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{'item': 'LVwG-2018/13/0484-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum20.03.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/13/0484-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 24.01.2018, Zl ****, betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung nach dem Führerscheingesetz,Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 24.01.2018, Zl ****, betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung nach dem Führerscheingesetz, zu Recht: 1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. 2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.2. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Angefochtener Bescheid, Beschwerdevorbringen, Beweisaufnahme: Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 24.01.2018, Zl ****, gestützt auf das amtsärztliche Gutachten und die verkehrspsychologische Stellungnahme, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Fahrzeuge der Klasse(

  1. n)AM, A, B, E/B und F, Führerschein ausgestellt von der Landespolizeidirektion W am 07.08.2012 zu Zl ****, mangels gesundheitlicher Eignung im Sinne des § 3 Abs 1 Z 3 FSG für die Dauer der Nichteignung entzogen. Überdies wurde gemäß § 13 Abs 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde ausgeschlossen.Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 24.01.2018, Zl ****, gestützt auf das amtsärztliche Gutachten und die verkehrspsychologische Stellungnahme, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Fahrzeuge der Klasse(
  2. n)AM, A, B, E/B und F, Führerschein ausgestellt von der Landespolizeidirektion W am 07.08.2012 zu Zl ****, mangels gesundheitlicher Eignung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, FSG für die Dauer der Nichteignung entzogen. Überdies wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde ausgeschlossen. In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter im Wesentlichen vor, dass das Gutachten der Amtsärztin selbst nur aus dem ausgefüllten Formular bestehe. Die Begründung erschöpfe sich in der Aufzählung des chronologischen Ablaufs sowie im Verweis auf die verkehrspsychologische Untersuchung vom 04.12.2017 und entspreche somit nicht den im § 8 FSG normierten Voraussetzungen und der vom VwGH dazu entwickelten Rechtsprechung. Weiters seien auch die rechtlichen Schlussfolgerungen im Bescheid zu allgemein und daher nicht geeignet den Entzug der Lenkerberechtigung zu begründen: In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter im Wesentlichen vor, dass das Gutachten der Amtsärztin selbst nur aus dem ausgefüllten Formular bestehe. Die Begründung erschöpfe sich in der Aufzählung des chronologischen Ablaufs sowie im Verweis auf die verkehrspsychologische Untersuchung vom 04.12.2017 und entspreche somit nicht den im Paragraph 8, FSG normierten Voraussetzungen und der vom VwGH dazu entwickelten Rechtsprechung. Weiters seien auch die rechtlichen Schlussfolgerungen im Bescheid zu allgemein und daher nicht geeignet den Entzug der Lenkerberechtigung zu begründen: „Der Untersuchte habe sich nicht in ausreichendem Maße mit dem Bedingungsgefüge, welches zu seinen neuerlichen FS-Entzügen geführt hatte, auseinandergesetzt. „Die von ihm gefassten Vorsätze zur Vermeidung neuerlicher Alkoholfahrten seien weder konkret noch durchdacht und müsse daher die Durchführbarkeit derselben angezweifelt werden.“ „Die aus verkehrspsychologischer Sicht zu fordernde, zeitlich stabile und motivational gefestigte Einstellungs- und Verhaltensänderung bzw. seines Alkoholkonsums liege nicht vor.“ Der Beschwerdeführer bemühe sich selbst seit dem letzten Führerscheinentzug nach Kräften, sich vom Alkohol fern zu halten, insbesondere auch in Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen. Dies wäre im Rahmen einer ordnungsgemäßen gutachterlichen Abklärung ohne Weiteres festzustellen gewesen. Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Beweise wurden aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt. II.römisch zwei. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer wurde am 03.02.2017 von der PI V zu Zahl **** wegen des Verdachts, am 03.02.2017, um 08:07 Uhr sein Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XXXX, auf der CC Bundesstraße B **, Strkm. 59,900 im Gemeindegebiet von U in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben, angehalten. Bei der Messung wurde ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,95 mg/l festgestellt. Dem Beschwerdeführer wurde sein Führerschein vorläufig abgenommen und die Weiterfahrt untersagt. Anschließend wurde Anzeige erstattet.Der Beschwerdeführer wurde am 03.02.2017 von der PI römisch fünf zu Zahl **** wegen des Verdachts, am 03.02.2017, um 08:07 Uhr sein Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen römisch 40 , auf der CC Bundesstraße B **, Strkm. 59,900 im Gemeindegebiet von U in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben, angehalten. Bei der Messung wurde ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,95 mg/l festgestellt. Dem Beschwerdeführer wurde sein Führerschein vorläufig abgenommen und die Weiterfahrt untersagt. Anschließend wurde Anzeige erstattet. Aufgrund dieser Anzeige wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Fahrzeuge der Klasse(
  3. n)AM, A, B, E/B und F, Führerschein ausgestellt von der Landespolizeidirektion W am 07.08.2012 zu Zl ****, mangels Verkehrszuverlässigkeit im Sinne des § 7 Abs 3 Z 1 Führerscheingesetz entzogen. Die Entzugsdauer wurde mit acht Monate festgesetzt. Überdies wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich zum Zwecke der Überprüfung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der betreffenden Gruppe(n)/Klasse(
  4. n)innerhalb der Entzugsdauer einer amtsärztlichen Untersuchung bei der Gesundheitsabteilung der Bezirkshauptmannschaft X zu unterziehen und die vom Amtsarzt geforderten Gutachten und Befunde, sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme innerhalb dieser Zeit beizubringen. Weiters wurde dem Beschwerdeführer angeordnet, sich einer Nachschulung innerhalb der Entzugsdauer zu unterziehen.Aufgrund dieser Anzeige wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Fahrzeuge der Klasse(
  5. n)AM, A, B, E/B und F, Führerschein ausgestellt von der Landespolizeidirektion W am 07.08.2012 zu Zl ****, mangels Verkehrszuverlässigkeit im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, Führerscheingesetz entzogen. Die Entzugsdauer wurde mit acht Monate festgesetzt. Überdies wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich zum Zwecke der Überprüfung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der betreffenden Gruppe(n)/Klasse(
  6. n)innerhalb der Entzugsdauer einer amtsärztlichen Untersuchung bei der Gesundheitsabteilung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zu unterziehen und die vom Amtsarzt geforderten Gutachten und Befunde, sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme innerhalb dieser Zeit beizubringen. Weiters wurde dem Beschwerdeführer angeordnet, sich einer Nachschulung innerhalb der Entzugsdauer zu unterziehen. Am 04.12.2017 unterzog sich der Beschwerdeführer einer verkehrspsychologischen Untersuchung. Dabei stellte sich Folgendes heraus: Der Untersuchte erreichte in allen kraftfahrspezifisch relevanten Bereichen (COG, TAVTMB, DT, RT, 2HAND, SPM, VISGED) den Anforderungen im Straßenverkehr gut bis sehr gut entsprechende Ergebnisse. Somit liegt die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit für die FS-Gruppen 1 und 2 derzeit vor. Die Ergebnisse im Bereich der Persönlichkeitsdiagnostik lassen auf eine psychisch stabile, durchschnittlich selbstkontrollierte und sozial verantwortungsbewusste Persönlichkeit schließen, sein Bedürfnis nach Spannung und Abenteuerlust lag im Normalbereich (IVPE), die Risikoeinstellungen zeigten sich niedrig ausgeprägt (WRBTV). Sowohl die Skalen im Fragebogen zum funktionalen Trinken (FFT), als auch die Ergebnisse im verkehrsspezifischen Itempool (VTP) lagen unauffällig vor Die explorativen Daten ergaben insgesamt fünf registrierte Alkoholdelikte/FS-Entzüge zwischen 2004 und 2017. 2004 mit 1,8 ‰; 2007 mit 2,1 ‰; 2009 mit 1,88 ‰; 2012 mit 1,02 ‰; 2017 mit 1,9 ‰. Die wiederholten Auffälligkeiten lassen auf einen zumindest zeitweiligen missbräuchlichen Alkoholkonsum mit einhergehender erhöhter Alkoholtoleranz (der Untersuchte war trotz hoher Alkoholisierung ausreichend in der Lage ein Fahrzeug zu lenken), sowie auf eine verringerte kritische Haltung hinsichtlich Alkoholkonsum und Autofahren schließen. Trotz mehrmaliger FS-Entzüge und bewusstseinsbildender Maßnahmen (Nachschulungen) und behaupteter Abstinenz (VPS 2011) wurde der Untersuchte erneut aufgrund von Alkoholfahrten mit 1,02 ‰ und mit 1,9 ‰ auffällig. Somit muss von einer mangelnden Lernfähigkeit, bzw. von einem generell sehr unreflektierten Umgang mit seinem Fehlverhalten (an den Führerscheinentzug aus dem Jahr 2012 konnte sich Herr A nicht erinnern) ausgegangen werden. Hinsichtlich seiner Alkoholkonsumgewohnheiten konnte keine grundlegende Trinkverhaltensänderung erhoben werden, die Angaben zu seinen Konsumgewohnheiten sind vage und unglaubwürdig („er trinke ab und zu, 3-4 Bier, er könne keine maximale Menge nennen“) und widersprechen der hohen Alkoholisierung anlässlich der Delikte, sodass hier Verleugnungs- bzw. Bagatellisierungstendenzen angenommen werden müssen. Somit hat sich der Untersuchte nicht in ausreichendem Maße mit dem Bedingungsgefüge, welches zu seinen neuerlichen FS-Entzügen geführt hat, auseinandergesetzt. Die von ihm gefassten Vorsätze zur Vermeidung neuerlicher Alkoholfahrten sind weder konkret noch durchdacht („einfach nicht mit dem Auto fahren, mehr über die Konsequenzen nachdenken“) und muss daher die Durchführbarkeit derselben angezweifelt werden. Die aus verkehrspsychologischer Sicht zu fordernde, zeitlich stabile und motivational gefestigte Einstellungs- und Verhaltensänderung bzgl. seines Alkoholkonsums liegt nicht vor, diese scheint jedoch unabdingbar, um hinkünftig nicht wieder in Versuchung zu geraten, alkoholisiert zu fahren. In Anbetracht der Gesamtbefundlage kann die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung derzeit nicht angenommen werden. Aufgrund der Ergebnisse der erhobenen Befunde sowie der Hinweise aus den explorativ gewonnenen Daten kann zwar eine ausreichende kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit, nicht jedoch die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung angenommen werden. Herr A ist daher aus verkehrspsychologischer Sicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 und 2 derzeit nicht geeignet. Empfehlung: Zur Verbesserung der Eignungsvoraussetzungen ist eine stabile Änderung der Alkoholkonsummuster (längerfristige ärztlich kontrollierte Alkoholkarenz mittels alkoholintensiver Parameter) erforderlich. Zur Unterstützung bei der Herstellung und Aufrechterhaltung dieser, wird das Aufsuchen einer Alkoholberatungsstelle empfohlen. Mit dem amtsärztlichen Gutachten vom 22.01.2018 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer zum Lenken eines Kraftfahrzeuges für die Gruppe 1 und 2 nicht geeignet sei. Begründet wurde der Ausspruch wie folgt: Die amtsärztliche Untersuchung erfolgte am 14.11.2016, zum Zeitpunkt der Untersuchung war Herr A im Besitz einer Lenkerberechtigung für die Gruppe 1, Nichteignung für die Gruppe 2. Herr A wurde am 14.11.2016 zur Verkehrspsychologischen Untersuchung zugewiesen. Neuerlicher Vorfall am 03.02.2017: Herr A lenkte ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit 1,9 Promille. Am 09.02.2017 erhielt Herr A eine aktuelle Zuweisung zur VPU. Verkehrspsychologische Stellungnahme vom 05.12.2017: Die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit war gegeben, die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung wurde als nicht gegeben beurteilt. Aus amtsärztlicher Sicht ist eine Nichteignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 und der Gruppe 2 gegeben. Ausschlaggebend ist, dass die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung bei der Austestung im Rahmen der verkehrspsychologischen Untersuchung nicht gegeben war. Seit 2004 lenkte Herr A mehrmals ein KFZ in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Im Jahr 2004 – 1,8 Promille, im Jahr 2007 – 2,1 Promille, im Jahr 2009 – 1,88 Promille, im Jahr 2012 – 1,08 Promille und im Jahr 2017 – 1,9 Promille. Amtsärztlicherseits wurden Leberwerte und ein CDT Wert eingefordert. Diese wurden jedoch nicht abgegeben. Nachuntersuchung nicht vor 05.03.2018. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Der als erwiesen angenommene Sachverhalt ist einerseits unbestritten bzw. ergibt sich andererseits aus den im Akt befindlichen Unterlagen. IV.römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 3 Abs 1 3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, 3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken. Gemäß § 24 Abs. 4 erster Satz FSG ist im Falle des Fehlens der gesundheitlichen Eignung (zu dieser zählt auch die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung; vgl. das Erkenntnis vom 27. Jänner 2005, Zl. 2004/11/0217, mwN) auf Grund des Gutachtens eines Amtsarztes gemäß § 8 FSG die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, erster Satz FSG ist im Falle des Fehlens der gesundheitlichen Eignung (zu dieser zählt auch die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung; vergleiche das Erkenntnis vom 27. Jänner 2005, Zl. 2004/11/0217, mwN) auf Grund des Gutachtens eines Amtsarztes gemäß Paragraph 8, FSG die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. § 8 FSG regelt in seinem Abs. 2 die Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens auf Grund der Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle und ordnet im Abs. 3 leg. cit. an, dass das ärztliche Gutachten "abschließend" auszusprechen hat, ob der Betreffende geeignet ist.Paragraph 8, FSG regelt in seinem Absatz 2, die Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens auf Grund der Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle und ordnet im Absatz 3, leg. cit. an, dass das ärztliche Gutachten "abschließend" auszusprechen hat, ob der Betreffende geeignet ist. Stützt sich die amtsärztliche Sachverständige in der Begründung ihres Gutachtens betreffend die körperliche und geistige Eignung des Lenkerberechtigten zum Lenken eines Kraftfahrzeuges auf den Befund einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle, gibt sie klar zu erkennen, dass sie vom ärztlichen Standpunkt aus keine Bedenken gegen die von der Untersuchungsstelle gezogenen Schlussfolgerungen hegt und sich daher die im Befund vertretene Ansicht zu eigen macht (Hinweis E 16.5.1989, 89/11/0051). Macht sich die amtsärztliche Sachverständige die im Vorbefund und-gutachten vertretene Ansicht zu eigen, stellt das Fehlen von näheren Ausführungen im Gutachten selbst keinen Verfahrensmangel dar, wenn das Vorgutachten schlüssig ist und den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gestellten Anforderungen entspricht (VwGH 21.02.2006, 2005/11/0209). Für die Überprüfbarkeit der Schlüssigkeit eines Gutachtens ist es notwendig, dass der Befund all jene Grundlagen und die Art ihrer Beschaffung nennt, die für das Gutachten verwendet wurden. Fehlt es daran, belastet dies das Sachverständigengutachten mit einem wesentlichen Mangel (VwGH 20.11.2007, 2007/11/0127). Das amtsärztliche Sachverständigengutachten hat eine eigenständige Begründung zu enthalten, aus der hervorzugehen hat, weshalb die amtsärztliche Sachverständige zum Ergebnis gelangte, beim Beschwerdeführer bestünde keine ausreichende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung. Ein gänzlich begründungsloses Gutachten vermag aber die diesbezügliche Feststellung der belangten Behörde nicht zu tragen (VwGH 28.05.2002, 2002/11/0061). Vor dem Hintergrund der eben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kam das erkennende Gericht zum folgenden Schluss: Das beanstandete Gutachten der amtsärztlichen Sachverständigen besteht nicht nur aus der Wiedergabe des chronologischen Ablaufs und des Verweises auf die Stellungnahme der verkehrspsychologischen Untersuchung. Es nimmt vielmehr eine – wenn auch zum Teil deckungsgleiche – eigenständige und nachvollziehbare Begründung der ausgesprochenen Nichteignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 und Gruppe 2 vor. Aus der Begründung geht hervor, dass der Hauptgrund für die Nichteignung in der bereits im Rahmen der verkehrspsychologischen Untersuchung festgestellten mangelnden Bereitschaft zur Verkehrsanpassung bestand. Zur Untermauerung dieser mangelnden Bereitschaft wird amtsärztlicherseits explizit das bisherige Fahrverhalten des Beschwerdeführers angeführt: „Seit 2004 lenkte Herr A mehrmals ein KFZ in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Im Jahr 2004 – 1,8 Promille, im Jahr 2007 – 2,1 Promille, im Jahr 2009 – 1,88 Promille, im Jahr 2012 – 1,08 Promille und im Jahr 2017 – 1,9 Promille.“ Überdies verstärkt die begutachtende Amtssachverständige ihre Ansicht, indem sie erklärt, dass amtsärztlicherseits eingeforderte Leberwerte und ein CDT Wert nicht abgegeben wurden. Somit wurde die verkehrspsychologische Stellungnahme nicht bloß übernommen, sondern erfolgte vielmehr eine inhaltliche Auseinandersetzung mit deren Ergebnis derart, dass zusätzliche Umstände angeführt wurden, welche die ausgesprochene Nichteignung ergänzend unterstützen. Dem erkennenden Gericht ist daher nicht ersichtlich, welche besondere darüber hinausgehende Auseinandersetzung mit der verkehrspsychologischen Stellungnahme die begutachtende amtsärztliche Sachverständige hätte vornehmen müssen, zumal die vorliegenden Stellungnahme auch keine Widersprüche aufweist, die zu einer tiefergehenden kritischen Auseinandersetzung hätten anregen müssen. Folglich fand eine zulässige – nach der Judikatur des VwGH auch geforderte – Berücksichtigung der verkehrspsychologischen Stellungnahme statt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 W, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag.a Dr.in Strele (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.13.0484.2

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