RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum29.03.2018 GeschäftszahlLVwG-2017/25/1947-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde von
- AA, Adresse 1, Z,
- BB und
- CC, beide Adresse 2, Y und
- DD, Adresse 3, X, alle vertreten durch Rechtsanwalt EE, Adresse 4, X, vom 14.08.2017 gegen den Bescheid der Bürgermeisterin von X vom 13.07.2017, Zl ****, betreffend Verfahren gemäß § 34 Abs 4 TStG,Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde von
- AA, Adresse 1, Z,
- BB und
- CC, beide Adresse 2, Y und
- DD, Adresse 3, römisch zehn, alle vertreten durch Rechtsanwalt EE, Adresse 4, römisch zehn, vom 14.08.2017 gegen den Bescheid der Bürgermeisterin von römisch zehn vom 13.07.2017, Zl ****, betreffend Verfahren gemäß Paragraph 34, Absatz 4, TStG, zu Recht:
- Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der Bürgermeisterin von X vom 17.08.2015, Zl ****, wurde über Antrag der FF GmbH gemäß § 34 Abs 4 lit a TStG festgestellt, dass es sich beim sogenannten „GG“ um eine öffentliche Privatstraße nach § 34 Abs 1 lit b TStG handelt. Dagegen erhoben ein Teil der betroffenen Anrainer (nicht aber die gegenständlichen Beschwerdeführer) Rechtsmittel an das Landesverwaltungsgericht. Dieses gab in seinem Erkenntnis vom 08.02.2016, LVwG-2015/33/2364-1, den Beschwerden Folge und stellte fest, dass es sich beim GG um keine öffentliche Privatstraße nach § 34 Abs 1 lit b TStG handelt. Mit Bescheid der Bürgermeisterin von römisch zehn vom 17.08.2015, Zl ****, wurde über Antrag der FF GmbH gemäß Paragraph 34, Absatz 4, Litera a, TStG festgestellt, dass es sich beim sogenannten „GG“ um eine öffentliche Privatstraße nach Paragraph 34, Absatz eins, Litera b, TStG handelt. Dagegen erhoben ein Teil der betroffenen Anrainer (nicht aber die gegenständlichen Beschwerdeführer) Rechtsmittel an das Landesverwaltungsgericht. Dieses gab in seinem Erkenntnis vom 08.02.2016, LVwG-2015/33/2364-1, den Beschwerden Folge und stellte fest, dass es sich beim GG um keine öffentliche Privatstraße nach Paragraph 34, Absatz eins, Litera b, TStG handelt. Mit Anbringen vom 11.01.2017 beantragten die nunmehrigen Beschwerdeführer als Miteigentümer der Gp **1, KG W, die Feststellung, dass es sich beim GG um eine öffentliche Privatstraße nach § 34 Abs 1 lit b TStG handle. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diesen Antrag wegen entschiedener Sache zurück.Mit Anbringen vom 11.01.2017 beantragten die nunmehrigen Beschwerdeführer als Miteigentümer der Gp **1, KG W, die Feststellung, dass es sich beim GG um eine öffentliche Privatstraße nach Paragraph 34, Absatz eins, Litera b, TStG handle. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diesen Antrag wegen entschiedener Sache zurück. Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in welcher die Rechtsmittelwerber im Wesentlichen vorbringen, dass in einem Punkt keine Identität mit dem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren bestehe, da die Liegenschaft der Antragsteller unbebaut ist, wohingegen jene der ursprünglichen Antragstellerin seit langem bebaut war und ist. Das Verwaltungsgericht habe in seinem Erkenntnis vom 08.02.2016 auf die Funktion des Wohnens bzw die Wohnnutzung der den Weg benützenden Grundeigentümer abgestellt. Die Rechtsmittelwerber seien im Vorverfahren nicht Antragsteller gewesen, damit lägen keine Parteiidentität und keine entschiedene Sache vor. Den nunmehrigen Antragstellern sei im Vorverfahren der erstinstanzliche Bescheid zwar zugestellt worden, allerdings seien sie im Beschwerdeverfahren in keiner Weise berücksichtigt worden. Die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts sei ihnen gar nicht zugestellt worden, sie hätten vom Landesverwaltungsgericht auch kein Parteiengehör erhalten. Das Verwaltungsgericht habe ihnen offenbar keine Parteistellung eingeräumt, womit ihnen gegenüber keine rechtskräftige Entscheidung vorliege. Es werde deshalb beantragt, den erstinstanzlichen Bescheid zu beheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstinstanz zurückzuverweisen, in eventu möge das Landesverwaltungsgericht den erstinstanzlichen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag auf Feststellung, dass es sich beim „GG“ um eine öffentliche Privatstraße nach § 34 Abs 1 lit b TStG handelt, stattgegeben wird.Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in welcher die Rechtsmittelwerber im Wesentlichen vorbringen, dass in einem Punkt keine Identität mit dem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren bestehe, da die Liegenschaft der Antragsteller unbebaut ist, wohingegen jene der ursprünglichen Antragstellerin seit langem bebaut war und ist. Das Verwaltungsgericht habe in seinem Erkenntnis vom 08.02.2016 auf die Funktion des Wohnens bzw die Wohnnutzung der den Weg benützenden Grundeigentümer abgestellt. Die Rechtsmittelwerber seien im Vorverfahren nicht Antragsteller gewesen, damit lägen keine Parteiidentität und keine entschiedene Sache vor. Den nunmehrigen Antragstellern sei im Vorverfahren der erstinstanzliche Bescheid zwar zugestellt worden, allerdings seien sie im Beschwerdeverfahren in keiner Weise berücksichtigt worden. Die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts sei ihnen gar nicht zugestellt worden, sie hätten vom Landesverwaltungsgericht auch kein Parteiengehör erhalten. Das Verwaltungsgericht habe ihnen offenbar keine Parteistellung eingeräumt, womit ihnen gegenüber keine rechtskräftige Entscheidung vorliege. Es werde deshalb beantragt, den erstinstanzlichen Bescheid zu beheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstinstanz zurückzuverweisen, in eventu möge das Landesverwaltungsgericht den erstinstanzlichen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag auf Feststellung, dass es sich beim „GG“ um eine öffentliche Privatstraße nach Paragraph 34, Absatz eins, Litera b, TStG handelt, stattgegeben wird. II.römisch zwei. Sachverhalt: Die Straße mit der Bezeichnung „GG“ zweigt in X W vom Adresse 5, Gst **2, in nördliche Richtung ab und verzweigt sich nach rund 20 Laufmetern in zwei Äste. Der gegenständliche südliche Ast verläuft in einer Linkskurve in westlicher Richtung und erreicht nach rund 140 Laufmetern eine nach Norden führende Kurve. Von da an verläuft die Straße rund 45 Laufmeter in nördliche Richtung, wo sie ohne Wendeplatz endet. In diesem Bereich reicht die Straße in das den Beschwerdeführern gehörenden Grundstück **
- Es handelt sich dabei um eine Anliegerstraße, deren Breite zwischen 2,97 und 3,75 variiert. Die Straße wird beidseitig von Mauern und Zäunen zu den Privatgärten hin begrenzt. Das Längsgefälle ist am Anfang der Straße moderat und steigert sich im weiteren Verlauf auf rund 10 % Längsneigung. Die Straßenentwässerung erfolgt über einen einzigen Einlaufschacht im Bereich des Grundstückes **
- Es besteht für diese Straße keine eigene Grundparzelle; in ihr sind eine Vielzahl an öffentlichen Versorgungsleitungen wie Kanal, Wasser, Strom, Gas, Telekommunikation verlegt. Die Straße ist mit einer Asphaltschicht befestigt und wird von der Xer Kommunalbetriebe AG beleuchtet. Am Ende des „GG“ führt ein Fußweg weiter Richtung Norden.Die Straße mit der Bezeichnung „GG“ zweigt in römisch zehn W vom Adresse 5, Gst **2, in nördliche Richtung ab und verzweigt sich nach rund 20 Laufmetern in zwei Äste. Der gegenständliche südliche Ast verläuft in einer Linkskurve in westlicher Richtung und erreicht nach rund 140 Laufmetern eine nach Norden führende Kurve. Von da an verläuft die Straße rund 45 Laufmeter in nördliche Richtung, wo sie ohne Wendeplatz endet. In diesem Bereich reicht die Straße in das den Beschwerdeführern gehörenden Grundstück **
- Es handelt sich dabei um eine Anliegerstraße, deren Breite zwischen 2,97 und 3,75 variiert. Die Straße wird beidseitig von Mauern und Zäunen zu den Privatgärten hin begrenzt. Das Längsgefälle ist am Anfang der Straße moderat und steigert sich im weiteren Verlauf auf rund 10 % Längsneigung. Die Straßenentwässerung erfolgt über einen einzigen Einlaufschacht im Bereich des Grundstückes **
- Es besteht für diese Straße keine eigene Grundparzelle; in ihr sind eine Vielzahl an öffentlichen Versorgungsleitungen wie Kanal, Wasser, Strom, Gas, Telekommunikation verlegt. Die Straße ist mit einer Asphaltschicht befestigt und wird von der Xer Kommunalbetriebe AG beleuchtet. Am Ende des „GG“ führt ein Fußweg weiter Richtung Norden. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Akt sowie aus den Akten LVwG-2017/25/1947 und LVwG-2015/33/
- IV.römisch vier. Rechtslage: Im gegenständlichen Verfahren ist folgende Gesetzesbestimmung des Tiroler Straßengesetzes anzuwenden: „Öffentliche Privatstraßen§ 34Paragraph 34Widmung
(1)Öffentliche Privatstraßen sind jene nicht zu einer anderen Gruppe öffentlicher Straßen gehörenden Straßen, die a)Litera a von dem über die Straße Verfügungsberechtigten durch Erklärung gegenüber der Behörde dem Gemeingebrauch gewidmet werden oder b)Litera b unabhängig vom Willen des über die Straße Verfügungsberechtigten seit mindestens 30 Jahren der Deckung eines dringenden öffentlichen Verkehrsbedürfnisses dienen.
(2)Aufgelassene Bundes-, Landes- oder Gemeindestraßen, die nicht zu einer öffentlichen Straße einer anderen Straßengruppe erklärt werden und weiterhin dem öffentlichen Verkehr offenstehen, gelten als öffentliche Privatstraßen des Bundes, des Landes bzw. der Gemeinde.
(3)Die Erklärung, mit der eine private Straße dem Gemeingebrauch gewidmet wird, ist schriftlich gegenüber der Behörde abzugeben. Sie hat die Bezeichnung der Straße und eine Beschreibung ihres Verlaufes sowie die Festlegung allfälliger Benützungsbeschränkungen nach § 4 Abs. 2 zu enthalten.
(3)Die Erklärung, mit der eine private Straße dem Gemeingebrauch gewidmet wird, ist schriftlich gegenüber der Behörde abzugeben. Sie hat die Bezeichnung der Straße und eine Beschreibung ihres Verlaufes sowie die Festlegung allfälliger Benützungsbeschränkungen nach Paragraph 4, Absatz 2, zu enthalten.
(4)Die Behörde hat auf Antrag des über die Straße Verfügungsberechtigten oder der Gemeinde, durch deren Gebiet oder zu deren Gebiet die Straße führt, mit Bescheid festzustellen, a)Litera a ob eine öffentliche Privatstraße nach Abs. 1 lit. b vorliegt oderob eine öffentliche Privatstraße nach Absatz eins, Litera b, vorliegt oder b)Litera b welchem Verkehr eine öffentliche Privatstraße nach Abs. 1 lit. b gewidmet ist.welchem Verkehr eine öffentliche Privatstraße nach Absatz eins, Litera b, gewidmet ist.
(5)Absatz 5,Die Behörde hat vor der Erlassung eines Bescheides nach Abs. 4 eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu dieser sind der über die Straße Verfügungsberechtigte und die Gemeinde, durch deren Gebiet oder zu deren Gebiet die Straße führt, zu laden.Die Behörde hat vor der Erlassung eines Bescheides nach Absatz 4, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu dieser sind der über die Straße Verfügungsberechtigte und die Gemeinde, durch deren Gebiet oder zu deren Gebiet die Straße führt, zu laden.
(6)Bei einer Entscheidung nach Abs. 4 lit. b hat die Behörde von jenem Verkehr auszugehen, dem die Straße bisher allgemein gedient hat.
(6)Bei einer Entscheidung nach Absatz 4, Litera b, hat die Behörde von jenem Verkehr auszugehen, dem die Straße bisher allgemein gedient hat.
(7)Der über eine öffentliche Privatstraße Verfügungsberechtigte kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der Behörde die in der Erklärung nach Abs. 3 enthaltenen Benützungsbeschränkungen ändern oder, sofern darin keine Benützungsbeschränkungen festgelegt wurden, nachträglich solche festlegen. Eine solche Erklärung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Behörde. Sie ist zu erteilen, wenn durch die vorgesehenen Benützungsbeschränkungen öffentliche Verkehrsinteressen nicht beeinträchtigt werden.“
(7)Der über eine öffentliche Privatstraße Verfügungsberechtigte kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der Behörde die in der Erklärung nach Absatz 3, enthaltenen Benützungsbeschränkungen ändern oder, sofern darin keine Benützungsbeschränkungen festgelegt wurden, nachträglich solche festlegen. Eine solche Erklärung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Behörde. Sie ist zu erteilen, wenn durch die vorgesehenen Benützungsbeschränkungen öffentliche Verkehrsinteressen nicht beeinträchtigt werden.“ V.römisch fünf. Erwägungen: Sowohl dem dem Bescheid der Bürgermeisterin vom 17.08.2015, ****, zugrundeliegenden als auch gegenständlichem Verfahren lag bzw liegt der identische Sachverhalt zugrunde, das Gst **1 unbebaut und teilweise als Bauland gewidmet war/ist. Es hat sich – wie die Erstbehörde zutreffend ausführt – seit dem mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 08.02.2016, LVwG-2015/33/2364-1, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren weder an der Sach- noch an der Rechtslage etwas geändert. Das Landesverwaltungsgericht hat ausgesprochen, dass der „GG“ keine öffentliche Privatstraße nach § 34 Abs 1 lit b TStG ist. Der Verlauf des GG wurde sowohl behördlicherseits als auch von den Rechtsmittelerwerbern übereinstimmend stets beginnend mit der Abzweigung vom Adresse 5 auf Gst **2 bis zur Ostseite des Gst **4 beschrieben. Das Straßenende grenzt dadurch an die Südostecke von Gst **1, welches laut unbekämpfter Ausführung des straßenbautechnischen Amtssachverständigen vom 06.03.2015 vom GG aus erschlossen wird. Es ist somit in beiden Verfahren die völlig identische Straße Beurteilungsgegenstand. Seit dem erwähnten Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes hat sich weder in straßenrechtlicher noch in raumordnungsrechtlicher Hinsicht eine Änderung der Rechtsgrundlagen ergeben. Auch gab es keine Änderungen in privatrechtlicher Hinsicht bezüglich der laut Grundbuch unvollständigen Wegservitut hinsichtlich Grundstück **1.Sowohl dem dem Bescheid der Bürgermeisterin vom 17.08.2015, ****, zugrundeliegenden als auch gegenständlichem Verfahren lag bzw liegt der identische Sachverhalt zugrunde, das Gst **1 unbebaut und teilweise als Bauland gewidmet war/ist. Es hat sich – wie die Erstbehörde zutreffend ausführt – seit dem mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 08.02.2016, LVwG-2015/33/2364-1, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren weder an der Sach- noch an der Rechtslage etwas geändert. Das Landesverwaltungsgericht hat ausgesprochen, dass der „GG“ keine öffentliche Privatstraße nach Paragraph 34, Absatz eins, Litera b, TStG ist. Der Verlauf des GG wurde sowohl behördlicherseits als auch von den Rechtsmittelerwerbern übereinstimmend stets beginnend mit der Abzweigung vom Adresse 5 auf Gst **2 bis zur Ostseite des Gst **4 beschrieben. Das Straßenende grenzt dadurch an die Südostecke von Gst **1, welches laut unbekämpfter Ausführung des straßenbautechnischen Amtssachverständigen vom 06.03.2015 vom GG aus erschlossen wird. Es ist somit in beiden Verfahren die völlig identische Straße Beurteilungsgegenstand. Seit dem erwähnten Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes hat sich weder in straßenrechtlicher noch in raumordnungsrechtlicher Hinsicht eine Änderung der Rechtsgrundlagen ergeben. Auch gab es keine Änderungen in privatrechtlicher Hinsicht bezüglich der laut Grundbuch unvollständigen Wegservitut hinsichtlich Grundstück **1. Die von den Beschwerdeführern vertretene Rechtsansicht, dass ein rechtserheblicher Unterschied für die Feststellung nach § 34 Abs 1 lit b TStG darin liege, ob eines der anliegenden Grundstücke bebaut bzw unbebaut ist oder ob für es eine privatrechtliche Dienstbarkeit des Gehens- und Fahrens besteht oder nicht, würde dazu führen, dass ein und dieselbe Straße sowohl die Widmung als öffentliche Privatstraße haben als auch nicht haben könnte und zwar in jeweiliger Abhängigkeit zu den erschlossenen Liegenschaften. So könnte beispielsweise hinsichtlich einer bebauten Parzelle, die über eine Dienstbarkeit des Fahrens verfügt, keine öffentliche Privatstraße vorliegen, hinsichtlich eines gegenüberliegenden unbebauten Baugrundstückes zu dessen Gunsten keine Dienstbarkeit besteht, jedoch schon. Dieses Ergebnis wäre völlig abwegig, da ein und dieselbe Straße nur über eine einheitliche Widmung verfügen kann. Die von den Beschwerdeführern vertretene Rechtsansicht, dass ein rechtserheblicher Unterschied für die Feststellung nach Paragraph 34, Absatz eins, Litera b, TStG darin liege, ob eines der anliegenden Grundstücke bebaut bzw unbebaut ist oder ob für es eine privatrechtliche Dienstbarkeit des Gehens- und Fahrens besteht oder nicht, würde dazu führen, dass ein und dieselbe Straße sowohl die Widmung als öffentliche Privatstraße haben als auch nicht haben könnte und zwar in jeweiliger Abhängigkeit zu den erschlossenen Liegenschaften. So könnte beispielsweise hinsichtlich einer bebauten Parzelle, die über eine Dienstbarkeit des Fahrens verfügt, keine öffentliche Privatstraße vorliegen, hinsichtlich eines gegenüberliegenden unbebauten Baugrundstückes zu dessen Gunsten keine Dienstbarkeit besteht, jedoch schon. Dieses Ergebnis wäre völlig abwegig, da ein und dieselbe Straße nur über eine einheitliche Widmung verfügen kann. Wenn in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, dass das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 08.02.2016 auf die Funktion des Wohnens bzw die Wohnnutzung der den Weg benützenden Grundeigentümer abgestellt hätte, so stellt dies ein punktuelles herausgreifen einer Textpassage aus einem zitierten Verwaltungsgerichtshoferkenntnis dar. Wenn man auf Seite 20 den diesem Zitat vorangehenden Text liest, erkennt man klar, dass das Verwaltungsgericht die fehlende Berücksichtigung bei der Beurteilung des dringenden Verkehrsbedürfnisses nicht auf die Wohnnutzung einschränkte, wenn es ausführt, dass dies (das heißt die fehlende Berücksichtigung) für sämtliche Eigentümer der durch den GG erschlossenen Grundstücke zutrifft, wovon auch Gst **1 umfasst ist. Die nunmehrigen Rechtsmittelwerber legten gegen den Bescheid der Bürgermeisterin vom 17.08.2015 keine Beschwerde ein, weshalb offenbar sie im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht nicht mehr beigezogen wurden. Der allfällige Mangel, dass das Erkenntnis vom 08.02.2016 ihnen bislang nicht zugestellt wurde, würde bedeuten, dass das vorherige Verfahren ihnen gegenüber noch nicht erledigt ist, was aber durch die Zustellung dieses Erkenntnisses am 06.12.2017 nachgeholt wurde. Eine Revision haben die Beschwerdeführer gegen dieses Erkenntnis nicht erhoben; es ist somit auch ihnen gegenüber in Rechtskraft erwachsen. Es liegt daher – wie von der Erstbehörde ausgesprochen – der Fall einer entschiedenen Sache vor. Diesbezüglich wird – zur Vermeidung von Wiederholungen – auf die völlig zutreffenden Judikaturzitate in der Begründung des bekämpften Bescheides verwiesen. Dem Rechtsmittel dagegen konnte somit kein Erfolg beschieden sein. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hohenhorst (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.25.1947.2