← Österreich

{'item': 'LVwG-2017/27/0159-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum28.03.2018 GeschäftszahlLVwG-2017/27/0159-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch BB, CC, Rechtsanwälte, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.12.2016, ****, wegen dem Entzug der Konzessionen nach der GewO 1994 sowie dem Gelegenheitsverkehrsgesetz, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen, wobei der angefochtene Bescheid dahingehend berichtigt wird, als es im Spruch anstelle der Wortfolge „§ 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994“ richtig „§ 5 Abs 3 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, BGBl Nr 112/1996 idF BGBl I Nr 3/2017“ zu lauten hat.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen, wobei der angefochtene Bescheid dahingehend berichtigt wird, als es im Spruch anstelle der Wortfolge „§ 87 Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994“ richtig „§ 5 Absatz 3, Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, Bundesgesetzblatt Nr 112 aus 1996, in der Fassung BGBl römisch eins Nr 3/2017“ zu lauten hat.
  2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
  3. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ausgesprochen wie folgt: „Die Bezirkshauptmannschaft Y als Gewerbebehörde erster Instanz entzieht AA, geb. xx.xx.xxxx gemäß § 16 Abs. 2 GelVerkG iVm § 16 Abs. 3 Z 1 GelVerkG iVm § 5 Abs. 1 Z 1 GelVerkG iVm„Die Bezirkshauptmannschaft Y als Gewerbebehörde erster Instanz entzieht AA, geb. xx.xx.xxxx gemäß Paragraph 16, Absatz 2, GelVerkG in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 3, Ziffer eins, GelVerkG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, GelVerkG iVm § 87 Abs 1 Z 3 GewO sowieParagraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO sowie § 3 Abs. 1 Z 2 GelVerkG (Mietwagen-Gewerbe) undParagraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GelVerkG (Mietwagen-Gewerbe) und § 3 Abs 1 Z 3 GelVerkG (Taxi-Gewerbe)Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, GelVerkG (Taxi-Gewerbe) Die Konzessionen in den Standorten: ‚Taxi-Gewerbe gemäß § 3 Abs 1 Z 3 GelverkG mit 3 PKW‘‚Taxi-Gewerbe gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, GelverkG mit 3 PKW‘ X, Adresse 2römisch zehn, Adresse 2 ***** ‚Mietwagen-Gewerbe mit 2 PKW‘ W, Adresse 3 **** ‚Taxi-Gewerbe mit 3 PKW‘ W, Adresse 3 ****“ Begründend wurde ausgeführt, dass eine Abfrage der Verwaltungsstrafform Merkungen hervorgebracht habe, dass gegen den Konzessionsinhaber eine Vielzahl an Übertretungen (insbesondere nach der StVO, nach dem KFG, nach der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr, als auch nach dem ASVG) vorliegen würden. Dem Konzessionsinhaber sei mit Schreiben vom 10.11.2016 (mittels RSb-Brief zugestellt) die „Ankündigung der Entziehung der Gewerbeberechtigungen“ aufgrund mangelnder Zuverlässigkeit übermittelt worden. Der Konzessionsinhaber habe die gewährte Frist ungenützt verstreichen lassen und keinerlei Interesse daran gezeigt, die Entziehung der Berechtigungen abzuwenden oder am Verfahren mitzuwirken. Zahlreiche Verwaltungsübertretungen seien mit verhältnismäßig hohen Strafbeträgen geahndet worden. Die zahlreichen Übertretungen seien in Summe ebenfalls als schwerwiegende Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer ausgeführten Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen anzusehen. Der Beschwerdeführer besitze nicht mehr die, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes für die Ausübung dieses Gewerbes, erforderliche Zuverlässigkeit. Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Konzessionen zu Unrecht entzogen worden seien. Es sei mit keinem Wort im angefochtenen Bescheid angegeben worden, welche Übertretungen konkret dem Beschwerdeführer vorgeworfen würden und sei keine einzige Übertretung konkret genannt, aus der sich eine Vielzahl geringfügiger Übertretungen, schwerwiegende Verstöße oder Ähnliches ableiten ließen. Die Konzessionen für den bereits seit 2006 aufrecht bestehen und beschäftige der Beschwerdeführer drei Fahrer ganztägig und vier Fahrer in Teilzeit und fahre auch selbst. Dem Beschwerdeführer sei nicht bekannt, was die „Vielzahl an Übertretungen“ sein solle. Es habe Geschwindigkeitsüberschreitungen im kleineren Rahmen von 10 bis 20 km/h gegeben, größere Überschreitungen seien nicht bekannt. Im Normalfall sei der jeweilige Lenker im Zusammenhang mit den Geschwindigkeitsüberschreitungen der Bezirkshauptmannschaft Y nicht mitgeteilt worden, sondern die Strafe für den jeweiligen Fahrer vom Beschwerdeführer selbst bezahlt worden. Der Beschwerdeführer sei froh, dass er die Fahrer habe und würden diese nicht mehr weiter arbeiten, wenn sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit verhängte Strafen bezahlen müssten. Es sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt, dass allfällige Verstöße gegen das KFG Auswirkungen auf die Konzessionen haben könnten. Der Beschwerdeführer sei einmal nach § 83 StGB wegen eines Vorfalls im Oktober 2012 verurteilt worden, welcher Vorfall jedoch mit dem Gewerbe nichts zu tun habe und eine „private Geschichte“ sei. Geringfügige Strafe im Zusammenhang mit arbeitsrechtlichen Vorschriften habe der Beschwerdeführer bezahlt und seien auch keine Nachzahlungen offen. Der Beschwerdeführer habe seinen Fahrern stets und eindringlich gesagt, dass sich diese an die Geschwindigkeitsbeschränkungen halten müssten. Der Beschwerdeführer sei sich nicht im Klaren gewesen, dass es für ihn allenfalls Konsequenzen haben könnte, wenn er Lenkerauskünfte nicht retourniere und die Strafen einfach selber bezahle, dies auch insbesondere deshalb, da er die Strafen ohnehin hätte übernehmen müssen, da ihm ansonsten die Fahrer abhandengekommen wären. Der Beschwerdeführer habe seit neun Jahren einen Vertrag mit der Gemeinde V und bringe die Haupt- und Volksschüler vom U und T zur Schule und zurück. Mit der Gemeinde S gebe es seit sieben Jahren einen Vertrag betreffend die Sonderschüler, die nach R und zurück gebracht würden. Auch von Q und P würden die Sonderschüler nach R gebracht, dies seit neun Jahren. Mit der Gemeinde habe es diesbezüglich keine Probleme gegeben und seien die Verträge jeweils verlängert worden, woraus sich ergebe, dass der Beschwerdeführer keinesfalls als unzuverlässig bezeichnet werden könne.Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Konzessionen zu Unrecht entzogen worden seien. Es sei mit keinem Wort im angefochtenen Bescheid angegeben worden, welche Übertretungen konkret dem Beschwerdeführer vorgeworfen würden und sei keine einzige Übertretung konkret genannt, aus der sich eine Vielzahl geringfügiger Übertretungen, schwerwiegende Verstöße oder Ähnliches ableiten ließen. Die Konzessionen für den bereits seit 2006 aufrecht bestehen und beschäftige der Beschwerdeführer drei Fahrer ganztägig und vier Fahrer in Teilzeit und fahre auch selbst. Dem Beschwerdeführer sei nicht bekannt, was die „Vielzahl an Übertretungen“ sein solle. Es habe Geschwindigkeitsüberschreitungen im kleineren Rahmen von 10 bis 20 km/h gegeben, größere Überschreitungen seien nicht bekannt. Im Normalfall sei der jeweilige Lenker im Zusammenhang mit den Geschwindigkeitsüberschreitungen der Bezirkshauptmannschaft Y nicht mitgeteilt worden, sondern die Strafe für den jeweiligen Fahrer vom Beschwerdeführer selbst bezahlt worden. Der Beschwerdeführer sei froh, dass er die Fahrer habe und würden diese nicht mehr weiter arbeiten, wenn sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit verhängte Strafen bezahlen müssten. Es sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt, dass allfällige Verstöße gegen das KFG Auswirkungen auf die Konzessionen haben könnten. Der Beschwerdeführer sei einmal nach Paragraph 83, StGB wegen eines Vorfalls im Oktober 2012 verurteilt worden, welcher Vorfall jedoch mit dem Gewerbe nichts zu tun habe und eine „private Geschichte“ sei. Geringfügige Strafe im Zusammenhang mit arbeitsrechtlichen Vorschriften habe der Beschwerdeführer bezahlt und seien auch keine Nachzahlungen offen. Der Beschwerdeführer habe seinen Fahrern stets und eindringlich gesagt, dass sich diese an die Geschwindigkeitsbeschränkungen halten müssten. Der Beschwerdeführer sei sich nicht im Klaren gewesen, dass es für ihn allenfalls Konsequenzen haben könnte, wenn er Lenkerauskünfte nicht retourniere und die Strafen einfach selber bezahle, dies auch insbesondere deshalb, da er die Strafen ohnehin hätte übernehmen müssen, da ihm ansonsten die Fahrer abhandengekommen wären. Der Beschwerdeführer habe seit neun Jahren einen Vertrag mit der Gemeinde römisch fünf und bringe die Haupt- und Volksschüler vom U und T zur Schule und zurück. Mit der Gemeinde S gebe es seit sieben Jahren einen Vertrag betreffend die Sonderschüler, die nach R und zurück gebracht würden. Auch von Q und P würden die Sonderschüler nach R gebracht, dies seit neun Jahren. Mit der Gemeinde habe es diesbezüglich keine Probleme gegeben und seien die Verträge jeweils verlängert worden, woraus sich ergebe, dass der Beschwerdeführer keinesfalls als unzuverlässig bezeichnet werden könne. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 06.11.2017 hat der Beschwerdeführer angegeben, nicht gewusst zu haben, dass es soweit kommen werde, was die Verfahren gegen ihn betreffe. Er habe zwar wahrscheinlich einen Fehler gemacht, möge aber jedenfalls eine zweite Chance eingeräumt bekommen. Hinsichtlich der Lenkerauskunft sei es so gewesen, dass er alle Strafen selber bezahlt habe, und habe er nicht gewusst, dass dies dann „auf seine Kappe“ ausgehe und habe er aus Gutmütigkeit die Strafen immer bezahlt. Die ASVG-Übertretungen würden zu späte Anmeldungen der Fahrer betreffen. Der Beschwerdeführer fahre auch selbst Taxi und befördere auch die Schüler und habe drei fixe Angestellte und fünf Aushilfen und acht Fahrzeuge. Übertretungen nach § 42 Abs 1 KFG im Mai und Juli 2017 seien mit einem Hausbau in W im Zusammenhang und habe er damals die Adressenänderung nicht bekannt gegeben gehabt. Die Verträge mit den Gemeinden S, V und R seien aufrecht und habe es noch nie Beschwerden gegeben.Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 06.11.2017 hat der Beschwerdeführer angegeben, nicht gewusst zu haben, dass es soweit kommen werde, was die Verfahren gegen ihn betreffe. Er habe zwar wahrscheinlich einen Fehler gemacht, möge aber jedenfalls eine zweite Chance eingeräumt bekommen. Hinsichtlich der Lenkerauskunft sei es so gewesen, dass er alle Strafen selber bezahlt habe, und habe er nicht gewusst, dass dies dann „auf seine Kappe“ ausgehe und habe er aus Gutmütigkeit die Strafen immer bezahlt. Die ASVG-Übertretungen würden zu späte Anmeldungen der Fahrer betreffen. Der Beschwerdeführer fahre auch selbst Taxi und befördere auch die Schüler und habe drei fixe Angestellte und fünf Aushilfen und acht Fahrzeuge. Übertretungen nach Paragraph 42, Absatz eins, KFG im Mai und Juli 2017 seien mit einem Hausbau in W im Zusammenhang und habe er damals die Adressenänderung nicht bekannt gegeben gehabt. Die Verträge mit den Gemeinden S, römisch fünf und R seien aufrecht und habe es noch nie Beschwerden gegeben. II.römisch zwei. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist Inhaber der Gewerbeberechtigungen zur Ausübung des Gewerbes „Taxi-Gewerbe gemäß § 3 Abs 1 Z 3 GelVerkG mit drei PKW“ Registernummer *****, im Standort Adresse 2, X, sowie des Gewerbes „Mietwagen-Gewerbe mit zwei PKW“, Registernummer ****, im Standort Adresse 3, W sowie des Gewerbes „Taxi-Gewerbe mit drei PKW“, Registernummer ****, im Standort Adresse 3, W.Der Beschwerdeführer ist Inhaber der Gewerbeberechtigungen zur Ausübung des Gewerbes „Taxi-Gewerbe gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, GelVerkG mit drei PKW“ Registernummer *****, im Standort Adresse 2, römisch zehn, sowie des Gewerbes „Mietwagen-Gewerbe mit zwei PKW“, Registernummer ****, im Standort Adresse 3, W sowie des Gewerbes „Taxi-Gewerbe mit drei PKW“, Registernummer ****, im Standort Adresse 3, W. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 10.11.2016, **** wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Behörde gemäß § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 iVm § 361 GewO iVm § 5 Abs 1 GelVerkG und § 16 Abs 2 und 3 GelVerkG die Entziehung der Konzessionen des Beschwerdeführers beabsichtigt, da eine amtswegige Abfrage der Verwaltungsstrafvormerkungen ergeben habe, dass eine Vielzahl an Verwaltungsstrafvormerkungen aufscheine und eine etwaige Tendenz der Besserung nicht erkennbar sei. Im Einzelnen betrachtet seien die Verwaltungsübertretungen geringfügig, gesamtgesehen, sei jedenfalls ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten des Gewerbeinhabers zu befürchten. Die zahlreichen Übertretungen würden in Summe ebenfalls als schwerwiegende Verstöße gegen die im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer ausgeübten Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen angesehen werden können und besitze der Beschwerdeführer die, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes die für die Ausübung der gewerbeerforderlichen Zuverlässigkeit nicht mehr. Dieses Schreiben wurde an den Beschwerdeführer sowie an die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol, die Wirtschaftskammer Y und die Wirtschaftskammer Tirol übermittelt. Obwohl dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt wurde, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen, ist eine Stellungnahme durch den Beschwerdeführer in weiterer Folge nicht erfolgt.Mit Schreiben der belangten Behörde vom 10.11.2016, **** wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Behörde gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 361, GewO in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, GelVerkG und Paragraph 16, Absatz 2 und 3 GelVerkG die Entziehung der Konzessionen des Beschwerdeführers beabsichtigt, da eine amtswegige Abfrage der Verwaltungsstrafvormerkungen ergeben habe, dass eine Vielzahl an Verwaltungsstrafvormerkungen aufscheine und eine etwaige Tendenz der Besserung nicht erkennbar sei. Im Einzelnen betrachtet seien die Verwaltungsübertretungen geringfügig, gesamtgesehen, sei jedenfalls ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten des Gewerbeinhabers zu befürchten. Die zahlreichen Übertretungen würden in Summe ebenfalls als schwerwiegende Verstöße gegen die im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer ausgeübten Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen angesehen werden können und besitze der Beschwerdeführer die, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes die für die Ausübung der gewerbeerforderlichen Zuverlässigkeit nicht mehr. Dieses Schreiben wurde an den Beschwerdeführer sowie an die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol, die Wirtschaftskammer Y und die Wirtschaftskammer Tirol übermittelt. Obwohl dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt wurde, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen, ist eine Stellungnahme durch den Beschwerdeführer in weiterer Folge nicht erfolgt. Seitens der belangten Behörde wurde in den Strafregisterauszug der Republik Österreich, geführt von der Landespolizeidirektion Wien sowie in das Verwaltungsstrafvormerkungsregister Einsicht genommen und erliegen die diesbezüglichen Auszüge im behördlichen Akt. Aus der Auskunft aus dem Strafregister der Republik Österreich – geführt von der Landespolizeidirektion Wien – scheint eine Verurteilung des Beschwerdeführers beim Bezirksgericht Y vom 26.06.2013, **** wegen § 83 Abs 1 StGB auf, rechtskräftig seit 28.01.2014 und mit dem Vollzugsdatum 22.05.2014 und ist festgehalten, dass die Tilgung voraussichtlich mit 22.05.2019 eintreten wird. Weiters weist der Beschwerdeführer nachfolgende Übertretungen im Verwaltungsvorstrafenregister auf:Aus der Auskunft aus dem Strafregister der Republik Österreich – geführt von der Landespolizeidirektion Wien – scheint eine Verurteilung des Beschwerdeführers beim Bezirksgericht Y vom 26.06.2013, **** wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB auf, rechtskräftig seit 28.01.2014 und mit dem Vollzugsdatum 22.05.2014 und ist festgehalten, dass die Tilgung voraussichtlich mit 22.05.2019 eintreten wird. Weiters weist der Beschwerdeführer nachfolgende Übertretungen im Verwaltungsvorstrafenregister auf: Datum Geschäftszahl Rechtsnorm Strafhöhe 18.04.2013 **** kein Taxilenkerausweis Euro 250,00 24.06.2013 **** § 111 Abs 2 ASVGParagraph 111, Absatz 2, ASVG Euro 500,00 27.11.2013 **** § 20 Abs 2 StVOParagraph 20, Absatz 2, StVO Euro 35,00 20.02.2014 **** § 4 Abs 2 BO für den nichtlinienmäßigen PersonenverkehrParagraph 4, Absatz 2, BO für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr Euro 350,00 28.03.2014 **** § 111 Abs 2 ASVGParagraph 111, Absatz 2, ASVG Euro 2.180,00 18.08.2014 **** § 106 Abs 5 Z 2 KFGParagraph 106, Absatz 5, Ziffer 2, KFG Euro 100,00 05.09.2014 **** § 19 Abs 2 Tiroler PersonenbeförderungsbetriebsordnungParagraph 19, Absatz 2, Tiroler Personenbeförderungsbetriebsordnung Euro 250,00 11.11.2014 **** § 52 lit a Z 10a StVOParagraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO Euro 35,00 17.02.2015 **** § 103 Abs 2 KFGParagraph 103, Absatz 2, KFG Euro 70,00 26.03.2015 **** § 103 Abs 2 KFGParagraph 103, Absatz 2, KFG Euro 260,00 12.08.2015 **** § 103 Abs 2 KFGParagraph 103, Absatz 2, KFG Euro 100,00 12.08.2015 **** § 103 Abs 2 KFG Paragraph 103, Absatz 2, KFG Euro 70,00 02.11.2015 **** § 103 Abs 2 KFGParagraph 103, Absatz 2, KFG Euro 70,00 05.01.2016 **** § 103 Abs 2 KFGParagraph 103, Absatz 2, KFG Euro 55,00 20.01.2016 **** § 103 Abs 2 KFGParagraph 103, Absatz 2, KFG Euro 70,00 21.01.2016 **** § 103 Abs 2 KFGParagraph 103, Absatz 2, KFG Euro 70,00 22.01.2016 **** § 103 Abs 2 KFGParagraph 103, Absatz 2, KFG Euro 70,00 22.01.2016 **** § 103 Abs 2 KFGParagraph 103, Absatz 2, KFG Euro 70,00 04.02.2016 **** § 111 Abs 2 ASVGParagraph 111, Absatz 2, ASVG Euro 2.180,00 14.03.2016 **** § 4 Abs 2 BO für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr Paragraph 4, Absatz 2, BO für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr Euro 350,00 14.03.2016 **** § 4 Abs 2 BO für den nichtlinienmäßigen PersonenverkehrParagraph 4, Absatz 2, BO für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr Euro 350,00 31.03.2016 **** § 103 Abs 2 KFGParagraph 103, Absatz 2, KFG Euro 55,00 04.04.2016 **** § 42 Abs 1 KFGParagraph 42, Absatz eins, KFG Euro 36,00 05.04.2016 **** § 103 Abs 2 KFGParagraph 103, Absatz 2, KFG Euro 70,00 07.04.2016 **** § 103 Abs 2 KFGParagraph 103, Absatz 2, KFG Euro 85,00 27.04.2016 **** § 103 Abs 2 KFGParagraph 103, Absatz 2, KFG Euro 70,00 25.05.2016 **** § 103 Abs 1 Z 1 iVm § 36 KFGParagraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 36, KFG Euro 43,00 15.07.2016 **** § 103 Abs 2 KFGParagraph 103, Absatz 2, KFG Euro 80,00 15.07.2016 **** § 103 Abs 2 KFG Paragraph 103, Absatz 2, KFG Euro 70,00 15.07.2016 **** § 103 Abs 2 KFGParagraph 103, Absatz 2, KFG Euro 70,00 28.10.2016 **** § 103 Abs 2 KFGParagraph 103, Absatz 2, KFG Euro 70,00 21.11.2016 **** § 111 Abs 2 ASVGParagraph 111, Absatz 2, ASVG Euro 2.500,00 28.11.2016 **** § 103 Abs 2 KFGParagraph 103, Absatz 2, KFG Euro 70,00 28.11.2016 **** § 103 Abs 2 KFGParagraph 103, Absatz 2, KFG Euro 70,00 08.03.2017 **** § 42 KFGParagraph 42, KFG Euro 50,00 08.03.2017 **** § 111 Abs 2 ASVGParagraph 111, Absatz 2, ASVG Euro 2.500,00 08.03.2017 **** GelVerkG Euro 100,00 15.05.2017 **** § 42 Abs 1 KFGParagraph 42, Absatz eins, KFG Euro 100,00 11.07.2017 **** § 42 Abs 1 KFGParagraph 42, Absatz eins, KFG Euro 150,00 19.09.2017 **** § 15 Abs 1 Z 5 GelVerkGParagraph 15, Absatz eins, Ziffer 5, GelVerkG Euro 365,00 11.10.2017 **** § 103 Abs 2 KFGParagraph 103, Absatz 2, KFG Euro 200,00 22.11.2017 **** § 103 Abs 2 KFGParagraph 103, Absatz 2, KFG Euro 70,00 Sämtliche zuvor genannten Verwaltungsstrafvormerkungen sind bei der Bezirkshauptmannschaft Y erfasst. Es liegen sohin 42 Verwaltungsübertretungen vor, wobei seit 2016 27 Verwaltungsübertretungen erfolgt sind und seit der Erlassung des angefochtenen Bescheides acht Bestrafungen wegen Verwaltungsübertretungen (eine Übertretung nach dem ASVG, fünf Übertretungen nach dem KFG, zwei Übertretungen nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz) erfolgt sind. Die Verwaltungsübertretungen sind dem Beschwerdeführer gegenüber rechtskräftig geworden und betreffen Übertretungen, die im Zusammenhang mit dem vom Gewerbeinhaber ausgeübten Taxigewerbe bzw Mietwagengewerbe stehen. Der Beschwerdeführer hat die Strafen nach seinen Angaben aus Gutmütigkeit bezahlt. Die zuvor angeführten ASVG-Übertretungen betreffen die zu späte Anmeldung von Fahrern des Beschwerdeführers. Die Übertretungen nach § 42 Abs 1 KFG stehen im Zusammenhang mit der Adressänderung des Beschwerdeführers, der in W ein Haus gebaut hat und die Adressänderung nicht bekannt gegeben hat.Der Beschwerdeführer hat die Strafen nach seinen Angaben aus Gutmütigkeit bezahlt. Die zuvor angeführten ASVG-Übertretungen betreffen die zu späte Anmeldung von Fahrern des Beschwerdeführers. Die Übertretungen nach Paragraph 42, Absatz eins, KFG stehen im Zusammenhang mit der Adressänderung des Beschwerdeführers, der in W ein Haus gebaut hat und die Adressänderung nicht bekannt gegeben hat. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde sowie den seitens des Landesverwaltungsgerichts ergänzend eingeholten Verwaltungsstrafvormerkungen. Dass die belangte Behörde die Verwaltungsstrafvormerkungen sowie den Strafregisterauszug der LPD Wien im Verfahren eingeholt hat, ergibt sich aus dem behördlichen Akt. Dass die Ankündigung der Entziehung der Konzession vom 10.11.2016, **** auch an die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol sowie die Wirtschaftskammer Tirol und die Wirtschaftskammer Y übermittelt wurde, ergibt sich ebenfalls aus dem behördlichen Akt. Dass die Strafen vom Beschwerdeführer aus Gutmütigkeit bezahlt worden seien, ergibt sich aus dessen Aussage. Dass es sich bei dem Beschwerdeführer zur Last gelegten ASVG-Übertretungen um die verspätete Anmeldung von Fahrern handelt, ergibt sich ebenfalls aus dessen Aussage. Dass die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretungen nach § 42 Abs 1 KFG die Nichtbekanntgabe der Adressänderung des Beschwerdeführers betreffen, ergibt sich ebenfalls aus dessen Aussage.Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde sowie den seitens des Landesverwaltungsgerichts ergänzend eingeholten Verwaltungsstrafvormerkungen. Dass die belangte Behörde die Verwaltungsstrafvormerkungen sowie den Strafregisterauszug der LPD Wien im Verfahren eingeholt hat, ergibt sich aus dem behördlichen Akt. Dass die Ankündigung der Entziehung der Konzession vom 10.11.2016, **** auch an die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol sowie die Wirtschaftskammer Tirol und die Wirtschaftskammer Y übermittelt wurde, ergibt sich ebenfalls aus dem behördlichen Akt. Dass die Strafen vom Beschwerdeführer aus Gutmütigkeit bezahlt worden seien, ergibt sich aus dessen Aussage. Dass es sich bei dem Beschwerdeführer zur Last gelegten ASVG-Übertretungen um die verspätete Anmeldung von Fahrern handelt, ergibt sich ebenfalls aus dessen Aussage. Dass die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretungen nach Paragraph 42, Absatz eins, KFG die Nichtbekanntgabe der Adressänderung des Beschwerdeführers betreffen, ergibt sich ebenfalls aus dessen Aussage. IV.römisch vier. Rechtslage: „§
  4. GelVerkG Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession

(3)Die Zuverlässigkeit ist, abgesehen von den in Art. 6 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 geregelten Fällen, insbesondere dann nicht gegeben, wenn
(3)Die Zuverlässigkeit ist, abgesehen von den in Artikel 6, Absatz eins, Verordnung (EG) Nr. 1071/09 geregelten Fällen, insbesondere dann nicht gegeben, wenn
  1. der Antragsteller, Gewerbeberechtigte oder der Verkehrsleiter von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, solange die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt (§§ 1 bis 6 Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68), oder
  2. der Antragsteller, Gewerbeberechtigte oder der Verkehrsleiter von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, solange die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt (Paragraphen eins bis 6 Tilgungsgesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 68), oder
  3. dem Antragsteller, dem Gewerbeberechtigten oder dem Verkehrsleiter aufgrund der geltenden Vorschriften die Bewilligung zur Ausübung des Personenbeförderungsgewerbes rechtskräftig entzogen wurde oder
  4. der Antragsteller, der Gewerbeberechtigte oder der Verkehrsleiter wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Vorschriften über a) die für den Berufszweig geltenden Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen oder b) die Personenbeförderung, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, die Gewichte und Abmessungen der Kraftfahrzeuge und die Sicherheit im Straßenverkehr und der Kraftfahrzeuge, den Umweltschutz sowie die sonstigen Vorschriften in Bezug auf die Berufspflichten, rechtskräftig bestraft wurde. §
  5. GewOParagraph 87, GewO
(1)Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn
(1)Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (Paragraph 361,) zu entziehen, wenn 3. der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt oder“ V.römisch fünf. Erwägungen: Aus den Feststellungen ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer 42 rechtskräftige Verwaltungsübertretungen sowie eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung zur Last zu legen sind und diese rechtskräftigen Bestrafungen auch im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol im Ansehen des Umstandes, dass der Beschwerdeführer die in der jeweiligen Strafverfügung bzw im Straferkenntnis genannte Tat begangen hat, Bindungswirkung entfalten und somit auch das Landesverwaltungsgericht Tirol damit an die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgte, gebunden ist. Dabei ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach nach dessen ständiger Rechtsprechung die Behörde an rechtskräftige Bestrafungen insofern gebunden ist, dass damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgte, feststeht. Von dieser Bindungswirkung sind auch Strafverfügungen erfasst (vgl VwGH 17.12.2007, 2007/03/0201 und andere). Liegt beispielsweise eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung vor, ist die Behörde – im Beschwerdeverfahren das Verwaltungsgericht – jedenfalls in Ansehung des Umstandes, dass der Betreffende die in der Strafverfügung genannte Tat begangen hat, gebunden (vgl VwGH 24.09.2015, Ra 2015/02/0132 mit weiteren Nachweisen).Dabei ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach nach dessen ständiger Rechtsprechung die Behörde an rechtskräftige Bestrafungen insofern gebunden ist, dass damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgte, feststeht. Von dieser Bindungswirkung sind auch Strafverfügungen erfasst vergleiche VwGH 17.12.2007, 2007/03/0201 und andere). Liegt beispielsweise eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung vor, ist die Behörde – im Beschwerdeverfahren das Verwaltungsgericht – jedenfalls in Ansehung des Umstandes, dass der Betreffende die in der Strafverfügung genannte Tat begangen hat, gebunden vergleiche VwGH 24.09.2015, Ra 2015/02/0132 mit weiteren Nachweisen). Wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass er die Strafen selber bezahlt habe, da er ansonsten keine Lenker mehr bekommen würde, und damit implizit angibt, dass er die Übertretungen teilweise nicht begangen hat, so ist dies im Hinblick auf die vorerwähnte Bindungswirkung unbeachtlich. Soweit dem Beschwerdeführer Verwaltungsübertretungen nach § 103 Abs 2 KFG zur Last gelegt werden, ergibt sich daraus, dass er als Zulassungsbesitzer die von der Behörde geforderte Auskunft nicht erteilt hat. Dies stellt jedenfalls einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Vorschriften in Bezug auf die Berufspflichten dar.Wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass er die Strafen selber bezahlt habe, da er ansonsten keine Lenker mehr bekommen würde, und damit implizit angibt, dass er die Übertretungen teilweise nicht begangen hat, so ist dies im Hinblick auf die vorerwähnte Bindungswirkung unbeachtlich. Soweit dem Beschwerdeführer Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG zur Last gelegt werden, ergibt sich daraus, dass er als Zulassungsbesitzer die von der Behörde geforderte Auskunft nicht erteilt hat. Dies stellt jedenfalls einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Vorschriften in Bezug auf die Berufspflichten dar. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat für den Fall, dass eine Entziehung der Gewerbeberechtigung für das Taxi-Gewerbe auf den Wegfall der Zuverlässigkeit gestützt wird als Rechtsgrundlage § 5 Abs 3 Gelegenheitsverkehrsgesetz zur Anwendung zu gelangen.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat für den Fall, dass eine Entziehung der Gewerbeberechtigung für das Taxi-Gewerbe auf den Wegfall der Zuverlässigkeit gestützt wird als Rechtsgrundlage Paragraph 5, Absatz 3, Gelegenheitsverkehrsgesetz zur Anwendung zu gelangen. Nach § 5 Abs 3 Z 3 lit b Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 ist im Fall rechtskräftiger Bestrafungen wegen schwerer Verstöße gegen Vorschriften über die Personenbeförderung, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, die Gewichte und Abmessungen aller Kraftfahrzeuge und die Sicherheit im Straßenverkehr und der Kraftfahrzeuge, dem Umweltschutz sowie die sonstigen Vorschriften in Bezug auf die Berufspflichten die mangelnde Zuverlässigkeit zwingend anzunehmen, sodass es insofern nicht mehr auf eine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes ankommt (vgl VwGH 30.06.2011, 2009/03/0136 und andere). Im vorliegenden Fall ist von 42 rechtskräftigen Verwaltungsübertretungen des Beschwerdeführers auszugehen, die im Zusammenhang mit dem vom Gewerbeinhaber ausgeübten Taxi-Gewerbe und dem Mietwagen-Gewerbe stehen. Dabei ist zu beachten, dass der Verwaltungsgerichtshof Übertretungen der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr jeweils als schwere Verstöße iSd § 5 Abs 3 Z 3 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 betrachtet (vgl VwGH 17.03.1999, 97/03/0303; VwGH 30.06.2011, 2009/03/0146 mit weiteren Nachweisen). Der Beschwerdeführer ist in zwei Fällen (**** und **** wegen einer Übertretung nach § 4 BO 1994, sowie wegen einer Übertretung (****) wegen Übertretung nach § 19 Abs 2 Tiroler Personenbeförderungsbetriebsordnung rechtskräftig und von ihm nicht bestrittener Maßen jeweils einer Verwaltungsübertretung für schuldig erkannt worden. Damit liegen sohin bereits drei von sich aus schwere Verstöße gegen § 5 Abs 3 Z 3 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 vor.Nach Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 3, Litera b, Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 ist im Fall rechtskräftiger Bestrafungen wegen schwerer Verstöße gegen Vorschriften über die Personenbeförderung, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, die Gewichte und Abmessungen aller Kraftfahrzeuge und die Sicherheit im Straßenverkehr und der Kraftfahrzeuge, dem Umweltschutz sowie die sonstigen Vorschriften in Bezug auf die Berufspflichten die mangelnde Zuverlässigkeit zwingend anzunehmen, sodass es insofern nicht mehr auf eine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes ankommt vergleiche VwGH 30.06.2011, 2009/03/0136 und andere). Im vorliegenden Fall ist von 42 rechtskräftigen Verwaltungsübertretungen des Beschwerdeführers auszugehen, die im Zusammenhang mit dem vom Gewerbeinhaber ausgeübten Taxi-Gewerbe und dem Mietwagen-Gewerbe stehen. Dabei ist zu beachten, dass der Verwaltungsgerichtshof Übertretungen der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr jeweils als schwere Verstöße iSd Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 3, Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 betrachtet vergleiche VwGH 17.03.1999, 97/03/0303; VwGH 30.06.2011, 2009/03/0146 mit weiteren Nachweisen). Der Beschwerdeführer ist in zwei Fällen (**** und **** wegen einer Übertretung nach Paragraph 4, BO 1994, sowie wegen einer Übertretung (****) wegen Übertretung nach Paragraph 19, Absatz 2, Tiroler Personenbeförderungsbetriebsordnung rechtskräftig und von ihm nicht bestrittener Maßen jeweils einer Verwaltungsübertretung für schuldig erkannt worden. Damit liegen sohin bereits drei von sich aus schwere Verstöße gegen Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 3, Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 vor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, ist aufgrund der Verwendung des Wortes „insbesondere“ in § 5 Abs 3 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 zu schließen, dass in den Fällen des § 5 Abs 3 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 die Zuverlässigkeit jedenfalls zu verneinen ist, ansonsten aber – als allgemeine Regel – zu prüfen ist, ob der Gewerbeinhaber dem gesetzlichen Erfordernis der Zuverlässigkeit genügt. Dabei kann auch auf die zum Begriff der Zuverlässigkeit entwickelte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zurückgegriffen werden (vgl VwGH 30.06.1999, 97/03/0374). Eine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers ist nicht notwendig, da sich die mangelnde Zuverlässigkeit nach der Regelung des § 5 Abs 3 Z 3 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 als zwingende Rechtsvermutung aus den in dieser Bestimmung genannten schwerwiegenden Verstößen ergibt (vgl VwGH 30.06.2011, 2009/03/0146 und andere).Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, ist aufgrund der Verwendung des Wortes „insbesondere“ in Paragraph 5, Absatz 3, Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 zu schließen, dass in den Fällen des Paragraph 5, Absatz 3, Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 die Zuverlässigkeit jedenfalls zu verneinen ist, ansonsten aber – als allgemeine Regel – zu prüfen ist, ob der Gewerbeinhaber dem gesetzlichen Erfordernis der Zuverlässigkeit genügt. Dabei kann auch auf die zum Begriff der Zuverlässigkeit entwickelte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zurückgegriffen werden vergleiche VwGH 30.06.1999, 97/03/0374). Eine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers ist nicht notwendig, da sich die mangelnde Zuverlässigkeit nach der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 3, Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 als zwingende Rechtsvermutung aus den in dieser Bestimmung genannten schwerwiegenden Verstößen ergibt vergleiche VwGH 30.06.2011, 2009/03/0146 und andere). Auch die dem Beschwerdeführer ansonsten vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen, die allesamt nicht getilgt sind, stellen in ihrer Gesamtheit wegen ihrer Vielzahl schwerwiegende Verstöße dar. Hinzu kommt, dass die Übertretungen betreffend die Nichterteilung der Lenkerauskunft in 23 Fällen ist jedenfalls als schwerwiegender Verstoß gegen Rechtsvorschriften, die im Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer ausgeübten Gewerbe stehen anzusehen (vgl VwGH 27.09.2000, 2000/04/0129; 25.11.1997, 97/04/0110). Die Verweigerung der Lenkerauskunft ist jedenfalls ein Verstoß im Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer ausgeübten Gewerbe und ist die Häufung dieser Verstöße insgesamt als schwerwiegender Verstoß zu werten. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde ausgeführt hat, dass er zukünftig immer Lenkerauskünfte erteilen werde und hat er dies auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 06.11.2017 bekräftigt. Dennoch findet sich in weiterer Folge eine rechtskräftige Übertretung des § 103 Abs 2 KFG mit 22.11.2017, ****. Auch in der Zeit zwischen der Erhebung der Beschwerde vom 27.12.2016 bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht ist dem Beschwerdeführer eine Übertretung nach § 103 Abs 2 KFG am 11.10.2017, **** zur Last zu legen. Weiters fällt in diesen Zeitraum auch eine Übertretung nach § 111 Abs 2 ASVG vom 08.03.2017, ****.Hinzu kommt, dass die Übertretungen betreffend die Nichterteilung der Lenkerauskunft in 23 Fällen ist jedenfalls als schwerwiegender Verstoß gegen Rechtsvorschriften, die im Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer ausgeübten Gewerbe stehen anzusehen vergleiche VwGH 27.09.2000, 2000/04/0129; 25.11.1997, 97/04/0110). Die Verweigerung der Lenkerauskunft ist jedenfalls ein Verstoß im Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer ausgeübten Gewerbe und ist die Häufung dieser Verstöße insgesamt als schwerwiegender Verstoß zu werten. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde ausgeführt hat, dass er zukünftig immer Lenkerauskünfte erteilen werde und hat er dies auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 06.11.2017 bekräftigt. Dennoch findet sich in weiterer Folge eine rechtskräftige Übertretung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG mit 22.11.2017, ****. Auch in der Zeit zwischen der Erhebung der Beschwerde vom 27.12.2016 bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht ist dem Beschwerdeführer eine Übertretung nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG am 11.10.2017, **** zur Last zu legen. Weiters fällt in diesen Zeitraum auch eine Übertretung nach Paragraph 111, Absatz 2, ASVG vom 08.03.2017, ****. Insgesamt sind die dem Beschwerdeführer nach § 111 Abs 2 ASVG zur Last gelegten sechs Übertretungen ebenfalls als schwerwiegende Verstöße anzusehen, gelten als solche insbesondere Verstöße gegen gewerberechtliche, kraftfahrrechtliche, straßenpolizeiliche sowie arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften (vgl VwGH 21.06.2017, Ra 2016/03/0086).Insgesamt sind die dem Beschwerdeführer nach Paragraph 111, Absatz 2, ASVG zur Last gelegten sechs Übertretungen ebenfalls als schwerwiegende Verstöße anzusehen, gelten als solche insbesondere Verstöße gegen gewerberechtliche, kraftfahrrechtliche, straßenpolizeiliche sowie arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften vergleiche VwGH 21.06.2017, Ra 2016/03/0086). Die Übertretungen des ASVG beziehen sich auf die verspätete Anmeldung von Fahrern und stehen somit ebenfalls mit dem Gewerbe des Beschwerdeführers im Zusammenhang. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer selbst nach Einbringung der Beschwerde weiterhin Übertretungen nach § 103 Abs 2 KFG sowie § 111 Abs 2 ASVG begangen hat, ergibt sich, dass auch nicht etwa davon gesprochen werden könnte, dass der Beschwerdeführer Maßnahmen gesetzt hätte, die künftige Verstöße verhindern würden. Seit der Ankündigung der Entziehung der Konzession mit Schreiben der belangten Behörde vom 10.11.2016, **** wurden vom Beschwerdeführer 11 Übertretungen, darunter zwei Übertretungen nach § 111 Abs 2 ASVG sowie zwei Übertretungen des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 und vier Übertretungen nach § 103 Abs 2 KFG sowie drei Übertretungen nach § 42 Abs 1 KFG, begangen. Auch daraus zeigt sich, dass der Beschwerdeführer trotz Kenntnis davon, dass ihm ein Entzug der Konzessionen droht, keine ausreichenden und wirksamen Maßnahmen gesetzt hat, die eine künftige Begehung von schwerwiegenden Verstößen verhindern. Die Übertretungen des § 111 Abs 2 ASVG stellen jedenfalls schwerwiegende Verstöße gegen die Vorschriften in Bezug auf die Berufspflichten dar.Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer selbst nach Einbringung der Beschwerde weiterhin Übertretungen nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG sowie Paragraph 111, Absatz 2, ASVG begangen hat, ergibt sich, dass auch nicht etwa davon gesprochen werden könnte, dass der Beschwerdeführer Maßnahmen gesetzt hätte, die künftige Verstöße verhindern würden. Seit der Ankündigung der Entziehung der Konzession mit Schreiben der belangten Behörde vom 10.11.2016, **** wurden vom Beschwerdeführer 11 Übertretungen, darunter zwei Übertretungen nach Paragraph 111, Absatz 2, ASVG sowie zwei Übertretungen des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 und vier Übertretungen nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG sowie drei Übertretungen nach Paragraph 42, Absatz eins, KFG, begangen. Auch daraus zeigt sich, dass der Beschwerdeführer trotz Kenntnis davon, dass ihm ein Entzug der Konzessionen droht, keine ausreichenden und wirksamen Maßnahmen gesetzt hat, die eine künftige Begehung von schwerwiegenden Verstößen verhindern. Die Übertretungen des Paragraph 111, Absatz 2, ASVG stellen jedenfalls schwerwiegende Verstöße gegen die Vorschriften in Bezug auf die Berufspflichten dar. Insgesamt ergibt sich, dass eine Vielzahl an schwerwiegenden Verstößen vorliegt und die übrigen Verwaltungsübertretungen in ihrer Gesamtheit als schwerwiegender Verstoß angesehen werden können. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgeführt, dass das Tatbestandselement der „schwerwiegenden Verstöße“ nicht nur durch an sich schwerwiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt werden kann, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen der im Zusammenhang mit den betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften (vgl VwGH 27.09.2000, 2000/04/0127). Dabei hatte er beispielweise festgehalten, dass angesichts von neun rechtskräftig festgestellten Übertretungen von Rechtsvorschriften, die im Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer ausgeübten Gewerbe zu beachten waren, in einem Zeitraum von nicht einmal zwei Jahren dies als entsprechende Vielzahl von Verstößen, die sodann einen schwerwiegenden Verstoß darstellen, zu werten ist (vgl VwGH 13.06.2005, 2003/04/0089). Dabei ist nochmals darauf zu verweisen, dass diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch auf den Fall des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 anwendbar ist.Insgesamt ergibt sich, dass eine Vielzahl an schwerwiegenden Verstößen vorliegt und die übrigen Verwaltungsübertretungen in ihrer Gesamtheit als schwerwiegender Verstoß angesehen werden können. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgeführt, dass das Tatbestandselement der „schwerwiegenden Verstöße“ nicht nur durch an sich schwerwiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt werden kann, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen der im Zusammenhang mit den betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften vergleiche VwGH 27.09.2000, 2000/04/0127). Dabei hatte er beispielweise festgehalten, dass angesichts von neun rechtskräftig festgestellten Übertretungen von Rechtsvorschriften, die im Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer ausgeübten Gewerbe zu beachten waren, in einem Zeitraum von nicht einmal zwei Jahren dies als entsprechende Vielzahl von Verstößen, die sodann einen schwerwiegenden Verstoß darstellen, zu werten ist vergleiche VwGH 13.06.2005, 2003/04/0089). Dabei ist nochmals darauf zu verweisen, dass diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch auf den Fall des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 anwendbar ist. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen wird auf die vorzitierte Rechtsprechung verwiesen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen wird auf die vorzitierte Rechtsprechung verwiesen. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Rosenkranz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.27.0159.2

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.