RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum15.03.2018 GeschäftszahlLVwG-2017/45/2009-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde des Herrn AA, wohnhaft in Z, Adresse 1, vertreten durch B & C Rechtsanwälte – GmbH, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 10.07.2017, Zahl ****, betreffend Antrag auf Aufhebung des Waffenverbotes zu Recht:
- Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem Antrag des Beschwerdeführers vom 02.05.2017 auf Aufhebung des Waffenverbotes, das von der belangten Behörde mit Bescheid vom 23.12.2003, Zahl ****, erlassen wurde, stattgegeben wird.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 10.07.2017, Zahl ****, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Waffenverbotes gemäß § 12 Abs 7 WaffG abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass anlässlich einer Kontrolle durch die PI Z im Zuge des verfahrensgegenständlichen Antrages am 23.05.2017 festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer eine Armbrust besitze, die als Waffe iSd § 1 Z 1 WaffG zu qualifizieren sei. § 12 WaffG sehe ein gänzliches Waffenverbot vor, dh dass auch keine Waffen besessen werden dürften für deren Besitz anderenfalls keine waffenrechtliche Urkunde erforderlich sei. Somit sei auch diese Armbrust unter das Waffenverbot gefallen. Im Hinblick auf diesen, in waffenrechtlicher Hinsicht relevanten Umstand könne nicht von einem Wohlverhalten des Beschwerdeführers ausgegangen werden, da sich dieser nicht an das für ihn bestehende Waffenverbot gehalten habe. Nicht zuletzt aufgrund dieses Verstoßes gegen das Waffenverbot gehe die erkennende Behörde aus den oben angeführten Gründen jedenfalls von einem Weiterbestehen der Gefährdungsprognose gemäß § 12 Abs 1 WaffG aus. Daher sei der Antrag auf Aufhebung des Waffenverbotes abzuweisen gewesen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 10.07.2017, Zahl ****, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Waffenverbotes gemäß Paragraph 12, Absatz 7, WaffG abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass anlässlich einer Kontrolle durch die PI Z im Zuge des verfahrensgegenständlichen Antrages am 23.05.2017 festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer eine Armbrust besitze, die als Waffe iSd Paragraph eins, Ziffer eins, WaffG zu qualifizieren sei. Paragraph 12, WaffG sehe ein gänzliches Waffenverbot vor, dh dass auch keine Waffen besessen werden dürften für deren Besitz anderenfalls keine waffenrechtliche Urkunde erforderlich sei. Somit sei auch diese Armbrust unter das Waffenverbot gefallen. Im Hinblick auf diesen, in waffenrechtlicher Hinsicht relevanten Umstand könne nicht von einem Wohlverhalten des Beschwerdeführers ausgegangen werden, da sich dieser nicht an das für ihn bestehende Waffenverbot gehalten habe. Nicht zuletzt aufgrund dieses Verstoßes gegen das Waffenverbot gehe die erkennende Behörde aus den oben angeführten Gründen jedenfalls von einem Weiterbestehen der Gefährdungsprognose gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WaffG aus. Daher sei der Antrag auf Aufhebung des Waffenverbotes abzuweisen gewesen. Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und hat darin im Wesentlichen vorgebracht wie folgt: Richtig sei, dass der Beschwerdeführer 2003 der gefährlichen Drohung beschuldigt worden sei, indem er die Äußerung „Du scheiß Türke, ich bring dich nieder, ich mach dich kalt!“ getätigt habe. Der Beschwerdeführer habe immer bestritten eine solche Aussage getätigt zu haben. Der Beschwerdeführer habe keinerlei Vorstrafen und sei auch nicht wegen der oben genannten Aussage schuldig gesprochen worden. Das gegenständliche Waffenverbot sei ohne Verurteilung, nur wegen eines bloßen Verdachtes ausgesprochen worden und hätte gar nicht erlassen werden dürfen. Gemäß § 12 Abs 7 WaffG wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen das Waffenverbot von Amts wegen aufzuheben, da Gründe für die Erlassung dieses Waffenverbotes nicht bloß weggefallen seien, sondern gar nicht erst bestanden hätten. Der Beschwerdeführer habe sich nie etwas zu Schulden kommen lassen. Der Antrag auf Aufhebung des Waffenverbotes sei zu Unrecht abgewiesen worden. Er beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides. Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und hat darin im Wesentlichen vorgebracht wie folgt: Richtig sei, dass der Beschwerdeführer 2003 der gefährlichen Drohung beschuldigt worden sei, indem er die Äußerung „Du scheiß Türke, ich bring dich nieder, ich mach dich kalt!“ getätigt habe. Der Beschwerdeführer habe immer bestritten eine solche Aussage getätigt zu haben. Der Beschwerdeführer habe keinerlei Vorstrafen und sei auch nicht wegen der oben genannten Aussage schuldig gesprochen worden. Das gegenständliche Waffenverbot sei ohne Verurteilung, nur wegen eines bloßen Verdachtes ausgesprochen worden und hätte gar nicht erlassen werden dürfen. Gemäß Paragraph 12, Absatz 7, WaffG wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen das Waffenverbot von Amts wegen aufzuheben, da Gründe für die Erlassung dieses Waffenverbotes nicht bloß weggefallen seien, sondern gar nicht erst bestanden hätten. Der Beschwerdeführer habe sich nie etwas zu Schulden kommen lassen. Der Antrag auf Aufhebung des Waffenverbotes sei zu Unrecht abgewiesen worden. Er beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides. Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Der Sachverhalt stand aufgrund der vorliegenden Aktenlage fest und war nicht strittig. Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden. Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Der Sachverhalt stand aufgrund der vorliegenden Aktenlage fest und war nicht strittig. Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden. II.römisch zwei. Sachverhalt: Dem am xx.xx.xxxx geborenen Beschwerdeführer wurde mit Strafanzeige des Gendarmeriepostens X, GZ ****, vom 30.11.2003, vorgeworfen verdächtig zu sein am 24.11.2003, gegen 10.45 Uhr, in X DD mit den Worten „Du scheiß Türke, ich bring dich nieder, ich mach dich kalt!“ bedroht zu haben und ihn dabei am Hemd festgehalten zu haben. Mit gleichem Strafantrag wurde DD vorgeworfen, verdächtig zu sein im Zuge einer Auseinandersetzung den Beschwerdeführer zweimal am Hals gewürgt und ihn dabei aufgefordert zu haben ihn zu schlagen. Der Beschwerdeführer habe dadurch am Hal Verletzungen leichten Grades erlitten. Motiv sei eine angebliche Berührung der beiden Fahrzeuge der Verdächtigen während eine Überholvorganges durch den Beschwerdeführer gewesen; diesbezüglich wollte ihn DD wegen seiner angeblich aggressiven Fahrweise zur Rede stellen. Diese Berührung habe vom Gendarmerieposten jedoch nicht nachgewiesen werden können (keine Beschädigungen oder Übereinstimmungen). In der Folge wurde der Beschwerdeführer nach § 107 Abs 1 StGB (gefährliche Drohung) von der Staatsanwaltschaft angeklagt. Die diesbezügliche Hauptverhandlung am 18.03.2004, ****, endete hinsichtlich des Beschwerdeführers mit einer Vorgangsweise und Einstellung des Strafverfahrens nach dem damaligen § 90g StPO (außergerichtlicher Tatausgleich).Dem am xx.xx.xxxx geborenen Beschwerdeführer wurde mit Strafanzeige des Gendarmeriepostens römisch zehn, GZ ****, vom 30.11.2003, vorgeworfen verdächtig zu sein am 24.11.2003, gegen 10.45 Uhr, in römisch zehn DD mit den Worten „Du scheiß Türke, ich bring dich nieder, ich mach dich kalt!“ bedroht zu haben und ihn dabei am Hemd festgehalten zu haben. Mit gleichem Strafantrag wurde DD vorgeworfen, verdächtig zu sein im Zuge einer Auseinandersetzung den Beschwerdeführer zweimal am Hals gewürgt und ihn dabei aufgefordert zu haben ihn zu schlagen. Der Beschwerdeführer habe dadurch am Hal Verletzungen leichten Grades erlitten. Motiv sei eine angebliche Berührung der beiden Fahrzeuge der Verdächtigen während eine Überholvorganges durch den Beschwerdeführer gewesen; diesbezüglich wollte ihn DD wegen seiner angeblich aggressiven Fahrweise zur Rede stellen. Diese Berührung habe vom Gendarmerieposten jedoch nicht nachgewiesen werden können (keine Beschädigungen oder Übereinstimmungen). In der Folge wurde der Beschwerdeführer nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB (gefährliche Drohung) von der Staatsanwaltschaft angeklagt. Die diesbezügliche Hauptverhandlung am 18.03.2004, ****, endete hinsichtlich des Beschwerdeführers mit einer Vorgangsweise und Einstellung des Strafverfahrens nach dem damaligen Paragraph 90 g, StPO (außergerichtlicher Tatausgleich). Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.12.2003, Zahl ****, wurde gegen den Beschwerdeführer ein Waffenverbot gemäß § 12 Abs 1 WaffG erlassen. Begründet wurde dieses Waffenverbot mit dem oben ausgeführten Vorfall vom 24.11.
- Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 09.01.2004 zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.12.2003, Zahl ****, wurde gegen den Beschwerdeführer ein Waffenverbot gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WaffG erlassen. Begründet wurde dieses Waffenverbot mit dem oben ausgeführten Vorfall vom 24.11.
- Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 09.01.2004 zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen. Am 02.05.2017 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf Aufhebung des Waffenverbotes. Die in der Folge von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungen ergaben, dass im Strafregister keine Verurteilungen aufscheinen, im Schengener Informationssystem keine Vormerkungen aufscheinen, in der Personenfahndung und der Personeninformation (abgesehen vom gegenständlichen Waffenverbot) sowie im Kriminalpolizeilichen Aktenindex des Bundesministeriums für Inneres keine Vormerkungen aufscheinen. Der Auszug aus dem Register Verwaltungsübertretungen weist eine Übertretung aus dem Jahr 2010 betreffend Kraftfahrgesetz 1967 und aus dem Jahr 2012 je zwei Übertretungen des Tiroler Parkabgabegesetzes und des Kraftfahrgesetzes 1967 auf. Sämtliche Verwaltungsübertretungen sind bereits getilgt. Mit Schreiben vom 18.05.2017 ersuchte die belangte Behörde die Polizeiinspektion Z um Information ob Tatsachen aufscheinen, die gegen die Aufhebung des Waffenverbotes sprechen würden. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer am 19.05.2017 an seiner Wohnadresse kontrolliert. Im entsprechenden Bericht vom 23.05.2017, GZ ****, wird ausgeführt wie folgt: „In seiner Garconnaire herrscht ein unordentlicher und heruntergekommener Zustand. Er wohnt dort zusammen mit seinem Hund auf engstem Raum und besitzt eine Armbrust. Er gibt an, dass er den Antrag auf Aufhebung des Waffenverbots gestellt hat, weil er dem Schützenverein beitreten wolle. Es gibt keine konkreten Tatsachen, die gegen die Aufhebung des Waffenverbotes sprechen, trotzdem ist die Verlässlichkeit fragwürdig. KPA Anfrage negativ.“ Am 10.07.2017 erscheint der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde und gibt Folgendes an: „Ich gebe heute freiwillig meine Armbrust bei der Bezirkshauptmannschaft Z ab. Ich möchte, dass die Armbrust bis zum Abschluss des Verfahrens (Aufhebung des Waffenverbotes) bei der Bezirkshauptmannschaft Z verwahrt wir.“ Anschließen erfolgte die Übergabe und die Verwahrung der Armbrust bei der belangten Behörde. In der Folge erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus der vorliegenden Aktenlage und ist im Übrigen nicht strittig. IV.römisch vier. Rechtslage: Die belangte Behörde hat die in Beschwerde gezogene Entscheidung auf die Gesetzesbestimmung des § 12 Waffengesetz 1996, BGBl I Nr 12/1997, letztmalig geändert durch BGBl I Nr 161/2013, gestützt. Die belangte Behörde hat die in Beschwerde gezogene Entscheidung auf die Gesetzesbestimmung des Paragraph 12, Waffengesetz 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 12 aus 1997,, letztmalig geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 161 aus 2013,, gestützt. Diese Bestimmung lautet wie folgt: „Waffenverbot § 12Paragraph 12
(1)Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
(2)Die im Besitz des Menschen, gegen den ein Waffenverbot erlassen wurde, befindlichen
- Waffen und Munition sowie
- Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen, sind unverzüglich sicherzustellen. Für die damit betrauten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gilt § 50 des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG, BGBl. Nr. 566/1991.sind unverzüglich sicherzustellen. Für die damit betrauten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gilt Paragraph 50, des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,.
(3)Eine Beschwerde gegen ein Waffenverbot hat keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten
- die sichergestellten Waffen und Munition als verfallen;
- die im Abs. 2 Z 2 angeführten Urkunden als entzogen.
- die im Absatz 2, Ziffer 2, angeführten Urkunden als entzogen.
(4)Die Behörde hat dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen und verfallene Munition, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb glaubhaft macht, mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab Eintritt der Rechtskraft des Verbotes nach Abs. 1 zu stellen.
(4)Die Behörde hat dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen und verfallene Munition, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb glaubhaft macht, mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab Eintritt der Rechtskraft des Verbotes nach Absatz eins, zu stellen.
(5)Die gemäß Abs. 2 sichergestellten Waffen und Munition gelten trotz eines rechtmäßig verhängten Waffenverbotes nicht als verfallen,
(5)Die gemäß Absatz 2, sichergestellten Waffen und Munition gelten trotz eines rechtmäßig verhängten Waffenverbotes nicht als verfallen,
- wenn das ordentliche Gericht, dem sie anläßlich eines Strafverfahrens vorgelegt worden sind, ihre Ausfolgung an deren Eigentümer verfügt oder
- wenn jemand anderer als der Betroffene binnen sechs Monaten, vom Zeitpunkt der Sicherstellung an gerechnet, der Behörde das Eigentum an diesen Gegenständen glaubhaft macht und dieser Eigentümer die Gegenstände besitzen darf.
(6)Erlangt die Behörde Kenntnis, dass sich ein Waffenverbot gegen den Inhaber einer Jagdkarte richtet, so ist der Behörde, die die Jagdkarte ausgestellt hat, eine Abschrift des vollstreckbaren Verbotsbescheides zu übermitteln. Erlangt die Behörde Kenntnis, dass sich ein Waffenverbot gegen jemanden richtet, dem auf Grund seines öffentlichen Amtes oder Dienstes von seiner vorgesetzten österreichischen Behörde oder Dienststelle eine Dienstwaffe zugeteilt worden ist, so ist eine Abschrift des vollstreckbaren Verbotsbescheides dieser Behörde oder Dienststelle zu übermitteln.
(7)Ein Waffenverbot ist von der Behörde, die dieses Verbot erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.
(8)Die örtliche Zuständigkeit für die Verhängung eines Waffenverbotes gegen Personen ohne Hauptwohnsitz oder Wohnsitz in Österreich richtet sich nach dem Ort des Vorfalls, der dazu Anlass gibt, ein Verfahren zur Verhängung eines Waffenverbots einzuleiten.“ V.römisch fünf. Erwägungen: § 12 Abs 7 WaffG verpflichtet die Behörde bei Vorliegen eines entsprechenden Antrags, unter Berücksichtigung der für die Erlassung des Waffenverbots maßgeblichen Gründe, des Verhaltens des Beschwerdeführers seit seiner Anlasstat und der Länge des zwischenzeitig verstrichenen Zeitraumes zu prüfen, ob die qualifizierte Gefährdungsprognose gemäß § 12 Abs 1 WaffG in Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch aufrecht ist. Dabei hat die Behörde vor allem das Verhalten des Beschwerdeführers seit seiner Anlasstat zu berücksichtigen und allfällige in diesem Zeitraum liegende, für die weiter andauernde Aktualität der Prognose relevante Umstände festzustellen. Bei Fehlen derartiger Umstände in dem zischen der Anlasstat und dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides liegenden Zeitraum muss dieser „Beobachtungszeitraum“ ausreichend lang sein, um vom Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbots ausgehen zu können (VwGH 02.07.1998, 98/20/0078). Im Hinblick auf den dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahren ist auch hier ein strenger Maßstab anzulgen (VwGH 08.06.2005, 2005/03/0012). Bei der Wahl des Beobachtungszeitraums sind stets die Umstände des Einzelfalls zu prüfen, wozu auch die Bedachtnahme auf Art und zeitliches Ausmaß der Anlasstat gehört (vgl Grosinger/Siegert/Szymanski, Das neue österreichische Waffenrecht4, § 12, zu Abs 7, Pkt 6).Paragraph 12, Absatz 7, WaffG verpflichtet die Behörde bei Vorliegen eines entsprechenden Antrags, unter Berücksichtigung der für die Erlassung des Waffenverbots maßgeblichen Gründe, des Verhaltens des Beschwerdeführers seit seiner Anlasstat und der Länge des zwischenzeitig verstrichenen Zeitraumes zu prüfen, ob die qualifizierte Gefährdungsprognose gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WaffG in Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch aufrecht ist. Dabei hat die Behörde vor allem das Verhalten des Beschwerdeführers seit seiner Anlasstat zu berücksichtigen und allfällige in diesem Zeitraum liegende, für die weiter andauernde Aktualität der Prognose relevante Umstände festzustellen. Bei Fehlen derartiger Umstände in dem zischen der Anlasstat und dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides liegenden Zeitraum muss dieser „Beobachtungszeitraum“ ausreichend lang sein, um vom Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbots ausgehen zu können (VwGH 02.07.1998, 98/20/0078). Im Hinblick auf den dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahren ist auch hier ein strenger Maßstab anzulgen (VwGH 08.06.2005, 2005/03/0012). Bei der Wahl des Beobachtungszeitraums sind stets die Umstände des Einzelfalls zu prüfen, wozu auch die Bedachtnahme auf Art und zeitliches Ausmaß der Anlasstat gehört vergleiche Grosinger/Siegert/Szymanski, Das neue österreichische Waffenrecht4, Paragraph 12,, zu Absatz 7,, Pkt 6). Der Verwaltungsgerichtshof hat in jeweiligen Einzelfallentscheidungen ausgesprochen, dass etwa ein Beurteilungszeitraum von nicht einmal zwei (VwGH 22.11.2005, 2005/03/0028) oder vier Jahren (VwGH 27.05.2010, 2010/03/0057) zu kurz ist. Für das Landesverwaltungsgericht besteht allerdings kein Zweifel, dass seit der Anlasstat am 24.11.2003 und in Hinblick auf den Vorwurf der gefährlichen Drohung jedenfalls ausreichend Zeit (mehr als 14 Jahre) verstrichen ist in der sich der Beschwerdeführer wohl verhalten hat, sodass eine Gefährdungsprognose iSd § 12 Abs 1 WaffG jedenfalls nicht mehr auf diesen Vorfall gestützt werden kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat in jeweiligen Einzelfallentscheidungen ausgesprochen, dass etwa ein Beurteilungszeitraum von nicht einmal zwei (VwGH 22.11.2005, 2005/03/0028) oder vier Jahren (VwGH 27.05.2010, 2010/03/0057) zu kurz ist. Für das Landesverwaltungsgericht besteht allerdings kein Zweifel, dass seit der Anlasstat am 24.11.2003 und in Hinblick auf den Vorwurf der gefährlichen Drohung jedenfalls ausreichend Zeit (mehr als 14 Jahre) verstrichen ist in der sich der Beschwerdeführer wohl verhalten hat, sodass eine Gefährdungsprognose iSd Paragraph 12, Absatz eins, WaffG jedenfalls nicht mehr auf diesen Vorfall gestützt werden kann. Der Beschwerdeführer weist keine strafgerichtlichen Verurteilung oder sonst relevanten Vormerkungen auf, auch die von ihm in den Jahren 2010 und 2012 begangenen Verwaltungsübertretungen sind alle bereits getilgt. Die belangte Behörde stütz die Abweisung des Antrages auf Aufhebung des Waffenverbotes im Wesentlichen auf den Umstand, dass beim Beschwerdeführer eine Armbrust gefunden wurde und er damit gegen das gegen ihn verhängte Waffenverbot verstoßen hat. Sie geht aufgrund dieser Verletzung des Waffenverbotes davon aus, dass beim Beschwerdeführer kein Wohlverhalten vorliege und stützt darauf ein Weiterbestehen der Gefährdungsprognose gemäß § 12 Abs 1 WaffG.Die belangte Behörde stütz die Abweisung des Antrages auf Aufhebung des Waffenverbotes im Wesentlichen auf den Umstand, dass beim Beschwerdeführer eine Armbrust gefunden wurde und er damit gegen das gegen ihn verhängte Waffenverbot verstoßen hat. Sie geht aufgrund dieser Verletzung des Waffenverbotes davon aus, dass beim Beschwerdeführer kein Wohlverhalten vorliege und stützt darauf ein Weiterbestehen der Gefährdungsprognose gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WaffG. Im Zusammenhang mit der Verhängung eines Waffenverbotes hat der Verwaltungsgerichtshof dazu ausgeführt, dass er zur Frage, inwieweit der unbefugte Besitz von Waffen und Kriegsmaterial ein Waffenverbot rechtfertigen kann, bereits mehrfach Stellung genommen hat. Danach rechtfertigt die bloße Tatsache eines allenfalls auch vorsätzlichen Verstoßes gegen das Waffenrecht nicht losgelöst von der Art des Verstoßes und den Umständen des Einzelfalles die Verhängung eines Waffenverbotes. Ein Waffenverbot kann auf dem Boden dieser Rechtsprechung aber beispielsweise verhängt werden, wenn die festgestellten Verstöße auf einer kaum noch als rational einzustufenden Leidenschaft für den Besitz von Waffen beruhen oder in Bezug auf Kriegsmaterial auch die Gefahr einer unkontrollierten Weitergabe besteht (vgl VwGH 29.01.2015, Ra 2015/03/002 mwN). Diese Rechtsprechung ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes auch auf die Frage der Aufhebung eines Waffenverbotes zu übertragen, da in beiden Fällen eine entsprechende qualifizierte Gefährdungsprognose iSd § 12 Abs 1 WaffG zu beurteilen ist. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Fall eine Armbrust besessen. Dabei handelt es sich, wie die belangte Behörde ausgeführt hat, um eine Waffe. Diese hat der Beschwerdeführer besessen, da er beabsichtigt hat, dem Schützenverein beitreten zu wollen. Dieses Verhalten ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht mit der ausgeführten „kaum noch als rational einzustufenden Leidenschaft für den Besitz von Waffen“ iSd oben zitierten Judikatur zu vergleichen oder dieser gleichzusetzen. Ein Stützen des Weiterbestehens der Gefährdungsprognose gemäß § 12 Abs 1 WaffG auf diesen Umstand ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht zulässig. Zudem hat der Beschwerdeführer die Armbrust freiwillig bei der belangten Behörde bis zum Abschluss des gegenständlichen Verfahrens hinterlegt – auch dies ein Vorgehen, das nicht auf eine „kaum noch als rational einzustufenden Leidenschaft für den Besitz von Waffen“ schließen lässt. Im Zusammenhang mit der Verhängung eines Waffenverbotes hat der Verwaltungsgerichtshof dazu ausgeführt, dass er zur Frage, inwieweit der unbefugte Besitz von Waffen und Kriegsmaterial ein Waffenverbot rechtfertigen kann, bereits mehrfach Stellung genommen hat. Danach rechtfertigt die bloße Tatsache eines allenfalls auch vorsätzlichen Verstoßes gegen das Waffenrecht nicht losgelöst von der Art des Verstoßes und den Umständen des Einzelfalles die Verhängung eines Waffenverbotes. Ein Waffenverbot kann auf dem Boden dieser Rechtsprechung aber beispielsweise verhängt werden, wenn die festgestellten Verstöße auf einer kaum noch als rational einzustufenden Leidenschaft für den Besitz von Waffen beruhen oder in Bezug auf Kriegsmaterial auch die Gefahr einer unkontrollierten Weitergabe besteht vergleiche VwGH 29.01.2015, Ra 2015/03/002 mwN). Diese Rechtsprechung ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes auch auf die Frage der Aufhebung eines Waffenverbotes zu übertragen, da in beiden Fällen eine entsprechende qualifizierte Gefährdungsprognose iSd Paragraph 12, Absatz eins, WaffG zu beurteilen ist. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Fall eine Armbrust besessen. Dabei handelt es sich, wie die belangte Behörde ausgeführt hat, um eine Waffe. Diese hat der Beschwerdeführer besessen, da er beabsichtigt hat, dem Schützenverein beitreten zu wollen. Dieses Verhalten ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht mit der ausgeführten „kaum noch als rational einzustufenden Leidenschaft für den Besitz von Waffen“ iSd oben zitierten Judikatur zu vergleichen oder dieser gleichzusetzen. Ein Stützen des Weiterbestehens der Gefährdungsprognose gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WaffG auf diesen Umstand ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht zulässig. Zudem hat der Beschwerdeführer die Armbrust freiwillig bei der belangten Behörde bis zum Abschluss des gegenständlichen Verfahrens hinterlegt – auch dies ein Vorgehen, das nicht auf eine „kaum noch als rational einzustufenden Leidenschaft für den Besitz von Waffen“ schließen lässt. Insgesamt kommt das Landesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Gründe für die Erlassung des Waffenverbotes beim Beschwerdeführer nicht mehr vorliegen. Insofern war der vorliegenden Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers vom 02.05.2017 auf Aufhebung des Waffenverbotes, das von der belangten Behörde mit Bescheid vom 23.12.2003, Zahl ****, erlassen wurde, stattgegeben wird. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr.in Stemmer (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.45.2009.3