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LVwG-2017/27/0786-4

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum15.03.2018 GeschäftszahlLVwG-2017/27/0786-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richt

§ 360Abs 4 Gew

O 1994 zur Zl **** vom 09.07.2014, gem §

§ 82bAbs 3 Gew

O 1994 zur Zl **** vom 11.06.2015, gem §

§ 82bAbs 3 Gew

O 1994 zu Zl **** vom 21.01.2016 und gem §

§ 82bAbs 3 Gew

O 1994 zu Zl **** vom 06.05.2016 rechtskräftig bestraft worden. Über dies sei sie auch wegen zweier weiterer Übertretungen nach dem AEH Abgabengesetz ebenfalls rechtskräftig bestraft worden. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 06.04.2016, ****, sei der Beschwerdeführerin angekündigt worden, dass ein letztmaliger Beobachtungszeitraum von sechs Monaten eingeräumt worden sei und sodass ein dementsprechendes Entzugsverfahren eingeleitet werde. Trotz mehrmaliger Aufforderung habe die belangte Behörde feststellen müssen, dass die Beschwerdeführerin ihren Pflichten als Gewerbeinhaberin nicht nachgekommen sei. Im Beobachtungszeitraum sei es zu einem weiteren Verstoß gekommen. Die Beschwerdeführerin sei wegen vier Übertretungen rechtskräftig bestraft worden, da sie nicht dahingehend eingewirkt habe, dass die gewerberechtlichen Bestimmungen eingehalten würden. So ist die Beschwerdeführerin gem Paragraph 368, GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 360, Absatz 4, GewO 1994 zur Zl **** vom 09.07.2014, gem Paragraph 368, GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 82 b, Absatz 3, GewO 1994 zur Zl **** vom 11.06.2015, gem Paragraph 368, GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 82 b, Absatz 3, GewO 1994 zu Zl **** vom 21.01.2016 und gem Paragraph 368, GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 82 b, Absatz 3, GewO 1994 zu Zl **** vom 06.05.2016 rechtskräftig bestraft worden. Über dies sei sie auch wegen zweier weiterer Übertretungen nach dem AEH Abgabengesetz ebenfalls rechtskräftig bestraft worden. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 06.04.2016, ****, sei der Beschwerdeführerin angekündigt worden, dass ein letztmaliger Beobachtungszeitraum von sechs Monaten eingeräumt worden sei und sodass ein dementsprechendes Entzugsverfahren eingeleitet werde. Trotz mehrmaliger Aufforderung habe die belangte Behörde feststellen müssen, dass die Beschwerdeführerin ihren Pflichten als Gewerbeinhaberin nicht nachgekommen sei. Im Beobachtungszeitraum sei es zu einem weiteren Verstoß gekommen. Gegen die Beschwerdeführerin als Gewerbeinhaberin seien 2014 bis zum Tage des nunmehr angefochtenen Bescheides vier rechtskräftige Bestrafungen wegen Übertretung nach der Gewerbeordnung in Höhe von Euro 1.350,00 sowie zwei weiteren in Höhe von Euro 1.700,00 nach dem AEH AbgabenG, die somit unmittelbar mit der Gewerbeberechtigung im Zusammenhang stehen, verhängt worden. In einem Zeitraum von knapp mehr als drei Jahren sei es sohin zu sechs rechtskräftig festgestellten Übertretungen von Rechtsvorschriften, die im Zusammenhang mit der von der Beschwerdeführerin ausgeübten Gastgewerbeberechtigung zu beachten waren, festgestellt worden. Bei den fehlenden Unterlagen habe es sich um wesentliche Teile der Betriebsanlage gehandelt (zB Prüfberichte der Personenaufzugsanlagen, Blitzschutzanlage, Brandmeldeanlage, Elektrosicherheitsprotokolle und Bestätigung eines Panikbeschlages für den Endausgang im Stiegenhaus), weshalb die belangte Behörde die Wahrung der Schutzinteressen durch die Gewerbeinhaberin als nicht gegeben erachtet. Es stehe fest, dass die Übertretungen bewusst und vorsätzlich begangen worden seien, zumal dieselben Tatbestände mehrmals vorgehalten und bestraft worden seien. Die zahlreichen Übertretungen gegen die im Zusammenhang mit dem von der Beschwerdeführerin ausgeübten Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen würden ergeben, dass insbesondere auch zur Wahrung des Ansehend des Berufsstandes die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr bestehe. Die Beschwerdeführerin, geb am xx.xx.xxxx, habe sich immer wieder von ihrer gleichnamigen Tochter, geb am xx.xx.xxxx, welcher bereits im Jahr 2012 das Gastgewerbe mangels Zuverlässigkeit entzogen worden sei, vertreten lassen. Von einem befristeten Entzug werde aufgrund des hohen Alters der Beschwerdeführerin abgesehen. Dagegen hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12.03.2017 Beschwerde erhoben und ausgeführt wie folgt: „Ich mache hiermit Einspruch für den Entzug der Gewerbeberechtigung die sie in den Bescheid vom 01.03.2017 gemacht haben. Gleichzeitig möchte ich ersuchen meine Gewerbeberechtigung CA geb xx.xx.xxxx wieder zu erteilen.“ Mit E-Mail vom 29.03.2017 hat die Beschwerdeführerin nochmals angegeben, „Einspruch gegen den Entzug der Gewerbeberechtigung von ihrem Bescheid Geschäftszahl ****“ zu erheben. Weiters wurde ausgeführt wie folgt: „Nach unserem mündlichen Gespräch werden wir sobald wir die überarbeitete B 82 von der Firma DD haben bei Ihnen abgeben sämtliche Prüfprotokolle befinden sich schon in unserem Haus und die Begehung mit Herrn EE haben wir auch schon gemacht. Es ist nicht meine Art das wie Sie empfunden haben uns alles egal ist da wir schon etliche Vorschreibungen gemacht haben.“ In der Folge wurde der Beschwerdeführerin seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol ein Mängelbehebungsauftrag erteilt, da eine Beschwerde unter anderem die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und auch ein Begehren anzuführen hat. In weiterer Folge wurde seitens der Beschwerdeführerin angeführt, dass man eine neue B 82 Überprüfung mit den vorhandenen Gutachten und Prüfbescheinigungen am 19.04.2017 bei der Bezirkshauptmannschaft Y, Abteilung Gewerbe zu Handen Frau FF abgegeben habe. Als Beilage würden die Eingangsstempel der Bezirkshauptmannschaft Y übermittelt werden. In der Anlage findet sich ein „Ansuchen Stiegenhaus Endausgang Betontreppe in 4-facher Ausführung Prüfbescheinigung B 82b Prüfbrotokolle für 2b Abgegeben bei der Bezirkshauptmannschaft Y am“ samt Eingangsstempel der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.04.2017 und weiters ein Inhaltsverzeichnis sowie eine Prüfbescheinigung vom 05.04.2017 des Planungsbüros DD GmbH über die widerkehrende Prüfung einer Betriebsanlage gem § 82b GewO 1994, beides mit Eingangsstempel der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.04.2017. samt Eingangsstempel der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.04.2017 und weiters ein Inhaltsverzeichnis sowie eine Prüfbescheinigung vom 05.04.2017 des Planungsbüros DD GmbH über die widerkehrende Prüfung einer Betriebsanlage gem Paragraph 82 b, GewO 1994, beides mit Eingangsstempel der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.04.2017. II.römisch zwei. Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin des Gewerbes „Gastgewerbe gem § 111 Abs 1 Z 1-2 GewO 1994, in der Betriebsart „Hotel““ für den Standort Adresse 2, Z. Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin des Gewerbes „Gastgewerbe gem Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins -, 2, GewO 1994, in der Betriebsart „Hotel““ für den Standort Adresse 2, Z. Die Beschwerdeführerin wurde rechtskräftig mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.07.2014, **** (wegen nicht ordnungsgemäßer Umsetzung des Bescheides vom 17.01.2014, **** – Nichtmontage des Feuerwehrbedienfeldes bei der Brandmeldezentrale), sowie vom 11.06.2015, ****(wegen Unterlassung des Vorlegens des Prüfberichts gem § 82b GewO 1994), vom 21.01.2016, **** (wegen Unterlassung des Vorliegens des Prüfberichts gem § 82b GewO 1994) und vom 06.05.2016, **** (wegen Unterlassung der Vorlage des Prüfberichts gem § 82b GewO 1994) sowie vom 09.05.2014 und vom 11.08.2015 (jeweils wegen Verstoß gegen § 7 Abs 1 AEH AbgabenG) bestraft. Die Beschwerdeführerin wurde rechtskräftig mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.07.2014, **** (wegen nicht ordnungsgemäßer Umsetzung des Bescheides vom 17.01.2014, **** – Nichtmontage des Feuerwehrbedienfeldes bei der Brandmeldezentrale), sowie vom 11.06.2015, ****(wegen Unterlassung des Vorlegens des Prüfberichts gem Paragraph 82 b, GewO 1994), vom 21.01.2016, **** (wegen Unterlassung des Vorliegens des Prüfberichts gem Paragraph 82 b, GewO 1994) und vom 06.05.2016, **** (wegen Unterlassung der Vorlage des Prüfberichts gem Paragraph 82 b, GewO 1994) sowie vom 09.05.2014 und vom 11.08.2015 (jeweils wegen Verstoß gegen Paragraph 7, Absatz eins, AEH AbgabenG) bestraft. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen konnten in unbedenklicher Weise aufgrund des behördlichen Akts getroffen werden. Die rechtskräftigen Bestrafungen sind im Akt dokumentiert und ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde auch die Richtigkeit der Ausführungen im angefochtenen Bescheid hinsichtlich der mehrfachen Aufforderungen zur Vorlage eines Prüfberichts gem § 82b GewO 1994. Die Feststellungen konnten in unbedenklicher Weise aufgrund des behördlichen Akts getroffen werden. Die rechtskräftigen Bestrafungen sind im Akt dokumentiert und ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde auch die Richtigkeit der Ausführungen im angefochtenen Bescheid hinsichtlich der mehrfachen Aufforderungen zur Vorlage eines Prüfberichts gem Paragraph 82 b, GewO 1994. IV.römisch vier. Rechtslage: § 87 GewO 1994Paragraph 87, GewO 1994 „

(1)Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn„
(1)Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (Paragraph 361,) zu entziehen, wenn … 3. der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt oder …“ V.römisch fünf. Erwägungen: Nach dem Wortlaut des § 87 Abs 1 GewO 1994 wird der Behörde bei der Entziehung einer Gewerbeberechtigung kein Ermessen eingeräumt, sondern handelt es sich um eine gebundene behördliche Entscheidung. Nach dem Wortlaut des Paragraph 87, Absatz eins, GewO 1994 wird der Behörde bei der Entziehung einer Gewerbeberechtigung kein Ermessen eingeräumt, sondern handelt es sich um eine gebundene behördliche Entscheidung. Die Entziehung der Gewerbeberechtigung stellt keine Strafe dar, sondern ist eine von der Gewerbebehörde selbstständig zu treffende administrative Maßnahme. Die eine Entziehung der Gewerbeberechtigung zugrunde liegenden Fakten sind daher einer Verjährung nicht zugänglich (vgl VwGH 21.12.1993, 93/04/0078). Die Entziehung der Gewerbeberechtigung stellt keine Strafe dar, sondern ist eine von der Gewerbebehörde selbstständig zu treffende administrative Maßnahme. Die eine Entziehung der Gewerbeberechtigung zugrunde liegenden Fakten sind daher einer Verjährung nicht zugänglich vergleiche VwGH 21.12.1993, 93/04/0078). Eine Gewerbeberechtigung ist nach § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Nach der Rechtsprechung kann bereits ein einziger schwerwiegender Rechtsverstoß gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen zu einem Entzug der Gewerbeberechtigung führen. Aber auch wiederholte Verstöße gegen Rechtsvorschriften, die an sich nicht als schwerwiegend einzustufen sind, können zum Entzug der Gewerbeberechtigung nach § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 führen. Dabei ist entscheidend, dass sich aus der Vielzahl der Verstöße unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung die Prognose stellen lässt, ein Gewerbetreibender sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen (vgl VwGH 22.06.2011, 2011/04/0036 ua). Eine Gewerbeberechtigung ist nach Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Nach der Rechtsprechung kann bereits ein einziger schwerwiegender Rechtsverstoß gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen zu einem Entzug der Gewerbeberechtigung führen. Aber auch wiederholte Verstöße gegen Rechtsvorschriften, die an sich nicht als schwerwiegend einzustufen sind, können zum Entzug der Gewerbeberechtigung nach Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 führen. Dabei ist entscheidend, dass sich aus der Vielzahl der Verstöße unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung die Prognose stellen lässt, ein Gewerbetreibender sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen vergleiche VwGH 22.06.2011, 2011/04/0036 ua). Wenn aufgrund von rechtskräftigen und nicht getilgten Bestrafungen feststeht, dass der Gewerbeinhaber schwerwiegend und noch nicht lange zurückliegende – somit für seine Zuverlässigkeit jedenfalls noch relevante – Verstöße rechtswidrig und schuldhaft begangen hat, bedarf es keiner Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Gewerbeinhabers, weil sich die mangelnde Zuverlässigkeit als zwingende Rechtsvermutung ergibt (vgl VwGH 27.09.2000, 2000/04/0127 ua). Wenn aufgrund von rechtskräftigen und nicht getilgten Bestrafungen feststeht, dass der Gewerbeinhaber schwerwiegend und noch nicht lange zurückliegende – somit für seine Zuverlässigkeit jedenfalls noch relevante – Verstöße rechtswidrig und schuldhaft begangen hat, bedarf es keiner Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Gewerbeinhabers, weil sich die mangelnde Zuverlässigkeit als zwingende Rechtsvermutung ergibt vergleiche VwGH 27.09.2000, 2000/04/0127 ua). Schwerwiegende Verstöße im Sinn des § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 können nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch dann vorliegen, wenn keine Rechtskräftige Bestrafung erfolgt ist (vgl VwGH 25.06.2008, 2007/04/0137 ua). Bzw kann sich dies auch aus bereits getilgten Bestrafungen ergeben. Schwerwiegende Verstöße im Sinn des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 können nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch dann vorliegen, wenn keine Rechtskräftige Bestrafung erfolgt ist vergleiche VwGH 25.06.2008, 2007/04/0137 ua). Bzw kann sich dies auch aus bereits getilgten Bestrafungen ergeben. Hinsichtlich der in den Strafverfahren als erwiesen angenommenen Tatsachen ist eine neuerliche Sachverhaltsfeststellung nicht mehr zulässig (vgl VwGH 24.06.1970, 1529/69). Hinsichtlich der in den Strafverfahren als erwiesen angenommenen Tatsachen ist eine neuerliche Sachverhaltsfeststellung nicht mehr zulässig vergleiche VwGH 24.06.1970, 1529/69). Ein allfälliges Wohlverhalten seit der Verhängung der letzten Verwaltungsstrafe hat nur dann Einfluss auf die Beurteilung der Zuverlässigkeit, wenn die Verurteilungen zeitlich schon so weit zurückliegen, dass ihn ein Einfluss auf das Persönlichkeitsbild des Gewerbeinhabers nicht mehr zukommen kann (vgl VwGH 24.01.1995, 94/04/0006). Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof auch Strafen, die vor sieben Jahren verhängt wurden, noch als maßgeblich angesehen. Ein allfälliges Wohlverhalten seit der Verhängung der letzten Verwaltungsstrafe hat nur dann Einfluss auf die Beurteilung der Zuverlässigkeit, wenn die Verurteilungen zeitlich schon so weit zurückliegen, dass ihn ein Einfluss auf das Persönlichkeitsbild des Gewerbeinhabers nicht mehr zukommen kann vergleiche VwGH 24.01.1995, 94/04/0006). Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof auch Strafen, die vor sieben Jahren verhängt wurden, noch als maßgeblich angesehen. Die Beschwerdeführerin hat nicht bestritten, dass sie wegen der zuvor angeführten und in den Feststellungen festgehaltenen Verwaltungsübertretungen rechtskräftig bestraft wurde. Damit liegen jedoch im kurzem zeitlichen Zusammenhang sechs Übertretungen gewerberechtlich relevanter Bestimmungen vor, die in ihrer Gesamtheit und im Zusammenhang mit den zuvor geschilderten weiteren Verfahrensablauf die Schwelle eines schwerwiegenden Verstoßes im Sinn des § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 zweifellos überschreiten. Damit liegen jedoch im kurzem zeitlichen Zusammenhang sechs Übertretungen gewerberechtlich relevanter Bestimmungen vor, die in ihrer Gesamtheit und im Zusammenhang mit den zuvor geschilderten weiteren Verfahrensablauf die Schwelle eines schwerwiegenden Verstoßes im Sinn des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 zweifellos überschreiten. Insbesondere die Bestrafungen wegen Nichtübermittlung des Prüfberichts gem § 82b GewO 1994 in drei Fällen ist als schwerwiegender Verstoß einzustufen. Insbesondere die Bestrafungen wegen Nichtübermittlung des Prüfberichts gem Paragraph 82 b, GewO 1994 in drei Fällen ist als schwerwiegender Verstoß einzustufen. Die Bestimmung des § 82b GewO 1994 dient der Prüfung, ob die Betriebsanlage dem Genehmigungsbescheid und den sonst für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften entspricht. Die Prüfbescheinigung dient der Feststellung von Mängeln oder Abweichungen vom konsensgemäßen Zustand und ist darin bereits die entsprechende Mängelbeseitigung innerhalb einer angemessenen Frist vorzusehen. Der Prüfbescheinigung kommt sohin besondere Bedeutung für die Beurteilung von Mängeln der Betriebsanlage bzw der Abweichung vom konsensgemäßen Zustand zu. Eine Nichtübermittlung der Prüfbescheinigung an die Behörde trotz entsprechender Aufforderung der Behörde ist im Hinblick auf die Verpflichtung der Gewerbebehörde, den konsensgemäßen Zustand bzw die Mängelfreiheit der Betriebsanlage zu kontrollieren, von besonderer Bedeutung. Die Bestimmung des Paragraph 82 b, GewO 1994 dient der Prüfung, ob die Betriebsanlage dem Genehmigungsbescheid und den sonst für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften entspricht. Die Prüfbescheinigung dient der Feststellung von Mängeln oder Abweichungen vom konsensgemäßen Zustand und ist darin bereits die entsprechende Mängelbeseitigung innerhalb einer angemessenen Frist vorzusehen. Der Prüfbescheinigung kommt sohin besondere Bedeutung für die Beurteilung von Mängeln der Betriebsanlage bzw der Abweichung vom konsensgemäßen Zustand zu. Eine Nichtübermittlung der Prüfbescheinigung an die Behörde trotz entsprechender Aufforderung der Behörde ist im Hinblick auf die Verpflichtung der Gewerbebehörde, den konsensgemäßen Zustand bzw die Mängelfreiheit der Betriebsanlage zu kontrollieren, von besonderer Bedeutung. Ein Wohlverhalten der Beschwerdeführerin ist aufgrund des kurzen Zeitraumes seit der Verhängung der letzten Verwaltungsstrafe nicht derart zu werten, dass von einem Entzug der Gewerbeberechtigung abgesehen werden könnte. Aufgrund des bisherigen Verhaltens der Beschwerdeführerin ist auch nicht davon auszugehen, dass mit dem Entzug der Gewerbeberechtigung für eine bestimmte Zeit das Auslangen gefunden werden könnte, um ein späteres einwandfreies Verhalten der Gewerbeinhaberin zu sichern. Die belangte Behörde hat sohin zu Recht einen Entzug der Gewerbeberechtigung vorgenommen. Im gegenständlichen Verfahren war im Übrigen der Antrag auf Erteilung der Gewerbeberechtigung an Frau CA, geb xx.xx.xxxx, nicht zu behandeln, da es sich diesbezüglich nicht um einen Antrag im Rechtsmittelverfahren handelt. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen wird auf die vorzitierte Rechtsprechung verwiesen. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Rosenkranz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.27.0786.4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.