RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum26.03.2018 GeschäftszahlLVwG-2017/45/2788-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richte
§ 9:
(2)Der Mindestsatz beträgt den jeweils folgenden Hundertsatz
Paragraph 9 :
- a)für volljährige Alleinstehende und Alleinerzieher 75 v.H.;
- b)für mündige Minderjährige, die Alleinstehende oder Alleinerzieher sind, 1. bis zum Bezug der Familienbeihilfe 75 v.H., 2. ab dem Bezug der Familienbeihilfe 56,25 v.H.;
- c)für Personen, die in Wohngemeinschaften von Opferschutz-, Krisenbetreuungs- oder betreuten Wohnungsloseneinrichtungen oder in Wohngemeinschaften von Einrichtungen der Rehabilitation leben und Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz beziehen, sofern ihr Lebensunterhalt nicht zumindest überwiegend im Rahmen der Wohngemeinschaft gedeckt wird 75 v.H.;
- d)für Personen, die mit anderen Personen in einer Wohngemeinschaft, die nicht unter die lit. c fällt, leben 56,25 v.H.;
- e)für Personen, die mit anderen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, 1. für jede volljährige Person, die nicht unter die Z 2 fällt, 56,25 v.H., 2. ab der dritten volljährigen Person, sofern diese einer leistungsbeziehenden Person in der Bedarfsgemeinschaft gegenüber unterhaltsberechtigt ist 37,50 v.H., 3. für leistungsberechtigte minderjährige Personen
- aa)für die älteste und zweitälteste Person 24,75 v.H.,
- bb)für die drittälteste Person 22,75 v.H.,
- cc)für die viertälteste bis sechstälteste Person 15,00 v.H.,
- dd)ab der siebtältesten Person 12,00 v.H.
(3)Folgenden Personen ist zusätzlich zum jeweiligen Mindestsatz nach Abs. 2 in den Monaten März, Juni, September und Dezember jeden Jahres eine Sonderzahlung in der Höhe von 9 v.H.
§ 9
zu gewähren, soweit sie zum Stichtag bereits seit mindestens drei Monaten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfes bezogen haben:
(3)Folgenden Personen ist zusätzlich zum jeweiligen Mindestsatz nach Absatz 2, in den Monaten März, Juni, September und Dezember jeden Jahres eine Sonderzahlung in der Höhe von 9 v.H.
Paragraph 9, zu gewähren, soweit sie zum Stichtag bereits seit mindestens drei Monaten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfes bezogen haben:
- a)Alleinerziehern,
- b)minderjährigen Personen,
- c)Personen, die eine Ausgleichszulage gemäß § 293 ASVG beziehen,Personen, die eine Ausgleichszulage gemäß Paragraph 293, ASVG beziehen,
- d)Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. nach dem Behinderteneinstellungsgesetz sowie Personen, die über einen Behindertenausweis nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes verfügen,Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. nach dem Behinderteneinstellungsgesetz sowie Personen, die über einen Behindertenausweis nach Paragraph 40, des Bundesbehindertengesetzes verfügen,
- e)Personen, die das Regelpensionsalter nach ASVG erreicht, jedoch keinen Anspruch auf Pensionsleistungen haben,
- f)Personen nach Abs. 4 sowiePersonen nach Absatz 4, sowie
- g)Personen mit dauerhaften und wesentlichen schwerwiegenden psychischen Erkrankungen, die Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz beziehen. Als Stichtag gilt der Erste des jeweiligen Monats.
(4)Im Fall eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, in einer stationären Therapieeinrichtung, in einem Heim, in einer stationären Einrichtung der Rehabilitation nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz oder in einer vergleichbaren Einrichtung wird die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch ein monatliches Taschengeld in der Höhe von 16 v.H.
§ 9gewährt, soweit ein solches nicht durch andere Einkünfte oder Ansprüche gesichert ist.
(4)Im Fall eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, in einer stationären Therapieeinrichtung, in einem Heim, in einer stationären Einrichtung der Rehabilitation nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz oder in einer vergleichbaren Einrichtung wird die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch ein monatliches Taschengeld in der Höhe von 16 v.H.
Paragraph 9, gewährt, soweit ein solches nicht durch andere Einkünfte oder Ansprüche gesichert ist. § 6Paragraph 6 Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes
(1)Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes erfolgt durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung nach Abs. 3 festgelegten Sätze zu gewähren.
(1)Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes erfolgt durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung nach Absatz 3, festgelegten Sätze zu gewähren.
(2)Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes darf nur gewährt werden, wenn das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Wohnnutzfläche ausreicht, um den Wohnbedarf des Hilfesuchenden und gegebenenfalls auch den seiner Mitbewohner unter Zugrundelegung einfacher Wohnverhältnisse angemessen abdecken zu können.
(3)Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höchstsätze für Geldleistungen nach Abs. 1 jährlich auf der Grundlage der durchschnittlichen Kosten für Wohnungen mittlerer Qualität regional gestaffelt festzulegen. Dabei ist auf relevante statistische Daten, wie den Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich, Bedacht zu nehmen.
(3)Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höchstsätze für Geldleistungen nach Absatz eins, jährlich auf der Grundlage der durchschnittlichen Kosten für Wohnungen mittlerer Qualität regional gestaffelt festzulegen. Dabei ist auf relevante statistische Daten, wie den Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich, Bedacht zu nehmen.
(4)Verordnungen nach Abs. 3 sind im dritten Quartal des Jahres in Kraft zu setzen.
(4)Verordnungen nach Absatz 3, sind im dritten Quartal des Jahres in Kraft zu setzen.
(5)Geldleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes dürfen direkt an Dritte ausbezahlt werden. Auf Grundlage von § 6 Abs 3 Tiroler Mindestsicherungsgesetz hat die Tiroler Landesregierung die Verordnung LGBl Nr 54/2017 erlassen. Darin ist für einen Zweipersonenhaushalt im Bezirk Y ein Höchstsatz von Euro 389,00 vorgesehen. In diesem Höchstsatz sind gemäß § 1 der Verordnung die Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben enthalten.Auf Grundlage von Paragraph 6, Absatz 3, Tiroler Mindestsicherungsgesetz hat die Tiroler Landesregierung die Verordnung Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2017, erlassen. Darin ist für einen Zweipersonenhaushalt im Bezirk Y ein Höchstsatz von Euro 389,00 vorgesehen. In diesem Höchstsatz sind gemäß Paragraph eins, der Verordnung die Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben enthalten. § 15Paragraph 15 Einsatz der eigenen Mittel
(1)Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, einzusetzen.
(2)Bei der Berechnung der Höhe des Einkommens sind außer Ansatz zu lassen:
- a)Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, ausgenommen Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich nach dessen § 38j, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt,
- a)Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, ausgenommen Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich nach dessen Paragraph 38 j,, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt,
- b)Kinderabsetzbeträge nach § 33 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988,
- b)Kinderabsetzbeträge nach Paragraph 33, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988,
- c)Förderungen im Rahmen des Programmes Tiroler Kindergeld Plus oder vergleichbarer Familienförderungen des Landes Tirol,
- d)Förderungen im Rahmen der Schulstarthilfe Tirol oder vergleichbarer Förderungen des Landes Tirol,
- e)Ausbildungsbeihilfen für Lehrlinge im Rahmen der Lehrlingsförderung des Landes Tirol,
- f)Pflegegeld nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften oder andere pflegebezogene Geldleistungen und
- g)Zuwendungen, welche der Hilfesuchende für die Pflege eines nahen Angehörigen zu Hause von diesem aus dessen Pflegegeld erhält; als nahe Angehörige gelten der Ehegatte bzw. eingetragene Partner, die Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder und Geschwister des Hilfesuchenden.
(3)Erzielt der Hilfesuchende ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, so sind für die damit verbundenen Aufwendungen darüber hinaus folgende Freibeträge in Abzug zu bringen: a) 30 v. H.
§ 9
, wenn er trotz vorgerückten Alters oder starker Beschränkung seiner Erwerbsfähigkeit einem Erwerb nachgeht oder wenn er als Alleinerzieher einem Erwerb nachgeht und zumindest ein Kind im Vor- bzw. Pflichtschulalter betreut,a) 30 v. H.
Paragraph 9,, wenn er trotz vorgerückten Alters oder starker Beschränkung seiner Erwerbsfähigkeit einem Erwerb nachgeht oder wenn er als Alleinerzieher einem Erwerb nachgeht und zumindest ein Kind im Vor- bzw. Pflichtschulalter betreut, b) 30 v.H.
§ 9
, wenn er seit mehr als sechs Monaten Grundleistungen bezieht und erstmalig oder nach mehr als neunmonatiger Arbeitslosigkeit eine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit von mehr als 50 v.H. einer Vollbeschäftigung oder erstmalig ein Lehrverhältnis aufnimmt; der Freibetrag verringert sich nach sechs Monaten für weitere zwölf Monate auf 22, 5 v.H.
§ 9
; bei der Bestimmung des Zeitraumes der Arbeitslosigkeit bleiben Zeiten einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im Ausmaß von insgesamt höchstens drei Monaten unberücksichtigt,b) 30 v.H.
Paragraph 9,, wenn er seit mehr als sechs Monaten Grundleistungen bezieht und erstmalig oder nach mehr als neunmonatiger Arbeitslosigkeit eine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit von mehr als 50 v.H. einer Vollbeschäftigung oder erstmalig ein Lehrverhältnis aufnimmt; der Freibetrag verringert sich nach sechs Monaten für weitere zwölf Monate auf 22, 5 v.H.
Paragraph 9,; bei der Bestimmung des Zeitraumes der Arbeitslosigkeit bleiben Zeiten einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im Ausmaß von insgesamt höchstens drei Monaten unberücksichtigt, c) 15 v.H.
§ 9
, wenn er seit mehr als sechs Monaten Grundleistungen bezieht und erstmalig oder nach mehr als neunmonatiger Arbeitslosigkeit eine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit von mindestens 25 v.H. und höchstens 50 v.H. einer Vollbeschäftigung aufnimmt; der Freibetrag verringert sich nach sechs Monaten für weitere zwölf Monate auf 11,75 v.H.
§ 9
; bei der Bestimmung des Zeitraumes der Arbeitslosigkeit bleiben Zeiten einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im Ausmaß von insgesamt höchstens drei Monaten unberücksichtigt,c) 15 v.H.
Paragraph 9,, wenn er seit mehr als sechs Monaten Grundleistungen bezieht und erstmalig oder nach mehr als neunmonatiger Arbeitslosigkeit eine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit von mindestens 25 v.H. und höchstens 50 v.H. einer Vollbeschäftigung aufnimmt; der Freibetrag verringert sich nach sechs Monaten für weitere zwölf Monate auf 11,75 v.H.
Paragraph 9,; bei der Bestimmung des Zeitraumes der Arbeitslosigkeit bleiben Zeiten einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im Ausmaß von insgesamt höchstens drei Monaten unberücksichtigt, d) ein Freibetrag in der Höhe der zur Erzielung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit tatsächlich nachgewiesenen Ausgaben.
(4)Hätte der Hilfesuchende bzw. Mindestsicherungsbezieher Anspruch auf mehrere Freibeträge nach Abs. 3, so gebührt ihm nur der jeweils höchste Freibetrag.
(4)Hätte der Hilfesuchende bzw. Mindestsicherungsbezieher Anspruch auf mehrere Freibeträge nach Absatz 3,, so gebührt ihm nur der jeweils höchste Freibetrag. […] V.römisch fünf. Erwägungen: Gemäß § 15 Abs 1 TMSG hat vor der Gewährung von Mindestsicherung der Hilfesuchende seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, einzusetzen. Entscheidend für die Qualifikation als „Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit“ ist dabei, dass es sich bei der bezogenen Leistung um eine Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleitung handelt (vgl VwGH 27.03.2012, 2011/10/0070). Berücksichtigt werden kann in diesem Zusammenhang nur das „tatsächliche“ Einkommen, das bedeutet nur jene Mittel, die dem Hilfesuchenden auch tatsächlich zufließen und zur Befriedigung des Lebensbedarfes zur Verfügung stehen (vgl Pfeil, Österreichisches Sozialrecht, 1989, S 408; VwGH 30.09.1997, 97/08/0017; VwGH 30.05.2001, 97/08/0435; VwGH 10.11.1998, 97/08/0055). Der von der belangten Behörde vorgenommene Rückgriff auf den Einkommenssteuerbescheid des Vorjahres ist in diesem Fall nicht zulässig, zumal sich bereits aus der Aktenlage ergibt, dass das Einkommen des Beschwerdeführers in den vorangegangenen Jahren sehr starken Schwankungen unterlegen ist und er zudem angeführt hat, seit einem Unfall im Oktober 2016 nur mehr eingeschränkt arbeiten zu können. Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, TMSG hat vor der Gewährung von Mindestsicherung der Hilfesuchende seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, einzusetzen. Entscheidend für die Qualifikation als „Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit“ ist dabei, dass es sich bei der bezogenen Leistung um eine Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleitung handelt vergleiche VwGH 27.03.2012, 2011/10/0070). Berücksichtigt werden kann in diesem Zusammenhang nur das „tatsächliche“ Einkommen, das bedeutet nur jene Mittel, die dem Hilfesuchenden auch tatsächlich zufließen und zur Befriedigung des Lebensbedarfes zur Verfügung stehen vergleiche Pfeil, Österreichisches Sozialrecht, 1989, S 408; VwGH 30.09.1997, 97/08/0017; VwGH 30.05.2001, 97/08/0435; VwGH 10.11.1998, 97/08/0055). Der von der belangten Behörde vorgenommene Rückgriff auf den Einkommenssteuerbescheid des Vorjahres ist in diesem Fall nicht zulässig, zumal sich bereits aus der Aktenlage ergibt, dass das Einkommen des Beschwerdeführers in den vorangegangenen Jahren sehr starken Schwankungen unterlegen ist und er zudem angeführt hat, seit einem Unfall im Oktober 2016 nur mehr eingeschränkt arbeiten zu können. Der Beschwerdeführer hat glaubwürdig angegeben, im Jahr 2017 nur einmal und zwar im Dezember 2017 Euro 240,-- aus selbständiger Tätigkeit eingenommen zu haben, ansonsten hat er im Jahr 2017 neben seiner Pension in Höhe von Euro 255,41 keinerlei Einkommen gehabt. Es ist somit allenfalls zu prüfen, ob dieses Einkommen im Dezember 2017 bei der Berechnung der Mindestsicherung für diesen Monat in Ansatz zu bringen ist. Allerdings ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass § 15 Abs 3 lit a TMSG einen Freibetrag in der Höhe von 30 vH
§ 9
TMSG vorsieht, wenn der Hilfesuchende trotz vorgerückten Alters oder starker Beschränkung seiner Erwerbsfähigkeit einem Erwerb nachgeht. Ein solcher Fall liegt gegenständlich vor: Der Beschwerdeführer ist **** geboren und ist trotz seines vorgerückten Alters – soweit es sich ergeben und es sein gesundheitlicher Zustand erlaubt hat – einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Damit hat er Anspruch auf den Freibetrag nach § 15 Abs 3 lit a TMSG, dessen Höhe Euro 253,34 (30% des Ausgangsbetrages für 2017 Euro 844,46) beträgt. Da sein Einkommen im Dezember 2017 in der Höhe von Euro 240,-- unter diesem Betrag liegt, ist dieses bei der Berechnung seines Mindestsicherungsanspruches nicht zu berücksichtigen. Somit ergibt sich beim Beschwerdeführer in den verfahrensgegenständlichen Monaten November und Dezember 2017 unter Ansatz des Mindestsatzes in der Höhe von Euro 475,01 unter Abzug der Pension in der Höhe von Euro 255,41 ein Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 219,60. Für die Monate Jänner bis April 2018 ergibt sich unter Ansatz des angepassten Mindestsatzes von Euro 485,46 ein Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 230,05.Der Beschwerdeführer hat glaubwürdig angegeben, im Jahr 2017 nur einmal und zwar im Dezember 2017 Euro 240,-- aus selbständiger Tätigkeit eingenommen zu haben, ansonsten hat er im Jahr 2017 neben seiner Pension in Höhe von Euro 255,41 keinerlei Einkommen gehabt. Es ist somit allenfalls zu prüfen, ob dieses Einkommen im Dezember 2017 bei der Berechnung der Mindestsicherung für diesen Monat in Ansatz zu bringen ist. Allerdings ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass Paragraph 15, Absatz 3, Litera a, TMSG einen Freibetrag in der Höhe von 30 vH
Paragraph 9, TMSG vorsieht, wenn der Hilfesuchende trotz vorgerückten Alters oder starker Beschränkung seiner Erwerbsfähigkeit einem Erwerb nachgeht. Ein solcher Fall liegt gegenständlich vor: Der Beschwerdeführer ist **** geboren und ist trotz seines vorgerückten Alters – soweit es sich ergeben und es sein gesundheitlicher Zustand erlaubt hat – einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Damit hat er Anspruch auf den Freibetrag nach Paragraph 15, Absatz 3, Litera a, TMSG, dessen Höhe Euro 253,34 (30% des Ausgangsbetrages für 2017 Euro 844,46) beträgt. Da sein Einkommen im Dezember 2017 in der Höhe von Euro 240,-- unter diesem Betrag liegt, ist dieses bei der Berechnung seines Mindestsicherungsanspruches nicht zu berücksichtigen. Somit ergibt sich beim Beschwerdeführer in den verfahrensgegenständlichen Monaten November und Dezember 2017 unter Ansatz des Mindestsatzes in der Höhe von Euro 475,01 unter Abzug der Pension in der Höhe von Euro 255,41 ein Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 219,
- Für die Monate Jänner bis April 2018 ergibt sich unter Ansatz des angepassten Mindestsatzes von Euro 485,46 ein Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 230,
- Der der Ehegattin zustehende Mindestsatz von Euro 475,01 für die Monate November und Dezember 2017 wird durch die Pension (inklusive Ausgleichszulage) in der Höhe von unstrittig Euro 964,42 monatlich um Euro 489,41 überschritten; in den Monaten Jänner bis April 2018 unter Berücksichtigung des angepassten Mindestsatzes von Euro 485,46 um Euro 478,
- Im Jahr 2017 hat die Ehegattin wie festgestellt ein zusätzliches Einkommen von Euro 489,-- Euro erzielt, wobei davon Euro 184,-- auf den verfahrensgegenständlichen Zeitraum (07.11.2017) entfielen. Auch hier gelten die oben angeführten Ausführungen zum Freibetrag; die Euro 184,-- sind unterhalb der Schwelle der 30% des Ausgangsbetrages, sodass dieses Einkommen im November 2017 bei der Berechnung des Mindestsicherungsanspruches nicht zu berücksichtigen ist. Die Wohnkosten für die Mietwohnung betragen monatlich Euro 500,-- (inklusive Euro 100,-- Betriebskosten). Hier hat die belangte Behörde zu Recht in der Berechnung lediglich den gemäß Verordnung der Tiroler Landesregierung, LGBl Nr 54/2017, festgesetzten Höchstsatz für einen Zweipersonenhaushalt im Bezirk Y von Euro 389,00 berücksichtigt. In diesem Höchstsatz sind gemäß § 1 der Verordnung die Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben enthalten. Unter Abzug der Mietzinsbeihilfe von Euro 100,-- monatlich gelangt die belangte Behörde in der Berechnung des angefochtenen Bescheides zu Recht auf einen Anspruch von Euro 289,00 für den Zeitraum November 2017 bis Februar 2018; für die Monate März und April 2018 beträgt die Mietzinsbeihilfe Euro 83,-- monatlich, der Anspruch beträgt daher Euro 306,
- Die Wohnkosten für die Mietwohnung betragen monatlich Euro 500,-- (inklusive Euro 100,-- Betriebskosten). Hier hat die belangte Behörde zu Recht in der Berechnung lediglich den gemäß Verordnung der Tiroler Landesregierung, Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2017,, festgesetzten Höchstsatz für einen Zweipersonenhaushalt im Bezirk Y von Euro 389,00 berücksichtigt. In diesem Höchstsatz sind gemäß Paragraph eins, der Verordnung die Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben enthalten. Unter Abzug der Mietzinsbeihilfe von Euro 100,-- monatlich gelangt die belangte Behörde in der Berechnung des angefochtenen Bescheides zu Recht auf einen Anspruch von Euro 289,00 für den Zeitraum November 2017 bis Februar 2018; für die Monate März und April 2018 beträgt die Mietzinsbeihilfe Euro 83,-- monatlich, der Anspruch beträgt daher Euro 306,
- Unter Zugrundelegung der oben angeführten Berechnungen ergibt sich für den Beschwerdeführer somit für den Zeitraum 01.11.2017 bis 31.12.2017 ein Mindestsicherungsanspruch in der Höhe von Euro 19,19, für den Zeitraum 01.01.2018 bis 28.02.2018 ein Mindestsicherungsanspruch in der Höhe von Euro 40,09 und für den Zeitraum 01.03.2018 bis 30.04.2018 ein Mindestsicherungsanspruch in der Höhe von Euro 57,
- Die Sonderzahlung stützt sich auf § 5 Abs 3 lit c TMSG. Nach dieser Bestimmung steht Personen, die eine Ausgleichszulage gemäß § 293 ASVG beziehen, zusätzlich zum jeweiligen Mindestsatz nach Abs 2 in den Monaten März, Juni, September und Dezember jeden Jahres eine Sonderzahlung in der Höhe von 9 vH
§ 9
zu, soweit sie zum Stichtag bereits seit mindestens drei Monaten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfes bezogen haben. Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin beziehen eine Ausgleichszulage auf Basis des Familienrichtsatzes für im gemeinsamen Haushalt lebende Ehepartner (§ 293 ASVG). Nachdem sie bis Ende Oktober 2017 laufend Leistungen aus der Mindestsicherung bezogen haben, war in den Monaten Dezember 2017 und März 2018 die Sonderzahlung entsprechend zu berücksichtigen.Die Sonderzahlung stützt sich auf Paragraph 5, Absatz 3, Litera c, TMSG. Nach dieser Bestimmung steht Personen, die eine Ausgleichszulage gemäß Paragraph 293, ASVG beziehen, zusätzlich zum jeweiligen Mindestsatz nach Absatz 2, in den Monaten März, Juni, September und Dezember jeden Jahres eine Sonderzahlung in der Höhe von 9 vH
Paragraph 9, zu, soweit sie zum Stichtag bereits seit mindestens drei Monaten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfes bezogen haben. Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin beziehen eine Ausgleichszulage auf Basis des Familienrichtsatzes für im gemeinsamen Haushalt lebende Ehepartner (Paragraph 293, ASVG). Nachdem sie bis Ende Oktober 2017 laufend Leistungen aus der Mindestsicherung bezogen haben, war in den Monaten Dezember 2017 und März 2018 die Sonderzahlung entsprechend zu berücksichtigen. Insgesamt war damit spruchgemäß zu entscheiden. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr.in Stemmer (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.45.2788.5