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LVwG-2018/32/2606-3

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum30.03.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/32/2606-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richt

angefochtene Bescheid vom 07.09.2017 erlassen, mit dem einerseits die Beseitigung des gegenständlichen Geräteschuppens und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes aufgetragen wird, andererseits die weitere Benützung dieser baulichen Anlage untersagt wird. Dagegen erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer zulässig und rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol und führt darin wie folgt aus: „Gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 07.09.2017 Zahl **** erhebt AA innerhalb offener Frist BESCHWERDE Im Einzelnen wird ausgeführt wie folgt: Der Bürgermeister der Gemeinde Y entscheidet wie folgt:

  1. Gemäß § 39 Abs. 1 TBO wurde dem Beschwerdeführer als Eigentümer der gegenständlichen baulichen Anlage – gemeint offenbar landwirtschaftlicher Geräteschuppen – die Beseitigung des Geräteschuppens und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes aufgetragen, dies binnen 6 Monaten ab Rechtskraft des Bescheides. Gemäß Paragraph 39, Absatz eins, TBO wurde dem Beschwerdeführer als Eigentümer der gegenständlichen baulichen Anlage – gemeint offenbar landwirtschaftlicher Geräteschuppen – die Beseitigung des Geräteschuppens und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes aufgetragen, dies binnen 6 Monaten ab Rechtskraft des Bescheides.
  2. Es wurde dem Beschwerdeführer die weitere Benutzung des Geräteschuppens untersagt. Dazu wird ausgeführt wie folgt: Der Beschwerdeführer hat im Oktober 2013 eine Bauanzeige betreffend dem gegenständlichen Geräteschuppen eingebracht. Damals war noch der vorherige Bürgermeister DD im Amt. Der Beschwerdeführer hat sich vor Einbringung der Bauanzeige erkundigt. Es wurde mitgeteilt, dass der Geräteschuppen im Rahmen einer Bauanzeige errichtet werden kann und bestehen bleiben kann. Innerhalb der im Gesetz vorgesehenen Frist erfolgte von Seiten der Baubehörde keine Stellungnahme. Demnach ist der Geräteschuppen als genehmigt anzusehen. Anscheinen soll es nun so sein, dass die Bauanzeige in der Gemeinde nicht mehr auffindbar sein soll. Dies kann aber nicht das Problem des Beschwerdeführers sein. Der frühere Bürgermeister DD war in Kenntnis davon, dass die Bauanzeige eingebracht wurde, des weiteren auch, dass von der Baubehörde innerhalb der vorgesehenen Frist nicht veranlasst wurde. Eine Rückfrage hat ergeben, dass der gegenständliche Geräteschuppen als genehmigt anzusehen ist. Beweis: Einvernahme des Herrn DD, Altbürgermeister per Adresse Adresse 2, als Zeuge. Der Beschwerdeführer verweist auf § 21 Abs. 2 TBO:Der Beschwerdeführer verweist auf Paragraph 21, Absatz 2, TBO: ● Demnach ist anzeigepflichtig unter anderem die Errichtung oder Änderung von untergeordneten Bauteilen. ● Die Errichtung und Änderung von Terrassen, Pergolen und dergleichen. ● Die Errichtung und Änderung von ortsüblichen Städeln in Holzbauweise die landwirtschaftlichen Zwecken dienen und von Bienenhäusern in Holbauweise. Darauf hingewiesen wird, dass der
  3. Satz des § 21 Abs. TBO eine dem früheren § 25 Abs. 1 TBO vergleichbare Generalklausel zu Gunsten der Anzeigepflicht enthält. Ausgehend von dieser Sachlage ergibt sich, dass Anzeigepflicht und nicht Bewilligungspflicht vorliegt. Darauf hingewiesen wird, dass der
  4. Satz des Paragraph 21, Abs. TBO eine dem früheren Paragraph 25, Absatz eins, TBO vergleichbare Generalklausel zu Gunsten der Anzeigepflicht enthält. Ausgehend von dieser Sachlage ergibt sich, dass Anzeigepflicht und nicht Bewilligungspflicht vorliegt. Bezüglich der Verfahrensvorschriften wird auf §23 TBO verwiesen: Die Bauanzeige ist bei der Behörde schriftlich einzubringen. Der Bauanzeige sind die Planunterlagen anzuschließen. Ist die Bauanzeige unvollständig so hat die Behörde dem Bauwerber unter Setzung einer höchstens 2 wöchigen Frist die Behebung der Mängel aufzutragen. Abs 3 normiert, dass die Behörde das angezeigte Bauverfahren zu prüfen hat. Ergibt sich, dass das Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist, so hat die Behörde dies innerhalb von 2 Monaten nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Die Bauanzeige ist bei der Behörde schriftlich einzubringen. Der Bauanzeige sind die Planunterlagen anzuschließen. Ist die Bauanzeige unvollständig so hat die Behörde dem Bauwerber unter Setzung einer höchstens 2 wöchigen Frist die Behebung der Mängel aufzutragen. Absatz 3, normiert, dass die Behörde das angezeigte Bauverfahren zu prüfen hat. Ergibt sich, dass das Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist, so hat die Behörde dies innerhalb von 2 Monaten nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Aus dem angefochtenen Bescheid ergibt sich nun schon, dass Anzeigepflicht besteht und dass keine Genehmigungspflicht besteht. Laut Bescheid erfolgte am 15.10.2015 die Einbringung eines „Einreichplanes des Geräteschuppens“. Gem. § 23 Abs. 1 TBO hatte nun innerhalb von 2 Wochen der Auftrag zur Mängelbehebung ausgesprochen werden müssen, wenn wirklich Mängel vorgelegen wären. Dies ist nicht geschehen. Aus dem angefochtenen Bescheid ergibt sich nun schon, dass Anzeigepflicht besteht und dass keine Genehmigungspflicht besteht. Laut Bescheid erfolgte am 15.10.2015 die Einbringung eines „Einreichplanes des Geräteschuppens“. Gem. Paragraph 23, Absatz eins, TBO hatte nun innerhalb von 2 Wochen der Auftrag zur Mängelbehebung ausgesprochen werden müssen, wenn wirklich Mängel vorgelegen wären. Dies ist nicht geschehen. Wenn die Behörde zum Ergebnis gekommen wäre, dass Genehmigungspflicht besteht, so hätte dies innerhalb von 2 Monaten mit Bescheid festgestellt werden müssen. Dies ist nicht geschehen. Zunächst erfolgte der im Abs. 2 vorgesehene Mängelbehebungsauftrag nicht. Des Weiteren wurde nicht innerhalb der im § 23 Abs. 3 TBO genannten Frist das Bauvorhaben als bewilligungspflichtig festgestellt und auch nicht untersagt. Demnach ist von der Behörde die Ausführung des Bauvorhabens zugestimmt worden. Ein Mängelbehebungsauftrag wie im Bescheid angeführt datiert mit 28.02.2016 und war auf alle Fälle verspätet. Nach Erinnerung des Beschwerdeführers wurde das vorgesehene Formular verwendet. Es ist im Übrigen auf den Gesetzestext zu verweisen: § 23 normiert, dass die Bauanzeige schriftlich einzureichen ist. Demnach würde eine mündliche Einreichung nicht genügen. Laut Aktenstand erfolgte – wie auch zugestanden – eine schriftliche Einreichung. Wie ebenfalls sich aus dem Bescheid ergibt sind alle im § 23 TBO vorgesehenen Fristen verstrichen. Demnach erging der angefochtene Bescheid zu unrecht, der Bescheid ist zu beheben.Wenn die Behörde zum Ergebnis gekommen wäre, dass Genehmigungspflicht besteht, so hätte dies innerhalb von 2 Monaten mit Bescheid festgestellt werden müssen. Dies ist nicht geschehen. Zunächst erfolgte der im Absatz 2, vorgesehene Mängelbehebungsauftrag nicht. Des Weiteren wurde nicht innerhalb der im Paragraph 23, Absatz 3, TBO genannten Frist das Bauvorhaben als bewilligungspflichtig festgestellt und auch nicht untersagt. Demnach ist von der Behörde die Ausführung des Bauvorhabens zugestimmt worden. Ein Mängelbehebungsauftrag wie im Bescheid angeführt datiert mit 28.02.2016 und war auf alle Fälle verspätet. Nach Erinnerung des Beschwerdeführers wurde das vorgesehene Formular verwendet. Es ist im Übrigen auf den Gesetzestext zu verweisen: Paragraph 23, normiert, dass die Bauanzeige schriftlich einzureichen ist. Demnach würde eine mündliche Einreichung nicht genügen. Laut Aktenstand erfolgte – wie auch zugestanden – eine schriftliche Einreichung. Wie ebenfalls sich aus dem Bescheid ergibt sind alle im Paragraph 23, TBO vorgesehenen Fristen verstrichen. Demnach erging der angefochtene Bescheid zu unrecht, der Bescheid ist zu beheben. Es wird gestellt ANTRAG Es wolle der angefochtene Bescheid behoben werden, es wolle ausgesprochen werden, dass in Folge erfolgter Bauanzeige der Geräteschuppen als genehmigt anzusehen ist. Z, am 05.10.2017 AA“ II.römisch zwei. Sachverhalt: Im Gemeindeamt Y gingen im Oktober 2015 Pläne in dreifacher Ausfertigung ein, die vom Planverfasser C gmbh und dem Auftraggeber AA unterfertigt sind und vom 12.10.2015 datieren. Ebenfalls in diesem Kontext ergingen die geschoßweise Ermittlung der Baumasse nach dem TVAG und der ÖNROM B 1801 sowie eine Lichtbildaufnahme, jeweils in einfacher Ausfertigung. Eine Bauanzeige iSd § 30 Abs 1 TBO 2018 ist bei der belangten Behörde nicht eingelangt.Eine Bauanzeige iSd Paragraph 30, Absatz eins, TBO 2018 ist bei der belangten Behörde nicht eingelangt. Eine Zustimmung iSd § 30 Abs 4 TBO 2018 durch die belangte Behörde liegt nicht vor.Eine Zustimmung iSd Paragraph 30, Absatz 4, TBO 2018 durch die belangte Behörde liegt nicht vor. Eine Bauvollendungsanzeige liegt nicht vor. Für den hier in Rede stehenden Geräteschuppen liegt eine Baubewilligung nicht vor. Der hier in Rede stehende Schuppen zur Unterbringung landwirtschaftlicher Geräte weist eine Grundfläche von ca 69 m², sohin jedenfalls mehr als 10 m² auf, ist überdeckt und allseits umschlossen. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen lassen sich unzweifelhaft aufgrund des behördlichen Aktes treffen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol schildert der Altbürgermeister - dieser war im Oktober 2015 Bürgermeister der Gemeinde Y – dass Planunterlagen regelmäßig von den Personen, die ein Anbringen stellen wollten, bei der Gemeinde direkt eingebracht wurden und im Falle einer Bauanzeige diese Anzeige zusammen mit dem Amtsleiter verfasst wurde. Herr Wachter führt in der mündlichen Verhandlung aus, dass er die Unterlagen nicht selbst beigebracht habe. Wer die Pläne und weiteren Unterlagen bei der Gemeinde eingebracht hat, lässt sich im Nachhinein nicht mehr klären. Eine Einbringung per Post ist aufgrund der Ausführungen des Altbürgermeister im Zuge der mündlichen Verhandlung nicht wahrscheinlich. Festzustellen ist, dass der Bauwerber selbst nicht behauptet, eine Bauanzeige im Sinne des § 30 Abs 1 TBO 2018 eingebracht zu haben. Festzustellen ist, dass der Bauwerber selbst nicht behauptet, eine Bauanzeige im Sinne des , Paragraph 30, Absatz eins, TBO 2018 eingebracht zu haben. Zum Schreiben des Amtsverwalters vom 22.02.2017 ist anzumerken, dass sich darin lediglich der Hinweis befindet, wonach eine Bauanzeige gegenständlich nicht ausreichend ist. Weiters ist in diesem Schreiben angeführt, dass das Baugesuch fehlt, woraus aus verwaltungsgerichtlicher Sicht der Schluss gezogen werden kann, dass weder ein Bauansuchen noch eine Bauanzeige zusammen mit den Plänen und anderen Unterlagen eingebracht wurde. Es muss dem Amtsverwalter zugebilligt werden, dass er, sofern eine Bauanzeige vorgelegen hätte, er direkt auf diese Bauanzeige Bezug genommen und nicht ein fehlendes Bauansuchen moniert hätte. Die Planunterlagen liegen in dreifacher Ausfertigung vor, was nicht für das Vorliegen einer Bauanzeige spricht, da einer Bauanzeige Planunterlagen lediglich in zweifacher Ausfertigung anzuschließen sind. Insofern liegt der Schluss nahe, dass der befugte Planverfasser bei der Erstellung der Planunterlagen erkannt hat, dass für das gegenständliche Bauvorhaben (vgl § 31 Abs 5 TBO 2018) eine Baubewilligung erforderlich ist.Die Planunterlagen liegen in dreifacher Ausfertigung vor, was nicht für das Vorliegen einer Bauanzeige spricht, da einer Bauanzeige Planunterlagen lediglich in zweifacher Ausfertigung anzuschließen sind. Insofern liegt der Schluss nahe, dass der befugte Planverfasser bei der Erstellung der Planunterlagen erkannt hat, dass für das gegenständliche Bauvorhaben vergleiche , Paragraph 31, Absatz 5, TBO 2018) eine Baubewilligung erforderlich ist. Aus Sicht des Verwaltungsgerichtes ist festzustellen, dass dem vorgelegten behördlichen Akt eine Bauanzeige nicht einliegt. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb nur die Pläne und sonstige Unterlagen dem Akt einliegen, während die in diesem Zusammenhang ebenfalls behauptete Bauanzeige nicht Bestandteil des vorgelegten behördlichen Aktes ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass diese Bauanzeige deshalb dem behördlichen Akt nicht einliegt, weil diese nicht eingebracht wurde. IV.römisch vier. Rechtslage: Vorweg ist festzuhalten, dass seit dem 01.03.2018 die Wiederverlautbarung der Tiroler Bauordnung 2011 anzuwenden ist. Dies hat zur Folge, dass

die Tiroler Bauordnung 2018 anzuwenden ist, wobei sich inhaltlich keine Änderungen ergeben haben sondern lediglich zum Teil die Paragrafenbezeichnungen geändert wurden. Dahingehend erfolgen verwaltungsgerichtlich im Spruch Anpassungen. Auch im Übrigen Erkenntnis wird auf die Tiroler Bauordnung 2018 Bezug genommen. Tiroler Bauordnung 2018 (TBO 2018): „§ 2 …

(2)Gebäude sind überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. … § 28Paragraph 28 Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen
(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:
(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Absatz 2 und 3 nichts anderes ergibt:
  1. a)der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden;
  2. b)die sonstige Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden;
  3. c)die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann; hierbei ist vom bewilligten Verwendungszweck bzw. bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, für die aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften ein Verwendungszweck nicht bestimmt wurde, von dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck auszugehen;
  4. d)die Verwendung von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz, sofern nicht eine Ausnahmebewilligung nach § 13 Abs. 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 vorliegt, sowie die Verwendung von im Freiland gelegenen Freizeitwohnsitzen auch zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes;
  5. d)die Verwendung von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz, sofern nicht eine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 13, Absatz 7, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 vorliegt, sowie die Verwendung von im Freiland gelegenen Freizeitwohnsitzen auch zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes;
  6. e)die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden.
(2)Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht nach Abs. 1 lit. b oder e einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen:
(2)Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht nach Absatz eins, Litera b, oder e einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen:
  1. a)die Anbringung und Änderung von untergeordneten Bauteilen und von Balkonverglasungen bei bestehenden baulichen Anlagen;
  2. b)die Errichtung und Änderung von Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, sofern diese nicht unter Abs. 3 lit. c fallen;
  3. b)die Errichtung und Änderung von Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, sofern diese nicht unter Absatz 3, Litera c, fallen;
  4. c)die Errichtung und Änderung von Terrassen, Pergolen und dergleichen;
  5. d)die Errichtung und Änderung von ortsüblichen Städeln in Holzbauweise, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, von Gerätehütten in Holzbauweise, die forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, und von Bienenhäusern in Holzbauweise sowie die Aufstellung von Folientunnels, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. k vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind;
  6. d)die Errichtung und Änderung von ortsüblichen Städeln in Holzbauweise, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, von Gerätehütten in Holzbauweise, die forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, und von Bienenhäusern in Holzbauweise sowie die Aufstellung von Folientunnels, soweit diese nicht nach Paragraph eins, Absatz 3, Litera k, vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind;
  7. e)die Errichtung und Änderung von Sportplätzen, Reitplätzen und dergleichen sowie von allgemein zugänglichen Kinderspielplätzen und Kinderspielplätzen von Wohnanlagen;
  8. f)die größere Renovierung von Gebäuden, sofern sie nicht im Rahmen eines nach Abs. 1 bewilligungspflichtigen Bauvorhabens erfolgt;
  9. f)die größere Renovierung von Gebäuden, sofern sie nicht im Rahmen eines nach Absatz eins, bewilligungspflichtigen Bauvorhabens erfolgt;
  10. g)die Errichtung und Änderung von frei stehenden Ladestationen für Elektrofahrzeuge mit Ausnahme von Gebäuden.
(3)Weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen:
  1. a)Baumaßnahmen im Inneren von Gebäuden, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse nicht wesentlich berührt werden; der Austausch von Fenstern und Balkontüren, wenn durch diese Maßnahmen die äußere Gestaltung des Gebäudes nicht wesentlich berührt wird;
  2. b)Erhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse nicht wesentlich berührt werden;
  3. c)die Errichtung und Änderung von Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 1,50 m und von Stützmauern bis zu einer Höhe von 1 m außer gegenüber Verkehrsflächen;
  4. d)die Errichtung, Aufstellung und Änderung von frei stehenden Werbeeinrichtungen außerhalb geschlossener Ortschaften;
  5. e)die Anbringung oder Änderung von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen bis zu einer Fläche von 20 m² an baulichen Anlagen, sofern sie in die Wandfläche integriert sind oder der Parallelabstand des Sonnenkollektors bzw. der Photovoltaikanlage zur Wandhaut an keinem Punkt der Außenfläche der Anlage 30 cm übersteigt;
  6. f)die Anbringung oder Änderung von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen bis zu einer Fläche von 20 m², sofern sie in die Dachfläche integriert sind oder der Parallelabstand des Sonnenkollektors bzw. der Photovoltaikanlage zur Dachhaut an keinem Punkt der Dachfläche 30 cm übersteigt;
  7. g)die Errichtung und Änderung von Geräteschuppen, Holzschuppen und dergleichen bis zu einer Grundfläche von 10 m² und einer Höhe von 2,80 m, sofern sie vom betreffenden Bauplatz oder einer Verkehrsfläche aus an zumindest drei Seiten von außen zugänglich sind;
  8. h)die Errichtung und Änderung von Hagelschutznetzen;
  9. i)die Errichtung, Aufstellung und Änderung von Bienenständen, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. m vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind.“
  10. i)die Errichtung, Aufstellung und Änderung von Bienenständen, soweit diese nicht nach Paragraph eins, Absatz 3, Litera m, vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind.“ § 30Paragraph 30
(1)Die Bauanzeige ist bei der Behörde schriftlich einzubringen.
(2)Der Bauanzeige sind die Planunterlagen (§ 31) in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Ist die Bauanzeige unvollständig, so hat die Behörde dem Bauwerber unter Setzung einer höchstens zweiwöchigen Frist die Behebung dieses Mangels aufzutragen. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so ist die Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid zurückzuweisen.
(2)Der Bauanzeige sind die Planunterlagen (Paragraph 31,) in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Ist die Bauanzeige unvollständig, so hat die Behörde dem Bauwerber unter Setzung einer höchstens zweiwöchigen Frist die Behebung dieses Mangels aufzutragen. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so ist die Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid zurückzuweisen.
(3)Die Behörde hat das angezeigte Bauvorhaben zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass das angezeigte Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist, so hat die Behörde dies innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Liegt überdies ein Abweisungsgrund nach § 34 Abs. 3 vor, so hat die Behörde dies festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung gleichzuhalten. Ist das angezeigte Bauvorhaben nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften unzulässig oder liegt im Fall einer größeren Renovierung eines Gebäudes der Energieausweis nicht vor, so hat die Behörde die Ausführung des Vorhabens innerhalb derselben Frist mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Besteht Grund zur Annahme, dass ein solcher Feststellungs- oder Untersagungsbescheid nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach § 23 des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.
(3)Die Behörde hat das angezeigte Bauvorhaben zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass das angezeigte Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist, so hat die Behörde dies innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Liegt überdies ein Abweisungsgrund nach Paragraph 34, Absatz 3, vor, so hat die Behörde dies festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung gleichzuhalten. Ist das angezeigte Bauvorhaben nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften unzulässig oder liegt im Fall einer größeren Renovierung eines Gebäudes der Energieausweis nicht vor, so hat die Behörde die Ausführung des Vorhabens innerhalb derselben Frist mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Besteht Grund zur Annahme, dass ein solcher Feststellungs- oder Untersagungsbescheid nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach Paragraph 23, des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.
(4)Wird innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist weder das angezeigte Bauvorhaben als bewilligungspflichtig festgestellt noch dessen Ausführung untersagt oder stimmt die Behörde der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens ausdrücklich zu, so darf es ausgeführt werden. In diesen Fällen hat die Behörde dem Bauwerber eine mit einem entsprechenden Vermerk versehene Ausfertigung der Planunterlagen auszuhändigen.
(4)Wird innerhalb der im Absatz 3, genannten Frist weder das angezeigte Bauvorhaben als bewilligungspflichtig festgestellt noch dessen Ausführung untersagt oder stimmt die Behörde der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens ausdrücklich zu, so darf es ausgeführt werden. In diesen Fällen hat die Behörde dem Bauwerber eine mit einem entsprechenden Vermerk versehene Ausfertigung der Planunterlagen auszuhändigen.
(5)Wird jedoch ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben dem Verfahren nach Abs. 4 unterworfen, so gilt die Erlaubnis zur Ausführung dieses Bauvorhabens mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Anzeige über die Bauvollendung (§ 44 Abs. 3) als rechtskräftig erteilte Baubewilligung, wenn bis dahin weder die Nachbarn noch der Straßenverwalter, denen im Bewilligungsverfahren Parteistellung zugekommen wäre (§ 33), bei der Behörde schriftlich einen Antrag auf Feststellung der Bewilligungspflicht eingebracht haben. Über einen solchen Antrag ist mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Für die Entscheidung ist die Rechtslage am ersten Tag des Vorliegens der Erlaubnis maßgebend; haben sich jedoch die baurechtlichen Vorschriften zwischenzeitlich derart geändert, dass das betreffende Bauvorhaben keiner Baubewilligung mehr bedarf, so ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung maßgebend. Stellt die Behörde gegenüber dem Eigentümer der baulichen Anlage fest, dass das betreffende Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist, so hat dieser innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Feststellung nachträglich um die Baubewilligung für das betreffende Bauvorhaben anzusuchen. Wird dieser Verpflichtung nicht entsprochen, so ist ein Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes (§ 46) einzuleiten.
(5)Wird jedoch ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben dem Verfahren nach Absatz 4, unterworfen, so gilt die Erlaubnis zur Ausführung dieses Bauvorhabens mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Anzeige über die Bauvollendung (Paragraph 44, Absatz 3,) als rechtskräftig erteilte Baubewilligung, wenn bis dahin weder die Nachbarn noch der Straßenverwalter, denen im Bewilligungsverfahren Parteistellung zugekommen wäre (Paragraph 33,), bei der Behörde schriftlich einen Antrag auf Feststellung der Bewilligungspflicht eingebracht haben. Über einen solchen Antrag ist mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Für die Entscheidung ist die Rechtslage am ersten Tag des Vorliegens der Erlaubnis maßgebend; haben sich jedoch die baurechtlichen Vorschriften zwischenzeitlich derart geändert, dass das betreffende Bauvorhaben keiner Baubewilligung mehr bedarf, so ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung maßgebend. Stellt die Behörde gegenüber dem Eigentümer der baulichen Anlage fest, dass das betreffende Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist, so hat dieser innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Feststellung nachträglich um die Baubewilligung für das betreffende Bauvorhaben anzusuchen. Wird dieser Verpflichtung nicht entsprochen, so ist ein Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes (Paragraph 46,) einzuleiten.
(6)Wurde ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben vor dem 1. Oktober 2016 dem Verfahren nach Abs. 4 unterworfen, so gilt Abs. 5 mit der Maßgabe, dass
(6)Wurde ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben vor dem 1. Oktober 2016 dem Verfahren nach Absatz 4, unterworfen, so gilt Absatz 5, mit der Maßgabe, dass
  1. a)in Fällen, in denen die Anzeige über die Bauvollendung vor dem 1. Oktober 2015 erstattet worden ist, die Erlaubnis zur Ausführung des Bauvorhabens mit 1. Oktober 2016 als rechtskräftig erteilte Baubewilligung gilt, sofern zu diesem Zeitpunkt nicht bereits ein Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes (§ 46) anhängig ist,
  2. a)in Fällen, in denen die Anzeige über die Bauvollendung vor dem 1. Oktober 2015 erstattet worden ist, die Erlaubnis zur Ausführung des Bauvorhabens mit 1. Oktober 2016 als rechtskräftig erteilte Baubewilligung gilt, sofern zu diesem Zeitpunkt nicht bereits ein Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes (Paragraph 46,) anhängig ist,
  3. b)in Fällen, in denen die Anzeige über die Bauvollendung nach dem 30. September 2015 erstattet worden ist, die Erlaubnis zur Ausführung des Bauvorhabens als rechtskräftig erteilte Baubewilligung gilt, wenn ein Antrag auf Feststellung der Bewilligungspflicht bis zum 30. September 2017 nicht eingebracht worden ist. Im Übrigen ist Abs. 5 auch auf am 1. Oktober 2016 anhängige Anzeigeverfahren anzuwenden.Im Übrigen ist Absatz 5, auch auf am 1. Oktober 2016 anhängige Anzeigeverfahren anzuwenden.
(7)Steht ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben im Zusammenhang mit einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben, so kann anstelle der Bauanzeige auch für das anzeigepflichtige Bauvorhaben um die Erteilung der Baubewilligung angesucht werden.“ Verwaltungsgericht Verfahrensgesetz (VwGVG): „§ 28
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. …“ Im Übrigen wird auf die Internetseite https://www.ris.bka.gv.at (Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes) verwiesen. V.römisch fünf. Erwägungen: Gemäß § 30 Abs 1 TBO 2018 ist eine Bauanzeige bei der Behörde schriftlich einzubringen. Gemäß Abs 2 dieser Bestimmung sind der Bauanzeige Planunterlagen (§ 31) in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, TBO 2018 ist eine Bauanzeige bei der Behörde schriftlich einzubringen. Gemäß Absatz 2, dieser Bestimmung sind der Bauanzeige Planunterlagen (Paragraph 31,) in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Gegenständlich liegt eine Bauanzeige nicht vor. Lediglich Pläne und weitere Unterlagen sind bei der belangten Behörde eingelangt. Das Einbringen einer vollständigen Bauanzeige hat zur Folge, dass der Bauwerber das angezeigte Bauvorhaben ausführen darf, wenn innerhalb 2 Monaten seitens der belangten Behörde keine Reaktion erfolgt. Das Gesetz stellt auf eine vollständige Bauanzeige ab. Aus Sicht des Verwaltungsgerichtes ist aber im gegenständlichen Fall die behauptete Bauanzeige schon deshalb nicht vollständig, da die Bauanzeige selbst fehlt. Schon aus diesem Grund hat der Fristenlauf im Sinn des § 30 Abs 3 TBO 2018 nicht begonnen.Das Gesetz stellt auf eine vollständige Bauanzeige ab. Aus Sicht des Verwaltungsgerichtes ist aber im gegenständlichen Fall die behauptete Bauanzeige schon deshalb nicht vollständig, da die Bauanzeige selbst fehlt. Schon aus diesem Grund hat der Fristenlauf im Sinn des Paragraph 30, Absatz 3, TBO 2018 nicht begonnen. Die Bauanzeige ist bei der Behörde schriftlich einzubringen (§ 30 Abs 1 TBO 2018). Das Erfordernis der Schriftlichkeit trägt zur Rechtssicherheit bei. Der Bauwerber soll klar zum Ausdruck bringen, ob er eine Bauanzeige erstattet oder ein Bauansuchen stellt. Zwar ist nicht übertrieben formalistisch vorzugehen, doch muss aus einer Einreichung zumindest an irgendeiner Stelle (zB auf den eingereichten Plänen) hervorgehen, welche der beiden Varianten der Bauwerber beabsichtigt.Die Bauanzeige ist bei der Behörde schriftlich einzubringen (Paragraph 30, Absatz eins, TBO 2018). Das Erfordernis der Schriftlichkeit trägt zur Rechtssicherheit bei. Der Bauwerber soll klar zum Ausdruck bringen, ob er eine Bauanzeige erstattet oder ein Bauansuchen stellt. Zwar ist nicht übertrieben formalistisch vorzugehen, doch muss aus einer Einreichung zumindest an irgendeiner Stelle (zB auf den eingereichten Plänen) hervorgehen, welche der beiden Varianten der Bauwerber beabsichtigt. Wie bereits dargelegt, führt eine vollständige Bauanzeige zu dem Fristenlauf im Sinn des § 30 Abs 3 TBO
  3. Schon aus diesem Grund ist es erforderlich, dass seitens des Bauwerbers zum Ausdruck gebracht wird, ob eine derartige Bauanzeige beabsichtigt ist, da im Falle eines Bauansuchens zwar ebenfalls die Entscheidungsfrist der Behörde zu laufen beginnt, diese jedoch nicht zum Ergebnis hat, dass das Bauvorhaben vor Entscheidung der Behörde umgesetzt werden darf. Dieser „Automatismus“ ist nur im Zusammenhang mit einer Bauanzeige gesetzlich verankert, weshalb die schriftliche Beibringung einer Bauanzeige notwendig ist, um nach Ablauf der 2-monatigen Frist das Bauvorhaben allenfalls ausführen zu dürfen.Wie bereits dargelegt, führt eine vollständige Bauanzeige zu dem Fristenlauf im Sinn des Paragraph 30, Absatz 3, TBO
  4. Schon aus diesem Grund ist es erforderlich, dass seitens des Bauwerbers zum Ausdruck gebracht wird, ob eine derartige Bauanzeige beabsichtigt ist, da im Falle eines Bauansuchens zwar ebenfalls die Entscheidungsfrist der Behörde zu laufen beginnt, diese jedoch nicht zum Ergebnis hat, dass das Bauvorhaben vor Entscheidung der Behörde umgesetzt werden darf. Dieser „Automatismus“ ist nur im Zusammenhang mit einer Bauanzeige gesetzlich verankert, weshalb die schriftliche Beibringung einer Bauanzeige notwendig ist, um nach Ablauf der 2-monatigen Frist das Bauvorhaben allenfalls ausführen zu dürfen. Aufgrund dieser Überlegungen ist im gegenständlichen Fall von keiner Bauanzeige auszugehen, weshalb das Bauvorhaben auch nicht ausgeführt werden durfte. Die Ausführungen des Altbürgermeisters im Zusammenhang mit der Zulässigkeit des Bauvorhabens könnten sich allenfalls exkulpierend in einem Verwaltungsstrafverfahren auswirken, ändern jedoch nichts an der Qualität der Einreichung. Eine infolge des Fristablaufes gegebene Möglichkeit zur Ausführung des hier in Rede stehenden Bauvorhabens liegt im Ergebnis nicht vor. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass der Bauwerber aufgrund der von ihm behaupteten Bauanzeige und des vorliegenden Fristenlaufes das gegenständliche Bauvorhaben ausführen durfte, ist für ihn nichts gewonnen: Es ist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 22.02.2012, 2011/06/0183) zu verweisen: Es ist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 22.02.2012, 2011/06/0183) zu verweisen: „§ 22 Abs 4 Tir BauO 2001 beschränkt sich darauf, anzuordnen, dass das Vorhaben ausgeführt werden darf; eine weitergehende Anordnung etwa dahin, dass nach Fristablauf das Vorhaben (kraft Gesetzes) als genehmigt gelte, oder dass das, was projektgemäß ausgeführt wird, rechtmäßig ist (und bleibt), enthält das Gesetz nicht (was im Falle von lediglich angezeigten baubewilligungspflichtigen Vorhaben auch in einem Spannungsverhältnis mit der allfälligen Beeinträchtigung von Nachbarrechten stünde). Nicht einmal die in § 22 Abs. 4 Tir BauO 2001 (

§ 23Abs. 4 Tir Bau

O 2011) vorgesehene ausdrückliche Zustimmung der Behörde ist - für sich allein - ein Bescheid (Hinweis E vom 18. Juni 2003, 2001/06/0165), umso weniger kommt daher dem Schweigen der Behörde (Verstreichen der Zweimonatsfrist) Bescheidqualität zu. Vielmehr erwirbt der Bauwerber, wenn er ein in Wahrheit baubewilligungspflichtiges Vorhaben zum Gegenstand einer Bauanzeige macht, durch das Verstreichen dieser Frist keinen baubehördlichen Konsens. Gegenteiliges ließe sich auch nicht aus § 37 Abs. 2 Tir BauO 2001 bzw.

§ 39Abs. 1 Tir Bau

O 2011 erschließen.“„§ 22 Absatz 4, Tir BauO 2001 beschränkt sich darauf, anzuordnen, dass das Vorhaben ausgeführt werden darf; eine weitergehende Anordnung etwa dahin, dass nach Fristablauf das Vorhaben (kraft Gesetzes) als genehmigt gelte, oder dass das, was projektgemäß ausgeführt wird, rechtmäßig ist (und bleibt), enthält das Gesetz nicht (was im Falle von lediglich angezeigten baubewilligungspflichtigen Vorhaben auch in einem Spannungsverhältnis mit der allfälligen Beeinträchtigung von Nachbarrechten stünde). Nicht einmal die in Paragraph 22, Absatz 4, Tir BauO 2001 (

Paragraph 23, Absatz 4, Tir BauO 2011) vorgesehene ausdrückliche Zustimmung der Behörde ist - für sich allein - ein Bescheid (Hinweis E vom 18. Juni 2003, 2001/06/0165), umso weniger kommt daher dem Schweigen der Behörde (Verstreichen der Zweimonatsfrist) Bescheidqualität zu. Vielmehr erwirbt der Bauwerber, wenn er ein in Wahrheit baubewilligungspflichtiges Vorhaben zum Gegenstand einer Bauanzeige macht, durch das Verstreichen dieser Frist keinen baubehördlichen Konsens. Gegenteiliges ließe sich auch nicht aus Paragraph 37, Absatz 2, Tir BauO 2001 bzw.

Paragraph 39, Absatz eins, Tir BauO 2011 erschließen.“ Der hier in Rede stehende Schuppen zur Unterbringung landwirtschaftlicher Geräte ist überdeckt und allseits umschlossen. Er ist daher als Gebäude im Sinne des § 2 Abs 2 TBO 2018 zu qualifizieren. Der hier in Rede stehende Schuppen zur Unterbringung landwirtschaftlicher Geräte ist überdeckt und allseits umschlossen. Er ist daher als Gebäude im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, TBO 2018 zu qualifizieren. Schon aufgrund seiner Grundfläche von mehr als 10 m² kommt die Bestimmung nach § 28 Abs 3 lit g TBO 2018 nicht in Betracht. Vielmehr stellt er einen bewilligungspflichtigen Neubau eines Gebäudes im Sinne des § 28 Abs 1 lit TBO 2018 dar (vgl auch die Bezeichnung „Neubau“ in der Planunterlage vom 12.10.2015). Schon aufgrund seiner Grundfläche von mehr als 10 m² kommt die Bestimmung nach Paragraph 28, Absatz 3, Litera g, TBO 2018 nicht in Betracht. Vielmehr stellt er einen bewilligungspflichtigen Neubau eines Gebäudes im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, lit TBO 2018 dar vergleiche auch die Bezeichnung „Neubau“ in der Planunterlage vom 12.10.2015). Wie bereits ausgeführt, liegt eine Bauanzeige nicht vor. Wenn man gegenteilig doch davon ausgehen möchte, so kann eine Heilung im Sinn des § 30 Abs 5 TBO 2018 (die Erlaubnis zur Bauausführung gilt als rechtskräftig erteilte Baubewilligung) schon deshalb nicht vorliegen, da die Bauvollendung nicht angezeigt wurde.Wie bereits ausgeführt, liegt eine Bauanzeige nicht vor. Wenn man gegenteilig doch davon ausgehen möchte, so kann eine Heilung im Sinn des Paragraph 30, Absatz 5, TBO 2018 (die Erlaubnis zur Bauausführung gilt als rechtskräftig erteilte Baubewilligung) schon deshalb nicht vorliegen, da die Bauvollendung nicht angezeigt wurde. Nachdem eine Baubewilligung für diesen bewilligungspflichtigen Geräteschuppen nicht vorliegt, war die belangte Behörde berechtigt, nach § 39 Abs 1 TBO 2011 (

§ 46Abs 1 TBO 2018) vorzugehen und die Beseitigung der baulichen Anlage zu verfügen.

Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes ist schon deshalb erforderlich, da ansonsten – wie sich aus den eingereichten Planunterlagen ergibt - nach der Beseitigung des Schuppens inklusive der Fundamente 6 Löcher im Ausmaß des Grundrisses der Punktfundamente mit einer Tiefe von ca 90 cm zurückbleiben würden.Nachdem eine Baubewilligung für diesen bewilligungspflichtigen Geräteschuppen nicht vorliegt, war die belangte Behörde berechtigt, nach Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 (

Paragraph 46, Absatz eins, TBO 2018) vorzugehen und die Beseitigung der baulichen Anlage zu verfügen. Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes ist schon deshalb erforderlich, da ansonsten – wie sich aus den eingereichten Planunterlagen ergibt - nach der Beseitigung des Schuppens inklusive der Fundamente 6 Löcher im Ausmaß des Grundrisses der Punktfundamente mit einer Tiefe von ca 90 cm zurückbleiben würden. Liegen die Voraussetzungen des § 46 Abs 6 lit a TBO 2011 (Benützung einer bewilligungspflichtigen baulichen Anlage ohne Baubewilligung) vor, ist die Behörde zur Untersagung der weiteren Benützung der baulichen Anlage verpflichtet (arg. „… hat … zu untersagen...“). Der entsprechende Auftrag hat an den Benützer der baulichen Anlage zu ergehen. Dass der Beschwerdeführer als Errichter und Eigentümer der baulichen Anlage selbst nicht auch Benützer der baulichen Anlage und damit nicht zulässiger Bescheidadressat wäre, wurde nicht behauptet.Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz 6, Litera a, TBO 2011 (Benützung einer bewilligungspflichtigen baulichen Anlage ohne Baubewilligung) vor, ist die Behörde zur Untersagung der weiteren Benützung der baulichen Anlage verpflichtet (arg. „… hat … zu untersagen...“). Der entsprechende Auftrag hat an den Benützer der baulichen Anlage zu ergehen. Dass der Beschwerdeführer als Errichter und Eigentümer der baulichen Anlage selbst nicht auch Benützer der baulichen Anlage und damit nicht zulässiger Bescheidadressat wäre, wurde nicht behauptet. Deshalb war die Beschwerde in beiden Punkten abzuweisen (vgl VwGH 26.05.2008, 2005/06/0137; Rath-Kathrein in Weber/Rath-Kathrein (Hrsg), TBO

(2014), E 4 zu § 39).Deshalb war die Beschwerde in beiden Punkten abzuweisen vergleiche VwGH 26.05.2008, 2005/06/0137; Rath-Kathrein in Weber/Rath-Kathrein (Hrsg), TBO
(2014), E 4 zu Paragraph 39,). Das anhängige Bauansuchen schadet hierbei nicht (vgl Rath-Kathrein in Weber/Rath-Kathrein (Hrsg), TBO
(2014), E 24 zu § 39). Das anhängige Bauansuchen schadet hierbei nicht vergleiche Rath-Kathrein in Weber/Rath-Kathrein (Hrsg), TBO
(2014), E 24 zu Paragraph 39,). Die Erfüllungsfrist zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes ist im angefochtenen Bescheid mit 6 Monaten ab Rechtskraft des Bescheides festgesetzt. Nachdem das gegenständliche Erkenntnis den angefochtenen Bescheid ersetzt, wird die Erfüllungsfrist wiederum mit 6 Monaten festgesetzt, sodass im Ergebnis der Fristsetzung der belangte Behörde gefolgt wird. Ein Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Frist zur Beseitigung nicht angemessen wäre, liegt nicht vor. Dem Beschwerdeführer ist es jedenfalls möglich, bis dahin dem baupolizeilichen Auftrag im sind der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides nachzukommen (vgl VwGH 27.5.2004, 2003/07/0074).Dem Beschwerdeführer ist es jedenfalls möglich, bis dahin dem baupolizeilichen Auftrag im sind der Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides nachzukommen vergleiche VwGH 27.5.2004, 2003/07/0074). Die Untersagung der weiteren Benützung gilt unverzüglich. Der Verpflichtete ist sohin angehalten, dieser Untersagung unter Anspannung aller seiner Kräfte nachzukommen. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Ing. Mag. Peinstingl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.32.2606.3

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