadengestaltenden Zweck, um einem südseitig des Wohnhauses stehenden Betrachter den Eindruck zweier aufeinander abgestimmter Vorbauten (auf Höhe des ersten sowie des zweiten Obergeschosses) zu vermitteln. Dementsprechend ist der östlichste Teil des südseitigen Geländers auf Höhe des zweiten Obergeschosses in einem Ausmaß von 50 cm als fassadengestaltendes Element anzusprechen, dies mit Blick auf die Begriffsbestimmung des § 2 Abs 17 lit b TBO 2018, derzufolge fassadengestaltende Bauteile zu den untergeordneten Bauteilen gehören, wobei die fassadengestaltenden Bauteile mit der beispielhaften Aufzählung „Gesimse, Lisenen, Rahmen“ umschrieben werden, diese beispielhafte Aufzählung aber nicht abschließend zu verstehen ist, was vor allem durch die Wortfolge „und dergleichen“ sehr deutlich klargestellt wird. Dementsprechend ist der östlichste Teil des südseitigen Geländers auf Höhe des zweiten Obergeschosses in einem Ausmaß von 50 cm als fassadengestaltendes Element anzusprechen, dies mit Blick auf die Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Absatz 17, Litera b, TBO 2018, derzufolge fassadengestaltende Bauteile zu den untergeordneten Bauteilen gehören, wobei die fassadengestaltenden Bauteile mit der beispielhaften Aufzählung „Gesimse, Lisenen, Rahmen“ umschrieben werden, diese beispielhafte Aufzählung aber nicht abschließend zu verstehen ist, was vor allem durch die Wortfolge „und dergleichen“ sehr deutlich klargestellt wird. Der östlichste Teil des südseitigen Geländers am Vorbau auf Höhe des zweiten Obergeschosses mit einem Ausmaß von 50 cm, der nur aus Gründen der Fassadengestaltung angebracht wird, sonst aber keinen Zwecken – insbesondere nicht der Absturzsicherung – dient, kann nach Meinung des erkennenden Verwaltungsgerichts zweifelsohne als fassadengestaltender Bauteil gemäß § 2 Abs 17 lit b TBO 2018 beurteilt werden, dies angesichts der nicht abschließenden Aufzählung „fassadengestaltender Bauteile“ in der Tiroler Bauordnung 2018 (argumentum: „und dergleichen“).Der östlichste Teil des südseitigen Geländers am Vorbau auf Höhe des zweiten Obergeschosses mit einem Ausmaß von 50 cm, der nur aus Gründen der Fassadengestaltung angebracht wird, sonst aber keinen Zwecken – insbesondere nicht der Absturzsicherung – dient, kann nach Meinung des erkennenden Verwaltungsgerichts zweifelsohne als fassadengestaltender Bauteil gemäß Paragraph 2, Absatz 17, Litera b, TBO 2018 beurteilt werden, dies angesichts der nicht abschließenden Aufzählung „fassadengestaltender Bauteile“ in der Tiroler Bauordnung 2018 (argumentum: „und dergleichen“). 3) Der Zubau auf Höhe des ersten Obergeschosses und der offene Balkon auf Höhe des zweiten Obergeschosses haben die Abstandsvorschrift des § 6 Abs 1 lit b TBO 2018 einzuhalten, befindet sich doch der Bauplatz im „übrigen Bauland“, also nicht im Gewerbe- und Industriegebiet und auch nicht im Kerngebiet sowie auf einer Sonderfläche. Der Zubau auf Höhe des ersten Obergeschosses und der offene Balkon auf Höhe des zweiten Obergeschosses haben die Abstandsvorschrift des Paragraph 6, Absatz eins, Litera b, TBO 2018 einzuhalten, befindet sich doch der Bauplatz im „übrigen Bauland“, also nicht im Gewerbe- und Industriegebiet und auch nicht im Kerngebiet sowie auf einer Sonderfläche. Da die Balkonlänge mehr als die Hälfte der Fassadenlänge überschreitet, kann der Balkon auf Höhe des zweiten Obergeschosses nicht mehr als untergeordneter Bauteil im Sinne der Bestimmung des § 2 Abs 17 lit a TBO 2018 betrachtet werden, weshalb der offene Balkon auf Höhe des zweiten Obergeschosses nicht auf der Rechtsgrundlage des § 6 Abs 3 lit a TBO 2018 in den Abstandsbereich ragen dürfte. Da die Balkonlänge mehr als die Hälfte der Fassadenlänge überschreitet, kann der Balkon auf Höhe des zweiten Obergeschosses nicht mehr als untergeordneter Bauteil im Sinne der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 17, Litera a, TBO 2018 betrachtet werden, weshalb der offene Balkon auf Höhe des zweiten Obergeschosses nicht auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 6, Absatz 3, Litera a, TBO 2018 in den Abstandsbereich ragen dürfte. Der Zubau auf Höhe des ersten Obergeschosses und der offene Balkon auf Höhe des zweiten Obergeschosses haben daher einen Horizontalabstand zum Nachbargrundstück **2 KG Z von mindestens dem 0,6-fachen des lotrechten Abstandes eines jeden Punktes auf ihrer Außenhaut und dem Geländeniveau darunter einzuhalten, jedenfalls aber 4 m (siehe § 6 Abs 1 lit b TBO 2018). Der Zubau auf Höhe des ersten Obergeschosses und der offene Balkon auf Höhe des zweiten Obergeschosses haben daher einen Horizontalabstand zum Nachbargrundstück **2 KG Z von mindestens dem 0,6-fachen des lotrechten Abstandes eines jeden Punktes auf ihrer Außenhaut und dem Geländeniveau darunter einzuhalten, jedenfalls aber 4 m (siehe Paragraph 6, Absatz eins, Litera b, TBO 2018). Nach den unwidersprochen gebliebenen Fachausführungen des beigezogenen Bautechnikers halten die vorgenannten Vorbauten diesen gesetzlich vorgegebenen Abstand auch ein. 4) Was nun das Ostende des südseitigen Geländers auf Höhe des zweiten Obergeschosses mit einem Ausmaß von 50 cm anbelangt, ist zur Einhaltung des gesetzlich vorgesehenen Abstandes wie folgt festzuhalten: Als fassadengestaltendes Element und damit als ungeordneter Bauteil im Sinne der Bestimmung des § 2 Abs 17 lit b TBO 2018 unterliegt dieser Bauteil der (privilegierenden) Abstandsvorschrift des § 6 Abs 3 lit a TBO 2018, wonach untergeordnete Bauteile, sofern sie nicht mehr als 1,50 m in die Mindestabstandsflächen ragen und ein ausreichender Brandschutz zum angrenzenden Grundstück gewährleistet ist, bei der Berechnung der Mindestabstände nach Abs 1 außer Betracht bleiben und innerhalb der entsprechenden Mindestabstandsflächen errichtet werden dürfen. Als fassadengestaltendes Element und damit als ungeordneter Bauteil im Sinne der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 17, Litera b, TBO 2018 unterliegt dieser Bauteil der (privilegierenden) Abstandsvorschrift des Paragraph 6, Absatz 3, Litera a, TBO 2018, wonach untergeordnete Bauteile, sofern sie nicht mehr als 1,50 m in die Mindestabstandsflächen ragen und ein ausreichender Brandschutz zum angrenzenden Grundstück gewährleistet ist, bei der Berechnung der Mindestabstände nach Absatz eins, außer Betracht bleiben und innerhalb der entsprechenden Mindestabstandsflächen errichtet werden dürfen. Feststellungsgemäß ragt das strittige fassadengestaltende Element weniger als 50 cm in die Abstandsfläche und geht von diesem Bauteil keine Brandgefahr für das Nachbargrundstück **2 KG Z aus. Die Abmessungen dieses Bauteiles mit 50 cm mal etwa 1 m sind im Verhältnis zur Fläche der betreffenden Südfassade (zumindest 3 Stockwerke bei einer Fassadenlänge von 11,80
  3. m)auch ganz eindeutig untergeordnet. Dementsprechend bedingt auch dieses fassadengestaltende Element am Ostende des südseitig angebrachten Geländers auf Höhe des zweiten Obergeschosses keine Verletzung der gesetzlichen Abstandsvorschriften. 5) Insgesamt ist die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Abstandsverletzung hinsichtlich der Vorbauten an der Südfassade des Wohngebäudes auf dem Bauplatz nicht gegeben, sodass die belangte Behörde im Gegenstandsfall rechtskonform die beantragte Baugenehmigung erteilt hat. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich folgerichtig als unberechtigt und war sie daher abzuweisen. Die gegen die Baubewilligung vorgetragenen Beschwerdeargumente sind nicht geeignet, ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen und die vorliegende Beschwerde zum Erfolg zu führen, wozu im Einzelnen – soweit darauf nicht ohnehin schon eingegangen wurde – noch Folgendes zu bemerken ist:
  4. a)Soweit der Rechtsmittelwerber darin eine Aktenwidrigkeit zu erkennen glaubt, dass die belangte Behörde hinsichtlich der anfechtungsgegenständlichen Vorbauten nicht den Begriff „Pergola“ verwendet habe, obwohl im Bauansuchen diese Begrifflichkeit verwendet worden sei, ist er darauf hinzuweisen, dass der Bauwerber im Bauansuchen sowie in den dazugehörigen Planunterlagen die Begriffe „Balkone“ sowie „Loggia“ (für den Vorbau auf Höhe des ersten Obergeschosses) verwendet hat, nicht aber den Begriff „Pergola“. In der Tiroler Bauordnung findet sich keine Definition des Begriffes „Pergola“. Unter einer „Pergola“ (= Rankgerüst) ist im Allgemeinen ein nicht überdeckter Laubengang in einer Gartenanlage zu verstehen, wobei die auf Stützen liegenden Unterzüge ein Gebälk tragen, das von Pflanzen umrankt ist. Entscheidende Funktion einer Pergola ist somit, dass sie als Rankgerüst Pflanzen Halt gewährt. Nur ein „Gerüst“, das für das „Ranken“ von Pflanzen erforderlich ist, kann somit als „Pergola“ gelten. Enthält eine Konstruktion aber einen „Wandteil“, so ist schon aus diesem Grund das Vorliegen einer „Pergola“ zu verneinen, weil eine Seitenwand nicht mehr als „Gerüst“ angesehen werden kann, das Pflanzen lediglich Halt gibt und somit bloß dem „Ranken“ von Pflanzen dient (vgl in diesem Sinne das Erkenntnis des VwGH vom 27.08.2014, Zl 2013/05/0169). In der Tiroler Bauordnung findet sich keine Definition des Begriffes „Pergola“. Unter einer „Pergola“ (= Rankgerüst) ist im Allgemeinen ein nicht überdeckter Laubengang in einer Gartenanlage zu verstehen, wobei die auf Stützen liegenden Unterzüge ein Gebälk tragen, das von Pflanzen umrankt ist. Entscheidende Funktion einer Pergola ist somit, dass sie als Rankgerüst Pflanzen Halt gewährt. Nur ein „Gerüst“, das für das „Ranken“ von Pflanzen erforderlich ist, kann somit als „Pergola“ gelten. Enthält eine Konstruktion aber einen „Wandteil“, so ist schon aus diesem Grund das Vorliegen einer „Pergola“ zu verneinen, weil eine Seitenwand nicht mehr als „Gerüst“ angesehen werden kann, das Pflanzen lediglich Halt gibt und somit bloß dem „Ranken“ von Pflanzen dient vergleiche in diesem Sinne das Erkenntnis des VwGH vom 27.08.2014, Zl 2013/05/0169). Vor diesem Hintergrund ist nach Meinung des erkennenden Verwaltungsgerichts klargestellt, dass die anfechtungsgegenständlichen Vorbauten an der Südfassade des Wohngebäudes auf dem Bauplatz nicht als „Pergola“ angesprochen werden können. Dessen ungeachtet würde die Nichtverwendung des Begriffes „Pergola“ für die anfechtungsgegenständlichen Vorbauten, selbst wenn diese „Pergolen“ wären, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht bewirken, wenn im Übrigen die gesetzlich gebotenen Abstände gewahrt sind, wie dies vorliegend eben der Fall ist.
  5. b)Wenn der Rechtsmittelwerber weiters vermeint, der Bauwerber habe das Verhandlungsergebnis mitsamt seinen Einwendungen „zustimmend zur Kenntnis genommen“, was implizit eine Antragsmodifikation im Sinne seiner Einwendungen bedingt habe, so ist ihm zu erwidern, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol dieser Auffassung nicht zu folgen vermag. So hat etwa der Verwaltungsgerichtshof in Wien in einer Entscheidung bereits zum Ausdruck gebracht, dass einer Parteienerklärung, „das Verhandlungsergebnis zur Kenntnis zu nehmen“, nicht ein Erklärungswert im Sinne des Verzichts auf die Geltendmachung subjektiv-öffentlicher Rechte beigemessen werden kann (siehe dazu das VwGH-Erkenntnis vom 29.03.2007, Zl 2006/07/0024). Gleichermaßen kann es dadurch, dass ein Verhaltungsergebnis vom Bauwerber zur Kenntnis genommen wird, nicht zu einer impliziten Modifikation des Bauansuchens im Sinne der (ebenfalls zur Kenntnis genommenen) Nachbareinwendungen kommen, ein solcher Erklärungswert kann nach Dafürhalten des erkennenden Verwaltungsgerichts der Äußerung, „das Verhandlungsergebnis zustimmend zur Kenntnis zu nehmen“, nicht beigemessen werden, was etwa in dem Fall ganz klar zu Tage tritt, wenn aufgrund unterschiedlicher Nachbarinteressen gegenläufige Nachbareinwendungen vorliegen, womit sich die Frage stellte, welche der gegenläufigen Einwendungen die Antragsmodifikation nun bestimmten.
  6. c)Was den Antrag des Rechtsmittelwerbers anbelangt, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ist wie folgt auszuführen: Nach § 65 Abs 1 TBO 2018 (vormals § 55a TBO 2011) haben Beschwerden in den Angelegenheiten dieses Gesetzes keine aufschiebende Wirkung, wenn durch den angefochtenen Bescheid eine Berechtigung eingeräumt wird, wie dies mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom 09.11.2017 geschehen ist. Nach Paragraph 65, Absatz eins, TBO 2018 (vormals Paragraph 55 a, TBO 2011) haben Beschwerden in den Angelegenheiten dieses Gesetzes keine aufschiebende Wirkung, wenn durch den angefochtenen Bescheid eine Berechtigung eingeräumt wird, wie dies mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom 09.11.2017 geschehen ist. Entsprechend der Bestimmung des § 65 Abs 2 TBO 2018 (vormals § 55a Abs 2 TBO 2011) hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Partei „die Behörde“ die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Entsprechend der Bestimmung des Paragraph 65, Absatz 2, TBO 2018 (vormals Paragraph 55 a, Absatz 2, TBO 2011) hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Partei „die Behörde“ die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Aus dem klaren Gesetzeswortlaut dieser Bestimmung ergibt sich, dass über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zunächst die Behörde, nicht aber das Landesverwaltungsgericht Tirol zu entscheiden hat, eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts entsteht diesbezüglich erst, wenn gegen die Entscheidung der Behörde über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Beschwerde erhoben wird. Fallbezogen hat daher die belangte Behörde über den Antrag des Rechtsmittelwerbers, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zu entscheiden. Der mit Eingabe vom 27.02.2018 vom Rechtsmittelwerber an das Landesverwaltungsgericht Tirol herangetragene Antrag auf unverzügliche Entscheidung über seinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist daher verfehlt. Im Übrigen ist hier noch festzuhalten, dass seit der Verkündung der Rechtsmittelentscheidung in der vorliegenden Beschwerdesache anlässlich der Verhandlung am 21.02.2018 dem Rechtsmittelwerber ein Rechtsschutzbedürfnis in Bezug auf eine Entscheidung über seinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung fehlt, dies mit Blick auf die ergangene Entscheidung in der Hauptsache (vgl in diesem Zusammenhang die beiden Entscheidungen des VwGH vom 22.04.2010, Zl 2008/09/0247, und vom 20.10.2004, Zl 2003/04/0017). Im Übrigen ist hier noch festzuhalten, dass seit der Verkündung der Rechtsmittelentscheidung in der vorliegenden Beschwerdesache anlässlich der Verhandlung am 21.02.2018 dem Rechtsmittelwerber ein Rechtsschutzbedürfnis in Bezug auf eine Entscheidung über seinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung fehlt, dies mit Blick auf die ergangene Entscheidung in der Hauptsache vergleiche in diesem Zusammenhang die beiden Entscheidungen des VwGH vom 22.04.2010, Zl 2008/09/0247, und vom 20.10.2004, Zl 2003/04/0017). Davon abgesehen hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 20.02.2018 über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entschieden. 6) Zu den Beweisanträgen ist auszuführen, dass die beantragte öffentliche mündliche Rechtsmittelverhandlung vom Landesverwaltungsgericht Tirol am 21.02.2018 durchgeführt wurde. Mit Blick auf das Beschwerdevorbringen, wonach der gesetzlich einzuhaltende Abstand vorliegend verletzt worden sei, wurde zu dieser Fragestellung bei der Beschwerdeverhandlung ein bautechnischer Sachverständiger einvernommen. Insoweit der Rechtsmittelwerber bei der Beschwerdeverhandlung zusätzlich den Beweisantrag gestellt hat, noch ein Gutachten des beigezogenen Sachverständigen aus dem Jahr 2015 einzuholen, da sich der Sachverständige bei der Verhandlung darauf bezogen habe, ist festzuhalten, dass der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt auch ohne diese Beweisaufnahme vorliegend ausreichend geklärt werden konnte. Es trifft zwar zu, dass der verfahrensbeteiligte Sachverständige im Zuge seiner Fachausführungen auf ein früheres Gutachten von ihm im Jahr 2015 hingewiesen hat, doch hat er bei der Verhandlung zur gegenständlich maßgeblichen Frage einer Abstandsverletzung durch die anfechtungsgegenständlichen Vorbauten gegenüber dem Nachbargrundstück **2 KG Z hinreichend Stellung bezogen. Nachdem der Sachverständige bei der Verhandlung die Frage der Abstandsverletzung klar und erschöpfend beantwortet hat, wobei für die Verfahrensparteien diesbezüglich auch die Möglichkeit bestand, an den Sachverständigen Fragen zur Einhaltung des gesetzlichen Abstandes zu richten, wurden die in der vorliegenden Rechtssache maßgeblichen Fachfragen ausreichend und abschließend geklärt, sodass die Einholung eines vor Jahren erstatteten Gutachtens in einem anderen Verfahren nicht mehr notwendig war, mag der Sachverständige auf dieses Gutachten auch hingewiesen haben. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Dies betrifft etwa die Fragen, - inwieweit in Ansehung der verfahrensgegenständlichen Vorbauten ein offener Balkon angenommen werden kann und - welchen Erklärungswert die Äußerung hat, „ein Verhandlungsergebnis zur Kenntnis zu nehmen“. An die in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung aufgezeigte Judikatur des Höchstgerichts hat sich das erkennende Verwaltungsgericht auch gehalten, sodass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen ist. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:2017.26.2918.4

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