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{'item': 'LVwG-2017/15/2911-5'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum26.03.2018 GeschäftszahlLVwG-2017/15/2911-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde von Frau AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XY vom 20.11.2017, Zl **** betreffend Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
  2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
  3. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Anspruch der Beschwerdeführerin spruchgemäß zurückgewiesen. Begründend führt die belangte Behörde nach Zitierung des § 3 Abs 1, § 3 Abs 4 lit d TMSG sowie von §§ 51 und 52 sowie 53a Abs 1 NAG aus, dass die Beschwerdeführerin sich nicht rechtmäßig im Inland aufhalte. Zumal sich die Beschwerdeführerin laut Meldung im zentralen Melderegister seit dem 17.04.2014 mit Hauptwohnsitz in Österreich aufhalte, derzeit weder Arbeitnehmerin gemäß § 51 Abs 1 Z 1 NAG sei, noch über ausreichende Existenzmittel sowie umfassenden Krankenversicherungsschutz gemäß § 51 Abs 1 Z 2 und 3 NAG verfüge und sich andererseits nicht mehr als fünf Jahre rechtmäßig gemäß § 53a NAG in Österreich aufgehalten habe, sei sie österreichischen Staatsbürgern nicht gemäß § 3 Abs 3 lit a TMSG gleichgestellt. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Anspruch der Beschwerdeführerin spruchgemäß zurückgewiesen. Begründend führt die belangte Behörde nach Zitierung des Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz 4, Litera d, TMSG sowie von Paragraphen 51 und 52 sowie 53a Absatz eins, NAG aus, dass die Beschwerdeführerin sich nicht rechtmäßig im Inland aufhalte. Zumal sich die Beschwerdeführerin laut Meldung im zentralen Melderegister seit dem 17.04.2014 mit Hauptwohnsitz in Österreich aufhalte, derzeit weder Arbeitnehmerin gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG sei, noch über ausreichende Existenzmittel sowie umfassenden Krankenversicherungsschutz gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG verfüge und sich andererseits nicht mehr als fünf Jahre rechtmäßig gemäß Paragraph 53 a, NAG in Österreich aufgehalten habe, sei sie österreichischen Staatsbürgern nicht gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Litera a, TMSG gleichgestellt. Im rechtzeitig dagegen erhobenen Rechtsmittel wird vorgebracht, dass die Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs 2 NAG aufrecht erhalten werde, wenn wegen Krankheit oder eines Unfalles vorübergehend eine Arbeitsunfähigkeit bestehe. Die Beschwerdeführerin habe zwei kleine Kinder. Bei ihr sei schon im Jahr 2016 eine Anorexie mit Osteoporose festgestellt worden, die die Suche nach Arbeit zeitweise unmöglich gemacht haben. Zurzeit wiege die Beschwerdeführerin nur 30 kg, eine mögliche Einweisung auf eine psychosomatische Klinik stehe im Raum. Im rechtzeitig dagegen erhobenen Rechtsmittel wird vorgebracht, dass die Erwerbstätigeneigenschaft nach Paragraph 51, Absatz 2, NAG aufrecht erhalten werde, wenn wegen Krankheit oder eines Unfalles vorübergehend eine Arbeitsunfähigkeit bestehe. Die Beschwerdeführerin habe zwei kleine Kinder. Bei ihr sei schon im Jahr 2016 eine Anorexie mit Osteoporose festgestellt worden, die die Suche nach Arbeit zeitweise unmöglich gemacht haben. Zurzeit wiege die Beschwerdeführerin nur 30 kg, eine mögliche Einweisung auf eine psychosomatische Klinik stehe im Raum. II.römisch zwei. Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin ist portugiesische Staatsbürgerin. Sie befindet sich seit April 2014 in Österreich. Am 22.07.2015 sowie am 18.01.2017 hat die Beschwerdeführerin Kinder in Österreich von einem portugiesischen Staatsangehörigen zur Welt gebracht; sie lebt zusammen mit diesen Kindern in Z. Die Beschwerdeführerin war zu keinem Zeitpunkt in Österreich als Arbeitnehmerin beschäftigt; Anhaltspunkte für eine selbständige Erwerbstätigkeit liegen nicht vor. Sie bestreitet ihren Lebensunterhalt sowie jenen ihrer Kinder derzeit ausschließlich aus Mitteln des Kinderbetreuungsgeldes sowie der Familienbeihilfe für ihre zwei Kinder. Außerdem hat sie mit Antrag vom 16.11.2017 die Gewährung von Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz begehrt. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Dass die Beschwerdeführerin gleich wie der Vater ihrer Kinder portugiesischer Staatsangehöriger ist, ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin. Dass die Beschwerdeführerin seit ca April 2014 in Österreich aufhältig ist ergibt sich aus dem zentralen Melderegister. Dass die Beschwerdeführerin seit April 2014 bzw auch zuvor noch nie in Österreich als Arbeitnehmerin beschäftigt war ergibt sich aus dem Auszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. Der Vater der Kinder der Beschwerdeführerin befindet sich wieder in Portugal, was sich aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin ergibt. Dass die Beschwerdeführerin ein Studium betreiben würde bzw eine weitergehende Ausbildung oder allenfalls auch einer selbstständige Erwerbstätigkeit nachginge hat sie weder vorgebracht, noch ergibt sich ein diesbezüglicher Anhaltspunkt aus den vorgelegten Verwaltungsakten. IV.römisch vier. Rechtslage: TMSG „§ 3 Persönlicher Anwendungsbereich

(1)Anspruch auf Mindestsicherung haben österreichische Staatsbürger, die in Tirol ihren Hauptwohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, ihren Aufenthalt haben.
(2)Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt, sofern sie nach den fremdenrechtlichen Vorschriften zum Aufenthalt im Inland berechtigt sind:
  1. a)Unionsbürger und Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz sowie deren Familienangehörige; zu den Familienangehörigen zählen: 1. ihre Ehegatten, 2. ihre eingetragenen Partner, 3. ihre Verwandten und die Verwandten ihrer Ehegatten oder eingetragenen Partner in gerade absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und, sofern sie ihnen Unterhalt gewähren, darüber hinaus, und 4. ihre Verwandten und die Verwandten ihres Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerade aufsteigender Linie, sofern sie ihnen Unterhalt gewähren,
  2. b)Fremde, soweit sie aufgrund von sonstigen Verträgen im Rahmen der europäischen Integration Unionsbürgern hinsichtlich der Arbeitsbedingungen oder der Bedingungen der Niederlassung gleichgestellt sind, […]
(4)Keinen Anspruch auf Mindestsicherung haben jedenfalls:
  1. a)Personen, deren Einreise zum Zweck des Bezuges von Leistungen der Mindestsicherung erfolgt ist,
  2. b)Personen nach Abs. 2 lit. a und b, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt, und weiters Personen nach Abs. 3, jeweils in den ersten drei Monaten ihres Aufenthaltes,Personen nach Absatz 2, Litera a und b, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt, und weiters Personen nach Absatz 3,, jeweils in den ersten drei Monaten ihres Aufenthaltes,
  3. c)Personen nach Abs. 2 lit. a und b, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt und deren drei Monate übersteigendes Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt oderPersonen nach Absatz 2, Litera a und b, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt und deren drei Monate übersteigendes Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt oder
  4. d)sonstige Personen nach Abs. 2 lit. a, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt und die nicht zum Daueraufenthalt im Inland berechtigt sind,sonstige Personen nach Absatz 2, Litera a,, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt und die nicht zum Daueraufenthalt im Inland berechtigt sind,
  5. e)Fremde, auf die das Tiroler Grundversorgungsgesetz anzuwenden ist,
  6. f)Personen, die aufgrund eines Visums oder visumsfrei einreisen durften (Touristen),
  7. g)volljährige Studierende, die keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachkommen, sofern sie nicht nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen.“ NAG „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate § 51.
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieParagraph 51,
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
  1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
  2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
  3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
  1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
  2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
  3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
  4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren. Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern § 52.
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieParagraph 52,
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53
  1. a)sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie 1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind; 2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird; 3. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird; 4. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder 5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,
  2. a)die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,
  3. b)die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder
  4. c)bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen. […]“ V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: Die Beschwerdeführerin ist portugiesische Staatsangehörige und damit „Unionsbürgerin“. Als solche ist sie österreichischen Staatsbürgern iSd TMSG gleichgestellt, sofern sie nach den fremdenrechtlichen Vorschriften zum dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt ist. Keinen Anspruch hat sie hingegen gemäß § 3 Abs 4 lit b TMSG dann, wenn ihr keine Arbeitnehmer- oder Selbständigeneigenschaft zukommt. Als solche ist sie österreichischen Staatsbürgern iSd TMSG gleichgestellt, sofern sie nach den fremdenrechtlichen Vorschriften zum dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt ist. Keinen Anspruch hat sie hingegen gemäß Paragraph 3, Absatz 4, Litera b, TMSG dann, wenn ihr keine Arbeitnehmer- oder Selbständigeneigenschaft zukommt. Als Unionsbürgerin hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich das Recht auf Aufenthalt in Österreich für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten, wobei sie lediglich im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein muss und ansonsten keine weiteren Bedingungen zu erfüllen oder Formalitäten zu erledigen braucht (vgl Art 6 RL 2004/38/EG). Nach Ablauf dieser Dreimonatsfrist greifen die Regelungen des 4. Hauptstückes des NAG, die in Umsetzung der RL 2004/38/EG erlassen wurden.Als Unionsbürgerin hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich das Recht auf Aufenthalt in Österreich für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten, wobei sie lediglich im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein muss und ansonsten keine weiteren Bedingungen zu erfüllen oder Formalitäten zu erledigen braucht vergleiche Artikel 6, RL 2004/38/EG). Nach Ablauf dieser Dreimonatsfrist greifen die Regelungen des 4. Hauptstückes des NAG, die in Umsetzung der RL 2004/38/EG erlassen wurden. Im konkreten Fall war die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise nach Österreich im April 2014 noch zu keinem Zeitpunkt erwerbstätig. Seit dem 01.08.2015 bezieht sie Kindergeld für ihre am 22.07.2015 bzw am 18.01.2017 geborenen Kinder. Die Beschwerdeführerin ist keine Arbeitnehmerin iSd § 51 Abs 1 Z 1 NAG. Der Begriff des Arbeitnehmers ist nach der Judikatur weit einzustufen; wesentliche Kriterien sind demnach das Vorliegen einer Tätigkeit im Lohn- und Gehaltsverhältnis sowie die Erbringung einer Leistung nach Weisung, also in persönlicher Abhängigkeit. Unter den Arbeitnehmerbegriff fallen zudem Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, die in einem anderen Mitgliedstaat eine Beschäftigung suchen (vgl Abermann/Czech/Kind/Peyrl, NAG, § 51 Rz 9). Beides traf bzw trifft bei der Beschwerdeführerin nicht zu. Hinweise, die auf eine Anwendung des § 51 Abs 1 Z 2 und 3 NAG schließen lassen, waren dem vorliegenden Verfahren nicht zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin ist keine Arbeitnehmerin iSd Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG. Der Begriff des Arbeitnehmers ist nach der Judikatur weit einzustufen; wesentliche Kriterien sind demnach das Vorliegen einer Tätigkeit im Lohn- und Gehaltsverhältnis sowie die Erbringung einer Leistung nach Weisung, also in persönlicher Abhängigkeit. Unter den Arbeitnehmerbegriff fallen zudem Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, die in einem anderen Mitgliedstaat eine Beschäftigung suchen vergleiche Abermann/Czech/Kind/Peyrl, NAG, Paragraph 51, Rz 9). Beides traf bzw trifft bei der Beschwerdeführerin nicht zu. Hinweise, die auf eine Anwendung des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG schließen lassen, waren dem vorliegenden Verfahren nicht zu entnehmen. Zumal die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise nach Österreich im April 2014 noch zu keinem Zeitpunkt erwerbstätig gewesen ist, konnte ihre Erwerbstätigeneigenschaft auch nicht nach § 51 Abs 2 Z 1 NAG aufrecht erhalten bleiben. Das Aufrechterhalten dieser Eigenschaft setzt nämlich schon nach dem Wortlaut der Bestimmung voraus, dass vor dem Eintritt der Erkrankung oder dem Unfall einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wurde. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zumal die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise nach Österreich im April 2014 noch zu keinem Zeitpunkt erwerbstätig gewesen ist, konnte ihre Erwerbstätigeneigenschaft auch nicht nach Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer eins, NAG aufrecht erhalten bleiben. Das Aufrechterhalten dieser Eigenschaft setzt nämlich schon nach dem Wortlaut der Bestimmung voraus, dass vor dem Eintritt der Erkrankung oder dem Unfall einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wurde. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Wenn somit alleine aus einer Erkrankung die Arbeitnehmereigenschaft und damit das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers im Inland abgeleitet werden könnte, so würde dies de facto zu einem nahezu unbeschränkten Recht auf Aufenthalt führen. Ein derartiges Verständnis kann weder der Richtlinie 2004/38/EG vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, noch dem NAG, durch welches diese Richtlinie umgesetzt wurde, unterstellt werden. Wenn nämlich alleine auf Grund einer Krankheit ein Aufenthaltsrecht in einem Mitgliedsstaat begründet würde, so würde dies zu erheblichen Belastungen des Sozial- und Gesundheitssystems des Aufnahmestaates führen: Die Mitgliedstaaten können im Rahmen der Prüfung eines Sozialleistungsanspruches die Erfüllung der Voraussetzungen der Unionsbürgerrichtlinie prüfen und auf ihrer Grundlage den Sozialleistungsanspruch versagen, ohne dass es einer vorherigen Beendigung des Aufenthalts - durch eine der in § 10 Abs. 1 NAG 2005 angeführten Maßnahmen - bedürfte (vgl. Urteil EuGH 11. November 2014,C-333/13, Dano; Urteil EuGH 15. September 2015, C- 67/14, Alimanovic). Insofern steht das Diskriminierungsverbot gemäß Art. 24 Abs. 1 der Unionsbürgerrichtlinie einer Ungleichbehandlung von österreichischen Staatsangehörigen und EU-Bürgern, die ihr Freizügigkeitsrecht in Anspruch genommen haben, nicht entgegen (vgl. Urteil EuGH 11. November 2014,C-333/13, Dano).Die Mitgliedstaaten können im Rahmen der Prüfung eines Sozialleistungsanspruches die Erfüllung der Voraussetzungen der Unionsbürgerrichtlinie prüfen und auf ihrer Grundlage den Sozialleistungsanspruch versagen, ohne dass es einer vorherigen Beendigung des Aufenthalts - durch eine der in Paragraph 10, Absatz eins, NAG 2005 angeführten Maßnahmen - bedürfte vergleiche Urteil EuGH 11. November 2014,C-333/13, Dano; Urteil EuGH 15. September 2015, C- 67/14, Alimanovic). Insofern steht das Diskriminierungsverbot gemäß Artikel 24, Absatz eins, der Unionsbürgerrichtlinie einer Ungleichbehandlung von österreichischen Staatsangehörigen und EU-Bürgern, die ihr Freizügigkeitsrecht in Anspruch genommen haben, nicht entgegen vergleiche Urteil EuGH 11. November 2014,C-333/13, Dano). Ein Mitgliedstaat muss gemäß Art. 7 der Unionsbürgerrichtlinie die Möglichkeit haben, nicht erwerbstätigen Unionsbürgern, die von ihrer Freizügigkeit allein mit dem Ziel Gebrauch machten, in den Genuss der Sozialhilfe eines anderen Mitgliedstaats zu kommen, obwohl sie nicht über ausreichende Existenzmittel für die Beanspruchung eines Aufenthaltsrechts verfügen, Sozialleistungen zu versagen. Würde einem betroffenen Mitgliedstaat diese Möglichkeit genommen, hätte dies zur Folge, dass Personen, die bei ihrer Ankunft im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats nicht über ausreichende Existenzmittel verfügen, um für ihren Lebensunterhalt aufzukommen, automatisch in den Genuss solcher Mittel kommen, und zwar durch die Gewährung einer besonderen beitragsunabhängigen Geldleistung, deren Ziel darin besteht, den Lebensunterhalt des Empfängers zu sichern (vgl. Urteil EuGH, C- 333/13, Dano; EuGH Urteil 19. September 2013, C-140/12, Brey; Urteil OGH 10. Mai 2016, 10ObS15/16b; vgl dazu insgesamt VwGH 09.08.2016, Ro 2015/10/0050).Ein Mitgliedstaat muss gemäß Artikel 7, der Unionsbürgerrichtlinie die Möglichkeit haben, nicht erwerbstätigen Unionsbürgern, die von ihrer Freizügigkeit allein mit dem Ziel Gebrauch machten, in den Genuss der Sozialhilfe eines anderen Mitgliedstaats zu kommen, obwohl sie nicht über ausreichende Existenzmittel für die Beanspruchung eines Aufenthaltsrechts verfügen, Sozialleistungen zu versagen. Würde einem betroffenen Mitgliedstaat diese Möglichkeit genommen, hätte dies zur Folge, dass Personen, die bei ihrer Ankunft im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats nicht über ausreichende Existenzmittel verfügen, um für ihren Lebensunterhalt aufzukommen, automatisch in den Genuss solcher Mittel kommen, und zwar durch die Gewährung einer besonderen beitragsunabhängigen Geldleistung, deren Ziel darin besteht, den Lebensunterhalt des Empfängers zu sichern vergleiche Urteil EuGH, C- 333/13, Dano; EuGH Urteil 19. September 2013, C-140/12, Brey; Urteil OGH 10. Mai 2016, 10ObS15/16b; vergleiche dazu insgesamt VwGH 09.08.2016, Ro 2015/10/0050). Insgesamt wird daher unter Hinweis auf die Feststellungen nochmals festgehalten, dass die Beschwerdeführerin ihren sowie den Aufenthalt ihrer Kinder ausschließlich aus dem Kinderbetreuungsgeld und der Familienbeihilfe bestreitet und zusätzlich Mittel der Mindestsicherung begehrt. Insofern werden im Sinne der 16. Erwägung zur Rl 2004/38/EG Sozialhilfeleistungen unangemessen in Anspruch genommen, was im vorliegenden Fall eine Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts indiziert (vgl dazu auch Kaspar, Mindestsicherung für Unionsbürger zwischen Brey und Dano – Eine Analyse des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.08.2016, Ro 2015/10/0050; ZfV 2017/42). Insgesamt wird daher unter Hinweis auf die Feststellungen nochmals festgehalten, dass die Beschwerdeführerin ihren sowie den Aufenthalt ihrer Kinder ausschließlich aus dem Kinderbetreuungsgeld und der Familienbeihilfe bestreitet und zusätzlich Mittel der Mindestsicherung begehrt. Insofern werden im Sinne der 16. Erwägung zur Rl 2004/38/EG Sozialhilfeleistungen unangemessen in Anspruch genommen, was im vorliegenden Fall eine Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts indiziert vergleiche dazu auch Kaspar, Mindestsicherung für Unionsbürger zwischen Brey und Dano – Eine Analyse des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.08.2016, Ro 2015/10/0050; ZfV 2017/42). Zusammenfassend wird daher festgehalten, dass die Gleichstellung von Unionsbürgern mit österreichischen Staatsbürgern nach § 3 Abs 2 TMSG davon abhängt, dass diese nach den fremdenrechtlichen Vorschriften zum Aufenthalt im Inland berechtigt sind. Zusätzlich verneint das TMSG einen Anspruch dieser Personengruppe, wenn keine Arbeitnehmer- oder Selbständigeneigenschaft vorliegt. Der Beschwerdeführerin kommt aus den dargestellten Gründen ein Recht auf Aufenthalt in Österreich im Sinne der fremdenrechtlichen Vorschriften nicht zu. Aus diesem Grund hat die belangte Behörde den Anspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint. Zusammenfassend wird daher festgehalten, dass die Gleichstellung von Unionsbürgern mit österreichischen Staatsbürgern nach Paragraph 3, Absatz 2, TMSG davon abhängt, dass diese nach den fremdenrechtlichen Vorschriften zum Aufenthalt im Inland berechtigt sind. Zusätzlich verneint das TMSG einen Anspruch dieser Personengruppe, wenn keine Arbeitnehmer- oder Selbständigeneigenschaft vorliegt. Der Beschwerdeführerin kommt aus den dargestellten Gründen ein Recht auf Aufenthalt in Österreich im Sinne der fremdenrechtlichen Vorschriften nicht zu. Aus diesem Grund hat die belangte Behörde den Anspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dazu wird auf die in der Begründung zitierte Judikatur verwiesen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dazu wird auf die in der Begründung zitierte Judikatur verwiesen. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.15.2911.5

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.