inhaltsgleich: § 26 Abs 3 TBO 2011) normierten Nachbarrechte geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.Daraus ergibt daher sich, dass die Beschwerdeführer CC und EE im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren grundsätzlich berechtigt waren die Nichteinhaltung sämtlicher in Paragraph 33, Absatz 3, TBO 2018 (
inhaltsgleich: Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011) normierten Nachbarrechte geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. Die Beschwerdeführerin AA ist Alleineigentümerin des Gst **5 KG Z. Wie sich ebenfalls aus dem im Akt einliegenden Lageplan von FF vom 29.05.2017, GZ ****, eindeutig ergibt, befinden sich die Grenzen des Gst **5 KG Z teilweise in einem Abstand von mehr als 5 m, jedoch weniger als 15 m, zur Grenze des verfahrensgegenständlichen Baugrundstücks (Gst **1 KG Z). Zudem liegen die Grenzen des Gst **5 KG Z zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist. Das Grundstück der Beschwerdeführer AA liegt westlich des Baugrundstückes Gst **1 KG Z und ist durch die Verkehrsfläche (Gst **6 KG Z) getrennt. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin AA im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren gemäß § 33 Abs 4 TBO 2018 (
inhaltsgleich: § 26 Abs 4 TBO 2011) grundsätzlich nur berechtigt war die Nichteinhaltung der in § 33 Abs 3 lit a und b TBO 2018 (
inhaltsgleich: § 26 Abs 3 lit a und b TBO 2011) normierten Nachbarrechte geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin AA im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren gemäß Paragraph 33, Absatz 4, TBO 2018 (
inhaltsgleich: Paragraph 26, Absatz 4, TBO 2011) grundsätzlich nur berechtigt war die Nichteinhaltung der in Paragraph 33, Absatz 3, Litera a und b TBO 2018 (
inhaltsgleich: Paragraph 26, Absatz 3, Litera a und b TBO 2011) normierten Nachbarrechte geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. Soweit von sämtlichen Beschwerdeführern jeweils mit näheren Ausführungen zusammengefasst vorgebracht wurde, dass die Bevölkerung getäuscht worden sei und bereits geheim fixiert sei, dass durch die Hintertür der Anschluss für ganz andere Bauprojekte (Alten- und Pflegeheim, Hinteranger, sozialer Wohnbau, etc) erfolgen soll und so ein Fernheizwerk in einen Bereich mit vorwiegenden Wohnnutzung entstehe, ist dazu zunächst Folgenden auszuführen: Wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt, ist das Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren. Gegenstand eines baubehördlichen Bewilligungsverfahrens ist daher stets nur jenes Projekt, wie es sich in den eingereichten Plänen darstellt, nicht aber eine allenfalls bereits erfolgte andere Bauausführung oder eine künftig geplante weitere Bauführung bzw Nutzungsänderung oder -erweiterung (vgl VwGH 29.10.1987, 86/06/0292, VwGH 09.10.2014, 2011/05/0159; uva). Wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt, ist das Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren. Gegenstand eines baubehördlichen Bewilligungsverfahrens ist daher stets nur jenes Projekt, wie es sich in den eingereichten Plänen darstellt, nicht aber eine allenfalls bereits erfolgte andere Bauausführung oder eine künftig geplante weitere Bauführung bzw Nutzungsänderung oder -erweiterung vergleiche VwGH 29.10.1987, 86/06/0292, VwGH 09.10.2014, 2011/05/0159; uva). Entscheidend ist daher der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille. Eine Beeinträchtigung der Nachbarrechte ist daher nur anhand des in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellten Projektes zu beurteilen. Es hatte daher seitens des Verwaltungsgerichts die Prüfung der den Beschwerdeführen zukommenden Nachbarrechte in Bezug auf das konkrete verfahrensgegenständlich beantragte Vorhaben zu erfolgen. Auf das Vorbringen insbesondere hinsichtlich einer vorhergehenden Information der Bevölkerung bzw künftige Erweiterungen war daher im gegenständlichen Verfahren nicht einzugehen. Allfällige künftige Änderungen wären dann in den jeweils in Betracht kommenden Verfahren entsprechend zur beurteilen. Soweit in diesem Zusammenhang von den Beschwerdeführern CC und EE auch ausgeführt wurde, dass weder in der Bauverhandlung noch durch die Einreichunterlagen die Befürchtungen ausgeräumt werden konnten und sich der Verdacht erhärtet habe, dass die wahre Dimension der Biomasseheizanlage samt Hackschnitzellager bewusst verschleiert und unrichtig dargestellt worden sei ist, dazu noch Folgendes auszuführen: Wie der Verwaltungsgerichthof in ständiger Judikatur auch zur Tiroler Bauordnung ausführt – müssen die vom Bauwerber vorgelegten Pläne ausreichen, dem Nachbarn jene Information zu vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte braucht. Ein weitergehendes Recht dahingehend, dass die Planunterlagen und sonstigen Belege vollständig der Rechtslage entsprechend vorgelegt werden müssen, kommt dem Nachbarn nicht zu (vgl VwGH 26.03.1985, Zl 84/05/0233; VwGH 28.03.1996, Zl 95/06/0253; VwGH 12.06.2012, 2009/05/0093; uva). Ein weitergehendes Recht dahingehend, dass die Planunterlagen und sonstigen Belege vollständig der Rechtslage entsprechend vorgelegt werden müssen, kommt dem Nachbarn nicht zu vergleiche VwGH 26.03.1985, Zl 84/05/0233; VwGH 28.03.1996, Zl 95/06/0253; VwGH 12.06.2012, 2009/05/0093; uva). Dass die vorliegenden Unterlagen für die Baubehörde oder die beigezogenen Sachverständigen für ihre jeweilige Beurteilung nicht ausreichend gewesen wären, hat sich aus dem übermittelten Akt nicht ergeben. Im Übrigen waren die Beschwerdeführer – wie sich aus dem umfangeichen Beschwerdevorbringen ergibt – auch nicht in der Verfolgung ihrer Rechte im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren gehindert. Zudem ist in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass neben der Baubeschreibung im Baugesuch auch der Planer des verfahrensgegenständlich Bauvorhabens in einem Email an die Baubehörde vom 01.06.2017 ua ausführt, dass der Einbau einer Biomassenheizanlage im Keller mit ca 220 kW Heizleistung der Einreichplanung zugrunde liegt und auch der Energieausweis darauf abgestellt ist. Soweit von der Beschwerdeführerin AA vorgebracht wird, dass die Baubehörde und die Bauwerberin ident seien, und daher die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über das Bauansuchen entscheiden hätte müssen sowie sämtliche Beschwerdeführer vorbringen, dass dem gegenständlichen Bauvorhaben kein Gemeinderatsbeschluss zum Einbau der Biomasseheizung zugrunde liege, ist dazu Folgendes auszuführen: Grundsätzlich ist gemäß § 62 Abs 1 TBO 2018 (
inhaltsgleich: § 54 Abs 1 TBO 2011) in allen Gemeinden Tirols – mit Ausnahme der Stadt Y - der Bürgermeister Baubehörde.Grundsätzlich ist gemäß Paragraph 62, Absatz eins, TBO 2018 (
inhaltsgleich: Paragraph 54, Absatz eins, TBO 2011) in allen Gemeinden Tirols – mit Ausnahme der Stadt Y - der Bürgermeister Baubehörde. Gemäß § 55 Abs 1 Tiroler Gemeindeordnung 2001 vertritt der Bürgermeister die Gemeinde nach außen. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Tiroler Gemeindeordnung 2001 vertritt der Bürgermeister die Gemeinde nach außen. Gemäß § 31 Abs 3 Tiroler Gemeindeordnung 2001 hat der Bürgermeister-Stellvertreter und die weiteren Mitglieder des Gemeindevorstandes den Bürgermeister zu vertreten.Gemäß Paragraph 31, Absatz 3, Tiroler Gemeindeordnung 2001 hat der Bürgermeister-Stellvertreter und die weiteren Mitglieder des Gemeindevorstandes den Bürgermeister zu vertreten. Im gegenständlichen Bauverfahren ist nicht der Bürgermeister der Gemeinde Z als Baubehörde auch Antragsteller. Antragstellerin und damit Bauwerberin ist vielmehr die Gemeinde Z vertreten durch den Bürgermeister-Stellvertreter. Es haben sich daher gegen die gegenständlich bekämpfte Entscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Z hinsichtlich der Zuständigkeit keine Bedenken ergeben und kommt dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen sohin keine Berechtigung zu. Die Aufgaben des Gemeinderates sind in § 30 Tiroler Gemeindeordnung 2001 normiert. Die im Rahmen des Baugesuchs konkret beantragte Art des Heizsystems für das gegenständliche Zu- und Umbauvorhaben kann nicht unter die in § 30 lit a bis r Tiroler Gemeindeordnung 2001 beispielhaft angeführten Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung subsumiert werden.Die Aufgaben des Gemeinderates sind in Paragraph 30, Tiroler Gemeindeordnung 2001 normiert. Die im Rahmen des Baugesuchs konkret beantragte Art des Heizsystems für das gegenständliche Zu- und Umbauvorhaben kann nicht unter die in Paragraph 30, Litera a bis r Tiroler Gemeindeordnung 2001 beispielhaft angeführten Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung subsumiert werden. Die bloße baurechtliche Antragstellung, zudem nur im gegenständlich monierten Umfang des beantragten Heizsystems beim verfahrensgegenständlichen Zu- und Umbauvorhaben, kann auch darüber hinaus nicht als Angelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung qualifiziert werden (vgl Brandmayr/Zangerl/Stockhauser/Sonntag, Kommentar zur Tiroler Gemeindeordnung 2001, § 33). Die bloße baurechtliche Antragstellung, zudem nur im gegenständlich monierten Umfang des beantragten Heizsystems beim verfahrensgegenständlichen Zu- und Umbauvorhaben, kann auch darüber hinaus nicht als Angelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung qualifiziert werden vergleiche Brandmayr/Zangerl/Stockhauser/Sonntag, Kommentar zur Tiroler Gemeindeordnung 2001, Paragraph 33,). Unbeschadet dessen wird in diesem Zusammenhang der Vollständigkeit halber darüber hinaus auf den Gemeinderatsbeschlusses vom 29.03.2017, Tagesordnungspunkt 5. verweisen. Es kommt daher auch diesem Vorbringen keine Berechtigung zu. Soweit die Beschwerdeführerin AA ua auch ihre Stellungnahme vom 02.05.2017 zum „Flächenwidmungsplan“ zum Gegenstand der Beschwerde erhebt und dazu auch ausführt, dass nicht eruierbar sei, ob die Aufsichtsbehörde die Stellungnahme erhalten habe, die im Verordnungsverfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplanes eingebracht worden sei, ist dazu zunächst klarstellend auszuführen, dass diese Stellungname nicht in einem Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplanes ergangen ist, sondern im Verordnungsverfahren zur Erlassung eines Bebauungsplanes. Eine Änderung des Flächenwidmungsplanes ist nicht erfolgt. Soweit dazu weiters ausgeführt wurde, dass der Bebauungsplan einzig und allein den Grund habe – unter Umgehung der Bevölkerung – ein bereits fix und fertig ausgearbeitetes Projekt (Errichtung eines Fernheizwerkes) zu verwirklichen, in einem Bereich der überwiegend durch Wohnnutzung geprägt sei, ist dazu Folgendes auszuführen: Ein Nachbarrecht in Bezug auf die Festlegungen eines Bebauungsplanes besteht in einem Bebaubewilligungsverfahren nur für Nachbarn iSd § 33 Abs 3 TBO 2018 (
Abs 3 TBO 2011) und zudem nur hinsichtlich jener Festlegungen des Bebauungsplanes die in § 33 Abs 3 lit c TBO 2018 (
Abs 3 lit c TBO 2011) ausdrücklich angeführt sind.Ein Nachbarrecht in Bezug auf die Festlegungen eines Bebauungsplanes besteht in einem Bebaubewilligungsverfahren nur für Nachbarn iSd Paragraph 33, Absatz 3, TBO 2018 (
Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011) und zudem nur hinsichtlich jener Festlegungen des Bebauungsplanes die in Paragraph 33, Absatz 3, Litera c, TBO 2018 (
Paragraph 26, Absatz 3, Litera c, TBO 2011) ausdrücklich angeführt sind. Der Beschwerdeführerin AA kommt daher aufgrund ihrer Parteistellung als Nachbar nach § 33 Abs 4 TBO 2018 (
Abs 4 TBO 2011) zu den Festlegungen des Bebauungsplanes keine Parteistellung zu und war daher bereits aus diesem Grund auf das diesbezügliche Vorbringen nicht weiter einzugehen.Der Beschwerdeführerin AA kommt daher aufgrund ihrer Parteistellung als Nachbar nach Paragraph 33, Absatz 4, TBO 2018 (
Paragraph 26, Absatz 4, TBO 2011) zu den Festlegungen des Bebauungsplanes keine Parteistellung zu und war daher bereits aus diesem Grund auf das diesbezügliche Vorbringen nicht weiter einzugehen. Lediglich der Vollständigkeit halber wird daher ergänzend angemerkt, dass der Bebauungsplan und ergänzende Bebauungsplan für den Bereich der verfahrensgegenständlichen Baugrundstücke von der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 29.05.2017, Zl RoBau-2-332/57/2-2017, gemäß § 122 Tiroler Gemeindeordnung 2001 positiv verordnungsgeprüft wurde. Lediglich der Vollständigkeit halber wird daher ergänzend angemerkt, dass der Bebauungsplan und ergänzende Bebauungsplan für den Bereich der verfahrensgegenständlichen Baugrundstücke von der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 29.05.2017, Zl RoBau-2-332/57/2-2017, gemäß Paragraph 122, Tiroler Gemeindeordnung 2001 positiv verordnungsgeprüft wurde. Wenn von der Beschwerdeführerin AA weiters – ohne nähere Angabe – lediglich allgemein vorgebracht wird, dass die Mindestabstände nach der Tiroler Bauordnung nicht eingehalten würden, so ist auch dazu auszuführen, dass ihr auch hinsichtlich des in § 33 Abs 3 lit e TBO 2018 (
inhaltsgleich § 26 Abs 3 lit e TBO 2011) normierten Nachbarrechts kein Mitspracherecht zukommt.Wenn von der Beschwerdeführerin AA weiters – ohne nähere Angabe – lediglich allgemein vorgebracht wird, dass die Mindestabstände nach der Tiroler Bauordnung nicht eingehalten würden, so ist auch dazu auszuführen, dass ihr auch hinsichtlich des in , Paragraph 33, Absatz 3, Litera e, TBO 2018 (
inhaltsgleich Paragraph 26, Absatz 3, Litera e, TBO 2011) normierten Nachbarrechts kein Mitspracherecht zukommt. Soweit von sämtlichen Beschwerdeführern mit umfassenden Ausführungen vorgebracht wird, dass durch das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben eine Explosionsgefahr bestehe und der Themenbereich Brandschutz auch den Schutz der Nachbarn vor einer Explosionsgefahr umfasse, sowie von den Beschwerdeführern CC und EE vorgebracht wurde, dass in der bekämpften Entscheidung völlig unzureichende Auflagen hinsichtlich des Brandschutzes angeordnet worden seien, ist dazu Folgendes auszuführen: Gemäß § 33 Abs 3 lit b TBO 2018 (
inhaltsgleich: § 26 Abs 3 lit b TBO 2011) kommt sämtlichen Beschwerdeführern ein Mitspracherecht hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des Brandschutzes zu, jeweils soweit diese ihrem Schutz dienen. Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Litera b, TBO 2018 (
inhaltsgleich: Paragraph 26, Absatz 3, Litera b, TBO 2011) kommt sämtlichen Beschwerdeführern ein Mitspracherecht hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des Brandschutzes zu, jeweils soweit diese ihrem Schutz dienen. Hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens wurde im baubehördlichen Verfahren das Gutachten der Landesstelle für Brandverhütung vom 07.03.2017, Zl ****, eingeholt. Darin wird insbesondere auch ausgeführt, dass bei projektgemäßer Ausführung und Einhaltung der im Gutachten angeführten Vorschreibungen aus Sicht des vorbeugenden Brandschutzes keine Bedenken gegen die Erteilung der beantragten Genehmigung bestehen. Hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens wurde im baubehördlichen Verfahren das Gutachten der Landesstelle für Brandverhütung vom 07.03.2017, , Zl ****, eingeholt. Darin wird insbesondere auch ausgeführt, dass bei projektgemäßer Ausführung und Einhaltung der im Gutachten angeführten Vorschreibungen aus Sicht des vorbeugenden Brandschutzes keine Bedenken gegen die Erteilung der beantragten Genehmigung bestehen. Sämtliche der in diesem Gutachten angeführten Nebenbestimmungen wurde auch in der nunmehr bekämpften Baubewilligung bescheidmäßig vorgeschrieben. Im Übrigen haben die Beschwerdeführer mit ihrem Vorbringen nicht entsprechend dargetan, welche konkreten brandschutzrechtlichen Bestimmungen, die jeweils ihrem Schutz dienen, durch das verfahrensgegenständliche Vorhaben verletzt würden. Aufgrund des diesbezüglichen Beschwerdevorbringens und da sich auch sonst kein Hinweis ergab, war in Bezug auf den Brandschutz für das Landesverwaltungsgericht Tirol auch kein weitergehendes Ermittlungsverfahren geboten. Soweit von der Beschwerdeführerin AA vorgebracht wurde, dass die beantragten Baumaßnahmen dem Flächenwidmungsplan widersprechen würden, ist dazu auszuführen, dass ihr grundsätzlich gemäß § 33 Abs 3 lit a TBO 2018 (
Abs 3 lit a TBO 2011) ein Mitspracherecht hinsichtlich der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, zukommt. Soweit von der Beschwerdeführerin AA vorgebracht wurde, dass die beantragten Baumaßnahmen dem Flächenwidmungsplan widersprechen würden, ist dazu auszuführen, dass ihr grundsätzlich gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Litera a, TBO 2018 (
Paragraph 26, Absatz 3, Litera a, TBO 2011) ein Mitspracherecht hinsichtlich der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, zukommt. Wie der VwGH allerdings in ständiger Judikatur ausführt, besteht im Baubewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung weder ein darüber hinausgehender allumfassender Immissionsschutz, noch könnte der Nachbar generell die Übereinstimmung eines Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungsplan mit Erfolg geltend machen (vgl VwGH 21.02.2007, 2006/06/0338; VwGH 30.09.2015, 2013/06/0198; ua).Wie der VwGH allerdings in ständiger Judikatur ausführt, besteht im Baubewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung weder ein darüber hinausgehender allumfassender Immissionsschutz, noch könnte der Nachbar generell die Übereinstimmung eines Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungsplan mit Erfolg geltend machen vergleiche VwGH 21.02.2007, 2006/06/0338; VwGH 30.09.2015, 2013/06/0198; ua). Die verfahrensgegenständlichen Baugrundstücke (Gste **1 und **2, beide KG Z) sind nach § 52 Tiroler Raumordnungsgesetz als Vorbehaltsfläche für den Gemeinbedarf mit der Festlegung des Verwendungszweckes Volksschule, Kindergarten, Gemeindesaal gewidmet.Die verfahrensgegenständlichen Baugrundstücke (Gste **1 und **2, beide KG Z) sind nach Paragraph 52, Tiroler Raumordnungsgesetz als Vorbehaltsfläche für den Gemeinbedarf mit der Festlegung des Verwendungszweckes Volksschule, Kindergarten, Gemeindesaal gewidmet. Wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt, und auch von der belangten Behörde in der bekämpften Entscheidung zutreffend ausgeführt wurde, gewährt eine Flächenwidmung gemäß § 53 Tiroler Raumordnungsgesetz (Vorbehaltsfläche) den Nachbarn keinen Immissionsschutz (vgl VwGH 21.01.1999, 97/06/0202; ua).Wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt, und auch von der belangten Behörde in der bekämpften Entscheidung zutreffend ausgeführt wurde, gewährt eine Flächenwidmung gemäß Paragraph 53, Tiroler Raumordnungsgesetz (Vorbehaltsfläche) den Nachbarn keinen Immissionsschutz vergleiche VwGH 21.01.1999, 97/06/0202; ua). Soweit daher alle Beschwerdeführer mit ihrem Vorbringen in Bezug auf Lärm, Staub usw auch einen Einwand nach § 33 Abs 3 lit a TBO 2018 (
Abs 3 lit a TBO 2011) geltend machen wollten, ist dem entgegenzuhalten, dass die Widmungsfestlegung der verfahrensgegenständlichen Baugrundstücke (Gste **1 und **2, beide KG Z) keinen Immissionsschutz für die Nachbarn gewähren und daher ihrer Einwendung unzulässig ist.Soweit daher alle Beschwerdeführer mit ihrem Vorbringen in Bezug auf Lärm, Staub usw auch einen Einwand nach Paragraph 33, Absatz 3, Litera a, TBO 2018 (
Paragraph 26, Absatz 3, Litera a, TBO 2011) geltend machen wollten, ist dem entgegenzuhalten, dass die Widmungsfestlegung der verfahrensgegenständlichen Baugrundstücke (Gste **1 und **2, beide KG Z) keinen Immissionsschutz für die Nachbarn gewähren und daher ihrer Einwendung unzulässig ist. Soweit von allen Beschwerdeführern weiters vorgebracht wurde, dass durch das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben von einer Umweltgefährdung auszugehen sei und nicht nur eine Umweltverträglichkeitsprüfung, sondern eine Umweltprüfung nach dem TUP notwendig sei, ist auch dazu auszuführen, dass für den Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung hinsichtlich allfälliger Umweltauswirkungen kein Mitspracherecht normiert ist (vgl VwGH 28.11.2006, 2006/06/0223; ua). Soweit von allen Beschwerdeführern weiters vorgebracht wurde, dass durch das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben von einer Umweltgefährdung auszugehen sei und nicht nur eine Umweltverträglichkeitsprüfung, sondern eine Umweltprüfung nach dem TUP notwendig sei, ist auch dazu auszuführen, dass für den Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung hinsichtlich allfälliger Umweltauswirkungen kein Mitspracherecht normiert ist vergleiche VwGH 28.11.2006, 2006/06/0223; ua). Im Übrigen dazu grundsätzlich anzumerken, dass vom Anwendungsbereich des Tiroler Umweltprüfungsgesetzes – TUP nur die in § 2 Abs 1 dieses Gesetzes angeführten Pläne und Programme umfasst sind, nicht jedoch Projektgenehmigungsverfahren, wie das Baubewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung.Im Übrigen dazu grundsätzlich anzumerken, dass vom Anwendungsbereich des Tiroler Umweltprüfungsgesetzes – TUP nur die in Paragraph 2, Absatz eins, dieses Gesetzes angeführten Pläne und Programme umfasst sind, nicht jedoch Projektgenehmigungsverfahren, wie das Baubewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung. Soweit von den Beschwerdeführern weiters zusammengefasst vorgebracht wurde, dass mit dem Bauvorhaben bereits vor der Rechtskraft der Baubewilligung begonnen worden sei und dadurch eine Beeinträchtigung durch Geruch, Geräusche, Lärm und Staub bestehe, ist dazu auszuführen, dass dieses Vorbringen sich nicht auf das verfahrensgegenständliche Baubewilligungsverfahren bezieht und daher darauf im Rahmen des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens nicht einzugehen war.Lediglich der Vollständigkeit halber wird in diesen Zusammenhang allgemein angemerkt, dass mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 19.06.2017, Zl ****, dem beantragten vorzeitigen Baubeginn die Bewilligung erteilt wurde und gemäß § 55a TBO 2011 (nunmehr § 65 TBO 2018) Beschwerden gegen eine erteilte Baubewilligung keine aufschiebende Wirkung haben. Lediglich der Vollständigkeit halber wird in diesen Zusammenhang allgemein angemerkt, dass mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 19.06.2017, Zl ****, dem beantragten vorzeitigen Baubeginn die Bewilligung erteilt wurde und gemäß Paragraph 55 a, TBO 2011 (nunmehr Paragraph 65, TBO 2018) Beschwerden gegen eine erteilte Baubewilligung keine aufschiebende Wirkung haben. Hinsichtlich des Vorbringens in Bezug auf Schädigung persönlichen Eigentums sowie Besitzstörungen sind die Beschwerdeführer auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Zusammengefasst ergibt sich daher, dass den jeweiligen Beschwerden von AA, CC und EE, alle gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 16.06.2017, Zl ****, mit dem ein Zu- und Umbauvorhaben beim Kindergarten und der Volksschule mit Einbau einer Biomassenheizung, der Errichtung einer Kinderkrippe sowie eines Hortes und die Schaffung einer barrierefreien Gesamtanlage auf den Gsten **1 und **2, beide KG Z, die Baubewilligung erteilt wurde, keine Berechtigung zukommt. Zu Spruchteil B:Gemäß § 55a TBO 2011 (nunmehr inhaltsgleich: § 65 TBO 2018) haben Beschwerden gegen eine erteilte Baubewilligung keine aufschiebende Wirkung.Gemäß Paragraph 55 a, TBO 2011 (nunmehr inhaltsgleich: Paragraph 65, TBO 2018) haben Beschwerden gegen eine erteilte Baubewilligung keine aufschiebende Wirkung.Sämtliche Beschwerdeführer haben in ihren jeweiligen Beschwerden gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 16.06.2017, Zl ****, mit dem dem verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben die Baubewilligung erteilt wurde, auch einen Antrag eingebracht, der Beschwerde die aufschiebenden Wirkung zuzuerkennen. Ihre Anträge begründend haben die Beschwerdeführer neben den bereits vorgebrachten Einwendungen gegen das Bauvorhaben im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass die Baugrube nicht ordnungsgemäß gesichert sei und daher eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit und körperlichen Sicherheit von Arbeitern und Anrainer bestehe und die öffentliche Straße ohne jede Genehmigung abgesperrt und abgetragen bzw untergraben worden sei. Die Beschwerdeführerin AA brachte weiters vor, dass durch die Bauarbeiten bereits Schäden an ihrem Wohnhaus entstanden seien. Die Behörde – sohin nicht wie von den Beschwerdeführern vorgebracht, das Verwaltungsgericht - hat auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 18.07.2017, Zl ****, wurde dem Antrag von EE auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde keine Folge gegeben und wurde dagegen von ihm, vertreten durch DD, die Beschwerde vom 09.08.2017, berichtigt mit Eingabe vom 11.08.2017, eingebracht. Mit weiterem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 18.07.2017, Zl ****, wurde auch dem Antrag von CC, auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde keine Folge gegeben und wurde dagegen von ihr, vertreten durch DD die Beschwerde vom 09.08.2017 eingebracht. Zudem wurde mit weiterem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 18.07.2017, Zl ****, dem Antrag von AA, auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde keine Folge gegeben und wurde dagegen von ihr, durch ihren Rechtsvertreter, die Beschwerde vom 26.07.2017 eingebracht. Diese Entscheidungen begründend wurde von der belangten Behörde im Wesentlichen zusammengefasst jeweils ausgeführt, dass das gegenständliche Bauvorhaben (Zu- und Umbau bei der Volksschule, Kindergarten und Kinderhort samt Schaffung von Barrierefreiheit) nur in den Sommerferien durchgeführt werden könne, da ansonsten ein aufwändiger und mit erheblichen Mehrkosten verbundener Ersatzbetrieb vermutlich in Containern erfolgen müssen, was zudem mit nicht zu unterschätzenden Unannehmlichkeiten, Behinderungen und Einschränkungen für die Kinder verbunden wäre. Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würden daher massive öffentliche Interessen entgegenstehen. Demgegenüber würden sich die Einwendungen den Beschwerdeführer im Wesentlichen grundsätzlich gegen das Bauvorhaben richten. Überdies sei nicht erkennbar welche Art unwiderbringlicher Schäden durch einen Baustopp vermieden würden. Hinsichtlich der vorgebrachten Sicherheitsbedenken wurde ausgeführt, dass die Bauarbeiten unter der Aufsicht eines bestellten Bauverantwortlichen ausgeführt werden und die Straßensperre mit Bescheid vom 26.06.2017 bewilligt sei. Zu den von den Beschwerdeführern jeweils dagegen eingebrachten Beschwerden ist zunächst auszuführen, dass diesen gemäß § 55a Abs 3 TBO 2011 (nunmehr inhaltsgleich § 65 Abs 3 TBO 2018) keine aufschiebende Wirkung zukommt.Zu den von den Beschwerdeführern jeweils dagegen eingebrachten Beschwerden ist zunächst auszuführen, dass diesen gemäß Paragraph 55 a, Absatz 3, TBO 2011 (nunmehr inhaltsgleich Paragraph 65, Absatz 3, TBO 2018) keine aufschiebende Wirkung zukommt. Von den Beschwerdeführern wurden auch in diesen Beschwerden im Wesentlichen wiederum ihrer Einwendungen gegen die Biomassenheizung vorgebracht. Weiters wurde von der Beschwerdeführerin AA ausgeführt, dass der Gemeinde Z kein Schaden oder Nachteil drohe und das Bauvorhaben bis Schulbeginn ohnehin nicht fertig gestellt werden könne und daher ohnehin eine Ersatzlösung benötigt werden würde. Zudem seien durch Bauführung Schäden an ihrem Gebäude entstanden. Wie zu Spruchteil A. ausgeführt, war den Beschwerden gegen die bekämpfte Baubewilligung keine Folge zu geben. Im Übrigen hätte – wie der VwGH im Falle von Nachbarbeschwerden in einem Baubewilligungsverfahren, in ständiger Judikatur ausführt – selbst im Falle einer für den Bauwerber negativen höchstgerichtlichen Entscheidung er allein die Folgen einer dann allenfalls eingetretenen Konsenslosigkeit eines inzwischen ausgeführten Baues und die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen. Dass ein allfälliger späterer Abbruch bzw eine Rückgängigmachung von Baumaßnahmen tatsächlich undurchführbar wäre, behaupten die Revisionswerber nicht konkret. Während daher grundsätzlich die Interessen der Bauwerber an der Umsetzung der Baubewilligung auf der Hand liegen, wurde von den Revisionswerbern nicht substantiiert dargelegt, weshalb die Bauführung irreversible Veränderungen mit sich brächte. Damit ist auch nicht ersichtlich, weshalb der durch die Ausübung der Berechtigung zu erwartende Nachteil unverhältnismäßig sein sollte (vgl VwGH 13.01.2014, AW 2013/06/0060; VwGH 16.01.2015, Ra 2014/06/0043; uva)Während daher grundsätzlich die Interessen der Bauwerber an der Umsetzung der Baubewilligung auf der Hand liegen, wurde von den Revisionswerbern nicht substantiiert dargelegt, weshalb die Bauführung irreversible Veränderungen mit sich brächte. Damit ist auch nicht ersichtlich, weshalb der durch die Ausübung der Berechtigung zu erwartende Nachteil unverhältnismäßig sein sollte vergleiche , VwGH 13.01.2014, AW 2013/06/0060; VwGH 16.01.2015, Ra 2014/06/0043; uva) Hinsichtlich allfälliger Schäden am Gebäude der Beschwerdeführerin AA durch die erfolgte Bauführung ist diese grundsätzlich auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Zusammengefasst ergibt sich daher, dass aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführer, mit dem im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung kein für die beschwerdeführende Partei unverhältnismäßiger Nachteil durch die Ausübung der eingeräumten Berechtigung entsprechend dargetan wurde, waren daher auch den jeweiligen Beschwerden gegen die Bescheide des Bürgermeisters der Gemeinde Z jeweils vom 18.07.2017, Zlen ****, **** und Zlen **** keine Folge zu geben. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist sowohl hinsichtlich des Spruchteiles A. als auch des Spruchteiles B. unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird insbesondere auf die in diesem Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Die ordentliche Revision ist sowohl hinsichtlich des Spruchteiles A. als auch des Spruchteiles B. unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird insbesondere auf die in diesem Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diesen Beschluss kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht auch die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr.in Gstir (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.36.1988.4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.