Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Im Jagdjahr 2015/16 (01.04.2015 bis 31.03.2016) war der Beschwerdeführer Jagdleiter im Eigenjagdgebiet Z – Teil: Ost. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es als Jagdleiter im Eigenjagdgebiet Z – Teil: Ost unterlassen, den für das genannte Jagdgebiet genehmigten Abschussplan für Schalenwild und Murmeltiere für das Jagdjahr 2015/16, Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.04.2015, zu erfüllen, da vom vorgegebenen Rotwildabschuss
G mit EUR 20,00 bestimmt. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es als Jagdleiter im Eigenjagdgebiet Z – Teil: Ost unterlassen, den für das genannte Jagdgebiet genehmigten Abschussplan für Schalenwild und Murmeltiere für das Jagdjahr 2015/16, Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.04.2015, zu erfüllen, da vom vorgegebenen Rotwildabschuss
Paragraph 64, VStG mit EUR 20,00 bestimmt. In seiner dagegen erhobenen Beschwerde führte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer aus, dass der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt objektiv zwar zutreffend sei, ihn an der Nichterfüllung der vorgeschriebenen Abschusszahlen aber kein Verschulden treffe. Ein Verschulden sei etwa dann nicht gegeben, wenn eine Erfüllung der vorgeschriebenen Abschüsse objektiv unmöglich gewesen sei. Diesbezüglich hätte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten einzuholen gehabt. Insbesondere sei das betreffende Eigenjagdgebiet komplett mit Zäunen eingefriedet worden. Ein Wildwechsel sei daher nicht mehr möglich gewesen. Die Schätzung der Rotwildanzahl nach Maßgabe der Gewohnheit im Jagdrevier sei daher fehlerhaft. Die Öffnungen in den Zäunen seien ohne Kenntnis des Beschwerdeführers über längere Zeit geschlossen worden. Mangels Verschulden sei das Verwaltungsstrafverfahren daher einzustellen. Aufgrund dieser Beschwerde wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde das jagdfachliche Gutachten vom 5.04.2017 (vgl OZ 3) eingeholt. Vom Amtssachverständigen wurde im Februar 2017 ein Lokalaugenschein mit einem Vertreter der belangten Behörde durchgeführt. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde das jagdfachliche Gutachten vom 5.04.2017 vergleiche OZ 3) eingeholt. Vom Amtssachverständigen wurde im Februar 2017 ein Lokalaugenschein mit einem Vertreter der belangten Behörde durchgeführt. Die öffentliche mündliche Verhandlung fand am 10.05.2017 unter Anwesenheit des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, des Beschwerdeführers persönlich und des jagdfachlichen Amtssachverständigen statt (vgl Verhandlungsschrift in OZ 4). Das jagdfachliche Gutachten vom 5.04.2017 (vgl OZ 3) wurde den Parteien des Verfahrens mit dem Ladungsbeschluss vom 12.04.2017 (vgl OZ 3)vorab übermittelt. Die öffentliche mündliche Verhandlung fand am 10.05.2017 unter Anwesenheit des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, des Beschwerdeführers persönlich und des jagdfachlichen Amtssachverständigen statt vergleiche Verhandlungsschrift in OZ 4). Das jagdfachliche Gutachten vom 5.04.2017 vergleiche OZ 3) wurde den Parteien des Verfahrens mit dem Ladungsbeschluss vom 12.04.2017 vergleiche OZ 3)vorab übermittelt. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Abschussplan Soll-Ist-Vergleich, die Abschussliste, den Abschussplan vom 27.04.2015 für das Eigenjagdgebiet Z – Teil: Ost, Einholung der oben angeführten Urkunden und Einvernahme des Beschwerdeführers, sowie durch die Einvernahme des jagdfachlichen Amtssachverständigen (vgl OZ 4 S 4 und 5) im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.05.
den getroffenen Feststellungen wurde der von der belangten Behörde antragsgemäß genehmigte Abschussplan für das Jagdjahr 2015/16 insofern nicht erfüllt, als vom vorgegebenen Rotwildabschuss
G zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens bedeutet dabei, dass die Behörde von der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache zu überzeugen ist (vgl VwGH 01.10.1997, Zl 96/09/0007). Der Täter hat hierzu initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen. Was die innere Tatseite betrifft, ist festzuhalten, dass
Paragraph 5, Absatz eins, VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens bedeutet dabei, dass die Behörde von der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache zu überzeugen ist vergleiche VwGH 01.10.1997, Zl 96/09/0007). Der Täter hat hierzu initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen. Die Nichterfüllung des Abschussplanes stellt ein Ungehorsamsdelikt dar und trifft diesfalls die Glaubhaftmachung seines mangelnden Verschuldens
dem zweiten Satz des § 5 Abs 1 VStG den Beschwerdeführer (vgl VwGH 24.01.2001, 97/03/0186). Die Nichterfüllung des Abschussplanes stellt ein Ungehorsamsdelikt dar und trifft diesfalls die Glaubhaftmachung seines mangelnden Verschuldens
dem zweiten Satz des Paragraph 5, Absatz eins, VStG den Beschwerdeführer vergleiche VwGH 24.01.2001, 97/03/0186). Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer aber nicht gelungen. Wie dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.02.1986, 84/03/0317, entnommen werden kann, ist ein Verschulden an der Nichterfüllung des bewilligten (vorgeschriebenen) Abschusses dann nicht gegeben, wenn die Erfüllung des Abschusses objektiv unmöglich ist. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, war der Abschussplan auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse im Jagdgebiet im Jagdjahr 2015/16, wenn auch vielleicht durch den Zaun erschwert, erfüllbar. Der Beschwerdeführer hätte bereits ab Beginn der Schusszeit in verstärktem Maße für eine möglichst frühzeitige Durchführung des Abschusses Sorge tragen müssen. Es ist auch nicht erklärbar, warum im August ganze 4 Stück erlegt werden konnten und in den ganzen sonstigen Monaten kein einziges Stück erlegt wurde. Im Hinblick auf die zahlenmäßig große Differenz zwischen festgesetzten und erfolgten Abschüssen, die dem Beschwerdeführer ja bekannt war, hätte er daher rechtzeitig für weitere Maßnahmen Sorge tragen müssen. Zum Beispiel hätte ihm die Möglichkeit offen gestanden, einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung vom Nachtabschussverbot oder vom Ankirren zu stellen bzw hätte die Möglichkeit bestanden, noch weitere abschussberechtigte Personen beizuziehen. Der Beschwerdeführer hat deshalb diese Verwaltungsübertretung auch im subjektiven Sinn zu verantworten und ist jedenfalls von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen. Die Bestrafung erfolgte daher dem Grunde nach zu Recht. Strafbemessung:
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, leg cit sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Abschussplan ist so zu erstellen, dass der für das betreffende Jagdgebiet oder für den betreffenden Teil eines Jagdgebietes mit Rücksicht auf dessen Größe und Lage, auf die natürlichen Äsungsverhältnisse, auf den natürlichen Altersaufbau, auf ein ausgewogenes zahlenmäßiges Verhältnis zwischen männlichem und weiblichem Wild und auf die Interessen der Landeskultur angemessene Wildstand erreicht und erhalten, aber nicht überschritten wird. Zumal die belangte Behörde den ihr vorgelegten Abschussplan genehmigt hat, ist davon auszugehen, dass der vorliegende Abschussplan diese Voraussetzungen erfüllt. Indem der Beschwerdeführer nicht dafür Sorge getragen hat, dass der Abschussplan erfüllt wird, hat er die beschriebenen Schutzinteressen in einem nicht unerheblichen Maß beeinträchtigt. Als Milderungsgrund kann lediglich die lange Verfahrensdauer angesehen werden. Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Bezüglich des Verschuldens war von Fahrlässigkeit auszugehen. Bei den Einkommens- und Vermögensverhältnissen und allfälligen Sorgepflichten war von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung an über ein Nettoeinkommen von Euro 1.600,00 monatlich zu verfügen und noch Schulden für ein Haus in der Höhe von Euro 100.000,00 zu haben. Aufgrund der oben angeführten – für die Strafzumessung relevanten – Kriterien ergeben sich gegen die verhängte Geldstrafe, obwohl ein mildernder Umstand festgestellt wurde, dennoch keine Bedenken. Mit der verhängten Geldstrafe wurde der gesetzliche Strafrahmen bloß zu circa 3,3 Prozent ausgeschöpft. Eine Geldstrafe in dieser Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach 45 Abs 1 letzter Satz VStG lagen nicht vor. Es fehlt an dem hier geforderten geringfügigen Verschulden. Der Beschwerdeführer hat vielmehr den typischen Unrechts- und Schuldgehalt der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach 45 Absatz eins, letzter Satz VStG lagen nicht vor. Es fehlt an dem hier geforderten geringfügigen Verschulden. Der Beschwerdeführer hat vielmehr den typischen Unrechts- und Schuldgehalt der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht. Bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe ist der Behörde allerdings ein Fehler unterlaufen.
G beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe zwei Wochen. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die Ersatzfreiheitsstrafe im selben Ausmaß zu bemessen, wie auch der Rahmen für die Geldstrafe ausgeschöpft wurde. In Verkennung dieses Grundsatzes hat die belangte Behörde allerdings den Rahmen für die Ersatzfreiheitsstrafe nicht bloß zu 3,3 Prozent ausgeschöpft, weshalb die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend herabzusetzen war. Zumal der Beschwerdeführer daher in Bezug auf die Ersatzfreiheitsstrafe mit seinem Rechtsmittel Erfolg hatte, waren Kosten für das Beschwerdeverfahren nicht vorzuschreiben.Bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe ist der Behörde allerdings ein Fehler unterlaufen.
Paragraph 16, Absatz 2, VStG beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe zwei Wochen. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die Ersatzfreiheitsstrafe im selben Ausmaß zu bemessen, wie auch der Rahmen für die Geldstrafe ausgeschöpft wurde. In Verkennung dieses Grundsatzes hat die belangte Behörde allerdings den Rahmen für die Ersatzfreiheitsstrafe nicht bloß zu 3,3 Prozent ausgeschöpft, weshalb die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend herabzusetzen war. Zumal der Beschwerdeführer daher in Bezug auf die Ersatzfreiheitsstrafe mit seinem Rechtsmittel Erfolg hatte, waren Kosten für das Beschwerdeverfahren nicht vorzuschreiben. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall war im Wesentlichen der Sachverhalt zu klären. Vor diesem Hintergrund liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht vor und war auszusprechen, dass die ordentliche Revision unzulässig ist. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag.a Wieser (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2016.46.2870.5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.