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LVwG-2017/46/0991-5

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum15.03.2018 GeschäftszahlLVwG-2017/46/0991-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wieser über die Beschwerde der AA, geboren am xx.xx.xxxx, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 15.03.2017, Zl ****, betreffend einer Verwaltungsübertretung nach dem Tierschutzgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

  1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 700,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 7 Stunden) auf Euro 450,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden) herabgesetzt wird. Der Spruch wird insofern berichtigt als er zu lauten hat wie folgt: „Frau AA, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in Y, Adresse 2, hat als Besitzerin und Halterin des Pferdes „CC“ (American Paint Horse, „SQ Hot Blazinator“, Lebensnummer: ****, Mikrochipnummer: ****, geboren am xx.xx.xxxx, männlich) ebendort die Betreuung ihres chronisch erkrankten Pferdes (hochgradige Lahmheit der linken Hinterextremität, chronisch eitriges Geschehen mit den dazugehörigen Einschmelz- und Umbauprozessen sowohl bei den knöchernen Strukturen als auch im Weichteilgewebe) im Zeitraum vom 27.
  2. bis zum 08.08.2015 in einer Weise vernachlässigt, dass die bereits vorhandenen Schmerzen und Leiden unnötig und ungerechtfertigt verlängert und verstärkt wurden, indem sie die eigenmächtige Behandlung ihres Equiden mit nicht wissenschaftlich fundierten Methoden (Blutegeltherapie = Hirudotherapie), eigenmächtiger Wundversorgung, ohne Heranziehung eines Tierarztes, fortgeführt und dem Rat des Amtstierarztes zur Durchführung einer Euthanasie am 27.07.2015 nicht gefolgt ist, sondern schließlich bis zum Tode des Equiden am 08.08.2015 zugewartet wurde.“
  3. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde wird mit Euro 45,00 neu festgesetzt.
  4. Die ordentliche Revision ist gem Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
  5. Die ordentliche Revision ist gem Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrenslauf:römisch eins. Verfahrenslauf: Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 15.03.2017, Zl ****, wurde der Beschwerdeführerin folgender Sachverhalt zur Last gelegt: „In Folge eines Unfalles ungeklärter Ursache Mitte Juni 2015 wurde das Pferd „CC“ (American Paint Horse, laut Equidenpass als „SQ Hot Blazinator“ Lebensnummer: ****, Mikrochipnummer: ****, geb. xx.xx.xxxx, männlich) von der Tierbesitzerin und Tierhalterin Frau AA, geb. xx.xx.xxxx, wohnhaft in Y, Adresse 2, wegen einer hochgradigen Lahmheit der linken Hinterextremität in die Pferdeklinik X zur Behandlung gebracht. Aufgrund folgender schwerwiegender Komplikationen wurde Frau AA zur Euthanasie ihres Pferdes „CC“ geraten.„In Folge eines Unfalles ungeklärter Ursache Mitte Juni 2015 wurde das Pferd „CC“ (American Paint Horse, laut Equidenpass als „SQ Hot Blazinator“ Lebensnummer: ****, Mikrochipnummer: ****, geb. xx.xx.xxxx, männlich) von der Tierbesitzerin und Tierhalterin Frau AA, geb. xx.xx.xxxx, wohnhaft in Y, Adresse 2, wegen einer hochgradigen Lahmheit der linken Hinterextremität in die Pferdeklinik römisch zehn zur Behandlung gebracht. Aufgrund folgender schwerwiegender Komplikationen wurde Frau AA zur Euthanasie ihres Pferdes „CC“ geraten. Diesem Rat wurde ihrerseits jedoch nicht Folge geleistet, stattdessen wurde das Tier - trotz Anratens zur Euthanasie - in entsprechend schlechtem gesundheitlichen Zustand von X nach Y auf das elterliche Gehöft in Adresse 2 verbracht, um dort gepflegt und therapiert zu werden.Diesem Rat wurde ihrerseits jedoch nicht Folge geleistet, stattdessen wurde das Tier - trotz Anratens zur Euthanasie - in entsprechend schlechtem gesundheitlichen Zustand von römisch zehn nach Y auf das elterliche Gehöft in Adresse 2 verbracht, um dort gepflegt und therapiert zu werden. Am 15.07.2015 wurde vom behandelnden und zugezogenen Hoftierarzt DD eine infauste Prognose gestellt (tiefgreifende eitrige Entzündung des gesamten Hufgelenksbereiches) und empfahl dieser - sofern keine deutliche Besserung eintrete - zur Erlösung des Tieres, eine Euthanasie für 17.07.
  6. Bei Vor-Ort-Kontrollen durch die Veterinärbehörde am 16.07.2015 und 23.07.2015 konnte festgestellt werden, dass sich das Pferd in einem sehr schlechten Allgemeinzustand befindet, stark abgemagert ist und eine hochgradige Lahmheit aufzeigt. Außerdem war das Pferd von zahlreichen Dekubitalstellen gezeichnet, welche auf eine stark schmerzhafte Extremität und dadurch verlängerte Liegeperioden und unphysiologischen Bewegungen beim Aufstehen und Abliegen schließen lassen. Zur Therapie des Equiden wurde von Frau AA und Ihrer Mutter eigenmächtig die Anwendung bzw. Durchführung einer Blutegeltherapie durch eine Heilpraktikerin veranlasst. Aufgrund des verschlimmerten Krankheitsbildes (Lichtbilder vom 23.07.2015) wurde vom Amtstierarzt in der Vor-Ort-Kontrolle am 27.07.2015 mündlich die Tötung des Equiden längstens binnen einer Woche angeordnet. Im Zuge der Kontrolle am 03.08.2015 zum Zwecke der Überprüfung, ob der Anordnung vom 27.07.2015 Folge geleistet wurde, konnte vom Amtstierarzt festgestellt werden, dass sich der Zustand des Pferdes weiter verschlechtert hatte - das Pferd zeigte inzwischen augenscheinlich Anzeichen des körperlichen Verfalls mit Apathie, Fressunlust und temporärem Festliegen und befand sich in einem dermaßen schlechten Allgemeinzustand mit apathischem Verhalten, gesenktem Kopf und hochgradiger Abmagerung, dass vom Amtstierarzt deshalb auf einen Aufstehversuch verzichtet wurde - und die behördliche Anordnung zur Tötung missachtet wurde. Es wurde lediglich Wundversorgung und die Blutegeltherapie fortgesetzt. Am 10.08.2015 im Zuge einer weiteren Kontrolle, in welcher die schriftliche Tötungsanordnung vom Amtstierarzt persönlich übergeben werden sollte, wurde diesem von Frau EE (Mutter der Beschuldigten) schließlich mitgeteilt, dass das Pferd in der Nacht vom 07.08.2015 auf den 08.08.2015 verstorben sei und an der Tierkörpersammelstelle in W entsorgt wurde. Frau AA, geboren am xx.xx.xxxx in V, wohnhaft in Y, Adresse 2, wird daher zur Last gelegt, als Besitzerin und Halterin des Pferdes „CC“ (American Paint Horse, laut Equidenpass als „SQ Hot Blazinator“ Lebensnummer: ****, Mikrochipnummer: *****, geb. xx.xx.xxxx, männlich) die Betreuung ihres chronisch erkrankten Pferdes (hochgradige Lahmheit der linken Hinterextremität, chronisch eitriges Geschehen mit den dazugehörigen Einschmelz- und Umbauprozessen sowohl bei den knöchernden Strukturen als auch im Weichteilgewebe), in einer Weise vernachlässigt zu haben, dass die bereits vorhandenen Schmerzen und Leiden unnötig und ungerechtfertigt verlängert und verstärkt wurden, indem sie die eigenmächtige Behandlung ihres Equiden mit nicht wissenschaftlich fundierten Methoden (Blutegeltherapie = Hirudotherapie), eigenmächtiger Wundversorgung, kein mit den behandelnden Ärzten abgestimmter Therapieplan, fortgeführt und dem Rat zweier freiberuflicher Tierärzte und der mündlichen Anordnung des Amtstierarztes zur Durchführung einer Euthanasie (Mitte Juni 2015, 15.07.2015 und 27.07.2015) nicht gefolgt ist, sondern schließlich bis zum Tode des Equiden am 08.08.2015 zugewartet wurde.Frau AA, geboren am xx.xx.xxxx in römisch fünf, wohnhaft in Y, Adresse 2, wird daher zur Last gelegt, als Besitzerin und Halterin des Pferdes „CC“ (American Paint Horse, laut Equidenpass als „SQ Hot Blazinator“ Lebensnummer: ****, Mikrochipnummer: *****, geb. xx.xx.xxxx, männlich) die Betreuung ihres chronisch erkrankten Pferdes (hochgradige Lahmheit der linken Hinterextremität, chronisch eitriges Geschehen mit den dazugehörigen Einschmelz- und Umbauprozessen sowohl bei den knöchernden Strukturen als auch im Weichteilgewebe), in einer Weise vernachlässigt zu haben, dass die bereits vorhandenen Schmerzen und Leiden unnötig und ungerechtfertigt verlängert und verstärkt wurden, indem sie die eigenmächtige Behandlung ihres Equiden mit nicht wissenschaftlich fundierten Methoden (Blutegeltherapie = Hirudotherapie), eigenmächtiger Wundversorgung, kein mit den behandelnden Ärzten abgestimmter Therapieplan, fortgeführt und dem Rat zweier freiberuflicher Tierärzte und der mündlichen Anordnung des Amtstierarztes zur Durchführung einer Euthanasie (Mitte Juni 2015, 15.07.2015 und 27.07.2015) nicht gefolgt ist, sondern schließlich bis zum Tode des Equiden am 08.08.2015 zugewartet wurde. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften) verletzt: §§ 38 Abs. 1 Ziffer 1 iVm 5 Abs. 1 und Abs. 2 Ziffer 13 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2013 (kurz: TSchG);Paragraphen 38, Absatz eins, Ziffer 1 in Verbindung mit 5 Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 13 Tierschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013, (kurz: TSchG); Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von Euro falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von gemäß EUR 700,00 1 Tag und 7 Stunden § 38 Abs. 1 Ziffer 1 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004, idF BGBl. I Nr. 80/2013;Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 1 Tierschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,; Allfällige weitere Aussprüche (z.B. über die Anrechnung der Vorhaft, über den Verfall oder über privatrechtliche Ansprüche): Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen: 70,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro); 109,20 Euro als Ersatz der Barauslagen für den Prüfbericht der FF vom 21.09.2015, Auftragsnummer: ****, Rechnungsnummer: ****; Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 879,20 Euro.“ In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht dem Konkretisierungsgebot nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44a VStG entspreche. Die belangte Behörde lege der Beschwerdeführerin eine zweiseitige Erzählung als Tathandlungen zur Last und führe dazu aus, die Beschwerdeführerin habe dadurch eine oder mehrere Verwaltungsübertretungen gemäß dem § 38 Abs 1 Z 1 TSchG begangen. Die belangte Behörde habe es unterlassen auszuführen, durch welche Tathandlungen die Beschwerdeführerin welche Verwaltungsübertretungen begangen habe. Es sei unbestimmt ob die Beschwerdeführerin eine Verwaltungsübertretung oder mehrere Verwaltungsübertretungen und durch welche Tathandlungen die Beschwerdeführerin entweder die eine oder die andere Verwaltungsübertretung begangen habe.In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht dem Konkretisierungsgebot nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 44 a, VStG entspreche. Die belangte Behörde lege der Beschwerdeführerin eine zweiseitige Erzählung als Tathandlungen zur Last und führe dazu aus, die Beschwerdeführerin habe dadurch eine oder mehrere Verwaltungsübertretungen gemäß dem Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, TSchG begangen. Die belangte Behörde habe es unterlassen auszuführen, durch welche Tathandlungen die Beschwerdeführerin welche Verwaltungsübertretungen begangen habe. Es sei unbestimmt ob die Beschwerdeführerin eine Verwaltungsübertretung oder mehrere Verwaltungsübertretungen und durch welche Tathandlungen die Beschwerdeführerin entweder die eine oder die andere Verwaltungsübertretung begangen habe. Des Weiteren seien Straferkenntnisse zu begründen und gemäß § 60 AVG in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahren, also die Feststellungen, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die belangte Behörde beschreibe in der Begründung des Straferkenntnisses den Verlauf der Beweisaufnahme, dies sei zur Begründung weder notwendig noch ausreichend. Es seien der vorliegenden Begründung keine Feststellungen zu entnehmen.Des Weiteren seien Straferkenntnisse zu begründen und gemäß Paragraph 60, AVG in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahren, also die Feststellungen, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die belangte Behörde beschreibe in der Begründung des Straferkenntnisses den Verlauf der Beweisaufnahme, dies sei zur Begründung weder notwendig noch ausreichend. Es seien der vorliegenden Begründung keine Feststellungen zu entnehmen. Nach Ausführung des § 38 Abs 1 Z 1 und § 5 Abs 1 und Abs 2 Z 13 TSchG werde festgehalten, dass der Beschwerdeführerin keine Anordnung erteilt worden sei, dass das in ihrem Besitz befindliche, gegenständliche, aber bereits verblichene Pferd zu euthanasieren sei. Der Beschwerdeführerin sei erst am 10.08.2015 die Anordnung erteilt worden. Das Pferd sei aber bereits in der Nacht vom 07.08.2015 auf den 08.08.2015 verstorben. Es sei der Beschwerdeführerin zur Last gelegt worden, dass der Amtstierarzt bereits mit 27.07.2015 die Anordnung erteilt habe. Am 27.07.2015 habe jedoch eine solche Anordnung nicht stattgefunden. Der Amtstierarzt habe selber ausgesagt, er habe nur zur Euthanasie dringend angeraten bzw diese angeordnet, wobei sich der Amtstierarzt selbst nicht mehr sicher gewesen sei, ob er eine solche angeraten oder angeordnet habe. Der Beschwerdeführerin könne nicht zugemutet werden eine vielleicht gewollte Anordnung ohne Zweifel als solche zu verstehen. Dass der Amtstierarzt bei der letzten Nachkontrolle am 27.
  7. eine Entscheidung gefordert habe binnen einer Woche zu entscheiden, ob das Tier euthanasiert werde oder nicht spreche auch dafür, dass der Amtstierarzt die Euthanasie nicht angeordnet habe. Darüber hinaus sei die bei Annahme einer Anordnung diese Anordnung gegenüber der Mutter der Beschwerdeführerin erteilt worden, und nicht der Beschwerdeführerin. Das Pferd sei von der Beschwerdeführerin durch Unterbringung, Ernährung und Betreuung nicht vernachlässigt worden. Das Pferd sei geschont worden, durch Heilpraktik heilbehandelt worden und habe es sogar in den Augen der sachverständigen Mitarbeiterin des Amtstierarztes eine Verbesserung gegeben. Die Nichteignung der Heilbehandlung sei der Beschwerdeführerin als Laien keinesfalls erkennbar gewesen. Das Pferd sei mehrmals während der Heilbehandlung von der Mitarbeiterin des Amtstierarztes besucht und die Heilbehandlung nicht beeinsprucht worden. Auch vom Amtstierarzt selbst sei die Art der Heilbehandlung nicht beeinsprucht worden.Nach Ausführung des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 5, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 13, TSchG werde festgehalten, dass der Beschwerdeführerin keine Anordnung erteilt worden sei, dass das in ihrem Besitz befindliche, gegenständliche, aber bereits verblichene Pferd zu euthanasieren sei. Der Beschwerdeführerin sei erst am 10.08.2015 die Anordnung erteilt worden. Das Pferd sei aber bereits in der Nacht vom 07.08.2015 auf den 08.08.2015 verstorben. Es sei der Beschwerdeführerin zur Last gelegt worden, dass der Amtstierarzt bereits mit 27.07.2015 die Anordnung erteilt habe. Am 27.07.2015 habe jedoch eine solche Anordnung nicht stattgefunden. Der Amtstierarzt habe selber ausgesagt, er habe nur zur Euthanasie dringend angeraten bzw diese angeordnet, wobei sich der Amtstierarzt selbst nicht mehr sicher gewesen sei, ob er eine solche angeraten oder angeordnet habe. Der Beschwerdeführerin könne nicht zugemutet werden eine vielleicht gewollte Anordnung ohne Zweifel als solche zu verstehen. Dass der Amtstierarzt bei der letzten Nachkontrolle am 27.
  8. eine Entscheidung gefordert habe binnen einer Woche zu entscheiden, ob das Tier euthanasiert werde oder nicht spreche auch dafür, dass der Amtstierarzt die Euthanasie nicht angeordnet habe. Darüber hinaus sei die bei Annahme einer Anordnung diese Anordnung gegenüber der Mutter der Beschwerdeführerin erteilt worden, und nicht der Beschwerdeführerin. Das Pferd sei von der Beschwerdeführerin durch Unterbringung, Ernährung und Betreuung nicht vernachlässigt worden. Das Pferd sei geschont worden, durch Heilpraktik heilbehandelt worden und habe es sogar in den Augen der sachverständigen Mitarbeiterin des Amtstierarztes eine Verbesserung gegeben. Die Nichteignung der Heilbehandlung sei der Beschwerdeführerin als Laien keinesfalls erkennbar gewesen. Das Pferd sei mehrmals während der Heilbehandlung von der Mitarbeiterin des Amtstierarztes besucht und die Heilbehandlung nicht beeinsprucht worden. Auch vom Amtstierarzt selbst sei die Art der Heilbehandlung nicht beeinsprucht worden. Des Weiteren sei dem Pferd von Tierarzt DD mehrmals Schmerzmedikation verabreicht worden. Die Beschwerdeführerin habe daher insgesamt keine Verwaltungsübertretung gemäß § 38 iVm § 5 TSchG begangen. Es werde daher der Antrag gestellt das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle der Beschwerde gegen das Straferkenntnis Folge geben und das Straferkenntnis ersatzlos aufheben, in der Sache selbst erkennen und das Verfahren einstellen oder das Straferkenntnis aufheben und das Verfahren zur Verfahrensergänzung an die Behörde zurückverweisen.Die Beschwerdeführerin habe daher insgesamt keine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 5, TSchG begangen. Es werde daher der Antrag gestellt das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle der Beschwerde gegen das Straferkenntnis Folge geben und das Straferkenntnis ersatzlos aufheben, in der Sache selbst erkennen und das Verfahren einstellen oder das Straferkenntnis aufheben und das Verfahren zur Verfahrensergänzung an die Behörde zurückverweisen. Aufgrund dieser Beschwerde wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Am 01.06.2017 wurde vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der die Beschwerdeführerin selbst, ihre Mutter und der Tierarzt DD als Zeugen einvernommen wurden. Als Sachverständiger wurde der Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Z Herr GG einvernommen. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, sowie durch Einsichtnahme in die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen (Aufzeichnung des Ereignisverlaufes vom 18.06.2015 bis zum 3.07.2015, Aufstellung über die Kosten DD und Blutegel, Schriftverkehr zwischen der tierärztlichen Klinik in U, Adresse 3 und der Beschwerdeführerin, Rechnungen in Bezug auf die Behandlungen des Pferdes CC, Befundberichte), sowie insbesondere in das Gutachten des Amtstierarztes der belangten Behörde vom 4.04.2016 und die im Akt der belangten Behörde erliegenden Lichtbilder vom 16.07.2015, sowie die anlässlich der mündlichen Verhandlung vorgelegten Lichtbilder vom 3.08.
  9. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin war im Tatzeitraum Eigentümerin und Halterin des Pferdes „CC“ (American Paint Horse, laut Equidenpass „SQ Hot Blazinator“, Lebensnummer: ****, Mikrochipnummer: ****, geboren am xx.xx.xxxx, männlich). Das Pferd wurde von der Beschwerdeführerin ursprünglich in Deutschland gehalten. Mitte Juni 2015 kam es aus ungeklärten Gründen zu einer Verletzung der linken Hinterextremität des Pferdes. Die Stallbesitzerin brachte daher im Einvernehmen mit der Beschwerdeführerin das Pferd am 18.06.2015 in die tierärztliche Klinik für Pferde in U. Das Pferd befand sich dort bis zum 3.07.2015 in stationärer Behandlung. In dieser Zeit wurden an dem Pferd mehrere Behandlungen und Operationen durchgeführt. Seitens des behandelnden Arztes JJ wurde der Beschwerdeführerin auch nahe gelegt, das Tier einschläfern zu lassen, da das Pferd chronisch lahmen würde, nicht mehr reitbar sei und das Pferd keinen Wert mehr habe. Was von den behandelnden Tierärzten mit der Beschwerdeführerin telefonisch besprochen wurde, kann nicht mehr konkret festgestellt werden. Eine Diagnose wurde der Beschwerdeführerin nicht mitgeteilt. Aufgrund einiger Vorfälle hatte die Beschwerdeführerin das Vertrauen in die Klinik verloren. Am 3.07.2015 holte die Beschwerdeführerin ihr Pferd trotz Abratens der behandelnden Ärzte nach Österreich, wo das Pferd auf dem Bauernhof ihrer Eltern in Y bis zu dessen Tod in der Nacht von 7.
  10. zum 8.08.2015 gehalten wurde. In Y wurde das Pferd zunächst vom Diplom-Tierarzt DD betreut. Das erste Mal wurde das Pferd von ihm am 4.07.2015 untersucht und behandelt. Weitere Besuche fanden am 5.07.2015, am 6.07.2015, am 10.07.2015, am 13.07.2015 und das letzte Mal am 18.07.2015 statt. Die Behandlungen des Tierarztes bestanden im Wesentlichen darin, dem Pferd Schmerzmittel zu spritzen. Er überließ der Beschwerdeführerin auch Schmerzmittel, damit sie diese selbst verabreichen konnte. Bereits bei der ersten Behandlung gab der Tierarzt an, dass die Prognose für das Pferd „ungünstig“ sei. Die erkennende Richterin geht auch davon aus, dass er bereits zu Beginn der Behandlung eine Euthanasierung angeraten bzw für den 17.07.2015 sogar angeordnet hat, falls kein deutlicher Therapieerfolg eintrete. Die Beschwerdeführerin war jedoch selbst bei diesem Gespräch nicht anwesend und geht die erkennende Richterin davon aus, dass die Mutter der Beschwerdeführerin ihr dies so konkret nicht mitgeteilt hat. Aufgrund von Telefonaten des Amtstierarztes der belangten Behörde mit dem Tierarzt DD und einem Mitarbeiter der Landesveterinärdirektion wurde der belangten Behörde bekannt, dass das gegenständliche Pferd mit einer hochgradigen Lahmheit der linken Hinterextremität in Y gehalten und betreut wurde. Die Situation wurde von DD bei den Telefonaten als „infaust“ und „hoffnungslos“ geschildert. Seitens der belangten Behörde fanden deshalb mehrere Kontrollen des Pferdes „CC“ in Y statt. Die erste Kontrolle wurde am 16.07.2015 durch eine Verwaltungspraktikantin der belangten Behörde, KK, in Y durchgeführt. Die Beschwerdeführerin war bei der Kontrolle nicht anwesend und wurde das Gespräch mit der Mutter geführt. Es konnte jedoch festgestellt werden, dass eine Euthanasierung vorerst nicht angeordnet wurde, da das Pferd sich nach Ansicht der Praktikantin in einem passablen Allgemeinzustand befand und auch tierärztlich betreut wurde. Es wurde eine Lahmheit 4.,
  11. Grades festgestellt. Der Ernährungszustand war nicht gut. Am 23.07.2015 wurde eine weitere Kontrolle durch die Praktikantin durchgeführt. Die Beschwerdeführerin war persönlich anwesend. Von der Praktikantin wurde zwar eine leichte Verbesserung des Zustandes festgestellt und dies der Beschwerdeführerin auch so mitgeteilt, jedoch teilte der Amtstierarzt diese Einschätzung aufgrund der von der Praktikantin angefertigten Lichtbilder nicht, sodass der Amtstierarzt 4 Tage später am 27.07.2015 selbst eine Kontrolle durchführte. Bei dieser Kontrolle war wiederum nur die Mutter der Beschwerdeführerin anwesend. Anlässlich dieser Kontrolle teilte der Amtstierarzt der Mutter mit, dass die Prognose sehr schlecht sei, da sowohl das Gelenk, die Sehnen als auch die Sehnenscheide eitrig entzündet war. Auch teilte er mit, dass eine Heilung nicht zu erwarten sei. Eitrige Gelenk- und Sehnenscheidenentzündungen verursachen hochgradige Schmerzen, dies auch bei Verabreichung von Schmerzmitteln, wie im gegenständlichen Fall. Der Amtstierarzt der belangten Behörde teilte der Mutter der Beschwerdeführerin auch mit, dass zwingend Schäden an den orthopädischen Strukturen der distalen Hinterextremität vorhanden sein mussten, da ansonsten eine so massive Veränderung mit hochgradiger Schwellung mit allen Stadien einer chronisch eitrigen Entzündung und den dazugehörigen Umbauprozessen, einhergehend mit hochgradigen Schmerzen an den Gelenken und Bändern nicht zu erklären wären. Auch hatten sich die Dekubitalstellen aufgrund der sehr eingeschränkten Mobilität des Tieres verschlimmert. Die Dekubitalstellen lassen auf eine stark schmerzhafte Extremität und dadurch verlängerte Liegeperioden und unphysiologische Bewegungen beim Aufstehen und Abliegen schließen. Aufgrund der Tatsache, dass die Mutter der Beschwerdeführerin mitteilte, dass sie dem Pferd das Gnadenbrot geben wolle, auch wenn das Pferd zum bestimmungsgemäßen Gebrauch nicht mehr geeignet sei, gab der Amtstierarzt sein Einverständnis unter der Bedingung, dass die Verletzung und der Entzündungsprozess ausheilen müsse. Es wurde der Tierhalterin eine Woche Zeit gegeben um sich entweder für die Euthanasierung zu entscheiden und das Tier von seinen Leiden zu erlösen oder das Tier tierärztlich behandeln zu lassen. Aufgrund des Erscheinungsbildes und des Gesamtzustandes war erkennbar, dass das Pferd Schmerzen erlitt. Die Mutter der Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, das Pferd von einem Tierarzt begutachten zu lassen, damit dieser eine Diagnose erstellen und eine Prognose abgeben könne. Sie wurde auch aufgefordert dies der Halterin des Tieres mitzuteilen. Es war am 27.07.2015 objektiv erkennbar, dass das Pferd dringend der Behandlung eines Tierarztes bedurfte. Am 3.08.2015 wurde neuerlich eine Kontrolle des Amtstierarztes der belangten Behörde durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass lediglich die Wundversorgung und Blutegeltherapie durchgeführt wurde. Ein Tierarzt wurde nicht konsultiert. Das Tier zeigte Anzeichen des Verfalls wie Apathie, Fressunlust und temporärem Festliegen. Der Amtstierarzt der belangten Behörde verzichtete auf einen Aufstehversuch, da sich das Tier in einem dermaßen schlechten Allgemeinzustand mit apathischem Verhalten, gesenktem Kopf und hochgradiger Abmagerung befand. Wiederum war nur die Mutter der Beschwerdeführerin vor Ort anwesend. Dieser wurde aufgetragen, das Tier umgehend euthanasieren zu lassen. Es wurde noch aufgetragen die Box auszupolstern, damit sich das Tier bei einem Aufstehversuch nicht noch mehr verletzt. Zu diesem Zeitpunkt war objektiv erkennbar, dass das Pferd von seinen Leiden erlöst hätte werden müssen. Insgesamt wurden dem Tier im Tatzeitraum vom 27.
  12. bis zum 08.08.2015 dadurch ungerechtfertigt Schmerzen und Leiden zugefügt, dass das Tier keiner Euthanasierung zugeführt wurde bzw es ist nicht einmal einer Behandlung durch einen Tierarzt unterzogen wurde. Es war zu diesem Zeitpunkt auch der Beschwerdeführerin klar erkennbar, dass die eigenen Behandlungen (Blutegeltherapie und Verbandswechsel) zu keiner Besserung des Zustandes führten. Schließlich führte die schwere Erkrankung des Tieres dazu, dass dieses in der Nacht von
  13. auf den 8.08.2015 verstarb. Spätestens am 27.07.2015 hätte der Beschwerdeführerin klar sein müssen, dass sich dringend ein Tierarzt das Pferd ansehen muss. Ab dem 3.08.2015 war objektiv erkennbar, dass dem Tier nicht mehr geholfen werden konnte. Die letzte Behandlung durch einen Tierarzt erfolgte jedoch am 18.07.
  14. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf die Verletzung ergibt sich insbesondere aus dem Gutachten der FF vom 21.09.2015 über die Untersuchung des distalen Endes der linken Hintergliedmaße, welche vom Amtstierarzt der belangten Behörde nach dem Tod des Tieres abgenommen und eingeschickt wurde. In diesem Gutachten wird eindeutig festgestellt, dass bei dem Ende der linken Hintergliedmaße festgestellt wurde, dass eine hochgradige chronische eitrige Arthritis mit partieller Nekrose bzw Sequestration des Hufbeins und resultierender phlegmonöser Entzündung der Weichteile und des Hornschuhs sowie multifokaler Fistelbildung am Saumband sowie eine ältere weitgehend ausgranulierte Perforation des Sohlenhorns, eine eitrige Doppelsohle und reaktive subakute villöse Tendovaginitis und Tendinitis der tiefen Beugeszene vorlag. Auch wurde durch die Untersuchung der FF festgestellt, dass der Prozess chronisch war. Aber auch der Amtstierarzt der belnagten Behörde gab anlässlich seiner Aussage vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol nachvollziehbar und glaubhaft an, dass zumindest seit 27.
  15. erkennbar war, dass das Tier unter Schmerzen litt und wurde die Mutter der Beschwerdeführerin aufgefordert, dem Tier einer tierärztlichen Behandlung zu unterziehen oder besser von den Schmerzen ganz zu erlösen. Dass der Beschwerdeführerin in der Tierklinik in U geraten wurde das Pferd einschläfern zu lassen, geht aus dem Schreiben der Klinik vom 19.08.2015 hervor, welches im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgelegt wurde. Auch die Gründe für diesen Rat gehen aus diesem Schreiben hervor. Der festgestellte Ablauf des Geschehens ergibt sich unter anderem auch aus der Schilderung der Beschwerdeführerin selbst anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung, dabei insbesondere aus dem von ihr vorgelegten schriftlich festgehaltenen Ablauf vom 18.06.2015 bis zum 03.07.2015, welcher anlässlich der mündlichen Verhandlung vorgelegt und als Beilage zum Akt genommen wurde. Darüber hinaus ergibt sich der Sachverhalt aus der Stellungnahme des Amtstierarztes der Bezirkshauptmannschaft Z vom 04.04.2016, Zl ****, in der der zeitliche Ablauf aus der Sicht der Behörde dargelegt wurde. Insbesondere ergibt sich aber auch der Sachverhalt in den letzten Wochen vor dem Ableben des Tieres aus der Aussage des Amtstierarztes anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Der Amtstierarzt der belangten Behörde hat glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt, wann er vor Ort gewesen ist und welchen Inhalt das Gespräch mit der Mutter der Beschwerdeführerin hatte. Auch hat er angegeben, dass er Telefonate mit dem behandelnden Tierarzt DD geführt hat. Es kann nicht nachvollzogen werden, warum der Amtstierarzt seine Sachverhaltsdarstellung vom 4.04.2016 nicht der Wahrheit entsprechend gemacht haben soll. Der behandelnde Tierarzt hat in diesen Telefongesprächen auch von einer „hoffnungslosen“ und „infausten“ Situation gesprochen. Insbesondere ergibt sich der Zustand des Pferdes auch aus den sowohl im Akt der belangten Behörde erliegenden Lichtbildern vom 16.07.2015, sowie ganz drastisch aus den im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgelegten Aktenvermerk vom 04.08.2015 und insbesondere aus den am 03.08.2015 anlässlich der Kontrolle angefertigten Lichtbildern, auf denen sogar für einen Laien erkennbar ist, wie abgemagert und in welch schlechtem Zustand das Tier war. Es erscheint unglaubwürdig, dass der Amtstierarzt am Tag der Kontrolle am 03.
  16. nicht gesagt haben soll, dass das Tier einzuschläfern ist. Die Aussage der Mutter der Beschwerdeführerin, dass lediglich gesagt worden sei, sie solle Teppiche an die Wände der Box befestigen, um das Tier vor weiteren Verletzungen zu schützen, erweist sich als unglaubwürdig. Dass die Mutter der Beschwerdeführerin dieser nicht mit der eindeutigen Klarheit gesagt hat, was der Amtstierarzt bei der Kontrolle mitgeteilt hat, kann der Beschwerdeführerin jedoch nicht zur Last gelegt werden. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht auch davon aus, dass die Gespräche des Amtstierarztes der belangten Behörde nicht mit der Beschwerdeführerin selbst, sondern mit deren Mutter bzw Vater oder Onkel stattgefunden haben. Die Angaben des Tierarztes DD, dass er lediglich zwei bis drei Mal vor Ort gewesen sei, erscheinen auch nicht glaubwürdig. Aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen ist ersichtlich, dass diese sehr genaue Aufzeichnungen geführt hat. Insofern wird davon ausgegangen, dass DD bis zum 18.07.2015 regelmäßig vor Ort war. Dass er bereits zu Beginn der Behandlung eine Euthanasierung angeraten oder für den 17.07.2015 angeordnet hat, konnte ebenfalls festgestellt werden. Dies aufgrund der Tatsache, dass es in der Sachverhaltsdarstellung des Amtstierarztes der belangten Behörde vom 4.04.2016 so festgehalten wurde und auch der Amtstierarzt mit ihm Telefonate führte, aus denen der Fall erst bekannt wurde. Es erscheint auch gänzlich unwahrscheinlich, dass sich die Verwaltungspraktikantin diese Angaben bloß ausgedacht hat. Zwar sagen sowohl der Tierarzt DD, als auch die Mutter der Beschwerdeführerin etwas anderes aus, doch sind die Aussagen beider Personen in großen Teilen nicht glaubwürdig. Der persönliche Eindruck anlässlich der mündlichen Verhandlung war eher der, dass beide, insbesondere aber DD, nicht die ganze Wahrheit sagten. Es wird auch davon ausgegangen, dass die Mutter der Beschwerdeführerin diese nicht über den ganzen Inhalt der Gespräche (mit DD, aber auch mit den Vertretern der belangten Behörde) aufklärte. Wiederum erscheint es nicht glaubwürdig, dass der Tierarzt der Mutter der Beschwerdeführerin nicht eindeutig gesagt hat, dass das Pferd in einem schlechten Zustand sei. Wäre dies nicht der Fall gewesen, hätte er dies auch nicht in den Gesprächen (Telefonaten) mit dem Amtstierarzt so dargelegt. Es erscheint nicht nachvollziehbar, dass der Tierarzt zur Mutter der Beschwerdeführerin andere Aussagen tätigte, als gegenüber dem Amtstierarzt in den laufenden Gesprächen. Warum der Tierarzt dies jedoch anlässlich seiner Aussage in der öffentlichen mündlichen Verhandlung abschwächte, kann seitens des Landesverwaltungsgerichtes nicht nachvollzogen werden und änderte dieser auf Vorhalt der Richterin eine Aussagen auch wieder ab. Dass das Pferd sehr lange Zeit in der tierärztlichen Klinik für Pferde in X in Deutschland zur Behandlung war, ergibt sich aus den anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen und Rechnungen. Auch dass diese an die Beschwerdeführerin erst nach dem Tod des Pferdes übermittelt wurden und somit dem Amtstierarzt anlässlich seiner Kontrollen nicht vorgelegt werden konnten, erscheint durchaus glaubhaft und nachvollziehbar und ergibt sich auch aus dem Schreiben der Rechtsanwältin. Insbesondere im Schreiben der Klinik vom 26.09.2015 wird mitgeteilt, dass die Unterlagen erst mit diesem Schreiben übermittelt wurden, dies jedoch lange nach dem Tod des Pferdes.Dass das Pferd sehr lange Zeit in der tierärztlichen Klinik für Pferde in römisch zehn in Deutschland zur Behandlung war, ergibt sich aus den anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen und Rechnungen. Auch dass diese an die Beschwerdeführerin erst nach dem Tod des Pferdes übermittelt wurden und somit dem Amtstierarzt anlässlich seiner Kontrollen nicht vorgelegt werden konnten, erscheint durchaus glaubhaft und nachvollziehbar und ergibt sich auch aus dem Schreiben der Rechtsanwältin. Insbesondere im Schreiben der Klinik vom 26.09.2015 wird mitgeteilt, dass die Unterlagen erst mit diesem Schreiben übermittelt wurden, dies jedoch lange nach dem Tod des Pferdes. Aus diesen Unterlagen geht auch hervor, dass niemals eine konkrete Diagnose gestellt wurde, was aber für den gesundheitlichen Zustand und der Tatsache, dass dem Tier Schmerzen und Leiden zugefügt wurde, irrelevant ist. Aus den Lichtbildern und aus der Aussage bzw der Sachverhaltsdarstellung des Amtstierarztes der belangten Behörde geht eindeutig hervor, dass das Tier zumindest seit 27.
  17. in einem gesundheitlich sehr schlechten Zustand war und dies auch für die Halterin erkennbar war. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Die im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes – TSchG, BGBl I Nr 118/2004, idF BGBl I Nr 80/2013, lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes – TSchG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 118 aus 2004,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 80 aus 2013,, lauten wie folgt: „§ 5 Verbot der Tierquälerei

(1)Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.
(2)Gegen Abs. 1 verstößt insbesondere, wer
(2)Gegen Absatz eins, verstößt insbesondere, wer … 13. die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt oder gestaltet, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird; …“ „§ 38 Straf- und Schlussbestimmungen Strafbestimmungen
(1)Wer
  1. einem Tier entgegen § 5 Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt
  2. einem Tier entgegen Paragraph 5, Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt … begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen. …“ V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin Halterin des Pferdes „CC“ (American Paint Horse, „SQ Hot Blazinator“, Lebensnummer: ****, Mikrochipnummer: ****) war. Obwohl das Tier auf dem Bauernhof der Eltern der Beschwerdeführerin untergebracht war, so bezahlte doch die Beschwerdeführerin die anfallenden Kosten und gab auch an, für das Tier verantwortlich gewesen zu sein. Zum von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Konkretisierungsgebot in Bezug auf den Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist festzuhalten, dass zwar unnötigerweise der Verfahrenslauf in den Spruch aufgenommen wurde, jedoch durch den letzten Absatz des Spruches mit der Anführung der Wortfolge „Frau AA, geboren am xx.xx.xxxx in V, wohnhaft in Y, Adresse 2, wird daher zur Last gelegt, als Besitzerin und Halterin des Pferdes….“ In ausreichendem Maße konkretisiert wird, was der Beschwerdeführerin konkret angelastet wird. Zum von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Konkretisierungsgebot in Bezug auf den Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist festzuhalten, dass zwar unnötigerweise der Verfahrenslauf in den Spruch aufgenommen wurde, jedoch durch den letzten Absatz des Spruches mit der Anführung der Wortfolge „Frau AA, geboren am xx.xx.xxxx in römisch fünf, wohnhaft in Y, Adresse 2, wird daher zur Last gelegt, als Besitzerin und Halterin des Pferdes….“ In ausreichendem Maße konkretisiert wird, was der Beschwerdeführerin konkret angelastet wird. Gemäß § 44a VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach § 44a Z 1 VStG ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass
  3. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Anziehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglich wird und
  4. die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Das heißt, dass jene Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44 Z 1 VStG (alt) muss der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung so gleich auf das Vorliegen der bestimmten Verwaltungsübertretung geschlossen werden kann.Gemäß Paragraph 44 a, VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass
  5. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Anziehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglich wird und
  6. die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Das heißt, dass jene Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 44, Ziffer eins, VStG (alt) muss der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung so gleich auf das Vorliegen der bestimmten Verwaltungsübertretung geschlossen werden kann. Durch den letzten Absatz wird eindeutig festgelegt, was der Beschwerdeführerin konkret angelastet wird. Aus diesem Absatz ergibt sich auch der Tatzeitraum, welcher aufgrund der Ergebnisse des vom Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführten Ermittlungsverfahrens jedoch erheblich einzuschränken war. Die Nachweise über den stationären Aufenthaltes des Tieres in der Klinik in U wurden erst im Beschwerdeverfahren vorgelegt, sodass dies von der belangten Behörde nicht berücksichtigt werden konnte. § 5 Abs 2 Z 13 TSchG inkriminiert eine Unterlassung, nämlich die Vernachlässigung der Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines Tieres. Strafbar ist (nur) der Tierhalter. § 4 Z 1 TSchG definiert den Halter eines Tieres als jene Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in ihrer Obhut hat. Die Entscheidung darüber, ob das Tier euthanasiert werden solle oder nicht bzw dass ein Tierarzt gerufen werden soll, oblag der Beschwerdeführerin. Gem § 15 TSchG muss ein Tier unverzüglich ordnungsgemäß versorgt werden, erforderlichenfalls unter Heranziehung eines Tierarztes, wenn ein Tier Anzeichen einer Krankheit oder Verletzung aufweist. Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 13, TSchG inkriminiert eine Unterlassung, nämlich die Vernachlässigung der Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines Tieres. Strafbar ist (nur) der Tierhalter. Paragraph 4, Ziffer eins, TSchG definiert den Halter eines Tieres als jene Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in ihrer Obhut hat. Die Entscheidung darüber, ob das Tier euthanasiert werden solle oder nicht bzw dass ein Tierarzt gerufen werden soll, oblag der Beschwerdeführerin. Gem Paragraph 15, TSchG muss ein Tier unverzüglich ordnungsgemäß versorgt werden, erforderlichenfalls unter Heranziehung eines Tierarztes, wenn ein Tier Anzeichen einer Krankheit oder Verletzung aufweist. Die Beschwerdeführerin rügt die Feststellungen, wonach das von ihr gehaltene Pferd in einer Weise vernachlässigt worden sei, dass die bereits vorhandenen Schmerzen und Leiden unnötig und ungerechtfertigt verlängert und verstärkt wurden. Sie habe alles Mögliche getan und sei ihr niemals mitgeteilt worden, dass das Pferd zu euthanasieren sei. Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass die Entscheidungspflicht darüber ob ein Pferd euthanasiert werden sollte oder nicht, um bereits vorhandene Schmerzen und Leiden unnötig und ungerechtfertigt zu verlängern und zu verstärken, gerade eben den Halter und niemand anderen treffen. Aus der Aussage des Amtstierarztes und aus seinem Gutachten ergibt sich schlüssig, dass aufgrund der in der letzten Zeit (Tatzeitraum) mangelhaften Versorgung (insbesondere auch durch keinen Tierarzt) ungerechtfertigt bereits vorhandene Schmerzen verlängert wurden. Aus dem Aktenvermerk vom 04.08.2015 ergibt sich, dass anlässlich der Kontrolle des Amtstierarztes am 03.08.2015 das Tier bereits in einem derart schlechten Zustand war, dass der Beschwerdeführerin schon vorher, auch ohne Beiziehung eines Tierarztes, auffallen hätte müssen, dass dieses Tier nicht mehr zu retten ist. Sogar auf den Lichtbildern ist für einen Laien erkenntlich, dass das Tier stark abgemagert war und große Schmerzen und Leiden ertragen musste. Der Amtstierarzt hielt im Aktenvermerk vom 04.08.2015 fest, dass das Tier ein apathisches Verhalten mit gesenktem Kopf und extremer Abmagerung aufwies. Er hat auch glaubhaft anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung dargelegt, dass am 03.08.2015 der Mutter der Beschwerdeführerin mitgeteilt wurde, dass ein Strafverfahren wegen Tierquälerei eingeleitet wird. Ob die Mutter der Beschwerdeführerin dies der Beschwerdeführerin auch mitgeteilt hat, lässt sich nicht mehr feststellen, aufgrund der angefertigten Lichtbilder jedoch, hätte der Beschwerdeführerin selbst auffallen müssen, in welch schlechtem Zustand das Tier bereits seit 27.
  7. war und dementsprechend handeln müssen. Auch wäre die Beschwerdeführerin gehalten gewesen, persönlich mit dem Amtstierarzt der belangten Behörde Kontakt aufzunehmen, um sich aus erster Hand darüber zu informieren, was bei den Kontrollen festgestellt wurde. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 27.04.2012, Zl 2011/02/0284, festgestellt hat, handelt es sich bei der Tierquälerei gemäß § 5 Tierschutzgesetz um ein Erfolgsdelikt. Der von der Behörde nachzuweisende „Erfolg“, der zur Tathandlung bzw in diesem Fall Unterlassung hinzutreten muss, besteht in Schmerzen, Leiden oder Schäden oder im Versetzen in schwere Angst. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 27.04.2012, Zl 2011/02/0284, festgestellt hat, handelt es sich bei der Tierquälerei gemäß Paragraph 5, Tierschutzgesetz um ein Erfolgsdelikt. Der von der Behörde nachzuweisende „Erfolg“, der zur Tathandlung bzw in diesem Fall Unterlassung hinzutreten muss, besteht in Schmerzen, Leiden oder Schäden oder im Versetzen in schwere Angst. Derjenige, der ohne berechtigten Zweck durch Handlungen oder Unterlassungen ein Tier in einen Zustand bringt oder in einem Zustand belässt, der dem Tier erhebliche Schmerzen oder Leiden verursacht, setzt den Tatbestand der Tierquälerei (VwGH vom 14.1.1960, Zl 1532/58, VwSlg 5168 A/1960). Ob in einem Verfahren betreffend Übertretungen des TSchG einem Tier eine Tierquälerei iSd § 5 Abs 1 TSchG zugefügt wurde, ist auf sachkundiger Ebene zu klären, zumal es nach dem Wortlaut des Gesetzes darauf ankommt, dass einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden oder es in schwere Angst versetzt wird. Dies war hier der Fall.Derjenige, der ohne berechtigten Zweck durch Handlungen oder Unterlassungen ein Tier in einen Zustand bringt oder in einem Zustand belässt, der dem Tier erhebliche Schmerzen oder Leiden verursacht, setzt den Tatbestand der Tierquälerei (VwGH vom 14.1.1960, Zl 1532/58, VwSlg 5168 A/1960). Ob in einem Verfahren betreffend Übertretungen des TSchG einem Tier eine Tierquälerei iSd Paragraph 5, Absatz eins, TSchG zugefügt wurde, ist auf sachkundiger Ebene zu klären, zumal es nach dem Wortlaut des Gesetzes darauf ankommt, dass einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden oder es in schwere Angst versetzt wird. Dies war hier der Fall. Zum Verschulden ist auszuführen, dass der Beschwerdeführerin Fahrlässigkeit vorgeworfen wird. In Bezug auf den nunmehr vorgeworfenen Tatzeitraum konnte mangelndes Verschulden von der Beschwerdeführerin nicht dargelegt werden. Es wird, wie bereits festgestellt, der Beschwerdeführerin zwar darin geglaubt, dass die Mutter ihr nicht alle Informationen übermittelt hat. Dennoch handelt fahrlässig, wer die objektiv gebotene und subjektiv mögliche Sorgfalt außer Acht lässt, die von einem einsichtigen und besonnenen Menschen aus dem Verkehrskreis, dem der Handelnde angehört, erwartet wird. Die Beschuldigte hätte sich als Tierhalterin darüber bewusst sein müssen, dass der Zustand des Pferdes sehr schlecht ist und das Tier große Schmerzen und Leiden erdulden muss. Der Beschwerdeführerin ist insofern vorzuwerfen, dass sie den schlechten Zustand ihres Pferdes nicht sehen wollte und daher auch nach dem letzten Besuch des Tierarztes am 18.7.2015 keinen weiteren Tierarzt zu Rate zog und sich auch beim Amtstierarzt nicht meldete. Vorsätzliche Tierquälerei wird der Beschwerdeführerin keinesfalls zur Last gelegt, doch hätte sie als Halterin erkennen müssen, dass ein Tierarzt zu holen und das Tier schließlich zumindest ab 3.08.2015 von den Schmerzen und Leiden zu erlösen gewesen wäre. Zur Strafbemessung ist anzuführen, dass gemäß § 19 Abs 1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind.Zur Strafbemessung ist anzuführen, dass gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Zu den Einkommensverhältnissen hat die Beschwerdeführerin angegeben über ein Einkommen von Euro 1.600,00 netto monatlich zu verfügen. Es kann daher von durchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen werden. Im Tierschutzgesetz sind unterschiedliche Strafsätze vorgesehen, wobei für die Übertretung des § 5 TSchG (Verbot der Tierquälerei), ebenso wie für Übertretungen der §§ 6, 7 und 8 TSchG, eine höhere Strafdrohung als für andere Übertretungen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes zur Anwendung kommt. Die absolute (bis zu Euro 7.500,00) wie auch die relative Höhe der Strafdrohung im Vergleich zu anderen Übertretungen des TSchG zeigt, dass der Gesetzgeber bei Verstößen gegen das Tierquälereiverbot grundsätzlich von einem bedeutenden Unrechtsgehalt und ernsten Folgen für das geschützte Rechtsgut ausgeht. Es handelt sich daher um einen schwerwiegenden Verstoß gegen Vorschriften über den Tierschutz. Im Tierschutzgesetz sind unterschiedliche Strafsätze vorgesehen, wobei für die Übertretung des Paragraph 5, TSchG (Verbot der Tierquälerei), ebenso wie für Übertretungen der Paragraphen 6, 7 und 8 TSchG, eine höhere Strafdrohung als für andere Übertretungen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes zur Anwendung kommt. Die absolute (bis zu Euro 7.500,00) wie auch die relative Höhe der Strafdrohung im Vergleich zu anderen Übertretungen des TSchG zeigt, dass der Gesetzgeber bei Verstößen gegen das Tierquälereiverbot grundsätzlich von einem bedeutenden Unrechtsgehalt und ernsten Folgen für das geschützte Rechtsgut ausgeht. Es handelt sich daher um einen schwerwiegenden Verstoß gegen Vorschriften über den Tierschutz. Als mildernd sind die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin, sowie die lange Verfahrensdauer zu werten. Als erschwerend ist zu werten, dass das Tier letzten Endes aufgrund der Erkrankung verstorben ist, es ist daher von großen Schmerzen und intensiven Leiden, insbesondere in den letzten Tagen des Lebens des Pferdes auszugehen. Aufgrund der Tatzeiteinschränkung war dennoch die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe einzuschränken. Trotz der erheblichen Tatzeitraumeinschränkung, konnte aber keine weitere Herabsetzung der Geldstrafe erfolgen. Die Ausschöpfung des möglichen Strafrahmens nach § 38 Abs 1 mit bis zu Euro 7.500,00 von nunmehr 6 % erschien bei der ersten Verwaltungsübertretung, als gerade noch tat- und schuldangemessen. Spezialpräventive Gründe kommen bei einer Erstbegehung nicht in Betracht. Aufgrund der Intensität des Leidens und der Schmerzen über mehrere Tage hinweg und letztlich dem Tod des Pferdes, konnte jedoch mit einer geringeren Strafe als der nunmehr Verhängten, kein Auslangen gefunden werden.Als mildernd sind die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin, sowie die lange Verfahrensdauer zu werten. Als erschwerend ist zu werten, dass das Tier letzten Endes aufgrund der Erkrankung verstorben ist, es ist daher von großen Schmerzen und intensiven Leiden, insbesondere in den letzten Tagen des Lebens des Pferdes auszugehen. Aufgrund der Tatzeiteinschränkung war dennoch die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe einzuschränken. Trotz der erheblichen Tatzeitraumeinschränkung, konnte aber keine weitere Herabsetzung der Geldstrafe erfolgen. Die Ausschöpfung des möglichen Strafrahmens nach Paragraph 38, Absatz eins, mit bis zu Euro 7.500,00 von nunmehr 6 % erschien bei der ersten Verwaltungsübertretung, als gerade noch tat- und schuldangemessen. Spezialpräventive Gründe kommen bei einer Erstbegehung nicht in Betracht. Aufgrund der Intensität des Leidens und der Schmerzen über mehrere Tage hinweg und letztlich dem Tod des Pferdes, konnte jedoch mit einer geringeren Strafe als der nunmehr Verhängten, kein Auslangen gefunden werden. Rechtmäßig erfolgte seitens der belangten Behörde die Vorschreibung nach § 64 VStG von Euro 129,00 als Ersatz der Barauslagen für den Prüfbericht bzw das Gutachten der FF vom 21.09.2015, Auftragsnummer: ****, Rechnungsnummer: ****.Rechtmäßig erfolgte seitens der belangten Behörde die Vorschreibung nach Paragraph 64, VStG von Euro 129,00 als Ersatz der Barauslagen für den Prüfbericht bzw das Gutachten der FF vom 21.09.2015, Auftragsnummer: ****, Rechnungsnummer: ****. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag.a Wieser (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.46.0991.5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.