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LVwG-2018/33/0352-1

Obsah (9)Art 133§§ 1§ 6§ 7§ 15§ 13§ 12§ 2§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum26.03.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/33/0352-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richt

Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig.2.

Die ordentliche Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 18.01.2017 hat die Bringungsgemeinschaft E, vertreten durch Obmann AA, einen Antrag auf erweiterte Regelung bzw Erstellung eines Wegschlüssels für den Stichweg X ergänzend zum Bescheid vom 07.09.1984, Zl ****, gestellt.Mit Schreiben vom 18.01.2017 hat die Bringungsgemeinschaft E, vertreten durch Obmann AA, einen Antrag auf erweiterte Regelung bzw Erstellung eines Wegschlüssels für den Stichweg römisch zehn ergänzend zum Bescheid vom 07.09.1984, Zl ****, gestellt. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.01.2018 wurde unter Spruchpunkt I.

§§ 1

, 2, 3 GSLG zugunsten der Bringungsgemeinschaft E bzw der genannten berechtigten Grundstücke das land- und forstwirtschaftliche Bringungsrecht am bestehenden Stichweg X (Wiesenweg) über die Grundstücke **1, **2, **3 und **4 alle KG W eingeräumt. In Spruchpunkt II. wurde der Bringungsgemeinschaft E

§ 6

GSLG die Bewilligung zum Ausbau des Stichweges X als LKW-befahrbarer land- und forstwirtschaftlicher nicht öffentlicher Güterweg erteilt. Unter Spruchpunkt III. wurde der Bringungsgemeinschaft E für die Rechtseinräumung im Sinne von Spruchpunkt I.

§ 7

GSLG die Bezahlung eines Betrages von Euro 1.416,00 (abzüglich des eigenen Vorteils unter Verweis auf die Baunanteile in Anlage 3) an den Eigentümer des Grundstückes **3 (BB) aufgetragen. In Spruchpunkt IV. wurden

§ 15

Abs 2 GSLG die Beitragsanteile für die Erhaltung des Stichweges X laut Anlage 3 festgelegt.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.01.2018 wurde unter Spruchpunkt römisch eins.

Paragraphen eins, 2, 3, GSLG zugunsten der Bringungsgemeinschaft E bzw der genannten berechtigten Grundstücke das land- und forstwirtschaftliche Bringungsrecht am bestehenden Stichweg römisch zehn (Wiesenweg) über die Grundstücke **1, **2, **3 und **4 alle KG W eingeräumt. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Bringungsgemeinschaft E

Paragraph 6, GSLG die Bewilligung zum Ausbau des Stichweges römisch zehn als LKW-befahrbarer land- und forstwirtschaftlicher nicht öffentlicher Güterweg erteilt. Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde der Bringungsgemeinschaft E für die Rechtseinräumung im Sinne von Spruchpunkt römisch eins.

Paragraph 7, GSLG die Bezahlung eines Betrages von Euro 1.416,00 (abzüglich des eigenen Vorteils unter Verweis auf die Baunanteile in Anlage 3) an den Eigentümer des Grundstückes **3 (BB) aufgetragen. In Spruchpunkt römisch vier. wurden

Paragraph 15, Absatz 2, GSLG die Beitragsanteile für die Erhaltung des Stichweges römisch zehn laut Anlage 3 festgelegt. Gegen diesen Bescheid hat der Erstbeschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin hinsichtlich Spruchpunkt I. beantragt, dass die Rechtseinräumung lediglich bis hm 3,17 vorgenommen solle, da ab der Grundgrenze zwischen GSt **3 und GSt **4 der bestehende Weg nur noch ihm alleine diene. Würde das Bringungsrecht bis hm 3,30 eingeräumt, ergäbe dies ein Konfliktpotential mit BB. Hinsichtlich Spruchpunkt III. beantragte er, für die Berechnung der Entschädigung nur jene Fläche heranzuziehen, welche zusätzlich zur bestehenden Weganlage beansprucht würden. Zu Spruchpunkt IV. beantragte der Erstbeschwerdeführer, dass die Bau- und Erhaltungskosten an die tatsächliche Nutzung der Weganlage angepasst oder ein rein flächenbezogener Aufteilungsschlüssel, wie im Beitragsbetreff der Abteilung Agrarwirtschaft vom 06.04.2017, herangezogen werden.Gegen diesen Bescheid hat der Erstbeschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. beantragt, dass die Rechtseinräumung lediglich bis hm 3,17 vorgenommen solle, da ab der Grundgrenze zwischen GSt **3 und GSt **4 der bestehende Weg nur noch ihm alleine diene. Würde das Bringungsrecht bis hm 3,30 eingeräumt, ergäbe dies ein Konfliktpotential mit BB. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. beantragte er, für die Berechnung der Entschädigung nur jene Fläche heranzuziehen, welche zusätzlich zur bestehenden Weganlage beansprucht würden. Zu Spruchpunkt römisch vier. beantragte der Erstbeschwerdeführer, dass die Bau- und Erhaltungskosten an die tatsächliche Nutzung der Weganlage angepasst oder ein rein flächenbezogener Aufteilungsschlüssel, wie im Beitragsbetreff der Abteilung Agrarwirtschaft vom 06.04.2017, herangezogen werden. Der Zweitbeschwerdeführer bekämpfte in seiner fristgerecht eingebrachten Beschwerde die in Spruchpunkt I. erteilte Rechtseinräumung, die in Spruchpunkt II. erteilte Bewilligung zum Ausbau des Stichweges X als LKW-befahrenen land- und forstwirtschaftlichen nicht öffentlichen Güterweg und die in Spruchpunkt III. erteilte Entschädigung, wonach der Beschwerdeführer als Eigentümer des GSt **3 einen Betrag von Euro 1.416,00 von der Antragstellerin erhalten solle. Es wurde beantragt, in Stattgebung dieser Beschwerde den angefochtenen Bescheid im bekämpften Umfang aufzuheben, in der Sache selbst zu entscheiden und den Antrag der Bringungsgemeinschaft E abzuweisen und in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Der Zweitbeschwerdeführer bekämpfte in seiner fristgerecht eingebrachten Beschwerde die in Spruchpunkt römisch eins. erteilte Rechtseinräumung, die in Spruchpunkt römisch zwei. erteilte Bewilligung zum Ausbau des Stichweges römisch zehn als LKW-befahrenen land- und forstwirtschaftlichen nicht öffentlichen Güterweg und die in Spruchpunkt römisch drei. erteilte Entschädigung, wonach der Beschwerdeführer als Eigentümer des GSt **3 einen Betrag von Euro 1.416,00 von der Antragstellerin erhalten solle. Es wurde beantragt, in Stattgebung dieser Beschwerde den angefochtenen Bescheid im bekämpften Umfang aufzuheben, in der Sache selbst zu entscheiden und den Antrag der Bringungsgemeinschaft E abzuweisen und in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. II.römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Anlässlich der Vollversammlung der Bringungsgemeinschaft E vom 18.12.2016 wurde zu Tagesordnungspunkt 6. mit 84,22% der Anteile beschlossen, dass für den besagten Stichweg ein Anteilsschlüssel durch die Agrarbehörde errechnet wird. Zu Tagesordnungspunkt 7. wurde mit 84,22% der Anteile der Beschluss gefasst, dass der Weg saniert werden muss oder kann. Ein Beschluss des Ausschusses über die Beantragung um erweiterte Regelung des Stichweges X liegt nicht vor.Ein Beschluss des Ausschusses über die Beantragung um erweiterte Regelung des Stichweges römisch zehn liegt nicht vor. Die getroffenen Feststellungen konnten undenklich aufgrund der Unterlagen des Behördenaktes, insbesondere durch das Protokoll der Vollversammlung vom 18.12.2016 getroffen werden und stehen im Übrigen auch außer Streit. III.römisch drei. Rechtslage: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes, GSLG 1970, LGBl Nr 57/2001 idF LGBl Nr 130/2013, lauten wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes, GSLG 1970, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2001, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013,, lauten wie folgt: § 2Paragraph 2

(1)Auf Antrag des Eigentümers eines Grundstückes ist ein Bringungsrecht einzuräumen, wenn
  1. a)die zweckmäßige Bewirtschaftung von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes dadurch erheblich beeinträchtigt wird, daß für die Bringung der auf den Grundstücken oder im Betrieb gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen keine oder nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit besteht, und
  2. b)dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht beseitigt oder gemildert werden kann, das den im § 3 Abs. 1 aufgestellten Erfordernissen entspricht und öffentliche Interessen, insbesondere des Forst- und Bergwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung und der Sicherheit des Luftraumes, nicht verletzt.
  3. b)dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht beseitigt oder gemildert werden kann, das den im Paragraph 3, Absatz eins, aufgestellten Erfordernissen entspricht und öffentliche Interessen, insbesondere des Forst- und Bergwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung und der Sicherheit des Luftraumes, nicht verletzt. […] § 15Paragraph 15 Mitgliedschaft und Kostentragung […]
(2)Das Ausmaß, in dem das einzelne Mitglied im Verhältnis zu den anderen Mitgliedern an der Erfüllung der Aufgaben der Bringungsgemeinschaft teilnimmt, bestimmt sich nach dem Anteilsverhältnis; es ist, sofern es nicht zwischen den Mitgliedern vereinbart wird, nach Maßgabe des Vorteiles, den die Bringungsanlage dem Grundstück gewährt, von Amts wegen festzusetzen. Bei der Beurteilung des Vorteiles ist auf alle den Umfang der Benützung beeinflussenden Umstände, insbesondere auf das Ausmaß und die Nutzbarkeit des Grundstückes sowie auf die benützte Streckenlänge, Bedacht zu nehmen. […]
(4)Wenn sich die für die Festlegung des Anteilsverhältnisses maßgebend gewesenen Umstände geändert haben, so ist in sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 das Anteilsverhältnis neu zu bestimmen.
(4)Wenn sich die für die Festlegung des Anteilsverhältnisses maßgebend gewesenen Umstände geändert haben, so ist in sinngemäßer Anwendung des Absatz 2, das Anteilsverhältnis neu zu bestimmen. […] IV.römisch vier. Erwägungen:

§ 13

der Satzung der Bringungsgemeinschaft E, erlassen mit Bescheid vom 07.09.1984, Zl ****, vertritt der Obmann die Bringungsgemeinschaft nach außen und ist zur Leitung der Bringungsgemeinschaft nach Maßgabe der Beschlüsse des Ausschusses und der Vollversammlung berufen.

Paragraph 13, der Satzung der Bringungsgemeinschaft E, erlassen mit Bescheid vom 07.09.1984, Zl ****, vertritt der Obmann die Bringungsgemeinschaft nach außen und ist zur Leitung der Bringungsgemeinschaft nach Maßgabe der Beschlüsse des Ausschusses und der Vollversammlung berufen. Die dem Obmann eingeräumte Vertretungsbefugnis ist somit im Außenverhältnis dadurch beschränkt, dass sie sich im Rahmen der im jeweiligen durch die Satzung bestimmten Aufgabenbereich der Vollversammlung und des Ausschusses von diesen Organen gefassten Beschlüssen zu halten hat.

§ 12

der Satzung der Bringungsgemeinschaft E gehören alle Angelegenheiten, welche nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind, zum Wirkungsbereich des Ausschusses.

Paragraph 12, der Satzung der Bringungsgemeinschaft E gehören alle Angelegenheiten, welche nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind, zum Wirkungsbereich des Ausschusses. Zumal die Beantragung der Erweiterung der bringungsrechtlichen Regelung

der Satzung nicht dem Obmann oder der Vollversammlung vorbehalten ist, gehört diese zum Wirkungskreis des Ausschusses. Ein Beschluss des Ausschusses über die Beantragung um erweiterte Regelung des Stichweges X liegt nicht vor. Darüber hinaus wurden in der Vollversammlung der Bringungsgemeinschaft E vom 18.12.2016 lediglich die Beschlüsse gefasst, dass für den Stichweg X der Aufteilungsschlüssel durch die Agrarbehörde errechnet werden soll und der Weg saniert werden muss oder kann.Ein Beschluss des Ausschusses über die Beantragung um erweiterte Regelung des Stichweges römisch zehn liegt nicht vor. Darüber hinaus wurden in der Vollversammlung der Bringungsgemeinschaft E vom 18.12.2016 lediglich die Beschlüsse gefasst, dass für den Stichweg römisch zehn der Aufteilungsschlüssel durch die Agrarbehörde errechnet werden soll und der Weg saniert werden muss oder kann. Der Antrag des Obmannes der Bringungsgemeinschaft auf Erweiterung der Regelung des Stichweges X vom 18.01.2017 war somit nicht durch einen entsprechenden Beschluss des zuständigen Organes der Bringungsgemeinschaft gedeckt.Der Antrag des Obmannes der Bringungsgemeinschaft auf Erweiterung der Regelung des Stichweges römisch zehn vom 18.01.2017 war somit nicht durch einen entsprechenden Beschluss des zuständigen Organes der Bringungsgemeinschaft gedeckt. Wenn nun zufolge der Satzung die Antragstellung in verwaltungsbehördlichen Verfahren im Wirkungsbereich des Ausschusses liegt, so ist der Obmann ohne Deckung durch einen entsprechenden Beschluss des Ausschusses nicht in der Lage, einen Antrag rechtswirksam einzubringen (vgl VwGH 26.04.2012, 2011/07/0245).Wenn nun zufolge der Satzung die Antragstellung in verwaltungsbehördlichen Verfahren im Wirkungsbereich des Ausschusses liegt, so ist der Obmann ohne Deckung durch einen entsprechenden Beschluss des Ausschusses nicht in der Lage, einen Antrag rechtswirksam einzubringen vergleiche VwGH 26.04.2012, 2011/07/0245).

§ 2Abs i

Vm § 15 GSLG hat die Einräumung eines Bringungsrechtes nur auf Antrag des Eigentümers, im gegenständlichen Fall der Bringungsgemeinschaft, zu erfolgen. Bei der Erlassung einer Entscheidung

§ 2GSLG handelt es sich folglich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt.

Wenn die Verwaltungsvorschriften vorsehen, dass ein Bescheid ausschließlich auf Antrag eines dazu Legitimierten erlassen werden darf, verhält der Antrag die Behörde nicht nur zur Einleitung des Verwaltungsverfahrens, sondern ist er gleichzeitig Voraussetzung für die Entscheidung (vgl VwGH 29.03.2001, 2000/20/0473). Dementsprechend konstituiert und begrenzt der Inhalt eines solchen Antrags den Prozessgegenstand des Verwaltungsverfahrens. Die Erlassung eines antragsbedürftigen Bescheides von Amts wegen, also ohne einen diesbezüglichen Antrag, belastet diesen Bescheid mit Rechtswidrigkeit.

Paragraph 2, Abs in Verbindung mit Paragraph 15, GSLG hat die Einräumung eines Bringungsrechtes nur auf Antrag des Eigentümers, im gegenständlichen Fall der Bringungsgemeinschaft, zu erfolgen. Bei der Erlassung einer Entscheidung

Paragraph 2, GSLG handelt es sich folglich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt. Wenn die Verwaltungsvorschriften vorsehen, dass ein Bescheid ausschließlich auf Antrag eines dazu Legitimierten erlassen werden darf, verhält der Antrag die Behörde nicht nur zur Einleitung des Verwaltungsverfahrens, sondern ist er gleichzeitig Voraussetzung für die Entscheidung vergleiche VwGH 29.03.2001, 2000/20/0473). Dementsprechend konstituiert und begrenzt der Inhalt eines solchen Antrags den Prozessgegenstand des Verwaltungsverfahrens. Die Erlassung eines antragsbedürftigen Bescheides von Amts wegen, also ohne einen diesbezüglichen Antrag, belastet diesen Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides vom 09.01.2018 sind somit mangels eines Beschlusses des Ausschusses, der den Obmann der Bringungsgemeinschaft zur Antragstellung legitimiert hätte, und sohin mangels eines verfahrenseinleitenden Antrags, ersatzlos zu beheben.Die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides vom 09.01.2018 sind somit mangels eines Beschlusses des Ausschusses, der den Obmann der Bringungsgemeinschaft zur Antragstellung legitimiert hätte, und sohin mangels eines verfahrenseinleitenden Antrags, ersatzlos zu beheben. Unter Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wurden die Beitragsanteile für die Erhaltung des Stichweges X festgelegt.Unter Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wurden die Beitragsanteile für die Erhaltung des Stichweges römisch zehn festgelegt.

§ 15

Abs 4 GSLG ist in sinngemäßer Anwendung des Abs 2 das Anteilsverhältnis neu zu bestimmen, wenn sich die für die Festlegung des Anteilsverhältnisses maßgebend gewesenen Umstände geändert haben. Das Anteilsverhältnis ist nach § 15 Abs 2 GSLG, sofern es nicht zwischen den Mitgliedern vereinbart wird, nach Maßgabe des Vorteiles, den die Bringungsanlage dem Grundstück gewährt, von Amts wegen festzusetzen. Bei der Beurteilung des Vorteiles ist auf alle den Umfang der Benützung beeinflussenden Umstände, insbesondere auf das Ausmaß und die Nutzbarkeit des Grundstückes sowie auf die benützte Streckenlänge, Bedacht zu nehmen.

Paragraph 15, Absatz 4, GSLG ist in sinngemäßer Anwendung des Absatz 2, das Anteilsverhältnis neu zu bestimmen, wenn sich die für die Festlegung des Anteilsverhältnisses maßgebend gewesenen Umstände geändert haben. Das Anteilsverhältnis ist nach Paragraph 15, Absatz 2, GSLG, sofern es nicht zwischen den Mitgliedern vereinbart wird, nach Maßgabe des Vorteiles, den die Bringungsanlage dem Grundstück gewährt, von Amts wegen festzusetzen. Bei der Beurteilung des Vorteiles ist auf alle den Umfang der Benützung beeinflussenden Umstände, insbesondere auf das Ausmaß und die Nutzbarkeit des Grundstückes sowie auf die benützte Streckenlänge, Bedacht zu nehmen. Die für die Festlegung der Anteile maßgebenden Umstände sind diejenigen, die im Zeitpunkt der Erlassung des Genehmigungsbescheides vorlagen. Nur dann, wenn sich nach diesem Zeitpunkt die maßgebend gewesene Umstände verändern, kann nach § 15 Abs 4 GSLG vorgegangen werden.Die für die Festlegung der Anteile maßgebenden Umstände sind diejenigen, die im Zeitpunkt der Erlassung des Genehmigungsbescheides vorlagen. Nur dann, wenn sich nach diesem Zeitpunkt die maßgebend gewesene Umstände verändern, kann nach Paragraph 15, Absatz 4, GSLG vorgegangen werden. Die Anteilsverhältnisse stehen in einem untrennbaren rechtlichen Zusammenhang mit der Einräumung neuer Bringungsrechte.

§ 15

GSLG ist nämlich das Anteilsverhältnis, sofern es nicht zwischen den Mitgliedern vereinbart wird, von Amts wegen festzusetzen.Die Anteilsverhältnisse stehen in einem untrennbaren rechtlichen Zusammenhang mit der Einräumung neuer Bringungsrechte.

Paragraph 15, GSLG ist nämlich das Anteilsverhältnis, sofern es nicht zwischen den Mitgliedern vereinbart wird, von Amts wegen festzusetzen. Da im gegenständlichen Fall jedoch Spruchpunkt I. bis III. des angefochtenen Bescheides zu beheben waren und somit zugunsten der Bringungsgemeinschaft noch kein land- und forstwirtschaftliches Bringungsrecht am bestehenden Stichweg X eingeräumt wurde, haben sich auch die für die Festlegung der Anteilsverhältnisse maßgebend gewesenen Umstände nicht geändert. Für ein Vorgehen nach § 15 Abs 4 GSLG besteht daher keine Grundlage, weshalb Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheid zu beheben war.Da im gegenständlichen Fall jedoch Spruchpunkt römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides zu beheben waren und somit zugunsten der Bringungsgemeinschaft noch kein land- und forstwirtschaftliches Bringungsrecht am bestehenden Stichweg römisch zehn eingeräumt wurde, haben sich auch die für die Festlegung der Anteilsverhältnisse maßgebend gewesenen Umstände nicht geändert. Für ein Vorgehen nach Paragraph 15, Absatz 4, GSLG besteht daher keine Grundlage, weshalb Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheid zu beheben war. Die vorliegende Entscheidung konnte

§ 24Abs 4 Vw

GVG trotz eines darauf gerichteten Parteiantrags ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, da die Akten bereits erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage fest. Einem Entfall der Verhandlung stand weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Die vorliegende Entscheidung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG trotz eines darauf gerichteten Parteiantrags ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, da die Akten bereits erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage fest. Einem Entfall der Verhandlung stand weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Visinteiner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.33.0352.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.