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LVwG-2017/40/2431-10

Obsah (4)Art 133§ 22§ 19§ 45

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum27.03.2018 GeschäftszahlLVwG-2017/40/2431-10 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Rich

öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht: 1. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als es im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses

dem Wort Adresse 2 „als Überlasser“ zu lauten hat und hinsichtlich der übertretenen Strafnorm anstelle von § 28 Z 3 § 28 Z 2 LSD-BG zu lauten hat. 1. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als es im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses

dem Wort Adresse 2 „als Überlasser“ zu lauten hat und hinsichtlich der übertretenen Strafnorm anstelle von Paragraph 28, Ziffer 3, Paragraph 28, Ziffer 2, LSD-BG zu lauten hat.

  1. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 200,00 zu bezahlen.
  2. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 200,00 zu bezahlen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art 133Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer

stehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Der Beschuldigte AA geb. am XX.XX.XXXX hat es als Verantwortlicher der Firma „C“ mit Sitz in X, Adresse 2 und somit als gemäß § 9 VstG zu vertreten

Außen berufenes Organ zu verantworten, dass für

stehende Arbeitnehmer von 06.01.2017 bis 25.01.2017 beim Betrieb D in W, Adresse 3 beschäftigt wurden und die Lohnunterlagen nicht bereitgestellt bzw. bereitgehalten wurden. „Der Beschuldigte AA geb. am römisch zwanzig.XX.XXXX hat es als Verantwortlicher der Firma „C“ mit Sitz in römisch zehn, Adresse 2 und somit als gemäß Paragraph 9, VstG zu vertreten

Außen berufenes Organ zu verantworten, dass für

stehende Arbeitnehmer von 06.01.2017 bis 25.01.2017 beim Betrieb D in W, Adresse 3 beschäftigt wurden und die Lohnunterlagen nicht bereitgestellt bzw. bereitgehalten wurden. Arbeitnehmer:

  1. EE, geb. am XX.XX.XXXX, V, Tätigkeit: Kellner EE, geb. am römisch zwanzig.XX.XXXX, römisch fünf, Tätigkeit: Kellner
  2. FF, geb. am XX.XX.XXXX, V, Tätigkeit: Kellner FF, geb. am römisch zwanzig.XX.XXXX, römisch fünf, Tätigkeit: Kellner Dies wurde von Kontrollorganen der Finanzpolizei am 25.01.2017 festgestellt. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 22 iVm § 28 Zif. 3 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz Paragraph 22, in Verbindung mit Paragraph 28, Zif. 3 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über ihn folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von Euro
  3. 500,00
  4. 500,00 falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden 12 Stunden Freiheitsstrafe von Gemäß § 28 Zif. 3 LSD-BG iVm § 20 VstG Paragraph 28, Zif. 3 LSD-BG in Verbindung mit Paragraph 20, VstG § 28 Zif. 3 LSD-BG iVm § 20 VstGParagraph 28, Zif. 3 LSD-BG in Verbindung mit Paragraph 20, VstG Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: ● € 100,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 1.100,00“ In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass die betroffenen Mitarbeiter der C nur vom 06.01.2017 bis zum 25.01.2017 an den Beschäftigerbetrieb überlassen worden seien. Zum Zeitpunkt der Kontrolle am 25.01.2017 seien die betroffenen Arbeitnehmer noch nicht einmal einen ganzen Monat im Beschäftigerbetrieb tätig gewesen, weshalb eine Vielzahl der in § 22 LSD-BG genannten Lohnunterlagen noch gar nicht existierten. Wie die Finanzpolizei zutreffend ausführe, seien alle bereits existenten Lohnunterlagen sofort elektronisch zugänglich gemacht worden. Das Straferkenntnis spreche völlig verallgemeinernd davon, dass die Lohnunterlagen nicht bereitgestellt bzw bereitgehalten wurden. Die Behörde lege nicht dar, welche konkreten Lohnunterlagen nicht bereitgehalten oder bereitgestellt worden seien. Die C sei in dem Straferkenntnis zu Grunde liegenden Sachverhalt als Überlasser aktiv, nicht als Beschäftiger. Dies ergebe sich eindeutig aus der Mehr-Wert-Vereinbarung zur Personalanwerbung und Gestellung internationaler Tourismusanbieter vom 02.01.2017, die zwischen C und dem Beschäftigerbetrieb D abgeschlossen worden sei, ebenso wie aus den ZKO4 Meldungen. Im vorliegenden Fall seien alle betroffenen Arbeitnehmer entsprechend den österreichischen Regelungen entlohnt, es sei zu keinerlei Unterentlohnungen gekommen. Sinn und Zweck des LSD-BG seien daher nicht beeinträchtigt worden. Am 25.01.2017 habe die Finanzpolizei bei C die A1-Versicherungsdokumente sowie die Lohnunterlagen für die betreffenden Arbeitskräfte angefordert. Alle angeforderten Unterlagen seien der Finanzpolizei binnen weniger als 48 Stunden übermittelt worden. Auch angesichts des kooperativen Verhaltens aller Beteiligten sowie der völligen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers hätte eine bloße Ermahnung ausgereicht. Es wurde beantragt eine mündliche Verhandlung durchzuführen und das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben bzw in eventu das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG eine Ermahnung zu erteilen. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass die betroffenen Mitarbeiter der C nur vom 06.01.2017 bis zum 25.01.2017 an den Beschäftigerbetrieb überlassen worden seien. Zum Zeitpunkt der Kontrolle am 25.01.2017 seien die betroffenen Arbeitnehmer noch nicht einmal einen ganzen Monat im Beschäftigerbetrieb tätig gewesen, weshalb eine Vielzahl der in Paragraph 22, LSD-BG genannten Lohnunterlagen noch gar nicht existierten. Wie die Finanzpolizei zutreffend ausführe, seien alle bereits existenten Lohnunterlagen sofort elektronisch zugänglich gemacht worden. Das Straferkenntnis spreche völlig verallgemeinernd davon, dass die Lohnunterlagen nicht bereitgestellt bzw bereitgehalten wurden. Die Behörde lege nicht dar, welche konkreten Lohnunterlagen nicht bereitgehalten oder bereitgestellt worden seien. Die C sei in dem Straferkenntnis zu Grunde liegenden Sachverhalt als Überlasser aktiv, nicht als Beschäftiger. Dies ergebe sich eindeutig aus der Mehr-Wert-Vereinbarung zur Personalanwerbung und Gestellung internationaler Tourismusanbieter vom 02.01.2017, die zwischen C und dem Beschäftigerbetrieb D abgeschlossen worden sei, ebenso wie aus den ZKO4 Meldungen. Im vorliegenden Fall seien alle betroffenen Arbeitnehmer entsprechend den österreichischen Regelungen entlohnt, es sei zu keinerlei Unterentlohnungen gekommen. Sinn und Zweck des LSD-BG seien daher nicht beeinträchtigt worden. Am 25.01.2017 habe die Finanzpolizei bei C die A1-Versicherungsdokumente sowie die Lohnunterlagen für die betreffenden Arbeitskräfte angefordert. Alle angeforderten Unterlagen seien der Finanzpolizei binnen weniger als 48 Stunden übermittelt worden. Auch angesichts des kooperativen Verhaltens aller Beteiligten sowie der völligen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers hätte eine bloße Ermahnung ausgereicht. Es wurde beantragt eine mündliche Verhandlung durchzuführen und das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben bzw in eventu das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG eine Ermahnung zu erteilen. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Darüber hinaus fand am 18.12.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer nicht geladen wurde. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 20.02.2018, Zl. **** wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben. Am 15.03.2018 fand eine weitere mündliche Verhandlung statt, in de die Akten des Verfahrens verlesen wurden. Danach steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest: Aufgrund einer Mitteilung seitens des AFZ Innsbruck, dass von GG zwei kroatische Staatsangehörige namens EE und FF ohne Beschäftigungsbewilligung zur Sozialversicherung angemeldet wurden sowie einer per E-Mail eingelangten Selbstanzeige von GG führten die Kontrollorgane der Finanzpolizei U am 25.01.2017 eine Kontrolle gemäß § 89 Abs 3 EStG, AuslBG, LSD-BG sowie eine abgabenrechtliche

schau gemäß § 144 BAO im Hotel D, Adresse 3 in W durch. EE und FF wurden von G im Zeitraum vom 22.12.2016 bis 27.12.2016 im Hotel D als Küchenhilfe und Kellner ohne gültige arbeitsmarktrechtliche Dokumente beschäftigt. Aufgrund dessen, dass G diese nicht mehr beschäftigen konnte, wurden EE und FF über eine zypriotische Firma namens C, Adresse4 in X angestellt und

Österreich an GG überlassen. G wurde von den Kontrollorganen der Finanzpolizei U aufgefordert, die erforderlichen Unterlagen gemäß LSD-BG vorzulegen. Von G wurden der Leasingvertrag zwischen ihm und der C, ZKO4-Meldungen, leere Stundenaufzeichnungen sowie Arbeitsverträge bzw Überlassungsverträge vor Ort elektronisch zugänglich gemacht. Die gesetzlich definierten Lohnunterlagen gemäß § 22 Abs 1 LSD-BG wurden

Aussagen von G von der Firma C als Überlasser im Fall einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung nicht übermittelt und somit nicht

weislich bereitgestellt. Es fehlten Arbeitszeitaufzeichnungen, Lohneinstufungsunterlagen und Lohnaufzeichnungen. Am Kontrolltag dem 25.01.2017 wurden um 14.39 Uhr per E-Mail Unterlagen wie A1 Versicherungsdokumente, Lohnunterlagen sowie arbeitsmarktrechtliche Dokumente

gefordert. Bis auf die arbeitsmarktrechtlichen Dokumente wurden die angeführten Unterlagen am 27.01.2017

gereicht. Aufgrund einer Mitteilung seitens des AFZ Innsbruck, dass von GG zwei kroatische Staatsangehörige namens EE und FF ohne Beschäftigungsbewilligung zur Sozialversicherung angemeldet wurden sowie einer per E-Mail eingelangten Selbstanzeige von GG führten die Kontrollorgane der Finanzpolizei U am 25.01.2017 eine Kontrolle gemäß Paragraph 89, Absatz 3, EStG, AuslBG, LSD-BG sowie eine abgabenrechtliche

schau gemäß Paragraph 144, BAO im Hotel D, Adresse 3 in W durch. EE und FF wurden von G im Zeitraum vom 22.12.2016 bis 27.12.2016 im Hotel D als Küchenhilfe und Kellner ohne gültige arbeitsmarktrechtliche Dokumente beschäftigt. Aufgrund dessen, dass G diese nicht mehr beschäftigen konnte, wurden EE und FF über eine zypriotische Firma namens C, Adresse4 in römisch zehn angestellt und

Österreich an GG überlassen. G wurde von den Kontrollorganen der Finanzpolizei U aufgefordert, die erforderlichen Unterlagen gemäß LSD-BG vorzulegen. Von G wurden der Leasingvertrag zwischen ihm und der C, ZKO4-Meldungen, leere Stundenaufzeichnungen sowie Arbeitsverträge bzw Überlassungsverträge vor Ort elektronisch zugänglich gemacht. Die gesetzlich definierten Lohnunterlagen gemäß Paragraph 22, Absatz eins, LSD-BG wurden

Aussagen von G von der Firma C als Überlasser im Fall einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung nicht übermittelt und somit nicht

weislich bereitgestellt. Es fehlten Arbeitszeitaufzeichnungen, Lohneinstufungsunterlagen und Lohnaufzeichnungen. Am Kontrolltag dem 25.01.2017 wurden um 14.39 Uhr per E-Mail Unterlagen wie A1 Versicherungsdokumente, Lohnunterlagen sowie arbeitsmarktrechtliche Dokumente

gefordert. Bis auf die arbeitsmarktrechtlichen Dokumente wurden die angeführten Unterlagen am 27.01.2017

gereicht. EE, geb XX.XX.XXXX und FF geb am XX.XX.XXXX wurden von der C an Herrn GG überlassen. Der Beschwerdeführer ist neben II und JJ zur Vertretung

außen berufenes Organ der C mit Sitz in Adresse 4 in X. Eine Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten konnte nicht festgestellt werden. EE, geb römisch zwanzig.XX.XXXX und FF geb am römisch zwanzig.XX.XXXX wurden von der C an Herrn GG überlassen. Der Beschwerdeführer ist neben römisch zwei und JJ zur Vertretung

außen berufenes Organ der C mit Sitz in Adresse 4 in römisch zehn. Eine Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten konnte nicht festgestellt werden. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Strafantrag der Finanzpolizei K für das Finanzamt U vom 04.04.2017 samt den beigeschlossenen Unterlagen. II. Rechtslage: römisch zwei. Rechtslage: Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG) lauten: „Bereithaltung von Lohnunterlagen § 22

(1)Arbeitgeber im Sinne der §§ 3 Abs. 2, 8 Abs. 1 oder 19 Abs. 1 haben während der Dauer der Beschäftigung (im Inland) oder des Zeitraums der Entsendung insgesamt (§ 19 Abs. 3 Z 6) den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel im Sinne der Richtlinie 91/533 des Rates über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem entsandten Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung

den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache, ausgenommen den Arbeitsvertrag, am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder diese den Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen, auch wenn die Beschäftigung des einzelnen Arbeitnehmers in Österreich früher geendet hat. Der Arbeitsvertrag ist entweder in deutscher oder in englischer Sprache bereitzuhalten. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Ein Beschäftiger, der einen Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleistung

Österreich entsendet, gilt in Bezug auf die Verpflichtung

dieser Bestimmung als Arbeitgeber. § 21 Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung.Paragraph 22,

(1)Arbeitgeber im Sinne der Paragraphen 3, Absatz 2, 8, Absatz eins, oder 19 Absatz eins, haben während der Dauer der Beschäftigung (im Inland) oder des Zeitraums der Entsendung insgesamt (Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 6,) den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel im Sinne der Richtlinie 91/533 des Rates über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem entsandten Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung

den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache, ausgenommen den Arbeitsvertrag, am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder diese den Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen, auch wenn die Beschäftigung des einzelnen Arbeitnehmers in Österreich früher geendet hat. Der Arbeitsvertrag ist entweder in deutscher oder in englischer Sprache bereitzuhalten. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Ein Beschäftiger, der einen Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleistung

Österreich entsendet, gilt in Bezug auf die Verpflichtung

dieser Bestimmung als Arbeitgeber. Paragraph 21, Absatz 2, findet sinngemäß Anwendung.

(1a)Bei der Entsendung von mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich sind abweichend von Abs. 1 der Arbeitsvertrag oder Dienstzettel und Arbeitszeitaufzeichnungen (Aufzeichnungen im Sinne von Art. 36 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 über den Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 60 vom 28.2.2014 S. 1) bereits ab der Einreise in das Bundesgebiet im Fahrzeug bereitzuhalten oder diese den Abgabenbehörden unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen. Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung sowie Arbeitszeitaufzeichnungen für den mobilen Arbeitnehmer im Transportbereich sind auf Verlangen der Abgabenbehörden für das Kalendermonat, in dem die Kontrolle stattgefunden hat, und für das diesem Kalendermonat vorangehende Kalendermonat, wenn der Arbeitnehmer im vorangehenden Kalendermonat in Österreich tätig war, innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen

dem Ende des Kalendermonats, in dem die Kontrolle erfolgt ist, zu übermitteln. Langen die Lohnunterlagen

dem zweiten Satz innerhalb dieser Frist bei der Abgabebehörde nicht oder nicht vollständig ein, gilt dies als Nichtbereithalten der Lohnunterlagen.

(1a)Bei der Entsendung von mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich sind abweichend von Absatz eins, der Arbeitsvertrag oder Dienstzettel und Arbeitszeitaufzeichnungen (Aufzeichnungen im Sinne von Artikel 36, der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, über den Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, Amtsblatt Nummer L 60 vom 28.2.2014 Seite 1) bereits ab der Einreise in das Bundesgebiet im Fahrzeug bereitzuhalten oder diese den Abgabenbehörden unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen. Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung sowie Arbeitszeitaufzeichnungen für den mobilen Arbeitnehmer im Transportbereich sind auf Verlangen der Abgabenbehörden für das Kalendermonat, in dem die Kontrolle stattgefunden hat, und für das diesem Kalendermonat vorangehende Kalendermonat, wenn der Arbeitnehmer im vorangehenden Kalendermonat in Österreich tätig war, innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen

dem Ende des Kalendermonats, in dem die Kontrolle erfolgt ist, zu übermitteln. Langen die Lohnunterlagen

dem zweiten Satz innerhalb dieser Frist bei der Abgabebehörde nicht oder nicht vollständig ein, gilt dies als Nichtbereithalten der Lohnunterlagen.

(2)Bei einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung trifft die Verpflichtung zur Bereithaltung der Lohnunterlagen

Abs. 1 den inländischen Beschäftiger. Der Überlasser hat dem Beschäftiger die Lohnunterlagen

Abs. 1

weislich bereitzustellen.

(2)Bei einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung trifft die Verpflichtung zur Bereithaltung der Lohnunterlagen

Absatz eins, den inländischen Beschäftiger. Der Überlasser hat dem Beschäftiger die Lohnunterlagen

Absatz eins,

weislich bereitzustellen. Nichtbereithalten der Lohnunterlagen § 28 Wer alsParagraph 28, Wer als

  1. Arbeitgeber entgegen § 22 Abs. 1 oder Abs. 1a die Lohnunterlagen nicht bereithält, oder
  2. Arbeitgeber entgegen Paragraph 22, Absatz eins, oder Absatz eins a, die Lohnunterlagen nicht bereithält, oder
  3. Überlasser im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung

Österreich entgegen § 22 Abs. 2 die Lohnunterlagen dem Beschäftiger nicht

weislich bereitstellt, oder2. Überlasser im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung

Österreich entgegen Paragraph 22, Absatz 2, die Lohnunterlagen dem Beschäftiger nicht

weislich bereitstellt, oder

  1. Beschäftiger im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung entgegen § 22 Abs. 2 die Lohnunterlagen nicht bereithält
  2. Beschäftiger im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung entgegen Paragraph 22, Absatz 2, die Lohnunterlagen nicht bereithält begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jeden Arbeitnehmer mit einer Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, sind mehr als drei Arbeitnehmer betroffen, für jeden Arbeitnehmer mit einer Geldstrafe von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Wiederholungsfall von 4 000 Euro bis 50 000 Euro zu bestrafen.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) lauten: Besondere Fälle der Verantwortlichkeit § 9

(1)Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung

außen berufen ist.Paragraph 9,

(1)Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung

außen berufen ist.

(2)Die zur Vertretung

außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

(3)Eine natürliche Person, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, kann für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche ihres Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen.
(4)Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung

weislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind.

(5)Verletzt der verantwortliche Beauftragte auf Grund einer besonderen Weisung des Auftraggebers eine Verwaltungsvorschrift, so ist er dann nicht verantwortlich, wenn er glaubhaft zu machen vermag, daß ihm die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschrift unzumutbar war.
(6)Die zur Vertretung

außen berufenen Personen im Sinne des Abs. 1 sowie Personen im Sinne des Abs. 3 bleiben trotz Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten – unbeschadet der Fälle des § 7 – strafrechtlich verantwortlich, wenn sie die Tat vorsätzlich nicht verhindert haben.

(6)Die zur Vertretung

außen berufenen Personen im Sinne des Absatz eins, sowie Personen im Sinne des Absatz 3, bleiben trotz Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten – unbeschadet der Fälle des Paragraph 7, – strafrechtlich verantwortlich, wenn sie die Tat vorsätzlich nicht verhindert haben.

(7)Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung

außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

(7)Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Absatz 3, genannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung

außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Außerordentliche Milderung der Strafe § 20 Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.Paragraph 20, Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden. § 44a Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:Paragraph 44 a, Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten: 1. die als erwiesen angenommene Tat; 2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist; 3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung; 4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche; 5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten § 45

(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wennParagraph 45,
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
  1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
  2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
  3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
  4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
  5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;
  6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
(2)Wird die Einstellung verfügt, so genügt ein Aktenvermerk mit Begründung, es sei denn, daß einer Partei gegen die Einstellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht zusteht oder die Erlassung eines Bescheides aus anderen Gründen notwendig ist. Die Einstellung ist, soweit sie nicht bescheidmäßig erfolgt, dem Beschuldigten mitzuteilen, wenn er

dem Inhalt der Akten von dem gegen ihn gerichteten Verdacht wußte.“ III. Erwägungen: römisch drei. Erwägungen: Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ der C mit Sitz in X zu sein und dass die beiden Arbeitnehmer EE und FF von der C an Herrn GG, Hotel D im Tatzeitraum überlassen wurden.

§ 22

Abs 2 LSD-BG hat der Überlasser dem Beschäftiger die Lohnunterlagen

Abs. 1

weislich bereitzustellen. Der

weis einer derartigen Bereitstellung konnte seitens des Beschwerdeführers jedoch nicht erbracht werden. Vom Beschwerdeführer wird nicht bestritten, dass im Zeitpunkt der Kontrolle durch die Finanzpolizei nur der Leasingvertrag zwischen Herrn G und der C, ZKO4-Meldungen, leere Stundenaufzeichnungen sowie Arbeitsverträge bzw Überlassungsverträge elektronisch zugänglich gemacht werden konnten. Am Kontrolltag konnten jedoch weder Arbeitszeitaufzeichnungen (

weis des tatsächlichen zeitlichen Ausmaßes der Arbeitsleistung) noch Lohneinstufungsunterlagen (

weis der Bildungs- und Verwendungshistorie der Arbeitnehmer) noch Lohnaufzeichnungen (zB Sozialversicherungsanmeldung, Sozialversicherungsbeitragszahlungen, Lohnzuschläge oder Abschläge, Diäten usw) vorgelegt bzw zugänglich gemacht werden. Aufgrund dessen, dass am Kontrolltag eine bzw mehrere der vorhin angeführten Unterlagen fehlten, liegt ein objektiver Verstoß gemäß § 22 Abs 2 LSD-BG vor. Es mag zwar zutreffen, dass die beiden Arbeitnehmer noch nicht einmal einen ganzen Monat tätig waren, da noch keine volle Lohnzahlungsperiode beendet war. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die beiden Arbeitnehmer bereits zwei Wochen im Betrieb tätig waren und es daher völlig unerfindlich ist, dass diesbezüglich keine Arbeitszeitaufzeichnungen oder Lohnzahlungsvereinbarungen getroffen worden wären. Ungeachtet dessen ist festzuhalten, dass bereits bei Fehlen einer dieser Unterlagen im Sinne des § 22 Abs 1 LSD-BG der Tatbestand des § 22 Abs 2 LSD-BG iVm § 28 Z 2 als erfüllt gilt. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ der C mit Sitz in römisch zehn zu sein und dass die beiden Arbeitnehmer EE und FF von der C an Herrn GG, Hotel D im Tatzeitraum überlassen wurden.

Paragraph 22, Absatz 2, LSD-BG hat der Überlasser dem Beschäftiger die Lohnunterlagen

Absatz eins,

weislich bereitzustellen. Der

weis einer derartigen Bereitstellung konnte seitens des Beschwerdeführers jedoch nicht erbracht werden. Vom Beschwerdeführer wird nicht bestritten, dass im Zeitpunkt der Kontrolle durch die Finanzpolizei nur der Leasingvertrag zwischen Herrn G und der C, ZKO4-Meldungen, leere Stundenaufzeichnungen sowie Arbeitsverträge bzw Überlassungsverträge elektronisch zugänglich gemacht werden konnten. Am Kontrolltag konnten jedoch weder Arbeitszeitaufzeichnungen (

weis des tatsächlichen zeitlichen Ausmaßes der Arbeitsleistung) noch Lohneinstufungsunterlagen (

weis der Bildungs- und Verwendungshistorie der Arbeitnehmer) noch Lohnaufzeichnungen (zB Sozialversicherungsanmeldung, Sozialversicherungsbeitragszahlungen, Lohnzuschläge oder Abschläge, Diäten usw) vorgelegt bzw zugänglich gemacht werden. Aufgrund dessen, dass am Kontrolltag eine bzw mehrere der vorhin angeführten Unterlagen fehlten, liegt ein objektiver Verstoß gemäß Paragraph 22, Absatz 2, LSD-BG vor. Es mag zwar zutreffen, dass die beiden Arbeitnehmer noch nicht einmal einen ganzen Monat tätig waren, da noch keine volle Lohnzahlungsperiode beendet war. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die beiden Arbeitnehmer bereits zwei Wochen im Betrieb tätig waren und es daher völlig unerfindlich ist, dass diesbezüglich keine Arbeitszeitaufzeichnungen oder Lohnzahlungsvereinbarungen getroffen worden wären. Ungeachtet dessen ist festzuhalten, dass bereits bei Fehlen einer dieser Unterlagen im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, LSD-BG der Tatbestand des Paragraph 22, Absatz 2, LSD-BG in Verbindung mit Paragraph 28, Ziffer 2, als erfüllt gilt. Zutreffend verweist der Beschwerdeführer darauf, dass die erforderlichen Unterlagen umgehend der Finanzpolizei übermittelt wurden. Dieser Umstand wurde von der belangten Behörde auch entsprechend gewürdigt und wurde die vorgesehene Mindeststrafe in Anwendung des § 20 VStG auf die Hälfte reduziert. Festzuhalten ist jedoch, dass die Lohnunterlagen am Arbeitsort bereitzuhalten bzw im konkreten Fall der Überlasser die Lohnunterlagen dem Beschäftiger

weislich bereitzustellen hat. Diesem eindeutigen gesetzlichen Auftrag hat der Beschwerdeführer erkennbar zuwidergehandelt. Der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretungen ist somit erfüllt. Zutreffend verweist der Beschwerdeführer darauf, dass die erforderlichen Unterlagen umgehend der Finanzpolizei übermittelt wurden. Dieser Umstand wurde von der belangten Behörde auch entsprechend gewürdigt und wurde die vorgesehene Mindeststrafe in Anwendung des Paragraph 20, VStG auf die Hälfte reduziert. Festzuhalten ist jedoch, dass die Lohnunterlagen am Arbeitsort bereitzuhalten bzw im konkreten Fall der Überlasser die Lohnunterlagen dem Beschäftiger

weislich bereitzustellen hat. Diesem eindeutigen gesetzlichen Auftrag hat der Beschwerdeführer erkennbar zuwidergehandelt. Der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretungen ist somit erfüllt. Was die subjektive Tatseite betrifft, ist anzuführen, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines solchen Ungehorsamsdeliktes, als welches sich auch die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen darstellen, tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Was die subjektive Tatseite betrifft, ist anzuführen, dass gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines solchen Ungehorsamsdeliktes, als welches sich auch die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen darstellen, tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Hinsichtlich mangelnden Verschuldens hat der Beschwerdeführer lediglich vorgebracht, dass die Lohnunterlagen umgehend übermittelt wurden. Darüber hinaus wurde vom Beschwerdeführer jedoch nichts vorgebracht, sodass zumindest von Fahrlässigkeit ausgegangen werden konnte. IV. Strafbemessung: römisch vier. Strafbemessung:

§ 19Abs 1 VSt

G ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die

dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die

dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Sinn und Zweck der Bestimmungen des LSD-BG ist es unter anderem zu verhindern, dass im Zusammenhang mit der Dienstleistungsfreiheit österreichischer Arbeitsbedingungen unterlaufen werden. Durch die Dienstleistungsfreiheit wird ermöglicht, dass auch Arbeitgeber, die keine Niederlassung in Österreich haben, Arbeiter in Österreich beschäftigen oder zeitlich befristet

Österreich entsenden oder Arbeitskräfte überlassen können. Durch das Unterlassen der Bereithaltung von Lohnunterlagen am Arbeitsort bzw das Unterlassen der Bereitstellung der Lohnunterlagen an den Beschäftiger wird die Kontrolle der Bestimmungen des LSD-BG erschwert. Insbesondere soll den Kontrollorganen eine umgehende Überprüfung der Lohneinstufung bzw eine allfällige Unterentlohnung an Ort und Stelle der Kontrolle ermöglicht werden. Diesem Ziel hat der Beschwerdeführer erkennbar zuwidergehandelt, auch wenn die entsprechenden Unterlagen umgehend per E-Mail der Finanzpolizei übermittelt wurden. Für die gegenständlichen Übertretungen ist ein Strafrahmen von Euro 1.000,00 bis Euro 10.000,00 vorgesehen. Als mildernd war die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers sowie die unverzügliche Übermittlung der Unterlagen per E-Mail an die Finanzpolizei, als erschwerend war nichts zu werten. Weiters ist davon auszugehen, dass die österreichischen Arbeitsbedingungen nicht unterlaufen wurden, Sinn und Zweck der übertretenen Norm, nämlich die möglichst rasche Feststellung, ob die österreichischen Arbeitsbedingungen eingehalten sind, wurde durch die gegenständliche Tat jedoch beeinträchtigt. Im Hinblick darauf, dass die belangte Behörde von der Anwendung des § 20 VStG (Herabsetzung der Mindeststrafe bis zur Hälfte) bereits Gebrauch gemacht hat, war eine weitere Herabsetzung der verhängten Geldstrafe nicht geboten. Für die gegenständlichen Übertretungen ist ein Strafrahmen von Euro 1.000,00 bis Euro 10.000,00 vorgesehen. Als mildernd war die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers sowie die unverzügliche Übermittlung der Unterlagen per E-Mail an die Finanzpolizei, als erschwerend war nichts zu werten. Weiters ist davon auszugehen, dass die österreichischen Arbeitsbedingungen nicht unterlaufen wurden, Sinn und Zweck der übertretenen Norm, nämlich die möglichst rasche Feststellung, ob die österreichischen Arbeitsbedingungen eingehalten sind, wurde durch die gegenständliche Tat jedoch beeinträchtigt. Im Hinblick darauf, dass die belangte Behörde von der Anwendung des Paragraph 20, VStG (Herabsetzung der Mindeststrafe bis zur Hälfte) bereits Gebrauch gemacht hat, war eine weitere Herabsetzung der verhängten Geldstrafe nicht geboten. Der Beschwerdeführer beantragt darüber hinaus die Erteilung einer Ermahnung. Dazu ist festzuhalten, dass die in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Umstände - geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, geringe Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes durch die Tat sowie geringes Verschulden - kumulativ vorliegen müssen(vgl. VwGH vom 9. September 2016, Ra 2016/02/0118, m.w.H.). Fehlt es an einer der in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens, kommt auch keine Ermahnung

§ 45Abs. 1 letzter Satz VSt

G in Frage (siehe VwGH vom

  1. November 2015, Ra 2015/02/0167).Der Beschwerdeführer beantragt darüber hinaus die Erteilung einer Ermahnung. Dazu ist festzuhalten, dass die in Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG genannten Umstände - geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, geringe Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes durch die Tat sowie geringes Verschulden - kumulativ vorliegen müssen(vgl. VwGH vom
  2. September 2016, Ra 2016/02/0118, m.w.H.). Fehlt es an einer der in Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens, kommt auch keine Ermahnung

Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG in Frage (siehe VwGH vom

  1. November 2015, Ra 2015/02/0167). Von geringem Verschulden i.S.d. § 45 Abs. 1 Z 4 VStG ist gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes generell nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. erneut VwGH vom
  2. September 2016, Ra 2016/02/0118, m.w.H.). Die Frage des Verschuldens kann ohne Auseinandersetzung mit der Fahrlässigkeitsvermutung des § 5 Abs. 1 VStG und einem einen Vertreter im Bereich des § 9 VStG entlastenden Kontrollsystem nicht ohne weiteres beantwortet werden (vgl. etwa VwGH vom
  3. Juni 2016, Ra 2016/02/0065). Fehlt ein funktionierendes Kontrollsystem zur Verhinderung von Übertretungen, so kann von einem geringfügigen Verschulden nicht mehr gesprochen werden (vgl. etwa VwGH vom
  4. Juni 2007, Zl. 2005/03/0166). Ein derartiges Kontrollsystem wurde vom Beschwerdeführer weder behauptet noch dargelegt, sodass von einem geringfügigen Verschulden nicht gesprochen werden kann. Die Erteilung einer Ermahnung kam daher nicht in Betracht.Von geringem Verschulden i.S.d. Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG ist gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes generell nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt vergleiche erneut VwGH vom
  5. September 2016, Ra 2016/02/0118, m.w.H.). Die Frage des Verschuldens kann ohne Auseinandersetzung mit der Fahrlässigkeitsvermutung des Paragraph 5, Absatz eins, VStG und einem einen Vertreter im Bereich des Paragraph 9, VStG entlastenden Kontrollsystem nicht ohne weiteres beantwortet werden vergleiche etwa VwGH vom
  6. Juni 2016, Ra 2016/02/0065). Fehlt ein funktionierendes Kontrollsystem zur Verhinderung von Übertretungen, so kann von einem geringfügigen Verschulden nicht mehr gesprochen werden vergleiche etwa VwGH vom
  7. Juni 2007, Zl. 2005/03/0166). Ein derartiges Kontrollsystem wurde vom Beschwerdeführer weder behauptet noch dargelegt, sodass von einem geringfügigen Verschulden nicht gesprochen werden kann. Die Erteilung einer Ermahnung kam daher nicht in Betracht. Die Spruchkorrektur gründet sich auf § 44a VStG. Die Spruchkorrektur gründet sich auf Paragraph 44 a, VStG. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.40.2431.10

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.