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{'item': 'LVwG-2018/17/0254-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum28.03.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/17/0254-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Luchner über die Beschwerde des Z-schen Staatsangehörigen AA, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in Adresse 1, Y, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Y vom 10.01.2018, Zl *****, betreffend Erteilung einer Niederlassungsbewilligung – Künstler nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
  2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
  3. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Y vom 10.01.2018, Zl *****, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 43a Abs 1 Z 2 NAG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der vorgelegten Unterlagen und Mitteilungen der Beschwerdeführer kein Künstler im Sinne der Bestimmung des § 43a NAG sei und sich der Verdacht für die Behörde erhärtet habe, dass die beabsichtigte Tätigkeit des Antragstellers in Österreich nur auf gelegentliche Auftritte bei Vereinsaktivitäten beschränkt sei. Weiters wurde zu den beigebrachten Unterlagen und Nachweisen ausgeführt, dass ein Nachweis der Reise-Krankenversicherung der Firma BB, keinen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz biete.Mit dem angefochtenen Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Y vom 10.01.2018, Zl *****, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 43 a, Absatz eins, Ziffer 2, NAG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der vorgelegten Unterlagen und Mitteilungen der Beschwerdeführer kein Künstler im Sinne der Bestimmung des Paragraph 43 a, NAG sei und sich der Verdacht für die Behörde erhärtet habe, dass die beabsichtigte Tätigkeit des Antragstellers in Österreich nur auf gelegentliche Auftritte bei Vereinsaktivitäten beschränkt sei. Weiters wurde zu den beigebrachten Unterlagen und Nachweisen ausgeführt, dass ein Nachweis der Reise-Krankenversicherung der Firma BB, keinen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz biete. Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass kein entsprechendes Diplom für die vom Balkan stämmige Musik existiere. Das Wissen der jeweiligen Künstler beziehe sich auf die Praxis und die Tradition, die diese Art von Musik erfordere. Diese Künstler seien schon viele Jahre Teil von Musikgruppen und Agenturen. Sie hätten daher alle nötigen Charakteristiken, die beweisen würden, dass sie fähig wären, ihrer Tätigkeit als selbständige Künstler nachzugehen. Sie würden mit der Erlangung der Aufenthaltsbewilligung oder der Niederlassungsbewilligung als selbständige Künstler ihre Arbeit legalisieren, indem sie regelmäßig SVA-Zahlungen für die Gesundheitsversicherung bekommen und auch dem Finanzamt Steuerabgaben für die bezogenen Honorare zahlen würden. II.römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer, geboren am xx.xx.xxxx, ist Z-scher Staatsangehöriger und seit 09.11.2017 mit Hauptwohnsitz in Y, Adresse 1, gemeldet. Der Beschwerdeführer hat am 09.11.2017 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung - Künstler in selbständiger Tätigkeit im Sinn des § 43a Abs 1 Z 2 NAG eingebracht. Mit dem Antrag wurden erforderliche Beilagen beigebracht, insbesondere ein Mietvertrag als Nachweis einer ortsüblichen Unterkunft, Nachweise über die Darlegung der künstlerischen Tätigkeit und als Nachweis der erforderlichen Krankenversicherung eine elektronische Polizze einer BB Reisekrankenversicherung für ausländische Gäste für eine Reisedauer von 45 Tage mit Versicherungsbeginn 09.11.
  4. Die Reisekrankenversicherung war bis inklusive 23.12.2017 gültig. Ein weiterer gültiger und alle Risiken abdeckender Krankenversicherungsnachweis im Sinne des § 11 Abs 2 Z 3 NAG liegt nicht vor, Gegenteiliges ergibt sich weder aus dem vorgelegten Akt und den Stellungnahmen noch aus den Ausführungen in der Beschwerde.Der Beschwerdeführer hat am 09.11.2017 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung - Künstler in selbständiger Tätigkeit im Sinn des Paragraph 43 a, Absatz eins, Ziffer 2, NAG eingebracht. Mit dem Antrag wurden erforderliche Beilagen beigebracht, insbesondere ein Mietvertrag als Nachweis einer ortsüblichen Unterkunft, Nachweise über die Darlegung der künstlerischen Tätigkeit und als Nachweis der erforderlichen Krankenversicherung eine elektronische Polizze einer BB Reisekrankenversicherung für ausländische Gäste für eine Reisedauer von 45 Tage mit Versicherungsbeginn 09.11.
  5. Die Reisekrankenversicherung war bis inklusive 23.12.2017 gültig. Ein weiterer gültiger und alle Risiken abdeckender Krankenversicherungsnachweis im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG liegt nicht vor, Gegenteiliges ergibt sich weder aus dem vorgelegten Akt und den Stellungnahmen noch aus den Ausführungen in der Beschwerde. Bei der als Krankenversicherungsnachweis geltend gemachten und abgeschlossenen Reisekrankenversicherung handelt es sich um eine Reisekrankenversicherung für ausländische Gäste mit eingeschränktem Krankenversicherungsschutz. Diese Form der Reisekrankenversicherung gilt in der Europäischen Union und in den Schengen-Staaten – nicht jedoch im Staat, in dem sich der Hauptwohnsitz der versicherten Person befindet. Der Beschwerdeführer hat seinen Hauptwohnsitz in Österreich und gilt bzw galt somit die abgeschlossene Reisekrankenversicherung nicht für Schadens- bzw Versicherungsfälle in Österreich. Diese Form der Reisekrankenversicherung für ausländische Gäste kann weiters nicht für Personen abgeschlossen werden, wenn der Zweck des Auslandsaufenthaltes die Ausübung einer entgeltlichen manuellen Tätigkeit darstellt. Es besteht auch laut den AGBs für die gegenständliche abgeschlossene Reise-Krankenversicherung für ausländische Gäste kein Versicherungsschutz für Heilbehandlungen, Krankheiten, Gebrechen, Anomalien und Unfallfolgen, die bereits vor Beginn des Versicherungsschutzes bestanden haben. Weiters besteht auch kein Versicherungsschutz für chronische Krankheiten, außer als Folge akuter Anfälle oder Schübe. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus den im Verwaltungsverfahren vor der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen und Urkunden sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister (ZMR) und stehen im Übrigen auch außer Streit. III.römisch drei. Rechtslage: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG 2005, BGBl I Nr 100/2005 idF BGBl I Nr 145/2017, lauten wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 145 aus 2017,, lauten wie folgt: § 11Paragraph 11 Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel […]

(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
  1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
  2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
  3. der Fremde über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
  4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
  6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und
  7. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, rechtzeitig erfüllt hat, und
  8. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.
  9. in den Fällen der Paragraphen 58 und 58 a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß Paragraph 58, Absatz 5, mehr als vier Monate vergangen sind. […] § 43aParagraph 43 a „Niederlassungsbewilligung – Künstler“
(1)Drittstaatsangehörigen kann eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ ausgestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des
  1. Teiles erfüllen und
  2. im Fall der Unselbständigkeit eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20d Abs. 1 Z 6 AuslBG vorliegt oder
  3. im Fall der Unselbständigkeit eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 6, AuslBG vorliegt oder
  4. im Fall der Selbständigkeit deren Tätigkeit überwiegend durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung bestimmt ist, sofern ihr Unterhalt durch das Einkommen gedeckt wird, das sie aus ihrer künstlerischen Tätigkeit beziehen.
(2)Eine Haftungserklärung ist zulässig. § 47 Abs. 5 gilt sinngemäß.
(2)Eine Haftungserklärung ist zulässig. Paragraph 47, Absatz 5, gilt sinngemäß. IV.römisch vier. Erwägungen: Gemäß § 43a Abs 1 Z 2 NAG ist jedenfalls Voraussetzung für die Erteilung der begehrten Niederlassungsbewilligung - Künstler, dass die Voraussetzungen des ersten Teiles des NAG erfüllt werden. Erst nach dem Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen insbesondere nach § 11 NAG kann nach Prüfung und Vorliegen der weiteren Erteilungsvoraussetzungen ein solche Niederlassungsbewilligung - Künstler erteilt werden.Gemäß Paragraph 43 a, Absatz eins, Ziffer 2, NAG ist jedenfalls Voraussetzung für die Erteilung der begehrten Niederlassungsbewilligung - Künstler, dass die Voraussetzungen des ersten Teiles des NAG erfüllt werden. Erst nach dem Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen insbesondere nach Paragraph 11, NAG kann nach Prüfung und Vorliegen der weiteren Erteilungsvoraussetzungen ein solche Niederlassungsbewilligung - Künstler erteilt werden. Gemäß § 11 Abs 2 Z 3 NAG darf einem Fremden ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wennGemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG darf einem Fremden ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Fremde über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist. Die gegenständliche bereits aufgrund der Befristung außer Kraft getretene Reisekrankenversicherung für ausländische Gäste bot keinen Krankenversicherungsschutz für den Beschwerdeführer für den beabsichtigten Aufenthaltszweck. Auch der Umfang des Versicherungsschutzes ist keinesfalls als ein alle Risiken abdeckender Krankenversicherungsschutz im Sinne des § 11 Abs 2 Z 3 NAG anzusehen. Grundsätzlich ist es möglich eine nicht bestehende gesetzliche Pflichtversicherung durch eine Privatversicherung zu ersetzen, wenn diese Versicherung dem Umfang nach im gegebenen Zusammenhang als gleichwertig zu erachten ist. Eine Gleichwertigkeit setzt jedoch voraus, dass der Leistungsumfang (Leistungsspektrum) einer Privatversicherung im Wesentlichen jenem der gesetzlichen Pflichtversicherung entspricht. Bleibt der Leistungsumfang der Privatversicherung erheblich hinter jenem der gesetzlichen Pflichtversicherung zurück, so stellt sie keinen Nachweis eines alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes im Sinne des § 11 Abs 2 Z 3 NAG dar (VwGH 07.12.2016, Fe 2015/22/0001).den Beschwerdeführer für den beabsichtigten Aufenthaltszweck. Auch der Umfang des Versicherungsschutzes ist keinesfalls als ein alle Risiken abdeckender Krankenversicherungsschutz im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG anzusehen. Grundsätzlich ist es möglich eine nicht bestehende gesetzliche Pflichtversicherung durch eine Privatversicherung zu ersetzen, wenn diese Versicherung dem Umfang nach im gegebenen Zusammenhang als gleichwertig zu erachten ist. Eine Gleichwertigkeit setzt jedoch voraus, dass der Leistungsumfang (Leistungsspektrum) einer Privatversicherung im Wesentlichen jenem der gesetzlichen Pflichtversicherung entspricht. Bleibt der Leistungsumfang der Privatversicherung erheblich hinter jenem der gesetzlichen Pflichtversicherung zurück, so stellt sie keinen Nachweis eines alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG dar (VwGH 07.12.2016, Fe 2015/22/0001). Im gegenständlichen Fall liegt dieser gemäß § 11 Abs 2 Z 3 NAG geforderte alle Risiken abdeckende Krankenversicherungsschutz jedenfalls nachweislich nicht vor. Der Beschwerdeführer erfüllt somit nicht alle Erteilungsvoraussetzungen des ersten Teiles des NAG. Die Abweisung des Antrages erfolgte daher durch die belangte Behörde zu Recht. Es handelt sich hierbei um keinen formellen Mangel, sondern um das Fehlen einer inhaltlichen Erteilungsvoraussetzung. Es lagen auch nicht die Voraussetzungen nach § 11 Abs 3 NAG für die Erteilung eines Aufenthaltstitels trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses vor, weil dies nicht zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten war.Im gegenständlichen Fall liegt dieser gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG geforderte alle Risiken abdeckende Krankenversicherungsschutz jedenfalls nachweislich nicht vor. Der Beschwerdeführer erfüllt somit nicht alle Erteilungsvoraussetzungen des ersten Teiles des NAG. Die Abweisung des Antrages erfolgte daher durch die belangte Behörde zu Recht. Es handelt sich hierbei um keinen formellen Mangel, sondern um das Fehlen einer inhaltlichen Erteilungsvoraussetzung. Es lagen auch nicht die Voraussetzungen nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG für die Erteilung eines Aufenthaltstitels trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses vor, weil dies nicht zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr.in Luchner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.17.0254.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.