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{'item': 'LVwG-2017/45/2797-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum15.03.2018 GeschäftszahlLVwG-2017/45/2797-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richte

Art 89

Abs 2

Art 139

Abs 1 Z 1

Art 140

Abs 1 Z 1 B-VG die Aufhebung der VO LGBl Nr 54/2017 und/oder des § 6 Abs 1 und 3 TMSG zu beantragen.Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde hinsichtlich der Differenz zwischen dem gemäß Paragraph 6, Absatz 3, TMSG

der Verordnung der Landesregierung, Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2017,, gewährten Wohnbedarf und den im vorliegenden Fall tatsächlich erwachsenden Wohnkosten erhoben. Er bewohne mit seiner Frau eine 56 m2 große Wohnung wofür Mietkosten in der Höhe von Euro 659,65 anfallen würden. Durch die angewendeten neuen Pauschalsätze seien ihm nun nur mehr Euro 389,-- Mietzuschuss gewährt worden, Euro 270,65 müsse er aus dem Lebensunterhalt aufbringen. Eine derartige Kürzung von 41 Prozent des bisher gewährten Mietzuschusses stelle eine sehr drastische Verringerung dar. Eine günstigere Wohnung im Raum Z zu finden sei aufgrund der derzeitigen Mietpreise nicht möglich. In seinem Fall seien zu Unrecht lediglich Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes iSd Paragraph 6, Absatz 3, TMSG

der Verordnung gewährt worden, dies aus zweierlei Gesichtspunkten: Zum einen liege ein besonderer Härtefall iSd Paragraph 14, Absatz 2, TMSG vor und zum anderen basiere der angefochtene Bescheid auf einer gesetzwidrigen Verordnung bzw auf einem verfassungswidrigen Gesetz. Er beantragte das Landesverwaltungsgericht Tirol möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, der Beschwerde stattgeben, den angefochtenen Bescheid im angefochtenen Umfang aufheben und die in Beschwerde gezogene Leistungsdifferenz gewähren; in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an die Behörde zurückverweisen; in eventu das Verfahren auszusetzen und beim VfGH gem Artikel 135, Absatz 4,

Artikel 89

, Absatz 2,

Artikel 139

, Absatz eins, Ziffer eins,

Artikel 140

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG die Aufhebung der VO Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2017, und/oder des Paragraph 6, Absatz eins und 3 TMSG zu beantragen. Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden. Laut dieser Bestimmung kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art 47 der Carta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Für das Landesverwaltungsgericht steht der Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Aktenlage fest und wurde dieser auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten; im gegenständlichen Verfahren war somit ausschließlich eine Rechtsfrage zu klären. Vor diesem Hintergrund kann das Landesverwaltungsgericht auch unter dem Gesichtspunkt des Art 6 EMRK auf die Durchführung der Verhandlung verzichten (vgl VwGH 22.06.2017, Ra 2017/11/0077 mwN).Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden. Laut dieser Bestimmung kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47, der Carta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Für das Landesverwaltungsgericht steht der Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Aktenlage fest und wurde dieser auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten; im gegenständlichen Verfahren war somit ausschließlich eine Rechtsfrage zu klären. Vor diesem Hintergrund kann das Landesverwaltungsgericht auch unter dem Gesichtspunkt des Artikel 6, EMRK auf die Durchführung der Verhandlung verzichten vergleiche VwGH 22.06.2017, Ra 2017/11/0077 mwN). II.römisch zwei. Sachverhalt: Der am xxxx geborene Beschwerdeführer wohnt gemeinsam mit seiner xxxx geborenen Ehefrau in einer Mietwohnung in Z, Adresse 1. Die Mietkosten betragen monatlich Euro 554,65, die Betriebs- und Heizkosten Euro 105,--. Der Beschwerdeführer und seine Frau beziehen laufend Leistungen aus der Mindestsicherung. Bis zum 31.10.2017 wurden in diesem Rahmen die tatsächlichen Wohnkosten in der Höhe von Euro 659,65 durch die Mindestsicherung übernommen. In den an den Beschwerdeführer voran ergangenen Bescheiden (vom 13.07.2017, Zl ****, vom 11.08.2017, Zl ****, vom 29.08.2017, Zl **** und vom 04.10.2017, Zl ****) wurde darauf hingewiesen, dass ab 01.11.2017 neue, regional gestaffelte Höchstsätze für die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes gültig sind und es durch diese Neuregelung zu einer Neubemessung der Leistung Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes kommt, die ab 01.11.2017 zu einer eingeschränkten Leistung führen kann. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer ein Betrag von Euro 389,-- als Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes zuerkannt. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Dieser entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aufgrund der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage und ist im Übrigen nicht strittig. IV.römisch vier. Rechtslage: Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG) lauten wie folgt: § 6Paragraph 6 Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes

(1)Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes erfolgt durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung nach Abs. 3 festgelegten Sätze zu gewähren.
(1)Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes erfolgt durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung nach Absatz 3, festgelegten Sätze zu gewähren.
(2)Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes darf nur gewährt werden, wenn das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Wohnnutzfläche ausreicht, um den Wohnbedarf des Hilfesuchenden und gegebenenfalls auch den seiner Mitbewohner unter Zugrundelegung einfacher Wohnverhältnisse angemessen abdecken zu können.
(3)Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höchstsätze für Geldleistungen nach Abs. 1 jährlich auf der Grundlage der durchschnittlichen Kosten für Wohnungen mittlerer Qualität regional gestaffelt festzulegen. Dabei ist auf relevante statistische Daten, wie den Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich, Bedacht zu nehmen.
(3)Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höchstsätze für Geldleistungen nach Absatz eins, jährlich auf der Grundlage der durchschnittlichen Kosten für Wohnungen mittlerer Qualität regional gestaffelt festzulegen. Dabei ist auf relevante statistische Daten, wie den Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich, Bedacht zu nehmen.
(4)Verordnungen nach Abs. 3 sind im dritten Quartal des Jahres in Kraft zu setzen.
(4)Verordnungen nach Absatz 3, sind im dritten Quartal des Jahres in Kraft zu setzen.
(5)Geldleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes dürfen direkt an Dritte ausbezahlt werden. Auf Grundlage von § 6 Abs 3 Tiroler Mindestsicherungsgesetz hat die Tiroler Landesregierung die Verordnung LGBl Nr 54/2017 erlassen. Darin ist für einen Zweipersonenhaushalt im Bezirk Z ein Höchstsatz von Euro 389,00 vorgesehen. In diesem Höchstsatz sind gemäß § 1 der Verordnung die Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben enthalten.Auf Grundlage von Paragraph 6, Absatz 3, Tiroler Mindestsicherungsgesetz hat die Tiroler Landesregierung die Verordnung Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2017, erlassen. Darin ist für einen Zweipersonenhaushalt im Bezirk Z ein Höchstsatz von Euro 389,00 vorgesehen. In diesem Höchstsatz sind gemäß Paragraph eins, der Verordnung die Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben enthalten. § 14Paragraph 14 Zusatzleistungen […]
(2)Zur Vermeidung besonderer Härtefälle kann unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes auch über die in der Verordnung nach § 6 Abs. 3 festgelegten Höchstsätze hinaus gewährt werden.
(2)Zur Vermeidung besonderer Härtefälle kann unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes auch über die in der Verordnung nach Paragraph 6, Absatz 3, festgelegten Höchstsätze hinaus gewährt werden. […] § 27Paragraph 27 Zuständigkeit
(1)Den Bezirksverwaltungsbehörden obliegt, soweit diese nicht in die Zuständigkeit der Landesregierung (Abs. 3 erster Satz) oder der Gemeinden fällt (Abs. 4), die Entscheidung über:
(1)Den Bezirksverwaltungsbehörden obliegt, soweit diese nicht in die Zuständigkeit der Landesregierung (Absatz 3, erster Satz) oder der Gemeinden fällt (Absatz 4,), die Entscheidung über:
  1. a)die Gewährung, Kürzung und Einstellung von Grundleistungen sowie die Feststellung des Ruhens und Erlöschens des Anspruchs auf Grundleistungen,
  2. b)die Gewährung von sonstigen Leistungen,
  3. c)den Kostenersatz durch den Mindestsicherungsbezieher oder durch Dritte,
  4. d)die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen und
  5. e)die Ersatzansprüche Dritter.
(2)Die Bezirksverwaltungsbehörden haben im Verwaltungsweg zu entscheiden:
  1. a)in den Angelegenheiten nach Abs. 1 lit. a, ausgenommen jedoch die Gewährung, Kürzung und Einstellung von Grundleistungen für Fremde nach § 3 Abs. 3,
  2. a)in den Angelegenheiten nach Absatz eins, Litera a,, ausgenommen jedoch die Gewährung, Kürzung und Einstellung von Grundleistungen für Fremde nach Paragraph 3, Absatz 3,,
  3. b)in den Angelegenheiten nach Abs. 1 lit. b, wenn es sich dabei um Leistungen nach § 10 und Zusatzleistungen nach § 14 Abs. 3 handelt,
  4. b)in den Angelegenheiten nach Absatz eins, Litera b,, wenn es sich dabei um Leistungen nach Paragraph 10 und Zusatzleistungen nach Paragraph 14, Absatz 3, handelt,
  5. c)in den Angelegenheiten nach Abs. 1 lit. c und d, wenn sich der Kostenersatz oder die Rückerstattung auf im Verwaltungsweg zu gewährende Leistungen bezieht, undc) in den Angelegenheiten nach Absatz eins, Litera c und d, wenn sich der Kostenersatz oder die Rückerstattung auf im Verwaltungsweg zu gewährende Leistungen bezieht, und
  6. d)in den Angelegenheiten nach Abs. 1 lit. e.
  7. d)in den Angelegenheiten nach Absatz eins, Litera e, […] V.römisch fünf. Erwägungen: Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, dass in seinem Fall die Voraussetzungen des § 14 Abs 2 TMSG erfüllt seien und ihm daher schon auf dieser Grundlage der in Beschwerde gezogene Differenzbetrag gewährt hätte werden müssen. Hinsichtlich dieses Vorbringens wird darauf hingewiesen, dass über diese Leistungen nach dem klaren Wortlaut in § 27 Abs 2 TMSG nicht im Verwaltungsweg zu entscheiden ist. Zusatzleistungen nach § 14 Abs 2 TMSG werden vom Land Tirol als Träger von Privatrechten im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zugestanden, es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung dieser Leistungen im Verwaltungsweg. Die Gewährung von Leistungen nach § 14 Abs 2 TMSG erfolgt vielmehr im Privatrechtsweg und nicht in Bescheidform. Damit entzieht sich diese Entscheidung aber auch der Kontrolle durch das Landesverwaltungsgericht, eine allfällige Rechtsverletzung betreffend eine Versagung einer Leistung nach § 14 Abs 2 TMSG kann somit nicht vor dem Verwaltungsgericht geltend gemacht werden.Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, dass in seinem Fall die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz 2, TMSG erfüllt seien und ihm daher schon auf dieser Grundlage der in Beschwerde gezogene Differenzbetrag gewährt hätte werden müssen. Hinsichtlich dieses Vorbringens wird darauf hingewiesen, dass über diese Leistungen nach dem klaren Wortlaut in Paragraph 27, Absatz 2, TMSG nicht im Verwaltungsweg zu entscheiden ist. Zusatzleistungen nach Paragraph 14, Absatz 2, TMSG werden vom Land Tirol als Träger von Privatrechten im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zugestanden, es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung dieser Leistungen im Verwaltungsweg. Die Gewährung von Leistungen nach Paragraph 14, Absatz 2, TMSG erfolgt vielmehr im Privatrechtsweg und nicht in Bescheidform. Damit entzieht sich diese Entscheidung aber auch der Kontrolle durch das Landesverwaltungsgericht, eine allfällige Rechtsverletzung betreffend eine Versagung einer Leistung nach Paragraph 14, Absatz 2, TMSG kann somit nicht vor dem Verwaltungsgericht geltend gemacht werden. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit des § 6 Abs 3 bzw die Gesetzwidrigkeit der Verordnung LGBl Nr 54/2007 ist zunächst festzuhalten, dass die Österreichische Rechtsordnung kein Grundrecht auf Sozialhilfe bzw Mindestsicherung vorsieht. Zwar wird durch die Tiroler Landesordnung in Artikel 13 normiert, dass das Land Tirol nach Maßgabe der Landesgesetze Personen, die sich in einer Notlage befinden, zu unterstützen hat. Wie sich allerdings bereits aus der Formulierung dieser Bestimmung in der Tiroler Landesordnung ergibt, steht dieses soziale Grundrecht unter einem allgemeinen Gesetzesvorbehalt. Art 13 TLO trifft keine Aussage darüber, in welcher Form und in welchem Ausmaß diese Unterstützungen zu gewähren sind (vgl Schwamberger/Ranacher, Tiroler Lanesordnung 1989, Art 13 Anm 2). Daraus ist jedenfalls kein Anspruch des Beschwerdeführers abzuleiten, dass die Wohnkosten in voller Höhe durch das Land Tirol zu tragen wären.Zum Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit des Paragraph 6, Absatz 3, bzw die Gesetzwidrigkeit der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2007, ist zunächst festzuhalten, dass die Österreichische Rechtsordnung kein Grundrecht auf Sozialhilfe bzw Mindestsicherung vorsieht. Zwar wird durch die Tiroler Landesordnung in Artikel 13 normiert, dass das Land Tirol nach Maßgabe der Landesgesetze Personen, die sich in einer Notlage befinden, zu unterstützen hat. Wie sich allerdings bereits aus der Formulierung dieser Bestimmung in der Tiroler Landesordnung ergibt, steht dieses soziale Grundrecht unter einem allgemeinen Gesetzesvorbehalt. Artikel 13, TLO trifft keine Aussage darüber, in welcher Form und in welchem Ausmaß diese Unterstützungen zu gewähren sind vergleiche Schwamberger/Ranacher, Tiroler Lanesordnung 1989, Artikel 13, Anmerkung 2). Daraus ist jedenfalls kein Anspruch des Beschwerdeführers abzuleiten, dass die Wohnkosten in voller Höhe durch das Land Tirol zu tragen wären. Mangels einer verfassungsrechtlichen Präformierung liegt es daher nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol im Gestaltungsspielraum des Landesgesetzgebers zu normieren, in welcher Höhe einem Hilfesuchenden Unterstützung nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz zur Begleichung der Wohnkosten zugestanden wird. Auch hinsichtlich der konkreten Frage, ob die tatsächlich anfallenden Wohnkosten zur Gänze aus Mitteln der Mindestsicherung getragen werden oder allenfalls Unterstützung des Wohnbedarfes in Form von pauschalierten Sätzen gewährt wird, ist auf eben dieses weite Gestaltungsermessen des Landesgesetzgebers zu verweisen. Verfassungsrechtlich geschützte Rechte des Beschwerdeführers werden dadurch nicht berührt. Soweit im Rechtsmittel vorgebracht wird, dass der WKO-Spiegel nicht geeignet sei, Aufschlüsse über die durchschnittlichen Kosten von Wohnungen mittlerer Qualität zu geben, wird festgehalten, dass nicht erkennbar ist, dass die Heranziehung dieser Erhebung verfassungswidrig wäre. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass sich diese Höchstsätze nicht mit den Ergebnissen der Wohnkostenerhebung des Vereins BB und CC decken und dass die durchschnittlichen Bruttomietpreise diese festgelegten Höchstsätze deutlich übersteigen, ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber – wie oben ausgeführt – nicht gehalten ist, die vollen anfallenden Kosten für das Wohnen zu übernehmen. Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang auch auf die allgemeine Systematik, die noch der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art 15a BVG über eine bundesweite bedarfsorientierte Mindestsicherung, BGBl I Nr 96/2010, zugrunde gelegen ist. Auch darin war vorgesehen, dass anlehnend an den Ausgleichszulagenrichtsatz ein Ausgangswert definiert wird. 25 % dieses Ausgangswertes war dabei zur Begleichung der Wohnkosten vorgesehen, unabhängig davon, wie hoch die tatsächlichen Wohnkosten im Einzelfall sind. Diese Regelung wurde von der Mehrzahl der Bundesländer übernommen, in diesen bestand daher bereits während der Geltung dieser Vereinbarung ebenso kein Anspruch auf Übernahme der vollständigen Wohnkosten, sondern wurde dazu jeweils nur ein pauschalierter Satz zugestanden. Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang auch auf die allgemeine Systematik, die noch der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, BVG über eine bundesweite bedarfsorientierte Mindestsicherung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 96 aus 2010,, zugrunde gelegen ist. Auch darin war vorgesehen, dass anlehnend an den Ausgleichszulagenrichtsatz ein Ausgangswert definiert wird. 25 % dieses Ausgangswertes war dabei zur Begleichung der Wohnkosten vorgesehen, unabhängig davon, wie hoch die tatsächlichen Wohnkosten im Einzelfall sind. Diese Regelung wurde von der Mehrzahl der Bundesländer übernommen, in diesen bestand daher bereits während der Geltung dieser Vereinbarung ebenso kein Anspruch auf Übernahme der vollständigen Wohnkosten, sondern wurde dazu jeweils nur ein pauschalierter Satz zugestanden. Es ist im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Landesgesetzgebers gelegen, von der Möglichkeit der Festlegung von Höchstsätzen zur Sicherung des Wohnbedarfes Gebrauch zu machen; ein Grundrecht auf die Übernahme der vollständigen Wohnkosten besteht nicht und ist insofern der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in keinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundrecht verletzt. Insoweit in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, dass nach der Judikatur des VfGH Art I Abs 1 des Bundesverfassungsgesetzes vom 3. Juli 1973 zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung ein allgemeines Sachlichkeitsgebot für Fremde normiert, dessen Einhaltung nach der Formel der Erkennbarkeit eines vernünftigen Grundes für die (Un)Gleichbehandlung und der Einhaltung der Verhältnismäßigkeit zu überprüfen ist, ist darauf hinzuweisen, dass die in der Verordnung LGBl Nr 54/2017 festgelegten Höchstsätze zur Sicherung des Wohnbedarfes für In- und Ausländer gleichermaßen gelten. Soweit in der Beschwerde Bezug auf das BVG über die Rechte von Kindern Bezug genommen wird ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall keine Kinder involviert sind. Der Bescheid wendet sich an den Beschwerdeführer und seine Ehegattin, die beide volljährig sind. Soweit die Beschwerde eine Verletzung des Art 8 EMRK sieht, ist darauf hinzuweisen, dass über den „Umweg“ des Art 8 EMRK keine sozialen Mindestrechte iSd der gegenständlichen Frage nach der Höhe der Unterstützung für Wohnleistungen abgeleitet werden können. In der in der Beschwerde zitierten Entscheidung des EGMR vom 27.09.2011, Nr 56328/07 (Bath v The United Kingdom) wird dezidiert festgehalten, dass sich aus Art 8 EMRK kein Recht ergibt, dass eine Unterkunft zur Verfügung gestellt werden muss; wenn der Staat solche Möglichkeiten einräumt, darf dies nicht in diskriminierender Weise erfolgen (vgl Rz 40). Ein diskriminierendes Vorgehen ist wie ausgeführt nicht ersichtlich, da die Höchstsätze sämtliche Mindestsicherungsbezieher gleichermaßen treffen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass gerade im Bereich Wohnen in § 46 TMSG eine entsprechende Übergangsbestimmung vorgesehen wurde. Auf die neuen gestaffelten Höchstsätze mit 01.11.2017 und die damit einhergehende mögliche Leistungseinschränkung wurde in den dem angefochtenen Bescheid vorangegangenen Mindestsicherungsbescheiden explizit hingewiesen. Es ist im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Landesgesetzgebers gelegen, von der Möglichkeit der Festlegung von Höchstsätzen zur Sicherung des Wohnbedarfes Gebrauch zu machen; ein Grundrecht auf die Übernahme der vollständigen Wohnkosten besteht nicht und ist insofern der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in keinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundrecht verletzt. Insoweit in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, dass nach der Judikatur des VfGH Artikel römisch eins, Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes vom 3. Juli 1973 zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung ein allgemeines Sachlichkeitsgebot für Fremde normiert, dessen Einhaltung nach der Formel der Erkennbarkeit eines vernünftigen Grundes für die (Un)Gleichbehandlung und der Einhaltung der Verhältnismäßigkeit zu überprüfen ist, ist darauf hinzuweisen, dass die in der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2017, festgelegten Höchstsätze zur Sicherung des Wohnbedarfes für In- und Ausländer gleichermaßen gelten. Soweit in der Beschwerde Bezug auf das BVG über die Rechte von Kindern Bezug genommen wird ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall keine Kinder involviert sind. Der Bescheid wendet sich an den Beschwerdeführer und seine Ehegattin, die beide volljährig sind. Soweit die Beschwerde eine Verletzung des Artikel 8, EMRK sieht, ist darauf hinzuweisen, dass über den „Umweg“ des Artikel 8, EMRK keine sozialen Mindestrechte iSd der gegenständlichen Frage nach der Höhe der Unterstützung für Wohnleistungen abgeleitet werden können. In der in der Beschwerde zitierten Entscheidung des EGMR vom 27.09.2011, Nr 56328/07 (Bath v The United Kingdom) wird dezidiert festgehalten, dass sich aus Artikel 8, EMRK kein Recht ergibt, dass eine Unterkunft zur Verfügung gestellt werden muss; wenn der Staat solche Möglichkeiten einräumt, darf dies nicht in diskriminierender Weise erfolgen vergleiche Rz 40). Ein diskriminierendes Vorgehen ist wie ausgeführt nicht ersichtlich, da die Höchstsätze sämtliche Mindestsicherungsbezieher gleichermaßen treffen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass gerade im Bereich Wohnen in Paragraph 46, TMSG eine entsprechende Übergangsbestimmung vorgesehen wurde. Auf die neuen gestaffelten Höchstsätze mit 01.11.2017 und die damit einhergehende mögliche Leistungseinschränkung wurde in den dem angefochtenen Bescheid vorangegangenen Mindestsicherungsbescheiden explizit hingewiesen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist daher in seiner bisherigen Rechtsprechung zu dem Ergebnis gelangt, das TMSG bzw die Verordnung LGBl Nr 54/2017 dem Verfassungsgerichtshof nicht zur Prüfung vorzulegen (siehe dazu auch LVwG Tirol vom 24.10.2017, LVwG-2017/41/2364-1; LVwG Tirol vom 31.10.2017, LVwG-2017/31/2310 sowie LVwG Tirol vom 21.11.2017, LVwG-2017/15/2616). Dies wird auch durch die jüngste Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes gestützt, der im Zusammenhang mit einer ähnlichen Regelung des Vorarlberger Mindestsicherungsgesetzes zu dem Ergebnis gelangt ist, das der Vorarlberger Verordnungsgeber „mit der vorliegenden Regelung im Ergebnis eine nicht zu beanstandende Regelung der Mindestsicherung im Bereich des Wohnbedarfes getroffen hat, die zum einen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben die Haushaltsgröße berücksichtigt, zum andern vorschreibt, dass eine allfällige Überschreitung der festgelegten Höchstsätze in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen zu gewähren ist“ (vgl VfGH vom 12.12.2017, V 101/2017).Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist daher in seiner bisherigen Rechtsprechung zu dem Ergebnis gelangt, das TMSG bzw die Verordnung Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2017, dem Verfassungsgerichtshof nicht zur Prüfung vorzulegen (siehe dazu auch LVwG Tirol vom 24.10.2017, LVwG-2017/41/2364-1; LVwG Tirol vom 31.10.2017, LVwG-2017/31/2310 sowie LVwG Tirol vom 21.11.2017, LVwG-2017/15/2616). Dies wird auch durch die jüngste Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes gestützt, der im Zusammenhang mit einer ähnlichen Regelung des Vorarlberger Mindestsicherungsgesetzes zu dem Ergebnis gelangt ist, das der Vorarlberger Verordnungsgeber „mit der vorliegenden Regelung im Ergebnis eine nicht zu beanstandende Regelung der Mindestsicherung im Bereich des Wohnbedarfes getroffen hat, die zum einen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben die Haushaltsgröße berücksichtigt, zum andern vorschreibt, dass eine allfällige Überschreitung der festgelegten Höchstsätze in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen zu gewähren ist“ vergleiche VfGH vom 12.12.2017, römisch fünf 101 aus 2017,). Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr.in Stemmer (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.45.2797.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.