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{'item': 'LVwG-2018/38/0110-3'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum20.03.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/38/0110-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Lechner über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, Z, vertreten durch Herrn RA BB, Adresse 2, Y, über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens des Landesverwaltungsgerichts Tirol zur Zl ****, gemäß § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG, Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Lechner über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, Z, vertreten durch Herrn RA BB, Adresse 2, Y, über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens des Landesverwaltungsgerichts Tirol zur Zl ****, gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG, zu Recht:

  1. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird als unbegründet abgewiesen.
  2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
  3. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 31.01.2018, Zl LVwG-2018/38/0110, wurde die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch die CC Rechtsanwalt GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer CC gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 06.12.2017, Zl ****, betreffend eine Angelegenheit nach § 39 Abs 1 TBO 2011 unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 31.01.2018, Zl LVwG-2018/38/0110, wurde die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch die CC Rechtsanwalt GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer CC gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 06.12.2017, Zl ****, betreffend eine Angelegenheit nach Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 unbegründet abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 13.03.2018 beantragte Herr AA, nunmehr vertreten durch Herrn Rechtsanwalt BB, Adresse 2, Y, eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG. Er führte darin zusammengefasst aus, dass zunächst der Antrag rechtzeitig gestellt werde. Am 28.02.2018 habe ihn der Sachverständige DD davon in Kenntnis gesetzt, dass das Gutachten des hochbautechnischen Sachverständigen EE zu hinterfragen sei. Mit Schriftsatz vom 13.03.2018 beantragte Herr AA, nunmehr vertreten durch Herrn Rechtsanwalt BB, Adresse 2, Y, eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG. Er führte darin zusammengefasst aus, dass zunächst der Antrag rechtzeitig gestellt werde. Am 28.02.2018 habe ihn der Sachverständige DD davon in Kenntnis gesetzt, dass das Gutachten des hochbautechnischen Sachverständigen EE zu hinterfragen sei. Die Zulässigkeit zur Erhebung eines Antrags auf Wiederaufnahme sei auch aufgrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gegeben. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 07.03.2017, Ro 2016/02/0001 festgehalten, dass auch, wenn eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof noch zulässig sei, ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zulässig sei, da zum Ersten eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht in jedem Fall, sondern nur in näher geregelten Fällen zulässig sei (erhebliche Rechtsfrage) und zum Zweiten im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich ein Neuerungsverbot gelte, womit die Geltendmachung neuer Tatsachen und Beweise im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof weitgehend ausscheiden würde. Das nunmehr hervorgekommene Beweismittel hätte im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht nicht vorgebracht werden können, da die Feststellungen des Sachverständigen DD zum Zeitpunkt des Erkenntnisses am 31.01.2018 noch nicht existent gewesen seien. Auch sei es für den Wiederaufnahmewerber nicht möglich gewesen, durch die kurze Verfahrensdauer eine Mangelhaftigkeit des Gutachtens des Herrn EE aus vermessungstechnischer und fotogrammetrischer Sicht darzutun. Da von Seiten des Landesverwaltungsgerichts Tirol keine mündliche Verhandlung durchgeführt worden sei, liege auch kein Verschulden des Wiederaufnahmewerbers vor, dass das Gutachten nicht früher vorgelegt worden sei. Besonders zu berücksichtigen wäre, dass der Bescheid des Bürgermeisters vom 06.12.2017 dem Beschwerdeführer selbst erst 10 Tage vor Weihnachten zugestellt worden sei. Auch zu diesem Zeitpunkt habe er erst den Ablehnungsbeschluss des Gemeinderats erhalten. Deshalb habe er sich auch nicht früher um die Prüfung der fachlichen Richtigkeit des Gutachtens des EE bemühen können. Zwar sei es richtig, dass der Wiederaufnahmewerber das Gutachten des EEs gekannt habe, in diesem Verfahren sei er jedoch nicht gehalten gewesen, das Gutachten durch ein Gegengutachten überprüfen zu lassen. Dies deshalb, weil er nach Vorliegen des Gutachtens seine Beschwerde zurückgezogen habe. Der Wiederaufnahmewerber hätte sogar Schwierigkeiten gehabt, eine Rechtsvertretung zu finden. Auch die falsche Rechtsmittelbelehrung im Bescheid vom 06.12.2017, in dem ausgedrückt worden sei, dass die Beschwerde binnen vier Wochen ab Erlassung des Bescheides schriftlich einzubringen sei, habe den Wiederaufnahmewerber vermehrt unter Druck gesetzt. Zudem sei dem Wiederaufnahmewerber von seinem vormaligen Rechtsvertreter zugesichert worden, dass mit dem mündlichen Bescheid des damaligen Bürgermeisters „alles saniert sei“. Zur Relevanz werde weiters ausgeführt, dass die nach Abschluss des Verfahrens durch den Sachverständigen DD getroffenen Feststellungen voraussichtlich den Hauptinhalt des Spruches geändert hätten und ein anderslautendes Ergebnis herbeigeführt worden wäre. So führe der Gutachter aus, dass eine Heranziehung des Laser- und Luftbildatlas Tirol für die Frage der Lage eines Gebäudes nicht ausreichend sei, sondern dass ein fotogrammetrisches Gutachten für diese Frage hätte eingeholt werden müssen. Sonstige abweichende baulichen Ausführungen seien im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts nicht näher festgestellt worden, sodass sich die rechtliche Beurteilung rein auf die lagemäßige Verschiebung gestützt habe. Das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht habe sich rein auf diese Lageverschiebung gestützt. Im wiederaufzunehmenden Verfahren werde daher eine allfällige Lageverschiebung fachlich richtig zu erheben sein. Nur aufgrund dieses Gutachtens sei ein rechtliches Aliud überhaupt feststellbar. Es werde konkret zu erheben und festzustellen sein, inwieweit das Gebäude in seinen Außenmaßen abweiche bzw anders ausgeführt worden sei, da zu diesem Punkt keine Feststellungen getroffen worden seien. Es werde deshalb der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle das Verfahren des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zur Zl LVwG-2018/38/0110 in Stattgebung des vorliegenden Antrages gemäß § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG wiederaufnehmen und das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 31.01.2018 zur oben angeführten Zahl aufheben. Zur Relevanz werde weiters ausgeführt, dass die nach Abschluss des Verfahrens durch den Sachverständigen DD getroffenen Feststellungen voraussichtlich den Hauptinhalt des Spruches geändert hätten und ein anderslautendes Ergebnis herbeigeführt worden wäre. So führe der Gutachter aus, dass eine Heranziehung des Laser- und Luftbildatlas Tirol für die Frage der Lage eines Gebäudes nicht ausreichend sei, sondern dass ein fotogrammetrisches Gutachten für diese Frage hätte eingeholt werden müssen. Sonstige abweichende baulichen Ausführungen seien im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts nicht näher festgestellt worden, sodass sich die rechtliche Beurteilung rein auf die lagemäßige Verschiebung gestützt habe. Das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht habe sich rein auf diese Lageverschiebung gestützt. Im wiederaufzunehmenden Verfahren werde daher eine allfällige Lageverschiebung fachlich richtig zu erheben sein. Nur aufgrund dieses Gutachtens sei ein rechtliches Aliud überhaupt feststellbar. Es werde konkret zu erheben und festzustellen sein, inwieweit das Gebäude in seinen Außenmaßen abweiche bzw anders ausgeführt worden sei, da zu diesem Punkt keine Feststellungen getroffen worden seien. Es werde deshalb der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle das Verfahren des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zur Zl LVwG-2018/38/0110 in Stattgebung des vorliegenden Antrages gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG wiederaufnehmen und das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 31.01.2018 zur oben angeführten Zahl aufheben. II.römisch zwei. Sachverhalt: Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass nachfolgende Feststellungen im Bescheid des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 31.01.2018, Zl 2018/37/0110-1, getroffen wurden: „Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass mit Baugesuch vom 21.10.1988 der Ausbau und die Instandsetzung des Forst- und Fischereihauses auf der Grundparzelle **1, KG Z, beantragt wurde. Weiters steht fest, dass diesbezüglich mit Bescheid vom 30.12.1988 zur Zl **** die baubehördliche Bewilligung in dem Umfang erteilt wurde, dass das bestehende Gebäude, dessen Ausmaße ca 7,3 m mal 7,3 m betragen hat, nach Osten um 3,8 m bzw für die Holzlege und einen zusätzlichen Aufenthaltsraum von 5,7 m verlängert wird. In diesem Zusammenhang wird die Geschoßtreppe, außerdem ein Bad und zwei WCs und eine Diele untergebracht. Als Windfang wird an der Südseite ein kleiner Vorbau erdgeschossig angefügt, in dessen Verlängerung eine überdachte offene Holzlege hergestellt wird. Am Bestand werden verschiedene Änderungen durchgeführt. Insbesondere werden neue Fenster ausgebrochen, im Obergeschoss eine Unterteilung in zwei Schlafzimmer vorgenommen. Das Haus erhält auch einen neuen zweizügigen Kamin. Planlich nicht dargestellt ist die beabsichtige Unterkellerung des Zubaus. Weiter steht fest, dass entgegen des Bescheides vom 30.12.1988 das Gebäude zur Gänze abgetragen wurde. Es steht auch fest, dass weder für den Abbruch eine Genehmigung beantragt und erteilt wurde, noch für den Neubau. Weiters steht fest, dass im Rahmen des Bauvorhabens betreffend die Errichtung eines eingeschossigen Pavillons und eines zweigeschossigen Saunahauses auf Grundparzelle **2/2, die mit Bescheid des Bürgermeisters vom 22.12.2003, Zl ****, genehmigt wurde, eine entsprechende Parzellenvereinigung bzw Teilung vorgenommen wurde. Die dafür erforderlichen Unterlagen (Planurkunde GZl **** mit Ausfertigungsdatum 25.11.2002) wurden von Herrn FF, X, ausgearbeitet. Aus diesen Unterlagen, welche unter anderem auch den Genehmigungsvermerk für den vorgenannten Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 22.02.2003 aufweisen, ergibt sich, dass eine Grundparzelle mit der Bezeichnung **2/2 neu gebildet wurde. Weiters steht fest, dass im Rahmen des Bauvorhabens betreffend die Errichtung eines eingeschossigen Pavillons und eines zweigeschossigen Saunahauses auf Grundparzelle **2/2, die mit Bescheid des Bürgermeisters vom 22.12.2003, Zl ****, genehmigt wurde, eine entsprechende Parzellenvereinigung bzw Teilung vorgenommen wurde. Die dafür erforderlichen Unterlagen (Planurkunde GZl **** mit Ausfertigungsdatum 25.11.2002) wurden von Herrn FF, römisch zehn, ausgearbeitet. Aus diesen Unterlagen, welche unter anderem auch den Genehmigungsvermerk für den vorgenannten Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 22.02.2003 aufweisen, ergibt sich, dass eine Grundparzelle mit der Bezeichnung **2/2 neu gebildet wurde. Aufbauend auf diese oben angesprochene Planurkunde zeigt sich, die ehemalige Lageposition des Forst- und Fischereihauses und dass dafür ursprünglich eine eigene Parzelle (Bauparzelle **1) ausgewiesen wurde. Überdies wurde aufbauend auf eine von Herrn FF, im Vorfeld zur Erstellung der Planurkunde am 02.10.2002 vorgenommenen Vermessung – eine Einmessung der geplanten bzw bestehenden Objekte vorgenommen. Bei einer entsprechenden Überlagerung der ursprünglichen Ausgangssituation mit der vorgesehenen Teilung zeigt sich klar, dass eine lagemäßige Verschiebung des Forst- und Fischereihauses um ca vier Meter gegenüber der ursprünglichen Lage, in nordwestliche Richtung vorgenommen wurde. Überdies erfolgt eine grundrissmäßige Neuausrichtung (Drehung des Gebäudekörpers). Auch aus einer Gegenüberstellung entsprechender historischer Luftbilder aus dem Jahr 1970 bis 1974 und 2004 aus dem Laser- und Luftbildatlas Tirol ist eine lagemäßige Veränderung abzuleiten. Das errichtete Gebäude auf Gst **2/2, KG **** Z, wurde an einem anderen Ort als beantragt errichtet. Für dieses Gebäude existiert kein gültiger Baukonsens. Die Baubewilligung vom 30.12.1988 ist mittlerweile erloschen.“ III.römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol zur Zl LVwG-2016/38/0972, sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol zur Zl LVwG-2015/42/0567, sowie in die Entscheidung zum Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol zur Zl 2018/38/0110-
  4. IV.römisch vier. Rechtslage: Gemäß § 32 Abs 1 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 138/2017 (kurz VwGVG) ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruches anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten. Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 138 aus 2017, (kurz VwGVG) ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruches anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten. V.römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: Der Wiederaufnahmewerber bringt zunächst Argumente betreffend die Rechtzeitigkeit und die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags in formaler Hinsicht vor. Hier ist ihm Recht zu geben, dass gerechnet ab der Kenntnis des Schreibens von Herrn DD die Einbringung innerhalb der vom Gesetz geforderten 14 Tage erfolgt ist und gleichzeitig der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur die Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeverfahrens schon im Zeitraum der Möglichkeiten einer außerordentlichen Revision vorsieht. Die formalen Voraussetzungen für einen Wiederaufnahmeantrag sind somit erfüllt. Somit war von Seiten des erkennenden Gerichtes die Frage zu klären, ob tatsächlich im Sinne der Bestimmung des § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit den sonstigen Ergebnissen des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruches anders lautendes Ergebnis herbeigeführt hätten. Somit war von Seiten des erkennenden Gerichtes die Frage zu klären, ob tatsächlich im Sinne der Bestimmung des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit den sonstigen Ergebnissen des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruches anders lautendes Ergebnis herbeigeführt hätten. Die wesentliche Argumentation bezieht sich auf die Sachverständigenfeststellung des DD vom 28.02.
  5. Er führt in dieser aus, dass er mit einem Telefonat am 23.02.2018 von Herrn A gefragt worden sei, ob die Bestandsverschiebung von ca 4 m, wie im gegenständlichen Verfahren im hochbautechnischen Gutachten des Amtssachverständigen EE ausgeführt, auch vermessungstechnisch und fotogrammetrisch einwandfrei sei. Zu diesen Ausführungen ist zunächst festzuhalten, dass im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol kein Beweisantrag gestellt wurde, der die Einholung entsprechender vermessungstechnischer und fotogrammetrischer Gutachten beantragt hätte. Zudem war das Gutachten des EE vom 06.06.2016, ****, dem Beschwerdeführer schon seit 15.06.2016 bekannt und führte damals nach Rücksprache mit dessen Anwalt auch dazu, dass das Verfahren vom nunmehrigen Wiederaufnahmewerber zurückgezogen wurde. Auch wenn durch die kurze Verfahrensdauer vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol die Zeit für ihn nicht ausgereicht hätte, ein solches Gutachten einzuholen, so hätte er doch einen entsprechenden Beweisantrag stellen können, was aber nicht erfolgt ist. Wie sich aus der Sachverständigenfeststellung des DD nämlich auch ergibt, wurde erst nach Erhalt des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes vom 31.01.2018 erstmals mit einem gerichtlich beeideten Sachverständigen für Fotogrammmetrie und Vermessung Kontakt aufgenommen. Die Wiederaufnahmebestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes setzt voraus, dass neue Tatsachen und Beweise hervorgekommen sind, die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits bestanden haben, aber nicht bekannt waren und im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht „geltend gemacht“ werden konnten. Es muss sich um Tatsachen oder Beweise handeln, die bei Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, aber erst danach hervorgekommen sind. Gutachten von Sachverständigen, die erst nach Rechtkraft des Bescheides eingeholt werden, sind nicht neu hervorgekommen, sondern neu entstanden und können damit auch nicht als neue Beweismittel Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens sein (vgl VwGH 10.05.1996, 94/02/0449).Gutachten von Sachverständigen, die erst nach Rechtkraft des Bescheides eingeholt werden, sind nicht neu hervorgekommen, sondern neu entstanden und können damit auch nicht als neue Beweismittel Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens sein vergleiche VwGH 10.05.1996, 94/02/0449). Die Frage, ob die lagemäßige Verschiebung tatsächlich im gegenständlichen Fall vorliegt, wurde von Seiten des nunmehrigen Wiederaufnahmewerbers in keiner Lage des Verfahrens bestritten. Es gibt auch kein Gutachten eines Sachverständigen, das das Gutachten des EE im Rahmen des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht wiederlegt. Es gibt lediglich ein Schreiben, in dem der gerichtlich beeidete Sachverständige DD ausführt, dass die genaue Lage erst nach einer räumlich fotogrammetrischen Auswertung entsprechend überprüft werden könnte. Im Sinne der geltenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich somit bei der Frage der Lage des Gebäudes um keine Tatsache oder keinen Beweis, der zum Zeitpunkt des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Tirols am 31.01.2018 vorgelegen hat, sondern erst um einen Beweis der in Zukunft eingeholt werden soll. Die Voraussetzung für die Genehmigung eines Antrages auf Wiederaufnahme liegen somit nicht vor. Am Rande sei aber noch erwähnt, weil auch im Antrag ausgeführt, dass sich die Sachverhaltsfeststellungen im Bescheid vom 31.01.2018 nicht allein auf die lagemäßige Verschiebung beziehen, sondern vielmehr auch darauf, dass es nie entgegen der ursprünglichen Genehmigung vom 30.12.1988, Zl ****, zu einem Ausbau und einer Instandsetzung der Forst- und Fischereihütte gekommen ist. Vielmehr wurde das Gebäude zur Gänze abgebrochen. Für diesen damaligen Abbruch lag keine Genehmigung vor und auch nicht für einen Neubau. Dies bedeutet infolge, dass nicht allein aufgrund eventueller lagemäßiger Abweichungen ein konsenslos errichtetes Gebäude vorliegend ist, sondern allein aufgrund der Tatsache, dass ohne baubehördliche Bewilligung das alte Gebäude abgerissen und ein neues errichtet worden ist. Auch diese Tatsache wurde in keiner Lage des Verfahrens vom Wiederaufnahmewerber bestritten. Was die nachträglich erfolgten Genehmigungen im Bauvorhaben betrifft, so ist festzuhalten, dass Genehmigungen für einen Zubau, Aufbau oder Änderungen eines Gebäudes immer die Rechtmäßigkeit eines Altbestandes voraussetzen, was im gegenständlichen Fall nie der Fall war. Gesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag.a Lechner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.38.0110.3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.