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{'item': 'LVwG-2017/17/2738-4'}

Obsah (11)§ 66§ 9§ 40§ 5§ 293§ 51§ 52§ 53§ 81Art 4§ 53a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum03.04.2018 GeschäftszahlLVwG-2017/17/2738-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richte

dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz,

Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht: 1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und über den Mindestsicherungsantrag vom 16.01.2017 wie folgt beschieden: a. Gemäß den §§ 5 und 9 Tiroler Mindestsicherungsgesetz wird der Beschwerdeführerin für den Zeitraum ab 01.03.2017 bis 01.04.2018 eine monatliche Unterstützung für die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 571,51 gewährt. a. Gemäß den Paragraphen 5 und 9 Tiroler Mindestsicherungsgesetz wird der Beschwerdeführerin für den Zeitraum ab 01.03.2017 bis 01.04.2018 eine monatliche Unterstützung für die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 571,51 gewährt. b. Gemäß § 5 Abs 5 Tiroler Mindestsicherungsgesetz iVm dem VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr 6/2011 idgF werden der Beschwerdeführerin für die Monate März, Juni, September und Dezember 2017 und März 2018 eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von jeweils Euro 76,00 gewährt. b. Gemäß Paragraph 5, Absatz 5, Tiroler Mindestsicherungsgesetz in Verbindung mit dem VO-Anpassungsfaktor, Landesgesetzblatt Nr 6 aus 2011, idgF werden der Beschwerdeführerin für die Monate März, Juni, September und Dezember 2017 und März 2018 eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von jeweils Euro 76,00 gewährt. c. Gemäß § 6 Tiroler Mindestsicherungsgesetz wird vom 01.03.2017 bis einschließlich 01.06.2017 eine monatliche Unterstützung für die Beheizung in der Höhe von jeweils Euro € 34,00 gewährt. c. Gemäß Paragraph 6, Tiroler Mindestsicherungsgesetz wird vom 01.03.2017 bis einschließlich 01.06.2017 eine monatliche Unterstützung für die Beheizung in der Höhe von jeweils Euro € 34,00 gewährt. d. Gemäß § 6 Tiroler Mindestsicherungsgesetz wird der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 01.03.2017 bis 01.04.2018 eine monatliche Unterstützung für die Miete in der Höhe von Euro 212,00 gewährt. d. Gemäß Paragraph 6, Tiroler Mindestsicherungsgesetz wird der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 01.03.2017 bis 01.04.2018 eine monatliche Unterstützung für die Miete in der Höhe von Euro 212,00 gewährt. e. Gemäß § 7 Abs 1 lit b Z 2 Tiroler Mindestsicherungsgesetz werden die, für eine Krankenbehandlung tatsächlich

gewiesenen Kosten der Beschwerdeführerin im,

den Vorschriften über die allgemeine gesetzliche Krankenversicherung vorgesehenen Leistungsumfang, vom 01.03.2017 bis 01.04.2018 übernommen.e. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Litera b, Ziffer 2, Tiroler Mindestsicherungsgesetz werden die, für eine Krankenbehandlung tatsächlich

gewiesenen Kosten der Beschwerdeführerin im,

den Vorschriften über die allgemeine gesetzliche Krankenversicherung vorgesehenen Leistungsumfang, vom 01.03.2017 bis 01.04.2018 übernommen. 2) Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.2) Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Vorverfahren, Sachverhalt: Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.11.2017, Zl ****, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 16.01.2017 auf Gewährung von Mindestsicherung mangels Erteilungsvoraussetzungen gem den §§ 3 Abs 1 und 2 lit a und c sowie Abs 4 lit d des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBl Nr 99/2010 idgF iVm den §§ 51 Abs 1, 2 und 3, 52, 53, 53a und 81 NAG, BGBl I Nr 100/2005 idgF zurückgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass die Beschwerdeführerin nicht zum Daueraufenthalt im Inland berechtigt sei und ihr deshalb kein Anspruch

dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz zustehe. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.11.2017, Zl ****, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 16.01.2017 auf Gewährung von Mindestsicherung mangels Erteilungsvoraussetzungen gem den Paragraphen 3, Absatz eins und 2 Litera a und c sowie Absatz 4, Litera d, des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010, idgF in Verbindung mit den Paragraphen 51, Absatz eins, 2 und 3, 52, 53, 53 a und 81 NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, idgF zurückgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass die Beschwerdeführerin nicht zum Daueraufenthalt im Inland berechtigt sei und ihr deshalb kein Anspruch

dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz zustehe. Die Beschwerdeführerin reichte am 18.01.2017 bei der Bezirkshauptmannschaft Y ihren Antrag auf Mindestsicherung zur Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes bzw des Wohnbedarf und zur Sicherung der Krankenhilfe ein. Aus diesem Antrag geht hervor, dass die Beschwerdeführerin Mindestsicherung in der Höhe von Euro 562,77, eine eigene Pension in der Höhe von Euro 61,84, eine Mietzinsbeihilfe in der Höhe von Euro 168,00 als monatliches Einkommen aufwies. Für die Miete musste sie zum damaligen Zeitpunkt Euro 341,53 zahlen, für die Betriebskosten ca Euro 38,00 und für die Stromkosten ab 05.09.2017 Euro 53,00. Die Beschwerdeführerin ist seit 06.10.2000 mit Hauptwohnsitz in Z gemeldet. Bis auf eine kurze Ausnahme, nämlich vom 18.07.2006 bis 20.04.2007, in welchem Zeitraum sie in X lebte, wohnte die Beschwerdeführerin immer in Z und ist somit seit 2000 durchgehend in Österreich gemeldet und auch aufhältig. Die Beschwerdeführerin ist seit 06.10.2000 mit Hauptwohnsitz in Z gemeldet. Bis auf eine kurze Ausnahme, nämlich vom 18.07.2006 bis 20.04.2007, in welchem Zeitraum sie in römisch zehn lebte, wohnte die Beschwerdeführerin immer in Z und ist somit seit 2000 durchgehend in Österreich gemeldet und auch aufhältig. Am 10.11.2016 hat die Bezirkshauptmannschaft Y das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl betreffend Prüfung einer aufenthaltsbeendeten Maßnahme bezüglich der Beschwerdeführerin beauftragt. Dieser Auftragt erfolgte schriftlich. Am 16.06.2017 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Bezirkshauptmannschaft Y darüber informiert, dass von einer Verhängung eines Aufenthaltsverbotes Abstand zu nehmen war und dass ein weiterer Verbleib von Frau A die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich jedenfalls nicht

haltig und maßgeblich gefährden könne. Derzeit wären die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenten Maßnahme

§ 66FPG i

Vm § 55 NAG oder § 67 FPG nicht gegeben. Derzeit wären die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenten Maßnahme

Paragraph 66, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, NAG oder Paragraph 67, FPG nicht gegeben. Trotzdem ist in der Folge der gegenständliche und nunmehr bekämpfte Bescheid ergangen da die Erstinstanz den Schluss gezogen hat, dass die Beschwerdeführerin weder ab dem heutigen Tag rückwirkend fünf Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Inland aufhältig gewesen wäre, noch in den fünf Jahren zuvor, da sie weder die Voraussetzungen der §§ 51f NAG erfüllt hat, noch vor dem 01.01.2006 fünf Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Inland aufhältig gewesen war, zumal vor dem 01.01.2006 bis 30.04.2004 die Voraussetzungen des Art 7 der Freizügigkeitsrichtlinie und vor dem 30.04.2004 bis 01.09.1999 die Voraussetzungen des § 46 Fremdengesetz 1997 nicht vorgelegen waren. Trotzdem ist in der Folge der gegenständliche und nunmehr bekämpfte Bescheid ergangen da die Erstinstanz den Schluss gezogen hat, dass die Beschwerdeführerin weder ab dem heutigen Tag rückwirkend fünf Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Inland aufhältig gewesen wäre, noch in den fünf Jahren zuvor, da sie weder die Voraussetzungen der Paragraphen 51 f, NAG erfüllt hat, noch vor dem 01.01.2006 fünf Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Inland aufhältig gewesen war, zumal vor dem 01.01.2006 bis 30.04.2004 die Voraussetzungen des Artikel 7, der Freizügigkeitsrichtlinie und vor dem 30.04.2004 bis 01.09.1999 die Voraussetzungen des Paragraph 46, Fremdengesetz 1997 nicht vorgelegen waren. II.römisch zwei. Rechtliche Bestimmungen Im gegenständlichen Fall kommt das Gesetz vom 17. November 2010, mit dem die Mindestsicherung in Tirol geregelt wird (TMSG) LGBl. Nr. 99/2010 in der Fassung LGBl. Nr. 52/2017 zur Anwendung:Im gegenständlichen Fall kommt das Gesetz vom 17. November 2010, mit dem die Mindestsicherung in Tirol geregelt wird (TMSG) Landesgesetzblatt Nr. 99 aus 2010, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2017, zur Anwendung: § 5 TMSG Paragraph 5, TMSG „Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes

(1)Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).
(2)Der Mindestsatz beträgt den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages

§ 9:

(2)Der Mindestsatz beträgt den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages

Paragraph 9 :

  1. a)für volljährige Alleinstehende und Alleinerzieher 75 v.H.;
  2. b)für mündige Minderjährige, die Alleinstehende oder Alleinerzieher sind,. 1. bis zum Bezug der Familienbeihilfe 75 v.H., 2. ab dem Bezug der Familienbeihilfe 56,25 v.H.;
  3. c)für Personen, die in Wohngemeinschaften von Opferschutz-, Krisenbetreuungs- oder betreuten Wohnungsloseneinrichtungen oder in Wohngemeinschaften von Einrichtungen der Rehabilitation leben und Leistungen

dem Tiroler Rehabilitationsgesetz beziehen, sofern ihr Lebensunterhalt nicht zumindest überwiegend im Rahmen der Wohngemeinschaft gedeckt wird 75 v.H.;

  1. d)für Personen, die mit anderen Personen in einer Wohngemeinschaft, die nicht unter die lit. c fällt, leben 56,25 v.H.;
  2. e)für Personen, die mit anderen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben,. 1. für jede volljährige Person, die nicht unter die Z 2 fällt, 56,25 v.H., 2. ab der dritten volljährigen Person, sofern diese einer leistungsbeziehenden Person in der Bedarfsgemeinschaft gegenüber unterhaltsberechtigt ist 37,50 v.H., 3. für leistungsberechtigte minderjährige Personen
  3. aa)für die älteste und zweitälteste Person 24,75 v.H.,
  4. bb)für die drittälteste Person 22,75 v.H.,
  5. cc)für die viertälteste bis sechstälteste Person 15,00 v.H.,
  6. dd)ab der siebtältesten Person 12,00 v.H.

(3)Folgenden Personen ist zusätzlich zum jeweiligen Mindestsatz

Abs. 2 in den Monaten März, Juni, September und Dezember jeden Jahres eine Sonderzahlung in der Höhe von 9 v.H. des Ausgangsbetrages

§ 9

zu gewähren, soweit sie zum Stichtag bereits seit mindestens drei Monaten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfes bezogen haben:

(3)Folgenden Personen ist zusätzlich zum jeweiligen Mindestsatz

Absatz 2, in den Monaten März, Juni, September und Dezember jeden Jahres eine Sonderzahlung in der Höhe von 9 v.H. des Ausgangsbetrages

Paragraph 9, zu gewähren, soweit sie zum Stichtag bereits seit mindestens drei Monaten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfes bezogen haben:

  1. a)Alleinerziehern,
  2. b)minderjährigen Personen,
  3. c)Personen, die eine Ausgleichszulage gemäß § 293 ASVG beziehen,
  4. c)Personen, die eine Ausgleichszulage gemäß Paragraph 293, ASVG beziehen,
  5. d)Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H.

dem Behinderteneinstellungsgesetz sowie Personen, die über einen Behindertenausweis

§ 40

des Bundesbehindertengesetzes verfügen,d) Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H.

dem Behinderteneinstellungsgesetz sowie Personen, die über einen Behindertenausweis

Paragraph 40, des Bundesbehindertengesetzes verfügen, e) Personen, die das Regelpensionsalter

ASVG erreicht, jedoch keinen Anspruch auf Pensionsleistungen haben, f) Personen

Abs. 4 sowief) Personen

Absatz 4, sowie g) Personen mit dauerhaften und wesentlichen schwerwiegenden psychischen Erkrankungen, die Leistungen

dem Tiroler Rehabilitationsgesetz beziehen. Als Stichtag gilt der Erste des jeweiligen Monats.

(4)Im Fall eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, in einer stationären Therapieeinrichtung, in einem Heim, in einer stationären Einrichtung der Rehabilitation

dem Tiroler Rehabilitationsgesetz oder in einer vergleichbaren Einrichtung wird die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch ein monatliches Taschengeld in der Höhe von 16 v.H. des Ausgangsbetrages

§ 9gewährt, soweit ein solches nicht durch andere Einkünfte oder Ansprüche gesichert ist.“

(4)Im Fall eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, in einer stationären Therapieeinrichtung, in einem Heim, in einer stationären Einrichtung der Rehabilitation

dem Tiroler Rehabilitationsgesetz oder in einer vergleichbaren Einrichtung wird die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch ein monatliches Taschengeld in der Höhe von 16 v.H. des Ausgangsbetrages

Paragraph 9, gewährt, soweit ein solches nicht durch andere Einkünfte oder Ansprüche gesichert ist.“ . § 6 TMSGParagraph 6, TMSG „Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes

(1)Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes erfolgt durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich

gewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung

Abs. 3 festgelegten Sätze zu gewähren.

(1)Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes erfolgt durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich

gewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung

Absatz 3, festgelegten Sätze zu gewähren.

(2)Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes darf nur gewährt werden, wenn das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Wohnnutzfläche ausreicht, um den Wohnbedarf des Hilfesuchenden und gegebenenfalls auch den seiner Mitbewohner unter Zugrundelegung einfacher Wohnverhältnisse angemessen abdecken zu können.
(3)Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höchstsätze für Geldleistungen

Abs. 1 jährlich auf der Grundlage der durchschnittlichen Kosten für Wohnungen mittlerer Qualität regional gestaffelt festzulegen. Dabei ist auf relevante statistische Daten, wie den Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich, Bedacht zu nehmen.

(3)Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höchstsätze für Geldleistungen

Absatz eins, jährlich auf der Grundlage der durchschnittlichen Kosten für Wohnungen mittlerer Qualität regional gestaffelt festzulegen. Dabei ist auf relevante statistische Daten, wie den Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich, Bedacht zu nehmen.

(4)Verordnungen

Abs. 3 sind im dritten Quartal des Jahres in Kraft zu setzen.

(4)Verordnungen

Absatz 3, sind im dritten Quartal des Jahres in Kraft zu setzen.

(5)Geldleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes dürfen direkt an Dritte ausbezahlt werden.“ § 7 TMSGParagraph 7, TMSG „Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung
(1)Der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung besteht a) während der Dauer des Bezuges von Leistungen

§ 5

oder § 6 in der Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung,a) während der Dauer des Bezuges von Leistungen

Paragraph 5, oder Paragraph 6, in der Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, b) bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die gesetzliche Krankenversicherung

  1. in der Übernahme der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung oder
  2. in der Übernahme der für eine Krankenbehandlung tatsächlich

gewiesenen Kosten im

den Vorschriften über die allgemeine gesetzliche Krankenversicherung vorgesehenen Leistungsumfang.

(2)Unabhängig vom Bezug von Leistungen

Abs. 1 sind allfällige Selbstbehalte und Rezeptgebühren für Pflichtleistungen der allgemeinen gesetzlichen Krankenversicherung zu übernehmen.“

(2)Unabhängig vom Bezug von Leistungen

Absatz eins, sind allfällige Selbstbehalte und Rezeptgebühren für Pflichtleistungen der allgemeinen gesetzlichen Krankenversicherung zu übernehmen.“ § 9 TMSGParagraph 9, TMSG „Ausgangsbetrag

(1)Der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze

§ 5beträgt für das Kalenderjahr 2010 744,01 Euro.

(1)Der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze

Paragraph 5, beträgt für das Kalenderjahr 2010 744,01 Euro.

(2)Die Landesregierung hat für jedes folgende Kalenderjahr unter Bedachtnahme auf die Erhöhung des Ausgleichszulagenrichtsatzes

§ 293Abs.

1 ASVG durch Verordnung einen Anpassungsfaktor festzusetzen (Anpassungsverordnung). Der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze

§ 5

für dieses Kalenderjahr ergibt sich jeweils durch Multiplikation des Ausgangsbetrages für das vorangegangene Kalenderjahr mit dem Anpassungsfaktor. Die sich aus dem Ausgangsbetrag ergebenden Mindestsätze sind als Anlage zur Verordnung kundzumachen.

(2)Die Landesregierung hat für jedes folgende Kalenderjahr unter Bedachtnahme auf die Erhöhung des Ausgleichszulagenrichtsatzes

Paragraph 293, Absatz eins, ASVG durch Verordnung einen Anpassungsfaktor festzusetzen (Anpassungsverordnung). Der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze

Paragraph 5, für dieses Kalenderjahr ergibt sich jeweils durch Multiplikation des Ausgangsbetrages für das vorangegangene Kalenderjahr mit dem Anpassungsfaktor. Die sich aus dem Ausgangsbetrag ergebenden Mindestsätze sind als Anlage zur Verordnung kundzumachen.

(3)Verordnungen

Abs. 2 können rückwirkend, in einem solchen Fall jedoch frühestens mit dem 1. Jänner jenes Kalenderjahres, für das die Anpassung erfolgt, in Kraft gesetzt werden.“

(3)Verordnungen

Absatz 2, können rückwirkend, in einem solchen Fall jedoch frühestens mit dem 1. Jänner jenes Kalenderjahres, für das die Anpassung erfolgt, in Kraft gesetzt werden.“ Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017:Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 145/2017: § 51 NAGParagraph 51, NAG „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate

(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
  1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
  2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
  3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
  4. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
  1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
  2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit

mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt; 3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit

Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder 4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“
(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“ § 53 NAGParagraph 53, NAG „Anmeldebescheinigung
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (Paragraphen 51, oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.
(2)Zum

weis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende

weise vorzulegen: 1.

§ 51Abs.

1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein

weis der Selbständigkeit;1.

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins :, eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein

weis der Selbständigkeit; 2.

§ 51Abs.

1 Z 2:

weise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;2.

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2 :,

weise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz; 3.

§ 51Abs.

1 Z 3:

weise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige

weise über ausreichende Existenzmittel;3.

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3 :,

weise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige

weise über ausreichende Existenzmittel; 4.

§ 52Abs.

1 Z 1: ein urkundlicher

weis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;4.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher

weis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft; 5.

§ 52Abs.

1 Z 2 und 3: ein urkundlicher

weis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein

weis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung; 5.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher

weis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein

weis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung; 6.

§ 52Abs.

1 Z 4: ein

weis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;6.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4 :, ein

weis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger; 7.

§ 52Abs.

1 Z 5: ein urkundlicher

weis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der

weis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen.“7.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5 :, ein urkundlicher

weis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der

weis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen.“ § 53a NAGParagraph 53 a, NAG „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern

(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52

fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag

Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52

fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag

Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2)Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
  1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
  2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
  3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(3)Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
(3)Abweichend von Absatz eins, erwerben EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
  1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;
  2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder
  3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren; Für den Erwerb des Rechts

den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese

Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts

den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese

Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2,

(4)EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
(4)EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Absatz 3, vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
(5)Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
(5)Ist der EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Absatz 3, das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
  1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;
  2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder
  3. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit

Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.“ § 81 NAGParagraph 81, NAG „Übergangsbestimmungen …

(4)Für EWR-Bürger und Schweizer Bürger, die bereits vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen und

dem Meldegesetz 1991 gemeldet sind, gilt ihre aufrechte Meldung

dem Meldegesetz 1991 als Anmeldebescheinigung im Sinne des § 53.

(4)Für EWR-Bürger und Schweizer Bürger, die bereits vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen und

dem Meldegesetz 1991 gemeldet sind, gilt ihre aufrechte Meldung

dem Meldegesetz 1991 als Anmeldebescheinigung im Sinne des Paragraph 53, …“ Die Bestimmung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (BGBl Nr 258/1969) lauten soweit hier verfahrensrelevant wie folgt:Die Bestimmung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege Bundesgesetzblatt Nr 258 aus 1969,) lauten soweit hier verfahrensrelevant wie folgt: Teil IITeil römisch zwei Gewährung von Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege Artikel 2

(1)Staatsangehörigen der einen Vertragspartei, die sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufhalten, wird Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege in gleicher Weise, in gleichem Umfang und unter den gleichen Bedingungen wie den Staatsangehörigen des Aufenthaltsstaates gewährt. […] Artikel 13
(1)Dem Abkommen ist ein Verzeichnis der im Zeitpunkt seiner Unterzeichnung geltenden gesetzlichen Rechtsvorschriften als Anhang I beigefügt. Treten gesetzliche Rechtsvorschriften, die in Anhang I aufgeführt sind, außer Kraft oder werden gesetzliche Rechtsvorschriften erlassen, die in Anhang I aufgeführt wären, wenn sie beim Inkrafttreten des Abkommens bereits in Kraft gewesen wären, so hat die Vertragspartei, um deren Rechtsvorschriften es sich handelt, dies der anderen Vertragspartei unter Bezugnahme auf Anhang I mitzuteilen.
(1)Dem Abkommen ist ein Verzeichnis der im Zeitpunkt seiner Unterzeichnung geltenden gesetzlichen Rechtsvorschriften als Anhang römisch eins beigefügt. Treten gesetzliche Rechtsvorschriften, die in Anhang römisch eins aufgeführt sind, außer Kraft oder werden gesetzliche Rechtsvorschriften erlassen, die in Anhang römisch eins aufgeführt wären, wenn sie beim Inkrafttreten des Abkommens bereits in Kraft gewesen wären, so hat die Vertragspartei, um deren Rechtsvorschriften es sich handelt, dies der anderen Vertragspartei unter Bezugnahme auf Anhang römisch eins mitzuteilen.
(2)Änderungen und Ergänzungen der Rechtsvorschriften einer Vertragspartei, die sich aus zwischenstaatlichen Abkommen oder aus einer von einer Europäischen Gemeinschaft erlassenen Vorschrift ergeben, sind im Verhältnis zwischen den beiden Vertragsparteien nur zu berücksichtigen, wenn diese es vereinbaren. … III.römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Eine Anmeldebescheinigung

§ 53

NAG dokumentiert das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht, wenn sich EWR-Bürger länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten. Da sich das Aufenthaltsrecht des EWG-Bürgers direkt aus dem primären und sekundären Unionsrecht ergibt, hat diese Bescheinigung nur deklarativen Charakter und wirkt nicht konstitutiv. Wenn die Voraussetzungen

§ 51

bzw § 52 NAG vorliegen, hat die Behörde auf Antrag eine solche Anmeldebescheinigung auszustellen. Eine Anmeldebescheinigung

Paragraph 53, NAG dokumentiert das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht, wenn sich EWR-Bürger länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten. Da sich das Aufenthaltsrecht des EWG-Bürgers direkt aus dem primären und sekundären Unionsrecht ergibt, hat diese Bescheinigung nur deklarativen Charakter und wirkt nicht konstitutiv. Wenn die Voraussetzungen

Paragraph 51, bzw Paragraph 52, NAG vorliegen, hat die Behörde auf Antrag eine solche Anmeldebescheinigung auszustellen. Gem § 81 Abs 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz gilt für jene EWR-Bürger und Schweizer Bürger, die bereits vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen und

dem Meldegesetz 1991 gemeldet sind, die aufrechte Meldung

dem Meldegesetz 1991 als Anmeldebescheinigung im Sinne des § 53 NAG. Gem Paragraph 81, Absatz 4, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz gilt für jene EWR-Bürger und Schweizer Bürger, die bereits vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen und

dem Meldegesetz 1991 gemeldet sind, die aufrechte Meldung

dem Meldegesetz 1991 als Anmeldebescheinigung im Sinne des Paragraph 53, NAG. Da die Beschwerdeführerin bereits seit dem Jahr 2000 in Z gemeldet ist und als deutsche Staatsangehörige Angehörige eines EWR-Staates ist, trifft auf sie diese Sonderbestimmung zu. Laut den Erläuterungen zu § 81 Abs 4 NAG zur Stammfassung des erwähnten Gesetzes richtet sich diese Bestimmung an bereits niedergelassene und gemeldete EWR-Bürger. Wenn sie bereits

dem Meldegesetz polizeilich gemeldet sind, gilt ihre Meldung ex lege als Anmeldebescheinigung im Sinn des § 53. Dazu ist auch darauf hinzuweisen, dass gemäß den Erläuterungen zur 15a-Vereinbarung über eine bundesweite bedarfsorientierte Mindestsicherung (BGBl I Nr 96/2010) auch Personen mit aufrechtem Aufenthaltstitel

§ 81

NAG oder gleichzuhaltenden Aufenthaltsberechtigungen zum berechtigen Person im Kreis

Art 4Abs 3 der Vereinbarung gehören.

Da die Beschwerdeführerin bereits seit dem Jahr 2000 in Z gemeldet ist und als deutsche Staatsangehörige Angehörige eines EWR-Staates ist, trifft auf sie diese Sonderbestimmung zu. Laut den Erläuterungen zu Paragraph 81, Absatz 4, NAG zur Stammfassung des erwähnten Gesetzes richtet sich diese Bestimmung an bereits niedergelassene und gemeldete EWR-Bürger. Wenn sie bereits

dem Meldegesetz polizeilich gemeldet sind, gilt ihre Meldung ex lege als Anmeldebescheinigung im Sinn des Paragraph 53, Dazu ist auch darauf hinzuweisen, dass gemäß den Erläuterungen zur 15a-Vereinbarung über eine bundesweite bedarfsorientierte Mindestsicherung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 96 aus 2010,) auch Personen mit aufrechtem Aufenthaltstitel

Paragraph 81, NAG oder gleichzuhaltenden Aufenthaltsberechtigungen zum berechtigen Person im Kreis

Artikel 4, Absatz 3, der Vereinbarung gehören.

Demnach war der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich im vorliegenden Fall von Beginn an rechtmäßig. Aufgrund ihrer durchgehenden Meldung seit 2000 in Österreich hat sich daran auch nichts geändert. Ihr kommt daher die Bestimmung des § 53a NAG zugute, wonach EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt, unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gem § 51 oder § 52

fünf Jahren rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt erwerben. Demnach war der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich im vorliegenden Fall von Beginn an rechtmäßig. Aufgrund ihrer durchgehenden Meldung seit 2000 in Österreich hat sich daran auch nichts geändert. Ihr kommt daher die Bestimmung des Paragraph 53 a, NAG zugute, wonach EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt, unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gem Paragraph 51, oder Paragraph 52,

fünf Jahren rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt erwerben. Wieso die belangte Behörde in der vorliegenden Angelegenheit davon ausgeht, dass die Übergangsbestimmungen im § 81 Abs 4 NAG offensichtlich auf die Beschwerdeführerin nicht zutreffen und auf sie die allgemeinen Bestimmungen des § 51 NAG anzuwenden sind, ist nicht ersichtlich. Wieso die belangte Behörde in der vorliegenden Angelegenheit davon ausgeht, dass die Übergangsbestimmungen im Paragraph 81, Absatz 4, NAG offensichtlich auf die Beschwerdeführerin nicht zutreffen und auf sie die allgemeinen Bestimmungen des Paragraph 51, NAG anzuwenden sind, ist nicht ersichtlich. Entscheidend ist allerdings im vorliegenden Fall, dass die Beschwerdeführerin bereits seit 2000 in Österreich gemeldet ist – und dies durchgehend bis zum heutigen Tage -, außerdem ist sie EU-Bürgerin und kommt ihr daher die Übergangsbestimmung im § 81 Abs 4 NAG zugute, wonach die aufrechte Meldebestätigung als Anmeldebescheinigung gilt.Entscheidend ist allerdings im vorliegenden Fall, dass die Beschwerdeführerin bereits seit 2000 in Österreich gemeldet ist – und dies durchgehend bis zum heutigen Tage -, außerdem ist sie EU-Bürgerin und kommt ihr daher die Übergangsbestimmung im Paragraph 81, Absatz 4, NAG zugute, wonach die aufrechte Meldebestätigung als Anmeldebescheinigung gilt. Daher ist die Beschwerdeführerin zum einen ex lege im Besitz einer aufrechten Anmeldebescheinigung und zum anderen aufgrund des langen Zeitraumes bereits im Anwendungsbereich des Daueraufenthaltsrecht

§ 53aNAG.

Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die persönlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf die Mindestsicherung in Tirol aufweist und erschließt sich der Beschwerdeinstanz auch nicht, weshalb dies über mehr als 10 Jahr von der Erstinstanz so gehandhabt wurde und nun auf einmal nicht mehr gelten soll. Daher ist die Beschwerdeführerin zum einen ex lege im Besitz einer aufrechten Anmeldebescheinigung und zum anderen aufgrund des langen Zeitraumes bereits im Anwendungsbereich des Daueraufenthaltsrecht

Paragraph 53 a, NAG. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die persönlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf die Mindestsicherung in Tirol aufweist und erschließt sich der Beschwerdeinstanz auch nicht, weshalb dies über mehr als 10 Jahr von der Erstinstanz so gehandhabt wurde und nun auf einmal nicht mehr gelten soll. Außerdem ergibt sich aus dem § 45 Abs 4 eine Bindungswirkung an die Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ergibt. Wie oben ausgeführt ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist in seiner Entscheidung eindeutig zu dem Schluss gekommen, dass eine Aufenthaltsbeendigung gegen die Beschwerdeführerin nicht ausgesprochen werden kann und darf. Hierzu würden die rechtlichen Grundlagen nicht ausreichen. Außerdem ergibt sich aus dem Paragraph 45, Absatz 4, eine Bindungswirkung an die Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ergibt. Wie oben ausgeführt ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist in seiner Entscheidung eindeutig zu dem Schluss gekommen, dass eine Aufenthaltsbeendigung gegen die Beschwerdeführerin nicht ausgesprochen werden kann und darf. Hierzu würden die rechtlichen Grundlagen nicht ausreichen. Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige und damit gem Art 2 Z 1 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 Unionsbürgerin. Als solche ist sie österreichischen Staatsbürgern gem § 3 Abs 2 lit a Tiroler Mindestsicherungsgesetz gleichgestellt, sofern sie

fremdenrechtlichen Vorschriften zum Aufenthalt im Inland berechtigt ist. Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige und damit gem Artikel 2, Ziffer eins, der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 Unionsbürgerin. Als solche ist sie österreichischen Staatsbürgern gem Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, Tiroler Mindestsicherungsgesetz gleichgestellt, sofern sie

fremdenrechtlichen Vorschriften zum Aufenthalt im Inland berechtigt ist. Im konkreten Fall wurde bereits ausführlich dargetan, dass der rechtmäßigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2000 gegeben ist und sich hier zudem eine Bindungswirkung an die Entscheidungen des BFA schon aus dem Gesetz ergibt. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol stellt sich zusammengefasst im vorliegenden Fall dar, dass sich die Beschwerdeführerin bis zum heutigen Tag ab 2000 immer rechtmäßig in Österreich aufgehalten hat. Zum Mindestsicherungsanspruch

dem TMSG: Art 2 Abs 1 des Abkommens (Gewährung von Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege) legt fest, dass Änderungen und Ergänzungen der dem Abkommen unterliegenden nationalen Rechtsvorschriften, die sich unter anderem aus einer von einer europäischen Gemeinschaft erlassenen Vorschrift ergeben, im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien nur zu berücksichtigten sind, wenn diese es vereinbaren. Dies bedeutet, dass die Bestimmungen des Abkommens – sofern die Republik Österreich und Deutschland nichts Gegenteiliges vereinbaren – entgegenstehenden nationalen gesetzlichen Regelungen, die in Durchführung bzw Umsetzung des Gemeinschaftsrecht erlassen wurden, vorgehen. Artikel 2, Absatz eins, des Abkommens (Gewährung von Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege) legt fest, dass Änderungen und Ergänzungen der dem Abkommen unterliegenden nationalen Rechtsvorschriften, die sich unter anderem aus einer von einer europäischen Gemeinschaft erlassenen Vorschrift ergeben, im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien nur zu berücksichtigten sind, wenn diese es vereinbaren. Dies bedeutet, dass die Bestimmungen des Abkommens – sofern die Republik Österreich und Deutschland nichts Gegenteiliges vereinbaren – entgegenstehenden nationalen gesetzlichen Regelungen, die in Durchführung bzw Umsetzung des Gemeinschaftsrecht erlassen wurden, vorgehen. Die vorrangige Anwendung des Abkommens gegenüber unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt sich dabei aus Art 37 der Unionsbürgerrichtlinie (siehe VwGH 22.02.2017, Ro 2015/10/0051, RZ 33). Aus den oben zitierten erläuternden Bemerkungen zu § 3 Abs 4 Tiroler Mindestsicherungsgesetz geht hervor, dass die von der belangten Behörde im konkreten Fall angewandte Bestimmung des § 3 Abs 4 Tiroler Mindestsicherungsgesetz in Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben und der dazu ergangen Rechtsprechung des EuGH erfolgt ist. Die vorrangige Anwendung des Abkommens gegenüber unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt sich dabei aus Artikel 37, der Unionsbürgerrichtlinie (siehe VwGH 22.02.2017, Ro 2015/10/0051, RZ 33). Aus den oben zitierten erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 3, Absatz 4, Tiroler Mindestsicherungsgesetz geht hervor, dass die von der belangten Behörde im konkreten Fall angewandte Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 4, Tiroler Mindestsicherungsgesetz in Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben und der dazu ergangen Rechtsprechung des EuGH erfolgt ist. Der Vorrang einer solchen Regelung wäre gem Art 13 Abs 2 des Abkommens nur dann gegeben, wenn dies zwischen Österreich und Deutschland vereinbart wurde. Eine diesbezügliche Vereinbarung im Sinn des Art 13 Abs 2 des deutsch/österreichischen Fürsorgeabkommens liegt derzeit nicht vor, dies auch nicht im Zusammenhang mit der Unionsbürgerrichtlinie. Der Vorrang einer solchen Regelung wäre gem Artikel 13, Absatz 2, des Abkommens nur dann gegeben, wenn dies zwischen Österreich und Deutschland vereinbart wurde. Eine diesbezügliche Vereinbarung im Sinn des Artikel 13, Absatz 2, des deutsch/österreichischen Fürsorgeabkommens liegt derzeit nicht vor, dies auch nicht im Zusammenhang mit der Unionsbürgerrichtlinie.

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt es dazu, dass die Bestimmungen des Abkommens entgegenstehenden nationalen gesetzlichen Regelungen die Durchführung bzw Umsetzung des Gemeinschafts(Unions-)rechts erlassen wurden vorgehen. Im konkreten Fall geht somit der in Art 2 Abs 1 des Abkommens festgelegte Anspruch der gegenteilten nationalen Regelung des § 3 Abs 4 Tiroler Mindestsicherungsgesetzes vor, dies führt im Ergebnis dazu, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf Mindestsicherung in gleicher Weise hat auch im gleichen Umfang und unter dem gleichen Bedingungen, wie eine österreichische Staatsbürgerin.

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt es dazu, dass die Bestimmungen des Abkommens entgegenstehenden nationalen gesetzlichen Regelungen die Durchführung bzw Umsetzung des Gemeinschafts(Unions-)rechts erlassen wurden vorgehen. Im konkreten Fall geht somit der in Artikel 2, Absatz eins, des Abkommens festgelegte Anspruch der gegenteilten nationalen Regelung des Paragraph 3, Absatz 4, Tiroler Mindestsicherungsgesetzes vor, dies führt im Ergebnis dazu, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf Mindestsicherung in gleicher Weise hat auch im gleichen Umfang und unter dem gleichen Bedingungen, wie eine österreichische Staatsbürgerin. Es wird jedoch nochmals ausdrücklich darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin ohnedies die Voraussetzungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes erfüllt und daher auch ohne dieses Abkommen einen Anspruch auf Mindestsicherung hat. Zum konkreten Mindestsicherungsanspruch: Die Beschwerdeführerin lebt alleine in ihrer Wohnung. Es war daher für sie der Mindestsatz gem § 5 Abs 2 lit a TMSG in der Höhe von Euro 633,35 anzuwenden. Davon war eine Pension in der Höhe von Euro 61,84 in Abzug zu bringen. Es waren Wohnungskosten in der Höhe von Euro 341,53 zu berücksichtigen und die Mietzinsbeihilfe in der Höhe von Euro 168,00 zum Abzug zu bringen. Auch die Strom bzw. Heizkosten waren zu berücksichtigen, diese waren in der Höhe von Euro 53,00 ab 05.09.2016 geltend gemacht worden und wurden für die Heizkosten 2/3 der Stromkosten bewilligt. Allerdings gilt ab 1.Juli 2017 die Verordnung der Landesregierung vom

  1. Juni 2017, mit der im Zusammenhang mit Leistungen der Mindestsicherung zur Sicherung des Wohnbedarfs Höchstsätze sowie Pauschalbeträge als Bemessungsgrundlage für Selbstbehalte festgelegt werden. Aus dieser VO geht in §1 hervor dass auch die Heizkosten in diesen Höchstsätzen enthalten sind und daher nicht mehr extra geltend gemacht werden können, weshalb nur mehr die Monate März bis Juni 2017 berechnet und zugestanden wurden. Die Beschwerdeführerin lebt alleine in ihrer Wohnung. Es war daher für sie der Mindestsatz gem Paragraph 5, Absatz 2, Litera a, TMSG in der Höhe von Euro 633,35 anzuwenden. Davon war eine Pension in der Höhe von Euro 61,84 in Abzug zu bringen. Es waren Wohnungskosten in der Höhe von Euro 341,53 zu berücksichtigen und die Mietzinsbeihilfe in der Höhe von Euro 168,00 zum Abzug zu bringen. Auch die Strom bzw. Heizkosten waren zu berücksichtigen, diese waren in der Höhe von Euro 53,00 ab 05.09.2016 geltend gemacht worden und wurden für die Heizkosten 2/3 der Stromkosten bewilligt. Allerdings gilt ab 1.Juli 2017 die Verordnung der Landesregierung vom
  2. Juni 2017, mit der im Zusammenhang mit Leistungen der Mindestsicherung zur Sicherung des Wohnbedarfs Höchstsätze sowie Pauschalbeträge als Bemessungsgrundlage für Selbstbehalte festgelegt werden. Aus dieser VO geht in §1 hervor dass auch die Heizkosten in diesen Höchstsätzen enthalten sind und daher nicht mehr extra geltend gemacht werden können, weshalb nur mehr die Monate März bis Juni 2017 berechnet und zugestanden wurden. Der Beschwerdeführerin wurde Krankenhilfe in Form der Übernahme der erforderlichen Kosten, sofern dafür nicht ein Träger der Sozialversicherung oder Dritte aufkommen, zuerkannt. Im Sinn des § 5 Abs 5 Tiroler Mindestsicherungsgesetz wurde die Sonderzahlungen, wie sie sich aus dem für das Jahr 2017 geltenden Ausgangsbetrag

§ 9

des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes in der Höhe von Euro 76,00 ergeben für die Monate März, Juli, September und Dezember 2017 und März 2018 zuerkannt. Im Sinn des Paragraph 5, Absatz 5, Tiroler Mindestsicherungsgesetz wurde die Sonderzahlungen, wie sie sich aus dem für das Jahr 2017 geltenden Ausgangsbetrag

Paragraph 9, des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes in der Höhe von Euro 76,00 ergeben für die Monate März, Juli, September und Dezember 2017 und März 2018 zuerkannt. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr.in Luchner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.17.2738.4

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.