RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum28.03.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/39/0206-12 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Drin Mair über die Beschwerde der/des
- AA, Adresse 1, Z,
- Herrn BB, Adresse 2, Z,
- Herrn CC, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde Z vom 19.12.2017, Zl ****, betreffend die Erteilung von Benützungsuntersagungen nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
- Der Beschwerde zu
- wird insofern Folge gegeben, als a. der Beschwerdeführerin die weitere Benützung lediglich der auf Gst **1, KG Z, befindlichen (unterirdischen) baulichen Anlage (7,70m x 9,43m), ausgenommen die darauf errichteten zwei oberirdischen Stellplätze, gemäß § 46 Abs 6 lit a TBO 2018 unverzüglich untersagt wird,der Beschwerdeführerin die weitere Benützung lediglich der auf Gst **1, KG Z, befindlichen (unterirdischen) baulichen Anlage (7,70m x 9,43m), ausgenommen die darauf errichteten zwei oberirdischen Stellplätze, gemäß Paragraph 46, Absatz 6, Litera a, TBO 2018 unverzüglich untersagt wird, b. der angefochtene Bescheid in jenem Umfang aufgehoben wird, als der Beschwerdeführerin Maßnahmen zur Durchsetzung des Benützungsverbotes (Versperren von Zugangstüren, Maßnahmen zur Freihaltung der Autoabstellplätze) aufgetragen werden, c. der letzte Satz des Spruches aufgehoben wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Den Beschwerden zu
- und
- wird insofern Folge gegeben, als a. der angefochtene Bescheid, soweit dieser die weitere Benützung den Beschwerdeführern gegenüber untersagt, aufgehoben wird, b. den Beschwerdeführern gemäß § 46 Abs 6 vorletzter Satz TBO 2018 aufgetragen wird, die Tür der auf Gst **1, KG Z, befindlichen (unterirdischen) baulichen Anlage (7,70m x 9,43m) zur bestehenden Tiefgarage auf diesem Grundstück unverzüglich zu versperren.den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 46, Absatz 6, vorletzter Satz TBO 2018 aufgetragen wird, die Tür der auf Gst **1, KG Z, befindlichen (unterirdischen) baulichen Anlage (7,70m x 9,43m) zur bestehenden Tiefgarage auf diesem Grundstück unverzüglich zu versperren. Im Übrigen werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 22.02.2017, Zl ****, erteilte die Bürgermeisterin der Marktgemeinde Z der AA (im Folgenden: Beschwerdeführer B1) sowie den Herren BB (im Folgenden: Beschwerdeführer B2) und CC (im Folgenden Beschwerdeführer B3) die baubehördliche Bewilligung für den Neubau eines Bürogebäudes auf Gst **2 und eines überdachten Abstellplatzes auf Gst **1, beide KG Z. Diesem Bescheid liegen die genehmigten Planunterlagen vom 29.11.2016, Planverfasser DD, Planungsbüro, Auftragsnummer ****, sowie die Planurkunde Lageplan gemäß § 24 TBO, Vermessung Ebenbichler ZT GmbH, zugrunde. Mit Bescheid vom 22.02.2017, Zl ****, erteilte die Bürgermeisterin der Marktgemeinde Z der AA (im Folgenden: Beschwerdeführer B1) sowie den Herren BB (im Folgenden: Beschwerdeführer B2) und CC (im Folgenden Beschwerdeführer B3) die baubehördliche Bewilligung für den Neubau eines Bürogebäudes auf Gst **2 und eines überdachten Abstellplatzes auf Gst **1, beide KG Z. Diesem Bescheid liegen die genehmigten Planunterlagen vom 29.11.2016, Planverfasser DD, Planungsbüro, Auftragsnummer ****, sowie die Planurkunde Lageplan gemäß Paragraph 24, TBO, Vermessung Ebenbichler ZT GmbH, zugrunde. Mit Eingabe vom 12.12.2017 übermittelten die Beschwerdeführer B1 bis B3 mit „Änderungsvermerk zum Einreichplan vom 29.11.2016“ bezeichnete Planunterlagen der DD, Planungsbüro, Datum 05.12.2017, an die belangte Behörde. Mit Bescheid vom 19.12.2017, Zl ****, erteilte die Bürgermeisterin der Marktgemeinde Z den Beschwerdeführern B1 bis B3 einen Auftrag zur Benützungsuntersagung folgenden Inhalts: „Die Bürgermeisterin der Marktgemeinde Z als Baubehörde
- Instanz untersagt gemäß § 39 Abs 6 lit a und e TBO 2011 idgF die Benützung der neu errichteten baulichen Anlage. Betroffen davon ist auf der Gp **1 der neu errichtet Keller ab dem Zugang von der bestehenden Tiefgarage sowie die darüber liegenden beiden Autoabstellplätze. Auf der Gp **2 wird die Benützung für den neu errichteten Keller sowie den im Erdgeschoß liegenden neuen Sitzungsraum untersagt. Die Zugangstüren zu den vorhin genannten Bereichen sind zu versperren. Die beiden Autoabstellplätze auf der Gp **1 sind ebenfalls durch geeignete Maßnahmen von einer Beparkung frei zu halten. Die Untersagung der Benützung endet erst entweder mit der Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes oder einer rechtskräftigen baurechtlichen Genehmigung des nunmehr vorliegenden Bestandes“.„Die Bürgermeisterin der Marktgemeinde Z als Baubehörde
- Instanz untersagt gemäß Paragraph 39, Absatz 6, Litera a und e TBO 2011 idgF die Benützung der neu errichteten baulichen Anlage. Betroffen davon ist auf der Gp **1 der neu errichtet Keller ab dem Zugang von der bestehenden Tiefgarage sowie die darüber liegenden beiden Autoabstellplätze. Auf der Gp **2 wird die Benützung für den neu errichteten Keller sowie den im Erdgeschoß liegenden neuen Sitzungsraum untersagt. Die Zugangstüren zu den vorhin genannten Bereichen sind zu versperren. Die beiden Autoabstellplätze auf der Gp **1 sind ebenfalls durch geeignete Maßnahmen von einer Beparkung frei zu halten. Die Untersagung der Benützung endet erst entweder mit der Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes oder einer rechtskräftigen baurechtlichen Genehmigung des nunmehr vorliegenden Bestandes“. Im Vorspruch und in der Begründung des Bescheides wird festgehalten, dass auf den Grundstücken **2 und **1 eine bauliche Anlage wesentlich abweichend von den genehmigten Bauplänen errichtet worden sei und das Gebäude somit rechtlich ein „aliud“ darstelle. Ein am 14.12.2017 vorgenommener Abgleich des genehmigten Bauplanes vom 22.02.2017 mit dem vorgelegten Vorabzug vom 12.12.2017 durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen habe ergeben, dass sich das genehmigte und das ausgeführte Bauvorhaben wesentlich – die Begründung führt dazu die betroffenen baulichen Maßnahmen näher an – voneinander unterscheiden würden. Im Gesamten handle es sich infolge dieser Abweichungen um ein aliud. Das errichtete Gebäude habe damit keinen baurechtlichen Konsens. Das Bauvorhaben sei fertiggestellt und werde bereits benutzt. In fristgerechter Beschwerde vom 22.12.2017 wenden die B1 bis B3 ein, dass das Gebäude im überirdischen Teil den Einreichunterlagen entsprechend ausgeführt worden sei. Geringfügige Änderungen hätte es nur hinsichtlich des unterirdischen Gebäudeteiles gegeben. Es würden aber weder die im Untergeschoß erfolgten Versetzungen von Innenmauern (behördlicherseits bezeichnet als Grundrissgestaltung), noch der Einbau eines Lastenliftes, noch die Vergrößerung eines Kellers Maßnahmen darstellen, welche aus dem Bauvorhaben ein aliud machen würden. Die Untersagung der Benützung hinsichtlich sämtlicher Gebäudeteile sei somit rechtswidrig. Selbst im Falle eines aliud wäre aber die Benützungsuntersagung aufgrund der Verpflichtung zur Vornahme des gelindest möglichen Eingriffes in geschützte Rechtsgüter auf die im Nordosten und Süden befindlichen Kellerräume zu beschränken, da alle anderen Räume weitestgehend dem ursprünglichen Plan entsprächen. Bei den auf Gst **2 (richtig wohl: Gst **1, Anm) befindlichen Autoabstellplätzen handle es sich um keine bauliche Anlage im Sinne des § 2 Abs 1 TBO, vielmehr um bloße Stellplätze im Sinne des Abs 14 (richtig: Abs 15, Anm). Eine Untersagung der Benützung gemäß § 39 Abs 6 lit a TBO sei nur für bauliche Anlagen, jene gemäß lit e überhaupt nur für Gebäude vorgesehen. Auch seien die beiden Stellplätze in Position und Nutzung ohnehin weitestgehend unverändert zum Zustand vor Baubeginn. Neben einfachgesetzlicher Rechtswidrigkeit wäre der angefochtene Bescheid zumindest hinsichtlich der Untersagung der Benützung der Stellplätze auf Gst **2 (richtig wohl: Gst **1, Anm) auch grundrechts- und somit verfassungswidrig. Bei den bezeichneten Abweichungen handle es sich im Übrigen sämtlich um nach der TBO zulässige bauliche Maßnahmen, ein entsprechender Antrag auf Baubewilligung sei auch bereits bei der Behörde eingebracht worden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.In fristgerechter Beschwerde vom 22.12.2017 wenden die B1 bis B3 ein, dass das Gebäude im überirdischen Teil den Einreichunterlagen entsprechend ausgeführt worden sei. Geringfügige Änderungen hätte es nur hinsichtlich des unterirdischen Gebäudeteiles gegeben. Es würden aber weder die im Untergeschoß erfolgten Versetzungen von Innenmauern (behördlicherseits bezeichnet als Grundrissgestaltung), noch der Einbau eines Lastenliftes, noch die Vergrößerung eines Kellers Maßnahmen darstellen, welche aus dem Bauvorhaben ein aliud machen würden. Die Untersagung der Benützung hinsichtlich sämtlicher Gebäudeteile sei somit rechtswidrig. Selbst im Falle eines aliud wäre aber die Benützungsuntersagung aufgrund der Verpflichtung zur Vornahme des gelindest möglichen Eingriffes in geschützte Rechtsgüter auf die im Nordosten und Süden befindlichen Kellerräume zu beschränken, da alle anderen Räume weitestgehend dem ursprünglichen Plan entsprächen. Bei den auf Gst **2 (richtig wohl: Gst **1, Anmerkung befindlichen Autoabstellplätzen handle es sich um keine bauliche Anlage im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, TBO, vielmehr um bloße Stellplätze im Sinne des Absatz 14, (richtig: Absatz 15,, Anmerkung Eine Untersagung der Benützung gemäß Paragraph 39, Absatz 6, Litera a, TBO sei nur für bauliche Anlagen, jene gemäß Litera e, überhaupt nur für Gebäude vorgesehen. Auch seien die beiden Stellplätze in Position und Nutzung ohnehin weitestgehend unverändert zum Zustand vor Baubeginn. Neben einfachgesetzlicher Rechtswidrigkeit wäre der angefochtene Bescheid zumindest hinsichtlich der Untersagung der Benützung der Stellplätze auf Gst **2 (richtig wohl: Gst **1, Anmerkung auch grundrechts- und somit verfassungswidrig. Bei den bezeichneten Abweichungen handle es sich im Übrigen sämtlich um nach der TBO zulässige bauliche Maßnahmen, ein entsprechender Antrag auf Baubewilligung sei auch bereits bei der Behörde eingebracht worden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt. Mit 23.01.2018 langte ein nachträgliches Bauansuchen für den Neubau eines Bürogebäudes auf Gsten **2 und **1, KG Z, bei der belangten Behörde ein. Über Nachfrage teilten die Beschwerdeführer dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 08.02.2018 mit, dass der Neubau teilweise durch die AA selbst genutzt würde (Kellerräume auf Gst **1), sowie teilweise von dieser an die FF (Seminarraum im EG sowie Kellerräume auf Gst **2) vermietet wäre. Über ergänzende Aufforderung übermittelten die Beschwerdeführer Anbotschreiben vom 20.12.2005 und 28.12.2015 (Mietvereinbarung und Verlängerung der Mietvereinbarung) der AA an die FF, Mietgegenstand gesamtes Gebäude einschließlich Außenanlagen auf Gst **2, welche durch Mietzahlung konkludent angenommen worden wären. Die Erweiterung des Mietvertrages auf das neu errichtete Gebäude sei konkludent durch Rechnung und Mietzahlung erfolgt. Am 27.02.2018 führte der hochbautechnische Amtssachverständige GG über Auftrag des Landesverwaltungsgerichts Tirol einen Lokalaugenschein an Ort und Stelle durch. Am 05.03.2018 übermittelte er eine schriftliche Zusammenstellung über die anlässlich dieses Augenscheins vorgefundenen baulichen Abänderungen gegenüber der Baubewilligung samt angeschlossener Fotodokumentation. Am 09.03.2018 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt. II.römisch zwei. Beweiswürdigung: Es wurde Einschau gehalten in den Akt der belangten Behörde. Vom Landesverwaltungsgericht Tirol wurden die, dem (nachträglich) eingebrachten Bauansuchen (23.01.2018) zugrunde gelegten Baupläne eingeholt. Der hochbautechnische Amtssachverständige des Landesverwaltungsgerichts Tirol führte am 27.02.2018 in Anwesenheit des Beschwerdeführers BB einen Lokalaugenschein an Ort und Stelle durch. Am 06.03.2018 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol abgeführt. III.römisch drei. Rechtslage: Es gelten folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2018 – TBO 2018 (WV), LGBl Nr 28/2018: „§ 2 Begriffsbestimmungen
(1)Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. ...
(15)Stellplätze sind außerhalb von Gebäuden liegende Flächen, die zum Abstellen von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern bestimmt sind. § 45Paragraph 45 Benützungsbewilligung
(1)Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen, betrieblich genutzte Gebäude, für die eine gewerbliche Betriebsanlagengenehmigung nicht erforderlich ist, und Wohnanlagen dürfen in den Fällen des § 28 Abs. 1 lit. a und b erst aufgrund einer Benützungsbewilligung benützt werden. Dies gilt auch für Gebäudeteile, die einer entsprechenden Verwendung zugeführt werden. Einer Benützungsbewilligung bedürfen solche Gebäude oder Gebäudeteile auch dann, wenn die Baubewilligung für sie aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften erteilt wurde.
(1)Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen, betrieblich genutzte Gebäude, für die eine gewerbliche Betriebsanlagengenehmigung nicht erforderlich ist, und Wohnanlagen dürfen in den Fällen des Paragraph 28, Absatz eins, Litera a und b erst aufgrund einer Benützungsbewilligung benützt werden. Dies gilt auch für Gebäudeteile, die einer entsprechenden Verwendung zugeführt werden. Einer Benützungsbewilligung bedürfen solche Gebäude oder Gebäudeteile auch dann, wenn die Baubewilligung für sie aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften erteilt wurde. … § 46Paragraph 46 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes …
(6)Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,
- a)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt, …
- e)wenn er ein Gebäude im Sinn des § 45 Abs. 1 ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung benützt,
- e)wenn er ein Gebäude im Sinn des Paragraph 45, Absatz eins, ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung benützt, … Im Fall der Untersagung der weiteren Benützung hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes, wie eine entsprechende Beschilderung, die Anbringung von Absperrungen und dergleichen, aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die bauliche Anlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt räumen. …“ IV.römisch vier. Erwägungen: Fest steht – insbesondere auch aufgrund entsprechender ausdrücklicher Bestätigung seitens der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung -, dass die verfahrensgegenständlichen baulichen Anlagen auf Gst **2 und **1 bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Verwendung standen und auch seither genutzt werden. Fest steht weiters, dass ein baurechtlicher Konsens zwischenzeitlich nicht erteilt wurde. Die belangte Behörde wirft den Beschwerdeführern in Folge gegenüber der Baugenehmigung vorgenommener Bauabänderungen die Errichtung eines aliuds vor. Der hochbautechnische Amtssachverständige stellte anlässlich seines Lokalaugenscheins vor Ort mit Schreiben vom 05.03.2018 sachverhaltsbezogen wie folgt fest: „Vorab darf angemerkt werden, dass ein baurechtlicher Konsens mit Bescheid vom 22.02.2017 erteilt wurde, wobei der auf Gst **1 errichtete unterirdische Gebäudeteil von diesem Konsens aber jedenfalls nicht erfasst ist. Anlässlich des am Dienstag, dem 27. Februar 2018 von meiner Seite durchgeführten Lokalaugenscheines vor Ort, im Beisein von Herrn BB und Herrn JJ von dem mit der Planung der baulichen Anlage beauftragtem Planungsbüro DD, darf festgehalten werden, dass nach erforderlichem Abgleich der Unterlagen (genehmigte Planunterlagen, Zwischenplanung und am 23.01.2018 eingebrachte nachträgliche Baueinreichung), die tatsächliche Ausführung der baulichen Anlage, der am 23.01.2018 eingebrachten nachträglichen Baueinreichung entspricht. Aus dem Abgleich der ursprünglich mit Bescheid vom 22.02.2017 zugrunde liegenden Einreichunterlagen mit den am 23.01.2018 eigebrachten Unterlagen, welche wie erwähnt die tatsächlichen Bestandsverhältnisse wiederspiegeln, ergeben sich nachstehende Änderungen gegenüber dem genehmigten Projekt: → Das gesamte Untergeschoss wurde gegenüber der ursprünglichen Genehmigung um 30 cm abgesenkt, wobei das fertige Fußbodenniveau des Erdgeschosses beibehalten wurde. Dadurch musste auf Niveau des Erdgeschosses, aufgrund der nunmehrigen Deckenoberkante des Untergeschosses, ein Zwischenboden zum Niveauausgleich ausgebildet werden. Durch diese Höhenveränderungen musste auch im Zugangsbereich von der Verkehrsfläche zum Gebäude eine Einzelstufe ausgebildet werden, welche ursprünglich nicht erforderlich war. → Das gesamte Gebäude auf dem Grundstück **2 wurde gegenüber dem genehmigten Projekt um 41 cm (bis Oberkante Dachhaut) höher ausgeführt, wodurch sich die Raumhöhe auf Niveau des Erdgeschosses von ursprünglich 2,96 m auf nunmehr 3,35 m erhöhte. Die Attika zur seitlichen Begrenzung der Flachdachkonstruktion wurde mit einer größeren Höhe als ursprünglich genehmigt ausgeführt und weist nunmehr eine Höhe von 70 cm statt der ursprünglich vorgesehenen Höhe von 38 cm auf. → Im nordöstlichen Bereich wurde gegenüber dem genehmigten Projekt eine ca. 2,80 m auskragende Vordachkonstruktion erstellt, welche auf drei Holzsäulen aufgelagert wurde, wodurch ein überdachter Vorplatz entstand. → Auf Niveau des Erdgeschosses wurden grundsätzlich die Gebäudeaußenabmessungen beibehalten, lediglich die Abschrägung im nordöstlichen Eckbereich, wo sich der Zugang zum Gebäude befindet, wurde um 30 cm schmäler ausgeführt, wodurch es zu einer Verkleinerung der Zugangstüre kam. → Die an der ostseitigen Außenwand zur Belichtung der Räumlichkeiten vorgesehenen Fensteröffnungen wurden gegenüber dem genehmigten Projekt um 20 cm höher ausgeführt und die im südwestlichen Eckbereich ursprünglich vorgesehene Mauerauskragung mit 1,13 m kam nicht zur Ausführung. → Auf Niveau des Erdgeschosses wurde die Raumaufteilung im Inneren geringfügig abgeändert, um den Einbau eines Lastenaufzuges zu ermöglichen. Dieser Lastenaufzug war im ursprünglichen Projekt nicht vorgesehen. Durch diesen Einbau des Lastenaufzuges musste das Fensterelement an der nordöstlichen Außenwand und das auf Erdgeschossniveau vorgesehene WC verkleinert werden. Durch diese Verkleinerung des WC´s erfüllt dieses nicht mehr die Kriterien eines barrierefreien WC´s wie ursprünglich vorgesehen. Der erwähnte Lastenaufzug ist auf Niveau des Erdgeschosses lediglich von außen zugänglich und führt in das Archiv auf Niveau des Untergeschosses. → Die Außentreppe, welche vom Vorplatz des Erdgeschosses in das Untergeschoss führt, musste den neuen Höhen entsprechend angepasst werden (zusätzliche Stufen) und wurde zudem in seinem Verlauf verändert. Diese Treppenanlage wurde zudem mit einer Stahl-Glas-Konstruktion eingehaust, da die ursprünglich an der westseitigen Außenwand vorgesehene Dachkonstruktion, welche bis zu dem auf Grundstück **2 befindlichen Bestandsgebäude geführt werden sollte, nicht zur Ausführung kam. Durch den geänderten Verlauf der Treppenanlage mussten auch die an die Treppenanlage angrenzenden Stützmauern (Mauerscheiben) dem Verlauf entsprechend angepasst werden. → Der Lichthof zur Belichtung der Räumlichkeiten im Untergeschoss wurde gegenüber dem genehmigten Projekt um ca. 40 cm schmäler ausgeführt. Dieser Lichthof wurde zudem Richtung Nordosten bis zur Außenwand verlängert, was ursprünglich ebenfalls nicht vorgesehen war. → Im Untergeschoss des auf Grundstück **2 befindlichen Gebäudes kam es zu einer Erweiterung der Gebäudeumrisse Richtung Südosten (ca. 0,85
- m)sowie Richtung Nordosten (ca. 4,40
- m)und zudem zu einer kompletten baulichen Umstrukturierung (Gliederung) der auf dieser Ebene vorgesehenen Räume. Durch diese bauliche Umstrukturierung und aufgrund der bereits erwähnten Änderung im Bereich der Treppenanlage kam es auch zu einer Änderung der Fensterflächen an der nordwestseitigen Außenwand gegenüber dem Lichthof. Zudem ist hier zu erwähnen, dass auf dieser Ebene nunmehr eine Verbindung (Türe) zu den auf Grundstück **1 neu errichteten Räumlichkeiten hergestellt wurde. → Im Rahmen der Bauausführung wurde auch der Verlauf der Grenzmauer gegenüber der sich an der Südostseite befindlichen Verkehrsfläche in Höhe und Verlauf geändert. → Die auf dem Grundstück **1 vorgenommene Errichtung eines Untergeschosses zur Unterbringung zweier Kellerräume, eines Technikraumes, eines Skiraums und Müllraums samt zugehörigen Erschließungsgängen war im genehmigten Projekt nicht vorgesehen, dies gilt auch für die vorgenommenen Verbindungen zu der im Untergeschoss bereits bestehenden Garage und zwischen den Bauteilen auf Gst **1 und **2. → Die auf dem Grundstück **1 ursprünglich vorgesehene und genehmigte Überdachung der zwei Autoabstellplätze im Anschlussbereich an das auf Grundstück **2 neu errichtete Gebäude kam nicht zur Ausführung. Stattdessen wurde allerdings die Vordachkonstruktion des auf Grundstück **2 errichteten Neubaus in Richtung des Grundstückes **1 (ca. 1,0
- m)verlängert. → Auf Grundstück **1 wurden im südwestlichen Anschluss an die beiden vorerwähnten zwei Abstellplätze für Kraftfahrzeuge gegenüber dem genehmigten Projekt zwei Lichtschächte zur Belichtung der im Untergeschoss befindlichen und neu errichteten Kellerräume erstellt. Diese eine bauliche Einheit bildenden Lichtschächte werden auf Niveau des Erdgeschosses mittels Stahlbetonwänden begrenzt und wurden noch oben hin mit einer Schrägverglasung abgeschlossen. → Durch diese bauliche Umstrukturierung im Bereich der beiden Abstellplätze für Kraftfahrzeuge, und um eine bessere Zufahrt zu diesen zu ermöglichen, mussten auch Teile der hier bereits ursprünglich bestehenden Einfriedungs- bzw. Stützmauern abgetragen werden. Unbeschadet der vorerwähnten baulichen Änderungen gegenüber dem ursprünglich genehmigten Projekt wird festgehalten, dass im Rahmen des am Dienstag, dem 27. Februar 2018 von meiner Seite durchgeführten Lokalaugenscheines vor Ort festgestellt werden musste, dass die im Untergeschoss als Kellerräume bezeichneten Räumlichkeiten nicht als solche genutzt werden, sondern andere Nutzungen aufweisen. So werden die beiden Kellerräume im Untergeschoss des auf Grundstück **2 befindlichen Gebäudes als Besprechungszimmer genutzt. Zudem ist hier zu erwähnen, dass der Gang hier zum Teil auch zu Archivzwecken genutzt wird. Die im Untergeschoss des auf Grundstück **1 befindlichen Gebäudes als Kellerräume bezeichneten Bereiche werden überdies zu Aufenthaltszwecken genutzt und weisen entsprechende Sitzmöglichkeiten und eine Küchenblock auf.“ In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol präzisierte der hochbautechnische Amtssachverständige seine gutachterliche Stellungnahme dahingehend, als sich die Höhe im Erdgeschoß auf Gst **2 von Betondecke unten bis Holzdachkonstruktion oben durch die gegenüber der Genehmigung vorgenommenen Bauausführungen somit von 3,10 m auf 3,80 m vergrößert habe, und korrigierte weiters seine unter Punkt 9 der Stellungnahme angeführten Feststellungen dahingehend, als im nordöstlichen Bereich die Mauerkonstruktion (straßenseitig) um 0,85 m zurückgesetzt worden sei. Die dargestellten und erörterten Bauabänderungen blieben von den Beschwerdeführern in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol unwidersprochen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol folgt der rechtlichen Wertung der belangten Behörde, dass das ausgeführte Bauobjekt im Verhältnis zum genehmigten Projekt ein aliud darstellt. So wurde unbestritten nämlich der auf Gst **1 errichtete Bauteil gänzlich ohne baurechtlichen Konsens errichtet. Auch ein – wie von den Beschwerdeführer vermeint - für die beiden Stellplätze (allfällig) vorhandener Baukonsens wäre durch deren, im Zuge der Errichtung des auf Gst **1 gelegenen (unterirdischen) Bauteils bautechnisch bedingte Entfernung und anschließende Neuerrichtung untergegangen. Den Beschwerdeführern ist in diesem Zusammenhang weiters entgegen zu halten, dass diese Stellplätze in ihrer konkreten bautechnischen Ausführung, nämlich errichtet unmittelbar auf der Decke des darunterliegenden Bauteils und damit hinsichtlich ihrer Belastungsannahmen bei der (statischen) Ausgestaltung der Kellerdecke zu berücksichtigen, jedenfalls bauliche Anlagen im Sinne des Gesetzes darstellen. Durch die vorgenommenen Änderungen gegenüber der Genehmigung handelt es sich - auch im Lichte der anzuwendenden Rechtsvorschriften – auch sowohl hinsichtlich des Untergeschoßes der Baulichkeit auf Gst **2, aber auch hinsichtlich des Erdgeschosses auf Gst **2 in dessen gebotener Zusammenschau bzw Gesamtbetrachtung mit dem übrigen Vorhaben um ein anderes, damit neues Vorhaben, es ändert sich also in einer gebotenen Gesamtbetrachtung das Wesen des Bauvorhabens in beachtlicher Weise, kommt es zu einer beachtlichen Ausweitung und Änderung des Bauvorhabens bzw erhält dieses als Ganzes eine andere Qualität. Neben gravierenden Änderungen bzw Vergrößerungen in der Grundrissgestaltung des Untergeschoßes auf Gst **2, der Schaffung einer (neuen) Verbindung zum gänzlich konsenslos errichteten Bauteil auf Gst **1 und damit Ermöglichung einer verbindenden Nutzung beider Bauteile, der internen Verwendungsänderungen der Räumlichkeiten und kompletten baulichen Umstrukturierung, der Tieferlegung des Untergeschoßes zum einen sowie daneben aber auch der maßgeblichen Erweiterung in der Höhenausführung des Bauteils auf Gst **2 zum anderen, damit im Ergebnis einer vertikalen Vergrößerung des Bauwerks, der Grundriss- und Nutzungsänderungen auch im, mit dem Kellergeschoß in untrennbarer baulicher Einheit stehenden Erdgeschoß, der Herstellung einer (weiteren) Verbindung von der Erdgeschoßebene zum Untergeschoß durch die Errichtung einer neuen Liftanlage, den aufgezeigten Änderungen in der optischen Außengestaltung des Bauwerks sowie auch einer maßgeblichen Änderungen sämtlicher erschließender Nebenanlagen (Treppen, Lichthof) ändert sich der Charakter des Projektes in entscheidender Weise. Für dieses neue Vorhaben in seiner Gesamtheit liegt aber kein baurechtlicher Konsens vor. An dieser Stelle sei festgehalten, dass anlässlich des Lokalaugenscheins durch den Sachverständigen festgestellt wurde, dass tatsächliche Nutzung und nachträgliche Baueinreichung in Teilen nicht übereinstimmen. In Bezug auf den auf Gst **1 ausgeführten, nunmehr einschränkend zum Entscheidungsgegenstand gemachten Bauteil ist jedenfalls davon auszugehen, dass auch bisher niemals ein baurechtlicher Konsens erwirkt wurde. Mangelt es an einem solchen, erging aber der Untersagungsauftrag aus diesem Grund zu Recht. Die Untersagung der weiteren Benützung einer baulichen Anlage hat sich an deren Eigentümer, sofern dieser die bauliche Anlage nicht selbst benützt, an den Benützer der baulichen Anlage zu richten. Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurden darauf gerichtete Ermittlungen geführt. Dabei hat sich ergeben, dass (lediglich) die Beschwerdeführerin B1 tatsächliche Nutzerin der Baulichkeit in der Weise ist, als durch sie (einzig) der auf Gst **1 errichtete (unterirdische) Bauteil (nicht jedoch die beiden darauf errichteten Stellplätze) in Verwendung steht. Durch die Beschwerdeführer 2 und 3 in Person als weitere Bescheidadressaten erfolgt hingegen keinerlei Nutzung der bescheidgegenständlichen Baulichkeiten. Die von den Beschwerdeführern zur Frage der tatsächlichen Nutzung abgegebenen Erklärungen und dafür vorgelegten Unterlagen und Nachweise erscheinen dem erkennenden Gericht dazu schlüssig und an sich widerspruchsfrei, und haben sich im Verlauf des Verfahrens auch dazu keine gegenteiligen Anhaltspunkte ergeben. Auch durch die belangte Behörde blieben diese erhobenen Umstände im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol, in welcher die Frage der tatsächlichen Nutzer der Baulichkeit ausführlich behandelt wurde, unwidersprochen und unwiderlegt. Es scheint ausreichend geklärt, dass die tatsächliche Nutzung sowohl der Baulichkeit auf Gst **2 (Untergeschoß und Erdgeschoß) als auch der beiden Stellplätze auf Gst **1 ausschließlich durch die FF erfolgt. Diesem ermittelten Sachverhalt gemäß war der Benützungsuntersagungsauftrag entsprechend einzuschränken. Maßnahmen nach § 46 Abs 6 vorletzter Satz TBO 2018 sind dem Eigentümer der baulichen Anlage vorzuschreiben. Das Gst **1, auf welcher sich die gegenständliche (eingeschränkte) Baulichkeit befindet, steht im jeweiligen Hälfteeigentum der Beschwerdeführer 2 und 3. Maßnahmen nach § 39 Abs 6 letzter Satz TBO 2018 durften ihnen als Eigentümer bezogen auf diese Liegenschaft somit zu Recht aufgetragen werden. Gestützt durch entsprechende sachverständige Beurteilung war ihnen zur Durchsetzung des an die Beschwerdeführerin 1 gerichteten Benützungsverbots ein Versperren der Tür vom Keller der Anlage auf Gst **1 zur anschließenden Tiefgarage auf diesem Grundstück aufzutragen. Dies war nötig, um das ausgesprochene Benützungsverbot in geeigneter Weise durchzusetzen.Maßnahmen nach Paragraph 46, Absatz 6, vorletzter Satz TBO 2018 sind dem Eigentümer der baulichen Anlage vorzuschreiben. Das Gst **1, auf welcher sich die gegenständliche (eingeschränkte) Baulichkeit befindet, steht im jeweiligen Hälfteeigentum der Beschwerdeführer 2 und 3. Maßnahmen nach Paragraph 39, Absatz 6, letzter Satz TBO 2018 durften ihnen als Eigentümer bezogen auf diese Liegenschaft somit zu Recht aufgetragen werden. Gestützt durch entsprechende sachverständige Beurteilung war ihnen zur Durchsetzung des an die Beschwerdeführerin 1 gerichteten Benützungsverbots ein Versperren der Tür vom Keller der Anlage auf Gst **1 zur anschließenden Tiefgarage auf diesem Grundstück aufzutragen. Dies war nötig, um das ausgesprochene Benützungsverbot in geeigneter Weise durchzusetzen. Soweit sich der angefochtene Untersagungsauftrag im Besonderen auf die Rechtsgrundlage des § 39 Abs 6 lit e TBO 2011 (nunmehr § 46 Abs 6 lit e TBO 2018) stützt, war eine diesbezügliche Streichung – ohne grundlegende Klärungen und Überlegungen im Hinblick auf eine Benützungsbewilligungsnotwendigkeit für Bauvorhaben der gegenständlichen Art an sich anzustellen – schon aus dem Grunde vorzunehmen, da der Vorwurf, die Anlage ohne notwendige Benützungsbewilligung zu benützen, schon aus dem Ansatz fehl ging, als eine Benützungsbewilligung ihrer Rechtsnatur nach jedenfalls eine entsprechende Baubewilligung voraussetzt. Lediglich der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle ausgeführt, dass der Argumentation der Beschwerdeführer insofern zu folgen ist, als die Forderung nach einer Benützungsbewilligung die Qualifikation einer baulichen Anlage als Gebäude voraussetzt. Soweit sich der angefochtene Untersagungsauftrag im Besonderen auf die Rechtsgrundlage des Paragraph 39, Absatz 6, Litera e, TBO 2011 (nunmehr Paragraph 46, Absatz 6, Litera e, TBO 2018) stützt, war eine diesbezügliche Streichung – ohne grundlegende Klärungen und Überlegungen im Hinblick auf eine Benützungsbewilligungsnotwendigkeit für Bauvorhaben der gegenständlichen Art an sich anzustellen – schon aus dem Grunde vorzunehmen, da der Vorwurf, die Anlage ohne notwendige Benützungsbewilligung zu benützen, schon aus dem Ansatz fehl ging, als eine Benützungsbewilligung ihrer Rechtsnatur nach jedenfalls eine entsprechende Baubewilligung voraussetzt. Lediglich der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle ausgeführt, dass der Argumentation der Beschwerdeführer insofern zu folgen ist, als die Forderung nach einer Benützungsbewilligung die Qualifikation einer baulichen Anlage als Gebäude voraussetzt. Der letzte Satz des Spruchs war aufzuheben, da zum einen der damit verfolgte Inhalt nicht eindeutig erschließbar ist, sich zum anderen aber aufgezeigte Rechtsfolgen aus dem Gesetz selbst ergeben. Aus all den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Drin Mair (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.39.0206.12