RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum15.03.2018 GeschäftszahlLVwG-2017/45/2468-11 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde der Frau AA, wohnhaft in Adresse 1, Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, Z, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 28.08.2017, GZ ****, nach Beschwerdevorentscheidung der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 05.10.2017, GZ ****, betreffend Richtsatzkürzung nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
- Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als dass die Richtsatzkürzung gemäß § 19 Abs 1 lit f TMSG „Euro 95,--“ zu lauten hat und sich damit im Spruch gemäß §§ 5 und 9 TMSG für den Zeitraum 01.09.2017 bis 31.10.2017 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von „Euro 831,19“ anstelle von „Euro 715,54“ ergibt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als dass die Richtsatzkürzung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Litera f, TMSG „Euro 95,--“ zu lauten hat und sich damit im Spruch gemäß Paragraphen 5 und 9 TMSG für den Zeitraum 01.09.2017 bis 31.10.2017 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von „Euro 831,19“ anstelle von „Euro 715,54“ ergibt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 28.08.2017, GZ ****, wurden der Beschwerdeführerin und ihrer Familie für den Zeitraum 01.09.2017 bis 31.10.2017 Leistungen aus der Mindestsicherung zugesprochen. Allerdings wurde bei der volljährigen Tochter der Beschwerdeführerin beim Mindestsatz gemäß § 19 Abs 1 lit f TMSG eine Richtsatzkürzung in der Höhe von 45% (Euro 213,750) vorgenommen sowie das Pflegegeld der Mutter (in der Höhe von Euro 154,20) mit Euro 109,90 als Einkommen bei der Berechnung berücksichtigt. Begründet wurde dies damit, dass als Berechnungsgrundlage beim Pflegegeld die Pflegegeldauszahlung an die Beschwerdeführerin in Höhe von Euro 154,20 diene. Davon müsse der Beschwerdeführerin ein Pflegetaschengeld in Höhe von 10% der Stufe 3 (Euro 44,30) verbleiben. Der Restbetrag sei bei der pflegenden Person, der Tochter der Beschwerdeführerin, als Einkommen anzurechnen. Zur Richtsatzkürzung wurde ausgeführt wie folgt: Laut Meldung des AMS habe die Tochter mehrere Termine beim Jobservice Tirol bzw Kompetenz Check nicht eingehalten, bei letzterem sei sie zu insgesamt sieben Terminen nicht erschienen. Sie sei generell nicht arbeitswillig und daher sei sie seit dem 12.06.2017 vom AMS abgemeldet. Nachdem ihr bei einer Vorsprache am 04.09.2017 mitgeteilt worden sei, dass die Richtsatzkürzung für Oktober aufgehoben werden würde, sollte sie sich wieder beim AMS melden und aktiv mitarbeiten, habe sie am 12.09.2017 eine Betreuungsvereinbarung vorgelegt, wodurch ein Ergänzungsbescheid für den Monat Oktober erstellt und die Richtsatzkürzung aufgehoben worden sei. Am 18.09.2017 habe die belangte Behörde ein Mail des AMS erhalten, wonach sich die Tochter wieder weigere am Jobservice Tirol und am Kompetenz Check teilzunehmen und die Vormerkung beim AMS wieder beendet worden sei. Die Tochter sei daraufhin in Kenntnis gesetzt worden, dass die Richtsatzkürzung wieder aufrecht sei. Vorerst werde ihr Richtsatz um 45% gekürzt. Sollte die Tochter weiterhin ihre Termine nicht einhalten oder Kursmaßnahmen verweigern werde sie weiterhin stufenweise (bis zu 66%) gekürzt. Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 28.08.2017, GZ ****, wurden der Beschwerdeführerin und ihrer Familie für den Zeitraum 01.09.2017 bis 31.10.2017 Leistungen aus der Mindestsicherung zugesprochen. Allerdings wurde bei der volljährigen Tochter der Beschwerdeführerin beim Mindestsatz gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Litera f, TMSG eine Richtsatzkürzung in der Höhe von 45% (Euro 213,750) vorgenommen sowie das Pflegegeld der Mutter (in der Höhe von Euro 154,20) mit Euro 109,90 als Einkommen bei der Berechnung berücksichtigt. Begründet wurde dies damit, dass als Berechnungsgrundlage beim Pflegegeld die Pflegegeldauszahlung an die Beschwerdeführerin in Höhe von Euro 154,20 diene. Davon müsse der Beschwerdeführerin ein Pflegetaschengeld in Höhe von 10% der Stufe 3 (Euro 44,30) verbleiben. Der Restbetrag sei bei der pflegenden Person, der Tochter der Beschwerdeführerin, als Einkommen anzurechnen. Zur Richtsatzkürzung wurde ausgeführt wie folgt: Laut Meldung des AMS habe die Tochter mehrere Termine beim Jobservice Tirol bzw Kompetenz Check nicht eingehalten, bei letzterem sei sie zu insgesamt sieben Terminen nicht erschienen. Sie sei generell nicht arbeitswillig und daher sei sie seit dem 12.06.2017 vom AMS abgemeldet. Nachdem ihr bei einer Vorsprache am 04.09.2017 mitgeteilt worden sei, dass die Richtsatzkürzung für Oktober aufgehoben werden würde, sollte sie sich wieder beim AMS melden und aktiv mitarbeiten, habe sie am 12.09.2017 eine Betreuungsvereinbarung vorgelegt, wodurch ein Ergänzungsbescheid für den Monat Oktober erstellt und die Richtsatzkürzung aufgehoben worden sei. Am 18.09.2017 habe die belangte Behörde ein Mail des AMS erhalten, wonach sich die Tochter wieder weigere am Jobservice Tirol und am Kompetenz Check teilzunehmen und die Vormerkung beim AMS wieder beendet worden sei. Die Tochter sei daraufhin in Kenntnis gesetzt worden, dass die Richtsatzkürzung wieder aufrecht sei. Vorerst werde ihr Richtsatz um 45% gekürzt. Sollte die Tochter weiterhin ihre Termine nicht einhalten oder Kursmaßnahmen verweigern werde sie weiterhin stufenweise (bis zu 66%) gekürzt. Gegen diesen Bescheid hat die nunmehr rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt wie folgt: Die Richtsatzkürzung erfolge grundlos, da der Beschwerdeführerin Pflegegeld Stufe 1 ab 2014 zuerkannt worden sei. Die Beschwerdeführerin sei 68 Jahre alt; ein AMS-Kurs sei daher aufgrund ihres Alters, in dem keine Integration mehr am Arbeitsmarkt erfolgen könne, nicht vorzuschreiben, das Lernen von Deutsch sei der Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich. Die Anrechnung des Pflegegeldes sei auch zu Unrecht erfolgt. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 05.10.2017, GZ ****, wurde der angeführte Bescheid vom 28.08.2017 bestätigt. Dagegen stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Vorlageantrag, der dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde. Darin führte sie aus, dass die Kürzung ihre Tochter betreffend zu Unrecht erfolge. Sie leide an einer atypischen Essstörung und einer mittelgradigen depressiven Episode und habe wiederholt beim AMS vorgesprochen um sich vormerken zu lassen. Da das AMS aber nur Personen vormerke, die dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stünden und diese Kompetenzbedingung des AMS bei kranken Personen nicht vorliege, weigere sich das AMS gegen den Willen der Tochter sie vorzumerken. Gleichzeitig wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht beantragt. Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 07.03.2018 fand am Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in deren Rahmen der die Tochter der Beschwerdeführerin betreuende AMS-Mitarbeiter als Zeuge sowie die Amtsärztin der Stadt Z als Sachverständige einvernommen wurden. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Tochter der Beschwerdeführerin blieben der Verhandlung unentschuldigt fern. II.römisch zwei. Sachverhalt: Die 1949 geborene Beschwerdeführerin ist Y-sche Staatsangehörige und lebt im gemeinsamen Haushalt mit ihrem 1954 geborenem Ehegatten und der 1986 geborenen Tochter in Z, Adresse
- Alle Familienmitglieder haben aktuell den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Österreich. Die Familie bezieht laufende Leistungen aus der Mindestsicherung. Die Beschwerdeführerin bezieht seit 01.03.2014 laufend Pflegegeld der Stufe 1 in der Höhe von Euro 157,
- Sie wird zu Hause von Ihrer Tochter gepflegt. Pflegebedingte Aufwendungen in diesem Zusammenhang wurden auch über Nachfrage des Landesverwaltungsgerichtes nicht vorgebracht oder nachgewiesen. Die Tochter der Beschwerdeführerin hat die Matura abgelegt und später in X an der Universität studiert. Sie kann sich ohne Probleme in der deutschen Sprache verständigen. Die Tochter hat auch hier in Österreich studiert, jedenfalls hat sie im Zeitraum Ende 2015 und im Jahr 2016 Studienbeihilfe bezogen. Die Tochter der Beschwerdeführerin hat die Matura abgelegt und später in römisch zehn an der Universität studiert. Sie kann sich ohne Probleme in der deutschen Sprache verständigen. Die Tochter hat auch hier in Österreich studiert, jedenfalls hat sie im Zeitraum Ende 2015 und im Jahr 2016 Studienbeihilfe bezogen. Die Tochter war über längere Zeit beim AMS in Betreuung. Mit ihr wurde zunächst eine Betreuung bei AKIworks vereinbart. Dabei handelt es sich um ein spezielles Programm für Bezieher der bedarfsorientierten Mindestsicherung, in dem diese via Casemanagement individuell betreut werden. Im Rahmen dieses Programes hat die Tochter ihr Interesse an einem Studium im IT-Bereich geäußert. Daraufhin erhielt sie eine Einladung zum Programm „Frauen in Handwerk und Technik“ (FIT). Sie hat die entsprechende Informationsveranstaltung besucht, dann aber kurze Zeit später die Idee des Studiums wieder aufgegeben und Interesse an einer Lehre im technischen Bereich gezeigt. Im Herbst 2016 hat sie am Auswahlverfahren für das FIT-Programm teilgenommen. Bei diesem Test müssen 40% in der Auswertung bei technischem Verständnis, Mathematik und logischem Denken erreicht werden; die Tochter der Beschwerdeführerin hat diese nicht erreicht und ist somit nicht für das FIT-Programm in Betracht gekommen. Parallel dazu wurde ihr eine Kontaktaufnahme beim AMG und der dortigen Stiftung JUST vorgeschlagen. Dabei handelt es sich um ein Programm, bei dem Personen mit Vorkenntnissen im Wege eines verkürzten Ausbildungsprogrammes die Möglichkeit eine Lehre zu absolvieren eingeräumt wird. Die selbst vorzunehmende Kontaktaufnahme mit dem AMG hat die Tochter nicht gemacht. Nach dem Scheitern beim FIT-Programm erfolgte eine Weiterbetreuung bzw ein Wiedereinstieg bei AKIworks bzw wurde die Teilnahme am Kompetenzcheck vereinbart. Dabei handelt es sich um eine Initiative des Landes Tirol, bei der mit Asylberechtigten bzw subsidiär Schutzberechtigten erörtert wird, welche Vorkenntnisse sie mitbringen und wo sie ihre Fähigkeiten entsprechend einsetzen können; zusätzlich werden Praktika organisiert. Beim Wiedereinstieg AKIworks hat sie den ersten Termin nicht wahrgenommen. Den neuerlichen Einstiegstermin hat sie dann wahrgenommen. Im Oktober 2016 folgte dann die Frage, ob eine Individualförderung für eine Ausbildung im IT-Bereich möglich ist; dies wurde auf Grund des negativen Ergebnisses der FIT-Testung arbeitsmarktpolitisch abgelehnt. Für die Beschwerdeführerin kam dann Anfang 2017 die Initiative Jobservice in Betracht. Dort wird analysiert, welche Vorkenntnisse jemand mitbringt, dies im Hinblick auf eine Ausbildung, aber auch im Hinblick auf eine mögliche Arbeitsstelle. Der Einstieg für dieses Jobservice wäre am
- Februar 2017 geplant gewesen. Diesen Termin hat die Tochter nicht wahrgenommen. Am 13.02.2017 war dann der nächste Termin, dieser wurde wahrgenommen. Im April 2017 folgte dann eine neuerliche Anfrage bezüglich einer Individualförderung im IT-Bereich. Dieser Termin hat beim regionalen Geschäftsstellenleiter und dem zuständigen Abteilungsleiter des AMS stattgefunden; die Förderung wurde seitens der regionalen Geschäftsstelle abgelehnt. In diesem Gespräch wurde dann vereinbart, dass die Teilnahme am Kompetenzcheck bzw am Jobservice erfolgen soll. In diesem Rahmen wäre es auch möglich gewesen, eventuell ein Praktikum bei einer IT-Firma zu finden. Es folgten dann vier Einladungen für den Kompetenzcheck im Mai und Juni
- Diese wurden alle von der Tochter der Beschwerdeführerin nicht wahrgenommen. Daraufhin wurde die Vormerkung beim AMS mit 12.06.2017 beendet. Am 12.09.2017 gab es dann ein Gespräch der Tochter der Beschwerdeführerin mit der Abteilungsleitung des AMS und dort hat sie sich bereit erklärt, doch am Jobservice und Kompetenzcheck teilzunehmen und die Teilnahme wurde in einer schriftlichen Betreuungsvereinbarung vom 12.09.2017 vereinbart. Das AMS war daraufhin bemüht schnellstmöglich einen Termin zu organisieren. Bei diesem Termin am 18.09.2017 hat die Tochter erklärt, nicht an der Teilnahme am Jobservice und am Kompetenzcheck interessiert zu sein und auch den geplanten Termin am 09.10.2017 für den Kompetenzcheck nicht wahrzunehmen. Daraufhin wurde die Vormerkung beim AMS mit 18.09.2017 wiederum beendet. Anfang November hat sich die Tochter dann noch einmal gemeldet und um einen Gesprächstermin bei der Abteilungsleitung gebeten. Dieser wäre am 08.11.2017 gewesen. Zu diesem Termin ist sie nicht erschienen. Gegenüber dem AMS hat die Tochter der Beschwerdeführerin nie auf mögliche gesundheitliche Beeinträchtigungen hingewiesen, es wurden auch keine ärztlichen Atteste vorgelegt. Diese wurde erstmals im Zuge des nun anhängigen Verfahrens vorgelegt. Die Amtsärztin der Stadt Z hat in diesem Zusammenhang in ihrem Gutachten ausgeführt, dass die Tochter arbeitsfähig ist und leichte körperliche Arbeiten und mittelschwere geistige Arbeit unter durchschnittlichem Zeitdruck erledigen kann. Aufgrund der körperlichen Schwäche ist derzeit nur eine Tätigkeit von maximal vier bis sechs Stunden am Tag möglich. Am 14.02.2018 hat die Tochter der Beschwerdeführerin begonnen als Reinigungskraft zu arbeiten; dies im Ausmaß von 30 Stunden pro Woche. Zuvor war die Tochter der Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 31.10.2017 bis zum 02.11.2017 als Arbeiterin bei der Firma C GmbH gemeldet. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Dieser Sachverhalt ergibt sich aufgrund der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung. In dieser hat der die Tochter betreuende AMS-Mitarbeiter glaubwürdig den bisherigen Betreuungsverlauf geschildert; für das Landesverwaltungsgericht bestanden keinerlei Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben, die auch entsprechend schriftlich dokumentiert waren, zu zweifeln. Die Tochter der Beschwerdeführerin ist wie ausgeführt unentschuldigt nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen. Bezüglich der pflegebedingten Aufwendungen wurde der Beschwerdeführerin mit der Ladung aufgetragen eine Auflistung der pflegebedingten Aufwendungen samt entsprechender Nachweise und Belege vorzulegen. Die Beschwerdeführerin ist ebenfalls unentschuldigt nicht zur Verhandlung erschienen und wurden von ihrer Seite auch keine Aufwendungen nachgewiesen. Auf Rückfrage an den Rechtsvertreter in der mündlichen Verhandlung hat dieser angegeben, dass hier keine Aufwendungen geltend gemacht werden können. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Tochter der Beschwerdeführerin hat die Amtssachverständige ein Gutachten erstattet, aus dem hervorgeht, dass die Tochter arbeitsfähig ist, allerdings nur in dem festgestellten begrenzen Rahmen. Dieses Gutachten war in sich schlüssig und nachvollziehbar und hat die Amtsärztin ausgeführt, dass sie im Zuge der Gutachtenserstellung auch mit der die Tochter behandelnden Psychiaterin gesprochen hat und sie übereinstimmend zu diesem Ergebnis gekommen sind, dass Schulungsmaßnahmen, die nicht den ganzen Tag dauern, sondern sich eben im festgestellten Rahmen bewegen, jedenfalls möglich sind. Dass die Beschwerdeführerin von ihrer Tochter zu Hause gepflegt wird, ergibt sich aus der Aktenlage und mehreren darin einliegenden Schreiben und wurde auch vom Rechtsvertreter in der mündlichen Verhandlung nicht bestritten. Die Höhe des Pflegegeldes der Stufe 1 für den verfahrensrelevanten Zeitpunkt ergibt sich aus einer Auskunft der PVA. IV.römisch vier. Rechtslage: Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes lauten wie folgt: § 15Paragraph 15 Einsatz der eigenen Mittel
(1)Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, einzusetzen.
(2)Bei der Berechnung der Höhe des Einkommens sind außer Ansatz zu lassen:
- a)Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, ausgenommen Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich nach dessen § 38j, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt,
- a)Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, ausgenommen Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich nach dessen Paragraph 38 j,, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt,
- b)Kinderabsetzbeträge nach § 33 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988,
- b)Kinderabsetzbeträge nach Paragraph 33, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988,
- c)Förderungen im Rahmen des Programmes Tiroler Kindergeld Plus oder vergleichbarer Familienförderungen des Landes Tirol,
- d)Förderungen im Rahmen der Schulstarthilfe Tirol oder vergleichbarer Förderungen des Landes Tirol,
- e)Ausbildungsbeihilfen für Lehrlinge im Rahmen der Lehrlingsförderung des Landes Tirol,
- f)Pflegegeld nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften oder andere pflegebezogene Geldleistungen und Änderung des TMSG durch Anfügen der lit g im Abs 2 des § 15, LGBl Nr 18/2018 (in Kraft getreten mit 30.01.2018)Änderung des TMSG durch Anfügen der Litera g, im Absatz 2, des Paragraph 15,, Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2018, (in Kraft getreten mit 30.01.2018)
- g)Zuwendungen, welche der Hilfesuchende für die Pflege eines nahen Angehörigen zu Hause von diesem aus dessen Pflegegeld erhält; als nahe Angehörige gelten der Ehegatte bzw. eingetragene Partner, die Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder und Geschwister des Hilfesuchenden. § 19Paragraph 19 Kürzung von Leistungen
(1)Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 kann gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher
(1)Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach Paragraph 5, kann gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher
- a)seine Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
- b)mit den eigenen oder den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln trotz Belehrung und Ermahnung nicht sparsam umgeht,
- c)seine Ansprüche gegenüber Dritten nicht in zumutbarer Weise verfolgt,
- d)trotz schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zeigt oder sich nicht um eine ihm zumutbare Beschäftigung bemüht,
- e)an einer Begutachtung zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit nicht mitwirkt,
- f)an einer ihm vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen Fortbildungs-, Ausbildungs- oder Qualifizierungsmaßnahme nicht oder nicht im vorgeschriebenen Ausmaß teilnimmt oder, sofern ein Erfolgsnachweis vorgesehen ist, diesen nicht erbringt,
- g)an einer ihm vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen Integrationsmaßnahme, wie einem Deutsch-, Orientierungs- oder Wertekurs, nicht oder nicht im vorgeschriebenen Ausmaß teilnimmt oder, sofern ein Erfolgsnachweis vorgesehen ist, diesen nicht erbringt oder
- h)die Erfüllung einer zur besseren Integration vorgeschriebenen Maßnahme nicht oder nicht fristgerecht nachweist. Die Kürzung ist der Höhe nach mit 66 v. H. des jeweiligen Mindestsatzes nach § 5 begrenzt; sie darf nur stufenweise vorgenommen werden. Eine Kürzung aufgrund der Nichterbringung eines Erfolgsnachweises nach lit. f oder g darf nicht erfolgen, wenn dem Mindestsicherungsbezieher die Erbringung dieses Nachweises insbesondere aufgrund seines Alters, seines physischen oder psychischen Gesundheitszustandes oder seines Bildungsstandes nicht möglich oder zumutbar ist.Die Kürzung ist der Höhe nach mit 66 v. H. des jeweiligen Mindestsatzes nach Paragraph 5, begrenzt; sie darf nur stufenweise vorgenommen werden. Eine Kürzung aufgrund der Nichterbringung eines Erfolgsnachweises nach Litera f, oder g darf nicht erfolgen, wenn dem Mindestsicherungsbezieher die Erbringung dieses Nachweises insbesondere aufgrund seines Alters, seines physischen oder psychischen Gesundheitszustandes oder seines Bildungsstandes nicht möglich oder zumutbar ist. […] V.römisch fünf. Erwägungen: Zur Anrechnung des Pflegegeldes Zunächst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde im hier gegenständlichen Verfahren über den Mindestsicherungsanspruch der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 01.09.2017 bis 31.10.2017 abgesprochen hat. Angesichts der Zeitraumbezogenheit von Bescheiden über die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt im Sozialhilferecht (Hinweis E 17.9.1991, 91/08/0004, 0093) hat die belangte Behörde die Rechtslage und Sachlage ab dem Zeitpunkt der Antragstellung zeitraumbezogen zu beurteilen (vgl VwGH 14.03.2008, 2006/10/0201; VwGH 29.10.2008, 2005/08/0045). Aufgrund des im konkreten Falles zeitraumbezogenen Abspruches über den Anspruch auf Mindestsicherung für die Monate September und Oktober 2017 ist die Sach- und Rechtslage in diesem Zeitpunkt heranzuziehen. Somit gelangt die mit 30.01.2018 in Kraft getretene Änderung des § 15 Abs 2 lit g TMSG im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht zur Anwendung, eine rückwirkende Anwendung wurde nicht normiert. Zunächst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde im hier gegenständlichen Verfahren über den Mindestsicherungsanspruch der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 01.09.2017 bis 31.10.2017 abgesprochen hat. Angesichts der Zeitraumbezogenheit von Bescheiden über die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt im Sozialhilferecht (Hinweis E 17.9.1991, 91/08/0004, 0093) hat die belangte Behörde die Rechtslage und Sachlage ab dem Zeitpunkt der Antragstellung zeitraumbezogen zu beurteilen vergleiche VwGH 14.03.2008, 2006/10/0201; VwGH 29.10.2008, 2005/08/0045). Aufgrund des im konkreten Falles zeitraumbezogenen Abspruches über den Anspruch auf Mindestsicherung für die Monate September und Oktober 2017 ist die Sach- und Rechtslage in diesem Zeitpunkt heranzuziehen. Somit gelangt die mit 30.01.2018 in Kraft getretene Änderung des Paragraph 15, Absatz 2, Litera g, TMSG im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht zur Anwendung, eine rückwirkende Anwendung wurde nicht normiert. Für die Rechtslage im konkreten Zeitraum ist auszuführen, dass hinsichtlich der Berücksichtigung von Pflegegeldleistungen (§ 15 Abs 2 lit c TMSG) das TMSG ausdrücklich bestimmt, dass derartige Mittel bei der Berechnung der Höhe des Einkommens des Hilfsbedürftigen außer Ansatz zu lassen sind. Allerdings ist das Pflegegeld – soweit es nicht für den Zukauf von Pflegeleistungen Dritter verwendet wird – nach der ständigen Judikatur dem die Pflege erbringenden Angehörigen als Einkommen anzurechnen ist, weil dieser – auf Kosten seiner sonst bestehenden Verdienstmöglichkeiten – gerade jene Pflegeleistungen erbringt, zu deren Abdeckung (zweckgebunden) das Pflegegeld dient (vgl VwGH 30.09.2015, Ra 2015/10/0090). Aus der Rechtsprechung ergibt sich weiters, dass das Pflegegeld nur unter Abzug jener Teile anzurechnen ist, die für den Zukauf pflegebezogener Leistungen und Waren aufgewendet werden müssen oder von Gesetzes wegen im Besondern dem Verbrauch zu Gunsten des Pflegebedürftigen gewidmet sind. Dazu zählt das Taschengeld des Pflegebedürftigen (VwGH 30.05.2001, 95/08/0189). Für die Rechtslage im konkreten Zeitraum ist auszuführen, dass hinsichtlich der Berücksichtigung von Pflegegeldleistungen (Paragraph 15, Absatz 2, Litera c, TMSG) das TMSG ausdrücklich bestimmt, dass derartige Mittel bei der Berechnung der Höhe des Einkommens des Hilfsbedürftigen außer Ansatz zu lassen sind. Allerdings ist das Pflegegeld – soweit es nicht für den Zukauf von Pflegeleistungen Dritter verwendet wird – nach der ständigen Judikatur dem die Pflege erbringenden Angehörigen als Einkommen anzurechnen ist, weil dieser – auf Kosten seiner sonst bestehenden Verdienstmöglichkeiten – gerade jene Pflegeleistungen erbringt, zu deren Abdeckung (zweckgebunden) das Pflegegeld dient vergleiche VwGH 30.09.2015, Ra 2015/10/0090). Aus der Rechtsprechung ergibt sich weiters, dass das Pflegegeld nur unter Abzug jener Teile anzurechnen ist, die für den Zukauf pflegebezogener Leistungen und Waren aufgewendet werden müssen oder von Gesetzes wegen im Besondern dem Verbrauch zu Gunsten des Pflegebedürftigen gewidmet sind. Dazu zählt das Taschengeld des Pflegebedürftigen (VwGH 30.05.2001, 95/08/0189). Im konkreten Fall steht fest, dass die Beschwerdeführerin von ihrer Tochter zu Hause gepflegt wird. Die Beschwerdeführerin bezieht Pflegegeld der Stufe 1. Im Ermittlungsverfahren sind auch auf dezidierte Nachfrage des Landesverwaltungsgerichtes keine Aufwendungen für den Zukauf pflegebezogener Leistungen und Waren vorgebracht worden. Gemäß der vorzitierten Judikatur hat die belangte Behörde daher zu Recht das Pflegegeld unter Abzug des Taschengeldes in Höhe von 10% der Stufe 3 im Zeitraum September und Oktober 2017 beim Anspruch der pflegenden Tochter der Beschwerdeführerin als Einkommen abgezogen. Die Beschwerde erweist sich in dieser Hinsicht als unbegründet. Zur Richtsatzkürzung Gemäß § 19 Abs 1 lit f TMSG kann die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher an einer ihm vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen Fortbildungs-, Ausbildungs- oder Qualifizierungsmaßnahme nicht oder nicht im vorgeschriebenen Ausmaß teilnimmt oder, sofern ein Erfolgsnachweis vorgesehen ist, diesen nicht erbringt. Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Litera f, TMSG kann die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach Paragraph 5, gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher an einer ihm vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen Fortbildungs-, Ausbildungs- oder Qualifizierungsmaßnahme nicht oder nicht im vorgeschriebenen Ausmaß teilnimmt oder, sofern ein Erfolgsnachweis vorgesehen ist, diesen nicht erbringt. Wie sich aus dem festgestellten Betreuungsverlauf ergibt, hat die Tochter der Beschwerdeführerin wiederholt vorgeschriebene Termine für Fortbildungs-, Ausbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen nicht eingehalten. Auch die im verfahrensgegenständlichen Zeitraum am 12.09.2017 unterzeichnete verbindliche Betreuungsvereinbarung hat die Tochter bereits nach nur wenigen Tagen wieder zurückgezogen, ihr Desinteresse zum Ausdruck gebracht und auch mitgeteilt, den geplanten Termin am 09.10.2017 für den Kompetenzcheck nicht wahrzunehmen. In der Gesamtschau ergibt sich für das Landesverwaltungsgericht unzweifelhaft das Bild, dass sich die Tochter weigert auch nur ansatzweise einen möglichen Weg zur Integration in das Arbeitsleben zu wählen und diesen auch konsequent fortzusetzen; vielmehr zeigt sich durch ihr Verhalten, dass sie offensichtlich keinerlei Interesse daran hat. Auch der Einwand in der mündlichen Verhandlung, es seien keine ihrem Bildungsstand adäquaten Möglichkeiten aufgezeigt worden, erweist sich als nicht haltbar. Die Tochter hat oftmals die Schwelle zur Beurteilung ihrer konkreten Vorkenntnisse gar nicht überschritten – etwa durch die Weigerung überhaupt am Kompetenzcheck teilzunehmen. Das einzige Mal, als sie sich einem konkreten Testverfahren gestellt hat (FIT-Programm) hat sie dieses nicht bestanden. Zudem hat der als Zeuge einvernommene AMS-Betreuer aufgezeigt, dass bei sämtlichen Programmen sehr wohl auf die konkreten Vorkenntnisse Rücksicht genommen wird und gerade im Rahmen von Casemanagement, das eine individuelle Betreuung bietet, jedenfalls darauf Rücksicht genommen werden kann. Auch das Beschwerdevorbringen, wonach sich das AMS gegen den Willen der Tochter weigere sie vorzumerken, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens und insbesondere der Einvernahme des AMS-Betreuers, in keinster Weise verifiziert werden. Die Sachverständige hat in ihrem Gutachten auch klargestellt, dass der Tochter der Beschwerdeführerin die Teilnahme an Schulungsmaßnahmen, die nicht den ganzen Tag dauern, aus medizinischer Sicht möglich ist. Die für die Tochter vom AMS vorgeschlagenen Programme hätten alle – wie vom AMS-Betreuer ausgeführt – das ihr zumutbare Ausmaß nicht überschritten. Das Landesverwaltungsgericht gelangt somit zu dem Ergebnis, dass die von der belangten Behörde bei der Tochter der Beschwerdeführerin vorgenommene Richtsatzkürzung wegen der Weigerung an Fortbildungs-, Ausbildungs- oder Qualifizierungsmaßnahme teilzunehmen dem Grunde nach zu Recht erfolgt ist. Allerdings sieht § 15 Abs 1 TMSG vor, dass die Kürzung der Höhe nach mit 66% des jeweiligen Mindestsatzes begrenzt ist und nur stufenweise vorgenommen werden darf. Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid erstmals eine Richtsatzkürzung gemäß § 19 Abs 1 lit f TMSG vorgenommen und den Richtsatz um 45% gekürzt. Angesichts der gesetzlichen Vorgabe der stufenweisen Kürzung erweist sich eine erstmalige Kürzung von mehr als Zweidrittel aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes als überschießend; dies auch vor dem Hintergrund, dass sie belangte Behörde im konkreten Fall über einen längeren Zeitraum von einer Kürzung überhaupt abgesehen hat. Für eine erstmalige Kürzung scheint eine Kürzung im Bereich der 20% (im konkreten Fall Euro 95,--) angemessen. Insofern war der angefochtene Bescheid in dieser Hinsicht abzuändern.Allerdings sieht Paragraph 15, Absatz eins, TMSG vor, dass die Kürzung der Höhe nach mit 66% des jeweiligen Mindestsatzes begrenzt ist und nur stufenweise vorgenommen werden darf. Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid erstmals eine Richtsatzkürzung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Litera f, TMSG vorgenommen und den Richtsatz um 45% gekürzt. Angesichts der gesetzlichen Vorgabe der stufenweisen Kürzung erweist sich eine erstmalige Kürzung von mehr als Zweidrittel aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes als überschießend; dies auch vor dem Hintergrund, dass sie belangte Behörde im konkreten Fall über einen längeren Zeitraum von einer Kürzung überhaupt abgesehen hat. Für eine erstmalige Kürzung scheint eine Kürzung im Bereich der 20% (im konkreten Fall Euro 95,--) angemessen. Insofern war der angefochtene Bescheid in dieser Hinsicht abzuändern. Damit ergibt sich bei einem Mindestsatz von Euro 475,01 für die Tochter der Beschwerdeführerin unter Abzug der Richtsatzkürzung von Euro 95,-- und der Anrechnung des Pflegegeldes in der Höhe von Euro 113,-- (Pflegegeld in der Höhe von Euro 157,30 abzüglich Taschengeld in der Höhe von Euro 44,30) eine Unterstützung zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Tochter in der Höhe von 267,01. Insgesamt war daher die Leistung gemäß §§ 5 und 9 TMSG für den Zeitraum 01.09.2017 bis 01.10.2017 mit Euro 831,19 neu festzusetzen und spruchgemäß zu entscheiden. Damit ergibt sich bei einem Mindestsatz von Euro 475,01 für die Tochter der Beschwerdeführerin unter Abzug der Richtsatzkürzung von Euro 95,-- und der Anrechnung des Pflegegeldes in der Höhe von Euro 113,-- (Pflegegeld in der Höhe von Euro 157,30 abzüglich Taschengeld in der Höhe von Euro 44,30) eine Unterstützung zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Tochter in der Höhe von 267,01. Insgesamt war daher die Leistung gemäß Paragraphen 5 und 9 TMSG für den Zeitraum 01.09.2017 bis 01.10.2017 mit Euro 831,19 neu festzusetzen und spruchgemäß zu entscheiden. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr.in Stemmer (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.45.2468.11