← Österreich

{'item': 'LVwG-2016/46/2870-5'}

Obsah (6)Art 133§ 64§ 5§ 19§ 16§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum21.03.2018 GeschäftszahlLVwG-2016/46/2870-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richte

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Im Jagdjahr 2015/16 (01.04.2015 bis 31.03.2016) war der Beschwerdeführer Jagdleiter im Eigenjagdgebiet Z – Teil: Ost. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es als Jagdleiter im Eigenjagdgebiet Z – Teil: Ost unterlassen, den für das genannte Jagdgebiet genehmigten Abschussplan für Schalenwild und Murmeltiere für das Jagdjahr 2015/16, Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.04.2015, zu erfüllen, da vom vorgegebenen Rotwildabschuss

(13)lediglich 4 Stück erlegt bzw als Fallwild zur Anrechnung gebracht worden seien. Dadurch habe er § 3 Abs 2 in Verbindung mit § 7 der Zweiten Durchführungsverordnung zum TJG 2004 in Verbindung mit § 37 Abs 1 sowie § 70 Abs 1 Z 13 TJG 2004 verletzt, weshalb über ihn auf Grundlage des § 70 Abs 1 Z 13 TJG 2004 eine Geldstrafe von EUR 200,00, im Fall der Uneinbringlichkeit 48 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt wurde. Der von ihm zu leistende Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens wurde

§ 64VSt

G mit EUR 20,00 bestimmt. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es als Jagdleiter im Eigenjagdgebiet Z – Teil: Ost unterlassen, den für das genannte Jagdgebiet genehmigten Abschussplan für Schalenwild und Murmeltiere für das Jagdjahr 2015/16, Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.04.2015, zu erfüllen, da vom vorgegebenen Rotwildabschuss

(13)lediglich 4 Stück erlegt bzw als Fallwild zur Anrechnung gebracht worden seien. Dadurch habe er Paragraph 3, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 7, der Zweiten Durchführungsverordnung zum TJG 2004 in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, sowie Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 13, TJG 2004 verletzt, weshalb über ihn auf Grundlage des Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 13, TJG 2004 eine Geldstrafe von EUR 200,00, im Fall der Uneinbringlichkeit 48 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt wurde. Der von ihm zu leistende Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens wurde

Paragraph 64, VStG mit EUR 20,00 bestimmt. In seiner dagegen erhobenen Beschwerde führte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer aus, dass der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt objektiv zwar zutreffend sei, ihn an der Nichterfüllung der vorgeschriebenen Abschusszahlen aber kein Verschulden treffe. Ein Verschulden sei etwa dann nicht gegeben, wenn eine Erfüllung der vorgeschriebenen Abschüsse objektiv unmöglich gewesen sei. Diesbezüglich hätte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten einzuholen gehabt. Insbesondere sei das betreffende Eigenjagdgebiet komplett mit Zäunen eingefriedet worden. Ein Wildwechsel sei daher nicht mehr möglich gewesen. Die Schätzung der Rotwildanzahl nach Maßgabe der Gewohnheit im Jagdrevier sei daher fehlerhaft. Die Öffnungen in den Zäunen seien ohne Kenntnis des Beschwerdeführers über längere Zeit geschlossen worden. Mangels Verschulden sei das Verwaltungsstrafverfahren daher einzustellen. Aufgrund dieser Beschwerde wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde das jagdfachliche Gutachten vom 5.04.2017 (vgl OZ 3) eingeholt. Vom Amtssachverständigen wurde im Februar 2017 ein Lokalaugenschein mit einem Vertreter der belangten Behörde durchgeführt. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde das jagdfachliche Gutachten vom 5.04.2017 vergleiche OZ 3) eingeholt. Vom Amtssachverständigen wurde im Februar 2017 ein Lokalaugenschein mit einem Vertreter der belangten Behörde durchgeführt. Die öffentliche mündliche Verhandlung fand am 10.05.2017 unter Anwesenheit des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, des Beschwerdeführers persönlich und des jagdfachlichen Amtssachverständigen statt (vgl Verhandlungsschrift in OZ 4). Das jagdfachliche Gutachten vom 5.04.2017 (vgl OZ 3) wurde den Parteien des Verfahrens mit dem Ladungsbeschluss vom 12.04.2017 (vgl OZ 3)vorab übermittelt. Die öffentliche mündliche Verhandlung fand am 10.05.2017 unter Anwesenheit des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, des Beschwerdeführers persönlich und des jagdfachlichen Amtssachverständigen statt vergleiche Verhandlungsschrift in OZ 4). Das jagdfachliche Gutachten vom 5.04.2017 vergleiche OZ 3) wurde den Parteien des Verfahrens mit dem Ladungsbeschluss vom 12.04.2017 vergleiche OZ 3)vorab übermittelt. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Abschussplan Soll-Ist-Vergleich, die Abschussliste, den Abschussplan vom 27.04.2015 für das Eigenjagdgebiet Z – Teil: Ost, Einholung der oben angeführten Urkunden und Einvernahme des Beschwerdeführers, sowie durch die Einvernahme des jagdfachlichen Amtssachverständigen (vgl OZ 4 S 4 und 5) im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.05.

  1. Von der beantragten Einvernahme der Zeugen CC und DD wurde Abstand genommen, weil die Ergebnisse eines schlüssigen Sachverständigengutachtens, dem im Verfahren nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten wurde, durch bloße Einschätzungen von Zeugen, welche zur Beurteilung jagdfachlicher Fachfragen nicht berufen sind, nicht entkräftet werden. Darüber hinaus war dem Beweisantrag kein Beweisthema zu entnehmen. Die Beachtlichkeit eines Beweisantrages setzt die ordnungsgemäße Angabe des Beweisthemas, das mit dem Beweismittel unter Beweis gestellt werden soll, somit jener Punkte und Tatsachen voraus, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen. Erheblich ist ein Beweisantrag dann, wenn Beweisthema eine für die Rechtsanwendung mittelbar oder unmittelbar erhebliche Tatsache ist (VwGH vom 31.3.1998, Zl 96/13/0002). Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Abschussplan Soll-Ist-Vergleich, die Abschussliste, den Abschussplan vom 27.04.2015 für das Eigenjagdgebiet Z – Teil: Ost, Einholung der oben angeführten Urkunden und Einvernahme des Beschwerdeführers, sowie durch die Einvernahme des jagdfachlichen Amtssachverständigen vergleiche OZ 4 S 4 und 5) im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.05.
  2. Von der beantragten Einvernahme der Zeugen CC und DD wurde Abstand genommen, weil die Ergebnisse eines schlüssigen Sachverständigengutachtens, dem im Verfahren nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten wurde, durch bloße Einschätzungen von Zeugen, welche zur Beurteilung jagdfachlicher Fachfragen nicht berufen sind, nicht entkräftet werden. Darüber hinaus war dem Beweisantrag kein Beweisthema zu entnehmen. Die Beachtlichkeit eines Beweisantrages setzt die ordnungsgemäße Angabe des Beweisthemas, das mit dem Beweismittel unter Beweis gestellt werden soll, somit jener Punkte und Tatsachen voraus, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen. Erheblich ist ein Beweisantrag dann, wenn Beweisthema eine für die Rechtsanwendung mittelbar oder unmittelbar erhebliche Tatsache ist (VwGH vom 31.3.1998, Zl 96/13/0002). II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Im Jagdjahr 2015/16 (01.04.2015 bis 31.03.2016) war der Beschwerdeführer Jagdleiter im Eigenjagdgebiet Z – Teil: Ost. Der antragsgemäß mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.04.2015 für das Eigenjagdgebiet Z – Teil: Ost für das Jagdjahr 2015/16 genehmigte Abschussplan wurde insofern nicht erfüllt, als vom vorgegebenen Rotwildabschuss

(13)lediglich 4 Stück erlegt bzw als Fallwild zur Anrechnung gebracht wurden. Alle 4 Stück wurden im August 2015 erlegt. Vom Beschwerdeführer wurden keine sonstigen Maßnahmen um die Abschussplanerfüllung erreichen zu können (zB Nachtabschüsse), beantragt. Aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse im Eigenjagdgebiet Z – Teil: Ost wäre der Abschussplan im Jagdjahr 2015/16 erfüllbar gewesen, obwohl die Erfüllbarkeit durch die seitliche Einfriedung des Jagdgebietes sicherlich erschwert wurde. Es lag jedoch keine vollständige Umfriedung vor, da nach oben hin nie ein Zaun war und auch talseitig keine Umfriedung vorlag. Talseitig waren im Februar 2017 eindeutig deutliche Wechsel des Rotwildes erkennbar. Auch wird im gegenständlichen Jagdrevier eine Rotwildfütterung betrieben. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf das jagdfachliche Gutachten in OZ 3 sowie dessen Erörterung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.05.2017 (vgl OZ 4 S 4 und 5). Der Amtssachverständige hat sich in seinem Gutachten ausführlich mit dem Eigenjagdgebiet beschäftigt und seine Ausführungen durch Vorlage von Tabellen und Listen untermauert. Auch wurde ein Ortsaugenschein durchgeführt. Den Ausführungen des jagdfachlichen Amtssachverständigen wurde nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Der Amtssachverständige hat sich intensiv mit den Argumenten des Beschwerdeführers, insbesondere das Vorbringen in Bezug auf den Zaun, auseinandergesetzt und schließlich widerlegt. Es kann nicht nachvollzogen werden, warum nur im August des gegenständlichen Jagdjahres Abschüsse erfolgt sind. Wie der Sachverständige mitgeteilt hat, wurde beim Lokalaugenschein im Februar 2017 festgestellt, dass der Zaun jeweils seitlich zur Gänze geschlossen war, aber dennoch ein Wildwechsel stattgefunden hat. Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf das jagdfachliche Gutachten in OZ 3 sowie dessen Erörterung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.05.2017 vergleiche OZ 4 S 4 und 5). Der Amtssachverständige hat sich in seinem Gutachten ausführlich mit dem Eigenjagdgebiet beschäftigt und seine Ausführungen durch Vorlage von Tabellen und Listen untermauert. Auch wurde ein Ortsaugenschein durchgeführt. Den Ausführungen des jagdfachlichen Amtssachverständigen wurde nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Der Amtssachverständige hat sich intensiv mit den Argumenten des Beschwerdeführers, insbesondere das Vorbringen in Bezug auf den Zaun, auseinandergesetzt und schließlich widerlegt. Es kann nicht nachvollzogen werden, warum nur im August des gegenständlichen Jagdjahres Abschüsse erfolgt sind. Wie der Sachverständige mitgeteilt hat, wurde beim Lokalaugenschein im Februar 2017 festgestellt, dass der Zaun jeweils seitlich zur Gänze geschlossen war, aber dennoch ein Wildwechsel stattgefunden hat. IV. Rechtliche Grundlagen:römisch vier. Rechtliche Grundlagen: Die im gegenständlichen Verfahren maßgebliche Bestimmung des Tiroler Jagdgesetzes 2004 – TJG 2004, LGBl Nr 41/2004, idF LGBl Nr 64/2015, lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Verfahren maßgebliche Bestimmung des Tiroler Jagdgesetzes 2004 – TJG 2004, Landesgesetzblatt Nr 41 aus 2004,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 64 aus 2015,, lauten wie folgt: § 70Paragraph 70
(1)Wer …
  1. außer in den Fällen des Abs. 2 den Bestimmungen über den Abschussplan nach §§ 37a und 37b, den Sonderbestimmungen für Hühnervögel nach § 38a oder den hiezu ergangenen Verordnungen oder Bescheiden zuwiderhandelt, ohne eine entsprechende Ermächtigung nach § 37c Abs. 1 zu besitzen,
  2. außer in den Fällen des Absatz 2, den Bestimmungen über den Abschussplan nach Paragraphen 37 a und 37 b, den Sonderbestimmungen für Hühnervögel nach Paragraph 38 a, oder den hiezu ergangenen Verordnungen oder Bescheiden zuwiderhandelt, ohne eine entsprechende Ermächtigung nach Paragraph 37 c, Absatz eins, zu besitzen, … begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 6.000,- Euro zu bestrafen. V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: Zunächst ist festzuhalten, dass, wenn hinsichtlich der Strafsanktionsnorm während des Tatzeitraumes eine Änderung der Rechtslage eingetreten ist, bei Dauerdelikten in Bezug auf die anzuwendende Strafsanktionsnorm das Tatende entscheidend ist; liegt dieses nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes, so ist die Tat - selbst im Falle einer strengeren Regelung - nach dem neuen Recht zu beurteilen, weil das strafbare Verhalten in der Zeit der strengeren Strafdrohung fortgesetzt wurde (vgl VwGH vom
  3. März 2000, Zl 96/05/0107 oder vom
  4. Mai 2005, Zl 2001/10/0183). Das ist hier der Fall, sodass die Strafsanktionsnorm des Tiroler Jagdgesetzes 2004 – TJG 2004, LGBl Nr 41/2004, idF LGBl Nr 64/2015, anzuwenden ist. Zunächst ist festzuhalten, dass, wenn hinsichtlich der Strafsanktionsnorm während des Tatzeitraumes eine Änderung der Rechtslage eingetreten ist, bei Dauerdelikten in Bezug auf die anzuwendende Strafsanktionsnorm das Tatende entscheidend ist; liegt dieses nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes, so ist die Tat - selbst im Falle einer strengeren Regelung - nach dem neuen Recht zu beurteilen, weil das strafbare Verhalten in der Zeit der strengeren Strafdrohung fortgesetzt wurde vergleiche VwGH vom
  5. März 2000, Zl 96/05/0107 oder vom
  6. Mai 2005, Zl 2001/10/0183). Das ist hier der Fall, sodass die Strafsanktionsnorm des Tiroler Jagdgesetzes 2004 – TJG 2004, Landesgesetzblatt Nr 41 aus 2004,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 64 aus 2015,, anzuwenden ist. Nach § 37a Abs 1 TJG 2004 darf der Abschuss von Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – und von Murmeltieren nur im Rahmen des Abschussplanes erfolgen. § 3 Abs 2 der Zweiten Durchführungsverordnung zum TJG 2004 legt fest, dass der genehmigte sowie der von der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 37a festgesetzte Abschussplan nach Maßgabe der Abs 3 bis 5 zu erfüllen sind. Nach § 7 der Verordnung sind Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung nach § 70 Abs 1 Z 13 des TJG 2004 zu bestrafen. Nach Paragraph 37 a, Absatz eins, TJG 2004 darf der Abschuss von Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – und von Murmeltieren nur im Rahmen des Abschussplanes erfolgen. Paragraph 3, Absatz 2, der Zweiten Durchführungsverordnung zum TJG 2004 legt fest, dass der genehmigte sowie der von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Paragraph 37 a, festgesetzte Abschussplan nach Maßgabe der Absatz 3 bis 5 zu erfüllen sind. Nach Paragraph 7, der Verordnung sind Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung nach Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 13, des TJG 2004 zu bestrafen.

den getroffenen Feststellungen wurde der von der belangten Behörde antragsgemäß genehmigte Abschussplan für das Jagdjahr 2015/16 insofern nicht erfüllt, als vom vorgegebenen Rotwildabschuss

(13)lediglich 4 Stück, erlegt bzw als Fallwild zur Anrechnung gebracht wurden. Der Beschwerdeführer hat die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver Sicht begangen. Was die innere Tatseite betrifft, ist festzuhalten, dass

§ 5Abs 1 VSt

G zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens bedeutet dabei, dass die Behörde von der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache zu überzeugen ist (vgl VwGH 01.10.1997, Zl 96/09/0007). Der Täter hat hierzu initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen. Was die innere Tatseite betrifft, ist festzuhalten, dass

Paragraph 5, Absatz eins, VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens bedeutet dabei, dass die Behörde von der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache zu überzeugen ist vergleiche VwGH 01.10.1997, Zl 96/09/0007). Der Täter hat hierzu initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen. Die Nichterfüllung des Abschussplanes stellt ein Ungehorsamsdelikt dar und trifft diesfalls die Glaubhaftmachung seines mangelnden Verschuldens

dem zweiten Satz des § 5 Abs 1 VStG den Beschwerdeführer (vgl VwGH 24.01.2001, 97/03/0186). Die Nichterfüllung des Abschussplanes stellt ein Ungehorsamsdelikt dar und trifft diesfalls die Glaubhaftmachung seines mangelnden Verschuldens

dem zweiten Satz des Paragraph 5, Absatz eins, VStG den Beschwerdeführer vergleiche VwGH 24.01.2001, 97/03/0186). Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer aber nicht gelungen. Wie dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.02.1986, 84/03/0317, entnommen werden kann, ist ein Verschulden an der Nichterfüllung des bewilligten (vorgeschriebenen) Abschusses dann nicht gegeben, wenn die Erfüllung des Abschusses objektiv unmöglich ist. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, war der Abschussplan auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse im Jagdgebiet im Jagdjahr 2015/16, wenn auch vielleicht durch den Zaun erschwert, erfüllbar. Der Beschwerdeführer hätte bereits ab Beginn der Schusszeit in verstärktem Maße für eine möglichst frühzeitige Durchführung des Abschusses Sorge tragen müssen. Es ist auch nicht erklärbar, warum im August ganze 4 Stück erlegt werden konnten und in den ganzen sonstigen Monaten kein einziges Stück erlegt wurde. Im Hinblick auf die zahlenmäßig große Differenz zwischen festgesetzten und erfolgten Abschüssen, die dem Beschwerdeführer ja bekannt war, hätte er daher rechtzeitig für weitere Maßnahmen Sorge tragen müssen. Zum Beispiel hätte ihm die Möglichkeit offen gestanden, einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung vom Nachtabschussverbot oder vom Ankirren zu stellen bzw hätte die Möglichkeit bestanden, noch weitere abschussberechtigte Personen beizuziehen. Der Beschwerdeführer hat deshalb diese Verwaltungsübertretung auch im subjektiven Sinn zu verantworten und ist jedenfalls von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen. Die Bestrafung erfolgte daher dem Grunde nach zu Recht. Strafbemessung:

§ 19Abs 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, leg cit sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Abschussplan ist so zu erstellen, dass der für das betreffende Jagdgebiet oder für den betreffenden Teil eines Jagdgebietes mit Rücksicht auf dessen Größe und Lage, auf die natürlichen Äsungsverhältnisse, auf den natürlichen Altersaufbau, auf ein ausgewogenes zahlenmäßiges Verhältnis zwischen männlichem und weiblichem Wild und auf die Interessen der Landeskultur angemessene Wildstand erreicht und erhalten, aber nicht überschritten wird. Zumal die belangte Behörde den ihr vorgelegten Abschussplan genehmigt hat, ist davon auszugehen, dass der vorliegende Abschussplan diese Voraussetzungen erfüllt. Indem der Beschwerdeführer nicht dafür Sorge getragen hat, dass der Abschussplan erfüllt wird, hat er die beschriebenen Schutzinteressen in einem nicht unerheblichen Maß beeinträchtigt. Als Milderungsgrund kann lediglich die lange Verfahrensdauer angesehen werden. Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Bezüglich des Verschuldens war von Fahrlässigkeit auszugehen. Bei den Einkommens- und Vermögensverhältnissen und allfälligen Sorgepflichten war von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung an über ein Nettoeinkommen von Euro 1.600,00 monatlich zu verfügen und noch Schulden für ein Haus in der Höhe von Euro 100.000,00 zu haben. Aufgrund der oben angeführten – für die Strafzumessung relevanten – Kriterien ergeben sich gegen die verhängte Geldstrafe, obwohl ein mildernder Umstand festgestellt wurde, dennoch keine Bedenken. Mit der verhängten Geldstrafe wurde der gesetzliche Strafrahmen bloß zu circa 3,3 Prozent ausgeschöpft. Eine Geldstrafe in dieser Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach 45 Abs 1 letzter Satz VStG lagen nicht vor. Es fehlt an dem hier geforderten geringfügigen Verschulden. Der Beschwerdeführer hat vielmehr den typischen Unrechts- und Schuldgehalt der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach 45 Absatz eins, letzter Satz VStG lagen nicht vor. Es fehlt an dem hier geforderten geringfügigen Verschulden. Der Beschwerdeführer hat vielmehr den typischen Unrechts- und Schuldgehalt der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht. Bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe ist der Behörde allerdings ein Fehler unterlaufen.

§ 16Abs 2 VSt

G beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe zwei Wochen. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die Ersatzfreiheitsstrafe im selben Ausmaß zu bemessen, wie auch der Rahmen für die Geldstrafe ausgeschöpft wurde. In Verkennung dieses Grundsatzes hat die belangte Behörde allerdings den Rahmen für die Ersatzfreiheitsstrafe nicht bloß zu 3,3 Prozent ausgeschöpft, weshalb die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend herabzusetzen war. Zumal der Beschwerdeführer daher in Bezug auf die Ersatzfreiheitsstrafe mit seinem Rechtsmittel Erfolg hatte, waren Kosten für das Beschwerdeverfahren nicht vorzuschreiben.Bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe ist der Behörde allerdings ein Fehler unterlaufen.

Paragraph 16, Absatz 2, VStG beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe zwei Wochen. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die Ersatzfreiheitsstrafe im selben Ausmaß zu bemessen, wie auch der Rahmen für die Geldstrafe ausgeschöpft wurde. In Verkennung dieses Grundsatzes hat die belangte Behörde allerdings den Rahmen für die Ersatzfreiheitsstrafe nicht bloß zu 3,3 Prozent ausgeschöpft, weshalb die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend herabzusetzen war. Zumal der Beschwerdeführer daher in Bezug auf die Ersatzfreiheitsstrafe mit seinem Rechtsmittel Erfolg hatte, waren Kosten für das Beschwerdeverfahren nicht vorzuschreiben. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall war im Wesentlichen der Sachverhalt zu klären. Vor diesem Hintergrund liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht vor und war auszusprechen, dass die ordentliche Revision unzulässig ist. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag.a Wieser (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2016.46.2870.5

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.