RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum28.03.2018 GeschäftszahlLVwG-2017/26/1288-13 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerde des Ing. AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.04.2017, Zl ****, betreffend Übertretungen nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 und dem Forstgesetz 1975, nach Durchführung zweier öffentlicher mündlicher Verhandlungen, zu Recht:
(4)…“ Nach § 174 Abs 1 lit a Z 6 Forstgesetz 1975 begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung, der das Rodungsverbot des § 17 Abs 1 nicht befolgt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.Nach Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 6, Forstgesetz 1975 begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung, der das Rodungsverbot des Paragraph 17, Absatz eins, nicht befolgt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Gemäß § 174 Abs 1 Schlusssatz erster Fall Forstgesetz 1975 ist jemand, der das Rodungsverbot nicht befolgt, mit einer Geldstrafe bis zu Euro 7.270,00 oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.Gemäß Paragraph 174, Absatz eins, Schlusssatz erster Fall Forstgesetz 1975 ist jemand, der das Rodungsverbot nicht befolgt, mit einer Geldstrafe bis zu Euro 7.270,00 oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen. V.römisch fünf. Erwägungen: 1) Rechtlich ist der festgestellte Sachverhalt dahingehend zu würdigen, dass der Rechtsmittelwerber die ihm mit der angefochtenen Strafentscheidung zur Last gelegten Übertretungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 sowie des Forstgesetzes 1975 begangen hat. Auf dem im Naturschutzgebiet W gelegenen Grundstück **1 KG X hat der Beschwerdeführer Geländeveränderungen veranlasst, insbesondere in Form einer Geländeanhebung, welche mit einer Grobsteinschlichtung abgestützt wurde, zudem wurde beim Kalkofen stellenweise die Humusschicht entfernt.Auf dem im Naturschutzgebiet W gelegenen Grundstück **1 KG römisch zehn hat der Beschwerdeführer Geländeveränderungen veranlasst, insbesondere in Form einer Geländeanhebung, welche mit einer Grobsteinschlichtung abgestützt wurde, zudem wurde beim Kalkofen stellenweise die Humusschicht entfernt. Zudem hat er das in seinem Eigentum stehende Grundstück **1 KG X von der nördlich daran vorbeiführenden Gemeindestraße mit einem bis zu 2,20 m hohen Maschendrahtzaun auf einer Länge von 28 m abgrenzen lassen, wobei in diese Zaunanlage ein 4 m breites Einfahrtstor eingebaut wurde.Zudem hat er das in seinem Eigentum stehende Grundstück **1 KG römisch zehn von der nördlich daran vorbeiführenden Gemeindestraße mit einem bis zu 2,20 m hohen Maschendrahtzaun auf einer Länge von 28 m abgrenzen lassen, wobei in diese Zaunanlage ein 4 m breites Einfahrtstor eingebaut wurde. Die ca 264 m2 große Geländeaufschüttung fand dabei auf einer Teilfläche des Grundstückes **1 KG X statt, die rechtskräftig als Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 festgestellt worden ist, wobei auf diese Teilfläche oberflächlich auch eine Wasserleitung sowie eine Leerverrohrung für einen Stromanschluss verlegt wurden.Die ca 264 m2 große Geländeaufschüttung fand dabei auf einer Teilfläche des Grundstückes **1 KG römisch zehn statt, die rechtskräftig als Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 festgestellt worden ist, wobei auf diese Teilfläche oberflächlich auch eine Wasserleitung sowie eine Leerverrohrung für einen Stromanschluss verlegt wurden. In objektiver Hinsicht wurden damit die Tatbilder - einer verbotenen Rodung sowie - der Ausführung von im Naturschutzgebiet W verbotener Vorhaben ohne entsprechende Ausnahmebewilligung verwirklicht, wurde doch durch die Vornahme der Geländeaufschüttung und durch die Leitungsverlegungen der davon betroffene Waldboden zu anderen Zwecken als solchen der Waldkultur verwendet, woran auch der Umstand nichts ändert, dass die Leitungsverlegungen bloß oberflächlich erfolgt sind. Der Maschendrahtzaun samt Einfahrtstor und die Geländeaufschüttung samt Grobsteinschlichtung zu deren Abstützung stellen „Anlagen“ im Sinne der Verordnungsbestimmung des § 2 lit a der Verordnung der Landesregierung für das Naturschutzgebiet W sowie im Sinne des Tiroler Naturschutzgesetzes dar, ist doch nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter einer „Anlage“ im naturschutzrechtlichen Sinne alles zu verstehen, was durch die Hand des Menschen angelegt wird (vgl VwGH 31.03.2009, Zl 2007/10/0270).Der Maschendrahtzaun samt Einfahrtstor und die Geländeaufschüttung samt Grobsteinschlichtung zu deren Abstützung stellen „Anlagen“ im Sinne der Verordnungsbestimmung des Paragraph 2, Litera a, der Verordnung der Landesregierung für das Naturschutzgebiet W sowie im Sinne des Tiroler Naturschutzgesetzes dar, ist doch nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter einer „Anlage“ im naturschutzrechtlichen Sinne alles zu verstehen, was durch die Hand des Menschen angelegt wird vergleiche VwGH 31.03.2009, Zl 2007/10/0270). Zudem sind im genannten Naturschutzgebiet Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke – wie vorliegend auch geschehen – dezidiert verboten. Feststellungsgemäß lag für die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Maßnahmen auf dem Grundstück **1 KG X jedenfalls im Zeitpunkt ihrer Ausführung weder eine Rodungsbewilligung noch eine naturschutzrechtliche Ausnahmebewilligung vor. Mit Ausnahme des Maschendrahtzaunes, der von der belangten Behörde mit Bescheid vom 14.11.2016 naturschutzrechtlich genehmigt worden ist, liegen für die strittigen Maßnahmen bis dato keine entsprechenden Genehmigungen nach dem Forstgesetz 1975 und nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 vor.Feststellungsgemäß lag für die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Maßnahmen auf dem Grundstück **1 KG römisch zehn jedenfalls im Zeitpunkt ihrer Ausführung weder eine Rodungsbewilligung noch eine naturschutzrechtliche Ausnahmebewilligung vor. Mit Ausnahme des Maschendrahtzaunes, der von der belangten Behörde mit Bescheid vom 14.11.2016 naturschutzrechtlich genehmigt worden ist, liegen für die strittigen Maßnahmen bis dato keine entsprechenden Genehmigungen nach dem Forstgesetz 1975 und nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 vor. Vor diesem Hintergrund ist nun aber klar, dass der Rechtsmittelwerber die ihm angelasteten Tathandlungen jedenfalls in objektiver Hinsicht verwirklicht hat. Diese Tathandlungen sind ihm in subjektiver Hinsicht aber auch schuldhaft vorwerfbar. Bei seiner Befragung durch das erkennende Gericht am 19.10.2017 hat der Rechtsmittelwerber als richtig zugestanden, dass er sich vor Durchführung der verfahrensgegenständlichen Maßnahmen, und zwar - der Errichtung einer Zaunanlage mit Einfahrtstor zur Abgrenzung seines Grundstückes **1 KG X gegenüber der daran vorbeiführenden Gemeindestraße, - der Errichtung einer Zaunanlage mit Einfahrtstor zur Abgrenzung seines Grundstückes **1 KG römisch zehn gegenüber der daran vorbeiführenden Gemeindestraße, - der Ausführung einer Grobsteinschlichtung entlang der Grundstücksgrenze zwischen seinem Grundstück **1 KG X und dem Grundstück **2 KG X (mit der darauf nunmehr errichteten Wakeboard-Anlage), - der Ausführung einer Grobsteinschlichtung entlang der Grundstücksgrenze zwischen seinem Grundstück **1 KG römisch zehn und dem Grundstück **2 KG römisch zehn (mit der darauf nunmehr errichteten Wakeboard-Anlage), - der Vornahme von Geländeveränderungen auf seinem Grundstück **1 KG X, - der Vornahme von Geländeveränderungen auf seinem Grundstück **1 KG römisch zehn, - der Führung einer Leerverrohrung für einen Stromanschluss sowie einer Wasserleitung auf das Grundstück **1 KG X und - der Führung einer Leerverrohrung für einen Stromanschluss sowie einer Wasserleitung auf das Grundstück **1 KG römisch zehn und - der Entfernung von Bäumen und forstlichem Bewuchs auf dem Grundstück **1 KG X, - der Entfernung von Bäumen und forstlichem Bewuchs auf dem Grundstück **1 KG römisch zehn, nicht bei der zuständigen Behörde erkundigt hat, ob diese Maßnahmen allenfalls einen Verbots- oder Bewilligungstatbestand nach dem Naturschutzgesetz oder dem Forstgesetz erfüllen. Weder mit der zuständigen Forstbehörde noch mit der zuständigen Naturschutzbehörde ist er diesbezüglich in Kontakt getreten. Bedarf es nun zum Erkennen des Unrechts einer Tat die Kenntnis der jeweiligen Verwaltungsvorschriften, ist dem Beschuldigten die Verbotsunkenntnis vorwerfbar, wenn er sich – trotz Veranlassung hierzu – über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung klargestellt, dass der Täter hinsichtlich einer solchen Erkundigungspflicht die „nach seinen Verhältnissen erforderliche Sorgfalt“ anzuwenden hat. Demnach hat sich jedermann mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen. Unterlässt der Beschuldigte bei gebotener Informationspflicht derartige Erkundigungen, so ist einschlägiger Verbotsirrtum – weil nicht erwiesenermaßen unverschuldet – jedenfalls vorwerfbar (vgl dazu beispielhaft etwa das Erkenntnis des VwGH vom 21.06.2017, Zl Ro 2016/03/0011).Unterlässt der Beschuldigte bei gebotener Informationspflicht derartige Erkundigungen, so ist einschlägiger Verbotsirrtum – weil nicht erwiesenermaßen unverschuldet – jedenfalls vorwerfbar vergleiche dazu beispielhaft etwa das Erkenntnis des VwGH vom 21.06.2017, Zl Ro 2016/03/0011). Fallbezogen ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über Befragung durch das erkennende Verwaltungsgericht am 19.10.2017 eingeräumt hat, im Zuge des Erwerbes des Grundstückes **1 KG X im Jahr 2014 schon in einem Grundbuchsauszug gesehen zu haben, dass das Naturschutzgebiet W auch das Grundstück **1 KG X betrifft.Fallbezogen ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über Befragung durch das erkennende Verwaltungsgericht am 19.10.2017 eingeräumt hat, im Zuge des Erwerbes des Grundstückes **1 KG römisch zehn im Jahr 2014 schon in einem Grundbuchsauszug gesehen zu haben, dass das Naturschutzgebiet W auch das Grundstück **1 KG römisch zehn betrifft. Dass bei der Ausführung der streitverfangenen Maßnahmen in einem Naturschutzgebiet naturschutzrechtliche Belange berührt werden (können), musste dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein, dies jedenfalls bei Anwendung der gebotenen und ihm auch zumutbaren Sorgfalt. Gleiches gilt für die Entfernung von Bäumen und von forstlichem Bewuchs, der Vornahme einer Geländeaufschüttung und der (oberflächlichen) Leitungsverlegungen auf einer Grundfläche, die mit forstlichen Gewächsen bestockt gewesen ist. Auch diesbezüglich musste dem Rechtsmittelwerber als Waldeigentümer bewusst gewesen sein, dass die vorbeschriebenen Maßnahmen die Vorschriften des Forstgesetzes 1975 berühren können. Da der Rechtsmittelwerber davon Kenntnis hatte, dass das Naturschutzgebiet W auch sein Grundstück **1 KG X betrifft und dieses Grundstück auch mit forstlichem Bewuchs bestockt war und ist, hatte der Beschwerdeführer eine entsprechende Veranlassung, sich bei der zuständigen Behörde darüber zu informieren, ob die von ihm beabsichtigten Maßnahmen auf seinem Grundstück **1 KG X mit den Rechtsvorschriften des Forstgesetzes 1975 sowie des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 vereinbar sind.Da der Rechtsmittelwerber davon Kenntnis hatte, dass das Naturschutzgebiet W auch sein Grundstück **1 KG römisch zehn betrifft und dieses Grundstück auch mit forstlichem Bewuchs bestockt war und ist, hatte der Beschwerdeführer eine entsprechende Veranlassung, sich bei der zuständigen Behörde darüber zu informieren, ob die von ihm beabsichtigten Maßnahmen auf seinem Grundstück **1 KG römisch zehn mit den Rechtsvorschriften des Forstgesetzes 1975 sowie des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 vereinbar sind. Weil er geeignete Erkundigungen sowohl bei der zuständigen Forstbehörde als auch bei der zuständigen Naturschutzbehörde über die von ihm zu beachtenden rechtlichen Rahmenbedingungen bei Ausführung der von ihm beabsichtigten Maßnahmen auf dem Grundstück **1 KG X unterlassen hat, ist im Gegenstandsfall von zumindest fahrlässiger Tatbegehung auszugehen.Weil er geeignete Erkundigungen sowohl bei der zuständigen Forstbehörde als auch bei der zuständigen Naturschutzbehörde über die von ihm zu beachtenden rechtlichen Rahmenbedingungen bei Ausführung der von ihm beabsichtigten Maßnahmen auf dem Grundstück **1 KG römisch zehn unterlassen hat, ist im Gegenstandsfall von zumindest fahrlässiger Tatbegehung auszugehen. 2) Da der Beschwerdeführer die ihm angelasteten Tathandlungen grundsätzlich schuldhaft verwirklicht hat, war die Strafentscheidung der belangten Behörde dem Grunde nach zu bestätigen. In Abänderung des Schuldspruches war allerdings im Gegenstandsfall klarzustellen, dass die zu den Spruchpunkten 2., 3. sowie 4. angelasteten Tathandlungen nur als eine Tat zu behandeln sind und nicht drei (voneinander getrennt zu behandelnde) Verwaltungsübertretungen – wie von der belangten Behörde angenommen – vorliegen. Im Gegenstandsfall verhält es sich nämlich so, dass der Beschwerdeführer mit den in den Punkten 1. bis 4. des Schuldvorwurfes angelasteten Tathandlungen den (einen) Verwaltungsstraftatbestand des § 45 Abs 1 lit c Tiroler Naturschutzgesetz 2005 erfüllt hat, mit welchem ua die Ausführung eines in einem Naturschutzgebiet verbotenen Vorhabens ohne Ausnahmebewilligung unter Strafe gestellt wurde.Im Gegenstandsfall verhält es sich nämlich so, dass der Beschwerdeführer mit den in den Punkten 1. bis 4. des Schuldvorwurfes angelasteten Tathandlungen den (einen) Verwaltungsstraftatbestand des Paragraph 45, Absatz eins, Litera c, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 erfüllt hat, mit welchem ua die Ausführung eines in einem Naturschutzgebiet verbotenen Vorhabens ohne Ausnahmebewilligung unter Strafe gestellt wurde. Nach dem Vorwurf der belangten Behörde in den Punkten 1. bis 4. des Schuldspruches hat der Rechtsmittelwerber mit der Vornahme der strittigen Maßnahmen auf dem Grundstück **1 KG X insgesamt vier Verwaltungsdelikte – jeweils nach § 45 Abs 1 lit c Tiroler Naturschutzgesetz 2005 – begangen, wobei die belangte Behörde offenkundig davon ausgegangen ist, dassNach dem Vorwurf der belangten Behörde in den Punkten 1. bis 4. des Schuldspruches hat der Rechtsmittelwerber mit der Vornahme der strittigen Maßnahmen auf dem Grundstück **1 KG römisch zehn insgesamt vier Verwaltungsdelikte – jeweils nach Paragraph 45, Absatz eins, Litera c, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 – begangen, wobei die belangte Behörde offenkundig davon ausgegangen ist, dass - die Anlage einer Zaunanlage, - die Anlage einer Grobsteinschlichtung, - die Vornahme einer Geländeabtragung beim Kalkofen und - die Vornahme einer Geländeaufschüttung auf einer Fläche von ca 264 m2, und zwar jeweils im Naturschutzgebiet W, eigene Übertretungen, die getrennt voneinander zu bestrafen sind, darstellen. Dieser von der belangten Behörde gewählten Vorgangsweise bei der Subsumtion des festgestellten Sachverhaltes vermag sich das erkennende Gericht nicht ganz anzuschließen, da es bei der Subsumtion eines Sachverhaltes unter den vorliegend anzuwendenden Verwaltungsstraftatbestand des § 45 Abs 1 lit c Tiroler Naturschutzgesetz 2005 allein darauf ankommt, wie viele – nicht in einem untrennbaren Konnex zueinander stehende – Vorhaben ohne entsprechende Ausnahmebewilligung ausgeführt wurden, ohne dass entscheidend wäre, wie viele Verbotstatbestände verletzt worden sind.Dieser von der belangten Behörde gewählten Vorgangsweise bei der Subsumtion des festgestellten Sachverhaltes vermag sich das erkennende Gericht nicht ganz anzuschließen, da es bei der Subsumtion eines Sachverhaltes unter den vorliegend anzuwendenden Verwaltungsstraftatbestand des Paragraph 45, Absatz eins, Litera c, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 allein darauf ankommt, wie viele – nicht in einem untrennbaren Konnex zueinander stehende – Vorhaben ohne entsprechende Ausnahmebewilligung ausgeführt wurden, ohne dass entscheidend wäre, wie viele Verbotstatbestände verletzt worden sind. Der Verwaltungsstraftatbestand des § 45 Abs 1 lit c Tiroler Naturschutzgesetz 2005 stellt nämlich nach seinem klaren Wortlaut auf verbotswidrig ausgeführte „Vorhaben“ ab.Der Verwaltungsstraftatbestand des Paragraph 45, Absatz eins, Litera c, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 stellt nämlich nach seinem klaren Wortlaut auf verbotswidrig ausgeführte „Vorhaben“ ab. Verfahrensmaßgeblich ist demnach die Anzahl der entgegen einem Verbot im Naturschutzgebiet W verwirklichten Vorhaben, ohne dass es dabei einen Unterschied machen würde, ob nun ein Vorhaben bloß einen oder mehrere Verbotstatbestände betrifft. Bezogen auf den in Prüfung stehenden Beschwerdefall ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass vorliegend von zwei trennbaren Vorhaben auszugehen ist, nämlich von - der Errichtung eines Maschendrahtzaunes mit Einfahrtstor zur Abgrenzung des Grundstückes **1 KG X gegenüber der am Grundstück vorbeiführenden Gemeindestraße zum einen und - der Errichtung eines Maschendrahtzaunes mit Einfahrtstor zur Abgrenzung des Grundstückes **1 KG römisch zehn gegenüber der am Grundstück vorbeiführenden Gemeindestraße zum einen und - der Vornahme einer als Einheit zu betrachtenden Geländeveränderung mit einer die Geländeaufschüttung abstützenden Grobsteinschlichtung zum anderen. Der ausgeführte Maschendrahtzaun steht mit der Geländeveränderung am Grundstück **1 KG X nicht in Verbindung und ist daher die Zaunerrichtung als eigenes Vorhaben des Rechtsmittelwerbers zu bewerten, welches mit dem Ziel vorgenommen wurde, sein Grundstück von der vorbeiführenden Gemeindestraße abzugrenzen und ein Parken mit Fahrzeugen auf seinem Grundstück hintanzuhalten.Der ausgeführte Maschendrahtzaun steht mit der Geländeveränderung am Grundstück **1 KG römisch zehn nicht in Verbindung und ist daher die Zaunerrichtung als eigenes Vorhaben des Rechtsmittelwerbers zu bewerten, welches mit dem Ziel vorgenommen wurde, sein Grundstück von der vorbeiführenden Gemeindestraße abzugrenzen und ein Parken mit Fahrzeugen auf seinem Grundstück hintanzuhalten. Dagegen steht die ausgeführte Grobsteinschlichtung mit der Geländeaufschüttung in einem untrennbaren Zusammenhang, stützt doch die Grobsteinschlichtung die Geländeaufschüttung ab. Ebenso ist die geschehene Geländeabtragung in Form des Abzugs der Humusschicht beim Kalkofen mit der Geländeaufschüttung in Zusammenhang zu sehen, da ohne weiteres angenommen werden kann, dass abgetragenes Material in die Aufschüttung eingebracht wurde, sodass die erfolgten Geländeveränderungen (einerseits durch Abtragung und andererseits durch Aufschüttung) als einheitliches Vorhaben zu beurteilen sind. Für eine zusammenhängende Tathandlung, die die Schuldvorwürfe 2., 3. sowie 4. der angefochtenen Strafentscheidung erfasst, spricht auch der enge zeitliche Zusammenhang der diesbezüglich durchgeführten Maßnahmen im Frühjahr 2016, wobei das mehrere Verbotstatbestände betreffende Vorhaben augenscheinlich auch von einem einheitlichen Tatentschluss bzw Tatwillen getragen wurde und einen Vorhabenszweck verfolgt hat, nämlich die Herstellung des vom Rechtsmittelwerber gewünschten Geländeniveaus auf seinem Grundstück **1 KG X, sodass folgerichtig hinsichtlich der Anlastungen 2., 3. sowie 4. lediglich von einer strafbaren Handlung auszugehen ist (vgl in diesem Zusammenhang das Erkenntnis des VwGH vom 09.08.2006, Zl 2003/10/0053).Für eine zusammenhängende Tathandlung, die die Schuldvorwürfe 2., 3. sowie 4. der angefochtenen Strafentscheidung erfasst, spricht auch der enge zeitliche Zusammenhang der diesbezüglich durchgeführten Maßnahmen im Frühjahr 2016, wobei das mehrere Verbotstatbestände betreffende Vorhaben augenscheinlich auch von einem einheitlichen Tatentschluss bzw Tatwillen getragen wurde und einen Vorhabenszweck verfolgt hat, nämlich die Herstellung des vom Rechtsmittelwerber gewünschten Geländeniveaus auf seinem Grundstück **1 KG römisch zehn, sodass folgerichtig hinsichtlich der Anlastungen 2., 3. sowie 4. lediglich von einer strafbaren Handlung auszugehen ist vergleiche in diesem Zusammenhang das Erkenntnis des VwGH vom 09.08.2006, Zl 2003/10/0053). Ausgehend von der Maßgeblichkeit der Anzahl der (verbotswidrig) ausgeführten „Vorhaben“ sowie der Unmaßgeblichkeit der Anzahl der verletzten Verbotstatbestände bei der Subsumtion eines Sachverhaltes unter den Verwaltungsstraftatbestand des § 45 Abs 1 lit c Tiroler Naturschutzgesetz 2005 ist in der vorliegenden Rechtssache festzuhalten, dass das gesamte dem Rechtsmittelwerber in der angefochtenen Strafentscheidung vorgeworfene naturschutzrechtliche Fehlverhalten nur zwei Verwaltungsübertretungen (und nicht vier) verwirklicht hat.Ausgehend von der Maßgeblichkeit der Anzahl der (verbotswidrig) ausgeführten „Vorhaben“ sowie der Unmaßgeblichkeit der Anzahl der verletzten Verbotstatbestände bei der Subsumtion eines Sachverhaltes unter den Verwaltungsstraftatbestand des Paragraph 45, Absatz eins, Litera c, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 ist in der vorliegenden Rechtssache festzuhalten, dass das gesamte dem Rechtsmittelwerber in der angefochtenen Strafentscheidung vorgeworfene naturschutzrechtliche Fehlverhalten nur zwei Verwaltungsübertretungen (und nicht vier) verwirklicht hat. Bei der Bewertung des Unrechts- und Schuldgehaltes eines Täterverhaltens wird jedoch zu berücksichtigen sein, ob von einem verbotswidrig ausgeführten Vorhaben bloß ein naturschutzrechtlicher Verbotstatbestand betroffen ist oder gleich mehrere davon. Bei der Strafbemessung kann demnach darauf Bedacht genommen werden, ob ein Täter bei Ausführung eines Vorhabens bloß eine verbotene Anlagenerrichtung im Naturschutzgebiet zu verantworten hat oder zusätzlich auch noch eine verbotene Geländeveränderung. Allerdings ist nun für den Beschwerdeführer im Gegenstandsfall aus dem Umstand, dass vorliegend in Ansehung der Anlastungen 2., 3. und 4. bloß eine Verwaltungsübertretung gegeben ist (und nicht drei), nicht wirklich etwas zu gewinnen. Wenn nämlich eine Rechtsmittelinstanz das gesamte dem Beschuldigten im Straferkenntnis erster Instanz angelastete Verhalten ihrerseits als strafbar erkennt und lediglich die rechtliche Subsumtion dahingehend ändert, dass anstelle von mehreren Verwaltungsübertretungen nur eine Verwaltungsübertretung angenommen wird, liegt kein Verstoß gegen das Verbot der Verschlechterung (reformatio in peius) vor, wenn die verhängte Strafe nicht höher ist als die Summe der von der ersten Instanz insgesamt verhängten Strafen (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 08.10.1992, Zl 90/19/0521). Darauf wird nachfolgend bei der Strafbemessung noch näher einzugehen sein. Bezüglich der Übertretung des Forstgesetzes 1975 ist hier noch festzuhalten, dass der Schutzzweck der gegenständlich anzuwendenden Normen des Forstgesetzes 1975 wegen der Verletzung des Rodungsverbotes ein ganz anderer ist als der Schutzzweck der vorliegend maßgeblichen Bestimmungen des Naturschutzgesetzes 2005 in Verbindung mit der Verordnung der Landesregierung für das Naturschutzgebiet W. Deshalb ist der Verstoß gegen das forstrechtliche Rodungsverbot als eigenes Delikt verwaltungsstrafrechtlich zu ahnden. 3) Die gegen die angefochtene Strafentscheidung vorgetragenen Beschwerdeargumente sind nicht geeignet, die vorliegende Beschwerde zum Erfolg zu führen und ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen, wozu im Einzelnen – soweit darauf nicht ohnehin schon eingegangen wurde – noch Folgendes festzuhalten ist:
- a)Wenn der Rechtsmittelwerber in seinem Beschwerdeschriftsatz vom 21.05.2017 vermeint, er seinerseits habe (bezüglich der streitverfangenen Maßnahmen) weder errichtet, freigelegt, vorgenommen noch ausgeführt, womit er offenkundig einer Bestrafung zu entgehen versucht, da die strittigen Maßnahmen von durch die CC GmbH beauftragten Unternehmen durchgeführt worden sind, ist ihm die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien entgegenzuhalten, wonach der in den Strafbestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes verwendete Ausdruck „ausführt“ – nämlich bewilligungspflichtige Vorhaben ohne Bewilligung oder verbotene Vorhaben ohne Ausnahmebewilligung – nicht nur die konkrete Ausführung der Arbeiten erfasst, sondern auch alle jene Akte, die erforderlich sind, um das Vorhaben zu realisieren, worunter auch die Erteilung des Auftrages wie auch die Veranlassung einer Vorhabensrealisierung fallen (siehe VwGH 29.04.2009, Zl 2005/10/0092, und 29.01.2009, Zl 2006/10/0015). Weiters hat das Höchstgericht in seiner Entscheidung vom 15.06.1992, Zl 91/10/0146, bereits klargestellt, dass das „Veranlassen“ im Sinne der Regelungen des Tiroler Naturschutzgesetzes als eine Form der „Ausführung“ anzusehen ist. Feststellungsgemäß hat der Rechtsmittelwerber die streitverfangenen und nunmehr ihm vorgeworfenen Maßnahmen auf seinem Grundstück **1 KG X „veranlasst“. Er hat diese Maßnahmen mit Vertretern der CC GmbH vereinbart, dies als Gegenleistung für von ihm ermöglichte Grundbeanspruchungen des Grundstückes **1 KG X im Zusammenhang mit der Errichtung einer Wakeboard-Anlage auf dem Nachbargrundstück **2 KG X. So durfte die CC GmbH drei Leitungen durch das Grundstück **1 KG X des Beschwerdeführers führen, dies mittels Horizontalbohrung. Außerdem durfte das Grundstück des Rechtsmittelwerbers mit einem Betonpumpenfahrzeug befahren werden.Feststellungsgemäß hat der Rechtsmittelwerber die streitverfangenen und nunmehr ihm vorgeworfenen Maßnahmen auf seinem Grundstück **1 KG römisch zehn „veranlasst“. Er hat diese Maßnahmen mit Vertretern der CC GmbH vereinbart, dies als Gegenleistung für von ihm ermöglichte Grundbeanspruchungen des Grundstückes **1 KG römisch zehn im Zusammenhang mit der Errichtung einer Wakeboard-Anlage auf dem Nachbargrundstück **2 KG römisch zehn. So durfte die CC GmbH drei Leitungen durch das Grundstück **1 KG römisch zehn des Beschwerdeführers führen, dies mittels Horizontalbohrung. Außerdem durfte das Grundstück des Rechtsmittelwerbers mit einem Betonpumpenfahrzeug befahren werden. Als Gegenleistung wurden die nunmehr verfahrensgegenständlichen Maßnahmen auf dem Grundstück **1 KG X von der CC GmbH beauftragt und auch bezahlt.Als Gegenleistung wurden die nunmehr verfahrensgegenständlichen Maßnahmen auf dem Grundstück **1 KG römisch zehn von der CC GmbH beauftragt und auch bezahlt. Die jetzt streitverfangenen Maßnahmen wurden nach den Wünschen sowie Vorstellungen und auf Weisung des Beschwerdeführers letztlich auf seinem Grundstück ausgeführt. Dementsprechend ist vorliegend klar, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Maßnahmen „verantwortlich veranlasst“ hat, sodass er zu Recht von der belangten Behörde dafür mit dem in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis strafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden ist.
- b)Was den Beschwerdeeinwand anbelangt, das verfahrensbetroffene Grundstück **1 KG X sei eingefriedet und bebaut, weswegen es unter die Ausnahmebestimmung des § 2 der Verordnung der Landesregierung für das Naturschutzgebiet W falle, ist Folgendes zu bemerken:Was den Beschwerdeeinwand anbelangt, das verfahrensbetroffene Grundstück **1 KG römisch zehn sei eingefriedet und bebaut, weswegen es unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph 2, der Verordnung der Landesregierung für das Naturschutzgebiet W falle, ist Folgendes zu bemerken: Mit diesem Vorbringen zielt der Rechtsmittelwerber offenkundig auf die Bestimmung des § 2 lit d der Schutzgebietsverordnung für das Naturschutzgebiet W ab, wonach das Verbot der Vornahme von Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen im Naturschutzgebiet nur außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke gilt.Mit diesem Vorbringen zielt der Rechtsmittelwerber offenkundig auf die Bestimmung des Paragraph 2, Litera d, der Schutzgebietsverordnung für das Naturschutzgebiet W ab, wonach das Verbot der Vornahme von Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen im Naturschutzgebiet nur außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke gilt. Entgegen der augenscheinlichen Meinung des Beschwerdeführers ist damit aber nicht das Grundstück **1 KG X in seiner Gesamtheit von den Regelungen der Schutzgebietsverordnung ausgenommen, wäre dieses eingefriedet und bebaut. Die Ausnahmebestimmung bezieht sich nämlich nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur auf Geländeveränderungen in Form von Abtragungen und Aufschüttungen, nicht aber auf andere im Schutzgebiet verbotene Maßnahmen, wie etwa die Errichtung von Anlagen. Bei der Anlagenerrichtung im Schutzgebiet kommt es also auf die Umstände der Einfriedung und Bebauung eines Grundstückes nicht an.Entgegen der augenscheinlichen Meinung des Beschwerdeführers ist damit aber nicht das Grundstück **1 KG römisch zehn in seiner Gesamtheit von den Regelungen der Schutzgebietsverordnung ausgenommen, wäre dieses eingefriedet und bebaut. Die Ausnahmebestimmung bezieht sich nämlich nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur auf Geländeveränderungen in Form von Abtragungen und Aufschüttungen, nicht aber auf andere im Schutzgebiet verbotene Maßnahmen, wie etwa die Errichtung von Anlagen. Bei der Anlagenerrichtung im Schutzgebiet kommt es also auf die Umstände der Einfriedung und Bebauung eines Grundstückes nicht an. Demzufolge hätte der vom Rechtsmittelwerber geltend gemachte Ausnahmetatbestand nur für die Anlastungspunkte 3. sowie 4. eine Bedeutung. Nachdem aber die ausgeführte Geländeanhebung, welche mit einer Grobsteinschlichtung abgestützt wird, als Anlage im Sinne der naturschutzrechtlichen Regelungen zu qualifizieren ist, reduziert sich die Bedeutung des ins Treffen geführten Ausnahmetatbestandes auf den Anlastungspunkt 3., mithin auf die vorgeworfene Geländeabtragung beim Kalkofen. Feststellungsgemäß hat das Grundstück **1 KG X vor Durchführung der nunmehr streitverfangenen Maßnahmen lediglich an der Westseite – also zum Grundstück **2 KG X hin – eine Abzäunung aufgewiesen, die aus in den Erdboden eingeschlagenen Holzstecken mit dazwischen gespanntem Draht bestanden hat. Zudem hat der Rechtsmittelwerber nach Erwerb des Grundstückes an der Seite zur Gemeindestraße hin vorübergehend ca 50 cm hohe Ankerstangen eingeschlagen, die mit einem Drahtseil miteinander verbunden worden waren, welche Absicherung aber mit der Zeit „niedergefahren“ wurde.Feststellungsgemäß hat das Grundstück **1 KG römisch zehn vor Durchführung der nunmehr streitverfangenen Maßnahmen lediglich an der Westseite – also zum Grundstück **2 KG römisch zehn hin – eine Abzäunung aufgewiesen, die aus in den Erdboden eingeschlagenen Holzstecken mit dazwischen gespanntem Draht bestanden hat. Zudem hat der Rechtsmittelwerber nach Erwerb des Grundstückes an der Seite zur Gemeindestraße hin vorübergehend ca 50 cm hohe Ankerstangen eingeschlagen, die mit einem Drahtseil miteinander verbunden worden waren, welche Absicherung aber mit der Zeit „niedergefahren“ wurde. Der Verwaltungsgerichtshof in Wien hat sich mit dem Begriff der „Einfriedung“ bereits in mehreren Entscheidungen befasst. Dabei hat das Höchstgericht die Auffassung vertreten, dass bei einer „Einfriedung“ die grundsätzliche Eignung gegeben sein muss, die Liegenschaft nach außen abzuschließen, wobei nicht entscheidend ist, ob sich die Einfriedung auf die gesamte Grundgrenze erstreckt, ebenso wenig, ob sie unmittelbar an der Grundgrenze errichtet wird (vgl dazu die beiden Entscheidungen des VwGH vom 30.01.2014, Zl 2013/05/0185, und vom 23.09.2010, Zl 2009/06/0112).Der Verwaltungsgerichtshof in Wien hat sich mit dem Begriff der „Einfriedung“ bereits in mehreren Entscheidungen befasst. Dabei hat das Höchstgericht die Auffassung vertreten, dass bei einer „Einfriedung“ die grundsätzliche Eignung gegeben sein muss, die Liegenschaft nach außen abzuschließen, wobei nicht entscheidend ist, ob sich die Einfriedung auf die gesamte Grundgrenze erstreckt, ebenso wenig, ob sie unmittelbar an der Grundgrenze errichtet wird vergleiche dazu die beiden Entscheidungen des VwGH vom 30.01.2014, Zl 2013/05/0185, und vom 23.09.2010, Zl 2009/06/0112). Im Lichte dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nun im Gegenstandsfall für das erkennende Verwaltungsgericht klargestellt, dass beim Grundstück **1 KG X vor Durchführung der streitgegenständlichen Maßnahmen eine im Sinne der Bestimmung des § 2 lit d der Schutzgebietsverordnung für das Naturschutzgebiet W maßgebliche Einfriedung nicht bestanden hat, da die im Zeitpunkt der Vorhabensausführung vorhanden gewesenen Abzäunungen nicht die Eignung hatten, das Grundstück **1 KG X nach außen abzuschließen, war das Grundstück **1 KG X doch überwiegend nicht umzäunt, was bei einem Blick auf ein Orthophoto dieses Grundstückes sehr klar zu Tage tritt. Im Lichte dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nun im Gegenstandsfall für das erkennende Verwaltungsgericht klargestellt, dass beim Grundstück **1 KG römisch zehn vor Durchführung der streitgegenständlichen Maßnahmen eine im Sinne der Bestimmung des Paragraph 2, Litera d, der Schutzgebietsverordnung für das Naturschutzgebiet W maßgebliche Einfriedung nicht bestanden hat, da die im Zeitpunkt der Vorhabensausführung vorhanden gewesenen Abzäunungen nicht die Eignung hatten, das Grundstück **1 KG römisch zehn nach außen abzuschließen, war das Grundstück **1 KG römisch zehn doch überwiegend nicht umzäunt, was bei einem Blick auf ein Orthophoto dieses Grundstückes sehr klar zu Tage tritt. Außerdem vermochte die vom Rechtsmittelwerber selbst errichtete Abgrenzung gegenüber der Gemeindestraße das Grundstück **1 KG X nicht wirklich zu schützen, wenn nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers diese Abgrenzung „niedergefahren“ wurde.Außerdem vermochte die vom Rechtsmittelwerber selbst errichtete Abgrenzung gegenüber der Gemeindestraße das Grundstück **1 KG römisch zehn nicht wirklich zu schützen, wenn nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers diese Abgrenzung „niedergefahren“ wurde. Demnach vermag der Rechtsmittelwerber die Verbotsausnahme für Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen innerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke gemäß § 2 lit d der gegenständlich anzuwendenden Schutzgebietsverordnung nicht anzusprechen, dies mangels einer ausreichend geeigneten Einfriedung seines Grundstückes **1 KG X, sodass die weitere sich stellende Frage nicht mehr näher erörtert werden muss, ob überhaupt der Kalkofen, der Strommasten sowie der Holzschuppen eine entsprechende Bebauung des Grundstückes bewirken könnten, um die Verbotsausnahme nach § 2 lit d der Verordnung für das Naturschutzgebiet W geltend machen zu können.Demnach vermag der Rechtsmittelwerber die Verbotsausnahme für Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen innerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke gemäß Paragraph 2, Litera d, der gegenständlich anzuwendenden Schutzgebietsverordnung nicht anzusprechen, dies mangels einer ausreichend geeigneten Einfriedung seines Grundstückes **1 KG römisch zehn, sodass die weitere sich stellende Frage nicht mehr näher erörtert werden muss, ob überhaupt der Kalkofen, der Strommasten sowie der Holzschuppen eine entsprechende Bebauung des Grundstückes bewirken könnten, um die Verbotsausnahme nach Paragraph 2, Litera d, der Verordnung für das Naturschutzgebiet W geltend machen zu können. Jedenfalls vermag das Landesverwaltungsgericht Tirol die Auffassung der belangten Behörde zu teilen, dass das verfahrensbetroffene Grundstück **1 KG X kein eingefriedetes Grundstück im Sinne der Bestimmung des § 2 lit d der Verordnung für das Naturschutzgebiet W ist.Jedenfalls vermag das Landesverwaltungsgericht Tirol die Auffassung der belangten Behörde zu teilen, dass das verfahrensbetroffene Grundstück **1 KG römisch zehn kein eingefriedetes Grundstück im Sinne der Bestimmung des Paragraph 2, Litera d, der Verordnung für das Naturschutzgebiet W ist.
- c)Insoweit der Beschwerdeführer die Waldeigenschaft seines Grundstückes **1 KG X in Frage zu stellen versucht, ist er darauf hinzuweisen, dass die verfahrensmaßgebliche Teilfläche dieses Grundstückes von der belangten Behörde rechtskräftig mit Bescheid vom 02.12.2016 als Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 festgestellt worden ist.Insoweit der Beschwerdeführer die Waldeigenschaft seines Grundstückes **1 KG römisch zehn in Frage zu stellen versucht, ist er darauf hinzuweisen, dass die verfahrensmaßgebliche Teilfläche dieses Grundstückes von der belangten Behörde rechtskräftig mit Bescheid vom 02.12.2016 als Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 festgestellt worden ist. Diese Waldfeststellung ist für den Beschwerdeführer verbindlich und vermag er im vorliegenden Verfahren die Waldeigenschaft der verfahrensmaßgeblichen Grundfläche nicht neuerlich in Frage zu stellen. Auch das erkennende Verwaltungsgericht ist an die rechtskräftige Feststellung der Waldeigenschaft gebunden. Das vom Rechtsmittelwerber angestrebte Wiederaufnahmeverfahren bezüglich der Waldfeststellung blieb – wie bereits dargelegt – erfolglos, sodass gegenständlich von der Waldeigenschaft der von der Geländeaufschüttung betroffenen Teilfläche des Grundstückes **1 KG X im Ausmaß von ca 264 m2 auszugehen ist.Das vom Rechtsmittelwerber angestrebte Wiederaufnahmeverfahren bezüglich der Waldfeststellung blieb – wie bereits dargelegt – erfolglos, sodass gegenständlich von der Waldeigenschaft der von der Geländeaufschüttung betroffenen Teilfläche des Grundstückes **1 KG römisch zehn im Ausmaß von ca 264 m2 auszugehen ist. Die Frage der Waldeigenschaft betrifft den Anlastungspunkt 5., sohin den Vorwurf der Vornahme einer Geländeaufschüttung sowie der Verlegung von Leitungen genau auf jener Grundfläche im Ausmaß von ca 264 m2, bezüglich derer mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 02.12.2016 die Waldfeststellung erfolgte. Die anlässlich der Verhandlung vom 19.10.2017 vorgetragene Argumentation, die Kriterien des Waldes im Sinne des Forstgesetzes 1975 seien nicht gegeben, da die geforderte Größe von 1.000 m2 fehle, ist daher nicht geeignet, ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen. Wenn schließlich bezüglich der Anlastung 5. vom Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittelschriftsatz vom 21.05.2017 eingewendet wurde, dass die Leerverrohrung für einen Stromanschluss gar nicht auf das Grundstück **1 KG X führe und es auch nicht zutreffe, dass eine Leitung an der Mauer des Kalkofens im Wald liege, zumal dieser Kalkofen sicherlich nicht als Waldfläche qualifiziert werden könne, ist vom entscheidenden Gericht wie folgt entgegenzuhalten:Wenn schließlich bezüglich der Anlastung 5. vom Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittelschriftsatz vom 21.05.2017 eingewendet wurde, dass die Leerverrohrung für einen Stromanschluss gar nicht auf das Grundstück **1 KG römisch zehn führe und es auch nicht zutreffe, dass eine Leitung an der Mauer des Kalkofens im Wald liege, zumal dieser Kalkofen sicherlich nicht als Waldfläche qualifiziert werden könne, ist vom entscheidenden Gericht wie folgt entgegenzuhalten: Bei seiner Befragung durch das erkennende Verwaltungsgericht am 19.10.2017 hat der Rechtsmittelwerber eingeräumt, dies nach Vorhalt der Lichtbilder 10, 11 und 13 im Akt der belangten Behörde sowie der beiden Lichtbilder, die mit E-Mail vom 20.03.2017 übermittelt worden sind, dass auf diesen Lichtbildern eine Leerverrohrung für einen Stromanschluss sowie eine Wasserleitung auf dem Grundstück **1 KG X zu ersehen sind.Bei seiner Befragung durch das erkennende Verwaltungsgericht am 19.10.2017 hat der Rechtsmittelwerber eingeräumt, dies nach Vorhalt der Lichtbilder 10, 11 und 13 im Akt der belangten Behörde sowie der beiden Lichtbilder, die mit E-Mail vom 20.03.2017 übermittelt worden sind, dass auf diesen Lichtbildern eine Leerverrohrung für einen Stromanschluss sowie eine Wasserleitung auf dem Grundstück **1 KG römisch zehn zu ersehen sind. Der Rechtsmittelwerber führte dazu aus, dass die Leerverrohrung für den Stromanschluss zwischenzeitlich abgeschnitten worden sei und daher nicht mehr auf sein Grundstück **1 KG X führe. Die Wasserleitung sei auch nur oberflächlich auf dem Grundstück **1 KG X bis zum Kalkofen ausgerollt worden, aber nicht eingegraben.Der Rechtsmittelwerber führte dazu aus, dass die Leerverrohrung für den Stromanschluss zwischenzeitlich abgeschnitten worden sei und daher nicht mehr auf sein Grundstück **1 KG römisch zehn führe. Die Wasserleitung sei auch nur oberflächlich auf dem Grundstück **1 KG römisch zehn bis zum Kalkofen ausgerollt worden, aber nicht eingegraben. Die angeführten Lichtbilder 10 und 11 widerlegen die Verantwortung des Beschwerdeführers, dass die Leerverrohrung für einen Stromanschluss gar nicht auf sein Grundstück **1 KG X führe. Dies mag zwar jetzt der Fall sein, da die auf den Lichtbildern 10 und 11 im Akt der belangten Behörde zu ersehende Leerverrohrung für einen Stromanschluss zwischenzeitlich an der Grundstücksgrenze abgeschnitten worden ist und somit nicht mehr auf das Grundstück **1 KG X führt, was aber nichts daran ändert, dass der Beschwerdeführer zuvor die ihm im Anlastungspunkt 5. vorgeworfene Verlegung einer Leerverrohrung für einen Stromanschluss auf sein Grundstück **1 KG X veranlasst hat.Die angeführten Lichtbilder 10 und 11 widerlegen die Verantwortung des Beschwerdeführers, dass die Leerverrohrung für einen Stromanschluss gar nicht auf sein Grundstück **1 KG römisch zehn führe. Dies mag zwar jetzt der Fall sein, da die auf den Lichtbildern 10 und 11 im Akt der belangten Behörde zu ersehende Leerverrohrung für einen Stromanschluss zwischenzeitlich an der Grundstücksgrenze abgeschnitten worden ist und somit nicht mehr auf das Grundstück **1 KG römisch zehn führt, was aber nichts daran ändert, dass der Beschwerdeführer zuvor die ihm im Anlastungspunkt 5. vorgeworfene Verlegung einer Leerverrohrung für einen Stromanschluss auf sein Grundstück **1 KG römisch zehn veranlasst hat. Zu diesem Stromanschluss führte der Rechtsmittelwerber bei der Verhandlung am 19.10.2017 erklärend aus, dass er überlegt hätte, auf dem Grundstück **1 KG X einmal mit strombetriebenen Geräten Brennholzaufbereitung durchzuführen.Zu diesem Stromanschluss führte der Rechtsmittelwerber bei der Verhandlung am 19.10.2017 erklärend aus, dass er überlegt hätte, auf dem Grundstück **1 KG römisch zehn einmal mit strombetriebenen Geräten Brennholzaufbereitung durchzuführen. Im Übrigen zeigen die angeführten Lichtbilder auch die auf das Grundstück **1 KG X führende Wasserleitung, wobei es sich dabei um die dünnere Leitung handelt. Auf den Lichtbildern ist auch zu ersehen, dass die Wasserleitung bis in den Bereich des Kalkofens auf dem Grundstück **1 KG X oberflächlich ausgerollt worden ist, wie dies vom Rechtsmittelwerber anlässlich seiner Befragung am 19.10.2017 als richtig zugestanden worden ist.Im Übrigen zeigen die angeführten Lichtbilder auch die auf das Grundstück **1 KG römisch zehn führende Wasserleitung, wobei es sich dabei um die dünnere Leitung handelt. Auf den Lichtbildern ist auch zu ersehen, dass die Wasserleitung bis in den Bereich des Kalkofens auf dem Grundstück **1 KG römisch zehn oberflächlich ausgerollt worden ist, wie dies vom Rechtsmittelwerber anlässlich seiner Befragung am 19.10.2017 als richtig zugestanden worden ist. Wenn der Rechtsmittelwerber den Umstand hervorhebt, dass die Wasserleitung nur oberflächlich auf dem Grundstück **1 KG X ausgerollt, aber im Erdboden nicht eingegraben worden ist, so ist klarzustellen, dass damit für ihn nichts zu gewinnen ist, da auch – oder gerade – oberflächliche Leitungsverlegungen über Waldflächen bedingen, dass der davon betroffene Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur verwendet wird.Wenn der Rechtsmittelwerber den Umstand hervorhebt, dass die Wasserleitung nur oberflächlich auf dem Grundstück **1 KG römisch zehn ausgerollt, aber im Erdboden nicht eingegraben worden ist, so ist klarzustellen, dass damit für ihn nichts zu gewinnen ist, da auch – oder gerade – oberflächliche Leitungsverlegungen über Waldflächen bedingen, dass der davon betroffene Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur verwendet wird. Unterlägen oberflächliche Leitungsführungen nicht dem forstrechtlichen Rodungsverbot, sondern nur unterirdische Leitungsverlegungen, würde dies zum Wertungswiderspruch führen, dass für unterirdische Leitungsführungen über Waldflächen eine Rodungsbewilligung zu erwirken wäre, obwohl nach geschehener Leitungsverlegung grundsätzlich der Waldboden wieder Zwecken der Waldkultur dienen kann, wohingegen Leitungsführungen an der Erdoberfläche ohne Rodungsbewilligung machbar wären, obschon bei diesen der Waldboden dauerhaft beansprucht wird, dies zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur. Dementsprechend ist die Bestimmung des § 17 Abs 1 Forstgesetz 1975 nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts so zu verstehen, dass auch oberflächliche Leitungsverlegungen über Waldflächen dem forstrechtlichen Rodungsverbot unterliegen.Dementsprechend ist die Bestimmung des Paragraph 17, Absatz eins, Forstgesetz 1975 nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts so zu verstehen, dass auch oberflächliche Leitungsverlegungen über Waldflächen dem forstrechtlichen Rodungsverbot unterliegen. Dass die Geländeaufschüttung im Ausmaß von ca 264 m2 auf Waldboden einer Rodungsbewilligung bedarf, versteht sich von selbst und bedarf keiner näheren Begründung, diesbezüglich hat auch der Beschwerdeführer keine Gegenargumente vorgebracht.
- d)Insoweit der Rechtsmittelwerber vermeint, dass beim Kalkofen keine Geländeabtragung stattgefunden habe, zumal dort bloß die Humusauflage abgeschoben worden sei, um einen Standplatz für ein Betonpumpenfahrzeug zu schaffen, ist der Beschwerdeführer vom erkennenden Verwaltungsgericht darauf hinzuweisen, dass die Entfernung der Humusschicht eine Geländeabtragung bewirkt, mag es sich dabei auch bloß um die oberste Schicht des Erdbodens handeln. Warum die Entfernung der obersten (humosen) Erdbodenschicht keine Geländeabtragungen darstellen soll, hat der Beschwerdeführer nicht wirklich einsichtig begründet. Die aktenkundigen Lichtbilder zeigen sehr deutlich, dass beim Kalkofen in das natürliche Gelände eingegriffen worden ist, zumindest die Humusschicht abgezogen worden ist, wie dies auch der Rechtsmittelwerber einräumt. Nach fester Überzeugung des Landesverwaltungsgerichts Tirol stellt die Entfernung der Humusschicht eine Geländeabtragung dar, da damit die oberste Schicht des Erdbodens entfernt wird, was nur bedeuten kann, dass das Gelände – nach Entfernung der Humusschicht – tiefer gelegen ist, womit klarerweise eine Geländeabtragung gegeben ist.
- e)In der Beschwerde wird vorgetragen, dass der errichtete Maschendrahtzaun nicht nur auf dem Grundstück **1 KG X situiert sei, sondern auch auf der Gemeindewegparzelle. Gleiches gelte für die anlastungsgegenständliche Grobsteinschlichtung, diese befinde sich nur teilweise auf dem Grundstück **1 KG X und eben teilweise auch auf dem Grundstück **2 KG X.In der Beschwerde wird vorgetragen, dass der errichtete Maschendrahtzaun nicht nur auf dem Grundstück **1 KG römisch zehn situiert sei, sondern auch auf der Gemeindewegparzelle. Gleiches gelte für die anlastungsgegenständliche Grobsteinschlichtung, diese befinde sich nur teilweise auf dem Grundstück **1 KG römisch zehn und eben teilweise auch auf dem Grundstück **2 KG römisch zehn. Damit vermag der Rechtsmittelwerber seine Beschwerde nicht zum Erfolg zu führen. Sachverhaltsgemäß hat der Beschwerdeführer sowohl die Errichtung des streitgegenständlichen Maschendrahtzaunes als auch die Ausführung der strittigen Grobsteinschlichtung „veranlasst“. Der Rechtsmittelwerber hat auch nicht bestritten, dass die beiden Anlagen zumindest teilweise auf dem Grundstück **1 KG X und damit innerhalb des Naturschutzgebietes W gelegen sind. Damit werden aber die beiden Anlagen von den Verbotstatbeständen der Verordnung für das Naturschutzgebiet W erfasst.Sachverhaltsgemäß hat der Beschwerdeführer sowohl die Errichtung des streitgegenständlichen Maschendrahtzaunes als auch die Ausführung der strittigen Grobsteinschlichtung „veranlasst“. Der Rechtsmittelwerber hat auch nicht bestritten, dass die beiden Anlagen zumindest teilweise auf dem Grundstück **1 KG römisch zehn und damit innerhalb des Naturschutzgebietes W gelegen sind. Damit werden aber die beiden Anlagen von den Verbotstatbeständen der Verordnung für das Naturschutzgebiet W erfasst. Mit dem in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis wird der Rechtsmittelwerber nicht deshalb zur Verantwortung gezogen, weil er Eigentümer des Grundstückes **1 KG X ist, sondern weil er die strittigen Maßnahmen verantwortlich „veranlasst“ hat. Selbst wenn Teile der streitgegenständlichen Anlagen auf Fremdgrundstücken gelegen sind, ändert dies an der Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers als „Veranlasser“ nichts.Mit dem in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis wird der Rechtsmittelwerber nicht deshalb zur Verantwortung gezogen, weil er Eigentümer des Grundstückes **1 KG römisch zehn ist, sondern weil er die strittigen Maßnahmen verantwortlich „veranlasst“ hat. Selbst wenn Teile der streitgegenständlichen Anlagen auf Fremdgrundstücken gelegen sind, ändert dies an der Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers als „Veranlasser“ nichts.
- f)Der Rechtsmittelwerber moniert, dass die streitverfangene Grobsteinschlichtung in Entsprechung einer Auflage des naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheides der belangten Behörde vom 26.11.2015 für die Wakeboard-Anlage ausgeführt habe werden müssen, um die behördlich aufgetragene „harmonische Einbindung des manipulierten Geländes mit dem angrenzenden ursprünglichen Gelände“ zu gewährleisten. Dieser Argumentation des Rechtsmittelwerbers kann seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol nicht gefolgt werden, da es überhaupt nicht einsichtig ist, dass das Gelände auf den Nachbargrundstücken verändert werden muss, wenn die in Rede stehende Auflage vorsieht, dass das Gelände auf dem Grundstück der Wakeboard-Anlage jenem auf den angrenzenden Nachbargrundstücken anzupassen ist. Der CC GmbH könnte auch nicht eine Auflage erteilt werden, Geländeanpassungen bzw Geländeveränderungen auf den Nachbargrundstücken vorzunehmen. Der sehr gut erkennbare Zweck des Vorschreibungspunktes II. 4. des naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheides der belangten Behörde vom 26.11.2015 für die Errichtung einer Wakeboard-Anlage auf dem Grundstück **2 KG X ist, dass das infolge der Anlegung eines Sees manipulierte Gelände harmonisch in das auf dem Grundstück **2 KG X gegebene Ursprungsgelände eingebunden wird, nicht aber, dass auf Nachbargrundstücken Geländeveränderungen vorgenommen werden.Der sehr gut erkennbare Zweck des Vorschreibungspunktes römisch zwei. 4. des naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheides der belangten Behörde vom 26.11.2015 für die Errichtung einer Wakeboard-Anlage auf dem Grundstück **2 KG römisch zehn ist, dass das infolge der Anlegung eines Sees manipulierte Gelände harmonisch in das auf dem Grundstück **2 KG römisch zehn gegebene Ursprungsgelände eingebunden wird, nicht aber, dass auf Nachbargrundstücken Geländeveränderungen vorgenommen werden. Davon abgesehen wurde mit der streitverfangenen Geländeanhebung samt Abstützung durch eine Grobsteinschlichtung gerade nicht eine Einbindung in das Ursprungsgelände vorgenommen, vielmehr ist nunmehr entlang der Grundstücksgrenze des verfahrensbetroffenen Grundstückes **1 KG X zum Grundstück **2 KG X eine Geländestufe gegeben, welche mit einer Grobsteinschlichtung abgestützt wird.Davon abgesehen wurde mit der streitverfangenen Geländeanhebung samt Abstützung durch eine Grobsteinschlichtung gerade nicht eine Einbindung in das Ursprungsgelände vorgenommen, vielmehr ist nunmehr entlang der Grundstücksgrenze des verfahrensbetroffenen Grundstückes **1 KG römisch zehn zum Grundstück **2 KG römisch zehn eine Geländestufe gegeben, welche mit einer Grobsteinschlichtung abgestützt wird. Der Beschwerdeführer vermag sich folglich nicht mit Erfolg auf die die CC GmbH betreffende Auflage für die Errichtung einer Wakeboard-Anlage zu berufen. Wenn der Rechtsmittelwerber weiters vermeint, die naturkundefachliche Sachverständige habe in ihrem Gutachten vom 29.07.2016 festgestellt, dass vorliegend nur ein geringer Eingriff geschehen sei, ist er darüber aufzuklären, dass im Gegenstandsfall nicht verfahrensmaßgeblich ist, ob die streitverfangenen Maßnahmen bloß einen geringen Eingriff in die Schutzgüter des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 bewirkt haben und diese somit allenfalls genehmigungsfähig wären. Entscheidend ist vielmehr, ob die angelasteten Maßnahmen bewilligungspflichtig sind und bejahendenfalls, ob der erforderliche Konsens dafür gegeben ist.
- g)Der Rechtsmittelwerber bezweifelt weiters die Rechtmäßigkeit der Verordnung der Tiroler Landesregierung über die Erklärung des Wes zum Naturschutzgebiet, LGBl Nr 20/2009, dies mit der Begründung, dass die in der Verordnung angesprochene Anlage dem Landesgesetzblatt nicht angeschlossen sei und es den Rechtsunterworfenen nicht zugemutet werden könne, die Anlage zu einem Gesetzblatt nur bei näher definierten Stellen und hier auch nur während der Amtsstunden zur Einsicht zu bekommen, dies widerspreche der Bundesverfassung, insbesondere dem Art 7 B-VG.Der Rechtsmittelwerber bezweifelt weiters die Rechtmäßigkeit der Verordnung der Tiroler Landesregierung über die Erklärung des Wes zum Naturschutzgebiet, Landesgesetzblatt Nr 20 aus 2009,, dies mit der Begründung, dass die in der Verordnung angesprochene Anlage dem Landesgesetzblatt nicht angeschlossen sei und es den Rechtsunterworfenen nicht zugemutet werden könne, die Anlage zu einem Gesetzblatt nur bei näher definierten Stellen und hier auch nur während der Amtsstunden zur Einsicht zu bekommen, dies widerspreche der Bundesverfassung, insbesondere dem Artikel 7, B-VG. Mit dieser Argumentation ist der Beschwerdeführer nicht im Recht. Mit seinen Ausführungen spricht der Rechtsmittelwerber die lageplanmäßige Darstellung des Naturschutzgebietes W an, welche nach § 1 Abs 4 der in Rede stehenden Verordnung durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Umweltschutz des Amtes der Tiroler Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Y und bei den Gemeindeämtern V, X und U während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verlautbart wird.Mit seinen Ausführungen spricht der Rechtsmittelwerber die lageplanmäßige Darstellung des Naturschutzgebietes W an, welche nach Paragraph eins, Absatz 4, der in Rede stehenden Verordnung durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Umweltschutz des Amtes der Tiroler Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Y und bei den Gemeindeämtern römisch fünf, römisch zehn und U während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verlautbart wird. Diese Art der Verlautbarung war im Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung für das Naturschutzgebiet W durch die gesetzliche Bestimmung des § 9 Abs 1 Landes-Verlautbarungsgesetz, LGBl Nr 8/1982 in der Fassung LGBl Nr 53/1989, gedeckt, auch das nunmehr in Geltung stehende Landes-Verlautbarungsgesetz 2013 sieht eine solche Verlautbarung – wie gegenständlich eine in Ansehung der lageplanmäßigen Darstellung des Naturschutzgebietes W gegeben ist – vor.Diese Art der Verlautbarung war im Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung für das Naturschutzgebiet W durch die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, Landes-Verlautbarungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 8 aus 1982, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 53 aus 1989,, gedeckt, auch das nunmehr in Geltung stehende Landes-Verlautbarungsgesetz 2013 sieht eine solche Verlautbarung – wie gegenständlich eine in Ansehung der lageplanmäßigen Darstellung des Naturschutzgebietes W gegeben ist – vor. Die vom Beschwerdeführer geäußerten Bedenken gegen diese Art der Verlautbarung sind nicht nachvollziehbar, insbesondere ist auch kein Widerspruch zur Bundesverfassung erkennbar. Mit dem aufgezeigten Beschwerdevorbringen vermag der Rechtsmittelwerber die Rechtmäßigkeit der gegenständlich anzuwendenden Verordnung für das Naturschutzgebiet W nicht in Zweifel zu setzen. Insoweit der Rechtsmittelwerber anlässlich der Verhandlung vom 19.10.2017 vorgebracht hat, dies in Bezug auf die von ihm angezweifelte Rechtmäßigkeit der Verordnung für das Naturschutzgebiet W, dass ein Plan über das Naturschutzgebiet nicht auffindbar sei, ist er auf die von ihm selbst bei der genannten Verhandlung vorgelegten Lagedarstellungen des Schutzgebietes zu verweisen. Die als Beilagen D, G sowie H zur Verhandlungsschrift genommenen Urkunden zeigen sehr wohl die Lage der verfahrensbetroffenen Grundfläche innerhalb der Schutzgebietsgrenzen, wogegen die beiden Lagedarstellungen gemäß den Beilagen E und F gar nicht den verfahrensrelevanten Bereich zeigen, sondern einen anderen Teil des Gemeindegebietes von X, nämlich den Ortsteil „T“.Die als Beilagen D, G sowie H zur Verhandlungsschrift genommenen Urkunden zeigen sehr wohl die Lage der verfahrensbetroffenen Grundfläche innerhalb der Schutzgebietsgrenzen, wogegen die beiden Lagedarstellungen gemäß den Beilagen E und F gar nicht den verfahrensrelevanten Bereich zeigen, sondern einen anderen Teil des Gemeindegebietes von römisch zehn, nämlich den Ortsteil „T“. Insgesamt ist das dargelegte Beschwerdevorbringen nicht geeignet, beim Landesverwaltungsgericht Tirol Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verordnung der Tiroler Landesregierung für das Naturschutzgebiet W zu wecken. Das erkennende Verwaltungsgericht sieht daher keinerlei Veranlassung, die gegenständlich anzuwendende Verordnung beim Verfassungsgerichtshof auf deren Rechtmäßigkeit hin überprüfen zu lassen.
- h)Was den Beschwerdeeinwand anbelangt, die Verordnung für das Naturschutzgebiet W nehme bestehende Eisenbahnanlagen aus, wozu auch der Gefährdungsbereich zähle, sodass die gesamte Grundparzelle **1 KG X von der genannten Verordnung nicht erfasst werde, ist Folgendes zu bemerken:Was den Beschwerdeeinwand anbelangt, die Verordnung für das Naturschutzgebiet W nehme bestehende Eisenbahnanlagen aus, wozu auch der Gefährdungsbereich zähle, sodass die gesamte Grundparzelle **1 KG römisch zehn von der genannten Verordnung nicht erfasst werde, ist Folgendes zu bemerken: Zutreffend hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass die Bestimmungen der Verordnung für das Naturschutzgebiet W – nach § 1 Abs 1 zweiter Satz der in Rede stehenden Verordnung – für die bestehende Eisenbahnanlage der ÖBB nicht anzuwenden sind.Zutreffend hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass die Bestimmungen der Verordnung für das Naturschutzgebiet W – nach Paragraph eins, Absatz eins, zweiter Satz der in Rede stehenden Verordnung – für die bestehende Eisenbahnanlage der ÖBB nicht anzuwenden sind. Jedoch übersieht der Rechtsmittelwerber, dass diese Ausnahmebestimmung nicht generell für Eisenbahnanlagen gilt, sondern eben nach dem klaren Wortlaut der angesprochenen Ausnahmebestimmung nur für die Bestandseisenbahnanlage der ÖBB im Zeitpunkt des Inkrafttretens der verfahrensmaßgeblichen Schutzgebietsverordnung. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien sind Ausnahmebestimmungen grundsätzlich restriktiv zu interpretieren (vgl dazu etwa die beiden Entscheidungen des VwGH vom 23.01.2018, Zl Ra 2017/05/0210, und vom 26.09.2017, Zl Ra 2016/05/0110).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien sind Ausnahmebestimmungen grundsätzlich restriktiv zu interpretieren vergleiche dazu etwa die beiden Entscheidungen des VwGH vom 23.01.2018, Zl Ra 2017/05/0210, und vom 26.09.2017, Zl Ra 2016/05/0110). Im Lichte dieser Rechtsprechung des Höchstgerichts ist für das erkennende Verwaltungsgericht klargestellt, dass die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Ausnahmebestimmung für „bestehende Eisenbahnanlagen der ÖBB“ zweifelsfrei nicht so verstanden werden kann, dass die von ihm veranlassten und nunmehr streitverfangenen Maßnahmen auf seinem Grundstück **1 KG X als „Bestandseisenbahnanlagen der ÖBB“ von den Bestimmungen der Verordnung für das Naturschutzgebiet W nicht erfasst werden.Im Lichte dieser Rechtsprechung des Höchstgerichts ist für das erkennende Verwaltungsgericht klargestellt, dass die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Ausnahmebestimmung für „bestehende Eisenbahnanlagen der ÖBB“ zweifelsfrei nicht so verstanden werden kann, dass die von ihm veranlassten und nunmehr streitverfangenen Maßnahmen auf seinem Grundstück **1 KG römisch zehn als „Bestandseisenbahnanlagen der ÖBB“ von den Bestimmungen der Verordnung für das Naturschutzgebiet W nicht erfasst werden. Das Gegenteil ist der Fall, die anlastungsgegenständlichen Maßnahmen des Rechtsmittelwerbers haben mit einer Eisenbahnanlage der ÖBB nichts zu tun, waren auch nicht Bestandsanlagen im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Schutzgebietsverordnung und können damit unzweifelhaft nicht unter diese Ausnahmebestimmung fallen. Davon abgesehen hat der Rechtsmittelwerber bei seiner Befragung durch das erkennende Gericht am 19.10.2017 eingeräumt, dass die strittige Grobsteinschlichtung, die streitverfangene Zaunanlage samt Einfahrtstor an der Gemeindestraße, die Geländeaufschüttungsfläche sowie die oberflächlich verlegte Wasserleitung wie auch die Leerverrohrung für einen Stromanschluss jedenfalls teilweise außerhalb des Gefährdungsbereiches der ÖBB-Stromleitung, die über das Grundstück **1 KG X verläuft, gelegen sind.Davon abgesehen hat der Rechtsmittelwerber bei seiner Befragung durch das erkennende Gericht am 19.10.2017 eingeräumt, dass die strittige Grobsteinschlichtung, die streitverfangene Zaunanlage samt Einfahrtstor an der Gemeindestraße, die Geländeaufschüttungsfläche sowie die oberflächlich verlegte Wasserleitung wie auch die Leerverrohrung für einen Stromanschluss jedenfalls teilweise außerhalb des Gefährdungsbereiches der ÖBB-Stromleitung, die über das Grundstück **1 KG römisch zehn verläuft, gelegen sind. Selbst wenn man also der Argumentation des Beschwerdeführers folgte, innerhalb des Gefährdungsbereiches der ÖBB-Stromleitung auf seinem Grundstück **1 KG X würde die Verordnung für das Naturschutzgebiet W nicht gelten, wären sämtliche anlastungsgegenständlichen Maßnahmen zumindest teilweise - wenn nicht überhaupt zur Gänze – außerhalb dieses Gefährdungsbereiches und damit der angeführten Schutzgebietsverordnung unterliegend, sodass mit dem auf das Vorliegen einer Eisenbahnanlage auf dem Grundstück **1 KG X bezogenen Vorbringen für den Rechtsmittelwerber nichts zu gewinnen ist.Selbst wenn man also der Argumentation des Beschwerdeführers folgte, innerhalb des Gefährdungsbereiches der ÖBB-Stromleitung auf seinem Grundstück **1 KG römisch zehn würde die Verordnung für das Naturschutzgebiet W nicht gelten, wären sämtliche anlastungsgegenständlichen Maßnahmen zumindest teilweise - wenn nicht überhaupt zur Gänze – außerhalb dieses Gefährdungsbereiches und damit