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LVwG-2018/38/0508-1

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum21.03.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/38/0508-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Lechner über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 06.02.2018, Zl ****, betreffend einen Feststellungsbescheid gemäß § 24 Abs 2 TGVG, Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Lechner über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 06.02.2018, Zl ****, betreffend einen Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 24, Absatz 2, TGVG, zu Recht:

  1. Der Beschwerde wird stattgegeben und es wird festgestellt, dass es sich beim Gst .**1/1, in EZ ****, KG **** Y um ein bebautes Baugrundstück handelt.
  2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
  3. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 16.01.2018 beantragte Herr AA bei der Grundverkehrsbehörde der Stadt Z einen Feststellungsbescheid nach § 24 TGVG, ob das Grundstück .**1/1 im Ausmaß von 2.393 m² vom geschlossenen Hof „AA“ in EZ ****, KG **** Y, ein land- oder fortwirtschaftliches Grundstück nach § 2 Abs 1 TGVG oder ein bebautes bzw unbebautes Baugrundstück nach § 2 Abs 3 TGVG ist.Mit Schriftsatz vom 16.01.2018 beantragte Herr AA bei der Grundverkehrsbehörde der Stadt Z einen Feststellungsbescheid nach Paragraph 24, TGVG, ob das Grundstück .**1/1 im Ausmaß von 2.393 m² vom geschlossenen Hof „AA“ in EZ ****, KG **** Y, ein land- oder fortwirtschaftliches Grundstück nach Paragraph 2, Absatz eins, TGVG oder ein bebautes bzw unbebautes Baugrundstück nach Paragraph 2, Absatz 3, TGVG ist. Angeschlossen waren diesem Antrag eine nicht unterschriebene Stellungnahme sowie eine zweite Stellungnahme von Herrn Ing. Mag. BB und ein Zeitungsbericht der CC Zeitung. Zu diesem Antrag erging schließlich der verfahrensgegenständliche Feststellungsbescheid vom 06.02.20178, Zl ****, mit dem festgestellt wurde, dass es sich beim Grundstück .**1/1 in EZ ****, KG Y, um ein landwirtschaftliches Grundstück handelt. Gegen diesen Feststellungsbescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde, in der der Beschwerdeführer zusammengefasst ausführt, dass er selbst aktiver Landwirt sei und im Februar 2017 einen Kaufvertrag mit der DD GmbH für das Grundstück .**1/1 abgeschlossen habe. Diese Parzelle sei als landwirtschaftliches Mischgebiet gewidmet und es habe das Stall- und Wirtschaftsgebäude seines landwirtschaftlichen Betriebes darauf bestanden. Dieser Stall sei bereits im Jahr 2010 als Eventstadel für den Gastronomiebetrieb und ein Nebengebäude als Wohngebäude für Bedienstete genutzt worden. Von einer landwirtschaftlichen Nutzung sei nicht mehr die Rede gewesen. Seit dem Brand im Jahr 2012 sei das Grundstück .**1/1 nur mehr als Nebengebäude (Garage) genutzt worden. Weiters sei bereits mit Bescheid vom 04.09.2013, Zl ****, ein Neubau für das Hotelgewerbe bewilligt worden. Die inhaltlichen Ausführungen der Behörde seien inhaltlich nicht richtig, da bei der Qualifikation eines Grundstückes als landwirtschaftliches nicht von den Eindrücken der Behörde und der Landwirtschaftskammer auszugehen sei, sondern von der ausschließlichen Nutzung. Die Behörde beziehe sich auf eine Begehung am 27.07.2017 vor Ort. In dieser sei zwar angegeben worden, dass der Raum im Erdgeschoß des ehemaligen Gebäudes auf dem Grundstück .**1/1 als landwirtschaftliche Hofstelle verwendet werde, allerdings bestehe das tatsächliche Wirtschaftsgebäude seit dem Brand nicht mehr. Weiters spiele es seines Erachtens nach keine Rolle, welche Auflagen bei einem Kauf vor 14 Jahren gemacht worden seien, für die Frage, ob es sich zum momentanen Zeitpunkt um ein landwirtschaftliches Grundstück handle. Es stehe außer Streit, dass das Grundstück .**1/1 beim damaligen Kauf das Wirtschaftsgebäude, sprich die sogenannte Hofstelle gewesen sei. Nach dem Kauf sei aber die Nutzung mit Bescheid schon geändert worden, sodass für die Beurteilung im Fall eines Feststellungsverfahrens jedenfalls die aktuelle Nutzung im Vordergrund stehen müsse. Es könne also seit vielen Jahren nicht mehr von einer Nutzung für die Land- oder Forstwirtschaft ausgegangen werden. Eine Aussetzung der Nutzung im Sinn des § 2 Abs 1 TGVG liege nur vor, wenn die landwirtschaftliche Bewirtschaftung eingestellt werde, ohne dass es einer anderen Benutzung zugeführt werde. Dies sei vorliegend nicht der Fall, weil das Grundstück .**1/1 bis auf die Garage gänzlich für gewerbliche Nutzung und Wohnnutzung verwendet worden sei. Auch müsse der primäre Verwendungszweck des Grundstückes ermittelt werden. Dies sei definitiv nicht ein landwirtschaftlicher. Weiters spiele es seines Erachtens nach keine Rolle, welche Auflagen bei einem Kauf vor 14 Jahren gemacht worden seien, für die Frage, ob es sich zum momentanen Zeitpunkt um ein landwirtschaftliches Grundstück handle. Es stehe außer Streit, dass das Grundstück .**1/1 beim damaligen Kauf das Wirtschaftsgebäude, sprich die sogenannte Hofstelle gewesen sei. Nach dem Kauf sei aber die Nutzung mit Bescheid schon geändert worden, sodass für die Beurteilung im Fall eines Feststellungsverfahrens jedenfalls die aktuelle Nutzung im Vordergrund stehen müsse. Es könne also seit vielen Jahren nicht mehr von einer Nutzung für die Land- oder Forstwirtschaft ausgegangen werden. Eine Aussetzung der Nutzung im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, TGVG liege nur vor, wenn die landwirtschaftliche Bewirtschaftung eingestellt werde, ohne dass es einer anderen Benutzung zugeführt werde. Dies sei vorliegend nicht der Fall, weil das Grundstück .**1/1 bis auf die Garage gänzlich für gewerbliche Nutzung und Wohnnutzung verwendet worden sei. Auch müsse der primäre Verwendungszweck des Grundstückes ermittelt werden. Dies sei definitiv nicht ein landwirtschaftlicher. Es werde zudem entschieden in Abrede gestellt, dass das Grundstück auch heute noch für Zwecke der Landwirtschaft nutzbar wäre, da das Grundstück .**1/1 mit der Widmung landwirtschaftliches Mischgebiet zwar eine Bebauung mit einem Wirtschaftsgebäude zulasse, aber der Bau eines Wirtschaftsgebäudes direkt angrenzend zu einer Wohnbebauung jeder vernünftigen Raumordnung widersprechen würde, vor allem auch unter dem Aspekt, dass eine rechtskräftige Widmung für eine Hofstelle auf einem anderen Grundstück vorliegend sei. Die Definition des landwirtschaftlichen Grundstückes stelle auf zwei Elemente ab, nämlich 1., dass das Grundstück für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werde und 2., dass die Nutzung im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes erfolge. Am verfahrensgegenständlichen Grundstück werde, wie oben erwähnt, aber keine Landwirtschaft mehr betrieben. Um Umgehungsgeschäft hintanzuhalten, dürfen nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes aber auch Grundstücke, die gegenwärtig diese Voraussetzungen nicht erfüllen würden, in die Grundverkehrsregelung einbezogen werden, wobei der Wegfall der Widmung nur so lange zurückliegen dürfe, als dies aus diesem Zweck erklärbar sei. Auf diesen Fall stellen die Bestimmungen des dritten und des vierten Satzes ab. Schließlich sei auch auf die Novelle LGBl Nr 56/2010 hinzuweisen, mit der es zu einer Liberalisierung des grünen Grundverkehrs in Tirol gekommen sei. Schließlich sei auch auf die Novelle Landesgesetzblatt Nr 56 aus 2010, hinzuweisen, mit der es zu einer Liberalisierung des grünen Grundverkehrs in Tirol gekommen sei. Es werde deshalb der Antrag gestellt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass festgestellt werde, dass das Grundstück .**1/1 im Ausmaß von 2.393 m² vom geschlossenen Hof „AA“ in EZ ****, KG **** Y, kein landwirtschaftliches Grundstück im Sinn des § 2 Abs 1 TGVG sei, in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Es werde deshalb der Antrag gestellt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass festgestellt werde, dass das Grundstück .**1/1 im Ausmaß von 2.393 m² vom geschlossenen Hof „AA“ in EZ ****, KG **** Y, kein landwirtschaftliches Grundstück im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, TGVG sei, in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. II.römisch zwei. Sachverhalt: Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass sich auf dem Grundstück .**1/1 in EZ ****, KG Y das Wirtschaftsgebäude des geschlossenen Hofes befunden hat. Für dieses Wirtschaftsgebäude wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 22.10.2010, Zl ****, die gewerbebehördliche Genehmigung zum Betrieb eines Eventstadels erteilt. Im Jahr 2012 brannte das Gebäude schließlich ab. Derzeit ist lediglich eine Garage als bauliche Anlage auf dem Grundstück vorhanden. Mit Bescheid vom 04.09.2013, Zl ****, wurde vom Magistrat der Stadt Z der Neubau eines Gebäudes mit Aufenthaltszimmern baurechtlich genehmigt. Diese Genehmigung ist mittlerweile erloschen. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt des Magistrats Z zur Zahl ****. Die Feststellungen betreffend den Antrag ergeben sich aus diesem Akt. IV.römisch vier. Rechtslage: Gemäß § 24 Abs 2 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, LGBl Nr 61/1996 in der derzeit geltenden Fassung LGBl Nr 26/2017 (kurz: TGVG) hat die Grundverkehrsbehörde im Zweifelsfall von Amts wegen sowie bei Vorliegen eines begründeten Interesses auf Antrag mit Bescheid darüber zu entscheiden, ob Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, Landesgesetzblatt Nr 61 aus 1996, in der derzeit geltenden Fassung Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2017, (kurz: TGVG) hat die Grundverkehrsbehörde im Zweifelsfall von Amts wegen sowie bei Vorliegen eines begründeten Interesses auf Antrag mit Bescheid darüber zu entscheiden, ob a) ein Grundstück ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück oder ein bebautes bzw unbebautes Baugrundstück ist, b) ein Baugrundstück bebaut oder unbebaut im Sinn des § 2 Abs 3 ist. ein Baugrundstück bebaut oder unbebaut im Sinn des Paragraph 2, Absatz 3, ist. V.römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer einen Antrag gemäß § 24 Abs 2 TGVG gestellt, indem er eine Feststellung beantragt, und zwar in Form eines Eventualantrages. Entweder sollte festgestellt werden, dass das Grundstück .**1/1 in EZ ****, KG **** Y, ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück nach § 2 Abs 1 TGVG oder ein bebautes bzw unbebautes Baugrundstück nach § 2 Abs 3 TGVG sei. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer einen Antrag gemäß Paragraph 24, Absatz 2, TGVG gestellt, indem er eine Feststellung beantragt, und zwar in Form eines Eventualantrages. Entweder sollte festgestellt werden, dass das Grundstück .**1/1 in EZ ****, KG **** Y, ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück nach Paragraph 2, Absatz eins, TGVG oder ein bebautes bzw unbebautes Baugrundstück nach Paragraph 2, Absatz 3, TGVG sei. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid richtig erkennt, hat es sich zum Zeitpunkt des Erwerbes des Grundstückes mit Kaufvertrag vom 11.12.2003 durch den Beschwerdeführer beim verfahrensgegenständlichen Grundstück um ein landwirtschaftliches Grundstück gehandelt hat, da es mit einem Wirtschaftsgebäude für den geschlossenen Hof bebaut war. Allerdings wurde das Gebäude bei einem Brand im Jahr 2012 zerstört und es befindet sich nur mehr eine Garage auf dem Grundstück. Zudem wurde bereits vor dem Brand, nämlich im Jahr 2010, wie sich aus der vorliegenden gewerbebehördlichen Genehmigung ergibt, eine Verwendungszweckänderung in einen „Eventstadel“ für Zwecke der Gastronomie vorgenommen, sodass schon 2010 die Verwendung als landwirtschaftliches Gebäude verloren gegangen ist. Bei der Beurteilung der Frage im Sinne des § 24 Abs 2 TGVG ist von der vorhandenen Nutzung bzw der zurückliegenden Nutzung auszugehen. Bloße Angaben des Beschwerdeführers bei einer Begehung können diese Frage der Nutzung nicht widerlegen, wenn sie offenkundig nicht den Tatsachen entsprechen. Bei der Beurteilung der Frage im Sinne des Paragraph 24, Absatz 2, TGVG ist von der vorhandenen Nutzung bzw der zurückliegenden Nutzung auszugehen. Bloße Angaben des Beschwerdeführers bei einer Begehung können diese Frage der Nutzung nicht widerlegen, wenn sie offenkundig nicht den Tatsachen entsprechen. Die Nutzung des Gebäudes für landwirtschaftliche Zwecke ist bereits mit der Verwendungszweckänderung für die Gastronomie untergegangen. Eine signifikante Nutzung für die Landwirtschaft, wie von der belangten Behörde festgestellt, ist damit beim verfahrensgegenständlichen Grundstück bereits seit 2010 nicht mehr gegeben und die vorhandene Garage kann nicht als zentraler Bestandteil des geschlossenen Hofes gesehen werden. Dies würde letztendlich ja dazu führen, dass man das Vorhandensein einer Garage auch in anderen Fällen als ausreichend für ein Wirtschaftsgebäude eines landwirtschaftlichen Betriebes beurteilen müsste. Gesamt kam das Landesverwaltungsgericht Tirol deshalb zum Ergebnis, dass der Bescheid der belangten Behörde zu beheben war und gleichzeitig festzustellen war, dass es sich beim Gst .**1/1 in EZ ****, KG Y um ein bebautes Grundstück im Sinne des TGVG handelt. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag.a Lechner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.38.0508.1

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