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{'item': 'LVwG-2018/22/0474-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum26.03.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/22/0474-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde des Herrn AA und der Frau BB, beide wohnhaft Adresse 1, Z, v.d. Rechtsanwalt CC, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 9.1.2018, Zl. ***** wegen eines Bauansuchens für ein Einfamilienhaus mit drei Ferienwohnung auf der Gp. **1 KG X Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde des Herrn AA und der Frau BB, beide wohnhaft Adresse 1, Z, v.d. Rechtsanwalt CC, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 9.1.2018, Zl. ***** wegen eines Bauansuchens für ein Einfamilienhaus mit drei Ferienwohnung auf der Gp. **1 KG römisch zehn zu Recht erkannt: 1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. 2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.2. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das Bauansuchen des Herrn AA und der Frau BB, beide wohnhaft Adresse 1, Z, vom 25.11.2017 (Einlaufstempel der Gemeinde X vom 27.11.2017) für ein Einfamilienhaus mit drei Ferienwohnung auf der Gp. **1 KG X abgewiesen. Zusammenfassend führte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides an, für die gegenständliche Grundparzelle bestünde die Verpflichtung, einen Bebauungsplan zu erlassen. Zumal ein derartiger Bebauungsplan noch nicht bestehe, läge ein zwingender Abweisungsgrund vor.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das Bauansuchen des Herrn AA und der Frau BB, beide wohnhaft Adresse 1, Z, vom 25.11.2017 (Einlaufstempel der Gemeinde römisch zehn vom 27.11.2017) für ein Einfamilienhaus mit drei Ferienwohnung auf der Gp. **1 KG römisch zehn abgewiesen. Zusammenfassend führte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides an, für die gegenständliche Grundparzelle bestünde die Verpflichtung, einen Bebauungsplan zu erlassen. Zumal ein derartiger Bebauungsplan noch nicht bestehe, läge ein zwingender Abweisungsgrund vor. In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde vorgebracht wie folgt: „Der Bescheid wird seinem gesamten Inhalt nach wegen Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes und Mangelhaftigkeit des Verfahrens angefochten. 1.) Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes:

  1. a)Zum Sachverhalt: Das Grundstück der Bauwerber grenzt direkt an das neue Baugebiet mit der bisherigen Bezeichnung „D“ in X. Das „D" war eine größere Fläche mit Wiesen und Weiden, die durch einen Zusammenschluss der Eigentümer im Zuge eines Umlegungsverfahrens neu geordnet wurden und somit für jeden Besitzer später nutzbare Baugrundstücke in neu zusammenhängenden Flächen entstehen. Das Grundstück der Bauwerber grenzt zwar dort an. führt aber die Straßenbezeichnung „E-Straße“, das neue Gebiet führt in Hinkunft die Straßenbezeichnung „F“, woraus sich schon ergibt, dass das Grundstück der Bauwerber mit den neu entstehenden Grundstücken nichts zu tun hat. Das Grundstück der Bauwerber war bereits lange vor der Durchführung dieses Umlegungsverfahrens Wohngebiet (Bauland). Im Spätherbst 2016 haben die Bauwerber dieses Grundstück als bereits gewidmetes und baureifes Grundstück erworben.Das Grundstück der Bauwerber grenzt direkt an das neue Baugebiet mit der bisherigen Bezeichnung „D“ in römisch zehn. Das „D" war eine größere Fläche mit Wiesen und Weiden, die durch einen Zusammenschluss der Eigentümer im Zuge eines Umlegungsverfahrens neu geordnet wurden und somit für jeden Besitzer später nutzbare Baugrundstücke in neu zusammenhängenden Flächen entstehen. Das Grundstück der Bauwerber grenzt zwar dort an. führt aber die Straßenbezeichnung „E-Straße“, das neue Gebiet führt in Hinkunft die Straßenbezeichnung „F“, woraus sich schon ergibt, dass das Grundstück der Bauwerber mit den neu entstehenden Grundstücken nichts zu tun hat. Das Grundstück der Bauwerber war bereits lange vor der Durchführung dieses Umlegungsverfahrens Wohngebiet (Bauland). Im Spätherbst 2016 haben die Bauwerber dieses Grundstück als bereits gewidmetes und baureifes Grundstück erworben. Der damalige Verkäufer der Bauwerber konnte sein Grundstück teilen, welches seit den 60-iger Jahren bereits zu mehr als 90 % Bauland war (anders als die Wiesen „D“). Die Einbeziehung des Gesamtgrundstückes des Verkäufers erfolgte aufgrund der damaligen Bereitschaft des Verkäufers im Umlegungsverfahren entscheidende m2 abzugeben, wodurch die gesamten Grundstücke des „D“ („F“) erst über eine Einfahrt von der E-Straße her erreichbar wurden. Aus diesem Grund war der Verkäufer der Bauwerber an diesem Umlegungsverfahren zunächst weder beteiligt noch interessiert. Dessen Einbeziehung in das Umlegungsverfahren erfolgte also lediglich deshalb, weil man ihn zur Abtretung einiger m2 Verkehrsfläche benötigte, um die Grundstücke im „D“ überhaupt erschließbar zu machen. Im Gegensatz zu allen anderen Grundstücken war also das Grundstück der Bauwerber Ende 2016 bereits als Wohngebiet gewidmet und damit auch bebaubar. Das Grundstück wurde über die G-Bank X vermittelt und der Makler, Herr JJ von der G-Bank X hat die Bebaubarkeit im Zuge des Vorvertrages auch noch einmal explizit per E-Mail mit dem Bürgermeister KK abgestimmt.Das Grundstück wurde über die G-Bank römisch zehn vermittelt und der Makler, Herr JJ von der G-Bank römisch zehn hat die Bebaubarkeit im Zuge des Vorvertrages auch noch einmal explizit per E-Mail mit dem Bürgermeister KK abgestimmt. Richtig ist, dass die Gemeinde X, obwohl das Umlegungsverfahren bereits abgeschlossen ist, einen Bebauungsplan auf Grund rechtswidrigen Verzuges der Gemeinde bisher nicht erlassen hat.Richtig ist, dass die Gemeinde römisch zehn, obwohl das Umlegungsverfahren bereits abgeschlossen ist, einen Bebauungsplan auf Grund rechtswidrigen Verzuges der Gemeinde bisher nicht erlassen hat.
  2. b)Rechtswidriger Verzug der Gemeinde X;
  3. b)Rechtswidriger Verzug der Gemeinde römisch zehn; Gemäß § 54 Abs. 2 Tiroler Raumordnungsgesetz hat die Gemeinde die Verpflichtung zur Erlassung eines Bebauungsplanes, sobald diese Grundstücke entsprechend gewidmet sind und die Gemeinde finanziell in der Lage ist, die verkehrsmäßige Erschließung und die Erschließung dieses Gebietes mit Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung vorzunehmen.Gemäß Paragraph 54, Absatz 2, Tiroler Raumordnungsgesetz hat die Gemeinde die Verpflichtung zur Erlassung eines Bebauungsplanes, sobald diese Grundstücke entsprechend gewidmet sind und die Gemeinde finanziell in der Lage ist, die verkehrsmäßige Erschließung und die Erschließung dieses Gebietes mit Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung vorzunehmen. An diesen Voraussetzungen besteht wohl kein Zweifel und werden die Bauwerber durch die rechtswidrige Vorgangsweise der Gemeinde an der zulässigen Bebauung gehindert. Es besteht kein objektiver Grund, die Bauwerber an der Bebauung ihres Grundstückes, auf die sie Anspruch haben, zu hindern. Dazu kommt, dass die verkehrsmäßige Erschließung durch Abschluss des Umlegungsverfahrens bereits rechtskräftig gegeben ist und darüber hinaus die Erschließung durch Anschluss an einen bereits bestehenden Kanal, der zur E-Straße führt, ohne weiteres möglich wäre. Auch würde das vorgesehene Bauvorhaben in keiner Weise zukünftige Infrastrukturleitungen behindern, ja nicht einmal der bestehende Kanal, der in einem Abstand von vier Metern von der Grundstücksgrenze im Norden entlang führt, würde beeinträchtigt, zumal das Haus in einem Abstand von sechs Metern verläuft. Im Falle der Weglassung des Carports und des Schuppens müsste der Kanal nicht einmal überbaut werden. Es besteht auch ohne weiteres die Möglichkeit, jetzt an diesen Kanal anzuschließen und gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt an das neue Kanalnetz anzuschließen und dementsprechende Vorbereitungen zu treffen. Alle wichtigen Leitungen liegen in unmittelbarer Entfernung zur E-Straße und ist das Grundstück der Beschwerdeführer somit bereits zur Gänze erschlossen.
  4. c)Fehlender Bebauungsplan: In diesem Zusammenhang wird noch einmal auf vorige Ausführungen verwiesen und auch ausdrücklich auf die Verpflichtung der Gemeinde .zur umgehenden Erlassung eines Bebauungsplanes gemäß § 54 Abs. 2 Tiroler Raumordnungsgesetz hingewiesen.In diesem Zusammenhang wird noch einmal auf vorige Ausführungen verwiesen und auch ausdrücklich auf die Verpflichtung der Gemeinde .zur umgehenden Erlassung eines Bebauungsplanes gemäß Paragraph 54, Absatz 2, Tiroler Raumordnungsgesetz hingewiesen. Abgesehen von der rechtlichen Beurteilung, erleiden die Bauwerber durch diese rechtswidrige Verzögerung erheblichen finanziellen Schaden. Dies ist umso unverständlicher, als die Baupläne in Absprache mit dem Bürgermeister der Gemeinde und dem zuständigen Raumplaner erstellt und entsprechende Planadaptierungen (Reduzierung auf zwei Geschosse) vorgenommen wurden. Die rechtliche Beurteilung, dass aufgrund eines fehlenden Infrastrukturprojektes für einen neuen Kanal, der im übrigen ja nicht die Erschließung des Baugrundstückes der Bauwerber betrifft, der Baubescheid abgelehnt werden müsste, ist verfehlt.
  5. d)Keine Bebauungsplanpflicht für das gegenständliche Grundstück: Aufgrund der materiellen Gegebenheiten (volle Erschließung des Grundstückes der Bauwerber gegeben) und des Umstandes, dass das geplante Bauvorhaben exakt den im sonstig vorhandenen Bauten im Einzugsgebiet der E-Straße entspricht, ist für die Erlassung eines Baubescheides für diesen Teil nicht ein Bebauungsplan für die restlichen, neu gewidmeten Grundstücke des „Des“ abzuwarten, Eine generelle Bausperre für dieses Gebiet wurde im übrigen ebenfalls nicht erlassen. Das von den Beschwerdeführern vorgesehene Bauprojekt widerspricht auch in keiner Weise einer geordneten künftigen baulichen Entwicklung. Es ist somit nicht zutreffend, dass keine endgültigen bzw. rechtsverbindlichen Grundlagen für einen Bebauungsplan vorhanden wären. Der Hinweis im Baubescheid, dass Straßen- bzw. Fahrbahnoberkanten, technische Infrastruktur wie Kanalsohlen, Schachtoberkanten etc. fehlen würden, sind materiell unzutreffend bzw. für das gegenständliche Grundstück der Beschwerdeführer nicht erforderliche Voraussetzungen und offenbar nur vorgeschoben, um eine an sich willkürliche Abweisung des Bauansuchens zu beschönigen. 2.) Mangelhaftigkeit des Verfahrens: Die Abweisung des Bauansuchens ohne mündliche Verhandlung hat zu einem Verfahren geführt, das eine erschöpfende Erörterung der Angelegenheit verhinderte. Es liegen keinerlei Erhebungen dazu vor, dass das Umlegungsverfahren bereits abgeschlossen ist, zudem dass das Grundstück der Beschwerdeführer materiell nicht in das Umlegungsgebiet fällt und bereits seit langem rechtskräftig als Bauland Wohngebiet gewidmet ist und eine Erschließung jederzeit in Richtung E-Straße möglich ist. Die Behörde hat dazu jedwede Feststellungen unterlassen, sodass die Begründung des abweisenden Bescheides, die sich ausschließlich auf die Stellungnahme des Bausachverständigen der Gemeinde stützt, mit Rechtswidrigkeit behaftet ist. Im Bescheid ist ausdrücklich ausgeführt, dass das Gutachten des Bausachverständigen „alleinige Grundlage der getroffenen Entscheidung“ war (Seite 7 unten des Bescheides). Hier wird im übrigen auch dem Sachverständigen die ausschließliche rechtliche Beurteilung zugewiesen, der das geplante Bauvorhaben aus hochbautechnischer Sicht als nicht bewilligungsfähig bezeichnete, was einerseits ausschließlich eine rechtliche Beurteilung ist und andererseits auch eine in rechtlicher Hinsicht verfehlte Begründung darstellt. Die Antragsteller stellen daher den Antrag der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der Erstbehörde die Verhandlung und Entscheidung über das von den Beschwerdeführern gestellte Bauansuchen aufzutragen.“ Das Landesverwaltungsgericht Tirol richtete folgendes, mit 7.3.2018 datiertes Schreiben an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer: „Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt, in der gegenständlichen Beschwerdeangelegenheit wird Ihnen mitgeteilt, dass nach Einsichtnahme in das ÖROKO der Gemeinde X (dieses beruht auf dem Gemeinderatsbeschluss vom 7.3.2017, die aufsichtsbehördliche Genehmigung wurde mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 6.6.2017 erteilt) für das Landesverwaltungsgericht Tirol feststeht, dass nach dem Stand des Ermittlungsverfahrens in Einklang mit den Erwägungen der belangten Behörde ein (zwingender) Abweisungsgrund nach § 34 Abs 3 lit c TBO 2018 iVm § 55 Abs 1 und 54 Abs 2 TROG 2016 gegeben ist, zumal für den hier maßgeblichen Planungsbereich zwingend ein Bebauungsplan zu erlassen ist (siehe das Planzeichen „B!“ = Gebiet mit Verpflichtung zur Bebauungsplanung, Anlage 2 zur Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2016). Nur informativ wird mitgeteilt, dass lt. Auskunft der Gemeinde X aktuell nicht abgeschätzt werden kann, wann der Bebauungsplan erlassen wird. in der gegenständlichen Beschwerdeangelegenheit wird Ihnen mitgeteilt, dass nach Einsichtnahme in das ÖROKO der Gemeinde römisch zehn (dieses beruht auf dem Gemeinderatsbeschluss vom 7.3.2017, die aufsichtsbehördliche Genehmigung wurde mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 6.6.2017 erteilt) für das Landesverwaltungsgericht Tirol feststeht, dass nach dem Stand des Ermittlungsverfahrens in Einklang mit den Erwägungen der belangten Behörde ein (zwingender) Abweisungsgrund nach Paragraph 34, Absatz 3, Litera c, TBO 2018 in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins und 54 Absatz 2, TROG 2016 gegeben ist, zumal für den hier maßgeblichen Planungsbereich zwingend ein Bebauungsplan zu erlassen ist (siehe das Planzeichen „B!“ = Gebiet mit Verpflichtung zur Bebauungsplanung, Anlage 2 zur Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2016). Nur informativ wird mitgeteilt, dass lt. Auskunft der Gemeinde römisch zehn aktuell nicht abgeschätzt werden kann, wann der Bebauungsplan erlassen wird. Vor diesem Hintergrund geht Ihr weiteres Beschwerdevorbringen ins Leere und Sie müssen mit einer Abweisung Ihrer Beschwerde rechnen. Ihnen wird die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieser Zuschrift eine allfällige schriftliche Stellungnahme beizubringen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol beabsichtigt nicht, in der gegenständlichen Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchzuführen, zumal hier ausschließlich eine reine Rechtsfrage zu lösen ist und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten lässt. Sollten Sie dennoch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragen, werden Sie aufgefordert, die Notwendigkeit entsprechend konkret zu begründen.“ Mit Eingabe vom 21.3.2018 wurde dieses Schreiben wie folgt beantwortet: „1. Das ÖROKO der Gemeinde X ist rechtswidrig zustande gekommen. Insbesondere wurden die Kundmachungsfristen sowie die Verständigungspflichten gegenüber den Beschwerdeführern nicht eingehalten.Das ÖROKO der Gemeinde römisch zehn ist rechtswidrig zustande gekommen. Insbesondere wurden die Kundmachungsfristen sowie die Verständigungspflichten gegenüber den Beschwerdeführern nicht eingehalten. 2. Die Aufnahme des konkreten Grundstückes, Gst.Nr. **1 in das Gebiet, wofür eine Bebauungsplanpflicht besteht, erfolgte ebenfalls rechtswidrig. Das gegenständliche Grundstück der Beschwerdeführer (Gst.Nr. **1) gehört im Verbund mit seinen unmittelbar östlich gelegenen Grundstücken (Gst.Nr. **2 und weitere östlich) zusammenhängend zu einem verbauten Gebiet, dessen Erschließung zur E-Straße hin erfolgt. Sowohl die Auf- als auch Erschließung, sowie die entsprechende Widmung waren bereits vor dem örtlichen Raumordnungskonzept gegeben. Die Einbeziehung von GstNr. **1 erfolgte offenbar nur zu dem Zweck, um eine Zufahrt zu den erst zu widmenden Grundstücken im „D“ zu erreichen. Diese Erschließung ist aber gegenständlich ohnedies nicht gefährdet und werden die Beschwerdeführer für ihr damaliges Entgegenkommen insofern „belohnt“, als nunmehr die Erlassung eines Bebauungsplanes für ihr Grundstück Gst. Nr. **1 rechtswidrig verweigert wird. 3. Gemäß § 54 Abs. 2 Tiroler Raumordnungsgesetz hat die Gemeinde die Verpflichtung, für dieses Grundstück einen Bebauungsplan zu erlassen („Bebauungspläne sind…….zu erlassen, sobald das Grundstück gewidmet ist und die Gemeinde finanziell in der Lage ist, für die Erschließung zu sorgen“).Gemäß Paragraph 54, Absatz 2, Tiroler Raumordnungsgesetz hat die Gemeinde die Verpflichtung, für dieses Grundstück einen Bebauungsplan zu erlassen („Bebauungspläne sind…….zu erlassen, sobald das Grundstück gewidmet ist und die Gemeinde finanziell in der Lage ist, für die Erschließung zu sorgen“). Beide Tatsachen können nicht ernstlich in Abrede gestellt werden. Die Gemeinde X ist somit rechtswidrigerweise mit der Erlassung eines Bebauungsplanes in Verzug.“Die Gemeinde römisch zehn ist somit rechtswidrigerweise mit der Erlassung eines Bebauungsplanes in Verzug.“ Beweis wurde weiters aufgenommenen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt sowie in Auszüge aus dem TIRIS. II.römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Die hier maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2018 (TBO 2018), LGBl 2018/28 (WV) lautet wie folgt: „§ 34 Baubewilligung

(1)Die Behörde hat über ein Bauansuchen mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Wird keine Bauverhandlung durchgeführt, so hat die Entscheidung spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Einlangen des Bauansuchens zu erfolgen. (…)
(3)Das Bauansuchen ist ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn bereits aufgrund des Ansuchens offenkundig ist, dass (…)
  1. c)das Bauvorhaben nach § 44 Abs. 10, § 55 Abs. 1, § 74 Abs. 3 zweiter Satz, § 79 Abs. 7, § 114 Abs. 3 dritter Satz, Abs. 5 dritter Satz oder Abs. 6 erster Satz oder § 116 Abs. 3 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 unzulässig ist (…)“
  2. c)das Bauvorhaben nach Paragraph 44, Absatz 10,, Paragraph 55, Absatz eins,, Paragraph 74, Absatz 3, zweiter Satz, Paragraph 79, Absatz 7,, Paragraph 114, Absatz 3, dritter Satz, Absatz 5, dritter Satz oder Absatz 6, erster Satz oder Paragraph 116, Absatz 3, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 unzulässig ist (…)“ Ebenfalls von Belang sind folgende Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl 101 (TROG 2016):Ebenfalls von Belang sind folgende Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, Landesgesetzblatt 101 (TROG 2016): „2. Abschnitt Örtliches Raumordnungskonzept § 31Paragraph 31 Inhalt (…)
(5)Im örtlichen Raumordnungskonzept sind weiters jene Gebiete und Grundflächen festzulegen, für die Bebauungspläne zu erlassen sind (§ 54 Abs. 2 und 3). Die Verpflichtung zur Erlassung von Bebauungsplänen ist jedenfalls für größere, im Wesentlichen noch unbebaute Gebiete und Grundflächen sowie für sonstige Gebiete und Grundflächen vorzusehen, bei denen dies im Hinblick auf die bestehende Grundstücksordnung oder den Stand der Erschließung oder Bebauung zur Gewährleistung einer (weiteren) geordneten verkehrsmäßigen Erschließung oder einer (weiteren) geordneten und Boden sparenden Bebauung erforderlich ist. Dies gilt nicht, wenn die Erlassung von Bebauungsplänen aufgrund der Größe der Gemeinde, der Siedlungs- und der Grundstücksstrukturen oder der aktuellen und der in absehbarer Zeit zu erwartenden Bautätigkeit zur Gewährleistung dieser Zielsetzungen nicht erforderlich ist. Die Verpflichtung zur Erlassung von Bebauungsplänen kann auch hinsichtlich jener Gebiete und Grundflächen vorgesehen werden, bei denen dies zur Gewährleistung einer (weiteren) geordneten verkehrsmäßigen Erschließung oder einer (weiteren) geordneten und Boden sparenden Bebauung, insbesondere zur Verwirklichung verdichteter Bauformen einschließlich der nachträglichen Verdichtung bestehender Bauformen, zweckmäßig ist.
(5)Im örtlichen Raumordnungskonzept sind weiters jene Gebiete und Grundflächen festzulegen, für die Bebauungspläne zu erlassen sind (Paragraph 54, Absatz 2 und 3). Die Verpflichtung zur Erlassung von Bebauungsplänen ist jedenfalls für größere, im Wesentlichen noch unbebaute Gebiete und Grundflächen sowie für sonstige Gebiete und Grundflächen vorzusehen, bei denen dies im Hinblick auf die bestehende Grundstücksordnung oder den Stand der Erschließung oder Bebauung zur Gewährleistung einer (weiteren) geordneten verkehrsmäßigen Erschließung oder einer (weiteren) geordneten und Boden sparenden Bebauung erforderlich ist. Dies gilt nicht, wenn die Erlassung von Bebauungsplänen aufgrund der Größe der Gemeinde, der Siedlungs- und der Grundstücksstrukturen oder der aktuellen und der in absehbarer Zeit zu erwartenden Bautätigkeit zur Gewährleistung dieser Zielsetzungen nicht erforderlich ist. Die Verpflichtung zur Erlassung von Bebauungsplänen kann auch hinsichtlich jener Gebiete und Grundflächen vorgesehen werden, bei denen dies zur Gewährleistung einer (weiteren) geordneten verkehrsmäßigen Erschließung oder einer (weiteren) geordneten und Boden sparenden Bebauung, insbesondere zur Verwirklichung verdichteter Bauformen einschließlich der nachträglichen Verdichtung bestehender Bauformen, zweckmäßig ist. (…) § 54Paragraph 54 Bebauungspläne
(1)In den Bebauungsplänen sind unter Berücksichtigung der Ziele der örtlichen Raumordnung, des örtlichen Raumordnungskonzeptes, des Flächenwidmungsplanes und der Ergebnisse der Bestandsaufnahme die verkehrsmäßige Erschließung und die Art der Bebauung des Baulandes, von Sonderflächen und von Vorbehaltsflächen festzulegen. Die Bebauungspläne mit Ausnahme der ergänzenden Bebauungspläne (Abs. 9) sind möglichst für größere funktional zusammenhängende Gebiete zu erlassen.
(1)In den Bebauungsplänen sind unter Berücksichtigung der Ziele der örtlichen Raumordnung, des örtlichen Raumordnungskonzeptes, des Flächenwidmungsplanes und der Ergebnisse der Bestandsaufnahme die verkehrsmäßige Erschließung und die Art der Bebauung des Baulandes, von Sonderflächen und von Vorbehaltsflächen festzulegen. Die Bebauungspläne mit Ausnahme der ergänzenden Bebauungspläne (Absatz 9,) sind möglichst für größere funktional zusammenhängende Gebiete zu erlassen.
(2)Bebauungspläne sind für die nach § 31 Abs. 5 erster Satz im örtlichen Raumordnungskonzept festgelegten Gebiete und Grundflächen zu erlassen, sobald
(2)Bebauungspläne sind für die nach Paragraph 31, Absatz 5, erster Satz im örtlichen Raumordnungskonzept festgelegten Gebiete und Grundflächen zu erlassen, sobald
  1. a)diese Gebiete bzw. Grundflächen als Bauland, als Sonderflächen oder als Vorbehaltsflächen gewidmet sind und
  2. b)die Gemeinde finanziell in der Lage ist, die verkehrsmäßige Erschließung und die Erschließung dieser Gebiete bzw. Grundflächen mit Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung vorzunehmen. § 55Paragraph 55 Bebauungsregeln
(1)In Gebieten und auf Grundflächen, für die nach § 54 Abs. 2 oder 5 ein Bebauungsplan zu erlassen ist, darf die Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden mit Ausnahme von Nebengebäuden nur erteilt werden, wenn für das betreffende Grundstück der Bebauungsplan besteht und die darin festgelegte verkehrsmäßige Erschließung rechtlich sichergestellt ist. Im Fall des § 54 Abs. 9 darf die Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden nur erteilt werden, wenn für das betreffende Grundstück der Bebauungsplan einschließlich des ergänzenden Bebauungsplanes besteht und die im Bebauungsplan festgelegte verkehrsmäßige Erschließung rechtlich sichergestellt ist.
(1)In Gebieten und auf Grundflächen, für die nach Paragraph 54, Absatz 2, oder 5 ein Bebauungsplan zu erlassen ist, darf die Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden mit Ausnahme von Nebengebäuden nur erteilt werden, wenn für das betreffende Grundstück der Bebauungsplan besteht und die darin festgelegte verkehrsmäßige Erschließung rechtlich sichergestellt ist. Im Fall des Paragraph 54, Absatz 9, darf die Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden nur erteilt werden, wenn für das betreffende Grundstück der Bebauungsplan einschließlich des ergänzenden Bebauungsplanes besteht und die im Bebauungsplan festgelegte verkehrsmäßige Erschließung rechtlich sichergestellt ist. (…)“ III.römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Im gegenständlichen Planungsbereich ist aufgrund des Örtlichen Raumordnungskonzeptes (ÖROKO) der Gemeinde X die Verpflichtung zur Erlassung eines Bebauungsplanes normiert. Damit geht einher, dass sich das vorliegende Bauansuchen gemäß § 34 Abs 3 lit c TBO 2018 als unzulässig erweist. Die weitwendigen Ausführungen in der Beschwerde bzw. Eingabe vom 21.3.2018 zur (lt. Beschwerdeführer „pflichtwidrigen“) Nichterlassung des Bebauungsplanes gehen im gegenständlichen Kontext ins Leere. Auch ist es völlig irrelevant, dass nach Ansicht der Beschwerdeführer „aufgrund der materiellen Gegebenheiten“ keine Bebauungsplanpflicht besteht, ist diese doch im ÖROKO ausdrücklich normiert. Im gegenständlichen Planungsbereich ist aufgrund des Örtlichen Raumordnungskonzeptes (ÖROKO) der Gemeinde römisch zehn die Verpflichtung zur Erlassung eines Bebauungsplanes normiert. Damit geht einher, dass sich das vorliegende Bauansuchen gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Litera c, TBO 2018 als unzulässig erweist. Die weitwendigen Ausführungen in der Beschwerde bzw. Eingabe vom 21.3.2018 zur (lt. Beschwerdeführer „pflichtwidrigen“) Nichterlassung des Bebauungsplanes gehen im gegenständlichen Kontext ins Leere. Auch ist es völlig irrelevant, dass nach Ansicht der Beschwerdeführer „aufgrund der materiellen Gegebenheiten“ keine Bebauungsplanpflicht besteht, ist diese doch im ÖROKO ausdrücklich normiert. Das völlig unbestimmte Vorbringen in Bezug auf die Nichtbeachtung von Kundmachungsfristen bzw. Verständigungspflichten bei der Erlassung des ÖROKO laufen auf einen reinen Erkundungsbeweis hinaus. Die Beschwerdeführer bringen dazu nicht ansatzweise vor, worin eine allfällige relevante Verletzung von diesbezüglichen Verfahrensvorschriften gelegen sein soll. Im Übrigen wird auf die aufsichtsbehördliche Genehmigung durch die Tiroler Landesregierung vom 6.6.2017 verwiesen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.22.0474.2

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