öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht: 1. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als es im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses
dem Wort Adresse 2 „als Überlasser“ zu lauten hat und hinsichtlich der übertretenen Strafnorm anstelle von § 28 Z 3 § 28 Z 2 LSD-BG zu lauten hat. 1. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als es im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses
dem Wort Adresse 2 „als Überlasser“ zu lauten hat und hinsichtlich der übertretenen Strafnorm anstelle von Paragraph 28, Ziffer 3, Paragraph 28, Ziffer 2, LSD-BG zu lauten hat.
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer
stehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Der Beschuldigte AA geb. am XX.XX.XXXX hat es als Verantwortlicher der Firma „C“ mit Sitz in X, Adresse 2 und somit als gemäß § 9 VstG zu vertreten
Außen berufenes Organ zu verantworten, dass für
stehende Arbeitnehmer von 06.01.2017 bis 25.01.2017 beim Betrieb D in W, Adresse 3 beschäftigt wurden und die Lohnunterlagen nicht bereitgestellt bzw. bereitgehalten wurden. „Der Beschuldigte AA geb. am römisch zwanzig.XX.XXXX hat es als Verantwortlicher der Firma „C“ mit Sitz in römisch zehn, Adresse 2 und somit als gemäß Paragraph 9, VstG zu vertreten
Außen berufenes Organ zu verantworten, dass für
stehende Arbeitnehmer von 06.01.2017 bis 25.01.2017 beim Betrieb D in W, Adresse 3 beschäftigt wurden und die Lohnunterlagen nicht bereitgestellt bzw. bereitgehalten wurden. Arbeitnehmer:
schau gemäß § 144 BAO im Hotel D, Adresse 3 in W durch. EE und FF wurden von G im Zeitraum vom 22.12.2016 bis 27.12.2016 im Hotel D als Küchenhilfe und Kellner ohne gültige arbeitsmarktrechtliche Dokumente beschäftigt. Aufgrund dessen, dass G diese nicht mehr beschäftigen konnte, wurden EE und FF über eine zypriotische Firma namens C, Adresse4 in X angestellt und
Österreich an GG überlassen. G wurde von den Kontrollorganen der Finanzpolizei U aufgefordert, die erforderlichen Unterlagen gemäß LSD-BG vorzulegen. Von G wurden der Leasingvertrag zwischen ihm und der C, ZKO4-Meldungen, leere Stundenaufzeichnungen sowie Arbeitsverträge bzw Überlassungsverträge vor Ort elektronisch zugänglich gemacht. Die gesetzlich definierten Lohnunterlagen gemäß § 22 Abs 1 LSD-BG wurden
Aussagen von G von der Firma C als Überlasser im Fall einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung nicht übermittelt und somit nicht
weislich bereitgestellt. Es fehlten Arbeitszeitaufzeichnungen, Lohneinstufungsunterlagen und Lohnaufzeichnungen. Am Kontrolltag dem 25.01.2017 wurden um 14.39 Uhr per E-Mail Unterlagen wie A1 Versicherungsdokumente, Lohnunterlagen sowie arbeitsmarktrechtliche Dokumente
gefordert. Bis auf die arbeitsmarktrechtlichen Dokumente wurden die angeführten Unterlagen am 27.01.2017
gereicht. Aufgrund einer Mitteilung seitens des AFZ Innsbruck, dass von GG zwei kroatische Staatsangehörige namens EE und FF ohne Beschäftigungsbewilligung zur Sozialversicherung angemeldet wurden sowie einer per E-Mail eingelangten Selbstanzeige von GG führten die Kontrollorgane der Finanzpolizei U am 25.01.2017 eine Kontrolle gemäß Paragraph 89, Absatz 3, EStG, AuslBG, LSD-BG sowie eine abgabenrechtliche
schau gemäß Paragraph 144, BAO im Hotel D, Adresse 3 in W durch. EE und FF wurden von G im Zeitraum vom 22.12.2016 bis 27.12.2016 im Hotel D als Küchenhilfe und Kellner ohne gültige arbeitsmarktrechtliche Dokumente beschäftigt. Aufgrund dessen, dass G diese nicht mehr beschäftigen konnte, wurden EE und FF über eine zypriotische Firma namens C, Adresse4 in römisch zehn angestellt und
Österreich an GG überlassen. G wurde von den Kontrollorganen der Finanzpolizei U aufgefordert, die erforderlichen Unterlagen gemäß LSD-BG vorzulegen. Von G wurden der Leasingvertrag zwischen ihm und der C, ZKO4-Meldungen, leere Stundenaufzeichnungen sowie Arbeitsverträge bzw Überlassungsverträge vor Ort elektronisch zugänglich gemacht. Die gesetzlich definierten Lohnunterlagen gemäß Paragraph 22, Absatz eins, LSD-BG wurden
Aussagen von G von der Firma C als Überlasser im Fall einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung nicht übermittelt und somit nicht
weislich bereitgestellt. Es fehlten Arbeitszeitaufzeichnungen, Lohneinstufungsunterlagen und Lohnaufzeichnungen. Am Kontrolltag dem 25.01.2017 wurden um 14.39 Uhr per E-Mail Unterlagen wie A1 Versicherungsdokumente, Lohnunterlagen sowie arbeitsmarktrechtliche Dokumente
gefordert. Bis auf die arbeitsmarktrechtlichen Dokumente wurden die angeführten Unterlagen am 27.01.2017
gereicht. EE, geb XX.XX.XXXX und FF geb am XX.XX.XXXX wurden von der C an Herrn GG überlassen. Der Beschwerdeführer ist neben II und JJ zur Vertretung
außen berufenes Organ der C mit Sitz in Adresse 4 in X. Eine Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten konnte nicht festgestellt werden. EE, geb römisch zwanzig.XX.XXXX und FF geb am römisch zwanzig.XX.XXXX wurden von der C an Herrn GG überlassen. Der Beschwerdeführer ist neben römisch zwei und JJ zur Vertretung
außen berufenes Organ der C mit Sitz in Adresse 4 in römisch zehn. Eine Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten konnte nicht festgestellt werden. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Strafantrag der Finanzpolizei K für das Finanzamt U vom 04.04.2017 samt den beigeschlossenen Unterlagen. II. Rechtslage: römisch zwei. Rechtslage: Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG) lauten: „Bereithaltung von Lohnunterlagen § 22
den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache, ausgenommen den Arbeitsvertrag, am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder diese den Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen, auch wenn die Beschäftigung des einzelnen Arbeitnehmers in Österreich früher geendet hat. Der Arbeitsvertrag ist entweder in deutscher oder in englischer Sprache bereitzuhalten. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Ein Beschäftiger, der einen Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleistung
Österreich entsendet, gilt in Bezug auf die Verpflichtung
dieser Bestimmung als Arbeitgeber. § 21 Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung.Paragraph 22,
den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache, ausgenommen den Arbeitsvertrag, am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder diese den Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen, auch wenn die Beschäftigung des einzelnen Arbeitnehmers in Österreich früher geendet hat. Der Arbeitsvertrag ist entweder in deutscher oder in englischer Sprache bereitzuhalten. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Ein Beschäftiger, der einen Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleistung
Österreich entsendet, gilt in Bezug auf die Verpflichtung
dieser Bestimmung als Arbeitgeber. Paragraph 21, Absatz 2, findet sinngemäß Anwendung.
dem Ende des Kalendermonats, in dem die Kontrolle erfolgt ist, zu übermitteln. Langen die Lohnunterlagen
dem zweiten Satz innerhalb dieser Frist bei der Abgabebehörde nicht oder nicht vollständig ein, gilt dies als Nichtbereithalten der Lohnunterlagen.
dem Ende des Kalendermonats, in dem die Kontrolle erfolgt ist, zu übermitteln. Langen die Lohnunterlagen
dem zweiten Satz innerhalb dieser Frist bei der Abgabebehörde nicht oder nicht vollständig ein, gilt dies als Nichtbereithalten der Lohnunterlagen.
Abs. 1 den inländischen Beschäftiger. Der Überlasser hat dem Beschäftiger die Lohnunterlagen
Abs. 1
weislich bereitzustellen.
Absatz eins, den inländischen Beschäftiger. Der Überlasser hat dem Beschäftiger die Lohnunterlagen
Absatz eins,
weislich bereitzustellen. Nichtbereithalten der Lohnunterlagen § 28 Wer alsParagraph 28, Wer als
Österreich entgegen § 22 Abs. 2 die Lohnunterlagen dem Beschäftiger nicht
weislich bereitstellt, oder2. Überlasser im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung
Österreich entgegen Paragraph 22, Absatz 2, die Lohnunterlagen dem Beschäftiger nicht
weislich bereitstellt, oder
außen berufen ist.Paragraph 9,
außen berufen ist.
außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.
weislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind.
außen berufenen Personen im Sinne des Abs. 1 sowie Personen im Sinne des Abs. 3 bleiben trotz Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten – unbeschadet der Fälle des § 7 – strafrechtlich verantwortlich, wenn sie die Tat vorsätzlich nicht verhindert haben.
außen berufenen Personen im Sinne des Absatz eins, sowie Personen im Sinne des Absatz 3, bleiben trotz Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten – unbeschadet der Fälle des Paragraph 7, – strafrechtlich verantwortlich, wenn sie die Tat vorsätzlich nicht verhindert haben.
außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Außerordentliche Milderung der Strafe § 20 Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.Paragraph 20, Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden. § 44a Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:Paragraph 44 a, Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten: 1. die als erwiesen angenommene Tat; 2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist; 3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung; 4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche; 5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten § 45
dem Inhalt der Akten von dem gegen ihn gerichteten Verdacht wußte.“ III. Erwägungen: römisch drei. Erwägungen: Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ der C mit Sitz in X zu sein und dass die beiden Arbeitnehmer EE und FF von der C an Herrn GG, Hotel D im Tatzeitraum überlassen wurden.
Abs 2 LSD-BG hat der Überlasser dem Beschäftiger die Lohnunterlagen
Abs. 1
weislich bereitzustellen. Der
weis einer derartigen Bereitstellung konnte seitens des Beschwerdeführers jedoch nicht erbracht werden. Vom Beschwerdeführer wird nicht bestritten, dass im Zeitpunkt der Kontrolle durch die Finanzpolizei nur der Leasingvertrag zwischen Herrn G und der C, ZKO4-Meldungen, leere Stundenaufzeichnungen sowie Arbeitsverträge bzw Überlassungsverträge elektronisch zugänglich gemacht werden konnten. Am Kontrolltag konnten jedoch weder Arbeitszeitaufzeichnungen (
weis des tatsächlichen zeitlichen Ausmaßes der Arbeitsleistung) noch Lohneinstufungsunterlagen (
weis der Bildungs- und Verwendungshistorie der Arbeitnehmer) noch Lohnaufzeichnungen (zB Sozialversicherungsanmeldung, Sozialversicherungsbeitragszahlungen, Lohnzuschläge oder Abschläge, Diäten usw) vorgelegt bzw zugänglich gemacht werden. Aufgrund dessen, dass am Kontrolltag eine bzw mehrere der vorhin angeführten Unterlagen fehlten, liegt ein objektiver Verstoß gemäß § 22 Abs 2 LSD-BG vor. Es mag zwar zutreffen, dass die beiden Arbeitnehmer noch nicht einmal einen ganzen Monat tätig waren, da noch keine volle Lohnzahlungsperiode beendet war. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die beiden Arbeitnehmer bereits zwei Wochen im Betrieb tätig waren und es daher völlig unerfindlich ist, dass diesbezüglich keine Arbeitszeitaufzeichnungen oder Lohnzahlungsvereinbarungen getroffen worden wären. Ungeachtet dessen ist festzuhalten, dass bereits bei Fehlen einer dieser Unterlagen im Sinne des § 22 Abs 1 LSD-BG der Tatbestand des § 22 Abs 2 LSD-BG iVm § 28 Z 2 als erfüllt gilt. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ der C mit Sitz in römisch zehn zu sein und dass die beiden Arbeitnehmer EE und FF von der C an Herrn GG, Hotel D im Tatzeitraum überlassen wurden.
Paragraph 22, Absatz 2, LSD-BG hat der Überlasser dem Beschäftiger die Lohnunterlagen
Absatz eins,
weislich bereitzustellen. Der
weis einer derartigen Bereitstellung konnte seitens des Beschwerdeführers jedoch nicht erbracht werden. Vom Beschwerdeführer wird nicht bestritten, dass im Zeitpunkt der Kontrolle durch die Finanzpolizei nur der Leasingvertrag zwischen Herrn G und der C, ZKO4-Meldungen, leere Stundenaufzeichnungen sowie Arbeitsverträge bzw Überlassungsverträge elektronisch zugänglich gemacht werden konnten. Am Kontrolltag konnten jedoch weder Arbeitszeitaufzeichnungen (
weis des tatsächlichen zeitlichen Ausmaßes der Arbeitsleistung) noch Lohneinstufungsunterlagen (
weis der Bildungs- und Verwendungshistorie der Arbeitnehmer) noch Lohnaufzeichnungen (zB Sozialversicherungsanmeldung, Sozialversicherungsbeitragszahlungen, Lohnzuschläge oder Abschläge, Diäten usw) vorgelegt bzw zugänglich gemacht werden. Aufgrund dessen, dass am Kontrolltag eine bzw mehrere der vorhin angeführten Unterlagen fehlten, liegt ein objektiver Verstoß gemäß Paragraph 22, Absatz 2, LSD-BG vor. Es mag zwar zutreffen, dass die beiden Arbeitnehmer noch nicht einmal einen ganzen Monat tätig waren, da noch keine volle Lohnzahlungsperiode beendet war. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die beiden Arbeitnehmer bereits zwei Wochen im Betrieb tätig waren und es daher völlig unerfindlich ist, dass diesbezüglich keine Arbeitszeitaufzeichnungen oder Lohnzahlungsvereinbarungen getroffen worden wären. Ungeachtet dessen ist festzuhalten, dass bereits bei Fehlen einer dieser Unterlagen im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, LSD-BG der Tatbestand des Paragraph 22, Absatz 2, LSD-BG in Verbindung mit Paragraph 28, Ziffer 2, als erfüllt gilt. Zutreffend verweist der Beschwerdeführer darauf, dass die erforderlichen Unterlagen umgehend der Finanzpolizei übermittelt wurden. Dieser Umstand wurde von der belangten Behörde auch entsprechend gewürdigt und wurde die vorgesehene Mindeststrafe in Anwendung des § 20 VStG auf die Hälfte reduziert. Festzuhalten ist jedoch, dass die Lohnunterlagen am Arbeitsort bereitzuhalten bzw im konkreten Fall der Überlasser die Lohnunterlagen dem Beschäftiger
weislich bereitzustellen hat. Diesem eindeutigen gesetzlichen Auftrag hat der Beschwerdeführer erkennbar zuwidergehandelt. Der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretungen ist somit erfüllt. Zutreffend verweist der Beschwerdeführer darauf, dass die erforderlichen Unterlagen umgehend der Finanzpolizei übermittelt wurden. Dieser Umstand wurde von der belangten Behörde auch entsprechend gewürdigt und wurde die vorgesehene Mindeststrafe in Anwendung des Paragraph 20, VStG auf die Hälfte reduziert. Festzuhalten ist jedoch, dass die Lohnunterlagen am Arbeitsort bereitzuhalten bzw im konkreten Fall der Überlasser die Lohnunterlagen dem Beschäftiger
weislich bereitzustellen hat. Diesem eindeutigen gesetzlichen Auftrag hat der Beschwerdeführer erkennbar zuwidergehandelt. Der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretungen ist somit erfüllt. Was die subjektive Tatseite betrifft, ist anzuführen, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines solchen Ungehorsamsdeliktes, als welches sich auch die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen darstellen, tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Was die subjektive Tatseite betrifft, ist anzuführen, dass gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines solchen Ungehorsamsdeliktes, als welches sich auch die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen darstellen, tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Hinsichtlich mangelnden Verschuldens hat der Beschwerdeführer lediglich vorgebracht, dass die Lohnunterlagen umgehend übermittelt wurden. Darüber hinaus wurde vom Beschwerdeführer jedoch nichts vorgebracht, sodass zumindest von Fahrlässigkeit ausgegangen werden konnte. IV. Strafbemessung: römisch vier. Strafbemessung:
G ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die
dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die
dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Sinn und Zweck der Bestimmungen des LSD-BG ist es unter anderem zu verhindern, dass im Zusammenhang mit der Dienstleistungsfreiheit österreichischer Arbeitsbedingungen unterlaufen werden. Durch die Dienstleistungsfreiheit wird ermöglicht, dass auch Arbeitgeber, die keine Niederlassung in Österreich haben, Arbeiter in Österreich beschäftigen oder zeitlich befristet
Österreich entsenden oder Arbeitskräfte überlassen können. Durch das Unterlassen der Bereithaltung von Lohnunterlagen am Arbeitsort bzw das Unterlassen der Bereitstellung der Lohnunterlagen an den Beschäftiger wird die Kontrolle der Bestimmungen des LSD-BG erschwert. Insbesondere soll den Kontrollorganen eine umgehende Überprüfung der Lohneinstufung bzw eine allfällige Unterentlohnung an Ort und Stelle der Kontrolle ermöglicht werden. Diesem Ziel hat der Beschwerdeführer erkennbar zuwidergehandelt, auch wenn die entsprechenden Unterlagen umgehend per E-Mail der Finanzpolizei übermittelt wurden. Für die gegenständlichen Übertretungen ist ein Strafrahmen von Euro 1.000,00 bis Euro 10.000,00 vorgesehen. Als mildernd war die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers sowie die unverzügliche Übermittlung der Unterlagen per E-Mail an die Finanzpolizei, als erschwerend war nichts zu werten. Weiters ist davon auszugehen, dass die österreichischen Arbeitsbedingungen nicht unterlaufen wurden, Sinn und Zweck der übertretenen Norm, nämlich die möglichst rasche Feststellung, ob die österreichischen Arbeitsbedingungen eingehalten sind, wurde durch die gegenständliche Tat jedoch beeinträchtigt. Im Hinblick darauf, dass die belangte Behörde von der Anwendung des § 20 VStG (Herabsetzung der Mindeststrafe bis zur Hälfte) bereits Gebrauch gemacht hat, war eine weitere Herabsetzung der verhängten Geldstrafe nicht geboten. Für die gegenständlichen Übertretungen ist ein Strafrahmen von Euro 1.000,00 bis Euro 10.000,00 vorgesehen. Als mildernd war die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers sowie die unverzügliche Übermittlung der Unterlagen per E-Mail an die Finanzpolizei, als erschwerend war nichts zu werten. Weiters ist davon auszugehen, dass die österreichischen Arbeitsbedingungen nicht unterlaufen wurden, Sinn und Zweck der übertretenen Norm, nämlich die möglichst rasche Feststellung, ob die österreichischen Arbeitsbedingungen eingehalten sind, wurde durch die gegenständliche Tat jedoch beeinträchtigt. Im Hinblick darauf, dass die belangte Behörde von der Anwendung des Paragraph 20, VStG (Herabsetzung der Mindeststrafe bis zur Hälfte) bereits Gebrauch gemacht hat, war eine weitere Herabsetzung der verhängten Geldstrafe nicht geboten. Der Beschwerdeführer beantragt darüber hinaus die Erteilung einer Ermahnung. Dazu ist festzuhalten, dass die in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Umstände - geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, geringe Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes durch die Tat sowie geringes Verschulden - kumulativ vorliegen müssen(vgl. VwGH vom 9. September 2016, Ra 2016/02/0118, m.w.H.). Fehlt es an einer der in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens, kommt auch keine Ermahnung
G in Frage (siehe VwGH vom
Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG in Frage (siehe VwGH vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.